1884 / 44 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Feb 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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schon die Verschmelzung der bisherigen Wegebau⸗Verbände, die in eine Menge von Privatinteressen eingreife, werde eine gewisse Zaghaftigkeit der Bevölkerung dem Neuen gegenüber herbeiführen, deshalb lägen dem Hause auch eine so große Zahl von Modifikationsanträgen in der Abgrenzung der pro— jektirten Kreise vor. Indessen habe der schärfste Wider⸗ stand gegen die neue Ordnung sich schon gebrochen; der Abg. Brüel, früher ein eifriger Gegner, habe in der Kommission mit allen Mitteln für die Vorlage gewirkt, der Abg. Windt⸗ horst sogar für die Schlußabstimmung seine Zustim⸗ mung in Aussicht gestellt. Früher habe der Abg. Windthorst ihm (dem Redner) den Vorwurf gemacht, er wüßte in seiner Heimath nicht Bescheid; jetzt erhalte er aus dem eigenen Wahlkreise des Abg. Windthorst Meppen eine Petition, die für die Vor— lage und gegen die Amtsvorsteher eintrete. Die Amtsvor— steher stießen in Hannover hauptsächlich deshalb auf so allge⸗ meine Gegnerschaft, weil man in Hannover schon so viel Ehrenämter habe. Der Abg. Windthorst könne also ganz ruhig für die Vorlage stimmen. Ohne sich sonst auf Einzel⸗ heiten einzulassen, müsse er bemerken, daß er den §. 24 für ganz überflüssig halte. Im Großen und Ganzen aber stehe er dem Entwurf sympathisch gegenüber.

Der Abg. Hahn konstatirte, daß der Verlauf der Diskussion ihm Recht gegeben habe, wenn er gesagt habe, daß sich die Dis⸗ kussion bei 8. 1 auch auf den 8. Aa mitbeziehen werde. Er könne sich der Diskussion aber enthalten, und werde dann bei §. Ada das Nöthige vorbringen. Bei dem Vorbehalt der Einführung des Ge⸗ setzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung habe man sich keineswegs dahin gebunden, die ostländische Kreis⸗ ordnung unverändert in die neuen Landestheile einzuführen, und er behaupte auch dem Abg. von Meyer gegenüber, daß bei der Berathung der Kreisordnung von 1872 gar nicht daran gedacht worden sei, daß das Institut der Amtsvorsteher, für welches er persönlich eine Vorliebe habe, ein Essentiale der Kreisordnung bilde. Ein konservativer Abgeordneter, der Landrath von Gottberg, habe ausdrücklich 1872 betont, daß die Amtsvorsteher nur ein Ersatz für die Aufhebung der gutsherrlichen Polizei sein sollten. Der Kommissionsbericht des Herrenhauses ergebe das Gleiche. Man könne also nicht behaupten, daß durch die Preisgebung der Amtsvorsteher die Selbstverwaltung zu Grabe getragen werde. Alles Wesentliche bleibe in der Kreis⸗ ordnung für Hannover erhalten: die Kreisausschüsse, die Bezirks⸗ ausschüsse, der Provinzialrath u. s. w. Mit der hehaupteten Verminderung der Selbstverwaltungs⸗Instanzen stehe das Ver⸗ langen im schroffen Widerspruch, Alles beim Alten zu lassen, und nur die eine Instanz des Ober-Verwaltungsgerichts für Hannsver einzuführen. Man begnüge sich alss mit einer ein— zigen Instanz, während man sonst an zweien nicht genug habe. Seine Partei werde Alles thun, die Vorlage im Sinne des Regierungsentwurfs zur Annahme zu bringen, und werde auch für die Kommissions-Aenderungen stimmen, in denen er wesentliche Modifikationen der Vorlage nicht erkenne, die aber ein Theil seiner Fraktion als Verbesserungen betrachte.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, der Minister habe es ihm sehr übel genommen, daß er auf die andern Provinzen hingewiesen habe. Er habe das auch bereits früher gethan und bleibe bei seinem Satze. Der Minister habe gesagt, er (der Minister) habe die beste Absicht, doch wolle er (Redner) daran erinnern, daß der Graf Eulenburg seinerzeit erst ähn⸗ liche Anschauungen gehabt habe, dann aber Hr. von Sybel gekommen sei, der Alles zerstört habe. Die Vorlage der be⸗ treffenden Kreisordnung würde jedenfalls das Gute gehabt haben, daß man die Intentionen der Regierung in Bezug auf den Inhalt dieser Kreisordnung etwas näher kennen gelernt hätte. Der Minister würde ihn rücksichtlich dieses Punktes mit einer ganz kurzen Antwort befriedigen können; sei es in der Absicht des Ministers und der König— lichen Staatsregierung, die Ortspolizei für Westfalen, Rhein—⸗ land, Hessen-Nassau und Holstein so zu organisiren, daß sie entweder Amtsvorstehern oder doch solchen Kommunalorganen übertragen werde, die frei gewählt würden in demselben Maße, wie es die Amtsvorsteher würden? Wenn der Minister ihm da eine Beruhigung geben könnte, dann würde das Präjudiz, das durch Annahme der hannoverschen Kreisordnung geschaffen werde, allerdings abgeschwächt. Mit großer Befriedigung habe der Minister zwei seiner Landsleute begeistert für die neue Kreisordnung sich äußern hören. Diese Herren möchten jetzt wohl zu der kundgegebenen Ueberzeugung gelangt sein. Vor noch gar nicht langer Zeit würden sie ihm, wenn er sie aufs Herz ge— fragt hätte, noch hestätigt haben, es bliebe am Besten bei der alten Aemterversassung. Heute sagten sie, der Uebergang werde zwar schlimm sein, aber man gewöhne sich an Alles. Der Fuchs habe sich auch an Alles gewöhnt, und als ihm der Pelz abgezogen sei, habe er gesagt, es sei ein Uebergang. Die große Majorität seiner Landsleute denke anders. Die von dem Abg. Köhler erwähnte Petition kenne er genau, er habe sie selbst überreicht. Es hätte nur von ihm abge— hangen, ob er durch eine Gegenpetition die Sache hätte klarstellen lassen wollen. Die Herren wünschten in der Petition nur ihre Amtshauptmaͤnner als Land⸗ räthe beizubehalten; alles andere sei Beiwerk. In den Amtsversammlungen sei bisher der Amtsvorsteher zum Wort gekommen, nach der Kreisordnung nur diejenigen, die in den Ausschuß gewählt würden. Die Vertröstung des Abg. Lauenstein, daß der Ortsvorsteher ja nebenher zum Landrath gehen könne, werde nicht verfangen. Der Minister berufe sich auf die Gutachten sämmtlicher Behörden und Ver—

waltungsorgane in Hannover für die neue Ordnung der Dinge. Er kenne diese Gutachten nicht, wisse aber, daß Organe der preußischen Regierung selbst die Vorzüge der Aemterverfassung auf das Lebendigste hervorgehoben hätten. Er nenne nur den Gouverneur von Voigts⸗Rhetz, den Grafen Stolberg, und selbst der jetzige Ober⸗Präsident ziehe die Aemter⸗ verfassung vor, und habe nur geglaubt, daß die Zahl der Aemter beschränkt werden müsse. Auch der Provinziallandtag habe dem Entwurf nur unter dem Druck zugestimmt, daß es nicht anders ginge. Für die weitere Einfügung Hannovers in die gesammte Monarchie sei die Vorlage unnöthig, wenn man nicht völlig schablonisiren wolle. Uebrigens habe er sich sein Votum jür die Vorlage bis zum Schluß der Verhandlungen vorbe⸗ halten. Aus dem „Hannoverschen Courier“, dem Moniteur der Nationalliberalen, erfahre er, was die National⸗ liberalen einstimmig beschlossen hätten. Die Herren seien ja die maßgebende Partei im Hause. Jedenfalls sei er dem Abg. Lauenstein, welcher diese Notiz veranlaßt haben solle, für pie; Richtschnur seines Verhaltens dankbar. EVersönlich bemerkte der Abg. Lauenstein, daß er die Notiz im „Hannoverschen Courier“ über Verhalten und Abstimmung der Nationalliberalen nicht veranlaßt habe.

Die Debatte über den ersten Absatz wurde geschlossen.

Es folgte die Berathung des Verzeichnisses der in der Provinz Hannover zu bildenden Kreise. Dasselbe wurde vom Hause mit einer einzigen Abänderung genehmigt.

Der Abg. Barth beantragte:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Dem Kreise Syke hinzuzufügen vom Amte Bruchhausen die Gemeinde Freidorf. Ferner soll der Kreis Hoya zusammengesetzt werden: a. aus dem Amt Hoya, b. aus dem Amt Buch hausen mit Ausnahme der Gemeinden Affinghausen. Bensen, Freidorf, Mal⸗ linghausen und Sudwalde; der Kreis Stolzenau: a. aus dem Amt Stolzenau, b. aus dem Amt Uchte mit Ausnahme der Gemeinden Bahrenborstel, Holzhausen, Kirchdorf, Kuppendorf und Scharring⸗ hausen; der Kreis Sulingen: a aus dem Amt Sulingen b. aus den Gemeinden Neuenkirchen und Cantrup vom Amte Freudenberg, c. aus den Gemeinden Affinghausen, Bensen, Mallinghausen, Men—⸗ ninghausen und Sudwalde vom Amt Bruchhausen, und aus den Gemeinden Bahrenborstel, Holzhausen, Kirchdorf, Kuppendorf und Scharringhausen vom Amte Uchte.

Der Antrag des Abg. Barth wurde ohne Debatte an— genommen.

Ferner beantragten die Abgg. Dr. Windthorst und von Lenthe, vom Kreise Hameln das Amt Lauenstein als beson⸗ deren Kreis abzuzweigen.

Dieser Antrag wurde, nachdem sich der Regierungs⸗ kommissar Geheime Ober Regierungs⸗Rath Haase und Abg. Spangenherg gegen denselben erklärt hatten, abgelehnt.

Im Regierungsbezirke Hildesheim hatte die Kommission einige Bezirke des Kreises Osterode dem Kreise Northeim zu⸗ gewiesen, weil diese Bezirke viel näher an letzterer Stadt lägen.

Trotzdem der Regierungskommissar, Geheime Ober— Regierungs⸗Rath Haase diese Kreiseintheilung bekämpft hatte, da durch dieselbe die Trennung eines Amtebezirks herbeigeführt würde, den die Regierung prinzipiell vermeiden wolle, wurde die Theilung nach dem Kommissionsvorschlage angenommen.

Ein Antrag Windthorst, das Amt Lilienthal vom Kreise Osterholz zu trennen und selbständig zum Kreise zu machen, wurde abgelehnt.

Für den Regierungsbezirk Osnabrück beantragte der Abg. Dr. Fisse, das Amt Vörden von dem Kreise Bersenbrück zu trennen und dem Amt Osnabrück als Landkreis Osnabrück hinzuzufügen.

Dieser Antrag, der der Regierungsvorlage entspricht, wurde abgelehnt, die Kommissions⸗Aenderung angenommen.

Der Absatz? des §. 1 nebst der Anlage B, betreffend die Eintheilung der Wahlbezirke zum Abgeordnetenhause in der Provinz Hannover, wurde ohne Diskussion angenommen. Der— selbe lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

„Aus denselben werden, unter Abänderung der Ziffer III. der Anlage zum Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 1867 die Wahlbezirke für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten ge⸗ bildet, welche, nebst den Wahlorten und der Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, das unter B. anliegende Ver⸗ zeichniß ergiebt. Die neue Abgrenzung der Wahlbezirke findet zuerst bei der ersten. nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten An⸗ wendung“.

Das Haus erledigte darauf noch ohne Diekussion die §8§. 2—5, welche noch vom Umfang und der Begrenzung der Kreise handeln; ferner den zweiten Abschnitt, 85. 6— 19 (von den Kreisangehörigen); den dritten Abschnitt, §. 20 (Kreis⸗ statuten und vom zweiten Titel den ersten Abschnitt (allge⸗ meine Bestimmungen), sowie vom zweiten Abschnitt die §Ss§. 22 und 23 (die Ernennung und Stellvertretung des Landraths).

ö . vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Mittwoch .

Landtags⸗Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestim mungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ron Preußen ze. verordnen für den Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohen zollernschen Lande, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:

A. Gemeindebesteuerung des Einkommens der juristi—⸗ schen Personen . und Forensen.

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen, insbesondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände, unter⸗ liegen in Gemeinden, in welchen sie Grundbesitz haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des aus diesen Quellen fließenden Einkommens, den auf das Ein kommen gelegten Gemeindeabgaben.

Bis zur anderweiten Regelung der Heranziehung des Staats⸗ fiskus zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben in Verbindung mit der Ueberweisung von Grund und Gebaͤudesteuer an die Kommunalverbände unterliegt der Staatsfiskus diefen Ab⸗— gaben bezüglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Ge— werbe⸗, Eisenbahn⸗ und Bergbauunternehmungen, sowie den Domänen und Forsten.

Der im Absatz 1 gedachten Abgabepflicht unterliegen auch phy⸗ sische Personen, welche in Gemeinden, ohne daselbst einen Wohnsitz zu haben, oder sich länger als drei Monate aufzuhalten, Grundbesitz haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen).

S. .

Ein die Abgabepflicht nach 5. 1 begründender Pacht⸗,, Gewerbe⸗ oder Bergbaubetrieb ist in den Gemeinden anzunehmen, in welchen sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs- oder Verkaufs—⸗ stätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche er⸗ mächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des In⸗ habers beziehungsweise der Gesellschaft selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Abgabepflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise einer Staats- bahnverwaltungs⸗ Behörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebsstätte befindet.

Jeder abgabepflichtige Grundstückskomplexy des Staatsfiskus, sowie jede abgabepflichtige Unternehmung desselben gilt in Beziehung auf die Abgabepflicht als selbständige abgabepflichtige Person. Was als selbständige gewerbliche oder Bergbauunternehmung des Staate fiskus zu betrachten ist, setzt die zuständige obere Verwaltungs behörde fest.

Bei Ermittelung des jährlichen Reineinkommens ist, sofern sich nicht aus den 8§. 4– 4 ein Anderes ergiebt, nach den für die Ein— schätzung zur Staateinkommensteuer geltenden Grundsätzen zu ver—⸗ fahren. Bezüglich des Reineinkommens aus Bergbauunternehmungen gilt dies mit der Maßgabe, daß die der jährlichen Verringerung der . entsprechenden Abschreibungen zu den Ausgaben gerechnet werden.

Die Varstände der abgabepflichtigen Gesellschaften und Unter nehmungen sind verpflichtet, den abgabeberechtigten Gemeinden auf Verlangen über die Höhe des Jahresgewinnes die erforderliche Aus kunft zu geben.

Insoweit eine Einschätzung zur Staatseinkommensteuer stattzu= finden hat, ist das Ergebniß derselben für die Gemeindebesteuerung maßgebend.

Als Reineinkommen der Privat⸗Eisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (Gesetzsamml. S. 449) und 16. März 1867 (Gesetzsamml. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für jede derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich der Eisenbabhnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa gemach“ ten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden abgabepflichtigen Beträge sind von den Staatsaufsichts behörden alljährlich durch Re⸗ solut endgültig festzustellen und , n bekannt zu machen

Die gesammten Staats⸗ und für Rechnung des Staats verwal⸗ . Eisenbahnen sind als eine abgabenpflichtige Unternehmung an— zusehen.

Als Reineinkommen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben, mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine 3 prozentige Verzinsung des ÄÜUnlage⸗ beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich danach ergebende abgabepflichtige Gesammtbetrag ist durch Resolut des Ressort ⸗Ministers alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

§. 6.

Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuer⸗Reinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgrundstücken erzielte etats mäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundsteuer⸗Reinertrage steht.

Das Verhältniß ist durch Resolut des Ressort⸗Ministers alljähr— lich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

B. Vermeidung von JJ

Die Vertheilung des der Einkommensbesteuerung nach §. 1 unter—⸗ liegenden Einkommens aus einem sich über mehrere Gemeinden er— streckenden Gewerbe⸗, Bergbau oder Eisenbahnbetriebe erfolgt, inso⸗ fern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Abgabe—

pflichtigen ein anderweiter Vertheilungsmaßstab vereinbart ist, in der.

Weise, daß:

a. bei Versicherungs⸗-, Bank⸗ und Kreditgeschäften derjenigen Ge⸗= meinde, in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueber rest nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutto— einnahme vertheilt;

b. in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen ein— schließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals zu Grunde gelegt wird. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station ꝛc., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so kommen die verausgabten Be— träge für die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältniß desjenigen Flächenraums in Rechnung, welchen die betreffende Betriebsstätte, Station ꝛc. in jeder dieser Gemeinden einnimmt.

Die Ermittelung der in dem §. 7 gedachten Ausgaben an Löhnen und Gehältern bezithungsweise der Bruttoeinnahmen der Versiche— rungs⸗, Bank und Kreditgeschäfte erfolgt in dreijährigem Durch— schnitt nach Einsicht eines den abgabeberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich mitzu— theilenden Vertheilungsplans. Derselbe ist bezüglich der Staats eisenbahnen (5. 5) für jeden Direktionsbezirk besonders aufzu⸗ stellen.

Bei Einschätzung der nach §. 1 Absatz 3 abgabepflichtigen Per— sonen zur Einkommensbesteuerung in ihren Wohnsitzgemeinden ist derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher aus außerhalb des Gemeindebezirks belegenem Grundeigenthum oder außerhalb des Ge— meindebezirks stattfindendem Pacht⸗, Gewerbe⸗, Eisenbahn⸗ beziehungs⸗ weise Bergbaubetriebe fließt, K zu lassen.

Personen, welche wegen eines mehrfachen Wohnsitzes oder eines den Zeitraum von drei Monaten übersteigenden Aufenthaltes in mehreren Gemeinden zu Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, dürfen in jeder dieser Gemeinden nur von einem der Zahl der— selben entsprechenden Bruchtheil ihres Gesammteinkommens heran—⸗ gezogen werden. Doch werden diejenigen Wohnsitzgemeinden, in wel— chen der Abgabepflichtige beziehungsweise seine Familie sich im Laufe des vorangegangenen Jahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als zwei Monate aufgehalten haben, hierbei nicht mitgezählt.

0. k der Beamten. §ę. 11.

Der Schlußsatz des 5. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (GesetzSamml. S. 184), sowie der auf diesen Schlußsatz bezügliche Theil dex Allerhöchsten Kabinetsordre vom 14. Mai 1852 (Gesetz— Samml. S. 146) und der §. 8 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1648) treten außer Kraft.

D. Allgemeine Bestimmungen.

Insoweit juristische Personen, Gesellschaften ꝛc. zur Entrichtung der in Kreisen beziehungsweise Provinzen vom Einkommen erhobenen Abgaben verpflichtet sind, oder physische Personen in verschiedenen Kreisen beziehungsweise Provinzen solchen Angaben unterliegen, kommen bei Veranlagung derselben die Grundsätze der §§. 2 bis 10 gleichmäßig zur Anwendung.

8 1.

Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Alle dem— selben entgegenstehenden Bestimmungen werden von diesem Zeitpunkte ab aufgehoben.

Insbesondere treten auch außer Kraft das Regulativ wegen Unterhaltung der durch Staatswaldungen in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz führenden öffentlichen Wege vom 17. November 1841 (Gesetz⸗Samml. S. 405) und die Bestimmungen in §. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 636) in 5.9 des Gesetzes vom 14. Februar 1880 (GesetzSamml. S. 20) und in 5. 10 des Gesetzes vom 28. März 1882 (Gesetz⸗Samml. S. Al,), insoweit sie die Erhebung von Gemeindeabgaben betreffen.

3. 14

„Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Aus— führung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich ꝛe.

Begründung.

Die große Verschiedenheit und vielfache Unzulänglichkeit der inner halb der preußischen Monarchie auf dem Gebiete des Kommunal⸗ steuerwesens geltenden Vorschriften hat eine anderweite en Regelung dieser Materie seit längerer Zeit als ein besonders dringendes Bedürfniß ergeben und bereits in den Landtagssessionen 1877778, 1878/79 und 1879/80 zu umfassenden diesfälligen Vorlagen der Königlichen Staatsregierung Anlaß geboten, welche jedoch über das Stadium von Kommissionsberathungen im Hause der Abgeord— neten nicht hinaus gediehen sind.

Inzwischen ist eine umfassende Reform der staagtlichen Steuer gesetzgebung in Aussicht genommen worden, durch welche mannigfache Rückwirkungen auf die Finanz- und Besteuerungsverhältnisse der Gemeinden bedingt sind.

Sodann ist beabsichtigt, Staatsmittel zur Verwendung für kommunale Zwecke bereit zu stellen und diese Maßnahme, der Ankündigung der Allerhöchsten Thronrede vom 14. November 1882 entsprechend, in unmittelbarer Verbindung mit einer organischen Neu⸗ ordnung des Kommunalsteuerwesens eintreten zu lassen.

Die Königliche Staatsregierung ist bestrebt, einen auf den so veränderten Grundlagen in Vorbereitung begriffenen anderweiten Entwurf eines allgemeinen Kommunalsteuergesetzes baldthunlichst zum Abschluß zu bringen.

Wenn nun nichtsdestoweniger in der gegenwärtigen Vorlage noch jetzt die Neuregelung gewisser Theile der Kommunalsteuergesetzgebung beabsichtigt wird, so ist hierfür die immer unabweislicher hervor⸗ getretene Dringlichkeit gerade der betreffenden einzelnen Punkte be⸗ stimmend gewesen, und kann im Uebrigen dieser Weg nur unter dem Vorbehalte eingeschlagen werden, daß in dem demnächst zu verein barenden allgemeinen Kommunalsteuergesetze auch die jetzt vorab zu regelnden Punkte nach anderweiter, dann im Zusammenhange der Ge⸗ sammtmaterie vorzunehmender Erwägung Berücksichtigung und defini⸗ five Feststellung finden.

Im einzelnen findet sich zur Begründung des von diesem Gesichtspunkte aus aufgestellten Entwurfs zu bemerken, was folgt: A. Gemeindebesteuerung des Einkommens der juristischen . 2c. und Forensen.

Die Heranziehung der juristischen Personen und Forensen ju den auf. das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben ist jur Zeit keineswegs; gleichmäßig geordnet. Die Städte⸗ ordnungen für die sechs östlichen Provinzen, für Weftfalen, fuͤr die Rheinprovinz, für Frankfurt a. M. und für Schleswig⸗

olstein, sowie die Landgemeindeordnungen für Westfalen und die

heinprovinz enthalten übereinstimmend die Vorschrift, daß alle Die⸗ senigen, welche ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, daselbst Grund⸗ besitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, verpflichtet sind, abgesehen von den auf den Grundbesitz und das Gewerbe gelegten, auch an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf das aus dem Grundbesitz und dem Gewerbe fließende Einkommen gelegt sind, und daß die gleiche Verpflichtung den juristischen Personen obliegt, welche im Gemeindebezirk Grnndbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Unter den juristischen Personen im Sinne dieser Gesetzes⸗ vorschriften sind nach feststehender Interpretation auch Aktiengesell⸗ schaften begriffen.

Die übrigen Gemeindeverfassungsgesetze kennen eine derartige Heranziehung der juristischen Personen und Forensen nicht. Dle hannoversche Städte⸗Ordnung (vom 29. Juni 1858) schließt eine Einkommenbesteuerung der Forensen ausdrücklich aus und läßt die—⸗ selbe bezüglich der juristischen Personen nur insoweit zu, als gewerb— liche Gesellschaften, welchen juristische Persönlichkeit zusteht, gezwun— gen werden können, das Bürgerrecht zu erwerben.

Diese zwischen den einzelnen Provinzen, beziehungsweise innerhalb derselben Provinzen zwischen Städten und Landgemeinden bestehenden Verschiedenheiten entbehren jeder inneren Berechtigung und lassen eine gleichmäßige Regelung dieses Gegenstandes als ein unabweis— bares dringendes Bedürfniß erscheinen.

Dagegen war es nicht als von vornherein selbstversiändlich an— zusehen, daß eine solche gleichmäßige Regelung durch die Verall⸗ gemeinerung der in einem Theile der Monarchie geltenden Ein— kommensbesteuerungs⸗Grundsätze herbeizuführen sei, und haben viel mehr die bei Anwendung dieser letzteren Grundsätze hervorgetretenen mannig⸗ fachen Bedenken und praktischen Schwierigkeiten zu eingehenden Er⸗ örterungen darüber Anlaß geboten, ob es nicht den Vorzug verdiene, entweder unter gänzlicher Beseitigung einer Einkommensbesteuerung der juristischen Personen und Forensen als solcher die betreffenden Gutsbesitzer, Gewerbetreibenden, Aktionäre 2. lediglich in den Wohn— sitzgemeinden von ihrem vollen Einkommen heranzuziehen, oder aber an Stelle des bisherigen Schätzungsverfahrens die Festsetzung ange⸗ messener Entschädigungsquoten für die durch den Besitz beziehungs— weise Gewerbebetrieb ze. von juristischen Personen und Forensen den betreffenden auswärtigen Gemeinden erwachsenden Unkosten treten zu lassen. f Es hat sich jedoch bei diesfälligen speziellen Erhebungen heraus gestellt, daß es ohne Gefährdung der Prästationsfähigkeit einer erheb⸗ lichen Anzahl von Gemeinden beziehungsweise ohne übermäßige Be⸗ lastung der Angehörigen derselben thatsächlich nicht möglich sein würde, von einer Besteuerung des Einkommens von juristischen Per⸗ sonen und Forensen abzusehen. Bestimmte auf deren Besitz be⸗ ziehungsweise Gewerbebetrieb zurückzuführende und somit fur Ent⸗ schädigungsforderungen der Gemeinden zu Grunde zu legende Aus— gabeposten aber würden sich in den meisten Fällen überhaupt nicht oder nur in unverhältnißmäßig geringem Maße mit Sicherheit nach weisen lassen.

Hierzu tritt ferner die Erwägung, daß das Einkommen von Aktionären sich der Besteuerung in den einzelnen Wohnsitzgemeinden der Natur der Sache nach leicht zu entziehen vermag und mit Sicherheit überhaupt nur bei den Aktiengesellschaften als solchen ge— troffen werden kann.

Es erschien hiernach geboten, in dem vorliegenden Entwurfe das bisherige System der Einkommensbesteuerung der juristischen Personen und Forensen in der Hauptsache zu acceptiren und nur darauf Bedacht zu nehmen, dasselbe bei nunmehriger allgemeiner Durchführung unter Nutzbarmachung der reichlich vorliegenden Erfahrungen im Einzelnen zu ergänzen und zu modifiziren.

Die zu diesem Behufe insbesondere erforderlich befundenen Bestimmungen über die Art der Einschätzung des Einkommens juristischer Personen ꝛc. und der Vertheilung der durch die Ein schätzung gewonnenen Besteuerungsobjekte auf mehrere besteuerungs⸗ berechtigte Gemeinden sind in den §§. 3—8 des Entwurfes getroffen und werden weiterbin nähere Erörterung finden. Dagegen hat im §. 1 des Entwurfes das seitherige Besteuerungsrecht der Gemeinden eine im Wesen der Sache begründete Ergänzung dahin erfahren, daß ent⸗ sprechend den Bestimmungen des 5§. 14 Absatz 2 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1877 auch die Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, außerdem aber ferner eingetragene Genossenschaften, deren Gewerbebetrieb über den Kreis ihrer Mit- glieder hinausgeht, für abgabepflichtig erklärt sind. Die im & 14 der Kreisordnung enthaltene ausdrückliche Gleichstellung der Mit— glieder einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesell⸗ schaft (Titel 85 und 150 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz buchs) mit den Forensen ist lediglich deshalb weggelassen, weil eine solche Bestimmung selbstverständlich und mithin überflüssig erscheint.

Des Betriebes von Pachtungen, Eisenbahnen und Bergbau ist mit Rücksicht auf den eigenartigen Charakter dieser Unternehmungen schon in 8. 1 neben dem Gewerbebetriebe besonders gedacht worden.

Die Frage, ob die Heranziehung des Staatsfiskuz zu den Kom munaleinkommensteuern unter den bisherigen Modalitäten allgemein zuzulassen sei, ist nach eingehender Erörterung der dafür und dawider sprechenden Momente in 8. 1, Absatz 2 aus Zweckmäßigkeitsgründen bejahend beantwortet worden mit der der Natur der Sache ent—⸗ sprechenden in 8. 2 Absatz 2 zum Ausdruck gebrachten Maßgabe, daß jeder abgabepflichtige Grundstückskompler und jede abgabe⸗ pflichtige Unternehmung des Staatsfiskus bezüglich der Ab⸗ gabepflicht als selbständige abgabepflichtige Person angeseben werden soll. Es wird freilich anzuerkennen sein, daß der Staats- fiskus in derselben Weife wie andere juristische Personen an sich berechtigt wäre, bei Berechnung seines gesammten Einkommens die auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zu zahlenden Beträge in Abzug zu bringen, ein steuerbares Einkommen des Staatsfistus sich aber unter solchen Umständen im Grunde überhaupt nicht feststellen läßt und die dennoch auf den sonst üblichen Berechnungsgrundlagen ermit⸗ telte Steuer in diesem if den Charakter nicht sowohl einer Ein— kommensteuer, als vielmehr einer Objektsteuer gewinnt. Wenn abweichend von den früher vorgelegten Entwürfen in dem vorstehenden Gesetz entwurfe die dem Staatsfiskus als Grundbesitzer nunmehr für den Gesammtumfang der Monarchie aufzuerlegende Steuerpflicht auf, das Einkommen aus Domänen und Forsten beschränkt wird, und mithin vereinzelte Terrainstücke (wie Militärexerzierplätze 2c) und fiskalische

Gebäude von der Besteuerung gänzlich freigelassen werden sollen, so wird hierdurch, da solche Terrainstücke und Gebäude in den weit überwiegenden Fällen lediglich öffentlichen Zwecken dienen und mithin einen steuerpflichtigen Ertrag ohnedies nicht gewähren, das Interesse der Gemeinden nur in mini⸗ malem Maße berührt. Die Absicht der fraglichen Bestimmung geht lediglich dabin, fortgesetzten unliebsamen und zu der materiellen Bedeutung der Sache außer Verhältniß stehenden Erörterungen und Streitigkeiten darüber vorzubeugen, ob und eventuell für welche Bruch⸗ theile der betreffenden fiskalischen Terrainstücke und Gebäude ein der Steuerpflicht unterliegendes Einkommen nach den besonderen Umstän— den des Einzelfalles etwa anzunehmen sein möchte.

Im Uebrigen wird wie dies im Eingange des Absatzes 2 S. 1 zum Ausdrucke gebracht ist bei der demnächstigen Ueberwei⸗ sung von Staatsmitteln zu Kommunalzwecken in Verbindung hiermit die Frage der Kommunalsteuerpflicht des Staatsfiskus den Gegenstand erneuter grundsätzlicher Erwägungen zu bilden haben.

Eine Ausdehnung der Kommunalsteuerpflicht auf den Reichsfiskus hat nicht stattfinden können, weil ohne eine reichsgesetzliche Ermäch⸗ tigung bezw. ohne Zustimmung des Reiches die Landesgesetzgebung nicht für befugt zu erachten ist, das Reich oder das demselben aus irgend einer Quelle zufließende Einkommen einer staatlichen oder kommunalen Besteuerung zu unterwerfen.

In 5§. 2 sind bestimmte gesetzliche Vorschriften darüber getroffen, an welchen Orten und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens anzunehmen ist.

Die hier für den Pacht⸗, Gewerbe und Bergbaubetrieb gegebenen Normen sind diejenigen, welche sich in der Praxis namentlich bei Besteuerung von Versicherungesgeseilschaften allmählich herausgebildet haben und bereits praktisch gehandhabt werden. Weiterhin sind die bei Besteuerung der Eisenbahnen bisher angewandten besonderen Be— stimmungen nur insofern ergänzt, als künftig Gemeinden, welche den Sitz der Verwaltung beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungẽ— behörde bilden, auch wenn sich daselbst nicht zugleich eine Stations— ö Betriebsstätte befindet, an dem Besteuerungsrecht Theil nehmen sollen.

Es ist hierbei die Frage zu näherer Erörterung gekommen, ob nicht auch Gemeinden, deren Bezirke lediglich von den Schienen— wegen auf freier Strecke durchschnitten werden, behufs Ausgleichung der durch den Bahnbetrieb verursachten Störungen, fowie event. der durch die nothwendige Fürsorge für verarmende Bahnwärter⸗ resp. Bahnarbeiterfamilien, durch vermehrte Schullasten 2c. erwachsenden Aus⸗ gaben zu einer Mitbesteuerung der Eisenbahnunternehmungen zuzulassen sein möchten. Es war jedoch diese Frage aus eben den Gründen zu verneinen, welche bei Vorbereitung und Berathung der früheren Entwürfe von Kommunalsteuergesetzen dazu genöthigt haben, von dem damals aus gleichartigen Billigkeitsrücksichten in Betracht gezogenen Mitbesteuerungsrecht der in der näheren Umgebung von Fabriken, Bergwerken 2c. besftehenden Gemeinden wieder Abstand zu nehmen. Denn selbst abgesehen davon, daß ein auf Momente der angeführten Art basirtes Besteuerungsrecht sich in den durch die Grundprinzipien der Einkommensbesteuerung gegebenen Rahmen nicht wohl einfügen läßt, würde es bei der gänzlichen Verschiedenheit der jedesmaligen lokalen Verhältnisse kaum möglich sein, einen das fragliche Besteue⸗ rungsrecht grundsätzlich regelnden Maßstab zu finden.

Für die Entscheidung der Frage, was als selbständige gewerbliche oder Bergbau⸗Unternehmung des Staatsfiskus zu betrachten ist, können der Natur der Sache nach nur die betreffenden Staatsaufsichtsbehörden als kompetent erachtet werden.

8. 9

Insofern ein zur Kommunalbesteuerung heranzuziehendes Ein kommen auch der Staats⸗Einkommensteuer unterfällt und daher schon aus letzterem Anlaß durch periodische Schätzung gesetzlich berufener Organe in seinem Betrage festgestellt wird, kann ein Bedürfniß zur Anordnung oder auch nur zur Zulassung eines daneben stattfindenden besonderen kommunalen Schätzungsverfahrens nicht anerkannt werden, und erscheint es vielmehr der Natur der Sache entsprechend, das Er⸗ gebniß des staatlichen Schätzungsverfahrens wie in Abfatz 3 des §. 3 vorgesehen, auch für die Gemeindebesteuerung von vornherein maß— gebend zu machen.

Gleichartige Erwägungen führen dahin, bezüglich der Fälle, in welchen eine Heranziehung nicht zur staatlichen, sondern nur zur kom⸗ munalen Einkommensteuer stattfindet, für das dann erforderliche kom⸗ munale Schätzungsverfahren, wie in Absatz 1 des §. 3 geschehen, die analoge Anwendung der feststehenden staatlichen Einschaͤtzungsgrund⸗ sätze zur Regel zu machen.

Für die Berechnung des Einkommens der Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und selbständigen gewerblichen oder Bergbau Unternehmungen des Staatsfiskus ist eine solche Analogie in dem die Einschätzung des Einkommens der Aktiengesellschaften ze. betreffenden §. 14 des Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes vom 17. Dezember pr. gegeben.

Die in Anschluß hieran zu Gunsten der Bergwerksinteressenten getroffene Ausnahmebestimmung trägt der Thatsache Rechnung, daß das in Bergwerken festgelegte Kapital durch den bergbaulichen Betrieb sortschreitend verringert und allmählich aufgezehrt wird.

Die in früheren Entwürfen eines Kommunalsteuergesetzes vorge⸗ sehen gewesene Bestimmung, wonach Besitzer von Aktien, Antheil⸗ scheinen 2c. einer zu einer Gemeinde ⸗Einkommensteuer herangezogenen Aktiengesellschaft, Berggewerkschaft 2. zu dem Verlangen berechtigt sein sollten, daß dieser Aktienbesitz bei ihrer Einschätzung zu den auf das Einkommen gelegten Gemeinde⸗Abgaben in der Wohnsitzgemeinde außer Betracht bleibe, hat in dem vorliegenden Entwurfe auf Grund der Erwägungen nicht Aufnahme gefunden, welche nach den Aus— führungen zu 5. 2 der Begründung des Gesetzentwurfs, betreffend die Einkommensteuer unter der analogen Voraussetzung, eine Freilassung des fraglichen Aktienbesitzes 2c. von der staatlichen Einkommensteuer nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Das abgabepflichtige Reineinkommen nach Maßgabe der vor⸗ stehenden Vorschriften zu ermitteln, würde für die Gemeinden ohne Mitwirkung der Vorstände der einzuschätzenden Gesellschaften und Unternehmungen in vielen Fällen kaum möglich sein. Es ist deshalb in Absatz 2 des §. 3 den betreffenden Vorständen die ausdrückliche Verpflichtung auferlegt worden, den Gemeinden auf Verlangen die er⸗ forderliche Auskunft zu geben.

§. 4.

Bezüglich der Heranziehung der Privateisenbahnunternehmungen zu den Gemeindeabgaben kam in Frage, ob nicht den Gemeinden zu gestatten sein möchte, in gleicher Weise, wie zu den übrigen direkten Staatssteuern auch zu der vom Staate erhobenen Eisenbahn— abgabe Zuschläge zu erheben. Diese Frage hat jedoch verneint werden müssen, da die Eisenbahnabgabe wegen der Normirung der Sätze, namentlich wegen der bis zu 1/5 des Reinertrages steigenden Progressivskala, welche in dem besonderen Verhältnisse des Staats zu den Cisenbahnunternehmungen ihre Begründung findet, sich zur Erhebung von Zuschlägen zu Gemeindezwecken nicht eignet. Dagegen ist die Bestimmung getroffen worden, daß die amtlich zum Jwecke der Erhebung der Eisenbahnabgabe nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 30. Mai 18653 (Gesetz ˖ Samml. S. 449) erfolgende Feststellung des Reinertrages einer Eisenbahnunternehmung auch für die Normirung des steuerpflichtigen Reinertrages bei der Kommunalbesteuerung derselben maßgebend sein soll. Da jedoch für die nicht im Besitze des Staats oder inländischer Eisenbahngesell⸗ schaften befindlichen Eisenbahnunternehmungen die an den Staat zu zahlende Eisenbahnabgabe auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1867 (Gesetz Samml. S. 465) nach etwas anderen Grundsätzen als nach dem Gesetze vom 30. Mai 1853 er- mittelt wird, ein solcher Unterschied zwischen den im Besitze inländi⸗ scher oder ausländischer Gesellschaften befindlichen Eisenbahnunter nehmungen aber bei der Gemeindebesteuerung nicht gerechtfertigt sein würde, ist die Bestimmung beigefügt worden, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze vom 16. Marz 1867 entsprechend den Bestimmun⸗ gen des Gesetzes vom 30. Mai 1853 die zur Verzinsung und plan⸗

mäßigen Tilgung der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Ansatz gebracht werden können. Auf diese Weise werden die bis jetzt vielfach hervorgetretenen Kon⸗ troversen über die Höhe des steuerpflschtigen Einkommens der betreffen⸗ den Eisenbahnunternehmungen definitio beseitigt, und die weitläufigen Erörterungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Anrech⸗ nung der einen oder anderen Ausgabe in Zukunft vermieden. Diese Art der Feststellung des Reinertrages enthält allerdings gegenüber den bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Jahresgewinnes von Aktiengesellschaften 2ꝛc. sonst zur Anwendung kommenden Grundsätzen insofern eine Begünstigung der betreffenden Eisenbahn⸗ unternehmungen, als bei derselben die Einlagen in den Reserve⸗ fonds und die zur Amortisation der Schulden verwendeten Beträge von dem zur Besteuerung gelangenden Jahresgewinne mit abgerechnet werden. Doch kompensirt sich bezüglich der Einlagen in den Reserve⸗ fonds die Abrechnung größtentheils durch die Bestimmung der allegir⸗ ten Gesetze, daß bei der Berechnung auch die aus dem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben außer Berechnung bleiben, und wird im Uebrigen die fragliche Begünstigung ihre innere Rechtfertigung in den großen Vortheilen finden, welche die Eisenbahnen fast ohne Ausnahme den Gemeinden, in denen sich der Sitz des Unternehmens oder eine Station befindet, unmittelbar oder mittelbar zuführen. Durch die am Schlusse des §. 4 und ebenso der §§. 5 und 6 vorgesehenen Resolute soll lediglich ein sich aus feststehenden Zahlen rechnungsmäßig ergebendes Fazit von kompetenter Stelle der Staats⸗ verwaltung aus konstatirt werden. Zur Offenhaltung von Rechts⸗ mitteln gegen diese Resolute liegt ein Bedürfniß nicht vor. 8 5 Die Berechnung des abgahepflichtigen Ertrages der Staatsbahnen

sollte nach den früheren Vorlagen der seitherigen Praxis gemäß auf der Grundlage stattfinden, daß jeder der Verwaltung einer besonderen Königlichen Direktion unterstellte Bahnkomplex als eine selbständige Unternehmung des Staatsfiskus anzusehen sei.

Statt dessen ist nunmehr beabsichtigt, die gesammten Staats⸗ Eisenbahnen als eine abgabenpflichtige Unternehmung zu betrachten. Es erscheint diese Aenderung nicht allein dem eigentlichen Wesen der Sache entsprechend, sondern namentlich auch im Interesse der steuer⸗ berechtigten Gemeinden geboten. Denn da die Begrenzung der ein⸗ zelnen Königlichen Direktionsbezirke nach dem sich vom Standpunkte der inneren Verwaltung ergebenden wechselnden Rücksichten jeder⸗ zeitiger Abänderung unterworfen ist, so ergiebt sich, daß die an dlese Bezirke gefnüpften Besteuerungsgrundlagen stets den erheblichsten, mit den Voraussetzungen eines geordneten Gemeindehaushalts nicht wohl vereinbaren Schwankungen aucgesetzt bleiben.

Bei Ermittelung des Ueberschusses der Einnahmen über die Aus⸗ gaben sollte das für die Staatseisenbahnen aufgewandte Anlage⸗ (bezw. Erwerbs⸗) Kapital nach den früheren Vorlagen mit einem den Durchschnittszins der produktiven Staatsanleihen entsprechenden Zins⸗ ertrage von 47 0so als Ausgabe in Rechnung gebracht werden. In der nunmehrigen Vorlage ist dagegen der abzuziehende Zins auf 3 0,½ ermäßigt worden. Diese Aenderung findet zum Theil ihre Begründung in dem Umstande, daß auch der Durchschnitts⸗ zins der Staatsschuld inzwischen eine Verminderung erfahren hat; des Weiteren war dafür die Absicht bestimmend, den Gesammt⸗ betrag des bisher von den Gemeinden zu den Gemeindesteuern heran— gezogenen Reineinkommens der Staatsbahnen nicht nur nicht zu ver⸗ ringern, sondern vielmehr mit Rücksicht auf die Erweiterung des Kreises der steuerberechtigten Gemeinden zu erhöhen. Eine Ermäßi⸗ gung des abzugsfähigen Zinses auf 3 ½, welche bei Berathung des letzten Gesetzentwurfs von der betreffenden Kommission des Abgeord⸗ netenhauses vorgeschlagen worden war, erschien nach den Betriebs⸗ ergebnissen der Staatsbahnen , noch angängig.

Bezüglich der Ermittelung des abgabepflichtigen Einkommens aus den fiskalischen Domänen und Forsten, waren besondere Be⸗ stimmungen darüber erforderlich, in welcher Weise von dem Brutto—⸗ ertrage des Einkommens aus denselben die auf ihnen ruhenden Ver⸗ bindlichkeiten (vergleiche Pos. III und VII der Verordnung über die künftige Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820, Gesetz⸗Samml. S. 9), sowie die Verwaltungẽ⸗ kosten in Abzug zu bringen sind. Diese Bestimmungen sind in §. 6 getroffen. Zur Erläuterung derselben ist darauf hinzuweisen, daß zwar für alle fiskalischen Liegenschaften, soweit dieselben unter einheitlicher Verwaltung stehen, der Reinertrag jedes dieser Voraussetzung entsprechenden Grundstückes ermittelt werden kann, daß aber, wenn man diesen der Veranlagung zu Grunde legen wollte, eine Berücksichtigung der darauf ruhenden Verpflichtungen und der Verwaltungskosten ausgeschlossen bleiben müßte, weil deren Ver⸗ theilung auf die einzelnen Liegenschaften nicht durchführbar sein würde. Dagegen läßt sich der Abzug dieser Lasten ermöglichen, wenn man zunächst den Gesammtbruttoertrag der fiskalischen Liegenschaften für die einzelnen Provinzen feststellt, davon den Betrag der Ersteren abzieht und den so ermittelten Gesammtreinertrag auf die abgabeberechtigten Gemeinden vertheilt. Für diese Repartition wird aber ein anderer Maßstab als die Grundsteuerreinerträge nicht wohl gefunden werden können. Die Art der vorgeschlagenen Einschätzung ist eine thunlichst einfache, verbürgt deren Gleich mäßig⸗ keit und entspricht sowohl den Interessen des Fiskus wie denen der Gemeinden. An Stelle des etatsmäßigen Ueberschusses der Einnahmen über die Ausgaben würde allerdings der rechnungsmäßige Ueberschuß der einen über die anderen gesetzt werden können; indeß würde dies die jährliche Festsetzung des für die Veranlagung maßgebenden Ver⸗— hältnisses zwischen dem erzielten und dem Grundsteuerreinertrage bis nach erfolgtem Rechnungsabschlusse verzögern, was dem Interesse der Gemeinden zuwider wäre, außerdem aber wegen der Einwirkung der thatsächlichen Einnahmen und Ausgaben auf die Etats der folgenden Jahre ohne besondere finanzielle Bedeutung sein.

B Vermeidung von Doppelbesteuerungen.

5.1

Der Mangel an bestimmten gesetzlich feststehenden Grundsätzen für Vertheilung des abgabepflichtigen Gesammteinkommens aus einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden gewerblichen (bezw. Berg⸗ bau⸗ und Eisenbahn ) Betriebe hat sich in der Praxis als ein sehr fühlbarer Uebelftand herausgestellt. Die zur Ausfüllung dieser Lücken gepflogenen eingehenden Erörterungen, bei denen man sich freilich von vornherein nicht verhehlen durfte, daß Vertheilungskriterien, welche für alle Fälle völlig zutreffen, bei der großen Verschiedenheit der that⸗ sächlichen Voraussetzungen überhaupt nicht aufgefunden werden können, haben zu dem Ergebniß geführt, daß prineipaliter eine gütliche Ver⸗ einbarung zwischen den verschiedenen Gemeinden und den Steuer pflichtigen ins Auge zu fassen sei, in Ermangelung einer solchen Ver⸗ einbarung aber es sich vorzugsweise empfehle, den Gesammtreingewinn auf die einzelnen Gemeinden: . -

a) bei Versicherungs-, Bank ; und Kreditgeschäften nach Abzug eines Präzipualbetrages von 10 0½0 für diejenige Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesammtgewerbebetriebes er⸗ folgt, nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden er⸗— zielten Brutto⸗Einnahmen, bei allen sonstigen gewerblichen Betrieben, Bergbau und Eisenbahnunternehmungen nach Verhältniß der in den ein⸗ zelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantismen des Verwaltungs und

Betriebs personals,

zu vertheilen.

Zu a) Für Versicherungs⸗, Bank⸗ und Kreditgeschäfte ist das Verhältniß der in jeder Gemeinde erzielten Bruttoeinnahme als N 66 gebend erachtet worden, weil bei diesen Geschäften das Verhältniß der Bruttoeinnahme durchschnittlich dem Verhältnisse der Rein⸗ einnahme zu entsprechen pflegt. Nur bei Versicherungsgesellschaften würde man eventuell den Prämieneinnahmen die Höhe der in den ver⸗ schiedenen Gemeinden laufenden Versicherungssummen substituiren können, um der an einzelnen Orten verschiedenen Höhe der Prämlen Rechnung zu tragen; doch ist die erstere Rechnung einfacher und im Durchschnitte ebenfalls als zutreffend zu bezeichnen.

Es ist hierbei jedoch noch die Bestimmung getroffen worden,

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