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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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zu beanstanden ist, so folgt doch daraus noch nicht ohne Weiteres, daß neben Sch. nur noch sich seiner That accessorisch unterordnende Ge⸗ bülfen zu denken sind. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, welcher die Annahme ausschlösse, daß auch mehrere Personen sich derartig zu einer im gemeinschaftlichen Interesse gemeinsam auszuführenden Ver— anstaltung strafbaren Nachdrucks mit strafbarer Verbreitungsabsicht verbunden haben und in der Ausführung derartig gemeinsam thätig werden, daß jeder die That als seine eigene will, sonach jeder als Mitthäter im Sinne des §. 47 des Strafgesetzbuchs zu gelten hat. So scheint nach Demjenigen, was über den Inhalt des Er— öffnungsbeschlusses hinaus gegen den Angeklagten Rö. vom Urtheile festgestellt worden, dieser Angeklagte neben Sch. eine so selbständige Thätigkeit entwickelt zu haben, daß sehr wohl in Frage kommen konnte, ob ihm nicht die volle Verantwortlichkeit . die Nachdrucksveranstaltung beizumessen ist. Anscheinend sind von hm die Mitangeklagten W. und Re. zur Besorgung des Notendrucks Se rg worden, er hat mit ihnen kontrahirt, Zahl der Exemplare, Prelg, Lieferungsfrist verabredet, und an ihn sind demnächst die nach⸗ gedruckten Exemplare von W. und Re. ausgeliefert worden. Das Urtheil hat es unterlassen, das Rechts.! und Abrechnungsverhältniß, wie es zwischen Sch. und Rö. einerseits, zwischen dem letzteren und W. und Re. andrerselts bestand, näher zu erörtern, insbesondere darüber Auskunst ju geben, ob Rö. gegen eine feste Provision oder gegen Zu— sicherung irgend welcher Gewinnantheile die Sch.sche Kommisston übernommen, ob er im eigenen Namen oder ausdrücklich als Bevoll⸗ mächtigter Sch. mit W. und Re. kontrahirt hat, ob die an Rö. aus— gelieferten Nachdruckexemplare nach den Grundsätzen des bürger⸗ lichen Rechts, so lange Rö, sie in Händen hatte, sein, oder schon Sch sches Eigenthum darstellten. Eine eingehendere Prüfung dieser thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würde die Vorinstanz in die Lage gesetzt haben, sich bestimmter darüber schlüssig zu machen. ob vom Gesichtspunkte des im 5. 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1876 bezeichneten Thatbestandes der eine oder andere der Mitangellagten, auch wenn sie hauptsächlich im pekuniären Interesse Sch. gehandelt haben, doch als selbständige Mitveranstalter des in Leipzig-Reudnitz ausgeführten Nachdrucks zu erachten sind. iervon abgesehen, muß es in jedem Falle als rechtsirrthümlich bezeichnet werden, wenn das angefochtene Urtheil grundsätzlich die rechtliche Existenz strafbaren Nachdrucks davon abhängig machen will, ob die Verbreitungsabsicht des Veranstalters auf das Inland oder auf das Ausland gerichtet ist, und eventuell davon, welche Schutzrechte das ge stig Eigenthum in diesem oder jenem fremden Staate genießt. Derartige Unterscheidungen haben im gen keinen Boden, und stehen im entschiedensten Widerspruche mit seinen Tendenzen. Der §. 4 des Gesetzes vom 1I. Juni 1870 bezeichnet als strafbaren Nachdruck „jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge— nehmigung des Berechtigten hergestellt wird; nach §. 22 a. a. O. ist der Nachdruck vollendet, „sobald ein Nachdrucks- Exemplar hergestellt worden ist“ und nach 5§. 18 a. a. O. haftet strafrechtlich als Thäter für das vorbezeichnete Vergehen. zwer vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck (8. 44.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs zu verbreiten, veranstaltet“. Es widerstreitet den Grundsätzen der Auslegung, mit der Vorinstanz die ganz allge⸗ mein und kafegorisch lautenden Ausdrücke des Gesetzes „innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reichs“ dahin zu interpoliren: „inner halb des Deutschen Reichs oder außerhalb desselben in solchen Gebieten, in welchen ein Schutz des Urheberrechts existirt! Hätte das Gesetz die letzt bezeichnete, so überaus wesentliche Einschraͤnkung der straf— baren Verbreitungabsicht gewollt, so hätte dasselbe sich niemals so, wie geschehen, ausdrücken können. Ueberdies läßt es die Vorinstanz fr unklar, ob unter dem Auslande, „in welchem ein Schuß des rheberrechts cxistirt schon solche Staaten zu versteben sind, deren Gesetzgebung überbaupt irgendwie den Rechtsbegriff des geistigen Eigenthumt und das? echtsbedürfniß seines Schutzes anerkennt, oder nur solche, bezüglich deren Gegenseitigkeitsverträge zur Durchführung internationaler Schutzrechte mit Deutschland bestehen, oder ob darunter das konkrete Vorhandensein wohlerworbener Schutzrechte zu Gunsten des fraglichen literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses gegen eine bestimmte ausländische Verbreitung gedacht werden soll. Im Sinne der Vorinstanz mußte die letzte Konsequenz liegen, da nach den vor— instanzlichen Vordersätzen auch bei prinzipieller Anerkennung des Ur— heberrechts abseiten eines auswärtigen Staates und trotz des Bestehens von Gegenseitigkeitsverträgen mit demselben jede Verbreitung in diesem Auslande so lange straflos, folglich, wie weiter deduzirt wird, erlaubt, folglich nicht rechtswidrig sein würde, so lange nicht das kon— krete Urheberrecht an dem konkreten Werke durch Erfüllung aller sVeziellen Förmlichkeiten in dem betreffenden ausländischen Staat Schutz erlangt hat. Je spezieller man aber solchergestalt diese Ein schränkung zu formuliren versucht, desto willkürlicher und haltloser gestaltet sich dieselbe. Von vorneherein ist es verfehlt, die Absicht, in welcher der Veranstalter eines Nachdrucks gehandelt hat, dem objektiven That⸗— bestande zuzurechnen. Der objektive Thatbestand des Nachdrucks wird erfüllt durch die eigenmächtig, ohne Genehmigung des Autors her⸗ ** mechanische Vervielfältigung, des fraglichen Werkes 4 4. a. O. — und nur diet subieltive Veraniwortlichkeit ist be⸗ dingt durch die Verbreitungsabsicht. Nochdem die Gesetzgebung mehr— fach geschwankt, ab die letztere Absicht unter die posifiven Requisite des subjektiven Thatbestandes aufzunehmen, oder nur den An— geschuldigten der Gegenbeweis fehlender Verbreitungsabsicht nach⸗ zulassen sei, hat man sich zwar für die erstere Alternative entschieden, dadurch aber nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der vor
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Vergleiche Dambach, Urheberrecht, Seite 134 / 35.
Nicht wie und wo verbreitet werden soll, ist daher rechtlich relevant, sondern nur die Frage, ob überhaupt oder ob überhaupt gar nicht zu verbreiten beabsichtigt wird. Daß es das Gesetz ausdrücklich für gleichgültig erklärte ob die Verbreitung im Inlande oder im Auslande, und wo in aller Welt sie geschehen solle, dafür liegen die Motive sowohl in allgemeinen Rechtsgedanken, wie in besonderen praktischen Erwägungen erkennbar vor.
— Die gesetzliche Anerkennung des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst ist ein Ergebniß nationaler wie internationaler Rechtsentwickelung. Innerhalb des europäischen Kulturkreises der civilisirten Staaten — von wenigen Ausnahmen abgesehen — gehört das geistige Eigenthum heute mit zu den Grundlagen internationaler Rechtsordnung und die geltende Rechtsanschauung sieht die Verletzung dieses Eigenthums schlechthin als eine nicht blos unsittliche, sondern als eine rechtswidrige Handlung an. Ueberall wird das Bedürfniß empfunden, durch internationale Verträge die Grenzen dieses Rechts— schutzes zu erweitern, denselben zu festigen, thunlichst zu verallgemeinern. Unter den heutigen Verhältnissen eines hoch entwickelten internationalen buchhändlerischen Verkehrs und eines gesteigerten, durch Uebersetzungen vermittelten Austausches der Erzeugnisse des Geisteslebens unter den Kulturvölkern gestaltet sich der eigenmächtige Nachdruck, gleichviel, wo er geschieht, der Regel nach auch materiell zu einer das Urheberrecht schädigenden Rechtsverletzung. Deshalb kann es demjenigen Staate, welcher innerhalb seiner Rechtssphäre das Urheberrecht schützt, niemals gleichgültig sein, ob das von ihm geschützte geistige Eigenthum im Auslande schutzlos ist. Der ausländische Nachdruck, selbst wenn er vom Standpunkte des ausländischen Rechts straflos geschieht, bleibt vom Standpunkte des inländischen Rechts eine rechtswidrige Hand— lung. Noch weniger kann deshalb ein solcher Staat und eine solche Rechtsordnung für die Strafbarkeit des im Inlande verübten Nach⸗ drucks dem Umstand irgend welche Bedeutung beimessen, ob die durch Verbreitung des Nachdrucks sich äußernde schädigende Wirkung sich auf das Inland oder auf das Ausland beschränken soll. Die Rechts⸗ verletzung bleibt qualitativ in dem einen wie in dem anderen Falle die gleiche. ;
Vom praktischen und kriminalpolitischen Gesichtspunkte aus aber liegt es auf der Hand, daß, sobald man für die strafbare Beschaffenheit der Verbreitungsabsicht, also für ein rein subjektives Moment, den äußeren Umfang, der vom Veranstalter des Nachdrucks beabsichtigten Verbreitungsthätigkeit entscheiden lassen wollte, hierdurch eine kaum jemals widerlegbare, dem Nachdruck schlechthin Straflosigkeit gewäh⸗ rende Einrede geschaffen würde. Nichts würde überdies den fraglichen Veranstalter hindern, seine Absicht später zu ändern oder die nach Annahme der Vorinstanz einmal objektiv straflos nachgedruckten Exemplare sräter vom Auslande für die inländische Verbreitung zu⸗ rückzubeordern. Und was in dieser Beziehung der Veranstalter nicht selbst thut, würden in seinem Interesse andere unbehindert be—⸗ sorgen. Auch diese Erwägung beweist, daß die von der Vorinstanz m, n Unkerscheidung in ihren praktischen Konsequenzen unhalt—
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Wenn das angefochtene Urtheil zur ferneren Unterstützung der von ihm vertretenen Rechtsauffaßsung sich auch noch auf ein Urtheil des Reichs-Oberhandelsgerichts (Entscheidungen Band 22 Seite 43) beruft, so ist dabei zunächst schon die wesentliche Verschiedenheit des dort und des hier zu beurtheilenden Rechtsfallz nicht genügend ge würdigt. Dort handelte es sich um eine Kollision wohlerworbener Rechte, um das nach geographischen Bezirken getheilte und auf ver schiedene Rechtsnachfolger übertragene Urheberrecht. Für den Umfang jedes dieser Sonderrechte sollte der geographische Umkreis der Ver—⸗ breitung maßgebend sein. Nicht die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland, zwischen auswärtigen Ländern mit und ohne An— erkennung der Urheberrechte stand in jenem Rechtsfalle in Frage; vielmehr traf die Entscheidung ganz allgemein jede Theilung des Urheberrechts, auch wenn sie sich ausschließlich im In— lande vollzog. Wurde, einmal eine derartige Theilung des Urheberrechts prinzipiell. für statthaft erachtet, so lag es am nächsten, für die Kollision der beiderseitigen geschützten Verlagsrechte, das heißt für den Umfang der vom Urheber ertheilien Genehmigung nicht ledig lich den Ort des veranstalteten Nachdrucks, sondern auch den örtlichen Umkreis der durch den Nachdruck beabsichtigten Verbreitung ent= scheiden zu lassen. So konnte der Rechtsfatz aufgestellt werden, daß derjenige Verleger, welcher mit Genehmigung des Urhebers nur inner— halb seines ihm rechtlich zugewiesenen Rayon ein gewisses, von ihm vervielfältigtes Schriftwerk zu verbreiten beabsichtige, dadurch noch nicht rechtswidrig in das Ausschließungsrecht des anderen Verlegers eingreift, falls er die Vervielfältigung im örtlichen Rayon des letzteren herstellen läßt. Insoweit jenes Urtheil des Reichs ⸗ Ober- Handelsgerichts die Deutung zuläßt, als beabsichtige dasselbe über den zur Entscheidung stehenden Fall hinaus den Begriff strafbaren Vorsatzes und strafbarer Perbreitungsabsicht im Sinne des §. 18 des 6 J vom 11. Juni 1870 ganz allgemein von einer durch den Ort, wo die beabsichtigte Verbreitung stattfinden sollte, bedingten Rechts⸗ widrigkeit abhängig zu machen, würde demselben nicht beigepflichtet werden können. Jedenfalls ist für den rorliegenden Fall lediglich davon auszugehen, daß die Nebenkläger unbeschränkt durch inter nationale Grenzen die alleinigen und ausschließlichen Rechtsnachfolger des Komponisten geworden sind und daß weder Sch., noch die An
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geklagten, sei es,. für Deutschland, sei es für Nordamerika, irgend welche Rechte auf die Vervielfältigung der Komposition Redemption“ besitzen. Daß in Nordamerika der Sch sche Nachdruck, falls auf dem Gebiet der Union veranstaltet und ebenso die Verbreitung des Nachdrucks straflos bleiben würde, ist eine Lücke der internationalen Rechtsordnung, nicht aber ein Rechtsgrund, welcher für Sch. und seine Genossen konkrete Gerechtsame schafft. Unmöglich kann die Kollision zwischen deutsche m Rechtsschutz und amerikanischer Rechtslosigkeit zu Gunsten der leßteren dahin gelöst werden, daß der deutsche, von Deutschen veranstaltete und beförderte Nachdruck straflos wird, sobald er für Rechnung oder im Interesse amerikanischer Staatsbürger geschieht, welche sich durch solche Eingriffe in deutsches oder in Deutschland geschütztes geistiges Eigenthum bereichern wollen. Wie schon oben hervorgehoben worden, durchzieht alle diese vorinstanzlichen Erwägungen der doppelte Rechts⸗ irrthum, daß überhaupt auf die vollkommen irrelevante Frage Gewicht eie wird, wie Sch. als amerikanischer Staatsbürger nach ameri- anischem Recht strafrechtlich zu beurtheilen sei, und sodann, daß, weil Straflosigkeit des Sch. schen Nachdrucks vorausgesetzt wird, diese amerikanische Straflosigkeit wie ein vom deutschen Recht an— zuerkennendes wohlerworbenes Schutzrecht behandelt wird.
Keines Eingehens bedarf es auf die von der Vorinstanz hierbei herangezogene fernere Kontroverse, ob und inwieweit die nachgewiesene Absicht des Nachdruckers, erst nach Ablauf der Schutzfrist zu ver—⸗ breiten, den Nachdruck straflos mache. Denn es ist klar, daß, wenn die Gesetzgebung das Urheberrecht auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, und dasselbe mit Ablauf solcher Zeitdauer für absolut erloschen erklärt, hieraus allerdings für das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein objektiv strafbaren Nachdrucks und einer rechtswidrigen Verbreitungs⸗ absicht ratione temporis besondere Folgerungen hergeleitet werden können. Wenn aber dieselbe Gesetzgebung das Urheberrecht in seiner virtuellen Anerkennung an keine geographischen Schranken bindet, und für die Verbreitungsabsicht ausdrücklich jede Unterscheidung nach eographischen Grenzen verwirft, so erscheint es unstatthaft, jene err ne. aus den zeitlichen irgendwie auch auf die örtlichen Grenzen übertragen zu wollen.
Einen zweiten selbständigen Entscheidungsgrund für die Nicht— annahme objektiv strafbaren Nachdrucks findet sodann das angefochtene Urtheil ia dem Zeitverhältniß zwischen der am 12. September 1832 erfolgten Erwerbung deutscher Schutzrechte für die musikalische Kom⸗ position Redemption“ und der Thätigkeit der Angeklagten.
Nach den festgestellten Daten hat Rö. von Sch. am 2. Sep⸗ tember 1882 den Nachdrucksauftrag erhalten, am 5. September den Druck den Mitangeklagten W. und Re. übertragen, diese letzteren haben vom 6. September an die erfordlichen Platten herstellen lassen. in der Zeit vom 18. bis 22. September ist der „eigentliche Druck“ der 2000 Nachdrucksexemplare ausgeführt worden, am 20. September sind die ersten 1000, am 22. September die letzten 1000 Exemplare aus der Druckerei in die Buchbinderei gelangt, am 23. September hat Rö. dieselben ausgeliefert erhalten und noch an demselben Tage haben Rö. die 2000 Nachdrucksexemplare, W. u. Re. die Platten nach New-Jork an Sch. versendet. Weil nun, so folgert die Voꝛinstanz, die Annahme des Sch. schen Kommissionsauftrags abseiten des Rö., der Vertragäabschluß zwischen Rö, und den beiden Mitangeklagten, und der Beginn der Herstellung durch Anfertigung der Platten und Be— wirkung des Ueberdrucks vor dem 12. September 1882 stattgefunden habe, deshalb könnte die lediglich in Ausführung dieser vorangegangenen Veranstaltungen nach dem 12. September 1882 entwickelte Thätig⸗ keit der Angeklagten keinen strafbaren Nachdruck darstellen. Auch diese Folgerung war als verfehlt zu verwerfen.
Nach 5. 22 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald ein Nachdrucksexemplar ohne Genehmigung des Urhebers mit Verletzung dessen geschützten Eigenthums hergestellt worden ist. Was vor dieser Herstellung liegt, ist straflose Vorberei tung oder strafloser Versuch und strafrechtlich indifferent. Jede Herstellung weiterer Nachdrucksexemplare nach dem ersten enthält die Fortsezung des Nachdrucksvergehens, falls es sich nicht um eine neue Veranstaltung und um ein neues selbständiges Reat handelt. Hier nach kann es nicht zweifelhaft sein, daß jedes von den Angeklagten nach dem 12. September 1882 hergestellte Nachdrucksexemplar des ge— schützten Werks „Redemption“ objektiv strafbaren Nachdruck ent hält, und unter die §5§. 4, 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 fällt.
Gänzlich bedeutungslos ist dem gegenüber die vorinstanzliche Er—
wägung, daß dies Verbot der Benutzung der doch immerhin mit
Geldaufwand verbundenen früheren Veranstaltungen der Angeklagten zu dem Nachdruck des erst im Laufe der Nachdrucksthätigkeit mit Schutzrechten versehenen Werks zu einer unbilligen Härte führen würde. Abgesehen davon, daß auch hier wieder das angefochtene Urtheil die Gesichts punkte des objektiven und subjektiven Thatbestandes unklar durcheinander mischt, können die Angeklagten, welche, im Besitz von mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aller Schutzrechte versehenen Driginalexemplaren, unbekümmert um eine etwa in Leipzig bereits erfolgte Eintragung der Schutzrechte, den Nachdruck unternahmen, sich unmöglich darauf berufen, daß das Risiko geschäftlicher und straf⸗= rechtlicher Natur, welches sie durch ein derartiges Unternehmen ein gingen, billiger Weise doch nicht zu ihrem Nachiheil e ,,. dürfe. Sie mußten sich dessen bewußt sein, daß der Urheber sein ger ige. Eigenthum, falls er es nicht bereits geschützt habe, in jedem
ugenblicke durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten schützen und damit ihr Thun zum strafbaren Nachdrucksvergehen stempeln könne. Unter allen Umständen ist es ein höchst befremdlicher Rechts satz, welcher mit der Straflosigkeit einer Vorbereitungs- oder An⸗
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Der Reichskanzler. gs⸗Assessor Schow zu Magdeburg zum
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Vom 18. Königreich Preußen.
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Die Nummer 28 des Re Berlin, den 22. Dezember 1883.
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fangsthätigkeit die Straflosigkeit der That selbst um deshalb her⸗ zuleiten versucht, weil man dem Delinquenten doch nicht zumuthen könne. umsonst zwecklose Vorbereitungsunkosten aufgewendet zu haben.
Ebenso unzutreffend ist weiter die von der Borinstanz für diese Rechtsansicht beliebte Heranziehung des §. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und des 5§. 5 des Patentgesetzes vom 25. Mai 187. In dem einen, wie in dem anderen Falle handelt es sich um ausdräckliche legislative Bestimmungen, für ganz besondere Verhältnisse gegeben, und durchaus ungeeignet zur Uebertragung auf völlig anders geartete Rechts verhälknisse im Wege einer vermeintlich analogen Gesetzesauslegung. Wenn der 8. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 als exeeptionelle Uebergangsbestimmung die einstweilige Fortbenutzung einmal recht- . angefertigter Vorrichtungen beziehungsweise 8 recht; mäßig begonnener Vervielfältigungen unter besonderen Kautelen und Sicherungsmaßregeln gestattet, so kann schon aus dem letzteren Grunde, aus dem Fehlen solcher den Prioritäts.! und Identitäts nachweis der fraglichen Anstalten sichernden Modalitäten von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die nicht unter die Uebergangs— zeit fallende, normal geregelte Rechtsordnung des in voller Kraft befindlichen Gesetzeß vom 11. Juni 1879 nicht die Rede sein. Und was §. 5 des Patentgesetzes anlangt, so bedurfte das sich auf umfangreiche gewerbliche Anlagen erstreckende, in seiner Wirkung nicht durch bewußte Nachahmung, sondern schon durch die Identität des Gegenstands der Erfindung bedingte Recht des Patentinhaber fehr wohl einer natürlichen Einschränkung zu Gunsten der zur Zeit der Patentanmeldung bereits in Benutzung befindlichen Erfindungen bejtehungsweise der zu ihrer Benutzung bereits getroffenen Anstalten, während beim Nachdruck für eine derartige Einschränkung ein dauerndes Bedürfniß nicht anzuerkennen ist. 4
Wenn daher diese Bezugnahmen überhaupt etwas beweisen, so kann es nur die berechtigte Folgerung sein, daß, wenn die Gesetz gebung an anderen Stellen es ausdrücklich für erforderlich erachtet, das Aus= schließungsrecht des Urhebers oder Patentinhabers zu Gunsten Ce= wisser dritter Personen ausnahmeweife für unwirksam zu. erklären, für den hier vorliegenden Fall aber solche Ausnahmebestimmungen fehlen, die letzteren folgeweise auch der bewußten eee, des Gesezes widerstreiten müssen und deshalb nicht gegen Wortlaut und Absicht in das Gesetz hinein interpretirt werden dürfen, ;
Konnte somit das angefochtene Urtheil in diesen eigentlichen Grundlagen der Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden, so wird dasselbe dadurch nicht haltbarer, daß in einer eventuellen Grwägung auch der strafbare Vorfatz und die schuldhafte Fahrlässigkeit der An⸗ geklagten verneint wird. Denn diese Verneinung des subjektiven Thatbestandes ruht wesentlich auf der schon oben als bedenllich und nicht zureichend begründet bezeichneten Voraussetzung, daß die Straf barkeit des Sch. unter allen Umständen für die Strafbarkeit der Angeklagten entscheidend sei. Es steht fest, daß die Angeklagten bereits am' I3. September 1882 durch ein direktes Telegramm der Neben- kläger, und Rö. am 20. oder 21. September 1882 durch erbetene Auskunst der Kreishauptmannschaft in Leipzig von den eingetragenen Schutzrechten der Nebenkläger Kenntniß (langt hatten. Würde Rö. als Veranstalter des Nachdrucks und die Mitangeklagten W. ud. Re. als feine Theilnehmer anzusehen sein, so würde die strafrechtliche Beurtheilung ihrer Handlungsweise auch lediglich von dem Bewußtsein abhängen, in welchem sie gehandelt haben, und gar nicht mehr ven dem, dem Sch. zu imputirenden Vorsatz oder dessen Fahrlassigkeit. Für die Beurtheilung des Vorsatzes der Angeklagten würde dann in Frage kommen, ob dieselben nicht mindestens mit dem dolus eventualis dergestalt gehandelt haben, daß sie, im Zweifel über das Bestehen von Schutzrechten, auch für den Fall solchen Bestehens dieselben zu verletzen gewillt waren. Endlich ijt der von der Vorinstanz in Bezug genommene Rechtssatz, es gebe keine Theilnahme an einem Fahr⸗ läfsigkeitsvergehen, ohne Bedeutung für die hier in Frage stehende Entscheidung. Richtig ist, daß die s8§. 48,ů 49 des Strafgesetzbuchs auf Delikte der letzlbtzeichneten Art nickt unmittelbar anwendbar sind. Dagegen kann unzweifelhaft ein schädigender Erfolg durch die zu— sammenwirkende Fahrlässigkeit verschiedener mit einander verbundener oder auch unabhängig von einander handelnder Personen kausal ver ursacht werden und jeder dieser Personen ist dann die eigene schuld⸗ hafte Fahrlässgkeit nach dem Maße der kausalen Mitverursachung zuzurechnen. Ob man dabei von Mitthäterschast oder Theilnahme im weiteren Sinne sprechen will, ist bedeutungslos. Jedenfalls stert der §. 20 des Gesetzes vom 11. Juni 18790 positiv auf dem Standpunkte, die fahrlässige „Veranlassung,“ wie die fahrlässige Theilnahme' am Nachdrucksvergehen zu ahnden, uad für die Strafbarkeit dieser mit dem Veranstalter zusammenwirkenden Personen lediglich die Qualität des jedem einzelnen nachgewiesenen Bewußtseins entscheiden zu lassen. Die Frage des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit der Angellagten bedarf daher unter allen Umständen erneuter thatsächlicher, wie recht- licher Prüfung. .
Mit der Wendung „nicht unerwähnt glaubte schließlich das erkennende Gericht . . . laffen zu därfen‘ hat das angefochtene Urtheil in einer letzten eventuellen Erwägung auch zu Gunsten der Angeklagten angenommen, daß dieselben sich in einem Rechtsirrthume über die Erlaubtheit eines für Amerika bestimmten Nachdrucks, und deshalb in entschuldbarem guten Glauben befunden haben. Unverkenn⸗ bar wäre in Gemäßheit des §. 18, Absatz 2 des Gesetzes vom 1I. Juni 1870 ein solcher Rechtzirrthum, auch wenn er sich unmittel= bar auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafgesetzes bezieht, für sich allein geeignet, die Freisprechung der Angeklagten zu rechtfertigen. Insoweit daher die gesste ene guten Glauben rein thatsächlicher Natur ist, würde das Revisionsgericht