1884 / 9 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, 11. Januar 1884.

Als vorzügliche Leistungen moderner Goldschmiedekunst präsentiren Silbersaal des Kunstgewerbe⸗Museums gegenwärtig drei silberne Becher aus dem bekannten Etablissement von Schürmann Co. in Frankfurt a. M., zwei kleinere, deren Ornamentirung von dem an der Königlichen Kunstgewerbeschule zu als Lehrer thätigen Professor R. Mayer herrühbrt, und der von dem Ciseleur Offter⸗ dinger an der Königlichen Zeichenakademie zu Hanau gearbeitet ist. Bei einfachster Gestaltung der Form erhalten sämmtliche drei Stücke ihren reichen, die glatten Wandungen des Gefäßes belebenden Schmuck

sich im Gold und

Stuttgart

ein größerer, theilweis vergoldeter,

durch kunstvolle getriebene und Arbeit feiner Vollendung. In

lehnt sich

gravirte figürlichen und

an Vorbilder der Renaissance und an Erfindungen moderner Meister

an. So reproduzirt der Becher von Offterdinger

aus baechischen Sonnen bestehenden Fries, der von schmaleren Orna—⸗ mentstreifen eingefaßt wird, fast ohne jede Veränderung die seinerzeit

vielkesprochene, von Carpeaux für die Pariser Oper des Tanzes. Mit ausgezeichnetem

eine und

Treibens

Durchführung

Herrschaft über die mehr gekommene Technik des der Oberflächen eine

tragen, dessen sichere nahme

handlung

mehr

fällig gegliederten Schmuck noch

aroziös bewegte weibliche Fries streifens

sich aus zierlichem Rollwerk mit eingefügten Amorettenköpfen. Blumen und Früchten ꝛe. ansprechende Erfindung ebenso fesselt wie durch des Details.

e 5. Die neueste

Modelle von Briefträgern, Baumwollenreinigern, Reismehl⸗Erzeugern,

gemacht hat. Barbieren. Bau Reisbrod⸗Verkäufern,

in chinesischer Schrift, in chinesischer Aussprache Uebersetzung trägt. rühmten zerstörten Porzellanthurms.

ornamentalen diese Dekoration hier wie dort mehr oder weniger direkt

d Geschick aber sind die leider⸗ schaftlich bewegten Figuren in ein malerisch gehaltenes Relief über⸗ vollkommen

und in außerordentliche Ciselirung zeigt. Nicht geringer ist diese Kunst der gesammten Arbeit in den von R. Mayer ausgeführten Bechern von strengerer, mehr dem Gefäß Komposition. Sie zeigt an jedem der beiden Stücke auf zwei ovalen, von Kartouchen umrahmten Medaillons in flachstem Relief Idealgestalt; den übrigen Raum des breiten

aber füllt ein anmuthiges Renaissance⸗Ornament, das

Schmetterlingen und

zusammensetzt und durch seine Durchbildung

Erwerbung des Ethnologischen Museums in Berlin besteht, wie ‚Woldts wiss. Corr.‘ mittheilt, essanten Kollektion sehr hübsch gearbeiteter chinesischer Modelle, welche ein Gönner des Museums, Hr. Müller aus Shanghai, zum Geschenk Offizieren, Bogenschützen, Nachtwächtern, Flößern ꝛe., eines Opiumdivans, eines Verbrechers mit dem Schandkragen, ferner diverse Spiele u. A. m. bilden diese instruktive Sammlung; in auf letztere hat sich Hr. Müller noch das Verdienst erworben, daß er jeden Gegenstand mit einem Etikett versah, welches dessen Bezeichnung

Zu der Sammlung gehören auch Theile des be⸗

Münster i. W., 6. Januar. (Rh. W. Itg.) Zu der am 5. Ja⸗ Schwartz, behufs Konstituirung des Westdeutschen stattliche Anzahl Vertreter sämmtlicher

nach Münster, Hotel

nuar

vereins hatte sich eine

rede, daß Bremen bereits 500, glieder aufweise.

von ungewöhnlich bestimmt.

Motiren

in feinem breiten, felben

führers, 4) Wahl des Vorortes schlußfassung über Zeit, modellirte Gruppe

Anzahl P aus gearbeitet Zeit

den

einer Mitglieder Statut der

solle

von ein Kürze Jedoch

und Auf⸗

Be⸗

der

freie wieder in der

zur Mitgliedern,

Feinheit den ge⸗ unterordnender sammlung

je eine

Vorstand, wie folgt: Dr. Natorp,

Münster, Kassirer.

größeren Städte Westdeutschlands eingefunden. ; r sident der Provinz Westfalen, von Hagemeister, beehrte die Versamm⸗ lung mit seiner Gegenwart. Dr. Natorp erwähnte in seiner Eröffnungs-⸗

Hierauf wurde einstimmig zum Präsidenten und auf seinen Vorschlag der Handels kammersekretär Bernhardi aus Dortmund zum Schriftführer gewählt. Als Vorort für das erste Geschäftsjahr wurde die Stadt Münster

Zur Tagesordnung übergehend dieselbe umfaßte 5 Nummern: 1) Konstituirung des Zweigvereins und Feststellung seines Statuts, 2) Wahl des Ausschusses, des Vorsitzenden, des Stellvertreters des⸗ und des Kassirers, 3) Wahl eines provisorischen Geschäfts⸗

Ort

ordentlichen Generalversammlung theilte Dr. Natorp

worden Annahme en

schmälern, vorbehalten sein, in der ersten großen Generalversammlung, welche in 2— 3 Monaten stattzufinden habe, Abänderungsvorschläge machen zu dürfen. Zu den Statuten, welche dann verlesen wurden, war von dem bereits konstituirten Lokalverein Bremen ein Zusatzparagraph! eingebracht und als §. 11 zu dem Statut angenommen. erfolgte kein Widerspruch gegen die en bloc-Annahme des Statuts und wurde dasselbe einstimmig genehmigt.

Ad 2 der Tagesordnung wurde der Ausschuß gewählt und dann der

kammer⸗Präsident in Münster, stellvertretender Vorsitzender; Papen⸗ dieck, Bremen, desgl.; Bernhardi,

einberufenen Versammlung Fluß und Kanal⸗

Auch der Ober⸗Prä⸗ jel ten,

Münster 200, Dortmund 150 Mit⸗ Dr. Natorp durch Akklamation

für das erste Geschäftsjahr, 5) Be⸗ und Tagesordnung der ersten mit, daß Vorversammlung schon sei, welches wegen der bloc empfohlen würde. ihre Rechte in nichts zu

in einer Theater. Krolls

K

Gutherv, In der Ver⸗

mannsche

Essen, Vorsitzender, Hüffer, Handels⸗ Scene.

Dortmund, Schriftführer; Krüger,

Der 5. Punkt der Tagesordnung: Beschlußfassung über Zeit, Ort

abgesetzt, und

aus einer inter. gewählten Ausschußh zu überlassen.

Reis⸗Schälern, das Modes das Modes Vorsitzende Fürst zu Bezug

—— 9 1 dem Schristführer und in deutscher ebenso

Handelskammern und

und Tagesordnung der eisten ordentlichen Generalversammlung, wurde es wurde beschlossen, die geeigneten Maßnahmen dem

Frankfurt a. M., 6. Januar. zember hatte der Deutsche Kolonialverein sich hier konstituirt. Gestern hielt derselbe hier seine erste Generalversammlung ab, und der Hohenlohe⸗Langenburg konnte in seiner Er⸗ öffnungsrede mit Befriedigung darauf hinweisen, binnen Jahresfrist bereits schöne Erfolge errungen habe. Major a. D. und Rückblick auf das erste Vereinkjahr entnehmen wir, daß der Verein jetzt 5260 Mitglieder zählt, darunter 21 Stadtgemeinden, 15 viele Handels⸗ Vereine. In 492 deutschen und 43 außerdeutschen (darunter 19 außer—

beginnt

(Rh. W. Ztg.) Am 6. De⸗

Billets zu daß der Verein Dem von erstatteten Geschäftsberichtũ

zu erhalten. Thiel

oder kaufmännische

europäischen) Orten Was die praktische Thätigkeit in der Kolonialfrage betrifft, so sin Unternehmungen über welche jedoch vor völligem Abschluß der Angelegenheit noch nichts in die Oeffentlichkeit dringen soll. welche dem Verein unterbreitet wurden, hat er zwei näher ins Auge gefaßt: das eine ist die Unterstützung der Templerkolonien in Syrien, der ersten deutschen Niederlassung im Auslande, welche ganz deutsch geblieben ist; das andere die Kolonisirung Paraguays. Letzterer Plan ist bekanntlich von dem Leipziger Verein für Handels⸗ geographie entworfen und auf Grund genauer Studien von Sachver⸗ ständigen an Ort und Stelle bis ins Detail ausgearbeitet worden

Königliches Schauspiel haus. Schauspiel „Das Recht des Stärkeren“, welches heute zur ersten Auf⸗ führung kommen sollte, wird wegen Erkrankung des Frl. Schwartz erst in der nächsten Woche gegeben werden.

Im Deutschen Theater spielt morgen, Sonnabend, Hr. Ludwig vor Antritt seines vierzehntägigen Urlaubs Der Künstler begiebt sich bereits in einem Gastspiel am Lobe⸗

Barnay als letzte Rolle noch einmal den ‚König Lear“. den nächsten Tagen

Theater. prinzessinꝰ wird nach der heutigen 50. Aufführung den Girndt⸗ Jacobsonschen „Galoschen des Glücks“ den Platz räumen. men Frls. Meißner, Sandrog, Straßmann Auf Inscenirung (Regie: Hr. Joseph Engel) und Ausstattung ist alle Sorgfalt verwendet, während Hr. Jacobson eine Fülle neuer gemäßer Einlagen verfaßt hat.

Im Belle ⸗Alliance⸗Theater geht morgen das Heine⸗ zum ersten Male in Außer Hrn. Direktor Lebrun sind Fr. Carlsen, Fr. Schmidt, die Frls. Schwarz, Alexander, Guthery und Kurz im Besitz gegebenen Partien verblieben.

Lustspiel

Der zweite Cyelus v Königlichen Akademie der Künste im Saale der Sing⸗Akademie am Freitag, den 18. Januar.

ersten Abend ist folgendes: unter Leitung des Hrn. Kapellmeisters Professor Joachim: Sturm“ für Chor und Orchester, von Haydn. Beethoven: Hr. Joachim. und Orchester (neu) von Kiel.

hat der Kolonialverein

zur Errichtung von Handelsstationen

Das Paul

nach Breslau zu

Das Die

Zaubermärchen

und Auzinger haben die Hauptrollen

„Der Schriftstellertag“

Hiller, Wenck, und die Herren

*

on Abonnements ⸗Concerten

Das Programm

Concerthaus. Auf dem Programm des morgigen Concerts des Hrn. Hofmusildirektors Bilse steht die Pastoral⸗Symphonie von Beethoven sowie u a. das Largo von Händel und die „Tannhäuser“« Ouvertüre von R. Wagner.

Inserate für den Deutschen

KEreußischen taats-Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.

Reichs⸗ und Königl

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗-Handels—⸗

register nimmt an: die Königliche Ervedition des Jeutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

*

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗

ladungen u. dergl.

16s! Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangs vollstreckung soll das im Grundbuche von den Invalidenhausparzellen Band 8 Nr. 279 auf den Namen der verehelichten Kauf— mann Graetzer, Henriette, geb. Hirsch, eingetragene, zu Berlin Schlegelstr 8 belegene Grundstück

am 26. März 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts- stelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Ilmmer 165, versteigert werden.

as Grundstück ist mit 15 940 6 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch— blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie beson— dere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer 29A, eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der— artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder— kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. .

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. März 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer

Nr. 15, verkündet werden.

Berlin, den 3. Januar 1884.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.

1680 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Adolph Tamsen, als Testa—2 mentsvollstrecker von Johann Joachim Tamsen, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welche an den Nachlaß des am 9. September 1883 hieselbst verstorbenen Johann Joachim Tamsen, richtiger Jo⸗ hann Joachim Hinrich Tamsen, Erb- oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von dem genannten Erb— lasser am 5. Juni 1883 errichteten, am 27. September 1883 hieselbst publizirten Testaments, wie auch den dem Antragsteller als Testamentsvo!lstreckern ertheilten Befug⸗ nissen widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche späte⸗

ü. 8. V. von öffentlichen Papieren.

neten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zim⸗ mer Nr. II, anzumelden und zwar Auswaͤrtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗ bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 4. Januar 1884. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗ Abtheilung VII. Zur Beglaubigung: Romberg, Br., Gerichts⸗ Sekretär 1670 Nachdem der Kaufmann Johann Ernst Friedrich Teudt zu Klütz am 18. Oktober 1883 ohne Hinter⸗ lassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist, haben der Gastwirth Friedrich Reinke zu Klütz und der Schlachter Georg Krüger daselbst nachgewiesen, daß ihnen und dem Sattler Johann Joachim Christian Reincke in Australien, sofern Letzterer jenen überlebt hat, ein Erbrecht an der Ehbschaft des Verstorbenen ab intestato auf Grund ihrer Verwandtschaft mit demselben im 4. Grade an und für sich zusteht, und zwecks Erlangung eines Erben⸗ zeugnisses die Erlassung eines Proelams beantragt. In Gemäßheit dieses Antrags werden alle Die⸗ jenigen, welche ein näheres oder gleich nahes Erb— recht an der Erbschaft des weiland Kaufmanns Fr. Teudt zu Klütz zu haben vermeinen, wie die ge— nannten 3 Personen, hierdurch aufgefordert, ihre desfallsigen Ansprüche und Rechte bei dem unter— zeichneten Gerichte spätestens in dem auf Donnerstag, den 27. März 1884, . Vormittags 11 Uhr, im Gerichts lokale zu Bothmer angesetzten Aufgebots— termine unter dem Nachtheile anzumelden, daß die genannten beiden Antragsteller, sowie eventuell der Sattler Joh. Joach. Christ. Reinck in Australien, resp. die, die etwa durch Transmission an dessen Stelle Tretenden im Falle des Erbschaftsantritts oder die sich Meldenden und Legitimirenden für die rechten Erben angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß überlassen und das Erbenzeugniß ausgestellt werden soll, daß ferner die sich nach der Präclusion meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Diepositionen Derjenigen, welche in die Erbschaft getreten, anzuerkennen und zu über nehmen schuldig sein sollen. Grevesmühlen, den 7. Januar 1884.

690 1660. Bekanntmachung. Durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts J. hieselbst vom heutigen Tage sind alle Diejenigen, welche auf die im Grundbuche desselben Gerichts von der Friedrichstadt Band 22 Nr. 1584 (früher im Band 22 Nr. 16865) in der III. Abtheilung des Grundbuchblattes eingetragene Post Nr. 13 von 1500 S6 für den Regierungs ⸗Assessor und Kammer⸗ gerichts⸗Sekretär Gottlieb Philipp Loether An— sprüche erheben könnten, mit Ihren Ansprüchen ausgeschlossen worden und ist die vorbezeichnete Post für erloschen erklärt. Berlin, den 29. Dezember 1883.

stens in dem auf Donn erstag, 28. Febrnar 1884, 10 Uhr V.⸗M.,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich—

J Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts J.

Abtheilung 64.

.

fentlicher Anzeiger.

3. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

3. Verschiedene Bekanntmachungen.

läterarische Anzeigen.

Theater- Anzeigen. In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen ⸗Bureaux.

Familien- Nachrichten. beilage. *

2 issn! Bekanntmachung.

Durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts J. zu Berlin vom heutigen Tage sind für kraftlos erklärt worden:

J. das Zweigdokument vom 30. Juli 1860 über die aus der Obligation vom 3. Januar 1820 und

. 3. Juli 1845 . der Cession vom 36 en n, z ursprünglich in Band II. Nr. 178 des Grundbuchs des Königlichen Amtsgerichts Berlin J. von der Dorotheenstadt Rubr. III. Nr. 3 für Karl Friedrich Alexander Kühne eingetragene und demnächst nach Band JI. Nr. 92 desselben Grundbuchs Rubr. III. Nr. 20 hertz ene Theilpost von 1142 Thlr. 25 Sgr.

II. Das Zweigdokument vom 21. November 1853 über die aus der Obligation vom 3. Januar 1820 und

6 3 öl 18415 . ; der Cession vom 36. Januar I8]5 ursprünglich in Band II. Nr. 178 des Grundbuchs des Königlichen Amtsgerichts Berlin J. von der Dorotheenstadt Rubr. III. Nr. 3 für Henriette Louise Ida Kühne (verehelichte Weinhändler Meyer) eingetragene und demnächst nach Band II. Nr. 97 desselben Grund— buchs Rubr. III. Nr. 20 übertragene Theilpost von 1142 Thlr. 25 Sgr. 8 Pf.

III. Das Zweigdokument vom 21. November 1853

K 1844

des Königlichen Amtsgerichts Berlin J. von der Dorotheenstadt Rubr. III. Nr. 7 für Henriette Louise Ida Kühne Gerehelichte Weinhändler Meyer) eingetragene und demnächst nach Band II. Nr. 97 desselben Grundbuchs Rubr. III. Nr. 21 übertragene Theilpost von 128 Thlr. 17 Sgr. 156 Pf. Berlin, den 27. Dezember 1883. - Trzebiatowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts J. Abtheilung 54.

Erkenntniß, betreffend Ueberschreibung des Eigenthums an Grundstücken in der Gemarkung von Sois⸗ dorf auf den Namen der Gemeinde Soisdorf.

Wird, da während der gesetzlichen Frist von keiner Seite Ansprüche auf das in der Gemarkung von Soi dorf belegene Grundeigenthum:

1) E. 174. Im Dorfe (Haus Nr. 35) h a. Wohnhaus mit Hofraum

b. Backhaus c. Backhaus do. d. Spritzenhaus Am Soisberg. Holzung ; do. Weide Im . Feld, Weide D

O.

Die Schindkaute Soꝑs berger Trift Auf der Liede Im Thalgraben Am Lohn

do. Auf den Ilbern Am Lohn, Holzung

do. ?

1697

a qi

0 01 08 0 00 24 0 0019

9 64 87 5 05 64 0 93

6 * * 2 2 a 9 2

155 0. 16 17)

163.

10. 2 55 6h

18) D. Hinter der Kirche, Garten Im Kreuzgraben, Weide 0 560 Auf der Ilbern 2 156 In der Lindebach, Acker 0 do. ö 0 Liedebacher Rain, Weide 0 Die Gänseliede ö. 6 5. Die Rüppelsgasse 0 30b. Im Dorfe, Garten 0 7. Im Thalgraben, Weide 0 Am Schindacker , 0 6 Am Röth, Wiese 0 Die Mühlwiesen, Weide 9 * Die Mühlwiesen, Wiese 0 Im Klingel hauk, Weide 1 Im Hauk, Acker 0 do. Weide 3 do. ö 1 Im Gellenarsch, Wiese 0 Im Geisaer Hauk, Weide 1 do. Acker 0 do. Weide 0 Auf der Aue, Wiese 0 Auf der Eller, Weide 4 „Ihm mittleren Motzbach, Weide 0 Am Kummer, Holzung 6 Im hintern Motzbach, Holzung 0 Im Gartenhauk ö h erhoben worden sind, die beantragte Eintragung desselben in das Grundbuch von Soisdorf als Eigen⸗ thum der Gemeinde Soisdorf unter Ausschließung Dritter mit ihren etwaigen Ansprüchen verfügt. Eiterfeld, am 15. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. (gez) Wankel. Veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber: Claus.

1735

Nr. 341. J. U. S.

gegen

Stephan Schäfer von Laudenbach, wegen Körperverletzung.

In Anwendung der §§. 332 f. f. der St. P. O wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des zur Zeit unbekannt wo abwesenden Angeklagten Stephan Schäfer von Laudenbach Amt Wein— heim mit Beschlag belegt.

gez. Bassermann. Rupp. Mannheim, den 7. Januar 1884. Großherzoglich Badisches Landgericht Mannheim. Strafkammer JI. Ausgefertigt: Die Gerichtsschreiberei: Mechler.

Kamm.

Berlin: Druck: W. Elsner.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

bisher Fuß gefaßt. im Gange,

Von den zahlreichen Pro⸗

Heyse sche

Puppen⸗ Die Da⸗

Beckmann, Fr. Hüftel, die Herren inne.

zeit⸗

: Meißner, ihrer im Wallner⸗Theater

der

für diesen JI. Abonnements Concert II. Cyclus) 1) . Der 2) Violin⸗Concert von 3) Idylle (nach Goethe) für Soli, Chor 4) Sinfonie in Es-dur von Mozart. 5, 4 und 2 MS wie auch Abonnements für alle 6 Con⸗ certe des II. Cyclus zu 20, 15 und 10 M sind in der Sing ˖⸗Akademie

3 . ae ee e e 4 ae. M g. an, d ;;; 7 ü / Ü

.

.

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 11. Januar

1834.

5 4 9p.

r

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 11. Januar. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (22.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die erste Berathung des Entwurfs einer Landgüter-Ordnung für die Pro⸗ vinz Schlesien fortgesetzt. [

Der Abg. Letocha erklärte sich mit dem vorliegenden Ge⸗ setzentwurse vollkommen einverstanden. Derselbe sei ihm sehr sympathisch. Denn die Verhältnisse in Schlesien seien wirk— lich recht traurige. Subhastationen und Parzellirungen seien dort an der Tagesordnung. Im Regierungsbezirk Oppeln hätten im Jahre 1850 20 847 Grundstücke bestanden, davon seien bis 1880 1806 verschwunden. Nach den Aus⸗ führungen im Herrenhause hätten in den letzten 10 Jahren in Schlesien 15 315 Subhastationen stattgejunden, da⸗ von seien 1857 auf den größeren Grundbesitz entfallen. Recht traurig schilderten die eingeforderten Berichte der landwirth⸗ schastlichen Vereine die Verhältnisse in Schlesien. Im Kreise Lublinitz z. B. seien von 1879—51 150 Grundstücke zur Sub⸗ hastation gekommen, im Kreise Pleß von 1875—79 172; dort werde dem starken Ausgedinge oder dem Auszug die Schuld gegeben. In einzelnen Theilen sei der Bauer ganz sporadisch geworden, der Grundbesitz sei dort pulverisirt. In Namen der oberschlesischen Grundbesitzer begrüße er den Entwurf mit Freuden.

Der Abg. Simon (Fraustadt) erklärte sich Namens der Fortschrittspartei gegen die Vorlage. Seine politischen Freunde könnten die Bedürfnißfrage für ein solches Gesetz nicht aner⸗ kennen; sie hielten die Grundstücksvertheilung für eine normale, sür eine volkswirthschaftlich richtige. Sie könn— ten auch nicht zugeben, daß eine übermäßige Zer— splitterung des Grundbesitzes stattgefunden, und eben so wenig anerkennen, daß in Folge der Erbtheilung der Grundbesitz erheblich zersplittert worden. Es lasse sich icht leugnen, daß durch dieses hier vorgeschlagene Verfahren ein Theil der jetzigen Anerben zu Tagelöhnern herabgedrückt, und das Proletariat dadurch vermehrt werde. Die bedenk⸗ lichste Seite der Sache aber sei, daß der Zwist in die Familie hineingetragen werde, der noch an Schärfe zunehmen müsse, wenn dem Besitzer das Recht zustehe, seine Wirthschast in der Höferolle zu jeder Zeit löschen zu lassen. In der That würden die Konservativen durch diesen Gesetz— entwurf ihren wahren Zweck nicht erreichen, dazu müßten sie unter Verleugnung der ganzen Agrargesetzgebung den Bauer wieder an die Scholle festnageln das sei die eigentliche hinter den Kulissen spielende Absicht. Möge der Gesetzgeber doch den Grundsatz beherzigen, daß der Grundbesitz eine Waare sei, wie jede andere, auf die der Satz „von Gottes Gnaden“ schwerlich Anwendung finden dürfe.

Hierauf ergriff der Minister für Landwirthschaft, Do⸗ mänen und Forsten, Dr. Lucius, das Wort:;

Meine Herren! Die prinzipielle Seite dieser Vorlage ist bei der Berathung über die westfälische Landgüterordnung nach allen Seiten erschöpfend diskutirt worden und meines Erachtens auch präjudiziell für diese Vorlage entschieden worden. Nachdem man dort sich dahin entschieden hat, daß das Institut einer besonderen Intestatordnung in diesem Sinne nicht für die Provinz Westfalen einzuführen sei, stand es folgerichtig fest, daß das für die übrigen Provinzen in derselben auch entschieden sei. Die Regierung hat also lediglich den damals dem Antrage des westfälischen Landtags gegenüber eingenommenen Standpunkt festgehalten, daß sie soweit, wie es bereits durch das hannöversche Gesetz geschehen war, in derselben Weise auch Fürsorge treffe für die ungetheilte Vererbung des ländlichen großen und kleinen Grundbesitzes. Ganz wie jetzt, so hat auch damals das Obergericht in Hamm sich gegen den Gesetzentwurf der Regierung, welcher die Landgüterrolle der Regierung will, ausgesprochen, es tritt also auch in dieser Beziehung durchaus kein Novum hervor, das nach irgend einer Seite hin befremden könnte. Die Königliche Staats⸗ regierung hat den Standpunkt eingenommen, daß sie, indem sie die Tendenz theilt, die sich ausspricht für die Konservirung des länd— lichen mittleren Grundbesitzes, daß sie dem entgegenkommen will, soweit sie irgend kann. Sie hat sich von diesen Maß— nahmen nicht abhalten lassen, durch die entgegenstehenden Gutachten der Obergerichte damals wie jetzt. Ich kann es dem Herrn Justiz— Minister nur Dank wissen, daß er diesem Gutachten gegenüber, die gewiß ein großes Gewicht grade in seinem Ressort haben müssen, daß er trotzdem geglaubt hat, den Wünschen der ländlichen Bevölkerung nach dieser Richtung hin entgegenkommen zu müssen, wie es damals geschehen ist, und wie es jetzt für die Provinz Schlesien auch geschieht. Die gleichartige gesetzliche Regelung haben wir inzwischen vereinbart für Westfalen, für Lauenburg, für die Provinz Brandenburg, und schlagen dies auch jetzt vor für die Provinz Schlesien. Genau wie es für Westfalen gelegen hat, liegt es auch in anderer Beziehung mit der gegenwärtigen Vorlage; es haben sich alle die übrigen Instanzen zu Gunsten der Landgüterrolle ausgesprochen, es hat der Propinzial Landtag mit allen gegen eine Stimme sich zu Gunsten dieser Institution ausgesprochen, es haben die betheiligten Regierungen sich in demselben Sinne ausgesprochen, es hat sich der Provinzialausschuß in demselben Sinne ausgesprochen. Auch ist das Gutachten, welches bereits eitirt worden ist, von dem Justiz⸗Rath Schneider, keineswegs eine laue Befürwortung dieses Instituts, son⸗ dern wie ich durch ein Citat aus seiner Rede im Provinzial⸗Landtage ausführen könnte, sogar eine sehr lebhafte, warme Befürwortung,

Die Regierung thut also hier weiter nichts, als daß sie dem Wunsche des Provinzial -Landtages entgegenkommt in gleicher Weise wie in anderen Provinzen geschehen und ich kann deshalb auch meiner seits, ohne noch wiederholt auf die prinzipielle Seite dieser Frage ein⸗ zugehen, dem hohen Hause nur anempfehlen, diese Vorlagen mit dem gleichen Wohlwollen wie die frühere Vorlage zu behandeln und daß Sie auch dieser Ihre Bestätigung nicht versagen mögen. .

Der Abg. Dr. Windthorst entgegnete, selbst auf die Gefahr hin, vom Abg. Simon als ein an der agrarischen Krankheit Leidender betrachtet zu werden, müsse er die Vor⸗ lage nach seiner innersten Ueberzeugung aufs Lebhafteste befürworten. Für ein Staatswesen sei der Besitz eines kräftigen Bauernstandes eine Kardinalfrage, und leider scheine es, als ob in den alten preußischen Provinzen unter der Herrschaft des Landrechts die Theilung des Grundbesitzes bis zu minimalen Größen einen erschreckenden Umfang erreicht habe, und als ob selbst die Anschauungen eines großen Theils der Bevölkerung in dieser Beziehung schon so ver⸗ ändert seien, daß es schwer sein werde, auf die richtigen altdeutschen Grundsätze zurückzukommen. Er habe bedauert, daß bezüglich Westfalens dem ursprünglichen

Antrage nicht entsprochen sei, dort habe man zur Erhaltung des Grundbesitzes viel gründlicher vorgehen wollen, und zwar nicht etwa in Ansehung der Großgrundbesitzer, im Gegentheil auf Veranlassung der eigentlichen bäuerlichen Bevölkerung, die wisse, worauf es ankomme! Er seinerseits hätte gewünscht, daß man auch in Hannover den Wünschen der bäuerlichen Bevölkerung noch weiter entgegengekommen wäre. Er habe in Hannover noch nicht gehört, daß ein Besitzer seinen Hof wieder aus der Rolle hätte streichen lassen. Die ganze Misore in Frankreich habe seinen Grund in der Pulverisirung des Grundeigenthums, und wenn nicht ein Einhalt gethan werde, werde man auch in Deutschland sehr bald dahin kommen. Die Verschuldung des Grundbesitzes liege zum großen Theile in der gleichen Erbtheilung. Den Aus⸗ führungen des Abg. Meyer gegenüber betone er, daß hier am allerwenigsten das manchesterliche laisser aller am Platze sei. Was die Vorlage wolle, sei das Minimum des Erforderlichen; er mache indeß daraus der Staatsregierung keinen Vorwurf, daß sie nicht mehr geboten habe, der Justiz— Minister habe vielmehr einen großartigen Standpunkt der engherzigen Auffassung der altländischen Juristen gegenüber eingenommen, die am Landrecht mit seiner demokratischen Grundlage hingen. Wenn in Schlesien alle Regierungsbehör— den und der Landtag für den Entwurf seien, so ständen sie den Dingen eben näher, als die Richter hinter ihren Tischen. Was der Entwurf enthalte, sei nur die Befugniß für den Grundbesitzer, in der einfachsten und billigsten Form ein Testament zu machen. Eintragung wie Löschung erfolgten ganz nach freier Entschließung des Landmanns, des Grund⸗— besitzers, ohne Kosten, ohne Stempel, aber die Gegner des Ge— setzes schienen den Stempel behalten zu wollen. Endlich könne man selbst nach der Eintragung noch durch Kodizill von den gesetz— lichen Bestimmungen abweichende Anordnungen treffen. Alles ohne Kosten, während diese doch z. B. bei Fideikommissen nicht unerheblich seien. Hoffentlich werde auch bald den hannöverschen Großgrundbesitzern ein gleicher Vortheil gewährt. Diejenigen, die gegen das Gesetz angingen, wollten eben die absolute Theilbarkeit des Grundbesitzes; er werde für das Gesetz stimmen in der Hoffnung, daß, wenn in der Bevöl— kerung eben durch die Wirkungen dieses Gesetzes konservativere Gesinnungen sich wieder zur Geltung gebracht haben würden, noch festere Bestimmungen bezüglich der Erbfolge getroffen würden. Das Gesetz sei von eminenter sozialer Bedeutung und er bitte um Annahme dieses Gesetzes nach gründlicher Kom⸗ missionsberathung.

Die Diskussion wurde geschlossen.

Persönlich bemerkte der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa, der Abg. Dr. Meyer habe ihm imputirt, er ver— stände wohl unter einer gewissenlosen Agitation jede, die sich gegen seine politische Ueberzeugung richte. Das sei nicht der Fall; eine offene und ehrliche Agitation vertrage er sehr gern. Er verstehe unter einer gewissenlosen Agitation die⸗ jenige, welche wider besseres Wissen dem Gegner Dinge unter⸗ schiebe, an die derselbe nicht gedächt habe.

Der Abg. Parisius bedauerte, nach dem Schluß der Dis⸗ kussion auf die Provokation des Abg. Dr. Windthorst sachlich nicht mehr erwidern zu können, und verwahrte sich gegen den wider ihn erhobenen Vorwurf der Unkenntniß der einschlä—⸗ gigen Verhältnisse.

Die Vorlage wurde darauf nach einer kurzen Replik des Abg. Dr. Windthorst einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.

Darauf trat das Haus in die erste Berathung des Ent— wurfs einer Jagdordnung. Derselbe ist aus dem Herren— hause mit mannigfachen Aenderungen des Regierungsentwurfs beim Abgeordnetenhause eingegangen. Diese Aenderungen beziehen sich hauptsächlich auf die Sonntagsjagd, den Jagd schein, die Schonzeit und die Größe des Jagdterrains.

In der General-Diskussion bemerkte der Abg. Dr. Frei— herr von Schorlemer-Alst, er habe, wenn er das von der Staatsregierung dem Hause vorgelegte Material überschaue, den Eindruck erhalten, daß das Haus es in der gegebenen Zeit nicht werde bewältigen können. Dann sei er auch, obwohl er das Bemühen und die gute Absicht des Ministers anerkenne, der Ansicht, daß dieser Entwurf nicht Gesetz werden werde. Er glaube nämlich, daß die Vorlage, wie sie vom Herrenhause zurückgekommen sei, hier nicht zur Annahme gelangen werde, ebenso wie sie in der Form, welche ihr das Abgeordneten⸗ haus voraussichllich geben werde, schwerlich vom Herrenhause angenommen werden dürfte. Als einziger Punkt der Vereinbarung würde eine kleine Erhöhung des Jagdschein⸗ preises übrig bleiben. Im Uebrigen glaube er, daß der Wild⸗ stand in Deutschland nicht so ruinirt sei, wie vielfach ange⸗ geben werde, derselbe sei vielmehr recht gut, ja es sei konstatirt, daß derselbe in diesen Jahren sogar weit besser gewesen sei, als in früheren Jahren. In spezielle Details möchte er weiter nicht eingehen, aber doch noch einige Kar⸗ dinalpunkte berühren. Die vorliegende Materie sei äußerst schwer zu behandeln, weil nämlich die „Passion“ dabei eine Rolle spiele. Wo die Passion des Jägers in Betracht komme, da trete auch eine ganz andere Anschauung in den Vordergrund, als die, welche der Grundbesitzer in erster Linie zu vertreten habe. Er könne sich nun daß man in Rücksicht auf die obwaltenden großen Unterschiede und divergirenden Interessen besser gethan hätte, dem Hause ein Gesetz vorzulegen, das alle die Punkte ent⸗ halte, welche sich leicht durch die ganze Monarchie hindurch gleichmäßig reguliren ließen, und daß man alle anderen Punkte der Provinzial-Gesetzgebung vorbehalten hätte. Die Landesvertretung habe die Pflicht, die Interessen des Wild— standes mit denen des Grundbesitzes in Einklang zu bringen. Das alte Gesetz habe 30 Jahre lang existirt, man habe sich daran gewöhnt und es werde vielfach gesagt, daß es am Besten gewesen wäre, dies alte Gesetz zu konserviren. Jeden⸗ falls dürfte an der Bestimmung, daß das Jagdrecht an den eigenen Grund und Boden gebunden sei, also an eine Bestimmung, welche ein prinzipielles Recht enthalte, nichts geändert werden. Es könnte sich also nur um die Ausübung Des Jagdrechts handeln, und es sei selbstverständlich, daß nicht jeder auf seinem Stückchen Land schießen dürfe, da das den Wildstand

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schwer der Ansicht verschließen,

ruiniren und lebensgefährlich für das Publikum sein würde. Man müsse aber auch an der im Gesetz von 1850 festgesetzten Minimalgrenze eines Besitzes von 300 Morgen für das Recht zur Ausübung der Jagd sesthalten; denn das sei nun ein seit 30 Jahren in die Gewohnheit übergegangenes Recht. Die Besitzer dieser Minimalfläche seien einmal in das Recht der Jagdausübung eingetreten; es sei ihr gutes Eigenthum; und dasselbe jetzt verändern, heiße eine große Anzahl Jagd⸗ berechtigter aus ihrem eigenthümlichen Recht hinaus— werfen, oder einen unter allen Umständen unzulässigen Rechts⸗ bruch herbeiführen. Eine Abänderung in diesem Punkt mache für ihn das ganze Gesetz unannehmbar. Die fernere Bestim⸗ mung des Gesetzes von 1850, daß Grundstücke unter 300 Morgen, die einen isolirten Hof ganz oder theilweise um— gäben, durch den Besitzer von der Ausübung der Jagd aus⸗ geschlossen werden könnten, involvire ebenfalls nur ein natür— liches Recht des Besitzers. Er meine, das Ausschlußrecht müsse im bisherigen Umfange bestehen bleiben, schon deshalb, weil das Eigenthumsrecht höher stehe, als das Interesse eines guten Wildstandes. Daß nach dem neuen Gesetz die bestehenden Jagdpachtverträge am 1. April des auf die Verkündung fol— genden Jahres außer Kraft treten sollten, halte er für absolut unzulässig. Es wäre das ein ganz unstatthafter Eingriff in das Privatrecht, welcher auch zahllose Unzuträglichkeiten und Prozesse im Gefolge haben würde. Er erinnere nur an den Fall, wo eine Gemeinde ihre Jagd etwa an eine aus— ländische Jagdgesellschaft verpachtet und das Pachtgeld bereits empfangen habe. Was den Wildschaden betreffe, so sei er grundsätzlich der Meinung, daß, wer sich einen schönen Wild— stand halten wolle, auch dafür den entsprechenden Wildschaden bezahlen könne. Allerdings sei die Frage nicht leicht zu regeln, besonders bei solchem Wild, welches wie das Schwarz—⸗ wild, nicht Stammwild sei. Jedenfalls bedürfe die Frage der eingehendsten Prüfung, da gerade die ärmere Bevölkerung vom Wildschaden am meisten betroffen werde. Die im Ent— wurf vorgeschlagenen Schutzmaßregeln gegen Wildschaden seien viel energischer, als die bestehenden, und könnten eventuell recht ersprießlich wirken. Die Verpachtung der Jagd durch Meist⸗ gebot, wie sie vorgeschlagen sei, halte er im Allgemeinen sürrichtig: die vorgeschlagene Vertheilung des Jagdpachtgeldes sei aber mangelhaft und bedürfe noch der kommissarischen Prüfung. Die jetzige Gebühr für den Jagdschein von 3 6 sei allerdings viel zu niedrig; indeß dürften 10 oder 15 6 statt der vor— geschlagenen 20 C6 genügen. Die Bestimmungen des Ent— wurfs über das Tödten von Hunden und Katzen seien zum Theil nutzlos; auch manche Strafbestimmungen zu milde. Ohne die durch das Herrenhaus in den Entwurf aufge⸗ nommene Sonntagsruhe wäre das Gesetz für ihn ebenfalls unannehmbar. Er verwerse die Sonntagsjäger in ihren ver⸗ schiedensten Kategorien sammt und sonders. Er wünsche, daß die Vorlage möglichst gründlich in einer Kommission von 21 Mitgliedern geprüft werde, da die Regierung jedenfalls bean⸗ . dürse, die Meinung des Hauses über die Vorlage zu ören.

Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, er habe sich ursprüng⸗ lich gegen die Vorlage einschreiben lassen, weil er den Grund⸗ prinzipien in fast ausnahmsloser Uebereinstimmung mit seinen Parteigenossen nicht zustimmen könne, aber er glaube, es sei gut, die Neugierde der linken Seite über die Stellung der Konservativen sobald als möglich zu befriedigen, und darum habe er sich umschreiben lassen, denn seine Partei sei ja nicht prinzipiell gegen ein Jagdgesetz, sondern sie wolle nur die Ver⸗ söhnung der Gegensätze im Interesse des Grundbesitzes. (Lachen links.) Es sei ihm außerordentlich angenehm, daß die Linke über die Worte „Interesse des Grundbesitzes“ lache. Auch der Abg. Parisius vertrete allerdings nicht die Interessen des Grundbesitzes, ausgenommen in Eisenach. Die konser⸗ vative Partei erkenne damit die Nothwendigkeit einer Aenderung des bestehenden Jagdgesetzes von 1850 an. Durch gerichtliche Interpretation dieses Gesetzes sei das Jagd⸗ gebiet nicht geschlossen auf 300 Morgen, sondern als Konglo— merat von 10 bis 12 Morgen statuirt. Das sei ein großer Uebelstand. Ein weiterer sei die gerichtliche Entscheidung, wo— nach die Ortsgemeinden in den östlichen Provinzen bei Ab⸗ schluß der Jagdpachtverträge einstimmig sein müßten. Bei Differenzen über die Jagdverpachtung zwischen dem Schulzen und den Schöffen sei die Aufsichts behörde gezwungen, den einen widersprechenden Theil zu hören und ihn im Wege des Diszi⸗ plinarverfahrens anzuhalten, den Jagdpachtvertrag zu unter— schreiben, wenn seine Gründe nicht stichhaltig seien. Sonst würde kein Vertrag zu Stande kommen. Da nun die Leute sich lieber aus dem Amte disziplinarisch entfernen ließen, als den Vertrag zu unterschreiben, so könne die Jagd wegen des Widerspruches eines Schöffen 1—116 Jahre unverpachtet bleiben. Ebenso unhaltbar sei die völlige Souveränität der Ortsbehörde dar— über, ob sie öffentlich oder freihändig verpachten, und welchen Pachtschilling sie fordern wolle. Die öffentlichen meistbieten⸗ den Verpachtungen, welche dieses Gesetz vorschlage, seien allerdings ein zweischneidiges Schwert. Vielleicht ließe sich ein Mittelweg zwischen dem früheren und dem jetzigen Gesetze herstellen. Ein fernerer Uebelstand sei die Billigkeit des Jagdscheins, wodurch die Jagdleidenschaft sich auch kleiner Leute, wie Tagelöhner, Hausbesitzer auf Kosten ihrer Wirth⸗ schaft und ihrer Gesundheit in bedauerlicher Weise bemächtigt habe. So wünschenswerth also eine Aenderung des bisherigen Gesetzes sei, so lasse sich doch nicht verkennen, daß der Minister weniger als Landwirthschafts- denn als Forstwirth—⸗ schafts-Minister an die Vorlage gegangen sei. In den meisten Punkten stimme er (Redner) mit dem Abg. von Schorlemer überein. Die Abschließung des Jagdgebietes auf 300 Morgen billige er, warum habe man aber 400 Morgen daraus ge⸗ macht? Unter den 300 Morgen Besitzenden hefänden sich alle diejenigen selbständigen Gutsbefitzer, die ein ursprüngliches Jagdrecht auch auf fremdem Boden hätten, ferner 4009 bäuer⸗ liche Besitzer. Gegen die ersteren würde es ein Rechtsbruch sein, den Jagdbezirk auf 406 Morgen zu erhöhen, gegen die letzteren ein Eingriff in ihre landwirthschastlichen Interessen. Auch die Einführung des sogenannten Jagdzvorstandes anstatt des bisherigen Abstimmungsmodus für Schulz und Schöffen sei keine glückliche Neuerung. Denn der Jagdvorstand würde.