1883 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Preuß. Staats · Anzeiger und das Central ·˖ Handels register nimmt an: die Königliche Expedition des rutschen Reichs · Anzeigers und Königlich Nreuischen Staata · Anzeigers:

Berlin 8w., Wilhelm Straße Rr. 82.

. F In serase für den Deutschen Reichs und Königl.

1. Steckbriefe und Untersuebungs - Sachen.

2. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen a. dergl.

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation Zinszahlung n. s. w. Von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

Jnvalidendanl !, Rudolf Mosse, Haasenstemn & Bogler, G. Z. Danube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-

Annoncen Bureau.

8. Theater- Anzeigen. beilage. EC

9. Familien · Nachrichten. Bauer Michael Wendlandt zu Beelitz 200 Thlr.

m Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Streblitz in Abtheilung III. Nr. 2 und auf Nr. 1 155111 e. 2 m. in Abtheilung uz 2 7b. bezie⸗ rief. Der am 5. Februar 1862 zu Heils hbungsweise 3b. eingetragenen Forderungen von 1 Weimar, beg ei, 63. . 168835 Thlr. 10 Sgr. für kraftlos Weimar, geborene Carl Ernst Julius erg . ; im dies sahri Hung. Schweidnitz den 14. Dezember 1883. Dienfttnecht) welcher beim dies jahrigen Aus hebungs keen ee in

eschäft für das 6. Thüringische Infanterie⸗ Regiment S3 designirt worden ist, hat sich von Halle a. S. nach Arnstadt abgemeldet, jedoch dortselbjt nicht zu

ermitteln gewesen, weshalb ihm die Gestellungs⸗ l Srdre zur Cinstellung nicht bebändigt werden konnte. Derselbe hat sich demnach der Fahnenflucht schuldig gemacht. Das unterzeichnete Kommando ersucht daber, auf den n .

Betretunge falle an die nächste Militärbehörde zum weitern Transport nach hierher abzuliefern.

Viein ingen, den 15. Dezember 1883. Koͤnigliches . 2 ; Beꝛirks⸗ K Joh. Joach. Christian Quandt zu Rühn einge⸗ dandwebt Vezirtẽ . rragene, unter dem 29. Sex tember 1857 auf Fol. *

des Grund und Hypothekenbuches der Büdnerei Nr. 5

Iõb4 90] Steckbrief. Der Aibeiter Ferdinand Frause

welcher verdächtig ist, . am 17. Ottober 1883 in der Königlichen Forst,

zu Moisz,

Belauf Wigod da, 6. . 3 . i) an diesem Srte, an dem er zu jagen nicht be⸗ L383. Stocs, G. Dtr, int. Gerichtsschreiber. ie Jagd ausgeübt zu haben, und .= . ae 1 war, rie Jagd auegeübt zu b söstßt] Im Namen des Königs! Auf den Äntrag des Schuhmachermeisters Carl

2. in Walde, . F indem er unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, . .

2) daselbst dem Forstaufseher Heinrich Toepper, einem Forstbeamten, in der rechtmäßigen Aus⸗ äbung seines Ämtes durch, Gewalt und durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand geleistet zu Faben, und zwar unter Drohung mit dem Schießgewehr,

Vergehen strafbar nach §§. 292, 293, 294, U7 u. 74 R. Str. Gesetz Buchs,

ist zur Untersuchungs haft zu bringen.

Es wird ersucht, denselben zu verbaften und an

das Amisgerichtsgefängniß in Carthaus abzuliefern.

I. G. 2489 / 83.

Carthaus, 13. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

(45348 Aufgebot. . Johanna Dorn, geb. Kaske, Ehefrau des Häuslers Friedrich Dorn, zu Aufhalt, Königlich, Kreis Frei⸗ stadt in S lesien, hat das Aufgebot der angeblich ihr am 3. Juni 1882 abhanden gekommenen Posener Rentenbricfe itt. G. Nr. 1935 und 2189 uber je einhundert Thaler oder dreihundert Mark bean⸗ tragt. Per oder die Inhaber dieser Rentenbriefe werden aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gerichte spate⸗

stens in dem auf = * den 5. Mai 1884, Vorm. 11 Uhr, im hiesigen Amtsgeriag ts. Gebäude, Sapicha - Platz

Nr. 95, JZimmer 5, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Renienbriefe vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Letz teren und die Ausfertigung neuer Rentenbriefe an deren Stelle für die Antrazstellerin erfolgen wird.

Posen, den 17. Oktober 1883.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV. 5h 605 .

Wie der Ackermann August Schlieper, der frühere Vormund für die Erben Tes weiland Grenzaufsehers Ludwig Schlieper aus Esebeck beschworen hat, so hat er am 30. Dezember 1879 auf dem Wege von Göttingen nach Elliehausen das Sparkassenbuch der Sparkasse für das Amt Göttingen Nr. 1261, lautend auf 450 4M, verloren.

Nachdem' nun der genannte Schlieper in Betreff dieses Spar kassenbuches ein Aufgebot · Verfahren beantragt hat, und dieser Antrag von Seiten der Ehefrau Schliexer als Guratorin über das Ver⸗ mögen ihres jetzt verschollenen Ehemanns erneuert ist, auch die sem Antrage gerichte seitig Statt gegeben ist, so werden Alle, welcke an diesem Sparkassen⸗ buche Rechte geltend zu machen haben, aufgefordert, diese Rechte bis zum

Dienstag, den 5. Februar 1884, Morgens 10 Uhr,

in biesigem Amtsgeria te so gewiß anzumelden, als

widrigenfalls dieses vermißte Sparkassenbuch hin⸗

sichtlich des etwaigen sich nicht meldenden Inhaberk,

für ungültig und wirkungslos erklärt werden soll.

Göttingen, den 7. Dezember 1853. Königliches Amtsgericht. II.

Wagemann.

Bekanntmachung.

Am 115. Juli 18583 ist zu Ludom-⸗Dabrowka die S1 Jahre alte, zu Sosna, Kreis Krotoschin, ge⸗ born? Irtsarme Elisabeth Magnuska verstorben. Ihr Nachlaß beträgt 37 Mark 60 Pfennige.

Gröben derselben find nicht ermittelt und es geht hiermit an alle Diejenigen, welche diesen Nachlaß in Arspruüch nehmen wollen, die Aufforderung, diese Ansprüche bei dem unterzeichneten Gerichte svaͤtestens in dem auf

Tounerstag, den 2. Oktober 1884, Bormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich meldenden und legitimirenden Grken, in Ermangelung eines solchen aber dem iskus verabfolgt werden und der sich später meldende rbe alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers an— nerkennen schuldig sein wird, derselbe auch weder echnun gs legung noch Ersatz der Nutzungen, sondern aur Herausgabe des noch Vorhandenen wird fordern durfen. 2 Rogasen, den 5. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. 55537 Bekanntmachung. Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts von

sõõõ zb

erickt zu Bützow durch den Amtsrichter Lr. Wigger

wannten zu viglliren und ihn im Für Recht: ĩ Sroßherz en,, N. Bützow ertheilte Hypothekenschein über die zum

Bützom'er Generalpfand buche Fol. II. Seite 1264 Rr. IV. unter dem 2X.

zu Schlemmin übertragene Kapitalforderung 150 Thlr. Cour. wird für kraftlos erklärt. Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von Rechts Wegen.

Schiepe zu Schweinitz erkennt das Königliche Amte⸗

für Recht:

Predari.

55723 Auf den Antrag des Büdners Wilhelm Weiher u Schlemmin erkennt das Großherjogliche Amts⸗

Der von dem Großherzogl. Amte zu

Juli 1854 für den Büdner

von Der

Verkündet am 13. Dezember

gericht zu Schweinitz K Amtsrichter Diedelt * 9 ! 8. Der unter dem 13. April 1846 ausgefertigte Frr othekenschein über 209 Thaler rũckstãndige Kaufgelder, welche im Grundbuche von Schweinitz Band 2 Blatt 47 Abtheilung III. Nr. 7 für Den Schneidermeister Carl Lehmann zu Schweinitz eingetragen stehen, wird für kraftlos erklãrt. Schweinitz, den 14. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.

55606 . .

In der Sitzung des Königlichen Amtsgerichts zu

Wetzlar vom 11. Dezember 1883 ist erkannt:

Tie nachbezeichneten Hypothekenurkunden zu Lasten

der ursprünglichen Schuldner Eheleute Johannes

Vogt zu Vospertshausen, als:

1) die Urkunde vom 1. April 1843 zu Gunsten des Atzbacher geistlichen Stifts über N Thlr. 23 Sgr. 4 Pf.,

2) die Urkunde vom nämlichen Tage zu Gunsten der Kirche zu Volpertshausen uber 24 Thlr.

23 Sgr. 4 Pf., zr ., n 3) die rkunde vom 13. September 1845 zu Gunsten . Bock zu Münchholzhausen über

r. werden für kraftlos erklärt. ; Königliches Amtsgericht. 5507] Im Ramen dez stönigs! Verkuͤndet am 29. November 1883. Feldmann, Gerichtsschreiber. Auf Antrag des Kaufmanns August Rusteme yer in . dertreten durch Kanzleirath Viegener daselbst, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Rüthen für Recht: Die Hrypothekenurkunde über die im Grundbuche von Rüthen Band II. Blatt 6 Abtheilung III. Nr. 6 eingetragene Post: Für den Kaufmann August Rustemeyer zu Rüthen gemäß Regquisition des Prozeßrichters aus dem rechtẽ⸗ frafsigen Bagatell⸗ Mandate vom 27. Dezember 1856 eine Judikat⸗ und Kostenforderung von 8 Thlr.

165 Sar nebst 30! Zinsen von 7 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. seit 30. November 1856 auf Nr. 1 bis 9

inklusive des Titelblatts eingetragen ex decreto vom

4. Mai 1857 wird für kraftlos erklärt.

Rüthen, 29. November 1883. Königliches Amtsgericht.

5542 sss] Bekanntmachung. Durch Urtheil vom 11. Dezember 1883 find die Hrvpothekenurkunden über —z Ih die auf dem Grundstücke Provent Bnin Nr. 10 früher Nr. 22 in Abtheilung III. Nr. 1 für die 3 Geschwister Schubert, Friedrich Wil helm, Johanna Julianna und Friederika Michalina, Angetragenen mütterlichen Erbtheile von je 68 Thlr. 2*½3 Pf. nebst 5 oso Zinsen, 2) die auf dem Grundstücke Jargczewo Nr. 132 a. in Abtheilung III. Nr. J für die Geschwister Durs ti, Nepomr cena, Stanislaus und Bar⸗ bara, eingetragenen räterlichen Erbegelder von 345 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. nebst 5 oo Zinsen, 2 von dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 12, p. in TTibeilung II. Nr. 2 für den Wirth Simon Mikolajczak zu Lobes eingetragenen Dh Thlr. nebst 500 Zinsen und Kosten der Gintragung, übertragen von dem Antheil des Stanislaus Durski' an dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 12, . Je Abtheilung II. Nr. 3 für den Ackerwirth Simon Mikojajczak zu Lobes eingetragenen ö) Thlr. nebst 50 Zinsen, übertragen von dem Antheile des Stanislaus Dursli an dem Grundstücke Jaraczewo Nr. 19, 3) die auf dem Yrundstück Gegolemo Nr. 25 früher Nr. 238. in für den Privatsekretãr Christian Stiche in Schrimm eingetragenen Zinsen und 5 Thlr. 6 Pf. Kosten für kraftlos erklärt. Schrimm, den 11. Dezember 1883. Königliches Amtegericht. 555385 Bekanntmachung.

theilung III. unter

abgezweigt von den ursprünglichen 1

us der Schulturkunde vom 30. Sertember 1863. Die beiden Dokumente über diese Hypotheken forderungen sind für kraftlos erklärt. Pyritz, den 11. Dezember 1885.

Königliches Amtsgericht.

los! Bekanntmachung.

Durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts zu Sagan vom 3. Dezember 1883 ist: 1) die Hypothekenurkunde vom 21. Sexytember 1829 über die auf der Häuslerstelle Nr. 2 Georgen ruh Abtb. II. Nr. 2 für die InliegerWittwe Anna Elisabeth Dietrich, geb. Seifert, zu Georgenruh eingetragene Forderung von S0 Tha⸗ lern nebst 5 9 Zinsen, und 1 ; 2. Apri 7) die dvrothekenurkunde rom 17 Mei 1818 die auf der Kutschnernahrung Nr. 49 Cosel in Abtheilung III. Nr. 2 für Johann Karl Nippe eingetragenen 55 Thaler nebsi 400 Zinsen für kraftlos erklärt. Sagan, den 13. Dezember 1883.

Haertel, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

über

oõõõ 43] . Oeffentliche Sitzung des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung II. Joik, den 12. Dezember 1883. Gegenwärtig: Amtsrichter Erxleben, als Richter, Sekretãr Stieger, als Gerichtsschreiber. - In Sachen. betr. Aufgebot behuf Todeserklärung des Steuer⸗ manns Johann Brunckhorst aus Grünendeich, er— schienen 2c. erkannt: Der Steuermann Johann Brunckhorst aus Grünen⸗ deich, geboren daselbst am 28 Juni 1850, Sohn des Schneiders und Einwohners Johann Brunckhorst und deffen Ehefrau Adelheid, geb. Blohm, in Grüũnen⸗ deich, welcher als Steuermann auf dem in Blanke⸗ nefe beheimatheten Schiff Progreß. gefahren hat, und seit dem am 26. Januar 1875 auf den Reef⸗ Islands Rocks in der Inselgruppe der Pes cadores stattgehabten Schiffbruche des „‚Progreß“ verschollen ist, wird nach Erledigung des durch Gesetz vom 23. Mai 1848 vorgeschriebenen Verfahrens, und da von feinem Fortleben Nachrichten bislang nicht ein— gegangen sind, auf Antrag seiner Ehefrau Marie Bruncthorst, geb. Stüven, in Hamburg, damit für sodt erklärt, und sein Vermögen den Erh und Nachfolgeberechtigten überwiesen, auch der Ehefrau

. Vormittags 11 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dien

Auszug der Klage betz n gemacht. ahren,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichtz.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

man, ,n Bayerischen Notenbank

vom 15. Dezember 1883.

55671]

Activa. * Meal kemi 31, 829 MY Bestand an Reichs kassenscheinen 91 M6 ‚. Noten anderer Banken. 5, 119M) ö k 40. 87 P ö Lombard⸗Forderung 2,509 M J SEffelten 115 M0) x sonstigen Aktiven. 1,511 Mh Passiva. Das Grundkapital 7, M, Der Reservefonddd... 6 Der Betrag der umlaufenden Noten 64. 202M Die , . täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiter 7, ssb Die an eine Kündigungsfrist gebun⸗ denen Verbindlichkeiten K 40 09 Die sonstigen Passiva 1,842. M)

Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechsesn . 1,361,345. 83. München, den 18. Dezember 1883. Bayerische Notenbank. Die Direktion.

Berschiedene Bekanntmachungen.

loro]! Bekanntmachung.

Die hiesige Bürgermeisterste lle ist durch Wall und Bestätigung des bisherigen Inhabers zun Bürgermeister der Stadt Neustettin frei geworden. Das Gehalt ist auf 2700 festgesetzt, außerdem is mit der Stelle die Benutzung eines Amtsgartens, ni Amtsanwaltschaft mit 00 Einkommen und mit einer nicht garantirten Nebeneinnahme von ea. 200 06 verbunden.

¶Qualifizirte Bewerber, namentlich solche, die m juristischer Vorbildung, hauptsächlich im Kommunal⸗ fach bewandert, wollen ihre JZeugnisse und eurriculun

auf Sonnabend, den 12. April 1883

Abtheilung III. Nr. 3 40 Thlr. nebst 5 90

Auf Leine Band J. Blatt Rr 1 haften in Ab⸗ Nr. 13 für die Geschwister Anna Regine und Gettfried Fechtner zu 5 8 0 Thlr.,

Thalern des Schulen Gottfried Kohn aus der Schuldur kunde

Brunckhorst die Wiederverheirathung gestattet. Verkündet. Beglaubigt: gez. Erxleben. Stieger. Ausgefertigt: Stieger,

55539] Nachstehendes Ausschlußurtheil: Im Ramen des Königs!

Auf den Antrag: I) der Frau Mathilde

trosen August Ferdinand Rieß,

verehelichten Anna Caroline Ziehm,

win Weichert,

durch den Amtsgerichtsrath Aßmann,

für Recht: 1) der Schiffszimmermann Carl Müller, geboren zu Danzig,

1827,

zu Kaesemark, den 27. August 183 3) die unverehelichte Anna Caroline

ber 1845,

Weichert, geboren zu Königsberg, zember 1837, werden für todt erklärt.

Aßmann. Verkündet am 7. Dezember 18533.

wird hiermit bekannt gemacht. Danzig, den 19. Dezember 1883.

Grzegorzewski.

(õõßb 0 Oeffentliche Zustellung.

Der Dienstknecht vertreten durch den Jespersen, geb. Hansen, in dem, termin vor der 1I. Ein gerichts, zu welchem die worden, jedoch Seitens der welchem er den Antrag

und der Beklagten zur Last zu legen,

Verhandlung des

beute sind die Hyporbekeninsttumente, über die für zen Seconde⸗Lieutenant Ewald von Lübeck auf Nr. 1

vom 30. Januar 1841,

und unter Nr. 21 für den

Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

Müller, geb. Spindler, zu Banzig, als Ehefrau des verschollenen Schiffszimmermanns Carl Rudolph Müller,

2) des Rechtsanwalts Tesmer, zu Danzig, als Abwefenheits oormund des verschollenen M

3) der Frau Pauline Sielaff, geb. Ziehm, zu Semlin, als Schwester der verschollenen un⸗

d der Frau Maria Magdalena Bergmann, geb. Weichert, zu Danzig, als Mutter des ver⸗ schollenen Schiffszimmermann Christian Lud⸗

erkennt das Königliche Amtsgericht XI. zu Danzig

Rudolph den 30. April

7 2) der Matrose August Ferdinand i. geboren

Ziehm, 2 geboren zu Nenkauer Berg, den 9. Novem⸗ 5

4 der Schiffszimmermann Christian Ludwig den 18. De⸗

Referendar Weiß, als Gerichtsschreiber,

Der Gerichteschreiber des Königl. Amtsgerichts XI.:

August Jes persen zu Loitkirkeby, Rechtsanwalt Hr. Müller Il. in Flensburg, welcher gegen seine Ehefrau Ingeborg ĩ unbekannten Aufenthalts, wegen bötlichen Verlaßens auf. Ehescheidung geklagt; in dieser Veranlassung auf den 2. cr, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Verhandlungs⸗ Firilkammer des Königl. Land⸗ Beklagte öffentlich geladen Parteien Niemand erschienen war; hat nunmehr Kläger Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins beantragt, in

Juni

die zwiscken Parteien bestehende Ehe zu trennen die Kosten des Rechtestreits

stellen wird, und ladet die Beklagte zur mündlichen Rechtsstreits vor die zweite Civil⸗

lammer des Königlichen Landgerichts zu Flensburg

vitas bis spätestens den J. Januar 1884 an da Unterzeichneten gelangen lassen. Strasburg i. d. Uckermark, den 26. Novbr. I88z. Der Stadtverordneten ˖ Vorsteher. SH. W. Kempert.

sõ5502]

Bekanntmachung. Die Kreismundarztstell des Kreises Gr. Strehlitz, mit welcher ein elatz, mäßiges Gehalt von jährlich E6( 0 verbunden, in duich die Ernennung des seitherigen Inhabers zun Kreisphysikus vakant geworden und soll schleunizß anderkoeit besetzt werden. Qualifizirte Bewerbe, welche die Phrfikatsprüfung bestanden hahen ode . sich verpflichten, dieselbe binnen Jahresfrist abm⸗ a⸗ legen, wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnij und ihres Lebenslaufs binnen 4 Wochen bei nn melden. Oppeln, den 14. Dezember 1883. e Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Hüůpeder

o5son Meine geehrten Mandanten ersuche ich, ihre Alta in Angelegenheiten, welche seit Ende 1878 erledig sind, bis zum 15. Januar 1884 zur Vermeidung de

Kaffation dieser Akten bei mir abholen zu lassen. Berlin, den 15. Dezember 1883. Der Justizrath Levin, 15 Unter den Linden.

Griechische Weine. *

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zũss. Franoo nach allen deutnu chen

und österr. ungar. Ponstatationen gegen Einsendung von

4 Mk. J. F. MENZER,

Ritter des K. Griach. Erlos erordent. Heckargemund.

a ,,, Redacteur: Riedel.

Verlag der Gypedition (Tessel) Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen

(einschließlich Bör sen Beilage).

Berlin:

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 20. Dezember

1883.

Mn 299.

t—Q—Q—QKi———iQ

Landtags Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwur eines Gesetzes. betreffend die Einkommenstener, vor: ;

Kir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. rerordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Nonarchie, für den Umfang derselben, jedoch mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande, was folgt:

IJ. Steuerpflicht. 1) Snbiektive Steuerpflicht.

a. Physische Personen. .

Einkommensteuerpflichtig sind:

I die preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,

a. welche in einem anderen deutschen Staate wohnen oder , . ohne gleichzeitig in Preußen einen Wohnsitz zu haben,

b. welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen deutschen Staate dienstlichen Wohnsitz als Reichs oder Staatsbegmte haben;

Y diesenigen Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, n Preußen wohnen, oder ohne anderswo im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aufhalten;

8) diejenigen Auselãnder, welche in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr im preußischen Staatsgebiete aufhalten. .

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Steuer pflichtiger an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Um⸗ ständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.

b. Aktiengesellschaften. g. 2.

Der Einkommensteuer unterliegen ferner: Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche in Preußen ihren Sitz haben.

c. Bedingt Steuerpflichtige.

Mit dem Einkommen aus in Preußen belegenem Grundbesitze oder in Preußen betriebenen Gewerben, ingleichen aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen und Warte⸗ geldern unterliegen der Einkommensteuer alle Personen einschließlich der in 8. 2 bezeichneten Gesellschaften, welchen solche Einkünfte zu⸗ i ohne Rücksicht auf Staatsangehoöͤrigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.

d. Steuerbefreiungen.

S. 4.

Von der Einkommensteuer sind befreit:

I die Mitglieder des Königlichen Hauses und des hohen zollernschen Fürstenhauses;

2) die Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormaligen kurhessischen Fürstenhauses und des vormaligen Her⸗ zoglich nafsauischen Füurstenhauses;

Y) diejenigen vormals reichsunmittelbaren . und Grafen, welchen nach der bestehenden Gesetzgebung die Befreiung von persön⸗ lichen Steuern zusteht; .

4) alle bei Sr. Majestãt dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Machte einschließlich der Vertreter der deutschen Dundesregierungen und der außherpreußischen Bevollmächtigten zum Bundesrathe, sowie die bei diesen angestellten Beamten, Unter⸗ keamten und alle in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie nicht der Besteuerung nach Maßgabe der Vorschriften des 5. 3 unterllegen. Auch sind diejenigen Beamten der Vertreter fremder Mächte u. J. w., sowie die in deren Diensten stehenden Personen, welche preußische Staatsangehörige sind, steuer pflichtig;

5) die. Konsuln derjenigen fremden Mächte, mit denen durch Vertrage die Befreiung der beiderseitigen . von den persön⸗ lichen Abgaben verabredet ist, insoweit dieselben nicht nach 5. 3 steuerpflischtig find; jedoch sind weder die als Konsuln fremder Mãchte fungirenden preuhischen Staatsangehörigen, noch das Dienstpersonal der Konsuln von der Steuer befreit;

) alle diejenigen Personen, deren Jahreseinkommen den Betrag ron 1200 0 nicht übersteigt; ;

J). alle Personen des Unteroffizier und Gemeinenstandes mit ihrem Militärdiensteinkommen; ;

8 die Unteroffiziere und Mannschaften, des Beurlaubtenstandes und ihre Familien, deren steuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von zhö0 M nicht ühersteigt, in den Monaten, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden;

9) alle. Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine, deren steuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von 3000 nicht übersteigt, für die Dauer einer Mobilmachung. Angehörigen des aktiwen Heeres und der Marine, deren steuerpflichtiges Gesammt⸗ einkommen den Betrag von 300 ½ übersteigt, wird für die Dauer einer Mobilmachung der auf ihr Militärdiensteinkommen veranlagte Betrag der Einkommenfleuer, soweit sie aber zur Zeit ihrer Ver⸗ anlagung ein Militardiensteinkommen nicht bezogen haben, der diesem entsprechende Betrag der veranlagten Einkommensteuer erlassen.

Der Anspruch auf Freilassung ihres gesammten Militärdienstein⸗ lommeng steht auch den mit Inaktivitätsgehalt entlassenen, den zur Ditzyofition gestellten und den mit Pension verabschiedeten Angehõri gen des Heeres und der Marine zu, so lange sich dieselben während der Dauer einer Mobilmachung im aktiven Dienste befinden; ;

10) Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, hinsichtlich des Einkommens aus denjenigen Ünternehmungen, welche den Bergwerkzabgaben oder der Eisenbahnabgabe unterliegen.

2) Objektive Steuerpflicht.

a. Allgemeine Grundsätze bezüglich der Fest stellung des steuerpflichtigen inkommens.

8. B. Als steuerpflichtiges Cinkom men gelten die gesammten Jahretein⸗ künfte, welche den Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswerth aus: I) Kapitalvermögen, 2) Grundvermögen 3 J. Gewerbe, Pachtungen und . 4 Rechten auf veriodische Hebungen oder aus Vortheilen ; irgend welcher Art und aus ewinnbringender Beschäftigung lufließen. Es bleihen jedoch außer än bezw. kommen in Abzug: P) die auf Grlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkom—

mens verwendeten Aufgaben; 2) die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen;

3) die von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Beiträge zu öffentlichen Kranken,, Witwen,, Waisen. und Pensionskassen, cin. gie n der zu gleichen Zwecken für öffentliche Kassen gemachten gehaltzabꝛũge;

4) das Einkommen aus in anderen deutschen Staaten belegenen Grundstũcken, daselbst betriebenen Gewerben, ferner aus ——— Pensionen und Wartegeldern, welche Militãrversonen und Civilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen deutschen Staates beziehen.

Schuldenzinsen und Lasten sind auf Erfordern der Veranlagungs⸗ kommission oder des Vaorsitzenden derselben (5. 23) nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Veranlagung außer Berücksichtigung bleiben.

§. 6.

‚. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversickerungen und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuer· pflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des Letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.

87

Feststehende Einnahmen sind nach dem Stande ihres Jahres betrages zur Zeit der Veranlagung zu berechnen, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einkünfte dagegen nach dem Durch⸗ . der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen drei Jahre

ãtzen.

Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange be— stehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des bezuglichen kürzeren ö event, nach dem muthmaßlichen Voranschlage in Ansatz

ringen.

§. 8.

Das Einkommen der einem Haushalte angehörigen Familien alieder wird dem Einkommen des Haushaltungeverstandes zugerechnet. Jedoch werden Ehefrauen, welche dauernd von ihrem Ehemanne ge⸗ trennt leben, und Kinder, welche ein zu ihrem standesgemäßen Unter⸗ balte ausreichendes eigenes Einkommen beziehen, selbstaͤndig veranlagt.

Sonstige Familienglieder gelten nur dann als zum Haushalte gehörig, wenn sie kein eigenes, zu ihrem standes gemäßen Unterhalte ausreichendes Einkommen haben und vom Haushaltungsvorstande Unterhalt und Unterkommen empfangen.

Wenn die Steuer vom Haushaltungsvorstande nicht beigetrieben werden kann, so haben die mit diesem gemeinsam veranlagten Familien glieder den auf ihr felbständiges steuerpflichtiges Einkommen treffenden Steuerbetrag zu entrichten.

b. Einkommen aus Kapitalvermögen.

S. 9. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten die nach 5. 1 des Gesetzes vom heutigen Tage der Kapitalrentensteuer unterliegenden Zinsen⸗ und Rentenbezüge.

e. Einkommen aus Grundvermögen.

§. 10.

Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sãmmtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Cinkommen zufließt.

Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der 1 Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächfer obliegenden Natural⸗ oder sonstigen Nebenleistungen, so⸗ wie der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen. * Bei Schãtzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte durchschnittliche Rein ertrag zu Grunde zu legen. Für die Veranlagung von ländlichen Fabrikationszweigen, soweit solche nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon berücksichtigt worden sind, desgleichen von Grundstücken, deren Erträgnisse der Substanz bes Bodens entnommen werden, ist der durchschnittliche Reinertrag maßgebend. M

d. Einkommen aus Handel, Gewerbe und Pachtungen.

S. II.

andel, Gewerbe und Pachtungen hestebt orschriften der 55. 5, 6 und? ermittelten

jeweilige Pacht oder

Das Einkommen aus in dem in Gemäßheit der Geschäftsgewinne.

e. Gemzinsame Vorschriften bezüglich der Feststellung des Einkommens aus Grundbesitz, Gewerbe und Pachtungen.

5. .

Bei Berechnung des Reinertrages aus Grundvermögen, Handel, Gewerbe und Pachtungen sind, abgesehen von den in 5. 5 bezeichneten Beträgen, in Abzug zu bringen:

1) die auf dem Grundeigenthum ruhenden Lasten;

. die vom Grundeigenthum und dem Gewerbebetriebe zu ent⸗ richtenden Staatsẽsteuern;

3) die üblichen Absetzungen für jährliche Abnutzung Gebäuden, Utensilien und lebendem oder todtem Inventar.

Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere:

12 Verwendungen, welche als Kapitalanlage zur Verbesserung oder Erweiterung des Betriebes anzusehen sind;

2 die zur Bestreitung des Haushaltes der Steuerpflichtigen und zum Unterhalte feiner Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geldwerthes der zu den gedachten Zwecken verbrauchten Erzeugnisse des eigenen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes.

f. Einkommen aus persönlicher Arbeit, gewinnbringen⸗ der Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen u. s. w.

S. 15.

Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen umfaßt den Verdienst der gewöhn⸗ lichen Handarbeiter, Dienstboten, Gewerbegehülfen und Beamten aller Art, ferner das Einkommen aus künstlerischer, wissenschaftlicher, unter⸗ richtender oder erziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder. Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, und endlich solche Rentenbezũge, welche an die Person des Empfangs berechtigten geknüpft sind.

g. Einkommen der ÄAktiengesellschaften u. s. w. 5§. 14.

Als steuerpflichtiges Einkommen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten die Einnahmeü erschüsse, welche als Akttenzinfen oder Dividenden unter die Mitglieder ver⸗ theilt werden, unter Hinzurechnung der zur Bildung von Reserve⸗ oder Erneuerungefonds, zur Amortisation der Schulden und det Grundkapitals oder zur * hbesft ür und Geschäftserweiterung ver ausgabten Beträge.

von

IA. Steuer sätze. I. Steuertarif. §. 15.

Die Einkommensteuer beträgt bei Jabregeinkommzn ron mehr als 1596065 M jahrlich drei Mark für je hundert Mark des Ein⸗ kommens.

Für Einkommen von 10000 und weniger sind zu entrichten:

jäbrlich für je bei einem Jahreseinkommen 6

16 10 MS ron 10000 und weniger bis 9000 2.9 ö . ‚. . 2, S 30990 . 700 2,7 7000 ö . 6000 2,6 6090 . ‚. 5400 25 5400 = 2 4800 2,4 . = 4200 2.3 1200 ö . 3609 2,2 . = . . 2.1 ö . 35669 25 . ü !. . 1ů9 6 3 ö 2400 1,B8 2400 . N 23890 . w . 8 72999 1A 6 2000 , ö ; 1,5 . P 8 1600 1,4 . . ö . 1,3 . . = w 1,2 J ; k 11 . ; 1266 10

1200 M und weniger steuerfrei

S. 16.

Die zu erhebenden Steuerbeträge sind für Einkommen von 3000 6 und weniger auf die nächsten durch Vier in volle 23 & und für Cinkommen von mehr als MM 6 auf die nächsten durch Vier in volle 50 3 theilbaren Summen abzurunden.

2) Ermäßigung der Steuersätze.

8 11.

Bei der Veranlagung ist et. gestattet, besondere die Leistungs= fähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaft⸗ liche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, daß Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 1800 6 eine Er⸗ mäßigung bis zum gänzlichen Erlasse der Steuer, und Steuerpflich⸗ tigen mit einem Einkommen von mehr als 1800 M und nicht mehr als 9000 S6 eine Ermäßigung bis auf die Hälfte der im §. 15 vor⸗ geschriebenen Steuersätze gewährt wird.

Als Verhaäͤltnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflich⸗ tung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht.

III. Verfahren bei Veranlagung der Einkommen steuer.

1) Ort der Veranlagung.

§. 18.

Die Veranlagung und Entrichtung der Steuer erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Stengrpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflich⸗ tigen die Wahl zu, an welchem Orte er veranlagt sein und die Steuer entrichten will. Hat der ,,, jedoch keinen Ort bezeichnet und sst die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem hböchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Preußen, welche sich außerhalb des preußischen Staatsgebiet aufgehalten, sind, wenn sie in Preußen keinen Wohnsitz hasen, an dem Orte ihres letzten Aufenthalts in Preußen bezw. an dem Orte, wo zuletzt die Steuer erhoben ist, steuerpflichtig.

Die nach § 2 steuerpflichtigen Gesellschaften sind da zu veran⸗ lagen, wo sie bezw. ihre Vertretung domizilirt sind.

Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht nur durch in Preußen be⸗ findlichen Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder durch Bezug von Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der preußischen Staatskasse begründet wird, sind an dem Srte zu veranlagen, wo der Grundbesitz bezw. die ,, oder Handelzanlage liegt, oder wo sich der Sitz der Kasse

efindet, von welcher die fraglichen Bezüge ausgezahlt werden,

Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen An⸗ ordnungen erläßt der Finanz ˖Minister.

Y Vorbereitung der Veranlagung.

§. 19.

Vor Beginn des Veranlagungẽgeschäftes bat jeder Gemeinde⸗ oder Gutevorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem 3 Gemeinde oder Gutebezirke vorhandenen, in s§. 1. und 2 dieses Gesetzes als steuerpflichtig bezeichneten Personen und Aktien⸗ gesellschaften, sowie der nach S. 3 die Steuerpflicht bedingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.

In die Personenstandgnachweisung sind auch die nach §. 4 steuer⸗ freien Personen und Aktiengesellschaften einzutragen.

S. 20.

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stell- vertreter jst verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Ramen, Beruf oder Erwerbsart anzugeben;

Die Haushaltungsvorstände haben den er enn, oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gebörigen Personen einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen miether zu ertheilen.

§. 21.

Der Gemeindevorstand hat über die Be sg⸗ Vermögen und sonstigen Cinkommensverhältnisse der Steuerpfllchtigen, sowle über mwatge besondere die Steuerfähigkeit derselben bedingende wirthschaft=

liche Verhältnisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, über⸗

haupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu brin—

gende Einkommen zu begründen vermögen, zu sammeln.

Staatz und Rommunalbehörden, sowle Privatpersonen, Anstal

ten, Stiftungen, Gesellschaften und Vereine, bejw. deren Vertreter, sind verpflichtet, dem Gemelnderorstande auf Erfordern über Besol⸗