1884 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Aung vorbehalten oder anderen Organen der Genoffenschaft über⸗

*) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Mmsang seiner Befugnisse, ; . 3) über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie

über die Art ihrer Beschlußfassung, 4 über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und

Die Prüfung ihrer Vollmachten,

5) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ein= Ischätzung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beob- wchtende Verfahren C. 28),

6) über das Verfahren bei Betriebsveränderungen (65. 38. 39).

7) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb æinstellen,

s) über die den Mitgliedern der Arbeiterausschüsse zu gewähren⸗ den Vergütungssätze G. 44 Absatz ,

9) uber die Ausstellung. Prüfung und Abnahme der Jahres rechnung,

10 über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Be⸗ fugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (565. 78 ff.).

I) über die Anmeldung und das Ausscheiden der im §. 2 be⸗ Jeichneten Betriebsunternehmer,

12) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

5. 18.

Das Statut kann die Zusammensetzung der Senossenschaftsver⸗ Fcammlung aus Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauens-

männern als örtliche Genossenschaftsorgane rorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Bil dung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossen schaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.

§. 19.

Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds bis „zur Höhe desjenigen Jahresbetrages, welchen die Genossenschaft an Beiträgen beim Eintritt des Beharrungszustandes aufzubringen hat,

angeordnet werden. Wird die Ansammlung eines Reservefonds be⸗ schlossen, so hat das Statut zugleich darüber Bestimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind und der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf.

S5. 20.

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge—

nehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts.

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung

versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung an den provisorischen Genossenschaftsvorstand (8. 16) die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf⸗— recht erhalten, so hat das Reichs ⸗Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossen— schaftsversammlung behufs anderweiter Beschlußfassung Über das

Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung be⸗ schlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs⸗Versicherungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen die Genehmigung des

Reichs-⸗Versicherungsamts, gegen deren Bersagung binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundes rath zulässig ist.

Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft ꝛc.

. 85. Al, Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen—⸗ schaftsvorstand durch den „Reichs⸗-Anzeiger“ bekannt zu machen Iden Namen und den Sitz der Genossenschaft, 2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauens männer, 3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektiontyorstände sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

*

Genossenschaftsvorstände. §. 22.

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung Der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversamm⸗

,

„Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen d schriftliche Abstimmung erfolgen. J

Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vor— ,,

ie Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 2) die Prüfung und Abnahme der 3) Abänderungen des Statuts.

5. 23. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand ichtlic ,, ö. . ö Aurch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die .. ö. ,. ö iel , und n Vollmacht im en der Genossenschaft abschließen, wird di ; d,, eßen, wird die letztere berechtigt und Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt di Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß 9 ö. . neten Personen den Vorstand bilden.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- männern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genofsenschaft, PVeziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer Durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung Über fein Vermögen wVeschrãnkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gränden Kulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt . .

enossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperlode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden. 25

Die Mitglieder der Vorstande und die Vertrauensmänner ver⸗ walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Baare Auslagen 3 e der en , in und zwar, soweit sie in . estehen, na en, von of mu a Sätzen. J

n . S§. 26.

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauens männer haften der Genossenschaft für getreue Geschäͤfts verwaltung, wie Vor⸗ ö ö. 4,

itglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche ab— sichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, u,, der Staafbestimmung des §. 266 des Mrafgeietz uche.

So lange die Wahl der gefetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu Stande kommt, so lange ferner ie Organe die r

können auf. Antrag des Reichs⸗Versicherungsamts von dem Bundes rath aufgelöst werden.

gelöste Genossenschaft gebildet haben, find anderen Berufsgenossen

Bildung der Gefahrenklassen. §. 28.

Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossen⸗ schaft gehör“ gen Betriebe je nach dem Grade der mit denselben ver= bundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestim mungen zu treffen.

Durch Beschluß der Genossenschaftz versammlung kann die Auf⸗ stelßung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vrrstande übertragen werden.

Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung verjagt, so hat das Reichs ⸗Versicherungsamt nach An hörnng der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossen⸗ schaft den Tarif selbft festzusetzen.

Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Veranlagung steht dem Betrlebsunter⸗ nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungt— jahren und dann mindestens von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind der Genossenschafts⸗ versammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aen—⸗ derung der bisherigen Gefahrenklassen und Gefahrentarife vorzulegen. Die gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts.

Theilung des Risikos. §. 29

Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent— schädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von der Sektion zu tragen sind, in deren Bezirk die Unfälle eingetreten sind. Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genoffenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge G§. 10, 28) umzulegen.

Gemeinsame Tragung des Risikos. §. 30.

Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsheträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dieselben dürfen . mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit reten.

Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam zu tragende Entschädigungsberrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist.

Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallen⸗ den Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm⸗ lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise wie die von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (85. 10, 28.

Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.

§. 31.

Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen⸗ schaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Vorauß— setzungen zulässig: I) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über⸗ einstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Ge— nehmigung des Bundesraths. 2) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich ab— gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung der— selben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der be— theiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundek—⸗ raths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossen⸗ schaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. 3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer an— deren Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses be— antragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abge⸗ lehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Be= schlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und fo— dann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Geneh— migung zur Bildung der neuen Genossenschaft kann versagt werden, . ö der in 5. 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe orliegt. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Be' stimmungen in den §5§. 16 bis 20. Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver— einigt, so gehen mit dem Zeitpunkte. zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genoffen« schaften auf die neugebildete Genossenschaft über. Wenn einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der austscheidenden Genossenschaftstheile ein- getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedi⸗ gen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Entschädi— gungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un= ne, erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu be ˖ riedigen. Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen ode örtlich abgegrenzten Theilen e ens , e ' ,, 35 nossenschaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen ent— sprechenden Theil des Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus teh die 6 ,,, r

ie vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genoffenschaftsversammlungen nn, oder , , . h Betreff d

Streitigkeiten, welche in Betre er Vermögensauseinander⸗ setzung zwischen den betheiligten Genossenschaften , , werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Ent⸗ scheidung von dem Reichs⸗-Versicherungsamt entschieden.

Auflösung von Berufsgenossenschaften. §. 33. . Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen d dieses Gesetz auferlegten Verpfůͤchtungen leiftungsunfähig .

Di gamte ; Genossenschaftsvorstand iejenigen Industriezweige, welche die auf⸗— Rechnunge jahres zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs Versicherungös amt nach einem von diefem vorzuschreibenden Formular

II. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebs. veränderungen.

Mitgliedschaft. 66 5. 34.

Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Be—= zirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, fuͤr welche die Genossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkt, für die Unter⸗ nehmer später entstehender oder versicherungepflichtig werdender Be— triebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung bezw. des Beginns der Ver— sicherungspflicht derselben.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

Betriebs anmeldung.

§. 35.

Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des 8 II angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (8. 34), der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche

1) den Gegenstand und die Art des Betriebes,

2) die Zahl der versicherten Personen,

3) die Berufegenossenschaft, welcher der Betrieb angehört,

4) falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonnenen oder versicherungepflichtig gewordenen Betrieb handelt, den Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Ver—

sicherungspflicht

angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist eine Empfangs bescheinigung zu ertheilen.

Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vor— schrift des §. 11 Abfatz 3 n,.

§. 36.

Die untere Verwaltungsbehörde bat jeden in ihrem Bezirke belegenen Betrieb, über welchen die Anzeige (58. 356) erstattet ist. binnen einer Woche nach dem Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande der in der Anzeige bezeich neten Genossenschaft zu überweisen.

; Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer anderen ald der in der Anzeige bezeichneten Genossen⸗ schaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine Ab— schrift der Anzeige zuzustellen.

Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des §. 35 Abfatz 2 be— stimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die in §. 35 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.

Genossenschaftskataster.

& 37.

. Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reicht · Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der ver— sicherungspflichtigen Betriebe (53. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (8. 36) Genossenschaftskataster zu führen.

Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.

Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Ge⸗ nossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungs— behörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die Genossenfschaft in Sektlo— nen getheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Ka— taster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen verfehener Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwal⸗ tungsbehörde zuzustellen. Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗-Versicherungsamt zu. Die⸗ selbe ist bei der unteren Verwaltungsbeh rde einzulegen. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunter⸗ nehmer innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben. so hat die untere Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs⸗Versiche⸗ rungtzamt zur Entscheidung vorzulegen. Wird in dem Falle des 8. 36 Absatz 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, so liegt diesem die Verpflichtung ob, hier-

von dem Vorstande der anderen Genossenschaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zwei Wochen nach dem

Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgli mpfange der M getzen die An r Mitgliedschaft beim Reichs ⸗Versicherungs amt die Beschwerde zu erheben. Den Sektionsvorstän den sind Auszüge aus dem Kataster in 2 der zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mit— zutheilen.

Betriebsveränderungen.

§. 38.

Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer , von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist anzuzeigen. Grachtet letzterer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberwelsung des Betriebes an eine andere Genossenschaft für ge⸗ boten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebs— unternehmer, durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der letztere, als . ö . ,. innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem Überweisenden Geno or⸗ ,, . ,

; ird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt ö. 4. . ul, des ö in den e aner h atastern, sowie die Ausstellung eines anderweiten Mitgli i ĩ

den Betriebs unternehmer. ; ö Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder bean—⸗ sprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Wider⸗ spruch des Betriebsunternehmerg oder des Vorstandes der Genossen— schaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers, sowie der Vorstände der betheiligten Genoffen⸗

schaften.

Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aende=

rung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem betheiligt . vorstande zugestellt ist. ;

§. 39. In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe,

welche für dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (8. 28) von Be“ deutung sind, sowie in Betreff des weiteren . ö das * nossenschaftsstatut Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die An⸗ meldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (5. 28) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei 8

schwerde an das Reichs ⸗Versicherungbamt zu.

40

ochen die Be⸗

Binnen vier Wochen nach blauf des Rechnungsjahres hat der ein Verzeichniß der beim Schlusse des

ihrer geseplichen oder statutarlschen Obliegenheiten verweigern, hat schaften nach beren Anhörung zuzutheilen. Mit Auflõ ̃ ĩ ĩ icknin das Reicht. ersicherungk ant h etzt cee ieh feen rrreite , affen fit bern ü. 36 ] putheilen, Yöit der ziuflösung der sinzureichen. Ein gleiches Verzeichniß ist binnen derselben Frist der schaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu 3. 1 das . r,, nn, nnn, rn fal rn , ebebhtbe, famit seden Mttglicke der Gen fen.

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Das Recht ⸗Versichernng?amt kann den Vorstand von diesen

Verpflichtungen ganz oder theilweise entbinden.

17. Arbeiterausschüsse und Schiedsgerichte.

Arbeiterausschüsse. §. 41.

. icht 56. 46) Zum Zweck der Wabl von Beisitzern zum Schiedsgericht G6 f itwi i der Üntersuchung von Unfällen (5. 54) der Be

d Unfällen zu . . . §s§. 78, 1 und der Theilnghme an der Wahl zweier nichtstän— kee Shen inn des Reicht⸗Versicherungsamts (. S) wird für jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft nicht in Sek⸗ tionen getheilt ist, für die Genossenschaft ein Arbeiterausschuß er⸗

gutachtung der zur Verbütung von

richtet.

schusses deren mehrere nach Bezirken gebildet werden. §. 42.

Der Arbeiterausschuß besteht aus Vertretern derjenigen Orts⸗ ö ae Knapp⸗

aftskassen, welche im Bezirke des Ausschusses ihren Sitz haben und mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglie

und Betriebs. (Fabrik⸗ ] Krankenkassen, sowie

der beschäftigte versicherte Personen angehören.

Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der bezeichneten Kassen unter Ausschluß der denselben angehörenden Vertreter der Arbeitgeber. Wäblbar sind nur männliche, großjährige Vorstands mitglieder, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke des Aus— schusses beschäftigt sind, sich im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung

über ihr Vermögen beschränkt ͤů

iterausschuß soll aus mindestens neun und höchstens 3 23 ö dieser . . die Anzahl der Mitglieder und deren Vertheilung auf örtlich abzu⸗ . Theile der Genossenschaft mittelst eines Regulativs he— stimmt, welches durch das Reichs⸗-Versicherungsamt oder, sofern es sich um den Atbeiterauschuß einer Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landes Central⸗ behörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungs⸗

einundzwanzig Mitgliedern bestehen.

behörde zu erlassen ist. 8. 4

Die Wakl der Ausschußmitglieder erfolgt nach näherer Bestim⸗ mung des Regulativs unter der Leitung eines Vertreters derjenigen Behörde, von' welcher das Regulativ erlafsen worden ist.

Für jedes Ausschußmitglied sind ein erster und ein zweiter Stell vertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertre⸗ ten und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode

i Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten haben. n ,,, Alle zwei Jahre scheidet die

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre.

älfte der Ausschußmitglieder und Stellvertreter aus. sima 1 . durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Arbeiteraus⸗

lassen hat (5. 43), zulässig.

aus der Mitte ihrer Mitglieder.

Versicherungsamt bestimmt. und aus vier Beisitzern.

gerichts belegen ist, ernannt.

fällen vertritt.

gewählt.

Die erstmalig seiner Mitte gewählt.

sbbaftestatut ju bestimmenden Sätzen Ersatz für notbwengige base Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. - ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche dag Regulativ er Dieselbe entscheidet endgültig.

Sie fassen ihre Beschlũsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Ausschüsse oder, sofern dieselben in Gruppen getheilt sind, die Grupren wählen alljährlich aus ihrer Mitte zum Zwecke der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (8. Sch für bestimmte Be⸗ zirke je einen Vertreter, dessen Name und Wohnort den betheiligten Orte polizeibehörden mitzutheilen ist. . ; ö

Die näheren Vorschrisien über den Sitz und die Geschäftsfüh⸗ rung der Ausschüsse und ihrer Gruppen werden im übrigen durch daz Regulativ bestimmt, welches so lange in Kraft bleibt, bis Aende⸗ rungen desselben bei der im §. 43 bezeichneten Behörde beantragt und von derselben genehmigt worden sind.

Schiedsgerichte. §. 46.

Für jeden Beÿirk, für welchen ein Arbeiterausschuß gebildet ist (6. 41), wird ein Schiedsgericht errichtet. ;

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern

der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgeht, im Ein vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs

§. 47. . Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schieds⸗ Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weife ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs—

Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion aus den nicht dem Vorstande der Genossenschaft oder dem Vorstan de der Sektion oder den Vertrauensmännern angehörenden stimmberech⸗ tigten und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkten Mitgliedern der Genossenschaft

Die beiden anderen Beisitzer werden vom Arbeiterausschusse aus

Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschußmitglieder und Stell

vertreter aus. Gegen die Anweisung

vernehmen.

mehrheit.

Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlveriode aus, so treten für den Rest derselben die Stell ertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein.

Die Wabl der von den Versicherten zu wählenden Beisitzer und Gruppen der Arbeiterausschüsse. Stellvertreter ist durch das nach Vorschrift des 5§. 43 zu erlassende

§. 45.

Durch das in §. 43 bezeichnete Regulativ kann der Arbeiter ausschuß wach örtlicher Begrenzung in Gruppen getheilt werden.

Regulativ zu regeln.

8

§. 48. Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder 2 . . Ve sitzend des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Die Ausschüsse und deren Gruppen wählen einen Vorsitzenden Landes. Centralbehörde (5. 7 Abfatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen.

8 49

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Be⸗ stimmungen der 55§. 24 Absatz 2 und 25 Anwendung. Arbeiterausschüssen gewählten Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme Arbeits verdienst. lagen erfolgt durch den Vorsitzenden. ( .

Die Behörde, welche das in §. 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Ob⸗ liegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Genossenschaftsk *

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezük der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.

Die von den

i an den Verhandlungen entgangenen Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaten Aus

Die Geldstrafen fließen zur

asse.

Verfahren vor dem Schiedsgericht. §. 50.

D

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver⸗ handlungen desselben. des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverstaͤndige auch eidlich zu

Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

(Schluß folgt.)

ö

Nreußischen Staats- Anzeigers: Berlin 8W., Wiltzelm ⸗Straße Nr. 32.

*

ae . für den Deutschen Reichs- und Königl.

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central · Handels

egi ster nimmt an: die Königliche Erpedition des Aeutschen Reichs- Anzeigers und Königlich

*

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

G. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Iiterarische Anzeigen.

Annoncen Bureaur.

M

8. Theater- Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien- Nachrichten. beilage. R

11517 Steckbrief.

Gegen den Arbeiter August Spydom aus Heeger. mühle, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schwerer Körperverletzung verhängt ;

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichts⸗Gefängniß zu Eberswalde abzu⸗ liefern.

Eberswalde, den 5. März 1884.

Königliches Amtsgericht.

Bubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1693 Bekanntmachung.

Der Kaufmann Louis Bursch in Krotoschin hat das Aufgebot des von ihm am 13. März 1876 aus gestellten, am 13. Juni 1876 fälligen, von L. Lip⸗ nowski in Waldenburg acceptirten Wechsels über 600 M beantragt. .

Der Inhaber desselben wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem

am 12. Juli 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgerichts Rath Böhme, Amtsrichter⸗ zimmer Nr. III., anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte bei uns anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung dessel⸗ ben erfolgen wird.

Waldenburg i. Schl., den 14. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.

[11418 Im Namen des Königs!

In der Gutsbesitzer Oscar Genschowschen Auf⸗ gebotslache von Kiesling F. 21/83 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Stuhm durch den Amts⸗ richter Dr. Deutschmann

. el . 1) folgende Hypothekenurkunden: a. die Hypothekenurkunde über 19 Thlr. 27 Sgr. und Höso Zinsen rechtskräftige Forderung und 1 Thlr. 10 Sgr. Extrajudiztation, eingetragen für den Apotheker Herrmann Schulz zu Stuhm aus dem rechtskräftigen Erkenntnisse der vor⸗ maligen Kreisgerichts⸗Deputation zu Stuhm vom 30. Januar 1871 in Abth. III. Nr. 14 des Grundbuchs von Kiesling Nr. 1, gebildet aus dem Hypothekenbuchsauszuge vom 39. Juni 1871 und Erkenntnißausfertigung vom 15. Juni

1871, B. der Hypothekenurkunde über 824 Thlr. 18 Sgr. Wechselforderung nebst 6 ι Zinsen seit

17. August 1871 3 Thlr. 25 Sgr. Protest⸗ kosten und Provision und der entstandenen und noch entstehenden Prozeßkosten, Auslagen und Eintragungskosten, eingetragen für den Rentier Gustav Kleinau zu Elbing aus dem rechts- kräftigen Erkenntnisse des vormaligen Kreis- gerichts Elbing vom 23. September 1870 in Abth. III. Nr. 16 des Grundbuchs von Ktes⸗ ling Nr. l, gebildet aus der Erkenntnißausfer⸗ tigung vom 23. September 1871, dem Wechsel vom 8. Mai 1870 über 400 Thlr. Protest⸗ urkunde vom 9. August 1870, Eintragungs⸗ antrag vom 4. Januar 1872 resp. 6. Januar

1872 und Hypothekenbuchtauszug vom 18. Ja nuar 1872, ö werden für kraftlos erklärt. ; 2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Verkündet am 26. Februar 184. v. Studzienski, ; Gerichtsscheiber des Königlichen Amtsgerichts, J.

1449 . fte unstehen der Ehefrau des früheren Buch⸗ druckereibesitzers Heinrich Schilling, Helene, geb. Kupferschmidt, zu Düsseldorf wird der frühere Buch⸗ druckereibesitzer Heinrich Schilling, augenblicklich ohne bekannten Wohn, und Aufenthaltsort, auf Grund a. des Gesuchs des unterzeichneten Anwalts an den Präsidenten des Kal. Landgerichts zu Düsseldorf, Herrn Frantz daselbst, vom 4. März 1884 und der von letzterem hierauf am nämlichen Tage erlassenen Verfügung bezw. Terminbestimmung, b, des Gesuchs des unterzeichneten Anwalts an den Beamten des Standesamtes zu Düsseldorf vom 4. März 1884 und der von letzterem hierauf am 5. März 1884 erlassenen Verfügung in von dem Unterzeichneten beglaubigter AÄbschrift vorgeladen und zwar . am Samstag, den 19. April iss4, Vormittags 11 Uhr, vor dem Präsidenten des Kgl. Landgerichts zu Düssel⸗ dorf, im Justizgebäude daselbst, zu erscheinen, um feine etwaigen Einreden gegen die schließliche Voll⸗ ziehung der Ehescheidung vorzubringen. EH. am Mittwoch, den 30. April 1884. Vormittags 10 Uhr, vor dem Beamten des Standesamtes zu Düsseldorf zu erscheinen, um die durch das in Sachen der Parteien von dem Kgl. Landgericht zu Düssel⸗ dorf, am 24. Dejember 1883 erlassene Urtheil gegen ihn Requisiten zugelassene Ehescheidung aussprechen zu hören. Der Rechtsanwalt: pro Schauscil. gez. Dr. Bu sch. Beglaubigt: Dr. Bu sch. Ver⸗ öffentlicht: Der Gerichtsschreiber des Landgerichts: Stein häuser.

11427 Oeffentliche Zustellung.

Der Häusler Wawrzyn Corenz) Nowak und Ge⸗ nossen in Trzebaw, vertreten durch den Rechtsanwalt Lehr zu Posen, klagen gegen die Erben und Erbes erben der Häusler Simon und Josepha, geb. Przybylska, Eyranek's den Eheleute, zu welchen auch Franz Przybylski, früher in Reszlowo bei Wongro⸗ witz, jetzt unbekannten Aufenthalts, gehört, wegen Auflassung eines Grundstücks mit dem Antrage, die Beklagten zu verurtheilen, das Grundstück Bendlewo Nr. 31 den Klägern vor dem Königlichen Amts gericht zu Posen aufzulassen und sämmtliche Prozeß⸗ kosten zu tragen, und laden den Mitbeklagten Franz Przybylski zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf den 10. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ö

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Posen, den 3. März 1884.

Pruefer, .

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

Bekanntmachung.

Domainen ˖ Verpachtung.

Die im Kreise Halberstadt, 22 Kilom. von Hal—⸗ berstadt, 13 Kilom. von Osterwieck und 7 Kilom. von der Eisenbahnstation Jerrheim belegene Do⸗ maine Westerburg mit einem Gesammt ⸗Areale von 471, 18.57 ha, worunter 332. 65,85 ha Acker, S9, 40, 25 ha Wiesen, 18. 84,50 ha Anger, 5, 88, 665 ha

1173

Garten und 627.63 ha Soolanlagen soll mit Wohn- und Witthschaftsgebäuden von Johannis

1885 ab anderweit auf 18 Jahre, also bis Johannis 1903, öffentlich meistbietend verpachtet werden. Zu diesem Behufe haben wir auf Sonnabend, den 19. April d. Is., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssgale, Domplatz Nr. 3, vor dem Ober⸗Regierungs-Rath Brenning Termin an⸗ beraumt, zu welchem Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß das Pachtgelder · Minimum auf 40 000 S6 festgesetzt ist und die Bieter sich vor dem Termin durch ein Attest ihrer Steuer-Veranlagungs⸗ behörde oder auf sonstige glaubhafte Weise über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von 260 0600 S½, sowie über ihre Qualifikation als Landwirth auszuweisen haben.

Die Verpachtungsbedingungen sind in unserer Re— gistratur und auf der Domaine Westerburg zur Ein⸗ sicht ausgelegt. Auf Verlangen wird gegen Er stattung der Kopialien und Druckkosten Abschrift der⸗ selben durch unsere Registratur ertheilt.

Magdeburg, den 29. Februar 1883.

Königliche Regierung, . Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Brenning.

11481 . 6e er Eichen, Buchen, Birken und Kiefern Brenn- und Schichtnutzholz (Verkauf in der König lichen Oberförsterei Menz. Am Moutag, den 17. März d. Is. Vormittags 9 Uhr, sollen im Hotel Klagemann in Gransee an der Berliner Nord bahn aus dem diesj. Einschlage: 35,2 rm Sichen nutzholzjkloben II. Kl. 1,10 m lang, 8 1m Buchen—⸗ nutzholzkloben II. Kl. 1 m lang, 20 rm Kiefernnutz⸗ holzkloben J. u. II. Kl. 1 m lang, 1777 rm Eichen Kloben und Knüppel, 3306 rm Buchen Kloben und Knüppel, 112 rm Birken Kloben und Knüppel, oI42 rm Kiefern Kloben und Knüppel nebst kleineren Sortimenten und zwar aus den Beläufen: J. Dolgow, Jagen 2a. Schlag, kiefern 80! rm Kloben, 201 1m Stockh. . Jagen 3f. Schl., kief. 1115 xm Klob., 518 rm Stockh. II. Sellenwalde. Jag. 146. Schl., kief. 1371 rm Klob., 410 rm Stockh. III. Neu- Globsow, Jag. 442. Schl., eich. S rm Klob., buch. HIL rm Klob., birk. 5 Im Klob., kief. 1325 rm Klob., 55 rm. Knüpl., 219 rm Stockh;; Jag. 536. Schl., eich. 106 rm Klob, 16 rm Knüpl., buch. 229 rm Klob.; Jag. 55 C. Schl., eich. 104 rm Klob., buch. 29 rm Klob., kief. 33 rm Klob.; Jag. 56 a. Schl., eich. II rm Klob., buch. 44 rm Klob., kief. 47 rm Klob, 45 im Stockh.; Jag. 49 Läuterungs⸗ hieb, birk. 10 rm Klob.ͥ, 4 rm Knüpl., kief.

180 rm Klob., 120 rm Knüpl., 11 rm Reis. J. Kl. IV. Dagow, Jag. 726. Schl., eich. 5,5 rm Nutzh. II. Kl., 55 rm Klob., 13 rm Knüpl., buch. 138 rm Klob., 34 rm Knüpl., kief. 12 rm Klob.; Jag. 84. Schl., eich. 1,1 rm Nutzh. II. Cl., 133 rm Klob., 23 rm Knüpl., buch. 157 rm Klob., 36 rm Knüpl. ; Jag. 883 Samenschl., eich. 9, rm Nutzh. II. Kl., I74 rm Klob., 26 rm Knüpl., buch. 406 rm Klob. , 176 rm Knüpl., 18 rm Reis. J. Kl., kief. 409 rm Klob.;; Jag. 88 Coulissen, eich. 17,6 rm Nutzh. II. Kl., 278 rm Klob, 38 rm Knüpl.R, 169 rm Stockh., buch. 4360 ri Klob., 164 rm Knüpl., kief. 2 rm Nutzh. II. Kl. 389 rm Klob., 28 rm Knüpl., 272 rm Stockh.; Jag. 1016. Schl., eich. 1,1 rm Nutzh. II. Kl., 70 rm Klob., 10 rm Knüpl., buch. 76 rm Klob., 30 rm Knüpl. V. Stechlin, Jag. 586. Coulissen, eich. 2 rm Klob., 9 rm Stockh., buch. 8 rm Nutzh. II. Kl., 930 rm Klob., 125 rm Knüpl. , 558 rm Stockh.,, kief. 7 rm Klob.; Jag. 1062. Coulissen, eich. 456 rm Klob., 115 rm Knüpl., 296 m Stockh., 9 rm Reis. J. Kl., buch. 966 rm Klob., 57 rm Knüpl., 17 rm Stockh., 8 rm Reis. J. Kl, kief. 320 rm Klob., 35 rm Knüpl., 121 rmνm Stockh, Tot. eich. 40 rm Klob., 19 rm Knüpl., buch. 24 rm Klob.,, 14 rm Knüpl., birk. S rm Klob., 11 rm Knüpl., aspen 16 rm Klob., 7: rm Knüpl, kief. 63 rm Klob., 30 rm Knüpl., 18 rm Reis. J. Kl. VI. Beerenbusch, Jag. 39a. Schl. birk. 57 rm Klob., 3 rm Knüpl., kief. 17 rm Nutzh. I. Kl. 1508 rm Klob. 116 rm Knüpl., 141 rm Stockh. Tot. eich. IJ Im Klob., 3 rm Knüpl,, birk. 14 Im Klob., kief. 201 rm Klob., 71 rm Knüpl., öffentlich meistbietend zumeist in großen Loosen verkauft wer⸗ den. Auszüge aus dem Versteigerungsprotokoll können gegen Erstattung der Kopialien aus meinem Bureau bezogen werden. Forsthaus Menz b. FRischer · wall, den 3. März 1881. Der Königliche Ober- förster. Heyder.

114771 ö Verkauf alter Materialien.

Auf dem hiesigen Salinenhofe, bei der Schacht⸗ anlage hier, dem Gradirwerk zu Elmen und, der Braunkohlengrube zu Eggersdorf lagert eine größere

Menge abgaäͤngiger Materialien, wie Eisenblech, Schmiedeeifen, Gußeisen, ein alter Damypfkessel,

Lochputzen, Kupfer, Messing, Zinkblech, Messing= und Eisen⸗Drehspäne, alte und neue Lederabfälle, fowie ein altes Hanfseil, welche im Submissions⸗ 36 , n . ie Angebote sind bi 20. März d. Is., Vormittags 19 Ur. portofrei und dersiegest, mit der Aufschrift: Offerte auf Ankauf von Alt-Materialien' an uns einzu. reichen und werden zur Terminsstunde in Gegenwart der etwa erschienenen Kauflustigen eröffnet werden. Eine besondere Nachweisung der auf den einzelnen Werken lagernden Materialien nebst den Verkaufs- bedingungen liegt in unferer Registratur zur Ein= sicht offen und kann auch gegen Einsendung von 560 3 Schreibgebühr abschriftlich und portofrei be⸗ zogen werden. z önebeck a. E. den 3. März 1884. 9 Königliches Salzamt.