1883 / 299 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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dungen und Löhne, welche steuerpflichtige Personen von ihnen berieben, Auskunft iu geben.

Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen bat der Ge⸗ meindevorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen in 8. 3 bezeichneten Einkommens 1 in eine Einkommensnachweisung einzutragen, welche dem Vor⸗ itzenden der Veranlagungskommission (6. 23) einzureichen ist.

Die auf den Gemeindevorsteher selbst bezüglichen Eintragungen sind von dem Vertreter desselben zu bewirken.

In gleicher Weise sind die Gutsvorsteher verpflichtet, für ibren Benirk Ginkommensngchweisungen aufzustellen, jedoch mit Ausschluß der auf ihre eigenen Verhältnissa bejüglichen Angaben.

3) Veranlagung. 3. 22. Behufs Veranlagung bildet jeder Kreis einen Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht jedoch die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen.

§. 23.

Für jeden Veranlagungsbenrk ist unter dem Vorsitze des Land- raths oder eines besonderen, von der Regierung zu ernennenden Kom⸗ missars eine Kommässion zu bilden, deren Mitglieder von der Kreis⸗ bejw. Gemeinderertretung aus den Einwohnern des Veranlagungs⸗ bezirks auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission wird für die einzelnen Veranlagungsbenrke mit Rücklicht auf deren Größe und die Einkommens verhältnisse der Einwohner von der Regierung bestimmt.

§. 24.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommissson, welcher zugleich die Interessen des Staates zu vertreten bat, leitet innerhalb des Ver⸗ anlagungsbezirks das Veranlagungsgeschäft und ist besonders dafür verantwortlich, daß das letztere nach den in diesem Gesetze aufge⸗ stellten Grundsätzen zur Ausführung gelange,

Er hat die Personenstands! und Einkommensnachweisungen G8. 19 und 21) zu prüfen und über die Besitz;, Vermögens und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll⸗ ständige Nachrichten einzuziehen.

Zu diesem Zwecke ist er befugt, sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände und der Verwaltungsbehörden zu bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind.

Sämmtliche Staats und Kommunalbehörden haben die Einsicht all er die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Dokumente zu gestatten, insofern nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die zuständige Aufsichts behörde entscheidet.

Steuerpflichtige Aktien und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben dem Vorsitzenden der Beranlagungskommission diejenigen Nach. weisungen und Beläge vorzulegen, welche erforderlich sind, um das nach 5§. 14 ihrer Veranlagung zu Grunde zu legende Einkommen festzustellen

Auf Grund der stattgehabten Ermittelungen hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission für jeden Steuerpflichtigen das nach seinem Ermessen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschie⸗ denen Einkommensquellen, in eine ECinkommensnachweisung einzu- tragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen. 2

Die Veranlagungskommission unterwirft die von ihrem Vor⸗ itzenden aufgestellte Einkommensnachweisung einer genauen Prüfung. abei hat sie das Recht, von den nach 5§. M ihrem Vorsitzenden zu⸗ stehenden Hälfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen. Auf Grund der stattgehabten Ermittelungen hat die Kommission für jeden Steuerpflichtigen den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz festzusetzen.

236. Das Resultat der Veranlagung hat der Vorsitzende der Ver⸗ anlagungskommission jedem Steuerpflichtigen vermittelst einer ge—⸗ schlofenen Zuschrift bekannt zu machen.

4 Rechtsmittel.

a. Berufungen. §. 27.

Gegen die Beschlüsse der Veranlagungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen als den Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechtsmittel der Berufung zu, welche binnen einer Präklusipfrist von 21 Tagen, von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung (5. 26) folgenden Tage ab gerechnet, einzulegen ist.

ö §. 28.

Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von dem Finanz⸗Minister zu ernennenden Regierungskommissars eine Be⸗ rufungskommission gebildet, welche aus den Einwohnern des Regie⸗ rungsbezirks von der Provinzialvertretung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen ist.

Die Mitglieder der für die Haurpt⸗ und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungskommission werden von dem Magiftrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemelnschaftlicher Sitzung gewählt. Die Zahl der Mitglieder der Berufungs kommission wird für jeden Bezirk von dem Finanz⸗Minister bestimmt.

§. 29.

Der Vorsitzende der Berufungskommissien ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Ver⸗ anlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleichmãßige Anwen⸗ dung e, dr n, , e,. zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der eranlagungskommission zu beaufsichtigen und ür die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.

lle Beschwerden und Berufungen gegen die Entscheidungen der Veranlagung kommission sind bei dem Vorsitzenden der Berufungs—⸗ kommisston einzureichen. z

30

Die Berufungakommission entscheidet über alle gegen das Ver⸗ fabren und die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrach⸗ ten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs kommissio⸗ nen, jowie die Vorsitzenden derselben eine genaue Feftftellung der Vermögens, und Cinkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen ver⸗ anlasen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den Vor⸗ . der n, /, f zustehenden Hülssmitteln (5. 24)

ebrauch zu machen. . haben die Berufungs kommissionen und deren Vorsitzende daz Recht, den Steuerpflichtigen oder deren gesetz⸗ lichen Vertretern bestimmte Fragen über ihre Einkommens und Ver⸗ mögensyverhältnisse vorzulegen und dieselben aufzufordern, solche in tbrem Besitze befindlichen Urkunden, Rechnungs bücher und Schrift stũcke vorzulegen welche Aufschluß über ihre Einkommens verhältnisse geben können. Wenn binnen der jedesmal vorzuschreibenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt oder die betreffende Ur⸗ kunde u. s. w. nicht vorgelegt wird, so ist die angebrachte Berufung zurũckzjuweis en. z ' Die Berufungskommissionen und deren Vorsitzende können ferner Zeugen und Sachverständige nöthigenfalls eidlich vernehmen, und dürfen die zu vernehmenden Personen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeß⸗ ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses berechtigen.

Endlich sind die genannten Kommissionen in Ermangelung an⸗ derer Mittel zur Ergründung der Wahrheit berechtigt. den Steuer⸗ pflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Bekräftigung der von ihm selbst gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt inner balb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern.

ĩ In diesem Falle ist die eidesstattlie Versicherung wörtlich vor⸗ zuschreiben mit der Verwarnung, daß, falls dieselbe nicht rechtzeitig y werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen

den.

Die Berufungekommission hat die von der Vergnlaqungskom⸗ mission festgestellten Veranlagung nachweisungen sorgfältig zu prüfen

und ibre Erinnerungen dagegen zu jiehen, welche bei der Veran⸗ lagung für die nächste Steuerperiode beachtet werden müssen.

b. Kassationsbeschwerde.

ü ö §. 31.

Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission steht sowobl den Steuerpflichligen, als dem Vorsitzenden der Berufungs emmission die innerhalb der in §. 27 bezeichneten Frist zu erhebende Beschwerde an den Finanz -Minister wegen unrichtiger Gesetzes anwendung, int⸗ besondere unrichtiger Anwendung der Veranlagungsgrundsätze und Verletzung der formalen Vorschriften zu.

Crachtet der Finanz · Minister die Beschwerde für begründet, so kann er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Be rufungskommission zurückgeben oder selbst die nach seinem Ermessen zutreffende Steuer festsetzen.

5) Geschäftsordnung der Kommissionen.

. §. 2.

Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Veranlagungs⸗ und Berufung kommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu wählen oder zu ernennen.

Wegen Annabme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen und Ernennungen finden die Bestimmungen des 8. 8 der Kreigordnung vom 13 Dezember, 1372 sinngemãhße Anwendung. Real . ;

Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraus⸗ 6 nur solche Steuerpflichtige wählbar, welche das 21. Lebens⸗ jahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

§. 35.

Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zu⸗ sammenzuberufen und deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, auch die Beschlüsse derselben auszuführen, insofern sie sich nicht ver⸗ anlaßt finden, dagegen die ihnen zustehenden Rechtsmittel einzulegen.

Die Kommissonen fassen ire Besclüßsse nach Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, dem volles Stimmrecht zusteht, . So lange über die Einschäßung oder Berufung Lines Kommis= sionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in arf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Eantscheidungen ö von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu voll⸗ ziehen.

5. 34.

Die Mitglieder der Kommissignen haben dem Vorsitzenden durch Versicherung an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissions⸗ verhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die bierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhãltnisse der Steuerpflichtigen frenffe geheim halten werden.

Die bei der Steuerveranlagung betbeiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zur ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen Kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver pflichtet. 3. 3

36.

Verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Veranlagungsperiode von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten. Veran lagungsgeschäfts hat eine Neuwahl der wäblbaren Kommissionsmit⸗ glieder zu erfolgen. .

—᷑— 6) Beaufsichtigung und Leitung der Veranlagung. 5. 36. Die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten⸗Veranlagungs⸗ geschäfte fteht dem inanz⸗Minister und nach dessen Anweisung den Regierungen zu. II. Steuerverioden.

. . . 5§. 37.

Die Einkommensteuer wird von 2. zu 2 Rechnungtjahren ein geschätzt, und bilden die nach Maßgabe dieses Gesetzes endgültig fest⸗ gestellten Steuerrollen die Grundlage der Erhebung für die bel nächsten, auf die Veranlagung folgenden Rechnungsjahre.

5. 38.

Im Laufe der Steuerperiode sind nur diejenigen Personen, welche steuerpflichtig werden, und zwar von dem auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monat an in Zugang, und diejenigen, deren Steuerpflicht durch Wegfall der Veraussetzzungen, an welche dieselbe geknüpft war, erlischt, von dem auf das Erlöschen der Steuer⸗ pflicht folgenden Monat ah mit der betreffenden Steuer in Abgang zu stellen. Eine im Laufe der Steuerperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Einkommens über oder unter den steuervflich⸗ tigen Minimalbetrag ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des 5. 39, nicht als ein Entstehen oder Erlöschen der Steuerpflicht anzusehen.

Erlischt jedoch ein steuerpflichtiges Einkommen Lurch den Tod des Inhabers, so sind die Erben des vorhandenen Vermögens der Vermehrung ihres Einkommeng entsprechend anderweit zu veranlagen und verpflichtet, den erhöhten Steuersatz von dem auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monat ab zu entrichten.

§. 39.

Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während der laufenden Steuerperioden begründet keine Veränderung des veran⸗ lagten Steuersatzes. Nur wenn nachgewiesen wird, daß das Einkom⸗ men eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil des ver⸗ anlagten Betrage vermindert worden ist, kann von dem auf Stellung des bezüglichen Antrages folgenden Monat ab eine verhältniß mäßige Ermäßigung der Einkommensteuer gefordert werden. Falls besondere Billigteitsgrůnde vorliegen, darf die hiernach zulässige Ermäßigung der Steuer bereits von dem ersten desjenigen Monats ab gewährt werden, welcher auf den Monat folgt, in welchem der Verlust der Einnahme eingetreten ist.

5. P. Die nach den vorstehenden §5s. 7 u, ff. erforderlichen Ent- scheidungen, einschließlich der anderweiten Festsetzungen der Steuer⸗ sätze, stehen der Regierung zu, gegen deren Verfügangen nur die Be⸗ schwerde an den Finanz ⸗Minister zulässig ist.

5. 41. Steuerpflichtize, welche im Laufe der Steuerperiode ihren Wohn- sitz verändern, haben sich bei der mit der Steuererhebung betrauten Behörde des Abjugsortes ab. und bei der des Anzugsortes binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge anzumelden und gleichieitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen.

V. Steuererhebung. . 5. 42.

Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Raten in den ersten acht Tagen eines jeden Quartals im Voraus an die von der Steuer behörde zu bezeichnende Emxfangestelle abzuführen.

Es steht dem Steuerrflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Quartale bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen.

5. 43.

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung ron Rechtsmitteln nicht aufgehalten muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den rr r ener Fristen erfolgen.

. Finanz · Minister ist ermächtigt, in Fãllen eines außergewöhn⸗ lichen Nothstandes die veranlagte Elnkommensteuer ganz oder theil⸗ weise zu erlassen.

Desgleichen ist derselbe berechtigt, veranlagte Einlommensteuer betrãge niederzuschlagen, wenn deren zwangsweise Beitreibung die

fabrden, oder wenn das Beitreibunggoerfahren voraussichtli Grfolg sein warde ; sichtiich

VI. Strafbestim mungen.

5. 45.

Wer bei Abgabe der ihm obliegenden Grklärungen oder bei Beantwortung der von zuständiger Stelle an ihn gerichteten Fragen oder jur Begründung eines Rechtsmittels über sein steuerpflichtigeg Einkommen oder über das Einkommen des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollstãndige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer steuer⸗ pflichtiges Ginkommen, welches er nach den Borschriften dieses Ge. 1 anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird mit dem vier biz zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer bestraft. um welche der Staat verkürzt ist bezw. verkürjt werden sollte. Die Bestrafung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor eine Anzeige gegen ihn vorliegt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an zuständiger Stelle ergänzt oder berichtigt bejw. die unterlassene Erklärung abgiebt und die vorenthaltene Steuer in einer ihm zu setzenden Frist ent— richtet. 8

46.

K 8

Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un⸗ abhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben über.

Diese Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziebung begangen wurde.

Die endgültige Festsetzung der Nachsteuer steht der betreffenden Bezirksregierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz Minister zulässig ist. 54

4.

Wer die Auskunft, welche in Gemäßheit der 858 20 und 21 Ab satz 2 von ihm erfordert wird, verweigert oder nicht rechtzeitg, unrich⸗ tig oder unvollständig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 bestraft und haftet außerdem für die durch sein Verschulden dem Fiskus entgangene oder verkürzte Steuer.

Wer der Verpflichtung zur Geheimhaltung (S. 34 zuwiderhan⸗ delt, wird mit Geltsteafe bis zu 16500 Æ oder mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft.

Wer der im 8. 41 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 4 bestraft.

S. 48. Sinsichtlich der Umwandlung der Geldstrafen in Haft und bin— sichtlich der vorläufigen Straffestsetzungen durch die Verwaltungẽ⸗ behörden finden die S5. 26 bis einschließlich 28 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gesetz.Samml. S. 247) entsprechende Anwendung. In Betreff der Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung (6. 7 zweiter Absatz) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 3 4

Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 finden auf die Einkommen. fteuer nur infoweit Anwendung, als das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt hat. r ĩ.

ü

Censiten und deren Angehörige in ihrer wirtbschaftlichen Existem 3 ne

r VII. Kost en.

§. 50.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Stadctskaffe zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem betreffenden Steuerpflichtigen zu tragen, . sich dessen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.

Bie Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise⸗ und Tage gelder nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Gesetz⸗Samml. I877 S. 5). ;

ie Gebübren für Zeugen und Sachverständige (56. 30) wenden 66. . in Fivilprozeffen zur Anwendung kommenden Vorschriften erechnet.

Den Gemeinden wird als Vergütung für die bei Veranlagung der Steuer ibnen übertragenen Geschäfte 20,0 der eingegangenen Steuer gewährt. ; .

In denjenigen Landestheilen, in welchen den Gemeinden die Steuererhebung Übertragen ist, erhalten dieselben außerdem eine Ver⸗ gütung von 2 oo der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern.

T M. Kompetenzvorschrift. §. 51.

Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Be⸗ fugniffe stehen in der Provinz Hannover der Finanzdirektion und für die Stadt Berlin der Direktion der Verwaltung für die direkten Steuern in Berlin ju.

HK Heranziehung der nach §. 4 Nr. 65 befreiten Steuer⸗ pflichtigen zu Kommunallasten, sowie Regelung des Wahlrechts derselben.

8. 52.

Zu den nach dem Fuße der Staatseinkommensteuer aufzubringen den Lasten der kommunalen und anderer öffentlichen Verbände können in Grmangelung sonstiger Befreiungsgründe auch diejenigen Steuer⸗ pflichtigen herangezogen werden, deren jährliches. Einkommen den Be⸗ trag von 1200 nicht ar,, . und welche bisher nach Maßgabe ibres klassensteuerpflichtigen Einkommens zu den Lasten der gedachten Verbände herangezogen werden konnten. Die Veranlagung dieser Steuerpflichtigen, welche nach den für die Staattzeinkommensteuer maßgebenden Grundsätzen durch die zuständigen Organe des betreffen. den Verbandes zu bewirken ist, erfolgt nach nachstehenden fingirten Steuersãtzen: ;

bei einem Jahreseinkommen Jahressteuer von mehr als bis einschließlich M0

S6 0 429 1ů20 420 660 2,40 660 200 4 900 1200 8

5. 53.

Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung ge, regelten aktiven und passiven Wahlberechtigungen treten die nach den Bestimmungen des 5. 52 zu entrichtenden Steuersätze an Stelle der von Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 1200 46 bisher zu entrichtenden Klassensteuer.

Wo und infoweit eine nach Vorschrift des 5. 52 zu veranlagende Steuer nicht erhoben wird, ist behufs Bildung der Urwähler, KRtheilungen' für die Wahlen zum Haufe der Abgeordneten (6. 10 der Verordnung vom 35 Mai 1849), sowie für die etwa sonst erfor⸗ derliche Feststellung von Wahlberechtigungen von der Gemeinde verwaltung eine Veranlagung in Gemäßheit der Vorschriften des 3. 52 zu' bewirken und der Betrag auszuwerfen, welchen jeder Ürwähler bezw. Wahlberechtigte danach als Einkommensteuer zu ent⸗ richten haben würde. .

Bezüglich der Einreihung der Steuerpflichtigen mit einem Ein⸗ kommen von nicht mehr als 420 S in die für die Wahlen zum Abgeordnetenhause zu bildenden Ürwählerabtheilungen bewendet es jedoch bei dem bisherigen Verfahren.

X. Schlußbestimmungen. 5. 54.

Das vorstehende Gesetz tritt eis hett mit dem Gesetze vom re, Tage, betreffend die Ginführung einer Kapitalrentensteuer, in Kraft. 2

Mit diesem Zeitvunkte treten die auf die Klassen⸗ und klassi— fiiirtè Ginkommenfteuer bezüglichen Gesetze, sowie daz Gesetz vom 16. Juli 1559, betreffend die Verwendung der, aus dem Ertrag von Reichssteuern an Preußen zu überweisenden Geldsummen, außer Fraft.

soͤo5s9] Oeffentliche Zustellung.

Preuß. Staats · Anzeiger und das Central · Dandels · register nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs · Anzeigers nnd Königlich Nreußischen Staats · meigers:

Berlin 8wW., Wilhelm ˖ Straße Nr. 32.

* 3 fFʒn serate für den Deutschen Reichg und Königl.

1. Steckbriefe und Untersuchnngs Sachen.

2. r = mm, Anfgebote. Vorladungen u. derg

3. Terkantfe, Verpachtungen, Sabmissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8. v. von dSffentlichen Papieren. i

C

Deffentlicher Anzeiger.

5. Induatrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

X *

Inserate nehmen an: die Annoncen Expeditionen des JJnvalidendank / Nudolf Mosse, Saasenstern & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

7. Iiterarische Anzeigen. S. Theater Anzeigen. In der Börsen-

Annsucen · Bureauxr.

9. Familien- Nachrichten. beilage. E

Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

Der Bauer Konrad Farr JII. zu Sxielberg klagt

Rauf eines Grundstückẽ, mit dem Antrage auf kosten pflichtige Verurtheilung der Beklagten zur Bezah⸗ fung von 148 M nebst 5. 0/g Veriugstinsen vom J. Januar 1883, und ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Körg liche Amtsgericht zu Wächtersbach auf

den 26. Februar 1884, Bormittags 19 Uhr.

Jum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aung der Klage bekannt gemacht.

MGãchtersbach, , . Dezember 1883.

ode, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

söb6bo] Deffentliche Zustellung.

Der Partikulier C. Kurau zu Bartenstein klagt gegen den Bäͤckermeister Gustav Szesny, unbekannten Aufenthalts, aus einem baaren Darlehn, mit dem Antrage auf Zahlung von 120 4 nebst 55 Zinsen seit dem 1. April 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsftreits vor bas Königliche Amtsgericht 1J. zu Bartenstein auf

den 7. Zebrnar i884, Vormittags 10 Uhr (Zimmer Rr. 7. Eingang durch 6). .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bartenstein, den 1. Dezember 1883.

v. Mülmerstedt, .

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

sößß l Deffentliche Zustellung. (

Der Kaufmann Hermann Josef Koep zu Cöln, vertreten durch Rechtsanwalt Klein II., klagt gegen feine geschäftslose Ehefrau Anna Maria, geborene Müller, gegenwärtig ohne bekannten. Aufenthaltsort, wegen leren ! und grober Beleidigung, mit dem Antrage: Königliches Landgericht wolle die zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Ehe tren⸗ nen und der Beklagten die Kosten zur Last legen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Cöln auf

den 24. April 1884, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Cöln, den 17. Dezember 1883.

Breuer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Hob l7] Oeffentliche Zustellung.

Die verehesichte Arbeiter Gast, Albertine, geb. Bergann, aus Grumbkow, zur Zeit in Wussows ke bei Gr. Nossin, vertreten durch den Justizrath eie, in Bütow, klagt gegen ihren Ehemann, den

beiter Rudolf Ferdinand Gast aus Grumbkow, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen böslichen Ver⸗ lassens auf Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe iu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, ihm auch die Kosten des Rechts⸗ ftreit zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mouͤndlichen Verhandlung des Rechtzstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stolp auf den 18. März 1884, Bormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ;

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der ln. bekannt gemacht.

emm, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

(oh bos] Oeffentliche Zustellung. In Sachen . des Tagelshners Jacob Bernbardt hier, Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thiele hier, gegen seine Ehefrau Katharina, geb, Scherer, mit un⸗ bekanntem Aufenthaltsorte abwesend, Beklagte, wegen Chescheidung, ladet Kläger die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M. auf den 25. April 1884, Vormittags 10 Uhr, mil der Aufforderung, einen kei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekannt gemacht. Frankfurt a. M., den 15. Dezember, 13835. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

los) Oeffentliche Zustellung.

In Ehesachen der Emilie Lujse Elsbeth Banukal. geb. Grebel, in Leipzig, Klägerin, gegen den Kauf⸗ mann Robert n . Bankal aus Rumburg, zuletzt in Leipzig, jetzt unbekannten Aufenthalts, ladet die Klägerin den Beklagten zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung des. Rechtsstreites vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu

Leipzig au

ö den 28. Februar 1884,

Mittags 12 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ;

ig Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht. .

Leipzig, den 18. 66. 1883.

D ng, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

shõßiz Oe entliche Instellung. . gi pers al f Schuhmacher Klaß, Louise Auguste, geb. Mattke, zu Klein Lubt, vertreten durch

blernmalt Hauptner hierselbst klaot gegen

lassung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und dem . R 1 * 3 ; ; eklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ egen die Ehefrau des Heinrich Harsch, Margarethe, streits vor die erste Civilkammer des Königlichen

e ar g ar 6 unbekannten Aufenthalts aus Landgerichts jJ. zu Berlin, Dorctheenstraße Rr. ],

1Treppe, Zimmer 14, auf den 8. März 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. . Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Berlin, den 13. Dezember 1833.

Gräben, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts II.

loss la] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährige Marte Spitz, vertreten durch

ihren Vormund, den Kaufmann Julius Schroeder

in Berlin, Oranienstr. 115, vertreten durch den

Rechtsanwalt Pr. Guhrauer, Kommandantenstr. 85,

klagt gegen den Kistenfabrikanten Franz Soparth.

alleinigen Inhaber der Firma Sorarth & Co. in

Berlin, früher Beuthstr. 1 wohnhaft, jetzt unbe⸗

fannten Aufenthalts, wegen Rückzahlung eines Ein-

lagekapitals des verstorbenen Erblassers der Klãͤ⸗ gerin bei der beklagten Firma aus dem Vergleiche vom 25. September 1883 mit dem Antrage:

den Beklagten kostenpflichtig zu verurtheilen:

a. an Klägerin die Summe von 900 M nebst So / Zinsen seit 19. Oktober 1883 zu zahlen,

b, der Klägerin sein Accept über 900 6 ver 20. Januar 1884 und über 210 0 per 20. Februar Iss84 zu geben oder Falls diesem Antrage bis zum 20. Januar resp. 20. Fehruar 1884 nicht entfprochen sein sollte, an Klägerin 900 nekst 55/0 Zinsen seit 29. Januar 1884 und 210 M nebst 55 so Zinsen seit 20. Februar 1884 zu zahlen, 31

e. das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vor- läufig vollstreckbar zu erklären,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗

lung des Rechtsstreits vor die 6. Cirilkammer des

Königlichen Landgerichts J. zu Berlin, Jüdenstr. 59 J.

Saal õ3, auf

den 11. März 1384, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen, z

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 13. Dezember 1883.

Hartwig, ;

Gerichtsschreiber des Königlichen Landsgerichts L.

Civilkammer 6.

lsssi6j Oesfentlihe Zustellung.

den Kaufmann J. Freydberg früher hier, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts auß dem Wechsel d. d. Wilkowischken, den 13. September 1830, mit dem Antrage auf Berurtheilung des Beklagten zur Zab= lung von 206 nebst s C6 Zinsen f it dem 15. De⸗ zember 1880, sowie 4775 4 Protestkosten und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtẽstreits vor das Königliche Amtsgericht, XII. zu Königsberg auf,

den 7. März 1884. Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dicker Auszug der Klage bekannt gemacht. Königsberg, den , 1883.

eigan,

sss! Oeffentliche Zustellung.

Nr. 12771.

Landgerichts Konstanz auf Dienstag, den 29. Jannar 1884, Vormittags 83 Uhr,

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

ö. Auszug der Klage bekannt gemacht. onstanz, den 15. Dezember 18853. Rothweiler, Gerichtsschreiber des Großh. Landgerichts.

hb 72] Oeffentliche Znstellung.

Prozeßgericht in Sachen des

Zimmermann, zuletzt in Neustadt a. Hdt. wohnha Jewesen, dermalen ohne bekannten Aufenthaltgor abwesend, Beklagten, wegen Forderung, durch Be . vom 11. d. M. die öffentliche Zustellung de Klageschrift bewilligt. Kläger beabsichtigt zu beantragen: den Beklagten zur Zahlung von 300 M6, ge schuldet für zum Geschäftsbetriebe erhalten

für vorläufig vollstreckbar zu erklären.“

t, wozu der Beklagte vorgeladen wird. n . Hdt., den 17. Dezember 1883. Gerichtsschreiberei deg K, Amtsgerichts:

Der Kaufmann Eduard Constabel hier klagt gegen

Zeig 6h Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. XII. der Landkrämerehefrau Christine Karl, geb. Zettl,

Die Chefrall des Zimmermanns tin Zettl, Vater der Letzteren und Landkrãmer in Lorenz Dreyer, Maria Anna, geb. Bißer in Zim Regenstauf, gegen den ledigen, großjäbrigen Neger. mern, vertreten durch Rechtsanwalt Arnold in Kon gehülfen Alois Lanzl von Bremberg, früher in Regens stanz, klagt gegen ihren Ehemann, dessen Aufent⸗ burg. 3. 3. unbekannten Aufenthalts, wegen rück⸗ halt zur Zeit unbekannt ist, auf BVermögengabsonde stãndiger Alimente auf klägerischen Antrag vom rung, mit dem Antrage, die Klägerin für berechtigt 5. Den 1883 mit Beschluß vom 5. dess. Mtr. die zu erklären, ihr Vermögen von demjenigen ihres öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten Ehemannes ii , 9 letzteren zu , bewilligt. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und ladet den den l , zur mündlichen Verhandlung des Rechtz— öffnet, daß zur mündlichen Verhandlung der Klage ffreits vor die J. Civilkammer des Großherzogl. deren Antrag' dahin geht, „den Bekllagten zur Be

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird ansteht, wozu Beklagter hiemit geladen wird.

Das K. Amte gericht Neustadt a. 5Hdt. hat als biger,

5 ,,

Roos in Neustadt a. Hdt, Klägers, dur J ster, r r

, Geschäftsmann Marx Marie Wernli, früher in Gebweiler, jetzt ohne be⸗

Levi daselbst, vertreten, gegen Wilhelm e ne nf Wohn und Aufenthaltsort uldner,

Be⸗ 16. Mai iss stattgehabten Immobilienzwangs ver

Hölzer, nebst Zinsen zu o/ vom Tage der Er⸗ hebung der Klage an, sowie zur Tragung der

i l bestimmt worden. Prozeßkosten ju verurtheilen und das Urthei en 646 . Gheleute Cister. werden hiermit

Zur mündlichen Verhandlung des Recht streits ist geladen in diesem Termine zu erscheinen und etwaige

Termin auf ven 15. Februar 1884, Morgens re gf gegen den Plan geltend zu machen. g Uhr, im Sitzungssaale des K. Amtsgerichts dahier, Die

sss Oeffentliche Zustellung.

Auszug. Klageschrift zum Kgl. Amte gerichte Waldmohr für Ludwig Harth, Kaufmann, in Steinbach wohnhaft, Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevoll mächtigten Geschaftsmann Otto Walter in Waldmohr, gegen die Kinder und Rexrräfentanten der zu Steinbach verlebten Ehe⸗ und Ackersleute Philip Schmidt und Maria Schauß, diese gewesene Solidar⸗ schuldner als: . . 1) Karolina Schmidt, ledig, aroßjährig, in Stein⸗ bach wohnhaft, 2) Heinrich Schmi8t, 3) Philip Schmidt, 4 Johannes Schmidt, diese drei groß⸗ jährig, gewerblos, aus Steinbach und unbekannt wo abwefend, 3) Jakob Schmidt III., Ackerer, in Stein bach wohnhaft, 6) die Kinder der zu Körrborn ver lebten Tochter Barbara Schmidt, gewesenen Ehe⸗ frau von Zaniel Simon, Nagelschmied, früber wohn⸗ haft zu Körrborn, jetzt unbekannt wo abwesend, näm⸗ lich: a. Jobann Simon, ledig, großjährig, Nagel- schmied. d. Daniel, C. Karolina und d. Jacob Simon diese 3 minderjährig und vertreten durch ihren Vater Vormund Daniel Simon vor genannt Alle unbekannt wo abwesend, ) Karo⸗ line Heim, minderjährig, Dienstmagd, in Börsborn wohnhaft, rertreten durch ibren Vormund, obgenann⸗ ten Jakob Schmidt II., Tochter der verlebten Eheleute Schmidt 'schen Tochter Maria Schmidt, gewesenen Ehefrau von Johann Heim, Maurer, dieser unbekannt wo abwesend, Beklagte, wegen Forderung, ; Kläger ladet die Beklagten vor das Kal. Amts— gericht Waldmohr zu dem ngcherwähnten Termine und wird beantragen, die Beklagten pro rata ibrer Erbantbeile und krpotkekarisch fürs Ganze, die Ka— roline Schmidt, grosjährig, in Steinbach wohnend, auch als Solidarbürgin der benannten Eheleute Philipp Schmidt zu verurtheilen an Kläger für im Jahre 1874 käuflich bezagene Waaren und bis zum J. Januar 1883 berechnete Zinsen eine Summe von „S ol 39 nebst weiteren Zinsen zu 6 o/ vom 1. Januar 1883 an, eine Reise⸗ oder Mandatars⸗ Enffchädigung und die Prozeßkosten zu bezahlen, auch das zu erlassende Urtheil für vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären. Beweis durch Zeugen, ev. Eid. Waldmohr, den 27. November 1383. Für den Kläger dessen Prozeßbevollmächtigter: gezeichnet: Otto Walter. Wird zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vorftehender Klagetermin bestimmt in die öffentliche Sitzung von Mittwoch, den 18. Febrnar 1884, Vormittags 3 Uhr, im Sitzungtsaale des Kgl. Amtsgericht; Waldmohr und zugleich soweit nöthig, die öffentliche Zustellung bewilligt, Waldmohr, den 3. Dezember 18383. Der Kgl. Oberamtsrichter. gez. Spannagel. Vorstehendes wird den vorbezeichneten Beklagten. bejw. deren Vertretern, soweit abwesend, zum Zwecke der Kenntnißnahme und Ladung hiermit offen t⸗

lich zugestellt. Zur Bealaubigung: Waldmohr, den 15. Dezember 1883 Bie Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts: Hatzfeld, K. Sekretär.

55610 . Seffentkiche Zustellung und Ladung, Das K. Amtegericht Regensburg J. hat in Sachen

von Regenstauf und Kuratel über deren außerehe⸗ liches Kind „Alois“, letzteres vertreten durch den ge= richtlich bestellten und verpflichteten Vormund Mar⸗

Demgemäß wird dem Beklagten Alois Lanzl er⸗

zahlung der rückständigen Alimente 2c. zu verurthei⸗ len, bei dem K. Amtsgerichte Regensburg J. Ter⸗ min auf Freitag, den 15. Februar 1884, Vormittags 10 Uhr,

Regensburg, den 10. Dezember 1883. Der K. Sekretär Hen cky.

55534 In Zwangsvollstreckungssachen des aver Buch⸗ bolj, Fuhrmann in Gebweiler, betreibender Gläu⸗

gegen Johann Ehster, Fuhrmann, und dessen Ehefrau abwesend,

t sst bezüglich der Vertheilung der Erlöse der am

r steigerung am 15. Dezember 1883 der Theilungsplan 6e. dasz Amtsgericht Sulz errichtet, und zur Ein⸗

offen gelegt und Termin zur Erklärung über den

lben au ö Haonta den 11. Februar 1884, Mam? t ta nd 3 Uhr,

öffentlichen Zustellung.

sicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei

Sulz, Kreis Gebweiler, den 17. Dezember 1883.

55665] ;

Oeffentliche Bekanntmachung. In Sachen der Wittwe des Dr. Theobald Maxi- milian Ehrenfried John, Margaretba Louise Jobn, geb. Reichenbach, zur Zeit in Weseram bei Pots dam, vertreten durch Justizrath Caesar in Frank⸗ furt a. M., Klägerin, gegen den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Bruno Jobst aus München, Beklagten, wegen Forderung, ist durch Beschluß des hficsigen Gerichts vom Heutigen wegen der klägerischen Forderung von 2000 M nebst 5 Zinsen seit J. Arril 1882 und 16,85 Æ Kosten die Pfändung in das dem Beklagten gehörige, in hiesiger Stadt Ferdinandsstraße Nr. 8 belegene zweistõckige Wohnhaus, tarirt 25 000 4, verfügt worden.

Dem Beklagten wird von diesem Beschlusse im Wege der Oeffentlichkeit hiermit Kenntniß gegeben und bemerkt, daß alle weiter in der Sache ergehen⸗ den Bekanntmachungen an ihn nur durch Anschlag am Gerichtsbrett erfolgen, wenn er nicht einen im hiesigen Gerichts bezirke wohnenden Bevollmächtigten zur Empfangnahme bestellt.

Homburg v. H., den 17. Deiember 1333.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.

55622] Kaiserliches Landgericht zu Straßburg i. Els. Durch Beschluß der J. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg vom 8. Dezember 1883 wurde die zwischen den Eheleuten Leopold Saarbach und Johanna, geborne Sichel, zu Straß⸗ Furg i /Els. bestehende Gütergemeinschaft für aufge⸗ löst ertlärt. Behufs Auseinandersetzung ihrer gegen⸗ seitigen Vermögensrechte wurden die Parteien vor Notar Allonas in Straßburg verwiesen und dem Ehemann Saarbach die Kosten zur Last gelegt. Publizirt gemäß Ausführungsgesetz vom 8. Juli 1879. Straßburg, den 14. Dezember 1883.

Ber Landgerichts ˖ Sekretär:

Krümmel.

5618! Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd vom 13. Dejemker 18583 ist die Güter · gemeinschaft zwischen den Eheleuten Sskar Meuse⸗ zahl, Kaufmann, und Anna Sophie Rees ohne Fewerbe, Beide zu Saargemünd wohnend, für aufgelöst erklãrt.

Saargemünd, den 15. Dezember 1883.

Der Ober⸗Sekretär: Erren.

566i! Bekanntmachung. Die Katharina Ernestine Aubertin, gewerh lofe Eheftau von Eugen Nicolas Thou venot. wohnhaft zu Forbach, vertreten durch Rechtsanwalt Kart, klagr gegen ihren genannten Ehemann Eugen Nicolaz Thouvenot, gegenwärtig ohne. Ge⸗ werbe in Forbach, auf Gütertrennung und ist zur Verhandlung über diese Sache die Sitzung des hie⸗ sigen Kaiserl. Landgerichts vom

11. Februar 1884 anberaumt.

Saargemünd, den 17. Dezember 1883. Der Obersekretär: Erren.

lõõbꝛd] Gütertrennung. ö. Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 22. No- vember 1883 ist die zwischen den Eheleuten Heinrich Sartorlus, Bahnassistent, und Franziska, geb. Jan sen, ohne besonderes Gewerbe, Beide zu Siegburg wohnend, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt. Bonn, den 17. Dezember 1383. Der Gerichtsschreiber der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts: Sennen, Landgerichts⸗Sekretär.

läöäßns! Urtheils⸗Auszug.

Durch Urtheil der Ersten GCivilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Metz vom 11. Dezember 18533 wurde die zwischen den Eheleuten Johann von Drojecki, Schuster, und Wladislewa Przyborska, beisammen zu Diedenhofen wohnhaft, bestehende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage. 26. Oktober 1883, für aufgelöst erklärt. Behufs Auszinandersetzung ihrer gegenseitigen Ver · mösensrechte wurden Parteien vor Notar Feilzer in Diedenhofen verwiefen und dem Beklagten die Kosten zur Last gelegt. 6.

Publizirt gemäß Ausf. Ges. vom 8. Juli 1879.

Metz, den 17. Dezember 1383

Der Landgerichts⸗Sekretär: Metzger.

õh6 24] ö

Dle Ehefrau des Kaufmannes Johannes Frentzen, Henriette Lisette, geb. Jansen, zu M. Gladbach,; hat gegen ihren genannten daselbst wohnenden Ehemann bei der 2. Civillammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Gütertrennung erhoben; hierzu ist in,, ,,. am 8. Fe benar i884. Miorgeng Uhr.

Düsseldorf, den 17. Dezember 1883.

o lz. ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

55625

4 Urtheil der 2. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu . vom 29. November 1883 ist zwischen den Eheleuten Johann Bremer, Hau⸗ derer, und Anna Gertrud, geb. Brandt, zu Elsen, die

Gütertrennung mit Wirkung vom 25. Jul 1883

BVekannimachung geschieht zum Zwecke der ausgesprochen worden,

Düässeldorf, den 19. Dezember 1883. 8 0 3. . ö Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Der Amtsgerichtsschreiber.

ihren GChemann, den Schuhmacher Jullus Klaß. zur Jeit unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Ver

C. Boll, stellv. Gerichtsschreiber.

Drumm.