1884 / 59 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Dienste in Anfpruch nebmen können. Die Kleinindustrie, die gerade in der Gold⸗ und Silberwaarenfabrikation noch einen gefunden Boden hat, würde somit zu Gunsten der Großindustrie beeinträchtigt werden.

Zu 5§. 2.

Der §. 2 des Entwurfs ist mit dem 8. 2 der früheren Vorlage gleichlautend; nur ist der stempelungsfähige Feingebalt bei Gold waaren, wie weiter unten zu begründen sein wird, von 580 auf 586 Tausendtbeile erhöht worden.

Die Motive der früheren Vorlage führten zu §. 2 das Fol⸗ gende aus:

„Die in Deutschland am meisten verbreiteten Silberlegirungen sind das 13⸗, 12. und 11IIlöthige Silber, oder in Tausendtheilen aus⸗ gedrückt, Mischungen von rund 812, 750 und 687 Tausendtheilen Silber. Daß das 111öthige Silber nicht geeignet ist, die Bezeich⸗ nung des Feingebalts noch zu gestatten, ist in den betheiligten Kreisen außer Zweifel. Aber auch die Berücksichtigung des 1215thigen Sil⸗ bers hat, und gerade in den bedeutenderen Fabrikationsorten, entschie⸗ denen Widerspruch erfahren, welcher bei den schließlichen Erwägungen als berechtigt anerkannt werden mußte. Man hat insbesondere hervor⸗ gehoben, daß die Legirung zu 13 Loth in technischer Beziehung unbe— dingt den Vorzug vor geringhaltigeren Mischungen verdiene, daß diese Legirung nicht nur in einem großen Theile des Reichs zur Zeit bereits thatsachlich herrsche, sondern in Bayern auch gesetzlich als nor— maler Feingehalt der Silberwaaren anerkannt sei, daß endlich die so wünschenswerthe Einführung einer gleichmäßigen Legirung nur auf dieser Feingehaltsstufe sich erreichen lasse, da wohl gehofft werden dürfe, daß die gegenwärtig mit weniger feinem Silber arbeitenden Gewerbetreibenden demnächst zu einer höheren Gehaltsstufe über— gehen werden, aber keine Aussicht vorhanden sei, daß dort, wo jetzt das 131löthige Silber gebräuchlich ist, Gewerbetreibende und Kon— sumenten sich bestimmen lassen werden, eine niedrigere Mischung an⸗

zunehmen. ; ö J . In der deutschen Goldindustrie ist hauptsächlich 12⸗ und 14 karätiges Gold gebräuchlich; jenes enthält 500 Tausend⸗

theile Gold, dieses entspricht einem Gehalt von rund 583 Tausend⸗ theilen. Es fragte sich, ob jene oder diese Mischung als Grenze für die Zulässigkeit der Feingehaltäbezeichnung angenommen werden sollte. Abgesehen von dem Gewerbe in Hanau, Stuttgart, Schw. Gmünd und Pforzheim wünscht man in den sachverständigen Kreisen fast ein⸗ stimmig den höheren Feingehalt als die unterste Stufe ge— wählt zu sehen: nur in jenen Städten stehen sich wieder zwei Parteien gegenüber, von welchen die eine für die Wahl der höheren, die andere für die der niederen Stufe sich erklärt hat, letz⸗ teres allerdings zum Theil mit der Beschränkung, daß nur gekittete Waaren bei diesem Feingehalt noch mit der Bezeichnung desselben sollen versehen werden dürfen, während für hohle und massie Waaren die Bezeichnung erst bei dem höheren Feingehalt zuzulassen wäre. Daß letztere Unterscheidung nicht berechtigt ist, bedarf keiner Dar⸗ legung. Diejenigen, welche noch eine 500theilige Goldlegirung bei der Feingehaltsbezeichnung berücksichtigen wollen, sind wesentlich dazu bestimmt durch die angeblichen Inter⸗ essen der Kittwaarenindustrie, indem sie befürchten, daß der Absatz der Kittwaaren leiden werde, wenn ihnen hier die Berücksichtigung ver— sagt wird. Es ist indessen nicht zu ersehen, wie dieser Absatz dadurch leiden sollte, daß für die Waaren eine Bezeichnung, welche bisher nicht üblich war, in Zukunft ausgeschlossen wird, und es muß über— dies bedenklich erscheinen, eine Waare, welche thatsächlich nur noch Halbgold enthält, mit einem Zeichen versehen zu laffen, welches in den Augen des großen Publikums immer als das Kennzeichen einer wesentlich aus Gold bestehenden Waare erscheinen wird.

Aus diesen Erwägungen ist in dem Entwurfe die Zulässigkeit einer Feingehaltsbezeichnung für alle Waaren unter einem Silber— gehalt von 800 und unter einem Goldgehalt von 580 Tausendtheilen ausgeschlossen worden. Wenn jene Grenze etwas unter dem Gehalte des 13löthigen Silbers, diese etwas unter dem Gehalte des 14 karätigen Goldes liegt, so kann dies praktische Bedenken um so weniger erregen, als thatsächlich wohl der größte Theil der 13 l15thigen und 14 karätigen Waare eiwas unter dem nominellen Feingehalte steht. Eine weitere Abminderung des üblichen Feingehalts der Waare ist daher in Folge der Bestimmung nicht zu befürchten.

Die Angabe des Feingehalts in Tausendtheilen ist gegenwärtig in dem Edelmetallgewerbe die vorwiegend übliche und auch in der neueren Gesetzgebung des Auslandes allgemein angenommen. Die Kölnische Mark mit der Eintheilung in Loth für die Silberwaaren und in Karat für die Goldwaaren ist längst in der Gesetzgebung nicht mehr anerkannt.

Die Frage, inwieweit für solche Mischungen, welche mehr als S090 Tausendtheile Silber oder 580 Tausendtheile Gold enthalten, die Bezeichnung des Feingehalts gestattet werden soll, ist in den ge— werblichen Kreisen auf verschiedene Meinungen gestoßen. Der Ent— wurf hat in dieser Beziehung keine Beschränkungen aufgestellt; er ge— stattet, jeden über den bezeichneten Stufen stehenden Feinheitsgrad auf den Waaren anzugeben. Eine gesetzliche Beschränkung könnte bier nur den Zweck haben, auch für die feineren Legirungen der Edelmetallwaaren die Zahl der Gehaltsabstufungen möglichst zu ver— ringern. Allein an dieses Ziel knüpft sich weder für die Fabrikation, nech auch für das größere Publikum ein erhebliches Interesse; der Markt für feiner legirte Waaren ist in Deutschland ein fehr be— schränkter, der Verbrauch innerhalb der Bevölkerung wird immer überwiegend auf Waaren des niedrigsten, zur Bezeichnung des Gehalts zugelassenen Feinheitsgrades gerichtet sein, eines Feinheitégrades, welcher nach unseren wirthschaftlichen Ver— hältnissen, die Waaren nicht zu sehr vertheuert und welcher in technischer Beziehung ein tüchtiges Fabrikat repräsentirt. Auf der andern Seite würde eine Vorschrift, nach welcher nur ein— zelne bestimmte Legirungen mit dem Feingehalt bezeichnet werden dürfen, nicht nur die Gesahr erzeugen, daß der Absatz nach dem Aus—= lande, das vielleicht sehr verschiedene Legirungen, und zwar unter der Garantie eines. Feinheitsstempels verlangt, empfindlich beschränkt wird, sondern auch die Entwickelung der Kunstindustrie hemmen, die in der Wahl der feineren Legirungen eine freie Bewegung beansprucht. Dem sehr fragwürdigen Nutzen irgend welcher Beschränkung stehen also fehr beachtengwerthe Nachtheile gegenüber.

Zwischen dem wirklichen und dem angegebenen Feingehalt der Wagren muß gesetzlich eine gewisse Abweichung gestattet fein, für

welche der Fabrikant und der Händler bei dem Verkauf der Waaren nicht verantwortlich gemacht werden dürfen. In dem mehr ewähnten vorläufigen Gesetzentwurf war diese Abweichung sehr niedrig bestimmt, nämlich einschließlich des Schlagloths auf 3 Tausendtheile, und zwar sowohl für das Ganze der Waare, als auch sür deren einzelne Theile. Der letzte Satz hat Anfechtungen kaum erfahren und ist ' bei— behalten: er hat zur Folge, daß eine Waare, die aus mehreren Theilen von verschiedenem Feingehalt zufammengesetzt ist, wenn nicht überhaupt auf die Bezeichnung des Feingehalts verzichtet wird, nur mit der niedrigsten der zur Anwendung gelangten Gehaltsstufen bezeichnet wer⸗ den darf, und daß eine verschiedene Bezeichnung der einzelnen Theile der Waare ausgeschlossen ist. Dies ist nothwendig, wenn Tauschungen des Publikums vermieden und in dem Gesetze selbst nicht Anhaltt— Vunkte für ein betrügerisches Verfahren geboten werden sollen. Solche Fabrikate, welche mit anderen Gegenständen nicht metallisch, sondern durch Schrauben, Nieten u. s. w. verbunden sind, wie . B. Ühr⸗ schaalen an den Uhren, haben übrigens im Sinne des Gefetzes als selbständige Waaren zu gelten, nicht als Bestandtheile derjenigen Gegenstände, mit welchen sie äußerlich verbunden sind.

Die anfänglich gewählte Höhe des Remedinms dagegen hat in den gewerblichen Kreisen lebhaften Widerspruch erfahren. Es wird behauptet, daß die Einhaltung einer so engen Fehlergrenze, abgesehen von einem beschränkten Theile der Fabrikation, technisch unmöglich sei, und daß mit einer derartigen Anforderung nur den großen Fabrik— geschäften gedient werde auf Kosten der kleineren Geschäfte, die vor⸗ nehmlich auf die Verarbeitung des seinem Feingehalt nach nicht fo genau bestimmten Altsilbers angewiesen seien. Wenn auch die großen Metallfabriken den gesetzlichen Anforderungen zu genügen

und Silberschmiede von vornherein unmöglich sein; die letz⸗ teren würden somit von der Herstellung der mit dem Fein heitszeichen versehenen Waaren sehr bald ausgeschlossen und auf die Herstellung geringhaltiger Waaren sich herabgedrückt sehen, zum Nach⸗ 1Ibeil für das Handwerk überhaupt und vor Allem zum Nachtheil für das Kunsthandwerk. Daß diese Behauptungen nicht ohne Grund sind, wird anzuerkennen sein. Mehrfach hat man sich dahin ausge⸗ sprochen, daß für Silberwaaren ein Remedium von 5 bis 6 Tausend⸗ theilen genügen würde, nicht selten ist aber auch ein höheres, bis zu 10 Tausendtheilen verlangt. Der Entwurf hat zwischen diesen Vor⸗ schlägen einen Mittelweg gewählt. Er hat zugleich für Goldwaaren ein geringeres Remedium als für Silberwaaren bestimmt, was einer Rechtfertigung nicht bedürfen wird.

Einem mehrfach ausgedrückten Wunsche nach einer Scheidung zwischen gelötheten und ungelötheten Waaren, derart, daß dort ein größeres, hier ein geringeres Remedium gestattet würde, ist nicht entsprochen, in der Erwägung, daß, je mehr Unterscheidungen in diese Materie hineingetragen werden, desto schwieriger die Kontrole der Waaren, und desto fraglicher der Nutzen des ganzen Gesetzes werden muß. Den diesem Wunsche zu Grunde liegenden Bedenken ist in anderer Weise Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß für die Ermittelung des Feingehalts einer Waare die etwaige Löthung außer Betracht bleiben solle; nur die lothfreien Stellen sollen den angegebenen Feinheitsgrad auch wirklich enthalten. Der Entwurf ist

. aan vielfach von sachverständiger Seite gemachten Vorschlage gefolgt. s

In der That erscheint, wenn man das Loth mit berücksichtigen will, eine Prüfung der Waaren auf ihren Feingehalt nur selten mög lich; eine solche Prüfung würde bedingen, daß aus sämmtlichen ge⸗ lötheten Stellen der Waare Proben des Metalles entnommen wuͤr— den, was schwer ausführbar wäre.“

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt den für die Stempelung noch zulässigen Minimal⸗Feingehalt bei Goldwaaren von 580 auf 585 Tausendtheile hinauf, um dadurch dem zu 5. 2 gefaßten Beschlusse der Reichstagskommission, welcher diese Abweichung von der früheren Vor— lage enthält, gerecht zu werden. Es kann dies unbedenklich geschehen, da der Beschluß eine Verbesserung der Waaren anstrebt, und die Zahl 585 dem 14-Karatgehalt (— 583 Tausendtheile) thatsächlich naher liegt, als die Zahl 580. Das neueste Gesetz der Schweiz, betreffend die Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold⸗ und Silberwaaren, vom 23. Dezember 1880, hält für Gold ebenfalls die vollen 14 Karat oder 583 Tausendtheile als Minimalgehalt fest. Es empfiehlt sich nicht, hinter diesem Lande zurückzubleiben. Dagegen konnte aus den vorstehend entwickelten Gründen der Kommission darin nicht beigetreten werden, daß die Löthung bei der Ermittelung des Feingehalts mit in Betracht gezogen, dafür aber das Gesammtremedium bei gelötheten Gold⸗ und Silberwaaren auf 10 Tausendtheile erhöht werde.

Zu §. 8

Das Stempelzeichen muß möglichst einfach sein, um auch auf kleineren Gegenständen kenntlich angebracht werden zu können, anderer— seits muß aber auch sein Inhalt einigermaßen bestimmt ergeben, wer für die Richtigkeit des Zeichens zu haften hat. In welcher Weise diese beiden Anforderungen am Zweckmäßigsten zu vereinigen sind, wird sachverständiger Erwägung zu unterstellen sein. Da der Verkehr für das ganze Reich eine einheitliche Bezeichnung verlangt, so ist die Feststellung der dieser Bezeichnung zu gebenden Form dem Bundes rath vorbehalten worden. Die Beschaffung der Stempel soll nicht von Amte wegen erfolgen; jeder Betheiligte wird in seinem eigenen Interesse dafür zu sorgen haben, daß der von ihm angewendete Stempel genau der von dem ö bestimmten Form entspricht.

u 5. 4.

Der §. 4 handelt von den Export⸗ und Importwaaren.

Dem Prinzip des Entwurfs entsprechend, daß derselbe nur den Verkehr im Inlande regeln soll, ist in Uebereinflimmung mit der von der Reichstagskommission beschlossenen Fassung an die Spitze des Paragraphen der Satz gestellt, daß die zum Export bestimmten Waaren den Beschränkungen der 5§. 2 und 3 nicht unterliegen. Es soll also zulässig sein, die Exrortwaaren mit den an den Bestim⸗ mungsorten geltenden oder sonstigen Stempeln zu versehen, und ebenso Waaren, die anders, als im 8§. 2 vorgesehen, legirt oder ge— löthet sind, mit einer dem vorhandenen Feingehalt entsprechenden Fein— gehaltsmarke zu bezeichnen. Dagegen kann es nicht geduldet werden, Exportwaaren mit einem Zeichen nach Maßgabe der §§. 2 und 3 zu versehen, obgleich die Waaren den Anforderungen des 8. 2 nicht ent— sprechen, also schlechten Exportwaaren den durch das Gesetz zu schaf⸗ fenden Stempel für gute Waaren aufzudrücken. Die Strafsanktion findet sich in 8 7 Ziffer 2 bis 4 in Verbindung mit §. 5.

. Auf den Handel mit den vom Auslande eingeführten Waaren bezieht sich der Absatz 2 des §. 4. Würde die Aus landswaare bedingungslos unter die allgemeinen Bestim—

mungen des Entwurfs gestellt, so würde die Einführung solcher

Waagre in hohem Maße erschwert werden, da dieselbe regel mäßig bereits bei der Fabrikation die durch die Gesetz gebung

des Fabrikationsortes vorgesehene Bezeichnung erhält. Würden um gekehrt die Bestimmungen des Gesetzes auf die im Inlande her— gestellten Waaren beschränkt werden, so würde darin eine Begünsti⸗ gung der ausländischen Waare liegen. Der einzige Weg, um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, ist der in dem Entwurfe gewählte, wonach die Importwaaren, deren Feingehalt durch eine dem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, im Inlande nur dann feilgehalten werden dürfen, wenn sie außerdem mit einem Stempel⸗ zeichen nach Maßgabe des Gesetzes versehen sind. Wenn dieser Weg für den Einfuhrhandel immerhin noch eine gewisse Belästigung mit sich bringt, so wird dies um so weniger Bedenken erregen können, als die deutsche Waare im ausländischen Verkehr im Allgemeinen nicht günstiger gestellt ist.

Sollte deutsche Exportwaare (5§. 4 Absatz 1) zum Verkauf im Inlande wieder importirt werden, so ist sie, insofern sie den 8§. 2 und z nicht entspricht, der Buslandswaare gleich zu achten. Es findet also der 8. 4 Absatz 2 auf sie Anwendung. Mit Rücksicht hierauf haben dort auch die Eingangsworte eine entsprechende redaktionelle Aenderung erfahren.

Zu F§. 5.

Die Vorschrift regelt, die civilrechtlichen Folgen, welche sich an den Verkauf einer mit einem unrichtigen Feingehalte bezeich— neten Waare knüpfen sollen, während der 5. 7 von den strafrecht— lichen Folgen handelt. Jene treten auch dann ein, wenn der sie be— gründende Thatbestand eine nach 5. 7 strafbare Handlung nicht ein— schließen sollte. Diejenigen Fälle, in welchen eine Waare den ange— gebenen Feingehglt zwar besitzt, aber in anderer Beziehung, z. B. in der Form des Stempelzeichens (5. 3) oder in der Beschaffenheit ihres Innern (8. 6) den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, hat der Entwurf hierbei nicht berücksichtigt. Soweit in diesen Fällen nicht aus allgemeinen Rechtsgründen, sei es wegen mangelhafter Er— füllung des Kaufvertrages, sei es auf Grund der Strafbarkeit der Handlung, für den Käufer Ansprüche an den Verkäufer erwachsen, liegt auch keine ausreichende Veranlassung vor, solche Ansprüche durch das Gesetz zu begründen.

Unbedingt soll dem Käufer Derjenige haften, welcher ihm die Waare verkauft hat, mag die letztere im Inlande hergestellt oder aus dem Auslande eingeführt sein. Gleich jedem Verkäufer foll der Inhaber des durch das Stempelzeichen angegebenen Geschäfts haften, indem dieser für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts als zu= nächst verantwortlich erscheint; letztere Haftung konnte jedoch nur in Ansehung der inländischen Waare ausgesprochen werden, weil sie bei der vom Auslande eingeführten Waare durch die Natur der Verhält⸗ nisse ausgeschlossen ist. z

Zu 5. 6. Durch den ersten Satz dieser Vorschrift wird auch die soge—⸗ nannte Kittware zur Stempelung zugelassen. Die ganz leichten, nicht massiven, mit einer Art von Kitt im Innern gefüllten Sachen spielen namentlich in der Goldwaarenindustrie eine große Rolle. Für die bessere Waare dieser Art wird auf die Zulassung zur Stempelung

versuchen würden, so würde dies doch für die kleinen Gold⸗

Qualitäten, sondern auch von Imitationen, namentlich an den so⸗ genannten Doublewaaren, nur auf diese Weise mit Sicherheit unterschieden werden kann. Da das geringe Gewicht dieser nur mi leichten Stoffen gefüllten Waare jede als ob dieselbe massiv sei, für den Käufer ausschließt, so er⸗ scheint die Zulassung der Stempelung auch nicht bedenklich. Die Möglichkeit eines Irrthums der gedachten Art macht es dagegen un= tbunlich, die Stempelung für solche Waaren zu gestatten, weiche, im Innern aus unedlem Metall bestehend, nur einen goldenen oder silbernen Ueberzug besitzen. Das Verbot der Stempelung für diefe Waaren entspricht den ausdrücklichen Wünschen der gewerblichen Kreise. Für vergoldete Silbersachen wird nach dem Entwurfe die Stempelung, jedoch nur mit dem Feinheitszeichen der Silberwaare, zulässig sein. Einer Verwechselung dieser Waaren mit Goldwaaren wird durch die verschieden zu wählende Form des Gold- und Silber⸗ stempels vorgebeugt werden.

Für manche Waaren, namentlich für Gegenstände von besonderer Größe, ist die Anwendung eiserner Verstaͤrkungsvorrichtungen im Innern üblich und nach der übereinstimmenden Änsicht der bethei⸗ ligten Kreise nicht zu entbehren. Der Entwurf gestattet dieselbe jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Verstärkungen mit dem Edelmetall in keine andere als äußerliche, jederzeit ohne Verletzung. des Metallkörpers der Waare zu lösende Verbindung (. B. durch Schrauben, Nieten, Scharnier) gebracht und damit als ein von der edlen Waare verschiedener a, enn werden.

u § 7.

Der §. 7, dessen Fassung zum Theil auf den Beschlüssen der Reichstagskommission beruht, behandelt Verletzungen der Bestim⸗ mungen des Gesetzes als Vergehen. Da der Entwurf von allen Kontroleinrichtungen absieht, so war die wünschenswerthe Sicherung gegen Täuschung und Betrug im Verkehr nur in einer gesteigerten strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gewerbetreibenden zu finden. Hohe Strafen sind hier schon dadurch angezeigt, daß der Betrug die Aussicht auf großen Gewinn erweckt, dem gegenüber das Strafmaß für Uebertretungen jede Bedeutung entbehren würde,

Die Bestimmungen des Entwurfs können sowohl bei der An— bringung eines Feingehaltszeichens auf den Waaren, als auch durch das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren verletzt werden. In ersterer Beziehung sind drei Fälle zu unterscheiden: 1) die Angabe eines Feingehalts auf Gold⸗ und Silberwaaren, welche nicht den durch das Gesetz verlangten Feingehalt (G. 2) oder nicht die durch, das Gesetz verlangte Beschaffenbeit (8. G6) besitzen, ist unbedingt unzulässig; 2) die Angabe eines Feingehalts auf Gold⸗ und Silberwaaren, welche in ihrer Beschaffenheit dem Gesetze ent⸗ sprechen, ist unzulässig. wenn das Zeichen in der Form nicht dem Gesetze entspricht (58. 3, 5) oder einen höheren als den wirklich vorhandenen Feingehalt ausdrückt (5. 2); 3) die Stempelung von nicht goldenen und nicht silbernen (gold⸗ oder silberähnlichen) Waaren ist unzulässig wenn das Zeichen dem gesetzlichen Feinheitssteimpel für Gold⸗ oder Silberwaaren gleich ist, oder in einem Stempelzeichen be⸗ steht, welches nach dem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold— und Silberwaaren nicht zulässig ist. Der Entwurf hat der größeren Klarheit wegen in den Nummern 1 bis 3 diese drei Fälle auscinander⸗ gehalten.

In der Nummer 4 ist das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren unter Strafe gestellt; zu diesen Waaren gehören nicht nur diejenigen, deren die vorhergehenden Nummern Erwähnung thun, sondern auch Waaren, welche in dem Auslande oder vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit einer Bezeichnung versehen worden sind, die, im Inlande oder nach dem gedachten Zeitpunkte bewirkt, strafbar sein würde, desgleichen die aus dem Auslande etwa zurückimportirte deutsche Exportwaare, deren oben zu 8. 4 am Schluß gedacht wurde.

Zu 5§. 8.

„In Rücksicht auf die vorhandenen Waarenbestände erscheint eine längere Uebergangszeit angemessen, welche die Gewöhnung an die neuen Einrichtungen vermittelt. Alle Uebergangsmodalitäten, die sonst noch etwa in Frage kommen könnten, würden in der Aus— führung auf große Schwierigkeiten stoßen. Es gilt dies insbesondere auch von dem mehrfach empfohlenen Vorschlage, die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes vorhandenen Waaren mit einem Uebergangsstempel zu bezeichnen und unter dem Schutze dieses Zeichens auch ferner unbedingt in dem Verkehr zu belassen.

So weit die vorhandenen Waaren in der Uebergangszeit nicht abgesetzt worden sind, wird nach der Absicht des Eatwurfs das auf denselben befindliche Stempelzeichen beseitigt werden müssen. Erheb— liche Bedenken sind in dieser Beziehung aus den gewerblichen Kreisen nicht geltend gemacht. Es liegt in der Absicht, den neuen Feinheits⸗ stempel baldigst festzustellen, um den Gewerbetreibenden die Möglich— keit zu geben, auch schon vor dem bezeichneten Zeitpunkte die neue Feinheitsangabe in den Verkehr einzuführen. Sollten landesrechtliche Bestimmungen der Anwendung des Zeichens, bevor dasselbe gesetzliche Geltung empfängt, entgegenstehen, so wird es der Erwägung der Landesregierungen anbeimfallen, ob ein Bedürfniß vorliegt, die be⸗ züglichen Beschränkungen zu beseitigen, bevor sie nach der durch den Entwurf vorgesehenen Bestimmung in Wegfall kommen.

Angesichts des weit hinausgeschobenen Termins für das Inkraft—=

treten des Gesetzes bedarf es der von der Reichstagskommission vors« gesehenen Vorschrift nicht, daß Gold- und Silberwaaren, welche mit

einem nach den Bestimmungen des Gesetzes unzulässigen Stempel⸗ zeichen versehen sind, noch bis zu einem ferneren Zeitpunkte feil—

gehalten werden dürfen. Eine solche Vorschrift schiebt die Wirksam—

keit des Gesetzes thatsächlich bis zu diesem ferneren Zeitpunkt hinaus,

da es schwierig ist, zu kontroliren, ob nicht fortgesetzt in der Zwischen⸗ zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und diesem ferneren Zeit . noch gesetzwidrige Stempelungen von Gold- und Silberwaren

erfolgen.

Werth gelegt, weil dieselbe im Verkehr nicht allein von sschlechteren

Gefahr eines Irrthumg,

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 8. März

Staats⸗Anzeiger.

1884.

M 59.

Oeffentlicher Anzeiger. . nehmen an: die Annoncen. Eppeditionen des

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasen stein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

*.

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C , —— 1 Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. reuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ . . . nimmt an: die Königliche Ervedition 1. Steckbriefe und me,, . 5. er. ee, . Fabriken und z 2. 8 stati . te, Vorladunge jross ; des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich . ufgebote 8 & e n Te Tckanutuachungen. Preußischen Staats-Anzeigers: 3. Terkänfe, Verpachtungen, a, ete. ö r,. . 2 = 32. Verl Amortisation, Zinszahlung ILheater- Anzeigen. ) * wen, bee eee ere, e he *. ; 7 3 53 Papieren. J. Familien Nachrichten. beilage. * ö Steckbriefe und untersuchungs Sachen. Das Grundstück ist mit 5210 Rutzung z werth 1II633 Aufgebot. . r Ge nden, verengt, mn, Auf Antrag des Abwesenheitspflegers Vogt Schel⸗ luis] ; Me Mus keti Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch . . me nie ener, m, ü Röovcmber Steckbrief. Gegen den Wehrmann. Mugketier Fatts, etwaige Kbschätzungen und andere das Grund⸗ ger zu Bisin e

Gustav Hermsdorf zu Gröningen, welcher sich ver⸗ borgen hält, soll die durch das rechtskräftige Urtel des Königlichen Schöffengerichts zu Gröningen vom 24. Januar 1883 wegen unerlaubten Auswanderns festgefetzte Geldstra von 169 1K6, event. J Wochen Haft, vollstreckt werden. Es wird um Strafvoll— streckung und um Nachricht an das unterzeichnete Gericht ersucht. Gröningen, den 3. März 1884. Königliches Amtsgericht. [UI615] K. Württ. Amtsgericht Nagold. Zurückgenommen wird der Steckbrief gegen den Büttnergesellen Matthias Schuster von Heideck vom 30. Mai 1882 bezw. 20. September 1882. Den 5. März 1884. Amtsrichter Heß.

11524 r ö Requisttion. In der Untersuchungssache wider Kurth D. 50/81 ersuchen wir um ge⸗ fällige Mittheilung des gegenwärtigen Aufenthaltes des Schuhmachermeisters Hermann Kurth, geboren am 20. Mai 1852 zu Calau, zu unseren Akten. Calau, den 5. März 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

12761 ; ;

1) Der Schmied Wilhelm August Hinze, am 27. Januar 1855 zu Sachsendorf geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, 2) der Maurer Ferdinand Hein⸗ rich Hinze II., an 3. Dezember 18148 zu Hackenow geboren, zuletzt in Sachsendorf wohnhaft gewesen, werden beschuldigt: zu Nr. 1 im Jahre 1881 als beurlaubter Reservist, zu Nr. 2 im Jahre 1880 als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß aus⸗ gewandert zu sein, und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben —, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Mai 1884, Vormittags 93 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Seelow zur Haupt— verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus. bleiben werden dieselben auf Grund der nach 8. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Be⸗ zirks⸗ Kommando zu Frankfurt a. O. ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Seelow, den 5. Ja⸗ nuar 1884. Sengebusch, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

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dRubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

uss! Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 122 Nr, 5818 auf den Namen des Kaufmanns Julius Friedrich Seidler hierselbst eingetragene, Bernauerstr. Nr. 106 elegene Grundstück ; 3 13. Mai 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle Jüdenstraße 58, J. Treppe, Zimmer 16, versteigert werden.

i Grundstüͤck ist mit 5640 „M. Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch blatts, etwaige ÄAbschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiherei, Jüdenstraße 58, II. Treppen, Zimmer 29 A, einge- sehen werden. ; .

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungs vermerks nicht hervorging, ins besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu— biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Geboks nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes ö die berücksichtigten An⸗

prüche im Range zurücktreten. . ö Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in . i, den Anspruch an die

telle des Grundstücks tritt. . ö. Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird

am 13. Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, J. Treppe, Zimmer 16, verkündet werden. Berlin, den 22. Februar 1884. . Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.

use Zwangs versteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Nieder Schönhauser Parzellen Band 8 Nr. 321 auf den Namen des Banquiers Gottlob Robert Besser in Görlitz eingetragene, Pappel Allee Nr. 21 belegene Grundstück am z6. Mai 1884 Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Geriiöht an Gerichtsstelle Jüdenstraße 58, J. Treppe, Zimmer 165, versteigert

1813 zu Bisingen geborenen Laurentius Dehner, welcher seit 30 Jahren in unbekannter Ferne ab⸗ wesend ist, zum Zwecke der eventuellen Todes— erklärung das Aufgebotsverfahren hierdurch ein— geleitet. . Der Laurentius Dehner wird hiemit aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine den 3. September 1884, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (zimmer Nr 11) zu melden, widrigenfalls seine Todeserklärung erfolgen wird. . Hechingen, den 15. Februar 1884.

Königliches Amtsgericht.

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Bs sind folgende Dokumente:

1) , . vom 3. / 30. Juli 1869, laut dessen der Wittwe Friederike Engelmann, geb. Wehrhahn hier, jetzt deren Erben, eine For⸗ derung von 405 M. gegen den Zimmermann Wilhelm Engelmann hig V

39 mz; ö

J7 April 1858 Inhalts dessen der verwittweten Charlotte Schmidt, geb. Wolf hier, ein lebenslängliches freies Wohnungs⸗ recht und ein lebenslaͤnglicher Auszug, ferner dem Schuhmacher Karl, Schmidt und dessen Ehefrau Charlotte Schmidt, geb. Wolf, hier, jetzt deren Erben eine Forderung von 390 gt an den Schuhmachermeister Benjamin Schmidt hier zustand, . . . Obligation vom 25.25. Oktober 1872, nach welcher die verstorbene Dorothee Möhring, geb. Hiesener, zu Günsterberge, jetzt deren Erben 86 S von dem Handarbeiter Karl Wisse da—⸗ selbst zu fordern haben, . angeblich abhanden gekommen und haben die For derungsberechtigten, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter den Verlust und ihre Berechtigung glaub⸗ haft gemacht und Kraftloterklärung der betreffenden Dokumente beantragt. ?

In Gefügung der gestellten Anträge werden daher die etwaigen Inhaber der abhanden gekommenen Dokumente, sowie alle Diejenigen, welche daran aus irgend welchem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch geladen, in dem auf

Sonnabend, den 24. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, ö. anberaumten Termine zu erscheinen und ihre Rechte wahrzunehmen, namentlich die abhanden gekommenen

Urkunden vorzulegen, widrigenfalls sie durch das am

Schlusse des Aufgebotstermins auf Antrag u er⸗

saffende Ausschlußurtheil ihrer Ansprüche und Rechte

für verlustig und die betreffenden Dokumente für kraftlos werden erklärt werden.

Harzgerode, 27. Oktober 1883. .

Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. Fokke.

stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße 58, II. Treppen, Zimmer 29 A, ein- gesehen werden. . Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs— vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungk⸗ fermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und falls der betreibende Gläubi⸗ ger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An—⸗ sprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund- stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch 2) Hypothekenschein vom an die Stelle des Grundstücks tritt. ; Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 30. Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, J. Treppe, Zimmer 15, verkündet werden.

Berlin, den 25. Februar 1884. ;

Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 52. 10t3 . . Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Bau— 3 unternehmer Anton -Bonhagen hierselbst, z. Z. in Bielefeld, soll dessen in hiesiger Stadt belegener Grundbesitz: ö 1) Wohnhaus D. 189 an der Paulinenstraße mit

Anbau, zum Brandkataster abgeschätzt zu 28 300 ., mit Hofraum,

) Wohnhaus D. 190 an der Ecke der Grabbe— und Paulinenstraße, abgeschätzt zum Brand⸗ kataster zu 37 100 ½,*)

3) Bauplatz neben letzteren an der Grabbestraße zu katastermäßig 6,62 Qu. R.,

im Termin den 20. März 1884, Morgens 10 Uhr, im Zimmer Nr. 7 des Gerichtsgebaͤudes meistbietend verkauft werden.

Die Häuser sind erst vor einigen Jahren neu er— baut, liegen in der Nähe des Gerichts gebäudes und des Bahnhofes und eignet sich das letztere seiner Lage und Einrichtung nach vorzugsweise zum Ge⸗— schäftsbetriebe.

. und Verkaufsbedingungen können 4 Wochen vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei (Nr. 6) eingesehen werden.

26 angesetzten Termine sind Realrechte an den Grundbesitz bei Meidung des Verlusts dem Er⸗ werber gegenüber und Ansprüche an die Kaufgelder bei Strafe des Ausschlusses, und zwar für jedes der 3 Objekte getrennt, anzumelden und zu begründen.

Detmold, 22. Dezember 1883.

Fürstlich Lippisches Amtsgericht. II. Heldman.

1246 General Aufgebot. J Die nachstehend aufgeführten Sparkassenbücher:

1) Nr. 13 995 der Breslauer Kreis⸗Sparkasse über

1607 ½½ 68 5, ausgestellt für Louise Bienert,

) Nicht 21 700 6, wie in Nr. 6d. Bl. irrthümlich 7 eng 334 Fer Breslauer Kreis-S . 2) Nr. 23 964 der Bre

angegeben. 25 606 99 , ausgestellt für Maria Posnansky, J 3) Rr. 33 430 der Breslauer Kreis⸗Sparkasse . 7 5 4 8, ausgestellt für die minorennen Ge⸗ 18671 z f 151 J 64 , ausgestellt für die minoren . 3 z 590 . ö Au gebot. schwister Fritsche, versehen mit dem Außercours⸗

Auf den Antrag des Kaufmanns F. C. Böhnert zu Qlfun᷑ vertreten durch den Justiz⸗Rath Willert zu Neu⸗Ruppin, wird der vom Kaufmann Ernst Barenthin auf Joachim Kiesewetter zu Lenzen ge— zogene und vom Letzteren acceptirte Wechsel vom 8. April 1883 über 243 M6. 90 3, zahlbar am 1. Oktober 1883 zu Lenzen, welcher durch Giro der Handlung Jul. Ruhstadt zu Soest vom 4. Juli d. J. auf den Antragsteller indossirt und angeblich bei der Uebersendung verloren oder gestohlen, worden ist, behufs Kraftloserklärung aufgeboten. Die unbe⸗ kannten Inhaber des Wechsels werden aufgefordert, spätestens in dem . ö. 27. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle stattfindenden Aufgebots⸗ termine ihre Rechte hierselbst anzumelden und den Wechsel vorzulegen r n, . die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird.

Cen en . Elbe, den 29. Oktober 1883.

Königliches Amtsgericht.

setzungsvermerk vom 6. Januar 1880, H Nr. 30 437 der Breslauer Kreis- Sparkasse über 158 6 . ausgestellt für Ernestine Lellis, 5) Nr. 13 940 der Sparkasse des Vorschußvereins zu Breslau über Ah IS. 65 Z, ausgestellt für Wilhelmine Milde,

6) das Abrechnungsbuch Nr. 2362 der Breslauer Volksbank (eingetragene Genossenschaft) über . 6. 560 Z, ausgestellt fr den Studenten verein Kokko,

sollen aufgeboten werden und zwar auf Antrag:

ad 1) der verehelichten Luise Bienert, geborenen Förster, von hier, ad 2) der verwittweten Frau Maria Posnansky, geborenen Ohagen, von hier, ad 3) des Vormundes der minorennen Geschwister Fritsche, Schriftsetzers Friedrich Scheel von hier, ad 4) der verwittweten Müllermeister Ernestine Lellis, geborenen Sieber, von hier, ad 56) des Eisen⸗ drehers August Milde zu Groß- Mochbern,

ad 6) des Vorstandes des Studentenvereins Kolko von hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Porsch. . . Inhaber der ,,,, werden aufgefordert, spätestens in dem wurd z. än rater äs. Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 7 des 2. Stocks des hiesigen Amtsgerichts⸗Gebäudes am Schweidnitzer Stadt: graben Nr. 2/3 anstehenden Termine ihre Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

Breslau, den 24. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht.

11631 Aufgebot. Der Wirth Anton Przybylski zu Borzykowo hat als Vormund der minderjährigen Geschwister Josef und Rosalie Jankowski das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuchs Nr. 302 der Kreissparkasse zu Wreschen über 147 6 34 für die Franz Jankowski'schen Spezial⸗Pupillenmasse lautend, beantragt. Der . ö. spätestens in dem au . 1 September 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Wreschen, den 1. März 1884. Königliches Amtsgericht.

Urkunde wird aufgefordert,

48675 Aufgebot. Königliches Amtsgericht Striegau, den 27. Oktober 1883.

Es werden hiermit aufgeboten auf Antrag: der verehelichten Steinarbeiter Pauline Stein⸗ brecher, geb. Roesler, zu Striegau, das Spar⸗ kassenbuch Nr. 4542 der städtischen Sparkasse

und am 30. Juni 1883 über 21 AK 11 3

autend. Ol Inhaber des Sparkassenbuchs haben dasselbe spätestens in dem am 5. Juni 1884, Vormittag 9g Uhr, an der Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, vor dem Herrn Amtörichter Schnabel anstehenden Ter⸗ mine vorzulegen und ihre Rechte daran anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung erfolgen wird. Königliches Amtsgericht.

Ausfertigung.

Aufgebot. Im Hypothekenbuche für Unterasbach Band J. S 114 ist seit 14. Dezember 1827 auf dem Acker Plan Nr. 1654 in der Steuerge meinde Unterasbach, im Besitz des Oekonomen Hyronimus Kipf in Unterasbach, als Hypothek eingetragen:

„425 Fl. Kaufgeldrückstand dem Samuel Wolf

und Veis Jacob zu Dittenheim laut gericht

lichen Kausprotokolls vom 17. Oktober 18043; ferner im Hypothekenbuche für Pflaumfeld Band J. S. 236 seit 26. Oktober 1826 auf der Wiese Pla Nr. 2561 in der Steuergemeinde Pflaumfeld, im Besitz der Bauernkinder Anna Margaretha, Johann Georg und Anna Maria Baumeister in Sausen⸗

ofen: ; 9 „49 Fl. 48 Kr. Capital zu 50 /g und 6 Fl. Kostenaversum den drei Fischer'schen Kindern Johann Georg, Johann Michael und Maria Barbara laut Darlehensvertrags vom 25. Sep⸗ tember 1826“. . Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern dieser Forderungen fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf die Forderungen sich be⸗ ziehenden Handlung an mehr als dreißig Jahre ver⸗ strichen sind, so ergeht auf Antrag der Besitzer an Diejenigen, welche auf die Forderungen ein Recht zu haben glauben, hiemit die Aufforderung, ihre Ansprüche und Rechte innerhalb sechs Monaten, spätestens im Aufgebotstermine vom . Dienstag, den 7. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale geltend zu machen, widrigenfalls die Forderung für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöscht würde. ( Gunzenhausen, den 3. November 1883. Königliches Amtsgericht. (L. 8.) Schorr. : Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der rschrift bestätigt. . ö der,, ,, den 5. November 1883. Der K. Gerichtssekretär: Habermann.

48743

442 Aufgebot. . ö. Lohnkutscher n gr Tianscher von hier hat das Aufgebot des ihm a geblich abhanden e,, . von der Sparkasse zu Frankfurt am Main unter Nr. 35517 ausgefertigten Einlagebuchs über Ein Guthaben von 1160 A6 9 3 beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf ö. Montag, den 14. Juli 1884, Vormittags 11 Uhr, ; vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 16, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. . . Frankfurt a. M., den 7. Januar. 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.

486731 Aufgebot. ;

Auf den Antrag des Sattlers H. Dörpmund zu Wallensen wird der Inhaber der dem Ersteren an—⸗ geblich verlorenen Obligation der städtischen Spar⸗ kasse zu Alfeld Litt. D. Nr. 1236 über 200 nebst Talon , seine Rechte auf diese spätestens im Aufgebotstermin vom pee en n, , .

Vormittags 11 Uhr, hier anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls dieselben für kraftlos erklärt werden sollen. J . Alfeld, den 31. Oktober 1883. Königliches Amtsgericht, J. Francke.

769 Anfgebot. ig jeleute ge,. August. Tölle II. und dessen Chefrau Friederike, geb. König, in Leimbach, haben dem Gerichte angezeigt, daß sie wegen eines ihnen aus der Landes Kreditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit ihrem im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerichts zu Leim= bach unter den Nr. 16 belegenen Acker und dem unter Nr. 85 belegenen Hintersassenhofe zu bestellen beabsichtigen.

Dieselben bestehen:

a. aus den Gebäuden

und 85

p. aus den Grundstücken, welche in der Grund steuer Mutterrolle der Gemeinde Leimbach unter Artikel Nr. 25 u. 26 zu 11,2117 ha Hofraum, Garten, Acker, Wiese und. Holjung, und I,6842 ha Acker und Wiesen beschrieben sind, aus den sonstigen Zubehörungen und Berechti⸗

Reer n die Provokanten als verfügungsfähige Cigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen haben, so werden unter Bezugnahme auf die 88S. 25 und 26 der Verord⸗ fung vom 18. Funi 1812 und den S. 18 des Ge⸗ setzes vom 12. Äugust 1846 alle Diejenigen, welche

unter Hausnummer 16

6

Büttner.

werden.

zu Striegau, für die Antragstellerin ausgestellt

an die bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche