1884 / 53 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Koͤniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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Berlin außer den Nost-⸗Anstalten auch die Expe⸗=

dition: 8W. Wilhelmstraße Rr. 32. .

M 53. Berlin, Sonnabend,

den 1. März, Abends. . 188 4.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hauptmann Steinmetz, A la suite des Posenschen Feld⸗Artillerie Regiments Nr. 20 und vom Neben⸗Etat des Großen Generalstabes, und dem Kreisphysikus a. D. Hen⸗ ning zu Mielsdorf im Kreise Segeberg den Rothen Adler— Orden vierter Klasse; dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Meyer, vortragenden Rath im Ministerium für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern; dem Kapitän zur See a. D. von Treuenfeld, bisher Kommandant S. M. Schiffes „Arcona“ und Hafen⸗Kapitän in Kiel, und dem Oberst⸗Lieute⸗ nant z. D. von Arnim, bisher Bezirks-Commandeur des L Bataillons (Jauer) 2. Westpreußischen Landwehr⸗Regiments Nr. 7, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; sowie dem Arbeiter Robert Beyer zu Berlin die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Grafen Dominik Hardegg zu Wien den König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Kaiserlich⸗Königlich österreichischen Hofzahlamts⸗Kassier Eugen Dolezalek eben⸗ daselbst den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; sowie dem Königlich niederländischen Konsul, Bankier Struth⸗Pfer⸗ storff zu Mailand den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Auf Grund der bestandenen Staatsprüfung sind die Re— ferendare Dabert, Mulert, Taron zu Colmar und von Jasmund zu Straßburg zu Gerichts-Assessoren ernannt.

Der Amtsgerichts-Rath Liermann zu Wasselnheim ist auf Ansuchen zum 1. Juni d. J. mit Pension in den Ruhe— stand versetzt.

Vom 3. d. Mts. ab wird das Postamt Nr. 23 (Kur— straß) aus dem Hause Kurstraße 39 nach dem Hause Kurstraße 40 verlegt.

Berlin C., den 1. März 1884.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Postrath. Schiffmann.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Ober⸗-Präsidial⸗Rath Halbey aus Danzig zum Geheimen Regierungs-Rath und vortragenden Rath im Ministerium des Innern zu ernennen; sowie dem Landgerichts-Präsidenten Dr. Scherer in Aachen bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Wirk— licher Geheimer Ober⸗-Justiz Rath mit dem Range der Räthe erster Klasse, dem Rechtsanwalt und Notar Guse in Lüchow den Charakter als Justiz-Rath, den Gerichtsschreibern Sekretären Schroeder hierselbst und Remschel zu Spandau bei ihrem Uebertritt in den Ruhe⸗ stand den Charakter als Kanzlei⸗Rath, und dem Kaufmann Eugen Schaltenbrand, Inhaber der Firma .J. F. Hanewinckel Wittwe“ zu Coblenz, das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Staatsvertrag

zwischen Preu ßen und Schaumburg-Lippe, be treffend den in Schaumburg-Lippe belegenen Theil der Hannover⸗Mindener Eifenbahn.

Vom 16. Mai lsss.

Nachdem zwischen der Königlich preußischen Regierung und der ürstlich schaumburg lippischen Rentkammer mittelft Vertrages vom eutigen Tage der Uebergang des Eigenthums an dem auf Fürftlich

schaumburg⸗lippischem Staatsgebiete belegenen, für Rechnung der Fürstlichen Schatulle erbauten Theile der Cifenbahn von Hannover nach Minden auf den preußischen Staat vereinbart worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren Verak⸗ redungen zu Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Baurath Ernst Grüttefien,

Allerhöchstihren Geheimen Regierungs⸗Rath Ludwig Sipman

und

Allerhöchstihren Geheimen Finanz⸗Rath Gustav Schmidt; Se. Durchlaucht der Fürst von Schaumburg ⸗Lippe:

Höchstihren Geheimen Kammer⸗Rath Otto König,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landes herrlichen Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist:

Artikel 1.

Die Fürstlich schaumburg-lippische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß der preußische Staat den auf Fürftlich schaumburg⸗ lixpischem Gebiete belegenen Theil der Fisenbahn von Hannover nach Minden nebst allein Zubehör nach Maßgabe des zwischen der preu— ßischen Staatsregierung und der Fürstllchen Rentkammer unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Verfrages zu Eigenthum erwirbt.

Der Vertrag zwischen Preußen, Haanover, Kurheffen und Schaum— burg⸗Lippe über die Ausführung einer Gisenbahn von Hannover nach Minden vom 4. Dejember 1845, sowie der Vertrag jzwischen Han= nover und Schaumburg Lippe über den Bau und Betrieb einer Cssen— bahn von Hannover nach Minden von demselben Tage, nebst saͤmmt— lichen dazu getroffenen Separatabkommen und Nachtragsverein⸗ barungen, werden für die Folge außer Kraft gesetzt.

An Stelle derselben treten neben den in dem Eingangs er— wähnten Vertrage bom heutigen Tage, betreffend den Uebergang des in. Schaumburg-Lippe belegenen Thelleß der Hannover⸗Mindener Eisenbahn auf den preußischen Stgat, getroffenen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur lediglich die Bestimmungen dieses

Vertrages. Artikel 2.

Die Landeshoheit über die im Fürstlich schaumburg⸗lippischen Gebiete belegene Eisenbahnstrecke bleibt der Fürstlich schaumburg⸗ lippischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:

I) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Fürft⸗ lich schaumburg / lippischen Staatgbehörden.

Sollte von der Fürstlichen Regierung künftig in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchläffe, Staat oder Vizina in welche die den Gegenstand diefes Vertrages bildende Gisenbahnf recke k,, e oder

gen werden z a so 23 ts gegen die re n . .

belegenen

betreffenden Fürstlich schaumburg⸗ lippischen Regierungsorganen ob. Dieselben werden den Bahnpolizei⸗Beamten auf deren Ansuchen bereitwilligst Unter⸗ stützung leisten. Die Befreiung von direkten Landessteuern, soweit eine solche für die fragliche Bahnstrecke durch die Bestimmungen des Ver fassungsgesetzes für das Fürstenthum Schaumburg Lippe vom 17. November 1868 eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Uebergange des Eigenthums der genannten Bahnstrecke auf den preutzischen Staat bestehen. Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförde⸗ rung, sowie auf die Feststellung des Fahrplans für die in Frage stehende Bahnstrecke steht der Fürstlich schaumburg—⸗ lippischen Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch sollen wesentliche Aenderungen des Personenzug⸗Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. . Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neuerrichtung derselben innerhalb des Fürftlich schaumburg⸗ lippischen Gebietes, sopwie für die Einstellung des Betriebes auf der innerhalb des Fürstenthums belegenen Bahnstrecke ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierung erforderlich. Im Uebrigen geht die Ausübung staatlicher Aufsichtsrechte über Verwaltung und Betrieb der Bahnstrecke auf die Königlich preußische Regierung über.

7) An der im Gebiete des Fürstenthums Schaumburg⸗Lippe be—⸗ legenen Eisenbahnstrecke sollen die Hoheitszeichen der Fürst⸗ lichen Regierung beibehalten werden. .

8) Der Fürstlich schaumburg⸗lippischen Regierung bleibt vorbe⸗ halten, die Handhabung der ihr über die betreffende Bahn⸗ strecke zustehenden Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhand⸗ lungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.

Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat

die Beziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahn⸗—

verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zustaͤndigen Polizei⸗ oder Gexichtsbehörden geeignet sind.

Die Eisenbahnverwaltung wird sich an diese Bebörde be⸗ ziehungsweise an diesen Kommissarius in allen zu der Zu— stän digkeit derselben gehörigen Angelegenheiten wenden.

Artikel 3.

Die Königlich preußische Regierung wird bei der Verwaltung der bezeichneten Bahnstrecke die Verkehrs- und volkwirthschaftlichen In= teressen des Fürstenthums Schaumburg-Lippe in gleichem Maße Ve⸗ rücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der preußischen Landes⸗ theile. Sie wird weder im Personen. noch im Güterverkehr zwischen den, beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Äb— fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unter schied machen. Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der in dem Gebiete des Fürstenthums Schaumburg ⸗Lippe zu stationirenden unte⸗ ren Beamten, zu welchen insbesondere Bahnwärter und Weichensteller

zu rechnen find, bei sonst gleicher Anstellungsfähigkeit und Qualifika⸗ tion auf die Bewerbung der Fürstlichen Unterthanen vorzugsweife Rücksicht nehmen.

Die Angehörigen des einen Staates, welche irn Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unter⸗ thanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus, sind aber den Ge— setzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen.

Artikel 4.

Die Königlich preußische Regierung wird anderen Eisenbahn⸗ unternehmungen den . an die Bahn auf den innerhalb des 5 Schaumhurg⸗Lippe belegenen Stationen auf Ver⸗ angen der Fürstlichen Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die hohen kontrahirenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle verständigen.

Artikel 5.

Der preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Ver⸗ trage hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.

So geschehen zu Berlin, den 16. Mai 1883.

(L. 8) Ernst Grüttefien. (L. 8.) Otto König. (. 8) Ludwig Sipman. (L. 8 Gustav Schmidt.

Vorstehender Vertrag ist ratiftzirt worden und die Auswechselung der Ratifikationsuckunden hat stattgefunden.

Ju stiz⸗Mini terium.

Der Rechtsanwalt Gebauer zu Konitz ist zum Notar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder, mit An= weisung seines Wohnsitzes in Konitz,

der Rechtsanwalt Golinsky zu Waldenburg i. S. zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Waldenburg, und

der Rechtsanwalt Dr. Schwering zu Bochum zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Hamm, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Bochum, ernannt worden.

Versetzt sind: der Amtsgerichts⸗Rath Meinhard in Buckau an das Amtsgericht in Magdeburg, der Amtsgerichts⸗ Rath Albinus in Haynau an das Amtsgericht in Hirsch⸗ berg, der Amtsrichter Bacmeister in Geestemünde als Land⸗ richter an das Landgericht in Göttingen und der Amtsrichter Marx in Mühlberg a. E. an das AÄmtsgericht in Delitzsch.

Der Landrichter Dr. Herzbruch in Berlin ist behufs Eintritts bei den internationalen Gerichtshöfen in Egypten für die Dauer seiner Verwendung bei denselben aus seiner Stellung ausgeschieden.

Bei dem Landgericht in Elberfeld kommt eine neue Richterstelle zur Besetzung.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichts-Assessor Or. Gebeschuß bei dem Amtsgericht in St. Goarshausen, der Gerichts⸗Assessor Dr. Epstein bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., der Gerichts-Assessor Dr. Bieck bei dem Landgericht in Erfurt, der Gerichts⸗Asseffor Do nath bei dem Amtsgericht in Guhrau und der Gerichts⸗ Assessor Neitzke bei dem Landgericht in Stolp.

Der Amtsrichter Lincke in Zehdenick ist gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Bekanntmachung.

Die Kandidaten des Bau- oder Maschinenfachs, welche die erste Staats⸗Prüfung im Laufe der Monate April, Mai und Juni d. J. abzulegen beabsichtigen, werden hierdurch auf⸗ gefordert, bis zum 31. März d. J. sich schriftlich bei der unter⸗ zeichneten Behörde zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen.

Wegen der Zulassung zur Prüfung wird denselben dem⸗ nächst das Weitere eröffnet werden.

Meldungen nach dem angegebenen Schlußtermine müssen unberücksichtigt bleiben.

Berlin, den 1. März 1884. .

Königliche technische Prüfungs⸗Kommission. Oberbeck.

Die Nummer 7 der Gesetz⸗ Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. So 6 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaum⸗ burg⸗Lippe, betreffend den in Schaumburg⸗Lippe belegenen Theil der Hannover⸗Mindener Eisenbahn. Vom 16. Mai 1883.

Berlin, den 1. März 1884.

Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. Didden.