1883 / 300 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Gründe.

In der ersten Instanz deg vorliegenden Prozesses ist nur ein ein ziges Protoroll vom 24. Oktober 1882 über eine mündliche Verhand- lung aufgenommen, in welchem zunächst die beide Parteien ver—⸗ arm . als erschienen, aufgeführt und dann Folgendes vermer )

„Die Anwälte verlasen die Anträge aus der Klage, beziehungs⸗ 3 aus der Klagebeantwortung, und verhandelten zur

ache.

Die sofort avoreirten Akten K. wider D. wurden den Parteien vorgelegt und von denselben, als die über den hier vorliegenden Wechsel verhandelten Akten anerkannt. Es wurde anliegendes Urtheil verkündet.“

Dieses verkündete Urtheil lautete auf (für den Kläger prozeß⸗ kostenpflichtige) Kla Auf Berufung des Klägers ist durch Urtheil des Fünften Chvilsenais des K. pr. Kammergericht zu B. vom; 17. März 1883 zum Theil abändernd erkannt, dem Be—⸗ klagten sind die Kosten der Berufungsinstanz und *, der Kosten erster Instanz, dem Kläger /e der Kosten erster Instanz auferlegt. Dieses Berufungsurtheil ist in Rechtekrast gediehen. Der Kläger sorderte darauf (unter Einreichung der Berechnung seiner Kosten) den Beklagten gemäß §. 100 der Ciwilprozeßordnung auf, die Berechnung der Kosten des letzteren einzureichen und brachte dann das Fest' setzungsgesuch an. In der Gerichtskostenrechnung erster Instanz ist nur die Verhandlungsgebühr und die Entscheidungsgebühr nach §. 18 Nr. Lund 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes get eine Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme (§. 18 Nr. 2 des deutschen Gerichtskostengesetzes) nicht zum Ansatz gebracht. Die Gebührenrech⸗ nung des klãgerischen Bevollmächtigten enthält den nach §. 9 der Ge⸗ bührengrdnung für Rechtsanwälte bei dem Streitgegenstandswerthe von 757 M6 zu berechnenden Gebührensatz von 24 6 je als Prozeß · gebühr (G. 13 Nr. J jener Gebührenordnung) und als Gebühr für die mündliche Verhandlung C. 13 Nr. 2 a. 4. D.). Die Gebühren⸗ rechnung des den Beklagten vertretenden Bevollmächtigten dagegen enthält außer der Prozeßgebühr mit 24 M an Verhandlungsgebuͤhr 36 M (nämlich den Gebü rensatz nach §. 9, beziehungsweise §. 13 Nr. 2 a. a. O. mit 24 M 4 17 M als den Betrag der Erhohung der Verhandlungsgebühr, welche nach §. 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte eintritt, wenn die Vertretung des Rechtsanwalts in den Fällen deg 5§. 13 Nr. 4 jener Gebührenordnung sich auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckts und die Beweisgebühr G. 13 Nr, 4 4. a. O) mit 12 66 Durch Entscheldung der Neunten Civilkammer des K. pr. Landgerichts F zu B. vom 23. Juni 1883 wurde bestimmt, daß der dem Kläger nach dem voll⸗ streckbaren Erkenntniß deg Kammergerichtß vom 17. März 1853 von dem Beklagten zu erstattende Kostenbetrag auf 101 6 77 3 nebst 2 der 12 4 70 . betragenden Kosten des Beschlusses mit 3 * 63 festzusetzen. Diese Entscheidung ist namentlich darauf gegründet, daß in der Gebührenrechnung des Rechtzanwalts, welcher den Beklagten in erster Instanz vertreten hatte, diejenigen 12 6, welche an gen, der Verhandlungsgebühr und diejenigen 12 , welche an Beweisgebühr berechnet sind, zu streichen seien, weil ein Beweigaufgahmeverfahren im Sinne des 8. 135 Nr. 4 und eine weitere mündliche Verhandlung im Sinne des §. 17 der Gebühren ordnung für Rechtsanwälte in der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses nicht stattgefunden hätten.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte durch Beschwerde⸗ schrift vom 5. Juli 1883 sofortige Beschwerde mit dem Antrage, den seinerseitz dem Kläger (abgesehen von dem betreffenden Theile der Kosten des Festsetzungsbeschlusse zu erstaiten— den Betrag (anstatt, wie geschehen, auf 10! M 77 9) auf 4 e 63. Festzusetzen. Diese Beschwerde ist lediglich daräuf ge⸗ ründet, daß die von dem Prozeßgericht erster Instanz bemängelten Ansätze an Beweisgebühr und Erhöhung der Verhandlungsgebühr erechtsertigt seien, weil in dem Termine vom 24. Oktober 1882 nach mündlicher Verhandlung der Sache) eine nicht blos in Vor— egung der in den Händen des Beweis führers oder des Gegners be— findlichen Urkunden bestehende Beweisesaufnahme stattgefunden habe, demnächst weiter verhandelt sei, und der Rechtsanwalt, deffen Ge— bührenrechnung in Frage stehe, bei allen diefen (in jenem Termine realisirten) Prozeßhandlungen den Beklagten vertreten habe.

Auf diese Beschwerde wurde durch Beschluß des Fünften Civil senats des K. pr. Kammergerichts zu B. vom 11. Juli 1883 der Betrag, welchen der Beklagte dem Kläger zu erstasfen habe, auf 6 „6 63 „, nebst 3 6 63 3 von den Kosten des Festsetzungs— beschlusses, bestimmt und dem Beklagten 20 der Kosten des Be⸗ , m nm auferlegt, indem l letzterer Kosten nicht zu er⸗ eben sei.

Dieser Beschluß ist dahin begründet. Der Ansatz von 36 . statt M 4 an erh ndl nel i! sei mit dem Gerichte erster Instanz für ungerechtfertigt zu erachten, da in erster Instanz über— haupt nur eine einzige mündliche Verhandlung stattgefunden habe. In der Verlegung von Prozeßakten, auf welche die Parteien sich zum Beweise ihrer Behauptungen bezogen hätten und auf deren Inhalt demnächst das Urtheil gegründet sei, müsse (da die vorgelegten Akten sich nicht in den Händen der Parteien befunden Jätten, sondern zum Zweck der Vorlegung in dem erwähnten Termin? aus der Registratur des Gerichts avocirt worden seien), ein Beweiga ifnahmeverfahren im Sinne des §. 13 Nr. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ge⸗ sunden werden. Es sei also (abweichend von ver Ansicht des Rich— lers erster Instanz) anzunehmen, daß der Rechtsanwalt des Ve— klagten berechtigt gewesen sei, die Beweisgebühr von 12 0 zu liqui-

diren. Zu einer solchen Liquidation sei aber unbedenklich auch der klägerische Rechtsanwalt, welcher aktenmäßig ganz dieselben Vertre— tungsakte realisirt habe, als der Vertreter des Beklagten, an sich be⸗ rechtigt, wenn er auch zur Zeit einen solchen Ansatz nicht gemacht habe. Es erscheine danach angezeigt, bei Berechnung des dem Kläger von dem Beklagten zu erstattenden Kostenbetrages den Ansatz so zu stellen, daß in der Rechnung die Beweisgebühr der 12 „M auf beiden Seiten zum Ansatz gebracht werde. Werde dem Beklagten die Beweisgebühr, nur mit dieser Maßgabe zu gut ge rechnet, so mindere sich die in dem Beschluß des Gerichts erster Instanz, abgesehen von dem Antheil an den Kosten dieses Be— schlusses, selbst als das zu erstattende Quantum festgesetzte Summe von 191 46 77! ab auf die Summe von 96 M 63 3.

Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte vorliegend weitere Be— schwerde eingelegt mit dem Antrage (unter Aufhebung desselben und der Entscheidung des K. pr. Landgerichts J zu B. vom 23. Juni 1883) dem in der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 1883 gestellten Antrage 16 beschließen. Die gegenwärtige Beschwerde ist dahin be⸗ gründet:

1) Der Vorderrichter habe zu Unrecht den §. 17 der Ge— bührenordnung für Rechtsanwälte im vorliegenden Falle nicht für anwendbar erachtet. Es liege eine Inkonsequenz darin, anzunehmen, daß ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des 5§. 13 Nr. 4 jenes Gesetzes stattgesunden habe und trotzdem das Dasein weiterer mündlicher Verhand- lung im Sinne des §. 17 desselben Gesetzes im vorliegen— den Falle zu verneinen.

Der Vorderrichter verletze die §8§. 98, 100 der Cwil—

prozeßordnung und den Prozeßgrundsatz, . daß der Richter

nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprechen, waß die⸗

selbe nicht beantragt habe,“ dadurch, daß er zu Gunsten

des Klägers eine Beweisgebühr des klägerischen Vertreters zur Berechnung gezogen habe.

Für die i use dieser Beschwerde sind folgende Er— wägungen maßgebend gewesen:

Der 5§. 323 der Civilprozeßordnung bestimmt:

6 de die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen.“

Im H. 324 wird dann bestimmt, was der Beweisbeschluß ent— enthält; im §. 325, daß dieser Beschluß bis zu seiner Erledigung nicht Gegenstand eines Abänderungsantrages der Parteien sein kann.

In den §§. 326 bis 335 werden die verschiedenen gesetzeg« gemäßen Weisen des Beweisaufnahmeberfahrens (vor einem Mit- gliede des , . vor einem anderen inländischen Gerichte, ö ausländischen Behörde, vor dem Prozeßgericht selbst) ge⸗ regelt.

Letztere Gesetzesstellen setzen einen Beweisbeschluß und die Auf— nahme des Beweises in einem anderen Termine als demjenigen, in welchem dieser . gefaßt ist, voraus. Dieser andere Termin ist, wenn das Beweisau nahme berfahren vor dem Prozeßgericht statt⸗ findet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Verwerthung der Ergebnisse der Beweisaufnahme bestimmt. Der §. 13 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte verordnet:

die Sätze des §. 9 stehen dem als Prozeßbevollmächtigten be—⸗

stellten Rechts anwalte zu:

I) für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information reren , .

2) für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr);

3) für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechts. streits abgeschlossenen Vergleich (Vergleichsgebühr).

Die Sätze des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehn— ttheilen zu;

4) für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides, sowie in einem Beweisauf⸗— nahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder enn ö befindlichen Urkunden besteht (Beweis gebühr).

Der 5§. 17 desselben . bestimmt:

Insoweit sich in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung

auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht sich

die dem Rechtsanwalte zustehende Verhandlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Verhandlung

. nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Be

rages.

Vergegenwärtigt man sich nun h

I) den Inhalt der oben vergegenwärtigten Bestimmungen der Civilprozeßordnung,

2) daß in dem 5. 13 Rr. 4 der Gebührenordnung für Rechts anwälte nicht von der Vertretung bei einer Beweisauf— nahme, sondern von der Vertretung in einem Beweis— aufnahmeverfahren gesprochen wird, daß in dem unter 8§. 13 Nr. 4 a. 4. O. neben der Ver- tretung in einem J geregelten Falle der Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides der Termin zur Eidesleistung nothwendig verschieden ist von dem Termine der Fällung des Eidesurtheils,

so rechtfertigt sich schon aus diesem Gesetzesinhalt für ö. allein der Schluß, es setze der 5. 13 Nr. 4 in seinem den Gebührensatz für die Vetretung in einem Beweisaufnahmeverfahren regelnden Theile ein besonderes Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des 5§. 323 der

Meineid; Reduktion der Strafe im Falle des Zu— sammentreffens der Voraussetzungen der 8§§. 157 und 158 des Strafgesetzbuchs.

In der Strafsache wider den Stallaufseher W. zu B. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 12. Oktober 1883 für 5 erkannt,

daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil des K.

pr. S ö bei dem K. , 1 zu B. vom

13. Juli 1883 zu verwerfen und dem Angeklagten die Kosten

des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe.

Nach dem Ausspruche der Geschworenen hat der Angeklagte zu B. am 5. Dezember 1882 vor dem K. Schöffengericht daselbst wissent⸗ lich ein falsches Zeugniß mit einem Eide bekräftigt. Zugleich haben die Geschworenen angenommen:

a. daß die Angabe der Wahrheit bei Abgabe des erwähnten Zeugnisses gegen den Angeklagten selbst eine Verfolgung wegen eines . ehens nach sich ziehen konnte;

b. daß ferner der Angeklagte, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt, oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet, und bevor ein Rechtsnachtheil Er einen Anderen aus der fal⸗ schen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, be welcher er sie abgegeben, widerrufen hat.

Das Schwurgericht hat die aus 5. 154 Strafgesetzbuchs ver⸗ wirkte Strafe auf 1 Jahr 4 Monate Zuchthaus bemessen, diese auf Grund der §§. 157, 168 auf Monate Zuchthaus ermäßigt und demnächst gemäß §. 157 Abs. 2 in eine Gefängnißstrafe von 6 Monaten verwandelt und auf die so gefundene Strafe einen Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

Trotz des Zusammentreffens der in F. 157 Nr. I und der in §. 158 Strafgesetzbuchs vorgesehenen Umstände hat das Gericht nur eine einmalige Ermäßigung der aus §. 154 bemessenen Strafe für zu— lässig erachtet.

Dieser Erwägungsgrund wird von der Revision als irrig ange—⸗ fochten, indem sie eine Ermäßigung der 16 Monate Zuchthaus auf Grund des §. 157 Nr. 1 auf ein Viertheil und auf Grund des 8. 158 eine Ermäßigung des Viertheils auf den vierten Theil des Viertheils, also die Bemessung der Strafe auf 116 Monate Ge⸗ fängniß, worauf noch 1 Monat Untersuchungshaft anzurechnen, in An—⸗ trag bringt. . =

Eine solche doppelte Ermäßigung muß jedoch mit dem ersten Richter für unstatthaft erklärt werden. .

Unter der „an sich verwirkten Strafe“ im 5. 157 Abs. 1 kann nur diejenige Strafe verstanden werden, welche ohne die Milderungs⸗

ründe der Nr. 1 oder 2 das. oder beider vereint zuzumessen wäre. ginn diese Strafe ist zu ermäßigen auf die Hälfte bis ein Viertheil, ohne Unterschied, ob die Milderungsgründe zusammentreffen oder nur einer derselben zutrifft. Im Falle des §. 158 tritt eine gleiche Er⸗ mäßigung“, wie im S8. 157 vorgesehen ist, ein. Immer wird die ohne Milderungsgründe verwirkte Strafe bis auf ein Viertheil der⸗ selben . Also auch bei dem Zusammentreffen aller in den S. 157, 158 vorgesehenen Milderungsgründe darf die ermäßigte Strafe nicht unter ein Viertheil der ohne die Milderungsgründe zu verhängenden herahgehen. Eine Ermäßigung der schon einmal er— mäßigten Strafe ist in den §5§. 157, 158 nicht zugelassen.

Diese aus der Fassung der Vorschriften sich ergebende Grenze der Ermäßigung rechtfertigt sich auch durch die Erwägung, daß bei dem Verbrechen des Meineides allgemein mildernde Umstände nicht zugelassen sind, die speziell zugelassenen Milderungsgründe aber auch vereint keine größere Tragweite beanspruchen können, als wenn all—⸗ gemein bei dem Vorhandensein mildernder Umstände eine Er— nigung der sonst verwirkten Strafe bis auf ein Viertheil vorge— schrieben wäre. ; ; Vergeblich beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Fälle, in welchen es sich um Bestrafung der Beihülfe zu einem Versuche nach 8 49 Strafgesetzbuchs, oder nach 8. 57 Nr. 3 um Be⸗ strafung einer Strafthat handelt, bei welcher die Jugend des Thäters mit gesetzlich vorgesehenen mildernden Umständen zusammentrifft, und auf die Anschauungen der Doktrin und Praxis, welche in diesen Fällen eine doppelte Ermäßigung der anderweit angedrohten Strafe eintreten lassen. Denn diese Fälle stehen dem vorliegenden nicht gleich und es weichen auch die einschlagenden Vorschriften in der Fassung wesentlich von den §§. 157, 158 ab.

Verzicht des Gemeinschuldners auf eine ihm vor der Konkurseröffnung angefallene Erbschaft.

Konkursordnung 5. 1,R §. 5.

In Sachen des Rechtsanwalts Sch. zu L., Konkursver⸗— walters im Konkurse des Postverwalters W. zu W., Beklagten und Revisionsklägers,

wider

den Bruchverwalter B. in W., als Vormund der Wschen Kinder, Kläger und Revisionsbeklagten,

hat das Rei . Dritter Civilsenat, am

16. Oktober 188

für Recht erkannt:

die gegen das Urtheil des Zweiten Civilsenats des Gemein— schaftlichen Thüringischen Ober⸗-Landesgerichts zu Jena vom 2. Mai 1883 eingelegte Revision wir nn, die . der Revisionsinstanz werden dem Revisionskläger auf— erlegt.

Entscheidungsgründe.

Mit Recht hat der Berufungsrichter auch angenommen, daß der W. durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nicht behindert war, die ihm vor der Eröffnung angefallene Erbschaft seiner Frau auszuschlagen. Er würde nur behindert gewesen sein, wenn die ihm angefallene Erbschaft als solche Theil seines zur Kon— 6 gehörigen Vermögens gewesen wäre (5. 5 der Konkurs- ordnung).

Sie war dies aber nicht, weil sie vor der Antretung überhaupt noch nicht Theil seines Vermögens und insonderheit nicht desjenigen Vermögens war, welches der Zwangsvollstreckung unterliegt, wie Sz. 1 der Konkursordnung voraussetzt. Der Berufungsrichter hat auf Grund des §. 125 des Fürstl. Reußischen . vom 19. Dezember 1853 und damit irrevisibel angenommen, daß in einem Falle, wie der vorliegende, eine Erbschaft nicht schon mit dem Anfall, sondern erst durch die Antretung erworben wird und damit erledigt sich von selbst Alles, was der Revisionskläger über angeb⸗ liche Abweichungen des neueren gemeinen oder Sächsischen Rechts vorgebracht hat. Eine Antretung und damit ein Erwerb der Erb⸗ schaft Seitens des W. hatte nicht stattgefunden, war namentlich in der verzichtenden Erklärung desselben vom 26. Oktober 1881, obwohl sie zu Gunsten der Kinder lautete, nicht zu finden, weil nicht etwa eine Uebertragung der bereits erworbenen Erbschaft auf sie stattgefunden hatte. Hiernach ist letztere kein Theil des Vermögens des W. ge⸗ worden und die Frage kann ganz auf sich beruhen, ob sie im Falle der Antretung Seitens desselben nach Eröffnung des Konkurses noch Theil der Konkursmasse geworden sein würde. Zur Zeit der Kon kurseröffnung stand vielmehr dem W nur das Recht auf Antretung der ihm deferirten Erbschaft zu. Dieses ist aber nach dem maß- gebenden gemeinen Rechte ein höchst persönliches, zur Uebertragung und Ausübung durch Andere ungeeignetes, selbst nur aut nahmsweise auf. Erben übergehendes, darum aber auch nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwerthbar und folgeweise kein Gegenstand der Zwangs— vollstreckung. Hieran hat die Konkursordnung nichts ändern wollen und nichts geändert. Nach dem von ihr im §. 1 ge . Prinziy ist aber hiernach das Recht auf die Antretung der Erbschaft, selbst wenn man ein solches Recht als einen Theil des Vermögens des Kridars ansehen dürfte, von der Zugehörigkeit zur Konkursmasse aus—

geschlossen.

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer .

lung. Ermächtigung des Gläubigers, die Hand—

lung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu

lassen. Urtheilsmäßige Vorauszahlung ds Kosten—

betrages Seitens des Schuldners. Anderweite Ver—

wendung des Geldes 25 den Gläubiger in seinem utzen.

Civilprozeßordnung §. 773. Strafgesetz buch §. 246.

In der Strafsache wider die verehelichte Schwinge— macher M. K. zu K., wegen Unterschlagung, hat das K Erster Strafsenat, am 17. Oktober 188 nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt, . daß die Revision der K. Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil der Strafkammer des K. pr. ö zu B. vom 8. Mai 1883 zu verwerfen und der K. pr. Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.