1883 / 300 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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estgese welche beiden

n sind, weil eile festgestellt wir gen · des Beschlusses C. P. O. zu

Ober · Landesgericht darin nicht beizustimmen, n Amtswegen an den Beklagten selbst zu derselbe einen Prozeßbevollmächtigten be⸗ stellt hatte. .

Bie in einem anhängigen Rechtsstreite erforderlichen Zustellungen sind, wenn die Partei einen Proʒeßbevollmächtigten bestellt hat, nach dem in der C. P. OS. angenommenen Grundsatze (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Band 8 Seite 425) nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, weil die Partei durch Ertheilung der Projeßvollmacht sich des eigenen Prozeß⸗ betriebs begeben hat. Die S8. 163, 163 der C. P. O. bestimmen diesen Grundsatz näher dahin, daß die Zustellungen an den für die Instanz, in welcher der Rechtsstreit anhängig ist, bestellten Prozeßbevoll maächtigten erfolgen müssen, und welche Prozeßhandlungen als zu dieser Instanz gehörig anzusehen ö Die Anträge auf Fest⸗ setzung der von der G i zu erstattenden Kosten

i solche Anträge lgen den Beschlüsse gehören nach §. 98 der C. P. O. in die erfte Instanz; die Zustellung der letzteren hat daher, wenn ein Proʒeßbevollmãchtigter für die erste Instanz bestellt ist, an diesen zu erfolgen. Die dem angefochtenen Beschlusse zum Grunde liegende Annahme, daß durch die Verkündigung des in erster Instanz ergangenen, nachher rechtskräftig gewordenen Urtheils diese Instanz beendigt sei, ist unrichtig, was die Zustellungen betrifft. Denn wenn auch in anderen Beziehungen, insbesondere in Ansehung der Rechtsmittel, durch das Endurtheil der Rechtsstreit für, die betreffende Instanz erledigt wird (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Band Seite 437), so ist doch in Bezsehung auf, die Frage, an wen Zustellungen zu be⸗ wirken seien, durch 63 dem Begriffe der Instanz eine weitere Ausdehnung gegeben. Hiernach gehört sogar das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte zur ersten Instanz, wie auch das Verfahren, welches in Folge eines neuen Vorbringens in der Zwangẽvollstreckungs⸗ Instanz vor dem Instanzgerichte stattfindet, zu der Instanz gehörig ist. Schließt aber nicht einmal die Einleitung der Zwangs vollstreckung die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten erfter Instanz aus, so kann üm fo weniger der Eintritt der Rechtskraft oder gar die bloße Ver⸗ kündigung des Endurtheils erster Instanz diese Wirkung haben. Aus diesem Grunde durfte die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht an den Beklagten selbst erfolgen. Unrichtig ist dagegen der von dem; Beschwerdeführer hierfür geltend gemachte Grund, daß das Kostenfestsetzungs verfahren zur Zwangs vollstreckungs⸗Instanz gehöre und der Antrag auf Festsetzung der Kosten als ein neues Vorbringen in der Zwangdvollftreckungs Instanz anzusehen sei; denn die Prozeß⸗ handlungen, welche die Zwangs voll streckung nur vorbereiten, indem sie die Voraussetzungen derselben herzustellen bezwecken, gehören nicht zur Zwangsẽvollstreckungs Inũstanz, wie in Beziehung auf. J. 23 Nr, 2 5. 29 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte durch Beschluß des Reichs: gerichts vom 26. September 1883 bereits anerkannt worden ist.

Da hiernach die Zustellung vom 30. ordnungsmäßig bewirkt, den Beginn der hatte, ist die Beschwerde mit Unrecht wegen berechneten Nothfrist als unzulässig zurückgewiesen trage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des schlusses ist daher stattjugeben - ——

Zurücknahme des Strafantrags gegen den Ver⸗ fa sser eines Zeitungsartikels; Wirkung gegen⸗ über dem verantwortlichen Redacteur. Strafgesetzb uch 5. 64.

Preßgesetz vom 7. Mai 1874 5. 20.

In der Strafsache wider den Redacteur und Journalisten A. B. in M., wegen verleumderischer Beleidigung, verübt durch die Presse, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, a m 15. No⸗ vember 1883 ür Recht erkannt, daß auf die Reyifion des Angeklagten das Urtheil des Schwurgerichts bei dem K. b. Landgerichte M. 1

11. Juni 1883 aufzuheben, das Verfahren gegen den An⸗ geklagten einzustellen und die Kosten, soweit dieselben vor der Zurücknahme des Antrags entstanden sind, dem Antragsteller, Bürgermeister L. v. F., zur Last zu legen.

im Uebrigen der K. b. Staats kasse

Gründe.

er 85. 47, 63, 64 des S5. 259 und 50 der ündet. Nach §. 20 des gen den Angeklagten in er in M. erscheinenden age erhoben und das ortliche Redacteur ungen, deren Straf⸗ ndet wird, „als tände die An⸗ kommen somit

hnten Art nicht vor⸗ ch welche der

en Artikels

St. P

Preßgesetzes

seiner Eigen eitung B

§. 47

gung der strafbaren fo findet nach 8. 63 des St. G. B. chtliche Verfahren statt, auch wenn nur gegen einen auf Bestrafung angetragen wurde. Ebenso ist nach 8. St. G. B. in Folge der recht⸗ zeitigen Zurücknahme des Antrags gegen einen Thäter das Verfahren auch gegen den Mitthäter n , . Im vorliegenden Fall hätte sonach, da nach den thatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urtheils der Strafantrag, der gegen den als Verfasser des fraglichen Artikels verfolgten Ritangeklagten M. gestellt worden war, zurück · genommen und in Folge dessen das Verfahren gegen denselben ein⸗ gestellt wurde, auch das Verfahren gegen den Angeklagten B. ein⸗ gestellt werden müssen. Das Schwurgericht hat die von dem Angeklagten beantragte Einstellung nicht angeordnet, weil die Thätigkeiten eines Zeitungsredacteurs und die des Verfassers eines Zeitungsartikels Banz. derschiedene seien und unter den Gesichtspunkt einer gemeinschaftlichen Thätigkeit oder sonstigen Betheiligung im Sinne der 8§. 47 ff. des St. JH. B. nicht gebracht werden könnten, die gegen M. und B. gestellten Strafankräge sonach als selbständige anzufehen seien. Diese Auffassung beruht aber auf einem Rechts⸗ irrthum. Es kommt nicht darauf an, ob der Verfasser und der Redacteur dieselbe Thãtigkeit eatwickelt haben. Die Verschiedenheit der Thätigkeit schließt hier ebensowenig wie bei anderen lediglich nach dem Strafgesetzbuch zu beurtheilenden Handlungen die Annahme einer Mitthãterschaft aus. Entscheidend ist vielmehr lediglich, ob die ge- nannten Personen an einer und derselben strafbaren Handlung als Thäter betheiligt sind. Diese Frage mußte aber bejaht werden. Wie der Verfasser, so konnte auch der Angeklagte B. im vorliegenden Falle nur wegen verleumderischer Beleidigung gemäß 5. 187 des St. G. B. und zwar konnten heide nur wegen einer und derselben Beleidigung be⸗ straft werden. Ez liegen nicht verschiedene strafbare Handlungen vor, sondern nur ein einziges Vergehen, an dem verschiedene Personen als Thäter betheiligt sind. Bei der gegen M. und B. erhobenen Anklage wie bei der Eröffnung des Hauptverfahrens war denn auch die Auffassung maßgebend. daß eine einzige strafbare Hand⸗ lung in Frage stehe, welche sowohl für M. als für B. ein Vergehen der verleumderischen Beleidigung bilde. Die Annahme, daß hier nicht die Vorschriften des Strafgesetz buch über Thäterschaft und Theilnahme maßgebend seien, vielmehr bezüglich der vers chledenen Betheiligten ein eigen thümliches, in der befonderen Natur der Preßerzeugnisse begründetes Verhältniß bestehe, wird durch die Fassung des 5. 20, insbesondere die in Absatz 1 enthaltene Verweisung auf die allgemeinen Strafgesetze, ausgeschlossen. Auch wurde die frühere Fassung, nach welcher der Redacteur mit der Strafe des Thäters“ belegt. wer den sollte, bei der dritten Berathung des Gesketzentwurfs im Reichstag durch die

jetzige Faffung ersetzt .

Handlung nu gegen beide

damit der Gedanke einen schärferen Ausdruck erhalte, daß der Redacteur dem Verfaffer gleichzustellen und daher als Urheber der strafbaren That anzusehen sei. Vergl. Reichstagsverhandl. S. 1655 und Iz; ferner die Komment, zum Preßgef. von Schwarze und Marquardsen S. Is ff. und 169 ff.) üebrigens wird auch in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß dieselben als Mitthäter anzusehen sind. Vergl. Rechtspr. des preuß. Obertrib. Bd. 18 S. 780 ff. Goltdammers Archiv F 2e, G, Samml. der Entsch des zberlten Gerichtshofes für Bayern in Strafs. H; YI S. 26 ff.:; von Schwarze und Mar⸗ Zuardsen a. 4. O. ; Thilo, Preßgef. S. 8; von Lißt, Reichs ⸗Preßrecht S. 187) Hiernach mußte das angefochtene Urtheil aufgehoben und die Einstellung des Verfahrens 3 3. 2659 der St. P. D. ange⸗ ordnet werden. Die Kosten des Ver ahrens hat, nach S8. 502 dieses Gesetzbuches, der Antragsteller zu tragen, soweit dieselben vor der Zu⸗ rücknahme des Antrages, entstanden sind. Im Üebrigen waren dieselben vgl. Entsch. des eichsger. B. 7 S. 409 der Staatskasse zur Last zu legen.