als aus Interessenkreisen hervorgegangen, nicht das öffent⸗ liche, sondern das reine nackte Jagdinteresse wahrnehmen. Es gebe Besitzer, welche die Hälfte des Grundbesitzes im Orte hätten, diese würden im Jagdvorstand ganz nach Belieben verfahren können. Man sollte die Jagd⸗ verpachtung also ruhig in den Händen der Gemeindebehorden lassen, aber den Zusatz machen, daß sie üper die Verpachtung nach Mehrheit abstimmen könnten, was sie gegenwärtig nicht können. Es möchte hier das sächsische Jagdgesetz einen Aus⸗ weg bieten, wo die Verpachtung unter allen Umständen öffent⸗ lich sein müsse, wo aber die Aufsichtsbehörde einschreiten könne, wenn das öffentliche Interesse verletzt werde. Denn manchmal verpachte eine Behörde ganz gegen die Interessen der Jagdinter⸗ essenten. Deshalb brauche man nicht gleich an öffentliche Zwangs⸗ verpachtung zu denken. Er komme nun zum Jagdschein. Es gebe ja Personen, welche man durch den Preis von der Jagd aus— schließen werde, und man habe einen Preis von 109 46 für angemessen gehalten, dagegen möchte er der Ansicht zustimmen, daß man in wohlhabenden Gegenden eine weitere Erhöhung gestatte. Der Erlös aus den Jagdscheinen fließe in die Kreis⸗ kommunalkasse, und wenn er von seinem Kreise reden solle, so würde, wenn durch eine Erhöhung auf 20 66 die Zahl der Scheine auf 500 reduzirt würde, sich immerhin eine Ein— ahme von 10 000 M ergeben. Wenn er nun den Kreis— eputirten vorschlagen würde, anstatt einer Erhöhung zer Grund⸗ und Gebäudesteuer den Jagdschein theurer
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. d d zu machen, so glaube er kaum, daß sie zweifelhaft sein würden. Die Abgabe für den. Jagdschein sei in Wahrheit eine Luxussteuer, fowohl in Bezug auf Gesundheit als auch auf den Geldbeutel. Bezüglich des Wildschadens gebe er dem Abg. von Schorlemer Recht, daß es ein Mißstand sei, wenn in Hessen und Hannover diese Frage gesetzlich geregelt sei und in Alt-Preußen nicht. In dieser Beziehung müsse eine Ausgleichung stattfinden, wenn es auch Schwierigkeiten mache. Für ihn und seine Freunde seien die Anpachtungsparagraphen unannehmbar ohne ein Wildschadengesetz, und daß für seine Partei der sogenannte Anstandsparagraph unannehmbar sei, brauche er auch nicht erst zu sagen. Aus diesen Thatsachen könne man entnehmen, daß seine Partei den an den Wäldern gelegenen Grundbesitz auf alle Weise schützen wolle. Es gebe viele Gemeinden, die gar keinen Pächter finden würden, wenn sie ihm Verpflichtungen bezüg— lich des Wildschadens auferlegten; deshalb würde ein Wild⸗ schadengesetz eine große Beruhigung für diese Gemeinden sein. Er möchte die rigorosesten Bestimmungen gegen den Wild— schaden treffen. Bezüglich der Sonntagsjagd könne er sür seine Person nur sagen, daß er Sonntags nie auf die Jagd gegangen sei, und es auch trotz des Wortlauts des neuen Gesetzes nicht thun werde. Er wolle damit sagen, daß es für ihn des Verbotes in diesem Gesetz nicht bedurft hätte. Er werde diesen Bestimmungen zustimmen und hoffe, daß mannigfache Spezialwünsche, wie sie das Centrum habe, sich noch in der Kommission wer— en berücksichtigen lassen. Der Aufhebung sämmtlicher Jagd— Pachtverträge werde seine Partei unter keinen Umständen zu⸗ stimmen, sondern nur in dem Umfange, wo sie mit den gesetz⸗ lichen Bestimmungen in Kollision kämen. Er glaube mit diesen seinen Ausführungen in bündigster Form allen jenen Verdächtigungen seiner Partei in den gegnerischen Flugblät— tern widerlegt zu haben, daß seine Partei nur für den Groß— grundbesitz Partei nähme. Gerade seine Partei wolle, daß der Kleinbesitz nicht geschädigt würde. Seine Partei sei soweit Anhängerin der Agrarpartei, daß sie auch den kleinen länd— lichen Besitzer in jeder Weise schützen wolle.
Der Abg. Dirichlet bemerkte, als er den größten Theil der konservativen Redner auf der Rednerliste gegen die Vor— lage verzeichnet gefunden habe, habe er sich gedacht, es sei doch eine wunderbare Sache um die bevorstehende Reichstags— wahl. Auch er glaube, daß das Gesetz in dieser Session nicht zu Stande kommen werde. Ob aber der Abg. von Rauchhaupt, wenn das Gesetz mit kleinen Aenderungen kurz nach der Reichstags session wieder eingebracht werde, noch denselben Standpunkt einnehmen werde, sei ihm bei der sonstigen Haltung des Abg. von Nauchhaupt, zumal in der Selbstverwaltungsfrage, sehr zweifelhaft. Da aber das Gesetz nicht zu Stande komme, so sollte das Haus dasselbe überhaupt nicht an die Kommission verweisen, sondern im Plenum berathen. Um den bisherigen Fehler des Gesetzes zu beseitigen, daß die Gemeindebehörden souverän über die Jagdverpachtun— gen entschieden, brauche man nur einen Zufatz zu dem be— stehenden, aber kein neues Gesetz zu machen. Man habe für den Entwurf zunächst angeführt, daß die Rechtsgleichheit im preußischen Staate hergestellt werden müsse. So lange man indeß die Regelung des Wildschadenersatzes aus dem Gesetze fortlase, sei es mit dieser Unifizirung doch eine sehr zweifel— hafte Sache. Was zunächst die Unifizirung betreffe, so gebe es für die Gesetzgebung andere, noch viel wichtigere Materien, z. B. der Selbstverwaltung, mit denen sie sich zu beschäftigen hätte. Aber was helfe hier selbst die Unifizirung, wenn man eine so wesentliche Frage wie die des Wildschadens wieder aus der Unifizirung ausschließe. Wenn man zur Er— klärung dieser Sache sage, man wolle nicht in das Privat— recht so tief eingreifen, so werde jeder Jurist zugeben, daß in diesem Gesetz so viel Eingriffe in das Privatrecht vor— kämen, daß es auf einen Eingriff mehr nicht ankomme. Auch Unterlagen für die Gefährdung der öffentlichen Ord— nung und Sicherheit beizubringen, sei nicht gelungen. Es sei da mitgetheilt, daß es vorgekommen sei, daß ein Schuß über die Grenze hinausgegangen sei. Das könne auch in den größten Enklaven vorkommen, das liege in der Eigenthüm⸗ lichkeit der Schußwaffen. Auch könne er nicht zugestehen, daß von den vielen Unglücksfällen neun Zehntel am Sonn— tag vorgekommen seien, denn Sonntag seien selten Leute auf dem Felde. Was die ökonomische Bedeutung der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes betreffe, so erfahre man, daß 12 000 0050 Pfund Hasen-, Reh⸗ und Wildschwein⸗ braten zur Konsumtion gelangt seien und der jährliche Ertrag der Jagd sich auf 6 Millionen belaufe. Aber es gehe mit dieser Summe in Bezug auf Nationalwohlstand ebenso, wie mit an— deren Summen, welche die Rechte in das Konto des National— wohlstandes als Gewinn eintrage, ohne Rücksicht, ob diese 6. Millionen sich in rationellerer Weise gewinnen ließen. Wenn diese 6 Millionen nun auf Kosten einer Produktion er— zielt würden, die vielleicht mit demselben Aufwande an Zeit und Arbeitskraft in Schweinefleisch, Schaffleisch 2c. 12 Millionen erzielen könnte, so werde man ihm zugeben, daß es mit der ökonomischen Bedeutung des Wildstandes nicht weit her sei. Auch das würden ihm selbst die passionirtester Jagdfreude zu⸗ geben müssen, daß das Wild ziemlich dieselben Substanzen ls Nahrung zu sich nehme, womit man bie Hausthiere er⸗
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nähre und auch solche, welche direkt als menschliche Nah— rung dienten, jeder Landwirth aber werde auch zu— gestehen, daß die unrationellste Fleischproduktion diejenige sei, bei welcher das betreffende Thier keine regelmäßige Er— nährung habe, nicht wo vielleicht auf einen Centner in Fleisch umgesetzten Grases ꝛc. etwa 10 Centner vertrampelt würden. Von emer ökono nischen Bedeutung im Sinne des Netto— ertrages der Jagd könne also nicht die Rede sein, er müsse vielmehr nach wie vor behaupten, daß das Wild auf Kosten der Landwirthschast und auf Kosten solcher Gewächse ernährt werde, die zu anderen Zwecken gebaut würden, als zur Weide für das Wild zu dienen. Auch mit der ökonomischen Bedeutung der Vorlage sei es nicht weit her; das Wild werde im Wesent— lichen auf Kosten der Landwirthschaft ernährt, thue auch den jungen Bäumen vielen Schaden. Die Regierung habe selbst anerkannt, daß unter dem bestehenden Gesetz der Wildstand sich nicht nur erhalten, sondern auch „erfreulich“ vermehrt habe. Man habe sogar einen idealen Grund für die Vorlage ange— führt. In dem Kommissionsbericht des Herrenhauses heiße es sehr poetisch, es handle sich hier darum, die ideale Seite des echten und rechten Betriebes des Waidwerks zu fördern, welches ein Gewinn sei an Gemüthsfrische, Ausdauer, Geistes— gegenwart und Entschlossenheit, Stärkung des Natursinnes und der Geselligkeit. Die Jagd sei eine Gymnastik und ver— mittle einen Krastzuwachs der Völker germanischer Race. Warum ziehe man dann aber nicht die Konsequenz, diese wohlthätigen Wirkungen der Jagd einem möglichst großen Interessentenkreise zugänglich zu machen? Er wisse nicht, ob der Staatssekretär Stephan auch seinen Post⸗ sekretären Gelegenheit verschaffen wolle, in der Nacheiferung der Passion ihres großen Chefs jederzeit auf die Jagd zu gehen. Die Erhöhung des Jagdscheingeldes komme im Grunde genommen nur den wohlhabenden Klassen zu Gute. Graf von der Schulenburg⸗-Beetzendorf habe im Herrenhause ja ganz offen eingestanden, daß die Tendenz des Gesetzes sei, den bevor— zugten Klassen der Gesellschast die Ausübung der Jagd zu erhalten oder zu erleichtern. Der Graf von der Schulenburg⸗ zeetzendorf wolle die Bauernaristokratie auf die Jagd gehen lassen, die nichtaristokratischen Bauern aber nicht. Wenn die Linke eine solche Zwietracht in die grundbesitzenden Klassen hin— eintragen wolle, wie würde die Rechte das übel nehmen. Die Nichteinführung des Schadenersatzes sei im Entwurf juristisch sehr schön motivirt, das helfe aber dem Grundbesitzer unge⸗ heuer wenig. Entweder der Bauer habe das Recht, das Wild todtzuschießen oder nicht, dann müßten ihn Diejenigen ent— schädigen, welche das Wild todtschießen. Ohne Ersatz für den Wildschaden würde ein solches Gesetz nie und nimmer die Zustimmung der Landesvertretung finden.
Hierauf nahm der Minister für Landwirthschaft, Domä— nen und Forsten, Dr. Lucius, das Wort:
Die Polemik des Herrn Vorredners hat sich viel mehr gegen die Beschlüsse des Herrenhauses als wie gegen die Regierungsvorlage ge⸗ richtet. Es ist nicht meines Amtes, die Beschlüsse des Herrenhauses bier zu vertreten, besonders insoweit nicht, als wie sie gegen den leb— haften und entschiedenen Widerspruch Seitens der Vertreter der Königlichen Regierung gefaßt sind. Das glaube ich aber doch den Abwesenden und somit auch dem Herrenhause schuldig zu sein, hier zu betonen, daß eine solche Auffassung, wie sie der Herr Abgeordnete hier bekämpft hat, als ob es sich dort um eine Schädigung des kleinen Grundbesitzes und Mißbrauch des Jagdrechtes zu dessen Un⸗ gunsten handele — daß diese Anschauungen nicht im Herrenhause, hervorgetreten sind. Allerdings ist im Herren⸗ hause vielleicht ein erhöhtes, ein größeres Interesse an der guten Jagdpflege hervorgetreten, daß aber Ansichten der Unbilligkeit nach dieser Richtung hin, wie Begünstigung der Jagd unter Schä⸗ digung des kleinen Grundbesitzers dort hervorgetrefen feien, kann in dieser Weise sicher nicht behauptet werden.
Der Herr Abgeordnete hat dann weiter im Eingang seiner Rede gewissermaßen die Opportunität der Einbringung der Vorlage in Frage gestellt, indem er den Hinweis gab, als ob wesentlich Wahl⸗ rücksichten bei der Behandlung dieser Materie in diesem Hause mit- spielen würden und, vielleicht auch anderwärts. Meine Herren! Ich meine gerade umgekehrt, die Einbringung der Vorlage zu diefer Zeit beweist, daß wenigstens die Königliche Staatsregierung der Meinung ist, daß sie nicht etwas Ueberflüssiges thut, daß sie nur eine Pflicht zu erfüllen glaubt, eine Materie, die seit 30 Jahren und länger streitig gewesen ist, jetzt zu einem endgültigen Austrag zu bringen. Daß diefer endgültige Austrag ein schwieriger ist, daß er möglicherweise weitschweifige Verhandlungen erfordern wird, darüber kann sich gewiß Riemand we— niger Täuschungen hingeben als der Ressort⸗Minister, dessen Aufgabe es seit Jahren gewesen ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Es hat in der That nach den gefallenen Aeußerungen den Anschein — das muß ich auch den Herren, die von der anderen Seite gesprochen haben, erwidern — als ob die Regierung gewissermaßen das Bedürf⸗ niß gesetzgeberischer Aktion fühlte. Meines Wissens ist das in keiner Weise der Fall, ich muß das ablehnen Seitens der Königlichen Staatsregierung, ich muß es ablehnen für meine Person als Ressort⸗ Minister. Wir haben so viele große administrative und organische Auf⸗ gaben, daß ich in der That nicht das Bedürfniß fühlen kann, eine gesetzgeberische Regelung gewissermaßen ohne zwingende Gründe in meinem Ressort muthwillig in Angriff zu nehmen.
Ich darf doch daran erinnern — und die Motive führen das ja ausführlicher aus — daß schon kurz nach dem Erlaß des Jagdpolizei⸗ gesetzes von 18390 die Klagen und Bedenken über gewifse Bestimmun⸗ gen ganz landläufig gewesen sind, daß 3, 4 Mal Seitens der Königlichen Stagtsregierung unter Zustimmung und auf Provokation der Häuser des Landtags diese Materie gesetzgeberisch in Angriff ge⸗ nommen. worden ist durch Einbringung von Vorlagen, ohne daß fie zum Ahschluß gekommen wäre. In den früheren Jahren ist fast kgum eine Sesston vergangen, wo nicht von der einen oder anderen Seite hier aus diesem Hause die Frage gestellt wäre, wie ist es denn mit dem Erlaß einer allgemeinen Jagdordnung. Darauf ist jedesmal von Seiten des Regierungstisches das Bedürfniß der gesetzgeberischen Regelung anerkannt worden, es sind aber immer wieder Momente Ddazwischen getreten, die den endgültigen Abschluß verzögert und ver—⸗ hindert haben.
.Ich, persönlich befinde mich in der Stellung, daß ich beim An⸗ tritt meines Amtes die Materie wie manche andere vorfand, die der gesetzgeberischen Regelung bedurften. Die Vorarbeiten reichen auf 10 bis 15 Jahre zurück. In dieser Vorlage sist das Materiat konzentrirt und gesichtet, welches sich gründet auf die Gutachten der sämmtlichen Provinzialregierungen und Ober-Präsidenten, die seit 1873 darüber gehört worden sind, und diese weisen uns übereinslim⸗ mend darauf hin, daß das jetzige Jagdpolizeigefetz an gewiffen Män—= geln leidet, die der Abhülfe bedürfen, und auf die ich später noch näher werde eingehen müssen.
Nun ist es ja ganz klar, es liegt hier der Fall ähnlich wie da⸗ mals vor vier Jahren bei der Berathung des Feld- und Forstpolizei= gesetzes, und die heutige Diskussion, besonders auch der Eingang der⸗ selben hat mich lebhaft an die damaligen Verhandlungen erinnert. Auch damals hatte sich bei Einleitung der Diskussion nicht ein Redner für die Vorlage gemeldet, sondern nur Redner gegen die Vorlage. Die Vorlage wurde damals in eine Kom mission verwiesen, sie galt als begraben, sie ist aber wieder daraus erstanden und nach drei Monaten ist sie zum Gesetz geworden, was in der Praxis vortrefflich arbeitet. Ich hoffe,
daß wir die gleiche Erfahrung mit der jetzigen Vorlage hier machen
werden. Dieselben Einwürfe, die heute nach verschiedenen Richtungen hier ausgesprochen worden sind, sind ähnlich auch damals geäußert worden. Auch damals hat man gesagt, warum wird diese Materie nicht provinziell entschieden geregelt? Ja, meine Herren, das hie he doch hinter das zurückgehen, was wir bereits an einheitlicher gesetz— licher Regelung auf diesem Gebiet haben. Der jetzige Gesetzentwurf schließt sich lediglich an die bestehenden Zuflände an. Er enthält gewissermaßen den Extrakt der verschiedenen Jagdordnungen, die in der Monarchie geltend sind, und er sucht sie zu revidiren und unifiziren nach den Richtungen hin, wo sich Mängel herausgestellt. oder wo sie sich bewährt haben. Ich zweifle, daß eine pro⸗ binziell verschiedene Regelung eine leichtere Aufgabe gewefen wäre. Diese Frage mußte sich die Verwaltung ja nothwendiger⸗ weise vorlegen, ob es nicht einfacher wäre, eine Novelle zu machen zu jeden der bestehenden verschiedenen Jagdyolizeigesetze oder einen einheitlichen Entwurf für die Monarchie! Also um nur von einem Jagdpolizeigesetz zu sprechen, das für den größten Theil der Monarchie geltend ist, das vom 7. März 1850, so würde ja das keine besonders schwierige Aufgabe gewesen sein, die 4 bis 5 Haupt⸗ punkte in eine Novelle zusammenzufassen und damit also für den größten Theil der Monarchie, der bereits ein einheitliches Gesetz hat, Remedur zu schaffen. Dasselbe meine ich aber würde dann auch noth⸗ wendig sein für Tie übrigen bestehenden Jagdgesetze, für das han⸗ noversche Gesetz, für das kurhessische. Sicher wurden bei der Dis—⸗ kussion über drei solcher Novellen — und wir haben sie versuchs⸗ weise ausgearbeitet — alle dieselben Streitpunkte, die bei dem Ver—= such einer einheitlichen Regelung dieser Materie uns Schwierigkeiten
machen, ganz genau in demselben Maße mehrfach hervorgetreten sein. Deshalb ist die Königliche Staatsregierung schon vor 4, 5 Jahren zu dem Entschluß gekommen, daß eine einheitliche Jagdordnung ein gesetzgeberisches Bedürfniß und also demgemäß zu befriedigen sei.
Die einzelnen Punkte, auf die ich nachher einzugehen haben werde, sind nicht in demselben Maße, wie ich es zugestehe, in dem Geltungs⸗ bereich der verschiedenen Jagdgesetze flagrant. Und demgemäß sind auch in dem jetzigen Entwurf gerade die Bestimmungen mit, die sich z. B. im hannoͤverschen Jagdgesetz bewährt haben, vorbildlich gewesen für den jetzt vorliegenden Entwurf. Sie sind großentheils von da mit übernommen, weil sie sich dort in der Praxis bewährt haben.
Wenn also einerseits die Königliche Staatsregierung es für richtig gehalten hat, die Materie einheitlich für die ganze Monarchie zu regeln, so hat sie doch zugleich auch sich der Einsicht nicht verschlossen, daß es trotzdem eine ganze Reihe von Punkten giebt, die füg— lich aus einer einheitlichen Regelung ausgeschieden werden können, ja. ausgeschieden werden müfsen, wenn man die Schwierig— keiten einer einheitlichen Regelung nicht noch über Gebähr erhöhen will. Zu dieser Kategorle von Bestimmungen gehören gerade die Bestimmungen über Wildschäden und die über die Richtaus kbung oder Ausübung der Jagd am Sonntag. Das sind Punkte, die bereits provinziell verschieden geregelt sind, und die Königliche Staate— regierung ist der Meinung, daß es nicht zweckmäßig ist, diefe Bestim⸗ mungen, die in den verschiedenen Provinzen existiren und zur Be— anstandung und zur Unzufriedenheit keinen Anlaß gegeben haben, auch in diesem Gesetzentwurf hineinzuziehen. Ich glaube deshalb, gerade so, wie das auch im anderen Haufe geschehen ift, Scitens der König— lichen Staatsregierung darauf aufmerkfam machen zu müssen, daß. wenn man ein einheitliches Gesetz haben will, man das auch auf diejenigen Gesichtspunkte, auf die Grundsätze beschränken soll, die nothwendig einheitlich geregelt werden müssen, und daß man wieder umgekehrt da, wo. eine, provinziesle Verschiedenheit exsstirt, die zu Klagen keinen Anlaß gegeben hat, dieses Gebiet unberührt lassen möge. Ich bin überzeugt, daß in der Kommission, wie das ja von verschledenen Seiten bereits beantragt ist und meines Erachtens bei einer. so umfassenden schwierigen Materie auch voll⸗= kommen selbstverständlich ist, daß eine Kommissionsberathung statt⸗ finde, — ich bin überzeugt, daß man bei dieser Dis kussion finden wird, daß die Vorlage der Königlichen Staatsregierung in den meisten Punkten das Richtige getroffen hat. Ich glaube nicht, daß in diefer Behauptung eine Art von Ueberhebung oder Selbstlob liegt, denn diese Vorlage ist nicht sowohl das Produkt meiner eigenen Arbeit, meine Vorgänger haben daran Jleichfalls gearbeitet, sie ist gewissermaßen das Produkt einer Arbeit, welche durch 10 bis 15. Jahre betrieben ist, und ich glaube, sie wird in allen wesentlichen Bestimmungen die Probe einer eingehenden Prüfung aushalten. Daß dabei in einem oder dem anderen Punkte eine Ver⸗ besserungt fähigkeit vorkommen kann, will ich gewiß nicht bestreiten; ja, ich kann sogar sagen, daß ich aus einigen Aeußerungen während der heutigen Verhandlung vielleicht einige Gesichtspunkte gewonnen habe, die bei einer Kommissionsberathung zur Verständigung führen werden.
Meine Herren! Welches sind die Punkte, in denen das bestehende Jagdpolizeigesetz der Remedur, der ÄAbhülfe bedarf? Das sind fol⸗ gende; Erstens der fühlbare Mangel, daß die Jagdbezirksbildung eine ungenügende, unbefriedigende ist. Ich schiebe die Frage, ob ein Areal von 309. Morgen die Grenze zur selbständigen' Ausübung des Jagdrechts bilden solle, bei Seite als eine rein nebenfächliche; das Wichtige ist die Voraussetzung des räumlichen Zusammen— hanges des Jagdbezirk. Und zweitens, daß das erforderliche Areal für selbständige und für gemeinschaftliche Jagdbezirke das gleiche sei. — Ich halte es nicht für möglich, daß man diese Frage provinziell verschieden regeln kann; es würden diese Gegensätze, deren Ausgkesch schon in diesem hohen Hause schwierig ist, im Provinzial-Landtag in ganz derselben Schärfe, ja vielleicht in erhöhtem Maße hervortreten. Die Verschiedenheit der Grundbesitzverhältnisse innerhalb derselben Provinz ist vielfach gerade so verschieden, wie zwischen den verschiede⸗ nen Provinzen der Monarchie. Ich meine nur die Provinz Sachsen, die in ihrem altmärkischen Theile die Grundbesitzverhältnisse des Ostens repräsentirt, dagegen in den Regierungsbezirken Merseburg und Erfurt durchaus die westlichen Verhältnisse, wie sie in Hessen, am Rhein bis zur französifchen Grenze sind. Ich meine also, daß man in dieser Beziehung an irgend einer Zahl sestzuhalten hat, und ich habe auch im Herrenhause bei der Berathung über diesen Punkt daraus gar kein Hehf gemacht, daß mir die Er— höhung des Areals eine nebensächliche Frage ist, dagegen der räum— liche Zusammenhang die Hauptsache. Ich gestehe vollkommen zu: ein Zustand, der seit 36 und feit 50 Jahren in einem großen Theile der Monarchie bestanden hat, am Rhein seit 1836 und in den übrigen Provinzen seit 1350, der also länger als ein Menschenalter bestanden hat, hat Anspruch auf Geltung und Berücksichtigung.
Aber das wird doch Niemand in Abrede stellen, daß der jetzige Zustand in Bezug auf die Jagdbezirksbildung eigentlich ein unhalt— barer ist und wenn er nicht zu mehr und häufigeren Schwierigkeiten führt, so ist es meines Erachtens ein gutes Zeugniß für den loyalen Sinn unserer Bevölkerung sowohl wie auch für die Geschicklich keit und das Wohlwollen der Aufsichtsbehörden, solche Schwierigkeiten gütlich zu überwinden.
Hr. von Rauchhaupt hat vollommen mit Recht darauf hingewiesen, daß vor wenigen Wochen ein Erkenntniß letzter Instanz des Ober ⸗Verwaltungsgerichts ergangen ist, welches etwas konstatirt, was früher wohl Kontroverse gewefen, aber schon seit vielen Jahren als Uebelstand anerkannt worden ist, daß nämlich jeder Gemeindebezirk, gleichgültig, wie groß er sei, gleich gültig, ob die einzelnen Parzellen einen räumlichen Zusammenhang haben, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildet. In dieser Be— ziehung hat also das Gesetz von 1850 eine große erhebliche Lücke. Wenn nicht haͤufiger Klagen über diesen Punkt hervorgetreten sind, so glaube ich, daß zum Theil bei der Bekämpfung auch das mit maß⸗ gebend gewesen, daß man in solchen Fällen immer darauf hingewiesen hat, daß ja so wie so eine Neuregelung der Jagdverhältnisse in Aus⸗ sicht genommen ist, und dieser dilatorische Hinweis ist ein sehr be⸗ quemer und hilft auch sehr weit. Er hat uͤber ein Menschenalter geholfen, und ich kann zugeben, er würde auch wahrscheinlich noch einige Jahre weiter helfen.
Nun aber ist nicht dieses die einzige Lücke in den Bestimmungen über die Bildung der Jagdbezirke, son⸗ dern die Verwaltungsbehörden haben die Schlußfolgerung gezogen,
daß, wenn für Gemeindebezirke es gilt, daß auch bei einem minderen Areal als 300 Morgen und bei mangelndem Zusammenbange jeder Gemeindebezirk einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilde, daß dieselbe Analogie auch zutreffend sein müßte für die Gutsbezirke. Das ist aber wiederum durch ein Erkenntniß des Ober⸗Tribunals verneint, so daß also thatsächlich auf denjenigen Gutsbezirken, welche unter 300 Morgen groß sind, oder denen der räumliche Zusammenhang bei größerem Areal auf ihren einzelnen detachirten Parzellen thatsächlich die Jagd ruhen müßte bei einer strengeren Handhabung des Jagd⸗ gesetzes, wie es durch das Ober⸗Tribunal interpretirt ist. Ich glaube, daß diese Punkte bei den allein schon die Revisionsbedürftigkeit des bestehenden Gesetzes darthun.
Und wenn ich nun fortfahre in den Punkten, in denen eine Rerisionsbedürftigkeit hervorgetreten ist, so ist ein weiterer Punkt der, daß die Zahl der Jäger eine übergroße geworden ist. Das wird hervorgerufen und begünstigt einmal durch die enorm niedrigen Jagdscheingebühren und zweitens durch die Formen, in welchen die Verpachtung geschieht. Die Löschung des preußischen Jagdscheines berechtigt zur Ausübung der Jagd in der ganzen Mongrchie und in dieser großen Monarchie wird für die Löschung des Jagdscheines weniger bejahlt, als in den meisten kleinen Staaten, die kaum den Umfang einer preußischen Provinz, unter Umständen den eines preußischen Kreises haben. Im Königreich Sachsen werden 12 S Jagdscheingebühren bezahlt, in der Pro⸗ vinz Hannover 9 S, in Elsaß Lothringen sind es 25 (S. und in Desterreich sind es noch bedeutend höhere Summen für beschränkte Bezirke. Genug, ich glaube ohne Widerspruch be—⸗ haupten zu können, daß ein ähnlich niedriger Jagdschein überhaupt nicht existirt, wie bei uns. Von Haus aus ist er zu niedrig gegriffen gewesen. Wenn wir ihn jetzt erhöhen, so geschieht nur das, daß ein früheres Versäumniß nachgeholt wird. Ich meine, der Hinweis, den auch der Herr Vorredner gegeben hat, als ob es sich hier wiederum um eine Erweiterung des Privilegs der besitzenden Stände handelte, den sollte man bei dieser untergeordneten An— gelegenheit wirklich aus dem Gefechte lassen. Wenn Sie einfach die Steigerung der Geldwerthe seit 30. Jahren nehmen, wird man sagen, daß schon nach dieser Seite hin eine angemessene Steigerung an sich vollkommen gerechtfertigt war, ganz abgesehen von den anderen beachtenswerthen Rücksichten. Im Uebrigen ist die Aus—⸗ übung der Jagd allerdings doch ein gewisser Luxus für die be— sitzenden Klassen, und ist keineswegs ein angeborenes Menschenrecht. daß jeder ohne weiteres auf die Jagd gehen kann, und wenn wir die Ausübung der Jagd auffassen, wie sie übrigens immer in Deutschland aufgefaßt worden ist, als Ausfluß des Grundeigenthums, so folgt daraus gewiß noch nicht, daß jeder, auch der Besitzer der kleinsten Parzelle zur Jagdausübung berechtigt ist. Ich glaube, das hieße Eulen nach Athen tragen, wenn man alle diese Punkte hervorheben wollte, welche offenkundig sind. Nach dem Gange, den die Gesetzgebung in allen zivilisirten Ländern genommen hat, ist es so gewefen, daß die Jagd— nutzung von der Jagdausübung getrennt ist. So ist es bei uns in Preußen seit länger denn 50 Jahren, und von diesem Boden geht die Vorlage in keiner Weise ab. Der Vorschlag des Hrn. Abg. von Rauch— haupt, daß man den Jagdschein verschieden normiren konnte in verschiedenen Kreisen, halte ich für vollkommen unmöglich. Dann würde mit Nothwendigkeit daraus folgen, daß der Jagdschein immer nur in den Kreisen gültig sein könnte, wo er gelöst ift. Und ich glaube nicht, daß man es in das arhiträre Ermessen der Kreise setzen kann, in einem solchen Punkte eine Verschiedenheit zu etabliren. Ich bin also der Meinung, es mag über die Höhe der Jagscheingebühr gestritten werden, aber es ist jedenfalls eine gleichmäßige Regelung derselben vorzunehmen, und es kann ein solcher Punkt nicht den Beschlüssen der Kreistage überlassen werden.
Eine weitere Schwierigkeit, die sich bei der Handhabung des be— stehenden Jagdpolizeigesetzes ergab, liegt in der Form der Verpach— tung. Es ist eine Thatsache, daß die Gemeindebehöͤrden in sehr vielen Fällen die Ausübung der Jagd unter der Hand verpachten, und unter einer Form verpachten, die dem Betreffenden, dem der Zuschlag ertheilt ist, es ermöglicht, ja zur Pflicht macht, Erlaubnißscheine auszustellen, so daß die Ausübung der Jagd durch die ganze Einwohnerschaft geschieht — zum Nachtheil der Jagdpflege und zum Nachtheil der 6konomischen Verhältnisse der Ein— zelnen, die die Jagd üben. Es wäre doch auch ferner der Gesichts— punkt hervorzuheben, daß jeder Grundbesitzer auch ein Interesse und das Recht hat, daß auch die Jagdnutzung zu seinem Besten fruktifizirt wird. Ich bin der Ueberzeugung, daß, wenn man die Vorlage in dieser Beziehung prüfen wird, man zu keinem anderen Resultat kommen wird, als daß man als allgemeine Regel die Aus—
bietung durch öffentliches Meistgebot und den Zuschlag an den Meistbietenden vorschreibt — ich sage als Regel; schon 6ie
Vorlage ergiebt ja die Latitüde, daß Verpachtungen unter der Hand stattfinden können unter gewissen Berhältnissen und
unter Mitwirkung der Aufisichtsbehörden, die hier in den Kreis—
ordnungprovinzen ja Selbstverwaltungs körper sind, von denen also nicht angenommen werden kann, daß sie die Aufsicht in ur angemessener Weise ausüben werden. Ich glaube also, es ist das Richtige: als au gemeine Regel öffentliches Angebot und Zuschlaa an den Mein bieten den hinzustellen, aber dabei den Verwaltungsbehörden auch einen ge— wissen Spielraum zu geben, in gewissen Fällen die Verpachtung frei händig stattfinden zu lassen.
Bedenken zu beseitigen, die sowohl von Hrn. von Schorlemer ⸗AUlst wie von Hrn. bon Rauchhaupt hervorgehoben sind, nämlich da—⸗ gegen, daß die sämmtlichen bestehenden Jagdpachtverträge mit einem bestimmten Datum aufhören sollen. Ich schicke voraus, dieselbe Bestimmung hat sich in dem Gesetz von 1850 befunden, sie hat sich auch in dem hannöverschen Gesetz von 1859 befunden. Sie befindet sich darum dort wie hier, weil in jedem dieser Gesetze eine veränderte Jagdbezirksbildung vorausgesetzt wurde. Nun ist es doch klar, daß man die Durchfuhrung dieses Gesetzes, die Bildung der neuen Jagdbezirke, in eine unabsehbare Zukunft vertagen würde, wenn man nicht einen Zeitpunkt einführen würde, in dem die neue Ordnung platzgreifen müßte. Das wird dann allerdings der Punkt sein, wo — ohne daß es nöthig wäre meines Erachtens besondere
Uebergangsbestimmungen in das Gesetz hineinzusetzen — wo schon der halte
§. 31 des Entwurfs die genügende Handhabe geben würde, um für die Uebergangszeit unnöthige Härten zu vermeiden und es also zu er— möglichen, daß bestehende Pachtrerträge, die in Bezug auf die Bil— dung der Jagdbezirke nicht einer Beanstandung ausgesetzt sind, einfach durch Prolongation bestätigt werden. Ich glaube, daß dieser Punkt, mag er weiter in der Kommission erörtert werden, keineswegs ein solcher ist, der zu Schwierigkeiten Veranlassung geben müßte.
Die Frage des Wildschadenersatzes nochmals ausführlich zu er— örtern, wirds glaube ich, kaum nöthig sein. Ich setze voraus, daß Diejenigen, die sich für die Materie interessiren, die Motive gelesen haben und den Verhandlungen des Herrenhauses gefolgt sind. Es ist
dies jedenfalls eine der bestrittensten und schwierigsten Materien, und überm einfach den Jagdberechtigten für den Schaden ersatzpflichtig zu machen,! hält
ist ein sehr naheliegender Ausweg, aber einer, der der Gerechtigkeit keineswegs entspricht. Ich erinnere sie einfach an die Thatsache der Konfiguration unserer Landesgrenzen. In der Regel hat ja Stand— wild, Rothwild, Schwarzwild, Damwild, was hier nur in Betracht kommt, in Dickungen, in großen Forsten, welche verschiedenen Staaten angehören, seinen Aufenthalt, es wechselt sehr weit hin, meilenweit hin, es respektirt durchaus keine Flur und Landesgrenzen. Wenn
* ; ö ; behandelt Das ist der Punkt, an den ich auch anknüpfen möchte, um die Prori
Frage so, künftigen
8a
.
Abg. von Rau
gewählt
dürfen, Baß so Lie Lage doch im Lande nicht ist, als ob ganze Rudel ven Wild sich überall beramtrieben und die bäuerlichen Fluren ver— nichteten und die Landwitthschaften aufs tiefste schädigten. Gs gehört auch zu meinem Ressort, die Wildschadenkla entscheiden und zu prüfen, und da kann ich sagen, daß jedenfalls diese Sache immer mit großer Aufmerksamkeit von der Centralsielle worden ist. Ich kann konstatiren, daß es ganze giebt, wo nicht eine einzige Klage Über Wild⸗ schaden hierhergelangt ist. In den letzten zwei Jahren sind im Ganzen, im Vorjahre 18 Klagen über stattgehabten Wildschaden an die Centralstelle stammen
gen in letzter Instanz zu
gelangt, im letzten Jahre sind es 20, und diese
allerdings größtentheils aus Regierungsbezirken mit ber— gigem, bewaldetem Terrain, welches viel Wild beherbergt.
Es wird sicher immer gelingen, schon mit den jetzigen Bestim⸗ mungen und in erhöhtem Maße künftig. wenn sie eine weitere Er— gänzung finden, berechtigten Klagen Abhülfe zu schaffen? Also ich würde glauben, die Regierung regele auch in diesem Punkte diese wie sie gegenwärtig geregelt werden kann, ohne einer zu⸗ Regelung zu präjudiziren.
Meine Herren! Ich glaube, damit die wesentlichsten Mängel bestehenden s weitere der Dis kussion vor. Für jetzt möchte ich glauben, nur noch auf einen Punkt aufmerksam machen zu sollen. Es hat von Seiten des Hrn. chhaupt der Verschlug des Entwurfs Beanstandung gefunden, daß ein gesonderter Jagdvorstand gebildet werden soll, der die Interessen der Jagdinteressenten zu vertreten habe. Er hat darauf bingewiesen, daß der jetzige gesetzliche Zustand, wonach die Ortsbehörde diese Aufgabe hat, genügend sel. Nun halte ich diese Frage für diskutabel, und ich meine, die Erfahrungen, die man mit der Form der jetzigen Verpachtungen gemacht hat, lassen es doch nicht unbedenklich erscheinen, beim jetzigen Zustande zu bleiben. Aber, meine Herren, der Vor⸗ schlag der Königlichen Staatsregierung entfernt sich auch gar nicht in r Weise von dem, was Hr. von Rauchhaupt für richtig Auch nach der unveränderten Vorlage der Regierung soll ja der Orte vorsteher geborenes Mitglied des Jagdvorstandes sein, nur sollen seine Beisitzer, die jetzigen Schöffen, von den Jagdgenossen werden. Es handelt sich hier um die Vertretung von Interessen der Grundbesitzer und daß diese Interessenten berechtigt sein sollen, durch ihre Wahl sich die Vorstände zu bilden, die nach ihrer k besten ihre Interessen wahrzunehmen vermögen. Nun ist ja auch
9 kritisirt zu haben und be— Einzelheiten für den weiteren Verlauf
Cx oli: ol ag f egaa Jagdpolizeigesetzes
nach der unveränderten Vorlage es keineswegs ausge⸗
Sie den Jagdberechtigten für diesen von möglicher Weise ausländi- schlossen, daß die Jagdgenossen, also die Grundbesitzer, die auf dem schem Wild angerichteten Schaden verantwortlich machen, so ist das Lande wenigstens zumeist identisch find mit den Gemeindemitgliedern, zwar eine Loösung der Frage, eine gerechte Lösung ist es jedoch nicht. denn ein Jeder hat ja in der Regel ein mehr oder weniger großes
Ebenso der Hinweis auf die Hegung eines übermäßigen Wildstandes Stück oder in der Jagdgenossenpersammlung — also ist es völlig zulãssig, die bisherigen Schöffen künftig auch als die neuen Jagdschöffen zu sen und es würde also, ohne daß die vom Herrenhaufe beliebte Ergärzung hinzukommt, diese Frage schon vollkommen gelöst sein.
— alle diese einzelnen Fragen rufen die alten Kontroversen hervor, die in der einschlagenden Literatur bis zur Erschöpfung behandelt sind.
Ich habe in dieser Beziehung mich bei Behandlung der Vorlage wählen
wesentlich au ein beiden Akten befindliches Gutachten gestützt, welches von dem Referenten des deutschen Civilgesetzbuches, von dem Geheim-⸗Rath
Johow, über diese Frage ausgearbeitet ist. Er kommt nach einer kungen schließen,
kritischen historischen Abhandlung über diese Frage zu dem Resultat,
daß es eine Frage sei, die jedenfalls in das Gebiet des Privatrechts einer gehört, die nicht in dem Rahmen einer Jagdordnung zu löͤsen te
; verwahren — und diese Absicht ist ja auch in den Aeußerungen in n Hause nicht hervorgetreten — daß diese Materie dilatorisch delt werde. Ich glaube, die Regierung hat ein Recht, nachdem lange Klagen über die bestehenden Zustände in den gesetzgebenden
wenn sie überhaupt gelöst werden soll, sondern in dem Rahmen eines
besonderen Gesetzes. Ich meine, wenn von juristisch so kompetenter diese Seite, wie es in diesem Fall geschehen ist — ich erinnere ferner an beha
andere hervorragende Rechtslehrer: Gerber, Beseler, Holtzendorf, Roscher, Schönberg — Letztere sind mehr Nationalbkonomen also die Literatur über diese Materie ist einig in der Anerkennung der Schwierigkeiten der Frage. Staatsregierung richtig gehandelt, daß sie diesen Punkt nicht berührt hat, daß sie sagt, wir wollen es in dieser Beziehung bei dem bestehenden Zu stand lassen, wir wollen diese Frage einer künftigen gesetzlichen Regelung vorbe— halten, außer Zusammenhang mit einem Jagd- Polizeigesetz, was an und für sich ja stets geeignet die Ge⸗ müther in Bewegung zu setzen. Ich inuß dabei ferner darauf hin weisen, daß ja die Vorlage den berechtigten Klagen über Wildschaden — in jenen Provinzen, wo Wildschaden nicht vergütet wird — doch in sehr wesentlichem Grade abzuhelfen sich bestrebt; daß durch die F§. 5 bis 68 — wenn ich nicht irre — den Aufsichtsbehörden die jetzt
ö .. . . ; 9a schon vorhandene Befugniß, Jagd⸗Erlaubnißscheine auszutheilen, damit Nor
der einzelne Besitzer sich vor Wildschaden schütze, daß diese Befugniß noch weitere Ergänzung findet, daß diese Befugniß ergänzt wird da— durch, daß polizeiliche Jagden abgehalten werden können durch ge— eignete Jager, daß ferner in Bezug auf das schädlichste Wild — obgleich auch dieses schädliche Wild als Waldgärtner seine Meriten hat — in Be⸗ zug auf das Schwarzwild ausdrücklich noch ein besonderer Paragraph aufgenommen ist, den berechtigten Klagen Abhülfe zu schaffen. glaube aber auch bei dieser Gelegenheit, gerade wie ich auch im Herrenhause Veranlassung gehabt habe zu thun, darauf hinweisen zu
Darum, meine ich, hat die Landt
oder nicht,
hat also einzureden in der Gemeindeversammlung,
bei der vorgerückten Stunde mich auf diese Bemer—
beschränken und kann meinerseits nur mit der Hoffnung n. daß wir über diese recht schwierige Materie zu Verständigung gelangen möchten. Jedenfalls aber, glaube
mich und die Königliche Staatsregierung davor
Versammlungen geäußert sind, daß ihre Vorlage eingehend und sach⸗ gemäß geprüft wird und daß sie eine Antwort in den Häusern des darüber bekommen, wie man sich die gesetzliche Regelung zur Abstellung der Mißstände denkt. Also das Ergebniß erwarte ich jedenfalls von dieser Session, mag nun die Vorlage Gesetz werden daß wir sicher einen weiteren Schritt darin vorwärts kommen, um die Regelung der Angelegenheit einem befriedigenden Ab schlusse entgegen zu führen.
Nach Annahme eines Vertagungsantrages bemerkte der Abg. Parisius persönlich, daß er schon des Oefteren gesagt habe, er sei nur als Gast, nicht als Reichstagsabgeordneter in Eisengch gewesen. Diese neue Anzapfung des Abg. von Rauch⸗ haupt schreibe sich wahrscheinlich aus den Aeußerungen der utschen Allgemeinen Zeitung her. Im Uebrigen könne er sich nur wundern, daß die Herren auf der Rechten ihre Führer im Herrenhause, die Herren von Mirbach, Graf von der Schulenburg u. A. über Weihnachten ganz vergessen hätten, und sie jetzt im Stich ließen. Rechten seien also über Weihnachten wahre Eisenacher ge⸗ Ich worden. ö z . vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Freitag 11 nr
Die Herren von der
1 —
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Känigliche Expedition des NVeutschen Neichs-Anzeigers und Königlich Rreußischen Ktaats- Anzeigers:
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 1. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.
Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung In der Börsen-
* u. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
mn, — — — * ···· — C b — 5 e für den Deutschen Reichs⸗ und orig Deffentlicher Anzeiger.
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5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
& Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte,
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen ⸗ Bureau.
beilage.
Subhastatisnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 1733 Aufgebot. Auf Antrag des Peter Zahn in Uffhofen und Genossen werden alle Diejenigen, welche Ansprüche auf die nachstehend bezeichneten, in dem Grundbuche
Grundstücke erheben zu können glauben, unter dem Rechtsnachtheile der Anerkennung der Ersitzung zur Anmeldung ihrer Ansprüche spätestens in dem hier⸗ mit bestimmten Aufgebotstermin von Donnerstag, den 20. März 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte aufgefordert. Die Grundstücke sind ausweislich des in dem auf der, Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts⸗ ie zur Einsicht offen liegenden Meßbriefes
olgende: Gemarkung Uffhofen Zu Flur II. Rr. 60, 61, 686i, 696/10, 706 ioo, in dem
h
burg,
rr, l, Tässun, ärsir, Testo, Töcis, sään, am 'I. mio zent d, Tr n muh. 2. . ; im Zimmer Nr. 10 part. des hiesigen Ämtsgerichts⸗ Ju Flur III. Nr. 13932,/100, 207, 208, 209, 210, gebaudes am n n . 33 stat⸗
; ; 39 findenden Aufgebotstermine ei dem unterzeich⸗ ,. 2 . . 98 neten Gericht schriftlich oder persönlich zu melden, wischen den Vächen und an der Trotzmühle. widrigenfalls sie werden für todt ertlärt werden. 1709 Breslau, den 31. Dezember 18835. Königliches Amtsgericht.
(1681 Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Jürgen Adolph Suhr, als Testamentsvollstrecker von Johann Anton Her— mann Wilhelm, vertreten durch die Rechtsanwälte I) der im Jahre 1832 zu Christburg geborenen Dres, Stammann, Nolte und Schroeder, wird
Dore Mendelsohn, welche in den 6Qer Jahren ein Aufgebot dahin erlassen:
in Bresl wohnt hat und mit einem gewissen daß Alle, k . 12. November 1883 hieselbst verstorbenen Jo⸗
hann Anton Hermann Wilhelm Erb oder! hier bestimmt,
211. 1596/10, 216.
Alzen, den 5. Januar 1884. Großh. Hesstsches Amtsgericht. Nehr, Oberamtsrichter.
ie Aufgebot. Das Aufgebot nachbenannter Verschollener:
Koschatzki verheirathet gewesen sein soll, 2) des Tagearbeiters August Hoberg (Hohberg),
welcher im Jahre 1879 962 Amerika ausgewandert ist, den Bestimmungen des von dem . Erblasser am 21. Mai 1883 errichteten, mit einem Additament vom 18. September 1883 1 e versehenen, am 29. November 1883 hieselbst und der Zahlung jener Gelder an den Karrenführer
publicirten Testaments, wie auch den dem Antrag⸗ Pei 1. uU Schle̊ en 2 steller als Testamenlsvollstrecher ertheilten Befug⸗ Wilhelm Bock daselbst oder deren gerichtlichen De—⸗ nissen, insbesondere der Umschreibungsbefugniß position.
desselben widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An und Widersprüche spätestens
ist beantragt worden: ö . . zu 1) durch den Amtsgerichtssekretür Carl Weber zu Christburg, als Vormund der Dore Men— delsohn, und deren nächste Verwandte, ; ; Rebecca der Gemeinde Uffhofen noch nicht eingetragenen e . Pauline, verehelichte Levin Makowski, zu Christburg, . ⸗ Barbe, verehelichte Salomon Guth, zu Christ⸗
Jacob Mendelsohn zu Deutsch⸗Eylau, Rale, verwittwete Samulewitz, ebendaselbst, Bertha, verwittwete Frenzel, zu Christburg, sämmtlich vertreten durch den Rechts anwalt Dr. Porsch zu Breslau, . zu 2) durch die Ehefrau des August Hoberg, Marie, geborene Madetzky, zu Breslau.
Die Verschollenen werden aufgefordert, spätestens
von Breslau nach
verehelichte Marcus Isaaesohn zu
in dem auf
10 Uhr VB. M.,
— bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 4. Januar 1884.
Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts ⸗Sekxetär.
schädigungen für
wecke und
schaftlichen Forsten auf welche an den Nachlaß des am
sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder
genannten
Donnerstag, 28. Februar 1884,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 19, Zimmer Nr. II, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Be⸗ wurde n. stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten Phaelinger, Bäcker,
Das Amtsgericht Hamburg, Civil · Abtheilung VI.
o Antrag Herzoglicher Kammer, Direktion der Forsten, ist Termin zur Auszahlung von Geldent—
1) dem Karrenführerhofe Nr. ass. 32 zu Schle⸗ Y). dem Brinksitzerwesen Nr. ass. 24 daselbst zuständig gewesene und abgelöste Berechtigung auf Bezug forstzinsfreien Bauholzes zu Lasten der herr
Die nstag, 11. März 1884, Vormittags hr,
Heinrich Müller zu Schlewecke und den Brinksitzer
Harzburg, den 22. Dezember 1883. Herzogliches Amtsgericht. Thielemann. 1729] Urtheils⸗Anuszug.
Durch rechtskräftiges Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiserl. Landgerichts zu Metz vom 21. November 1883 die zwischen den Eheleuten Heinrich West— und Wanda Maria Hedwig Larisch, zu Metz wohnhaft, bestehende Ehe für auf— gelöst erklärt und dem Beklagten die Kosten zur Last gelegt. . ;
Publizirt gemäß Ausf.⸗Ges. vom 8. Juli 1879.
Metz, den 8. Januar 1884.
Der Landgerichts⸗Sekretär: Metzger.
1694 ö Durch Urtheile des hiesigen Gerichts vom 21. De⸗ zember 1883 ist folgende Urkunde:
der obervormundschaftlich genehmigte Erbrezeß
vom 2/21. Januar 1841 und die gleichfalls
obervormundschaftlich genehmigte Verhandlung 28. Mai ö. ö
vom J 53 1850 nebst Hypothekenschein.
aus welchem Bokument 600 Thlr. mütterliche
. 5
Erbegelder, und zwar: .
269 Thlr. für Bertha Fließ, geb. 9. Sep⸗
tember 1831, . l
200 Thlr. für Israel Fließ, geb. 9. Oktober
1835,