1884 / 60 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 13.

Die Statuten bestebender eingeschriebener Hülfskassen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, sind der erforderlichen Ab⸗ änderung zu unterziehen. ; ;

Kassen, welche dieser Verpflichtung nicht bis zum 1. Januar 1885 genügen, sind von der höheren Verwaltungsbehörde unter Bestim⸗ mung einer Frist dazu aufzufordern und können nach unbenutztem Ablauf dieser Frist geschlossen werden. Die Schließung erfolgt nach Maßgabe des §. 29.

Artikel 14.

Von beftehenden eingeschriebenen Hülfskassen, welche örtliche Ver⸗ waltungsstellen errichtet haben, ist die in §. 194. vorgeschriebene An⸗ zeige binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

Begründung.

Die Ermittelungen über die bisherige Wirksamkeit des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 125), welche vor der Aufstellung des Entwurfs des Ge⸗ setzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, angestellt wur⸗ den, ergaben, daß verschiedene Bestimmungen des erstgenannten Ge⸗ setzes einer Abänderung oder Ergänzung, bedürftig seien. Die zu dem Ende erforderliche Revision mußte indessen einstweilen ausgesetzt werden, da vor Erlaß des letztgenannten Gesetzes nicht zu übersehen war, inwieweit dasselbe in das Hülfskassenwesen eingreifen würde. Inmittelst ist das Krankenversicerungs⸗Gesetz vom 15. Juni 1883 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 73) zu Stande gekommen und publizirt worden.

Aus demselben ergiebt sich, daß

I) die Geltung des Hülfskassengesetzes durch 8. 87 Absatz 2 des

Krankenversicherungsgesetzes auf diejenigen Hülfskassen beschränkt ist, binsichtlich deren eine Verpflichtung zum Beitritt nicht besteht, deren

Entstehung und Bestand demnach auf der freien Entschließung ihrer

Mitglieder beruht;

2) die Mindestunterstützungen, welche die dem Gesetze vom 7. April 1876 ferner unterstellt bleibenden Hülfskassen ihren Mit- gliedern gewähren müssen, wenn sie durch die Mitgliedschaft einer einer ihnen obliegenden Versicherungspflicht genügen sollen, durch §. 75 des letzteren Gesetzes neu festgestellt sind. :

Durch die erstere Bestimmung verlieren diejenigen Vorschriften, welche nur auf Hülfskassen, hinsichtlich deren eine Verpflichtung zum Beitritt besteht, anwendbar sind, ihre materielle Bedeutung. Durch die letztere entsteht die Frage, ob die Zulassung von Hülfskassen als eingeschriebene noch ferner von der Gewährung einer Mindestunter⸗ stützung abhängig bleiben soll. Daneben werden dadurch diejenigen bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen, welche dem Gesetze vom 7. April 1876 auch ferner unterstellt bleiben, zum großen Theile zu einer Abünderung ihrer Statuten genöthigt werden. Um die— selben einer späteren nochmaligen Revision ihrer Statuten zu erheben, empfiehlt es sich, diejenigen Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 7. April 1876, welche sich als noth— wendig oder zweckmäßig her ausgestellt haben, so zeitig auszuführen, daß sie noch vor dem vollen Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (1. Dezember 1884), in Wirk- samkeit treten können.

Der zu dem Ende aufgestellte Gesetzentwurf enthält in den Arti⸗

keln 1. 2, 5, 6 diejenigen Abänderungen, welche in Folge des Erlasses des Krankenversicherungsgesetzes rathsam erscheinen, in den übrigen Artikeln diejenigen Abänderungen und Ergänzungen, für welche bei der bisherigen Anwendung des Hülfskassengesetzes selbst ein Bedürfniß hervorgetreten ist. ((Eine Zusammenstellung des gegenwärtigen Wortlauts des Ge⸗ setzes mit demjenigen, welcher sich aus der Vorlage ergiebt, ist unter A beigefügt.)

Zur Begründung derselben ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel j. 2, 6.

Um das Verständniß der Vorschriften des Gesetzes zu erleichtern und mögliche Zweifel bei seiner ferneren Anwendung auszuschließen, empfiehlt es sich, den Bereich seiner Geltung, wie derselbe durch 8. 85 Absgtz? des Krankenversicherungsgesetzes begrenzt ist, in 5. 1 zum Aus⸗ druck zu bringen, und alle diejenigen Vorschriften, welche durch diese Begrenzung des Geltungsbereiches ihre materielle Be— deutung verloren haben, auch formell zu beseitigen. Das erstere soll nach Artikel 1 durch die Einschiebung der Worte ge— schehen: ‚zund auf freie Uebereinkunft beruhen. Zu den Vorschrif⸗ ten, welche ihre materielle Bedeutung verloren haben, gehören neben denjenigen, welche ausdrücklich von Kassen handeln, hinsichtlich deren eine Verpflichtung zum Beitritt besteht, auch diejenigen, welche das Verhältniß der zu Kassenbeiträgen oder zur vorschüͤssigen Leistung der Beiträge ihrer Arbeiter verpflichteten Arbeitgeber zu regeln be— stimmt sind, da eine derartige Verpflichtung nur bei Kassen, hin—⸗ sichtlich deren eine Verpflichtung zum Beitritt besteht, also nicht mehr bei den dem Gesetze unterstellt bleibenden Kassen vorkommen kann. Die in Frage kommenden Vorschriften finden sich

) in §. 3 des Gesetzes, welcher vorschreibt, daß das Kassenstatut Bestimmungen treffen soll uͤber die Höhe der Zuschüsse der Arbeit- geber, falls sie dazu gesetzlich verpflichtet sind (Ziffer 3), über die Vertretung der zu Zuschüssen verpflichteten Arbeitgeber im Vorstande Giffer 5) und in der Generalversammlung (Ziffer 6).

Diese Vorschriften werden durch Artikel 1 ad 3, 5, 6 beseitigt.

Die Begründung der Ziffer ba siehe unten;

Nin §. 9, welcher den Arbeitgebern das Recht beilegt, die für ihre Arbeiter vorgeschossenen Beiträge am Lohne zu kürzen;

3) in 5. 14, welcher für Kassen mit Beitrittszwang die Ermäßi⸗ gung der Beiträge, die Erhöhung der Unterstützung und die Ein— ztehung der rückständigen Beiträge regelt;

4) in. 5. 16 Absatz 2 und 8 21 Absatz 3, welche die Vertretung der Zuschüsse leistenden Arbeitgeber im Vorstande und in der Ge— neralversammlung regeln;

) in 8. 23, welcher für die mit Beitrittszwang versehenen Kassen die Wahrnehmung der Befugnisse der Kassenorgane unter gewissen Voraussetzungen der Gemeindebehörde überträgt;

6) in 8. 28, in welchem durch den Zwischensatz: ‚in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet ist‘ die Be⸗ fugniß zur Auflösung für Kassen mit Beitrittszwang ausge— schloßen wird.

Die Vorschriften ad 2 bis 5 und der unter 6 aufgeführte Zwischen⸗ satz werden, da sie durch das Krankenversicherungsgefetz gegenstandslos geworden sind, durch Art. 5 beseitigt.

J Zu Artikel 6.

Die Bestimmung des 8. 11 beruht im Wesentlichen auf dem Zujammenhange des Hülfskassengesetzes mit dem Gesetze vom 8. April 1516, betreffend die Abänderung des Titels Vi der Gewerbeord⸗ nung. Weil in dem letzteren Gesetze Lie Verpflichtung zur Kranken— versicherung, deren Einführung durch Ortsstatut den Gemeinden über lassen wurde, so geregelt war, daß sie durch Beitritt zu irgend einer eingeschriebenen Hülfskasse sollte erfüllt werden können, so ergab sich die Nothwendigkeit, der Umgehung der Versicherungspflicht durch Errichtung eingeschriebener Hülfskassen mit unzulänglichen Unter— stützungen auf dem Wege entgegenzutreten, daß von jeder Dülfskasse, welche die Rechte einer „eingeschriebenenꝰ erlangen wollte, die Gewährung einer gesetzlichen Mindestleistung verlangt wurde. Die Folge dieser Bestimmung war indessen, daß einer . Zahl von Kassen, welche geringere Unterstützungen gewähren, die Er—= langung der Rechte eingeschriebener Hülfskassen unmöglich gemacht wurde, obwohl sie thatsäͤchlich zum großen Theile für solche Kreife bestehen, für welche eine Verpflichtung zur Krankenversicherung weder nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. April 1875 noch nach dem Krankenversicherungsgesetze in Frage kommt.

Nachdem durch den 5§. 75 des letzteren Gesetzes die Voraus setzungen selbständig festgesetzt sind, unter welchen der Verpflichtung zur Krankenversicherung durch den Beitritt zu einer „eingeschriebenen Hülfskasse' genügt werden kann, ist der Grund, aus welchem die Zu—⸗ lassung einer Krankenkasse als „eingeschriebene Hülfskasse! von der Gewährung einer Mindestunterstützung abhängig gemacht wurde, hinweggesallen. An und für sich aber muß es erwuͤnscht erscheinen,

diese Zulafsung auch solchen Kafsen zu ermöglichen, welche ge⸗ ringere Unterstũtzungen gewähren. Es handelt sich dabei zum Theil um die erwähnten Kassen, deren Mitglieder Kreisen ange⸗ hören, auf welche das Krankenversicherungsgesez keine Anwendung findet (kleinere Handwerker, untere Angestellte im Staats⸗, Kom⸗ munal- und Privatdienste ꝛc.). Diese Kassen entbehren gegenwärtig zum Theil jeder rechtlichen Grundlage, und die Mitglieder der selben verzichten lieber auf eine solche, als daß sie die Unter stützungen auf einen Betrag erhöhen, welchen sie ihren Verbältnissen nicht entsprechend finden. Außerdem kommen diejenigen Kassen in Betracht, welchen versicherungspflichtige Personen beitreten, um sich einen Zuschuß zu den ihren Anforderungen nicht genügenden Unter— stützungen derjenigen Kasse zu sichern, welcher sie zu Erfüllung ihrer Versicherungspflicht beigetreten sind. Das Streben der Arbeiter nach einer höheren Krankenversicherung, als sie in der Regel durch eine Krankenkasse geboten mird, ist, soweit es nicht zur Ueberversicherung führt, durch das Krankenversicherungsgesetz als berechtigt anerkannt und wird thunlichst dadurch zu fördern sein, daß auch den Kassen, welche seine Befriedigung ermöglichen, die Gelegenheit zur Erlangung einer sicheren rechtlichen Grundlage geboten wird. An⸗ gesichts des Verbotes der Ueberversicherung kann jenem Bestreben aber nur durch solche Kassen Befriedigung gewährt werden, deren Unterstützungen hinter der bisher von den eingeschriebenen Hülfs— kassen geforderten Mindestunterstützung zurückbleiben, und welche mit bin die Rechte der letzteren Kassen nur erlangen können, wenn die Forderung der Mindestunterstützung in Wegfall gebracht wird.

Demgemäß wird der bisherige §. 11 zu streichen sein.

Die Festsetzung eines Höchstbetrages der Unterstützung (6. 12 Absatz 1) ist in das Gesetz, wie die Motive der Vorlage (Drucks. des Reichstags 1875 Nr. 65 S. 37) ergeben, hauptsächlich aufgenommen worden, um das Gebiet der eingeschriebenen Hülfskassen von dem⸗ jenigen des eigentlichen Versicherungswesens abzugrenzen und durch die, Ausschließung allzu hoher Unterstützungen der Gefahr der Simu— lation entgegenzutreten. Der letztere Zweck wird indessen durch die in 5. 12 vorgenommene Bemessung, welche Unterstützungen im Betrage des fünffachen der Mindestunterstützungen oder (für Männer) des 2fachen des ortsüblichen Tagelohnes zuläßt, offenbar nicht erreicht, da die Mehrzahl der eingeschriebenen Hülfskassen unzweifelhaft für Personen errichtet wird, deren Arbeitsverdienst das 2Ffache des ortsüblichen Tagelohnes nicht erreicht, für welche also Unterstützungssätze in dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrage ihren Arbeitsverdienst überschreiten und demnach nach der angenommenen Voraussetzung einen Anreiz zur Simulation enthalten würden. Um der Gefahr der letzteren wirksam zu begegnen, würde die zulässige Unterstützung so begrenzt werden müssen, daß sie in keinem Falle den Betrag des Arbeitslohnes erreichen könnte. Eine so niedrige Bemessung, wie dazu erforderlich sein würde, ist aber wiederum für die freien Hülfskassen bei der großen Verschiedenheit des Arbeitsverdienstes der in Betracht kommenden Personen nicht zu⸗ lässig, weil es dadurch Personen mit hohem Arbeitsverdienste, wie sie sowohl unter gewissen Klassen von Arbeitern, als namentlich außer— halb des Kreises der Arbeiter vorkommen, unmöglich gemacht wer den würde, in der Form der eingeschriebenen Hülfskassen zu einer ihrem Bedürfnisse entsyrechenden Krankenversicherung zu gelangen.

Kann hiernach die Festsetzung des Höchstbetrages der Ünterstützung als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Simulation nicht an— gesehen werden, so erscheint sie andererseits auch als Abgrenzung der Hülfskassen gegen eigentliche Versicherungsanstalten nicht erforderlich, sofern und so weit die ersteren auf die Unterstützung in Krankheits⸗ fällen beschränkt bleiben, da die Möglichkeit, durch Versicherung für den Krankheitsfall die über die nothwendige persönliche Unterstützung hinausgehenden Vermögensinteressen, denen die die eigentlichen Versiche⸗ rungkanstalten dienen, sicherzustellen, durch die Natur der Krankenversiche rung ohnehin ausgeschlossen erscheint. Die erforderliche Abgrenzung dürfte deshalb schon ausreichend gesichert werden, wenn die Ünterstuͤtzungen welche die Hülfskassen gewähren dürfen, auf den Krankheitsfall be— schränkt bleiben. Nur insoweit, als den Hülfskassen gestattet wird, darüber hinaus auch für den Todesfall ihrer Mitglieder eine Unter stützung zu gewähren, also als Sterbekassen zu fungiren, besteht ein Bedürfniß, das Hinübergreifen auf das Gebiet der eigentlichen Lebensversicherung auszuschließen. Dies kann aber schon in der Weise ausreichend geschehen, daß das Sterbegeld in seinem Höchstbetrage auf ein Mehrfaches des Krankengeldes festgesetzt wird, da das letztere nie so hoch sein wird, daß nicht durch Festsetzung, des zulässigen Sterbegeldes in einem mehrfachen seines Betrages die Ausartung in eine eigentliche Lebensversicherung abgeschnitten werden könnte.

Diese Erwägungen rechtfertigen es, den bisherigen ersten und ö durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche als Regel die Beschränkung der Hülfskassen auf Gewähruͤng von Krankenunter— stützung an die Mitglieder unter Aufzählung der zulässigen Arten der⸗ selben zum Ausdruck bringt. Inwieweit darüber hinausgegangen wer— den darf, wird durch die Absätze 3 und 4 auch nach der erfolgten Ab— änderung der beiden ersten Absaͤtze in genügender Weise festgestellt, da namentlich das Zehnfache des wöchentlichen Krankengeldes auch bei einem hohen Betrage des letzteren niemals eine so hohe Summe er— reichen wird, daß die Sterbegeldversicherung zu einer eigentlichen Lebensversicherung werden könnte.

Die Abänderung des 5§. 13 ist nur redaktionell und eine noth— wendige Folge der Streichung des §. 11.

- Zu Artikel 4.

Der vierte Absatz des §. 7, welcher in seiner gegenwärtigen Fassung mit der Regierungsvorlage übereinstimmt, stieß bereits bei der Berathung der letzteren in der Kommission des Reichstags auf das Bedenken, daß es nicht zu rechtfertigen sel, den soliden fleißigen Ar— beitern die Möglichkeit zu nehmen, ihre Kassen durch geeignete statu⸗ tarische Bestimmungen gegen Ueberlassung durch die Unterstützungs⸗ ansprüche leichtsinniger und liederlicher Arbeiter zu schützen. Dies Bedenken führte zu dem Antrage der Kommission, durch einen Zusatz die Ausschließung der Unterstützung in Fällen solcher Krankheiten zu ermöglichen, welche sich die Kassenmitglieder durch grobes Ver— schulden zugezogen haben. Der Antrag wurde zwar vom Reichstag abgelehnt vornehmlich deshalb, weil man in dem Ausdrucke grobes Verschulden die erforderliche juristische Bestimmtheit rer⸗ mißte und befürchtete, daß entsprechende statutarische Bestimmungen zu unerwünschten Chikanen und Streitigkeiten führen würden. Bei der Ausführung des Gesetzes hat sich indessen gezeigt, daß die Erwägung, auf welcher der Antrag der Kommission 5 eine zu⸗ treffende war und einer in Arbeiterkreisen weitverbreiteten Auffassung entsprach. Durch die Berichte der darüber befragten zuständigen Be—= hörden ist festgestellt, daß nicht wenige bestehende Krankenkassen die Absicht, sich in eingeschriebene Hülfskassen umzuwandeln, ledig⸗ lich deshalb aufgegeben haben, weil sie sich das Recht, in Fällen ge⸗ wisser selbstverschuldeter Krankheiten die Unterstützung' auszuschließen, nicht nehmen lassen wollten. In den Entwurf, des Kranken versicherungsgesetzes wurde demnach eine dem vorgedachten Antrage der Kommission des Reichstags entsprechende Bestimmung aufgenem— men. Dieselbe stieß zwar in der zur Vorberathung des letzteren Gesetzes eingesetzten Kommission auf dieselben Bedenken, welche ihre Aufnahme in das Hülfskassengesetz verhindert hatte. Das Bedürfniß, welches durch die Bestimmung befriedigt werden sollte, wurde in— dessen als vorhanden anerkannt, und es gelang auch, eine jede Bedenken ausschließende Fassung zu finden, in welcher die Be— stimmung schließlich als Ziffer 2 des 5. 26 des Krankenver⸗ sicherungsgesetzes angenommen wurde. Dem Bedenken, daß es für gewisse, unter die Bestimmung fallende Krankheiten im öffent⸗ lichen Interesse und in demjenigen der Gesammtheit der Kassenmit⸗ glieder liege, die ordnungsmäßige ärztliche Behandlung thunlichst sicherzustellen, wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Ausschließung der Unterstützung nur für die Geldunterstützung, nicht aber für die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei zugelassen wurde.

Nach diesem Vorgange empfiehlt es sich, den vierten Absatz des §. 7 in der vorgeschlagenen Weise abzuändern.

Zu Artikel 7. Nach F;. 15 Satz 2 ist der Ausschluß von Mitgliedern zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Vorausfetzung.

Nach wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung wäürde es auch zulaässig sein, Mitglieder auszuschließen, welche während ihrer Mitgliedschast die Altersgrenze überschritten haben, über welche hinaus nach Be stimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden sollen, oder deren Gesundheitszustand während ihrer Mitgliedschaft eine Ver⸗ änderung erlitten hat, welche sie nach Bestimmung des Statutz aufnahmeunfähig machen würde. Es liegt auf der Hand, daß eg nicht die Absicht gewesen ist, durch die angezogene Bestimmung den Ausschluß aus der Kasse in diesen Fällen für zulässig erklären. Da indessen in der That Fälle vorgekommen sind, in denen Kassenstatnte Beslimmungen aufgenommen haben, durch welche der Ausschluß aus der Kasse in diesen Fällen für zulässig erklärt ist, so empfiehlt es sich die Unzulässigkeit solcher Bestimmungen durch den vorgeschlagenen Zusatz außer Zweifel zu stellen. Zu Artikel 2 ad 6a, Artikel 3, 8.

Der 5. 4 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt, daß eine Kasse, welche behufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der Unterstützungen ört⸗ liche Verwaltungsstellen einrichtet, ihre Zulassung bei derjenigen höheren Verwaltungsbehörde zu erwirken hat, in deren Bezirk die Hauptkasse ihren Sitz hat. Diese Bestimmung, welche auf den An⸗ trag der Kommission des Reichstags aufgenommen wurde, ist auf Seite 9 des Kommissionsberichtes (Drucksachen Nr. 148) mit folgen den Worten begründet:

»Der vorletzte Absatz, den die Kommission dem §. 4 hinzu⸗ fügte, soll der falschen Auslegung vorbeugen, wonach eine Hülfskasse, welche über größere Gebiete sich erstreckt, an meh⸗ reren Orten zur Bewerbung um die Zulassung genöthigt wer den könnte. Es bezieht sich nicht auf die in 5. 33 vorgesehene Vereinigung verschiedener selbständiger Hülfskassen.“

Nach dieser Fassung und Begründung sollen die örtlichen Ver— waltungsstellen, welche übrigens nur noch in dem 5. 22 eine beiläufige Erwähnung finden, nur zur Erhebung der Beiträge und zur Auszah— lung der Unterstützungen eingerichtet werden dürfen, nicht aber örtliche Zweigkassen bilden, denen eine wenn auch nur relative Selbständigkeit beiwohnt. ö Kassen verbände, welche aus mehreren selbständigen, wenn auch in ihrer Selbständigkeit durch die Verbandseinrichtungen beschränkten, Einzelkassen bestehen, können sich, wie auch in der Begründung der Kom⸗ mission anerkannt wird, nur auf Grund des §. 35 organisiren. Wenn ferner der 5. 20 in Absatz 1 und? bestimmt, daß über alle Angelegenheiten der Kasse, welche nicht durch den Vorstand oder Ausschuß wahrgenommen werden, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht und daß diese dritten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen kann, so folgt hieraus, daß weder den Organen, noch der Gesammtheit der Mit⸗ glieder einer örtlichen Verwaltungsstelle abgesehen von der Erhebung der Beiträge und der Auszahlung der Unterstützungen, Verwaltungs— funktionen oder die Befugniß, über Angelegenheiten der Kasse Be— schlüsse zu fafssen, eingeräumt werden dürfen.

Die Stellung, welche hiernach das Gesetz den örtlichen Ver waltungsstellen anweist, ist bisher vielfach sowohl von den Bethei⸗ ligten, als auch von den für die Zulassung der eingeschriebenen Hülfskassen zuständigen Behörden verkannt worden. In einer Reihe von Statuten zugelassener eingeschriebener Hülfskassen werden den örtlichen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mit⸗ glieder, für welche sie eingerichtet sind, Befugnisse eingeräumt, welche mit der denselben durch das Gesetz angewiesenen Stellung nicht vereinbar sind. Beispielsweise wird den örtlichen Verwaltungs stellen das Recht der Aufnahme neuer Mitglieder eingeräumt und, von ihrem Antrag die Ausschließung von Mitgliedern abhängig gemacht. Im Widerspruch mit der ausdrücklichen Vorschrift des 5. 6 Absatz ? Satz 2 wird ihnen die Befugniß zuge⸗ wiesen, Handzeichen Schreibensunkundiger zu beglaubigen. Ferner findet sich in Statuten von Kassen, welche im Allgemeinen nur Geld⸗ unterstützung gewähren, die Bestimmung, daß die Gesammtheit der Mitglieder, fur welche eine örtliche Verwaltungsstelle eingerichtet ist, beschließen kann, den Mitgliedern gegen Kürzung eines Theils des Krankengeldes freie ärztliche Behandlung und Arznei zu gewähren. Derselben Gesammtheit der Mitglieder wird vielfach das Recht ein geräumt, den Veorstand der örtlichen Verwaltungsstelle, sowie für n , rl derselben den Kassenarzt und die Krankencontroleure zu wählen.

Erhellt hieraus das Bedürfniß, zur Sicherung einer richtigen und gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes in dasselbe ausdrückliche Vorschriften über die Befugnisse, welche den örtlichen Verwaltungs— stellen beigelegt werden können, aufzunehmen, so hat sich ferner ge⸗ zeigt, daß es in dem Gesetze an Bestimmungen fehlt, welche es den Behörden ermöglichen, die ihnen über die eingeschriebenen Hülfskassen obliegende Aufsicht auch hinsichtlich der mit örtlichen Verwaltungs- stellen versehenen Kassen dieser Art wirksam wahrzunehmen. Das . enthält zwingende Vorschriften für die Kassen, welche ebensowohl von den örtlichen Verwaltungsstellen wie von der Verwaltung der Hauptkasse übertreten werden können. Dahin gehört namentlich die Vorschrift des 5. 13, nach welcher zu anderen Zwecken, als zu den gesetzlich zulässigen Unterstützungen und zu den Verwal⸗ tungskosten, Beiträge von den Mitgliedern nicht erhoben werden dür⸗— fen. Eine Kontrole darüber, ob diese Vorschrift nicht übertreten wird, ist für Kassen, welche sich über weite Gebiete, zum Theil über das ganze Reich erstrecken und an zahlreichen Orten örtliche Ver⸗ waltungsstellen einrichten, nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde nicht einmal von der Exrichtung und dem Sitze der örtlichen Verwaltungsstellen Kenntniß erhaͤlt, und sie wuͤrde auch, wenn dies geschähe, nicht mit Erfolg ausgeübt werden können, wenn, wie es nach den bestehenden Vorschriften der Fall ist, die Aufsicht nur von der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Kasse und nicht auch von derjenigen des Sitzes der örtlichen Berwaltungsstelle wahrgenommen werden könnte. Eine Ergänzung der bestehenden Vorschriften in dieser Beziehung erscheint um so mebr geboten, als die Mehrzahl der in Frage kommenden Kassen als Veranstaltungen größerer, poli⸗ tische und sozialpolitische Ziele verfolgender Vereinigungen erscheinen und daher die Gefahr nahe liegt, daß die Organifation der Kassen zur Förderung der Agitation solcher Vereinigungen unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über das Versammlungs⸗ und Vereins wesen gemißbraucht wird.

Um die hiernach erforderliche Regelung des Verhältnisses der örtlichen Verwaltungsstellen herbeizuführen, soll nach Artikel 2 des Entwurfs in den S§. 3 des Gesetzes eine neue Ziffer unter 6a ein geschaltet werden, nach welcher das Kassenstatut über die Bildung und die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen, falls solche er= richtet werden sollen, Bestimmung zu treffen hat. Die Vorschrift ist erforderlich, um der für die Zulassung zuständigen Behörde das Urtheil darüber zu ermöglichen, ob die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen sich in den gesetzlichen Grenzen halten. Zur materiellen Regelung der Verhältnisse der örtlichen Verwaltungs⸗ stellen sollen nach Artikel 7 des Entwurfs die §5§. 192, 196, 190 in das Gesetz aufgenommen werden. Dieselben verfolgen den Zweck, den Kassen eine Decentralisation ihrer Verwaltung in soweit zu er möglichen, als es erforderlich ist, um auch weit verbreiteten Kassen eine Organisation zu geben, welche die Betheiligung an der Kasse auch den vom Sitze derselben entfernt Wohnenden ohne störende Unbequemlichkeiten und dem Kassenvorstande die Einrichtung der zu einer raschen und möglichst einfachen Erledigung der Geschäfte erfor- derlichen Hülfsorgane möglich zu machen.

Nach §. 19a soll demnach, abweichend von dem Bestehenden, den örtlichen Verwaltungsstellen neben der Erhebung der Beiträge und der Auszahlung der Unterstützungen auch die Befugniß beigelegt werden können, Beitritts⸗ und Austrittserklärungen entgegenzunehmen, Handzeichen Schreibensunkundiger in Gemäßheit des §. 6 Absatz 1 zu beglaubigen und Einrichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrole für ihren Bezirk zu treffen. Um nicht einen formellen Widerspruch im Wortlaute des Gesetzes eintreten zu lassen, soll nach Artikel 3 im F. 6 ein die Beglaubigung von Handzeichen betreffender Zusat einge—⸗ schaltet werden.

Die Befugniß der örtliche a i ,,, . Beitritts erklärungen entgegenzunehmen, enthält hinsichtlich derjenigen Kassen, bei welchen der Eintritt in die Kasse statutenmäßig lediglich von der Beitritts

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dauernden

werden muß. Das Ergebniß der ,, so

erklärung abhängig ist, die Befugniß, neue Mitglieder aufzunehmen. Wo dagegen die Aufnahme neben der Beitrittserklärung noch eine ausdrückliche Annahme derselben fordert, welche von einer Ent⸗ scheidung über die statutenmäßigen Vorgussetzungen der Auf⸗ nahmefaͤhigkeit abhängt, muß dieselbe, um eine gleichmäßige Hand⸗ habung des Statuts und die Kasse gegen Aufnahme statuten mäßig nicht aufnahmefähiger Mitglieder zu sichern, dem Kassenvorstande vor- behalten werden; auch in diesem Falle ist indessen die Befugniß der örtlichen Verwaltunge telle jedenfalls dann nicht ohne Bedeutung, wenn die Mitgliedschaft, sofern sie überhaupt eingeräumt wird, von dem Zeitpunkte der Beitrittserklärung ab datirt wird.

Von den unter Ziffer 1 erwähnten Wahlen muß hinsichtlich der⸗ jenigen der Mitglieder der Verwaltungsstelle und des Kassenarztes dem Kassenvorstande die Bestätigung und nöthigenfalls die Beseiti⸗ gung der Gewählten vorbehalten bleiben, weil derselbe anderenfalls behindert sein würde, diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche ihm er⸗ forderlich erscheinen, um seiner Verantwortlichkeit für die gesetz⸗ und

statutenmäßige Verwaltung der Kasse genügen zu können. Die gleiche

Befugniß hinsichtlich der Revisoren und Krankenbesucher dem Kassen⸗ vorstande vorzubehalten, erscheint nicht erforderlich, da die Thätigkeit der ersteren nur die Bedeutung haben kann, das Interesse der einer örtlichen Verwaltungsstelle angehörenden Mitglieder an der Kassen⸗ verwaltung wahrzunehmen, die der örtlichen Verwaltungsstelle dem Kassenvorstande gegenüber zufallende Verantwortlichkeit aber nicht zu alteriren vermag, und da ebenso die örtlich ein gerichtete Krankenkontrole Maßregeln des Kassenvorstandes zu gleichem Zwecke nicht ausschließt. Hinsichtlich der Befugniß, welche der Ge⸗ fammtheit der Mitglieder nach 5. 19b Ziffer 3 soll beigelegt werden können, ist auf die Begründung zu Art. 8 zu verweisen.

Mit Rücksicht auf die Unklarheit, welche bisher in der Auffassung der für die örtlichen Verwaltungsstellen maßgebenden Vorschriften des Gesetzes heroorgetreten ist, erscheint es nicht überflüssig, im 5. 19e ausdrücklich auszusprechen, daß weitere Befugnisse als die in §§. 19a, 192 bezeichneten, den örtlichen Verwaltungsstellen nicht beigelegt wer⸗ den dürfen. ;

Der 8§. 1916. trifft diejenigen Bestimmungen, welche erforderlich sind, um eine wirksame Beaufsichtigung der mit örtlichen Verwal⸗ tungsstellen arbeitenden Kassen zu ermöglichen. Erste Boraussetzung einer solchen ist, daß die zuständigen Behörden von der Errichtung der örtlichen Verwaltungsstellen, von ihrem Sitz und denjenigen Per⸗ sonen. welche die örtliche Verwaltung führen, Kenntniß erhält. Hiervon soll daher erstmalig der Kassenvorstand der für den Sitz der Kasse zu⸗ ständigen Aufsichtsbehörde Anzeige erstatten; und diese soll mit Rück sicht auf die nach Artikel 1 im S. 33 zu treffende Regelung der Beaufsichtigung derjenigen Aufsichtsbehörde mitgetheilt werden, in deren Bézirke die örtliche Verwaltungsstelle ihren Sitz hat. Spätere

Veränderungen in dem Bezirke und dem Personal der örtlichen Ver⸗

waltungsstelle sollen dann, entsprechend den Vorschriften des 5. 17 Satz 16 ö. dieser selbst der für ihren Sitz zuständigen Aufsichts—⸗ behörde angezeigt werden.

k Zu Artikel g.

Nach 8§. 3 Ziffer 6 des Gesetzes soll das Kassenstatut Bestim⸗ mung treffen über die Zusammensetzung und Berufung der General⸗ versammlung. Der Zweck dieser Vorschrift kann nur darin gefunden werden, daß die Zusammensetzung desjenigen Organs welches für alle Kassenangelegenheiten die schließlich entscheidende Instanz bildet, durch Aufnahme der Bestimmungen darüber in das Statut, der Will kür der zeitweilig die Geschäfte der Kasse führenden Personen ent⸗ zogen werden soll. Die Anwendung, welche diese Vorschrift seither namentlich bei den mit örtlichen Verwaltungsstellen arbeitenden Klassen gefunden hat, trägt diesem Zwecke in höchst mangelhafter Weise Rech⸗ nung, indem die Statuten der zugelassenen eingeschriebenen Hülfs⸗ kassen der bezeichneten Art meistens Bestimmungen enthalten, welche die Zusammensetzung der Generalversammlung in jedem einzelnen Falle ihrer Berufung in hohem Maße von den dem Kassenvorstande Überlassenen Anordnungen abhängig machen. Beispielsweise kommen folgende Bestimmungen vor: ö. .

„Die Generalversammlung besteht aus dreißig Delegirten, von denen annähernd der dreißigste Theil der Mitglieder je einen wählt. Die Wahlkreise werden durch den Vorstand ebildet.“

. „Die Zahl der Delegirten zur Generalversammlung soll dreißig betragen, welche thunlichst gleichmäßig über die Ge— sammtzahl der Mitglieder zu vertheilen sind;.;.. ;

„Um die gesetzlich nothwendige Zabl von dreißig Delegir⸗ ten zusammen zu bekommen, hat der Vorstand bei Ausschrei⸗ bung der Generalversammlung die Orte, in denen sich Mit⸗ glieder befinden, in Kreise einzutheilen, von denen jeder einen Deputirten wählt.“ =

„Die Gesammtzahl der zur Generalversammlung zu wählen. den Abgeordneten soll mindestens dreißig betragen, welche auf mindestens fünfzehn Wahlkreise von womöglich gleicher Mit⸗ aliederzahl unter Berücksichtigung der benachbarten örtlichen Wahlkreise (Verwaltungsstellen?) vertheilt werden sollen.“

Bei solchen Bestimmungen liegt es in der Hand des Vorstandes,

die Zusammensetzung der Generalversammlung nicht nur durch die Abgrenzung der Wahlkreise und die Vertheilung der Abgeordneten

auf dieselben zu beeinflussen, sondern auch die Grundlage derselben für jede neue Generalversammlung willkürlich abzuändern. Um in

dieser Beziehung die unzweifelhafte Absicht des Gesetzes zur Geltung zu bringen, bedarf der 5. 20, welcher die materiellen Bestimmungen

über die Generalversammlung enthält, einer Ergänzung. Dieselbe ist nicht erforderlich für den Fall, daß die Generalversamm⸗ lung aus sämmtlichen stimmberechtigten Kassenmitgliedern oder aus

Abgeordneten besteht, welche ungetheilt von diesen gewählt werden.

Wohl aber muß für den Fall, daß die Wahl der Abgeordneten von den stimmberechtigten Mitgliedern nach Abtheilungen vorgenommen

werden soll mögen diese nun örtlich oder nach Mitgliederklassen

abgegrenzt sein zur Sicherung der Zusammensetzung der General⸗ versammlung gegen willkürliche Einflüsse Vorsorge dahin getroffen werden, daß die Abgrenzung der Abtheilungen und die Vertheilung

der Abgeordneten auf dieselben durch das Statut erfolgen muß.

u Artikel 10. . Während das Hülfskassengesetz darauf, verzichtet, hinsichtlich des

Verhältnisses der Höhe der Beiträge zu derjenigen der Unterstützungen

von vornherein bestimmte Anforderungen an die Kassen zu stellen, hat es in den 85. 25, 26 den Versuch gemacht, für die Herstellung der Leistungsfähigkeit derselben eine Garantie durch die Vor⸗

schrift zu gewinnen, daß die Einnahmen und Berpflichtungen der Kassen periodisch einer Abschätzung unterzogen und im Falle eines dabei sich, ergebenden Mißverhältnisses eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der ,, herbeigeführt nach dem vorge⸗

schriebenen Formulare“ der Aufsichtsbehörde mitgetheilt werden. Die usführung der Vorschrift erfordert demnach die Feststellung eines Formulars für die Ergebnisse der Abschätzung und damit implieite auch einer Anweisung über das von den Sachverständigen bei der Abschätzung innezuhaltende Verfahren. Die Verhandlungen, welche über die Feststellung des Formulars vom Bundesrath gepflogen sind, haben indessen zu dem Ergebniß geführt, daß auf. dem vom Gesetze vorgesehenen Wege das Ziel, die dauernde Leistungsfähigkeit der Kassen sicherzustellen, schwerlich zu erreichen sein wird. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß eine Abschätzung, welche ihrem Zweck entsprechen soll, eine Buchführung der Kassen zur Voraussetzung hat, wie sie wenigstens von der Mehrzahl derselben nicht verlangt werden kann, daß dieselbe nur von Sachverständigen vorgenommen werden kann, wie . keineswegs überall zur Verfügung stehen, und endlich mit Kosten verbunden sein würde, welche die Kassen in einer unverhältnißmäßigen Weise belasten würden. Schon bei den Verhandlungen über den Entwurf des Kranken versicherungsgesetzes wurde demnach die Nothwendigkeit erkannt, zur Erreichung des Zieles einen einfacheren Weg einzuschlagen. Das Interesse der Mitglieder und damit auch das öffentliche Interesse an der Leistungsfähigkert der Kasse beruht darin, daß die letztere, so lange fie überhaupt existirt, ihren Verpflichtungen genügen kann, daß sie also nicht durch

Erhebung zu niedriger Beiträge oder durch zeitweilige außerordent⸗ liche e ,, oder durch plötzliches zen en vieler Mit⸗ glieder in die Lage gerathen kann, die entstehenden Unterstützungs⸗ ansprüche nicht befriedigen zu können. Der allein wirksame Schutz gegen diese Eventualität kann nur in der Verpflichtung der Kasse ge⸗ funden werden, einen Reservefonds anjusammeln und die Beiträge der Kasse zu erhöhen oder die Unterstützungen herabzusetzen, wenn sich herausstellt, daß in Jahren, wo außerordentliche Anforderungen an die Kasse nicht herangetreten oder außerordentliche Einnahme⸗ ausfälle nicht vorgekommen sind, die Ausgaben der Kasse ohne Be—= einträchtigung des Reservefonds oder der zu seiner Ansammlung erforderlichen Rücklagen nicht gedeckt werden konnten. Dem ent⸗ sprechend find die Verhäͤltnisse derjenigen Kassen, welche auf Grund des Krankenversicherungs⸗Gesetzes zu errichten sind, in den S5. 32, 33, 47 ad 2 desselben geregelt. Mit denjenigen Abweichungen, welche sich daraus ergeben, daß die eingeschriebenen Hülfskaffen auf der freien Entschließung ihrer Mitglieder beruhen, wird die gleiche

el ng auch k . Kassen der zweckmäßigste Weg zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit sei. j

Demnach soll der bisberige 5. 25 durch die dem 5. 32 des Krankenversicherungsgesetzes engsprechende Vorschrift der Ansammlung und Erhaltung eines Reservefonds und der 5§. 26 durch eine dem §. 33 daselbst nachgebildete Bestimmung ersetzt werden. .

Während aber die Verpflichtung zur Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Unterstützungen den auf Grund des Kranken versicherungsgesetzes errichteten Kassen unbedingt obliegt, so lange die zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlichen Beiträge den in 5. 47 ad 2 bestimmten Betrag nicht überschreiten, im ent- gegengesetzten Falle aber von Amtswegen die Schließung der Kasse eintritt, sofern gegen die Erhöhung der Beiträge über den letzteren Betrag aus der Mitte der Beitragspflichtigen Widerspruch erhoben wird (5§. 47 Ziffer 2 daselbst), muß es für die eingeschriebenen Hülfskassen in jedem Falle der freien Entschließung der Generalversammlung überlassen hleiben, ob sie der Verpflichtung genügen, oder die Kasse eingehen lassen will. Die zuständige Behörde soll demnach eintreten den Falles, sofern die Kasse nicht selbst die Initiative ergreift, die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Abänderung aussprechen, auf Grund eines sachverständigen Gutachtens Art und Maß der letzteren feststellen, für die Herbeiführung derselben eine Frist bestimmen und, falls innerhalb dieser der Verpflichtung nicht genügt wird, auf Grund der nach Artikel 11 entsprechend abzuäͤndernden Ziffer 5 des §. 29 die Schließung der Kasse herbeiführen können. .

Die neue Fassung des 5. A unterscheidet sich im ersten Satze von der bisherigen nur dadurch, daß die Worte die verrechneten Beitrags und Unterstützungstage“ durch die Worte die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen“ ersetzt sind. Der erste Satz wird dadurch seinem ganzen Umfange nach in Uebereinstimmung mit dem §. 41 des Krankenversicherungsgesetzes gebracht, so daß für die von den Krankenkassen zu liefernden Nachweisungen die für die ift er Verarbeitung wünschenswerthe Gleichmäßigkeit herge⸗

ellt wird.

Die bisberige Fassung des zweiten Satzes des §. 27 genügt für diejenigen Kassen, deren Mitglieder sich in verschiedenen Aufsichts⸗ bezirken aufhalten, dem Bedürfniß nicht. Die Anzeige soll die Kon⸗ trole darüber ermöglichen, oh die in einem Aufsichtsbezirke vorhan⸗ denen versicherungspflichtigen Personen ihrer Verpflichtung genügen. Sie muß daher auf Erfordern jeder Aufsichtsbehörde erstattet werden, in deren Bezirke sich Mitglieder der eingeschriebenen Hülfskasse auf . halten. Die Verpflichtung dazu soll für Kassen mit örtlichen Ver— waltungestellen für die in den Bezirken derselben vorhandenen Kassen⸗ mitglieder diesen Verwaltungsstellen obliegen. Durch diese Abän⸗

derungen wird der zweite Satz des 5. 27 zugleich mit der Vorschrift:

des 5. 76 des Krankenversicherungsgesetzes in Einklang gebracht. Zu Artikel 11. ;

Die Abänderung der Ifffer 5 des 5. 29 ergiebt sich mit Noth⸗ wendigkeit aus der Abänderung der §§. 25 und 26. .

Die Ergänzung des 5§. 29 durch Einschaltung der neuen Ziffer 5a entspricht einem bei der bisherigen Anwendung des Gesetzes hervorgetretenen dringenden Bedürfnisse. Schon aus den bei Begründung des Artikel 7 und 8 mitgetheilten Thatsachen ergiebt sich, daß die zuständigen Behörden vielfach Hülfs— kassen als eingeschriebene zugelassen haben, deren. Kassen— statute mit den gesetzlichen Vorschriften unvereinbare Bestimmungen enthalten. Es ist dies aber keineswegs nur auf Grund irriger Aus—

legung solcher gesetzlicher Vorschriften, welche durch den gegenwär⸗ tigen Entwurf eine klarere und bestimmtere Fassung erhalten sollen, geschehen, und es ist daher auch in Zukunft die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß auf Grund irriger Gesetzesauslegung oder in Folge unzureichender Prüfung Hülfskassen zugelassen werden, und dadurch zu formell unanfechtbarer Existenz gelangen, welchen die nach dem materiellen Inhalte des Gesetzes nothwendigen Voraussetzungen

der rechtlichen Existenz abgehen. Zu der im Interesse der Aufrecht⸗ erhaltung der materiellen Anforderungen des Gesetzes und der gleich mäßigen Durchführung des letzteren unerläßlichen Beseitigung solcher Widersprüche giebt es nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes kein Mittel. Dasselbe soll durch die Einschaltung der Ziffer 6a. in derselben Weise geschaffen werden, wie es für die Innungen durch die Bestimmung des 5. 193 Ziffer J der Gewerheordnung in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233 ff) ge⸗

schehen ist. Zu Artikel 12.

Die hier vorgesebenen Abänderungen der §§. 33, 34 bezwecken zunächst die örtlichen Verwaltungsstellen, entsprechend der vorgesehenen Regelung ihrer Verhältnisse, der Aufsicht und den Strafbestim⸗ mungen zu unterwerfen. Daneben sollen durch die erweiterte Fassung des Absatzes 2 des §. 33 der Aufsichtsbehörde diejenigen Befug⸗ nisse gesichert werden, ohne welche eine wirksame Beaufsichtigung der Kassen nicht ausführbar ist. An und für sich darf die Befugniß, die Schriften der Kasse einzusehen und die Kassenbestände zu revi—= diren, als ein sjelbstverständlicher Ausfluß des Aufsichtsrechts bezeichnet werden. Da aber durch die ausdrückliche Erwähnung der Befugniß zur Einsicht der Bücher der Auffassung Vorschub geleistet wird, daß die erwähnten weiteren Befugnisse der Aufsichtsbehörde ver⸗ sagt seien, so erscheint es zur Beseitigung aller Zweifel rathsam, auch diese Befugnisse ausdrücklich aufzuführen. Die Fassungsänderung, welcher der zweite Absatz des 5. 33, abgesehen von der Bexvollständi⸗ gung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde, unterzogen ist, beruht auf der Erwägung, daß die Ausübung der letzteren regelmäßig durch ein Handeln der betreffenden Kassenorgane bedingt ist. Die Bestimmung soll demnach in der Form einer Verpflichtung der Kasfenorgane er lassen werden. . .

Die Erfüllung dieser Verpflichtung muß selbstverftändlich durch die Aufsichtsbehörde erzwungen werden können. Schon aus diesem Grunde kann das der letzteren im letzten Absatze beigelegte Recht nicht auf die durch 5. N begründeten Verpflichtungen heschränkt bleiben. Auch abgesehen dapon ist aber eine wirksame Aufsicht nur möglich, wenn der Aufsichtsbehörde hinsichtlich aller durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen der Kassenorgane die Möglichkeit der Erzwingung gegeben wird. Neben der darqus sich ergebenden Ver vollständigung des letzten Absatzes des 5. 33 empfiehlt sich aber auch eine Beseitigung der Beschränkung der Zwangsmittel auf Ordnungs- strafen. Namentlich die in Abfatz 2 begründete Verpflichtung wird in vielen Fällen ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie auch durch die sonstigen zur Erzwingung von Handlungen anwendbaren Mittel erzwungen werden kann, und es liegt kein Grund vor, den Aufsichtz⸗ behörden die Anwendung von Zwangsmitteln, welche ihnen nach den Landesgesetzen übrigens zustehen, in diefem Falle zu versagen.

Der erste Absatz des 5. 34 entspricht dem hisherigen Wortlaute dieses Paragraphen mit der einzigen Abweichung. daß auch die Mit⸗ glieder der örtlichen Verwaltungsstellen, entsprechend der ihnen durch . 7 angewiesenen Stellung, den Strafbestimmungen unterstellt werden.

Der zweite Absatz enthält einen Zusatz, durch welchen eine offen bare Lücke des Gesetzes arsgefüllt werden soll. Bei der Berathung des Gesetzes stellte sich zwischen den verbündeten Regierungen und

der Mehrheit des Reichstags Uebereinstimmung darüber Heraug. daß eine Verbindung der Kassen mit anderen Gesellschaften

oder Vereinen die Gefahr eines Mißbrauchs der Kasseneinrichtumgen zu politischen Zwecken einschließe und daß gegen einen solchen Miß—⸗

brauch durch das Gesetz Sicherung geschaffen werden müsse. Die ver- bündeten Regierungen vertraten dabei die Auffassung., daß, um diefe Sicherung zu erreichen, die Kassenmitgliedschaft überhaupt nicht von

der Betbeiligung an Gesellschaften und Vereinen abhängig gemacht

werden dürfe. Die Mehrheit des Reichstags wollte dagegen eine derartige Verbindung nicht ausgeschlossen wissen und glaubte einen ausreichenden Schutz gegen den Mißbrauch derselben in

den Vorschriften der 55. 6. Absatz 2 13. 15, Satz 3, und 5. 29 Ziffer 3, 4, 6 zu finden. Keine dieser Vorschriften trifft indessen

Vorsorge gegen einen Mißbrauch der Kassenorganisation zur Um-

gehung der gesetzlichen Vorschriften über das Versammlungs⸗ und Vereinsrecht, wie dies für die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen⸗

schaften durch 5. 27 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 (Bundes⸗Hesetzbl=

S. 415) geschehen ist.

Bei der Art der Gesellschaften und Vereine, mit welchen Hülfs⸗ kassen verbunden sein können und thatsächlich vielfach verbunden sind, bei ibrer Verbreitung, welche sich zum Theil über das ganze Reich erstreckt, und bei der Organisation, welche sie sich durch die Einrich⸗ tung der örtlichen Verwaltungsstellen geben können, liegt es auf der Hand, daß bei ihnen die Gefahr des fraglichen Mißbrauchs ungleich näher liegt, als bei den Genossenschaften, und daß für sie eine diesem Mißbrauche entgegentretende Bestimmung noch weniger zu entbehren ist, als für die letzteren.

Zu Artikel 13.

Daß die bestehenden Kassen ihre Statuten mit den neuen Be—⸗ stimmungen in Uebereinstimmung bringen, erscheint unerläßlich, zumal die wichtigsten der beabsichtigten Aenderungen sich eben um deswillen als nothwendig erwiesen haben, weil die Statuten der bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen Bestimmungen enthalten, welche mit dem öffentlichen Interesse und mit der nothwendigen Sicherung der Kassenmitglieder gegen Willkürlichkeiten der Kassenleiter unvereinbar erscheinen.

Zur Ausführung der erforderlichen Statutenäaderungen wird in⸗ dessen eine angemessene Frist bewilligt werden müssen, und da Irr⸗ thümer über die Nothwendigkeit einer Statutenänderung nicht aus⸗ geschlossen sind, so wird auch gegen diejenigen Kassen, welche dieselbe bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nicht ausgeführt haben, nicht sofort, sondern erst nach voraufgegangener Aufforderung und un⸗ benutztem Ablauf der dabei gestellten weiteren Frist mit dem Schlie⸗ ßungsverfahren vorangegangen werden dürfen.

Auf das letztere werden die Vorschriften des 5. 29, also auch diejenigen über die zulässigen Rechtsmittel Anwendung finden müssen. Zu Artikel 14.

Die in 5§. 194. für die Zukunft vorgeschriebene Anzeige der ört⸗ lichen Verwaltungsstellen wird auch hinsichtlich derjenigen nachträglich erstattet werden müssen, welche von bestehenden Kassen bereits er⸗ richtet sind. Die dafür festgesetzte Frist wird auch für ausgedehnte, mit einer großen Zahl örtlicher Verwaltungsstellen versehene Kassen ausreichend erscheinen.

Literarische Nneuigkeiten und periodische Schriften.

Protokoll über die erste ordentliche Versammlung der Mitglieder des Centralvorstandes deutscher Ar= beiterkolonien. Berlin. Gedruckt bei Julius Sittenfeld. 1884.

Deutsche Kolonialzeitung. Organ des Deutschen Kolonial- vereins in Frankfurt a. M. 6. Heft. Inhalt: Deutscher Kolonial- verein. Vortrag des Herrn Direktor Hafse über Staatshülfe, auf dem Gebiete der Kolonialpolitik. Sektion Pforzheim. Mittel fränkischer Verein für Kolonialbestrebungen in Erlangen. Die Neue Welt und das dortige Deutschthum. Von Alfred Kirchhoff. Die türkisch⸗syrischen Provinzen in handelspolitischer Hinsicht. 2 Die Provinz Aleppo. 3) Die Provinz Adana. Sechs Tage und zehn Stunden im Emigrantenzuge von New-Orleans nach San Fran cisco. Von Paul Beuchel. Das „Grünhorn“ in Nordamerika. Geplauder vom Kap. Von Otto Uhlemann. Die deutsche Borneo⸗Compagnie. Literatur. Berichte von befreundeten Ver⸗ einen.

Milch-Zeitung. Nr. 10. Inhalt:; Ueber die Verände⸗ rungen und Verluste des Grünmais beim Einsäuern. Nach dem von Prof. Dr. J. König erstatteten Bericht der landw. Versuchsstation Münster i. W. (Schluß.) Ausstellungen. Deutschland. Molkerei ⸗- Ausstellung in Prenzlau. Tagetprogramm für die Schleswig Hol- steinische Molkerei⸗Ausstellung in Kiel vom 14. bis 16. März d. *. Deutsche Molkerei⸗Ausstellung in München 1384. Groß britannien. „art Horse“ Schau in London. Erfahrungen in der Praxis. Bedeutung der Futtermittel- Kontrolle. Fütterung der Früchte der Roßkastanie. Zur Torfftreu. Statistik. Zur Ein⸗ und Ausfuhr von landwirthschastlichen Produkten in Deutschland. (Schluß.) Einfuhr und Ausfuhr don Vieh bezw. Viehprodukten in Frankreich. Patente. Patent- Ertheilung. BVerschiedene Mit- theilungen. Amerika. Zur Beschaffung des amerikanischen Schweine⸗ fleisches. Sprechsaal. Selbsttränke der Kühe, Eismaschinen. Temperatur zur Aufrahmung der Milch, Ansäuern des Rahms. An⸗ und Verkäufe von Zuchtvieh. .

Mittheilungen für die öffentlichen Feuerversiche⸗ rungs⸗Anstalten. Nr. 3. Inhalt: Feuerlöschmittel. Feuerversicherungs bedingungen. Zur Verstaatlichung des Ver siche⸗ rungswesens. Ueber den Betrieb der Seeversicherung in England und speziell über die dabei vorkommenden Ueberversicherungen. Notiz des Verbands bureaus. . ö

Zeitschrift für Mikrofkopie und Fleißchschau. Nr.. 5. Inhalt: Schimmel. Von Dry. O. E R. Zimmermann. Kleine Quaͤlgeister aus dem Milbenreiche. Von Bx. G. Haller. Ein⸗ bettungsmethoden bei Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Distomeen im Schweinefleische. Ueder einen neuen Schleimpilz im Schweinekörper. Die Zufuhr von ausländischem Fleisch auf, die Berliner Wochenmärkte, Die Zeitschrif, welche fruͤher nur einen Begen stark war, erscheint jetzt in der Stärke von 15 Bogen zu demselben Preise. ö

Der Feuerwehrmann. Nr. 10. Inhalt: Ueber tropfbar flüssige Kohlensäure und deren Verwendung im modernen Feuerlösch= wesen. Aus dem Rheinisch⸗Westfälischen Verbande. Aus ande⸗ ren Feuerwehrkreisen. Verschtedene Mittheilungen. Einiges über das Feuerlöschwesen der Stadt Rewyork. Brandfälle ꝛc. Hu⸗ moristisches. .

Die soeben ausgegebene Nr. 10 Lon Schorers Fam ilien⸗ blatt, Verlag von J. G. Schorer (Berlin SW. Dessauer= straße 12). hat folgenden Inhalt: Bravo rechts. Eine lustige Sommergeschichte von Ossip Schubin. (9. Fortsetzung) Zur Erziehungsfrage. Von Raymund Mayr. Lr. Paul. Güßfeldts Besteigung des Aconcagua. Von A. Woldt. Mit Abbildung. Herr un Hause. Von Margarete von Bällow. (Fortsetzung) Ach armer Paul. Von Heinrich Seidel. Neue Charaktere. Von Fritz Mauthner. V. Der Domenmann. Ssprechsaal. Briefasten. Plauderecke; Das Mufikalbum. Die Wienerinnen. Ein inter⸗ nationales Aichungsamt. Eine Improvisation der. Gallmeyer. Feine Zurechtweif ang. Kindermund. Unsere, Bilder. Kunst⸗ blätter? Polnischer Pferdemarkt. Won A. von Wierusz-Kowalski.—= Die beiden Wajsen. Von Karl Marr. Das Kriegswaisenhaus Schloß Römhild in Sachsen Meiningen. Nach einer Driginalzeich nung. Vor der Sitzung. Von Pathias Schmid. Beilage; Der „‚Alffenkasten in der Augustiner. Brauerei in München. Mit Abbil⸗ dung. Vrinzessin Georg von Sachsen 4. Mit Bildniß. Denk: übungen. Humoristisches: Ein empfeblenswerther Kassirer. Mit Illustration von EG. Horftic. Ein Rebus. Hauswirthschaftliche.

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