1884 / 35 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Feb 1884 18:00:01 GMT) scan diff

tionen zu liefern, welche von dem Regierungs⸗Präsidenten und dem Verwaltungsgerichts⸗Direktor für probemäßig erklärt

werden.

Jede dieser Probe⸗Relationen, welche zu den Akten des Referendarius zu nehmen sind, muß eine vollständige Dar⸗ stellung des Sach⸗ und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten sowie den Entwurf des Urtheils bezw. Beschlusses

enthalten.

Am Schluß der Arbeit hat der Referendarius die Ver⸗ ange⸗

sicherung abzugeben, daß er

fertigt habe.

dieselbe selbständig

2

Sosern eine Gelegenheit zu einer geeigneten Beschäfti⸗ gung des Referendarius bei dem Vorstande einer Stadt⸗ gemeinde nicht vorhanden ist, kann von derselben unter Zu⸗ stimmung des Ministers des Innern und der Finanzen Ab⸗ stand genommen werden. In diesem Falle ist die Dauer der i einem Landrath 2c. auf einen Zeitraum von mindestens neun Monaten fest—

Beschäftigung des Reserendarius bei

zusetzen.

Mit Genehmigung derselben Minister darf ausnahme weise der Vorbereitungsdienst statt bei einer Regierung bei einem

Landrath und bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde (5. Abs. 3) beginnen. 8. 12.

Behufs Ausbildung in Domänen⸗Verwaltungsangelegen⸗ heiten ist der Referendarius bei der Finanzabtheilung einer derjenigen Regierungen, in deren Bezirk größere Domänen⸗ güter vorhanden sind, oder bei der Finanz⸗Direktion in Han⸗ nover während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu beschäftigen. Zu diesem Zwecke sowie behufs Beschäftigung bei einem Bezirksausschusse oder in einem Geschäftszweige, für den die Behörde, bei welcher der Referendarius ange⸗ nommen ist, eine genügende Gelegenheit zur Ausbildung nicht darbietet, kann derselbe auf seinen Wunsch vorübergehend und ohne daß es einer Versetzung nach §. 4 bedarf, einer anderen Regierung ꝛc. zur Ausbildung überwiesen werden.

8. 13.

Der Referendarius hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervor⸗ hebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist.

Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten zu übergeben und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerk zu versehen.

§. 14.

Die Regierungs⸗Präsidenten (Landdrosten, Präsident der Finanz⸗Direktion) und die mit der Beaufsichtigung des Vor⸗ bereitungsdienstes betrauten Personen (85. 6) haben darauf zu halten, daß die Referendare im Dienst wie außerhalb desselben ein den Zwecken des Vorbereitungsdienstes und ihrer amt⸗—⸗ lichen Stellung entsprechendes Verhalten beobachten.

Wenn ein Referendarius sich so tadelhaft führt, daß er zur Belassung im Dienste sich nicht würdig zeigt oder wenn er seine Ausbildung durch Unfleiß vernachlässigt, so ist in Gemäßheit des 8. 84 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Ges.⸗ Samml. S. 465) die Entlassung desselben aus dem Dienste in Antrag zu bringen.

§. 15.

Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung ist an den Regierungs⸗Präsidenten ꝛ2c. zu richten.

In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendarius seiner Militärpflicht genügt habe oder vom Militärdienst ganz oder theilweise befreit sei. Dem Gesuche ist das Geschafts⸗ verzeichniß beizufügen.

§. 16.

Die Zeit, während welcher ein Referendarius in Folge von Krankheit oder von Einziehung zu militärischen Dienst⸗ leistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, sobald dieselbe während eines Jahres den Zeit— raum von acht Wochen nicht übersteigt.

Dasselbe gilt, wenn der Referendarius in Folge von Beurlaubung oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungs⸗ dienst während eines Jahres auf die Dauer von nicht mehr als vier Wochen entzogen war.

Durch das Zusammentreffen der Fälle des Abs. 1 und 2 wird ein Anspruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet.

8. 1

Wenn die Prüfung des Gesuchs um Zulassung zur großen Staatsprüfung ergiebt, daß der Referendarius den gesetz— lichen und reglementarischen Vorschriften genügt hat, so ist über die Zulassung unter Angabe seiner Beschäftigung in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes von dem Regierungs-Präsidenten ꝛc. unter Beifügung einer gut⸗ achtlichen Aeußerung darüber, ob der Referendarius auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und nach dem eigenen pflichtmäßigen Ermessen des Präsidenten ꝛc. zur Ablegung der Prüfung für vorbereitet zu erachten sei, sowie unter Uebersendung der Dienstakten an die Minister des Innern und der Finanzen zu berichten.

4

Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wird von den Ministern des Innern und der Finanzen der „Prüfungs⸗ kommission für höhere Verwaltungsbeamte“ ertheilt.

§. 19.

Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte besteht aus einem vom Könige auf Vorschlag des Staats— Ministeriums ernannten Präsidenten und vier auf Vorschlag der Minister des Innern und der Finanzen vom Staats⸗ Ministerium ernannten Mitgliedern. In gleicher Weise werden für diese Mitglieder gi Stellvertreter ernannt.

D060.

Die schriftliche Prüfung hat zwei Arbeiten über Aufgaben aus dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts bezw. der Volks- und Staatswirthschaftslehre zum Gegenstande.

8. 21. Der Präsident der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zugelassenen Referendarlus die Aufgaben zu den beiden wissenschaftlichen Arbeiten mitzutheilen.

Jede dieser Arbeiten ist binnen einer sechswöchentlichen Frist abzuliefern, welche Frist aus erheblichen Gründen vom Ira denten bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann. Wird die Frist versäumt, so ist dem Kandidaten auf seinen Antrag eine andere Aufgabe zu ertheilen. Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Arbeit als ungenügend.

Am Schlusse der Arbeiten hat der Neferendarius die Ver⸗ sicherung abzugeben, daß er dieselben selbständig angefertigt

heitsgemäß abgegeben hat, wird von den Ministern des Innern und der Finanzen je nach dem Grade der Verschul⸗ dung auf Zeit oder für immer von der Prüfung aue⸗ geschlossen.

§. 22.

Werden beide schrifllichen Arbeiten für ungenügend er—⸗ achtet, so ist der Referendarius auf gutachtlichen Bericht der Prüfungskommission von den Ministern des Innern und der Finanzen behufs besserer Vorbereitung an eine Regierung ꝛc. auf die Dauer von sechs bis neun Monaten zurückzuweisen. Wird nur eine Arbeit für ungenügend erachtet, so ist dem Referendarius, jedoch im Laufe derselben Prüfung nur einmal, eine Aufgabe zu einer neuen Arbeit zu ertheilen. Gelingt diese Arbeit nicht, so tritt ebenfalls die vorerwähnte Zurückweisung an eine Regierung ꝛc. ein.

; §. 23.

Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendarius drei Tage vor dem Termine zugestellt werden.

Diese Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch ist die Beiwoh⸗ nung derselben den Mitgliedern des Staats⸗-Ministeriums sowie den Direktoren und Räthen der Ministerien gestattet.

§. 24.

Zu einer Prüfung können mehrere, jedoch nicht über fünf

Referendare vorgeladen werhen,. §. 25.

Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei, und im Be— jahungsfalle, ob dieselbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Aus— zeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und münd⸗ lichen Prüfung entschieden.

§. 26.

Die Prüfungekommission für höhere Verwaltungsbeamte hat über die Erledigung der ihr ertheilten Aufträge den Ministern des Innern und der Finanzen zu berichten.

Referendare, welche die Prüfung nicht bestanden haben, sind auf mindestens sechs Monate behufs besserer Vorbereitung an eine Regierung ꝛc. zurückzuweisen.

W.

Es ist eine einmalige giclerholung der großen Staats⸗ prüfung gestattet, deren Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Verwaltungsdienste bewirkt.

wg.

Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann be— schlossen werden, daß die wiederholte Anfertigung der schrift— lichen Arbeiten, bezw. einer oder der anderen derselben nicht zu fordern sei.

S. 20.

Der Präsident der Prüfungskommission hat im Anfange eines jeden Jahres über die im verflossenen Jahre vorgenom— menen Prüfungen und deren Ergebniß einen Generalbericht zu erstatten.

§. 30.

Dieses Regulativ tritt mit dem 1. April 1884 in Kraft; mit diesem Tage wird das Regulativ vom 29. Mai 1879 aufgehoben.

Berlin, den 30. November 1883.

Das Königliche Staats⸗Ministerium. von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.

von Boetticher. von Goßler. von Scholz. Graf von Hatzfeldt. Bronsart von Schellendorff.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegenheiten.

Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Pr, Mas kow am Gymnasium zu Pyritz zum Oberlehrer derselben Anstalt ist genehmigt worden.

Ministerium des Innern.

Dem Landrath von Balan ist das erledigte Landraths— amt im Kreise Schlawe übertragen worden.

Ju stiz⸗Ministerium.

Versetzt sind: der Amtsgerichts-Rath Zumfelde in Lüdinghausen an das Amtsgericht in Münster, der Amts⸗ richter Baumbach in Heinrichswalde an das Amtsgericht in Fischhausen und der Amtsrichter Braun in Trarbach an das Amtsgericht in Cöln.

Der Kommerzien-⸗Rath Robert Kesselkaul in Aachen ist zum Handelsrichter, der Kaufmann August Erckens in Aachen zum stellvertretenden Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen in Aachen und der Kausmann Ernst Schultze in Magdeburg zum stellvertretenden Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen in Magdeburg ernannt. Die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ist ertheilt: dem AmtsgerichtsRath Döring in Zeitz, dem Landgerichts— ö. Haase in Bielefeld und dem Amtsrichter Knorr in Zoppot.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts— anwalt Dr. Kelch bei dem Landgericht in Potsdam, der Rechtsanwalt Arnold bei dem Amtsgericht in Cölleda, der Rechtsanwalt Dr. Stephan bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Ostermeyer bei dem Landgericht in Königsberg und der Rechtsanwalt Wiese bei dem Amts— gericht in Züllichau.

In die Liste der Rechtsanwälte ist eingetragen: der Gerichts-Assessor Dr. Legeler bei dem Amtsgericht in Rathenow.

Der Landgerichts Rath Wolf in Limburg a. d. Lahn, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Dahms in Uetersen und der Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Nesemann in Soldin sind gestorben.

Bekang ng nachundg, betreffend die Eröffnung des Provinzial-Land— tages der Provinz Sachsen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Er— lasses vom 18. v. Mts. die Zusammenberufung des Pro⸗ vinzial-Landtages der Provinz Sachsen

zum 2. März d. J. nach der Stadt Merseburg zu genehmigen zeruhet. Die Eröffnung des Provinzial-Landtages wird an diesem

habe. Der Kandidat, welcher diese Versicherung nicht wahr—

nach einer kirchlichen Feier in der Schloß⸗ und Domkirche stattfinden. Magdeburg, den 4. Februar 1884. ; Der Dber⸗Präsident der Provinz Sachsen. von Wolff.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

Preußen. Berlin, 9. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute die Vorträge dez Staats⸗Ministers Grafen von Hatzfeldt, des Chefs des Militär— Kabinets, General⸗Lieutenants von Albedyll, und des General— Quartiermeisters Grafen Waldersee entgegen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag militärische Meldungen entgegen und empfing um 11 Uhr den Militair⸗Attachs bei der Königlich italienischen Botschaft, Major Chevalier Visesti, und sodann Herrn Henry Appia.

ö.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (45.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der geistlichen 2c. An— gelegenheiten, Dr. von Goßler, nebst mehreren Kommissarien beiwohnte, theilte der Präsident mit, daß ein Antrag des Abg. Dr. Thilenius und Genossen wegen Errichtung eines hydrographischen Instituts und Reorganisation des meteoro— logischen Instituts eingegangen sei.

Das Haus trat hierauf in die Tagesordnung ein: Fort— setzung der zweiten Berathung des Eitwurfs des Staats— haushalts-Etats für 1884,85, und zwar: Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Zunächst wurde Kap. 124 Tit. 18 (zur Entschädigung der Geistlichen und Kirchenbeamten 2c.) zur Berathung gestellt.

Hierzu lag folgender Antrag des Abg. Dr. von Bitter vor:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Dem Kap. 124 Tit. 18 folgenden Zusatz zu geben:

Ersparnisse aus diesem Fonds können zu Beihülfen an solche Geistliche und Kirchenbeamten, sowie jüdische Religionsdiener, bezw. Kirchengemeinden, welchen ein Anspruch auf Ersatz für den Ausfall von Stolgebühren nicht zusteht, verwendet werden.

Der Abg. Dr. von Bitter führte aus, daß mehr als die Hälfte aller Geistlichen keine Entschädigung für den Ausfall der Stolgebühren erhielten, weil sie zum Bezuge derselben nicht berechtigt gewesen seien. Sei auch die Beseitigung der Stolgebühren wünschenswerth, so müsse doch eine Steigerung der Kirchensteuer vermieden werden. Die Zahl der gebührenfreien Trauungen und Taufen habe zugenommen, und dementsprechend auch der Ausfall an Einnahmen. Zur Entschädigung der Geistlichen für diesen Ausfall empfehle es sich, der Kirche einen Fonds zu übergeben, der nach Bedürfniß an die Geistlichen vertheilt werden könnte. Der Staat sei moralisch verpflichtet, eine solche Entschädigung zu leisten.

Der Staats⸗Minister Dr. von Goßler glaubte, daß es keine gesetzliche Bestimmung gebe, welche den Staat zu einer Entschädigung, wie sie vom Abg. von Bitter gefordert werde, verpflichte. Jedenfalls habe innerhalb der Staatsregierung noch keine Verhandlung über diese Frage stattgefunden. Die— selbe werde erst dann eintreten, wenn ein bestimmter Beschluß des Hauses vorliege.

Der Abg. Stöcker führte aus, daß für die evangelische Geistlichkeit die Sache so liege: je treuer dieselbe gearbeitet habe, um so geringer sei die Entschädigung geworden, die ihr vom Staate geleistet werde. Es sei wirklich Zeit geworden, daß die Regierung anerkenne, daß auch die Geistlichkeit besser dotirt werden müßte. Das sei eine Pflicht, bei der das höchste Staatsinteresse in Frage komme. Die Regierung möge den berechtigten Forderungen der Geistlichen soweit als mög— lich entgegenkommen, und sie werde bei diesem Bestreben sicher 9. die Unterstützung der rechten Seite des Hauses rechnen önnen.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, sich über die warme Ve— fürwortung des Abg. Stöcker sehr gefreut zu haben. Er hoffe, er werde auf eine Unterstützung rechnen können, wenn er dem— nächst einen Antrag auf volle Beseitigung des Sperrgesetzes einbringen werde. Den Antrag Bitter bitte er bei den ernsten Erwägungen, zu welchen derselbe Veranlassung gebe, einer Kommission zur Vorberathung zu überweisen.

Der Abg. Dr. von Bitter glaubte, daß der Abgu. Win dt— horst die Tragweite seines Antrags überschätzt habe, und bat, von einer kommissarischen Berathung abzusehen.

Der Abg. Dr. Brüʒel wies darauf hin, daß der Antrag— steller nicht auf die abweichenden kirchlichen Verhältnisse der neuen Provinzen Rücksicht genommen habe; er bitte deshalb, den Antrag an die XV. Kommission zu überweisen.

Nachdem auch der Abg. von Rauchhaupt sich in diesem Sinne ausgesprochen, wurde der Antrag der XV. Kommission überwiesen.

Es folgte die Berathung von Kap. 125 (Medizinal— wesen).

Bei Titel 1 regte der Abg. Dr. Graf die Resorm des Medizinalwesens an.

Der Abg. Dr. Frhr. von Heereman klagte über die Be—

lästigungen, denen die mit der Krankenpflege betrauten Schwestern ausgesetzt seien. Frauen, die selbstlos Leben und Gesundheit im Dienste der leidenden Menschheit opferten, seien gewissermaßen unter polizeiliche Aufsicht gestellt. Man verurtheile das System der diskretionären Gewalten, aber nirgend sei eine solche Machtbefugniß dem Belieben und der Willkür der Regierung anheimgegeben wie gegenüber den katholischen Schwestern. Der Abg. Dr. von Stablewski trat den Ausführungen des Abg. von Heereman in allen Punkten bei und beschwerte sich speziell über die Behandlung der Schwestern der Mutter⸗ häuser zu Culm. Man habe denselben zur Last gelegt, daß sie im Geheimen ein Internat unterhalten hätten. Aber die— ses Internat habe darin bestanden, daß zwei kranke Kinder in demselben Pflege gefunden hätten. (Schluß des Blattes.)

Nachdem mit der Großherzoglich mecklenburg⸗schwe— rinschen Regierung und dem Senat der Freien und Hanse— stadt Hamburg Verträge betreffs des Uebergangs der Berlin⸗

Tage Mittags 12 Uhr im Saale des Schloßgarten⸗-Pavillons

Hamburger bezw. der Hamburg -Bergedorfer

Eisenbahn auf den preußischen Staat, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung, abgeschlossen sind, ist die Königliche Staatsregierung auch mit der Berlin⸗Ham⸗ burger Eisenbahngesellschaft in weitere bezügliche Ver⸗ handlungen eingetreten. Zwischen Regierungskommissarien und Vertretern der Gesellschaft haben ausführliche Be⸗ sprechungen und Erörterungen über die Verhältnisse und den KRerth des Unternehmens stattgefunden, auf Grund welcher der Gesellschaft nunmehr ein de finitives Angebot einer 1616 prozentigen Rente für die Aktionäre nebst einer baaren Zuzahlung von 60 ½ pro Aktie gegen Uebernahme des Unter⸗ nehmens vom 1. Januar 1884 ab gemacht worden ist.

Für die Annahme dieses Anerbietens Seitens der General⸗

versanmlung der Aktionäre ist eine Frist bis zum 1. April

d. J. gesetzt. ̃ . R .

Der dem Anerbieten beigefügte Vertragsentwurf ist mit den bisher abgeschlossenen Verstaatlichungsverträgen im Wesent lichen übereinstimmend gefaßt.

Se. Majestät der Kaiser und König haben über die größeren Truppenübungen im Jahre 1884 u. A. Folgendes bestimmt: a

1) Für das Garde Corps hat das General⸗ Kommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der sub 3 getrof⸗ senen Festsetzungen einzureichen. Das 4. Garde Gren adier⸗ Regiment ann nimmt an den Uebungen des VIII. Armee⸗

s Theil. . ö. gan, . VII. und VIII. Armee-Corps sollen große Herbst⸗ übungen: Parade, Corps⸗Manöver gegen einen riarkirten Feind jedes Armee⸗Corps für sich . und dreitägige Feldmanöver gegeneinander vor Sr. Majestät abhalten Die Armee⸗Corps haben aus dem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften einzuberufen, daß die betreffenden Truppen⸗ sheile mit der in den Friedens⸗Etats vorgesehenen Mann⸗ schaftsstärke zu den Uebungen abrücken können. ö

3 Die übrigen Armee-Corps haben die im Abschnitt ] des Anhangs UI der Verordnungen vom 17. Juni 1870 er⸗ wähnten Uebungen, jedoch mit solgenden Modifikationen, ab⸗

ten: . ae. Die Regimentsübungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die für die Periode a der Divisionsübungen vorgeschriebenen Feld- und Vorpostendienst⸗ Üebungen in gemischten Detachements um zwei Uebungstage zu w, . e dadurch aber die zuständigen Biwaks⸗ kompetenzen erhöht werden.

n, ,. ** na und X. Armee⸗Corps sind sämmtliche Kavallerie⸗Regimenter zu vier, nur bei letzterem Armee Corps ein Regiment zu fünf Escadrons, zu Uebungen im Brigade⸗ und Dwisions-Verbande jede Division für sich während neun Tagen zusammenzuzieben, wozu vom dritten Uebungstage an auch je eine reitende Batterie des betreffenden Armee— Corps tritt. An den Uebungen im Bereiche des IX. Armee⸗ Corps nimmt auch das 2. Brandenburgische Ulanen⸗Regiment Rr. 11 zu fünf Escadrons Theil. Für diese Kavallerie⸗Regi⸗ menter werden die Regiments-Uebungen um zwei Tage 6.

per un Bei dem V. und VI. Armee⸗Corps sind gleichfalls sämmtliche Kavallerie⸗Regimenter, und zwar bei jedem Armee⸗ Corps ein Regiment zu fünf, die übrigen zu vier Escadrons, zu Uebungen im Brigade⸗ und Divisionsverbande, und dem⸗ nächst zu Uebungen zweier Divisionen gegeneinander während neun Tagen zusammenzuziehen, wozu vom dritten Uebungs⸗ tage an auch je eine reitende Batterie des betreffenden Armee⸗ Corps tritt und vom Beginn der Uebungen der Divisionen gegeneinander auch die Commandeure der betreffenden reiten⸗ den Abtheilungen heranzuziehen sind. Die an diesen Uebungen

betheiligten Truppentheile nehmen an den Divisionsübungen,

zu welchen demnach nur die fünften Escadrons von vier Regimentern pro Armee⸗-Corps heranzuziehen sind, nicht Theil.

d. Von einer Zutheilung von Artillerie an die Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen ist allgemein abzu⸗ sehen. Dies gilt auch für das Garde-Corps, sowie für das VII. und VIII. Armee⸗-Corps. .

e. Dem Ermessen der General-Kommandos einschließ⸗ lich derjenigen des Garde-Corps bleikt es überlassen, die Periode JG auf nur einen Tag zu bemessen und dafür die Periode b auf 5 Uebungstage zu verlängern. Die komman⸗ direnden Generale haben, falls sie während der Periode e die Divisionen besichtigen, die Idee für das Manöver auszugeben und dem markirten Feinde die erforderliche Anweisung zu— kommen zu lassen. .

4 Bei allen Uebungen auch bei der Auswahl des Terrains für die sub Ze erwähnten Manöver ist auf mög—⸗ lichste Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen.

5) Zur Äbhaltung von Gefechts- und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unteroffizierschulen im Ter—⸗ rain, sowie zu garnisonweisen Felddienst- Uebungen mit ge—⸗ mischten Waffen werden den General-Kommandos, der In⸗ spektion der Jäger und Schützen und der Inspektion der In⸗ fanterie⸗Schulen durch das Kriegs-Ministerium bis auf Weiteres alljährlich Mittel zur Verfügung gestellt werden.

6) Bei dem I, VIII., X., X., XII, XIV. und XV. Armee⸗- Corps haben Kavallerie⸗Uebungsreisen nach der Instruktion vom 23. Januar 1879 stattzufinden.

7) In den Monaten August und September 1864 kommt auf dem Plateau der Feste Alexander bei Coblenz eine größere Belagerungs-UUebung nebst Minenkrieg in der Dauer von 5 Wochen zur Ausführung, an welcher das Rheinische Pionier⸗ Bataillon Nr. 8 und die vierten Compagnien der Pionier⸗ Bataillone Nr. 7, 9, 10, 11, 14, 15 und. 16. und außerdem der Stab und zwei Compagnien des Königlich Württembergischen Pionier-Bataillons Nr. 13 Theil nehmen. .

8) Von den unter 1 und 3 bezeichneten Uebungen müssen sämmitliche Truppen vor dem 29. September d. J. in die Garnisonorte zurückgekehrt sein.

Linsichtlich der Rekrutirung der Armee 16 188485 ist das Nachstehende Allerhöchst bestimmt worden:

J. Entlassung der Reservisten. 1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei den⸗ jenigen Truppen, welche an den Herbstübungen Theil nehmen, am 1. oder 2. Tage nach Beendigung derselben, bezw. nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen stattzufinden. 2) Für das Pommersche Fuß⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 2 und das Schleswigsche Fuß⸗Artillerie⸗Bataillon Nr. 9 ist der 30. August, für alle übrigen Truppentheile der 29. September der späteste Entlassungstag der Reservisten. Das Nähere hestimmen die betreffenden General-Kommandos, sür die Fuß—⸗ Artillerie die General-Inspektion der Artillerie. 3) Die zu halbjähriger aktiver Dienstzeit eingestellten Trainsoldaten sind am 31. Sktober d. J, bezw. 30. April k. J. zu entlassen, die

Dekonomie⸗Handwerker am 29. September d. J. I Beur⸗ laubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppen⸗ theile haben an den Entlassungsterminen insoweit zu erfolgen, daß Rekruten nach Maßgabe der unter II. bezeichneten Quoten zur Einstellung gelangen können. ; . .

II. Einstellung der Rekruten. Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: bei den Bataillonen der älteren Garde⸗Infanterie⸗Regimenter, denen des 1. Rheinischen In⸗ fanterie⸗Regiments Nr. 25, des 5. Pommerschen Infanterie⸗ Regiments Nr. 42, des 2. Niederschlesischen Infanterie⸗ Regiments Nr. 47, des 7. Brandenburgischen Infanter:e⸗ Regiments Nr. 60, des Infanterie⸗Regiments Nr. 98, des Infanterie⸗Regiments Nr. 130 je 225 Rekruten, bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jager und Schützen je 190 Rekruten, bei jedem Kavallerie Regiment mindestens 150 Rekruten, bei den reitenden Batterien mindestens je 25 Rekruten, bei den übrigen Feld-Batterien mindestens je 30 Rekruten, bei den Bataillonen des Rheinischen Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 8 und des Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr 10 je 200 Rekruten, bei den übrigen Fuß Artillerie⸗ und bei den Pionier⸗Bataillonen je 160 Rekruten, bei den Bataillonen des Eisenbahn⸗Regiments min⸗ destens je 135 Rekruten, bei jeder Train-Compagnie zu drei⸗ jähriger aktiver Dienstzeit mindestens 16 Rekruten, zu halb⸗ jähriger aktiver Dienstzeit im Herbst d. J. und im Frühjahr k. J. je 44 Rekruten. ̃

An Ockonomie⸗Handwerkern haben sämmtliche Truppen⸗ theile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen Zahl einzu⸗ stellen. .

Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach näherer Anordnung der General⸗Kommandos in der Zeit vom 3. bis 8. November d. Is. zu erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 2, das Schleswigsche Fuß⸗Artillerie⸗Bataillon Nr. 9, die Unteroffizierschulen sowie die als Oekonomie⸗ Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober d. J. und die Trainsoldaten für den Frühjahrstermin am 1. Mai k. J. einzustellen.

Die Kosten der durch einen vom Angeklagten ge⸗ wählten Vertheidiger geführten Vert hzeidigung sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 29. November v. J., im Falle der Freisprechung des Ange— klagten, selbst wenn die Vertheidigung eine nothwendige war, nicht ohne Weiteres der Staatskasse aufzubürden, vielmehr hängt dies in jedem Falle von dem Ermessen des Gerichts ab.

Das Festungsgefängniß in Thorn wird zum 1. April 1884 aufgelöst.

Bayern. München, 9. Februar. (W. T. B.) Der Finanzausschuß hat mit allen gegen eine Stimme be⸗ schlossen, die Forterhebung des bisherigen Malzaufschlages von 6 MW in dem Finanzjahr 1884/85 in der Kammer zu beantragen. . .

9. Februar. (W. T. B.) Die Abgeordneten⸗ kammer genehmigte heute einstimmig das Postulat für die Errichtung eines neuen Gymnasiums in Würzburg. Im Laufe der Debaite hatte der Abg. Rittler die Annahme desseiben empfohlen unter Hinweis auf die Zusicherung des Kultus-Ministers, nur katholische Professoren anstellen zu wollen. Der Abg. Herz hatte diesen Vorbehalt bedauert und erklärt, angesichts des unabweisbaren Bedürfnisses werde die Linke der Forderung zustimmen.

Sachsen. Dresden, 8. Februar, Mittags. (W. T. B.) Zu den Beisetzungsfeierlichkeiten sind bis jetzt einge⸗ troffen: Prinz Friedrich von Hohenzollern als Vertreter Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm; Graf von Nessel rode, Ober⸗ hofmeister Ihrer Majestät der Kaiserin; Graf von Secken⸗ dorff, Kammerherr der Kronprinzlichen Herrschasten; Herzog Ernst Günther zu Schleswig-Holstein, Erzherzog Ludwig Victor, Freiherr von Soden als Vertreter des Königs von Württemberg; Prinz Philipp von Coburg, Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin, Herzog Georg Alexander von Mecklenburg-Strelitz, Graf de Launay, italienischer Bot— schafter in Berlin, mit Gemahlin; die Gesandten Spaniens, Schwedens und der Niederlande in Berlin: Graf Benomar Baron v. Bildt und van der Höven. ö

S. Februar, Abends. (W. T. B.) Zu den Beisetzungs⸗ seierlichkeiten sind außer den bereits gemeldeten Fürstlichkeiten ferner angekommen: der Erbgroßherzog von Baden, der Herzog Karl Michael von Mecklenburg Strelitz und der Prinz Moritz von Altenburg. Der Herzog von Sachsen-Meiningen hat den Hofmarschall von Röpert, der Herzog von Sachsen⸗-A1ltenburg den Ober-Schloßhauptmann von, Köthe, der Herzog von Sachsen-Coburg den Ober⸗-Jägermeister von Schack, der Groß⸗ herzog von Mecklenburg-Strelitz den Kammerherrn von Gräve⸗ nitz hierher entsendet. Der König von Portugal läßt sich durch den Grafen San Miquel vertreten.

Die Beisetzungsfeierlichkeit erfolgte heute Abend 7 Uhr unter dem Trauergeläut aller Glocken der Stadt. Der Sarg mit der Leiche der verewigten Prinzessin Georg wurde von dem Palais am Taschenberge durch den alten Theil des Schlosses, über die Gänge und über den großen Schloßhof durch das grüne Thor nach der katholischen Hof⸗ kirche und dort sofort zur Beisetzung in die Königliche Gruft ge⸗ bracht. Auf dem Wege bis zur Kirche gaben der verstorbenen Prinzessin die Geistlichkeit mit dem Bischof, der König, der Gemahl, Prinz Georg, und der älteste Sohn der verewigten Prinzessin, der Ober Hofmarschall, der Hausmarschall, der Minister des Königlichen Hauses, die fremden Fürstlichkeiten und die Abgesandten der auswärtigen Höse das Geleit. Die Königin, die Prinzessinnen⸗Töchter und die jüngeren Söhne der verewigten Prinzessin hatten sich direkt in die Kirche be⸗ geben. Zur Beisetzung der Leiche in der Königlichen Gruft folgten nur der König, der Gemahl Prinz Georg und der älteste Sohn der Verewigten mit dem Ober⸗Hofmarschall, dem Hausmarschall und dem Minister des Königlichen Hauses. In der Kirche hatten inzwischen die fremden Fürstlichkeiten und die Vertreter der fremden Höfe, die Minister, bie Mit— glieder des diplomatischen Corps, die Landtagsabgeordneten, die Deputationen des Naths und der Stadtverordneten von Dresden, sowie die Herren und Damen, denen der Zutritt zur Kirche gestattet war, die ihnen angewiesenen Plätze ein⸗ genommen. Die kirchliche Feier begann mit dem „Sabre Regina“ von Schuster und schloß mit einem Gebet. Die Exequien für die verewigte Prinzessin finden morgen Vor⸗ mittag 11 Uhr statt. .

9. Februar. (W. T. B) Nach den feierlichen Exequien in der katholischen Hofkirche, welchen der Hof sowie die hier anwesenden Fürstlichkeiten und die Vertreter der fremden

Höfe beiwohnten, empfingen der König und die

Königin Vormittags 11 Uhr die zu den Beisetzungsfeierlich⸗ keiten abgeordneten Spezialgesandten. Heute Nachmittag 2 Uhr findet bei dem König und der Königin ein Déjeuner dinatoire statt, an welchem die fremden Fürstlichkeiten theil⸗ nehmen werden. Im Laufe des Nachmittags und Abends gedenken die Fürstlichen Gäste Dresden wieder zu verlassen.

Sessen. Darmstadt, 8. Februar. (W. T. B.) Die Zweite Kammer hat den Antrag der Minorität des Aus⸗ schusses, den Antrag Metz, auf Umgestaltung der Kam⸗ mern im Sinne des Einkammer⸗Systems, der Regierung zur Erwägung zu überreichen, angenommen.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 8. Februar. (W. T. B.) Die „Elsaß⸗Lothringische Zeitung“ bezeichnet auch die neuerdinas von der „Schlesischen Zeitung“ dem Statt⸗ halter, General⸗Feldmarschall Frhrn. von Manteuffel, in den Mund gelegten Aenßerungen sowie alle sonstigen in dem betreffenden Artikel der erwähnten Zeitung enthaltenen Einzel⸗ heiten als durchweg unrichtig.

Oesterreich Ungarn. Wien, 7. Februar. (Wien. Ztg.) Das Handels⸗Ministe rium erläßt folgende Verordnung wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1880, betreffend die Regelung des Trans⸗ portes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen: In der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. Bl. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, tritt für den Punkt b des 5. 10 die nachstehende Fassung in Kraft: §. 10.

(Alinea 1b. bleibt ungeändert.)

(Alinea 2 neu eingeschaltet):

„Sendungen von Sprengmitteln, welche in das im Reichs rathe vertretene Ländergebiet eingeführt, durch dasselbe durch- geführt oder aus demselben ausgeführt werden sollen, müssen mit Geleitscheinen versehen sein, deren Ausfertigung beim Ministerium des Innern anzusuchen ist.“

(Alinea 3, bisher Alinea 2): ; .

„Bei allen übrigen Sendungen gilt als Geleitschein der vom Versender ausgestellte Frachtbrief, welcher jedoch von der politischen Bezirksbehörde, im Polizeirayoön von Wien, Prag, Lemberg, Krakau und Triest von der landesfürstlichen Polizei- behörde auf Grund der nachgewiesenen Bezugsberechtigung vidirt sein muß. . i

Der Königlich ungarische Kommunikations⸗Minister trifft die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone.

Pest, 7. Februar. (Prag. Ztg.. Im Abgeordneten⸗ hau se wies der Minister-Präsident Tisza heute unter stürmischen Eljenrufen der Rechten nach, daß Ungarn noch nie⸗ mals, seitdem es mit Oesterreich in näherer Verbindung steht, sowohl in der Monarchie als im Auslande ein solches Gewicht besessen habe; er rechtfertigte das Kroatien gegenüber beobachtete Vorgehen und wies die Angriffe Apponyis auf die Verwal⸗ tungszustände unter Hinweis auf die über seine Initiative eingeführten Reformen zurück. . ö

8. Februar. (W. T. B.) Die ungarischen Brutto⸗ einnahmen im letzten Quartale des Jahres 1883 betrugen 80 785 860 Fl., die Ausgaben 72 532 420 Fl.; die Mehrein⸗ nahme gegen die gleiche Periode des Vorjahrs stellt sich auf 2438 271) Fl.

Großbritannien und Irland. London, 8. Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses erwiderte der Premier Gladstone auf eine Anfrage Dyke's: Lord Granville habe mit Zustimmung des Kabinets dem Bankhause Rothschild auf Befragen erklärt, das englische Kabinet würde es gern sehen, wenn das Bankhaus Roth⸗ schild den Wünschen der egyptischen Regierung wegen Gewährung eines Vorschusses von einer Million enisprechen

könnte. .

Zwei der im Lager von Aldershot befindlichen Infänterie-Regimenter erhielten Befehl, sich zum sofortigen Abmarsch bereit zu halten. Das eine Regiment ist, um für in Egypten eintretende Eventualitäten bei der Hand zu sein, für Malta, das andere für Gibraltar bestimmt.

(Allg. Corr.) Großes Aufsehen hat es erregt, daß die sämmtlichen „Invincibles“, welche ihre Strafen in irischen Kerkern abbüßen, in der Nacht vom 5 zum 7. plbtzlich an Bord des Kriegsschiffes „Valorous“ gebracht wurden, um nach En gland überführt zu werden. Es heißt, daß man einer weitverzweigten Verschwörung der irischen Desperados auf die Spur gekommen, deren Zweck gewesen sei, die eingesperrten „Patrioten“ gewaltsam zu befreien. In England wird man die Invincibles in verschiedenen Kerkern unterbringen und den Ort des Gewahrsams der Verbrecher geheim halten.

Frankreich. Paris, 7. Februar. (Köln. Ztg.) Bei der heutigen Wahl des Vierundvierziger-Ausschusses der Deputirtenkammer siegte die Liste des republikanischen und des demokratischen Vereins, welche aus 20 Mitgliedern des republikanischen und 17 des demokratischen Vereins, aus 5 der radikalen Linken und aus 2 der äußersten Linken zusammen⸗ gesetzt war, in 7 Bureaux vollständig, in 4 theilweise. Von den 44 Gewählten standen 7 nicht auf der Liste der ministeriellen Anhänger, nämlich Lanessan, Andrieux, Locktoy, Floquet, Allain⸗Targèé, Lepère und Alicot. Elemenceau und Brialon, welche auf der ministeriellen Liste standen, wurden gleichfalls gewählt. Die ministerielle Mehrheit besteht demnach aus 36. die Opposition aus 9 Mitgliedern. Die äußerste Linke hat drei Ausschußmitglieder, die Rechte, die fast vollständig bei der Wahl erschien, kein einziges Mitglied durchgebracht. Die Minister wohnten der Wahl bei, ohne jedoch das Wort zu ergreifen. Die Regierung hat sonach gesiegt. .

8. Februar. (W. T. B.) Die Kommission zur Vornahme einer Untersuchung über die wirth⸗ schaftliche Krisis hat Spuller zum Vorsitzenden er⸗ nannt. . .

Die zum Kreuzen in dem östlichen Theile des Mittel- meers bestimmte Abtheilung des Levantegeschwaders ist angewiesen worden, ihre Fahrten von jetzt ab auch auf das Rothe Meer auszudehnen.

Ein Telegramm des Admirals Courbet, vom 2. d. M., meldet: Die Expedition nach der Provinz Nam⸗ dinh und nach Sontay ist beendet; die Aufständischen sind zerstreut und haben beträchtliche Verluste erlitten; der Führer derselben, Dedoc, ist verwundet und nach Bacninh entflohen. Zwischen den chinesischen Truppen und den Anna⸗

miten in Bacninh herrscht Uneinigkeit; die Beziehungen zu— dem Hofe von Hue sind fortgesetzt die besten.