Aichtamtliches.
Preusfen. Berlin, 13. März. laufe der gestrigen (3.) Sitzung des Reichstags wurde die erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwagren fortgesetzt.
Nach dem Abg. Dr. Bamberger ergriff der Bundes⸗ kommissar Geheime Regierungs⸗Rath Bödi ker das Wort:
Meine Herren! Der sehr geehrte Herr Vorredner hat im Ein⸗ gang seiner Rede gewissermaßen an den Schluß seiner Rede über diesen Gegenstand vom 21. März 1878 angeknüpft. Der Herr Ab⸗ geordnete sagte damals, hier biete sich einmal eine Gelegenheit zu zeigen, daß man mit der Gesetzmacherei nicht so rasch vorgehen wolle. Ebenso sagte der Herr Abgeordnete jetzt nach 6 Jahren, die Kommission möge doch recht langfam auf diesem Gebiete vorgehen und möge die schwierigen Punkte recht eingehend erörtern. Gewiß ist der Gegenstand ein schwieriger und intrikater. Es ist richtig, daß auf diesem Gebiete aus eigener Anschauung nur Wenige die nöthige Sachkenntniß besitzen um alle Punkte völlig zu durchdringen. Indeß, meine Herren, seit 19 Jahren sieht die Sache auf der Tagesordnung, sie ist im Jahre 1878 so gründlich vorbereitet, daß man die streitigen Fragen wohl als umgrenzt ansehen kann und eine Richtung sieht, in welcher die Entscheidung fallen könnte. Im Interesse der Betheiligten liegt aber eine baldige Entscheidung.
Der Herr Abgeordnete hat mit seiner heutigen Rede den Rückzug von seinem Standpunkte vom Jahre 1878 angetreten und besiegelt. Er hat allerdings, wenn er im Allgemeinen auch sagte, daß er der Vorlage
mit einem gewissen Wohlwollen gegenüberstehe — während er im
Jahre 1878 der wesentlich gleichen Vorlage mit einem Aufwande zahlreicher Gründe, die allerdings zum Theil, wie ich glaube, einander aufgehoben haben, gegnerisch gegenübergetreten ist — er hat, sage ich, doch auch diesmal nicht unterlassen, trotz aller der Vorlage gezollten Anerkennung eine ganze Reihe von rationes dubitandi in Bezug auf dieselbe geltend zu machen, die, wenn man sie alle summirt, schließlich eine weniger wohlwollende Kritik des Gesetzes hervortreten lassen.
Es ist richtig, was der Hr. Abg. Haerle sagte, daß in Bezug auf die Vorlage manche Punkte unter den Betheiligten zweifelhaft und bestritten sind. Der Hr. Abg. Haerle Hob mit Recht hervor., daß nicht Wenige statt der fakultativen Privatstempelung eine Reichs⸗ stempelung wünschen. Die Motive der Vorlage heben hervor, warum es schwierig sei, einen solchen Reichsstempel obligatorisch vorzuschreiben; die, Morive erheben gegen diese Einrichtung übrigens keinen prinzipiellen
Widerspruch, durchaus nicht, fondern fie sagen nur, es wäre eine gewisse
Belästigung für die Industrie, und es könnte eine Schädigung des
Gewerbes in den kleinen Orten darin empfunden werden, da man
doch nicht überall Reichs⸗Stempelstellen einrichten könnte. Gerade auf
diesem Gebiete habe aber das kleine auch in kleineren Orten vertretene
Handwerk. namentlich nach der kunstgewerblichen Seite hin, noch eine
gewisse Bedeutung. Unzweifelhaft wird insbesondere Angesichts der
bedeutungsvollen Kundgebung aus Pforzheim und Schwäbisch⸗Gmünd gerade diese Frage in der Kommission eingehend erörtert werden müssen; ebenso die Frage der Beurtheilung der Löthung.
Die Motive der Vorlage heben in diefem Punkt hervor, daß nur die lothfreien Stellen den nöthigen Feingehalt haben sollen, weil es schwer sei, wenn man auch das Loth mit hineinziehe, dann die Ermittelung und Feststellung des Feingehalts durch⸗ zuführen. Allerdings giebt es Staaten, die das Loth mit zum Gesammtmaterial hinzurechnen Und beslimmen: die gesammte Waare, die lothfreien und die gelötheten Stellen, sollen den und den Feingehalt haben. Es gehen einzelne Staaten so weit, daß das Remedium in diesem Falle io sein kann W eine nach meiner Mei⸗ nung aus dem Grunde nicht unbedenkliche Vorschrift, weif dieselbe dahin führt, die Fabrikanten zu induziren, um der geringsten Löthung willen die Waare 2sioo unterwerthig zu machen; sie sind in solchem Falle formell gedeckt, indem das Stück ja gelöthet ist, die ganze Waare hat aber einen um so viel geringeren Werth.
Dann hat der Hr. Abg. Haerle gesprochen von höheren Strafen, welche nothwendig seien, um den Betrug hintan zu halten. Der Herr Abgeordnete hat vollkommen Recht, daß in anderen Staaten höhere Strafen bestimmt sind, namentlich in Frankreich, wo schließ⸗ lich bei wiederholter Uebertretung des Gesetzes der Urtheilsspruch neken Verhängung sehr hoher Strafen dahin lautet, daß der Be⸗ treffende das Gewerbe überhaupt nicht mehr ausüben darf bei Sttafe der Konfiskation sämmtlicher Gegenstände seines Gewerbes. Die Vorlage glaubt aber mit den hier vorgesehenen Strafen das Richtige getroffen zuhaben.
Was den Einführungstermin anlangt, so haben die beiden Herren Vorredner denselben als zu nahe liegend bezeichnet. Die Vor— lage von 1878 hatte einen noch weniger weit ausgedehnten Termin, und ich darf mich, was die Ausdehnung der Frist anlangt, vielleicht auf das Gutachten der im Jahre 1875 vernommenen Sach verständigen gerade aus unserer Stad Berlin berufen, welche eine Frist von einem Jahre im Allgemeinen fur genügend erachtet haben. Andere sind allerdings bis zu drei Jahren und noch weiter gegangen; die Vorlage hat einen Mittelweg vorgeschlagen, indem sie eine Frist von etwa zwei Jahren vorsieht.
Der Hr. Abg. Bamberger hat gesagt, das Publikum scheine bei dieser Frage weniger interessirt, wenigstens zeige es sich doch weniger in⸗ teressirt; man habe noch nicht viele Stimmen aus dem Publikum, die nach dieser Regelung verlangten, vernommen.
Meine Herren! Es ist fehr schwer, solche Stimmen im Einzel— nen zu sammeln. Wenn Sie aber die Gutachten der Sachverstän⸗ digen vom Jahre 1875 durchlesen, so werden Sie finden, daß die Sach verstandigen konstatiren, daß das Publikum auch ein Inkeresse daran hat, die Sache geregelt zu sehen. Es darf sich auch ja Jeder nur selber fragen, ob er nicht wünscht, daß die Stempelung, die auf der Waare sich befindet, auch der Wahrheit entspricht, und ob er nicht ein Interesse daran hat, gerade in solchen Stücken, in denen er immerhin einen, wenn auch kleinen Theil seines Vermögens anlegt, sicher zu gehen, daß das, was er kauft, auch in der That den Werth hat, den er beim Kauf voraussetzt.
Der Hr. Abg. Bamberger sagte, man beruft sich mit Unrecht darauf, daß durch diese Vorlage der Export nach dem Äuslande werde befördert werden, die Waare, die für den Export bestimmt ift, bleibt ex nexu. Gewiß, nach der Vorlage ist es erlaubt, Waaren ohne Stempel ganz wie bisher zu fabriziren. Man will da keinen Zwang auferlegen. Aber auf der anderen Seile steht doch das fest, daß wenn die Waaren gestempelt find und die Stempel vertrauenk⸗ würdig erscheinen, dann auch das Ausland diese deutsche gestempelte Waare mehr werthschätzen wird als ungestempelte Waare, deren Fein⸗ gehalt unsicher ist, und darum wird Seitens der Betheiligten mit dollem Rechte eine Hebung des Exportes und eine Steigerung des Vertrauens des Auslandes zu unseren deutschen Edel metallindustrie⸗= Waaren von der Vorlage erwartet. Richtig ist, daß der Export sich schon jetzt erfreulicher Weise in den letzten Jahren gesteigert hat, seit dem Jahre 1880 in vier Jahren um 165 606 kg. Es hat ja auf diesem Gebiete wie auf vielen anderen die Steigerung des deut⸗ schen Exportes im Auclande, namentlich noch in den jüngsten fran— zösschen Enqueten eine berechtigte und wenn auch widerwillige, so doch um so werthvollere Anerkennung gefunden. Es ist aber keine Frage, daß der Export sich auf dem uns beschäftigenden Gebiete noch mehr heben wird, wenn die Maßregeln, wie fie die verbündeten Regierungen vorschlagen, Gesetzeskraft erlangt haben werden.
Der Hr. Abg. Bamberger sagte, ganz einig sind die Betheilig⸗ ten nicht; Hanau, was namentlich bei? der Frage betheiligt ist, Barhält sich ablehnend. Meine Herren! Ich welß nicht; in welchem Maße diese apodiktische Schaͤrfe des Ausspruches richtig ist. Es ist zuzugeben, die Hanguer Handelskammer pat sich gegen die Vorlage ausgefprochen. Aber das war auch im Jahre 1875 der Fall, und doch sehen wir, daß im Jahre 1875 der bekannten Eingabe von dreizehn Stuttgarter Firmen, die auf dem Boden einer gesetz · lichen Regelung des Feingehalts' der Gold⸗ und Silberwaaren stan⸗
Im weiteren Ver⸗
der in
die
sehr
den, eine große Anzahl Hanauer Firmen, entgegen dem Standpunkte,
der
kein
nicht zu versa
Freunde, daß ständen.
aufmerksam, Minorität gehört habe, sich in ca. 14 Tagen
finden würden, die man dann doch Redner wies noch auf die Konkurrenz dessen Gold—
Arbeiter Januar einer Bes
Reichstage
Gesetz nicht me nicht einverstan langsam denn
Reichsstempel Löthung“.
gegangen seien.
sagten:
Es wurde dann
zösische Gesetz, welches neuerd men.
Allerdings ist
Nämlich
wesentlicher
schädige;
Stadt Gmünd, der Gold⸗ die
hätten
zweit
arbeiten.
das Material
gerade
minderwerthigen
und
ihn prechung dringend aufgefordert, im Reichstage Anfrage zu stellen, ob nicht der Entwurf, schon einmal vorgelegen habe, werden sollte. Bald darauf sei der jetzt vorliegende Entwurf erschienen, und er sei in der angenehmen La können, daß derselb gehe mit Pforzheim Gmünder den Beschluͤssen der sei dem Abg. Bamberger sehr hr so feindlich gegenüberstehe w den mit dessen Wunsch,
von dem
am
im Jahre 1 und
Konkurrenz des Auslandes,
old unter 750 Taus nun neuerlich ein Gesetz auf Grund des worden, wonach Uhrgehäuse auch noch Tausendtheilen mit dem Staats stempel
und die zum Export bestimmten übrigen welche nicht die gesetzlichen hohen Feing einem Meisterstempel geschlagen werden dürfen. genau der Standpunkt, den au Export bestimmten Waaren eir Unterschied. Bamberger ferner berührte schwei hat derselbe bereits hervorgehob kontrole verlangt und in mancher uns beschäftigende Vorlage.
Der Herr Abgeordnete s gegengesetzten Meinungen, es Richtung eine bestimmte Majorität sich richtig nicht zugeben; es bestehen wohl Ausführung in Einzel Ganzen, im Kern der worden sind, und die Betheiligten überhaupt einig. Beziehung hervorheben, daß der Hr. Ab hat, daß auch in Pforzheim und Schwäbisch⸗ Gmünd die Majorität der Betheiligten eine Regelung will, und zwar wei hinausgehend. Es sind das zum Theil dieselben Fabrikanten, welche im Jahre 1875 Gegner der Vorlagen von Einzelnen als eine schutzzöllnerische Industrie
sei
Sache, sind
inzwischen hat s Abg. Haerle selbst konstatirte Um und da wird es mir vielleicht Gelegenheit die Nutzanwendun schaftliche und soziale Gesetzes bildet, wenn auch ein unter in der Kette der v
hervo
welche in
e Stelle die In
Sie könne sei
Waare.
25. Januar d. J. theilweise neu geordnet worden; vie der Herr Abgeordnete vora sich wohl auch auf frühere D gesetzgebenden Körpersch legende Antrag war geordneten Viette . Locroy handnehmenden
und Silberwaaren durfte. Ausfuhr kein G
us setzt. Der H
varen. Damals
aber trotzde
Petitionen
chverständiger,
gesammelt. essenten sehr viel an rascher Arbeit ließe. gramm, das er soeben aus Gmünd erhalten oder Verschiebung des Gesetzes durch Kommi zu befürchten sei, denn bäten die schieden um Zustimmung zu de mit beantragter Nur auf diesen Pun Pforzheimer in ihrer Eingabe, Dr. Bamberger habe gesagt, das den Interessenten verlangt worde Gegenwärtig gi
den der Abgeordnete jetzt für Hanau vindizirt wenn ich recht gezählt habe 106. diese Hanauer Fabrikanten und Händler Haben die Sache nicht richtig aufgefaßt, warum es sich eigentlich handelte. solchen Bemerkungen, glaube ich, w tirenden Hanauer Stimmen nicht 1875er Enguete ausdrücklich von e gehoben, Ihr, die Ihr gegen di nicht die Majorität unter uns.
zu beseitigen.
Herrn Abgeordneten auch auf das fran⸗ ings erlassen worden sei, Bezug genom⸗ in Frankreich die Sache aber ich glaube nicht ganz so, err Abgeordnete bezog aten. Inzwischen hat die Sache in den aften eine Wandlung erfahren.
882 Genossen
zu einem
Gold⸗
ch unsere Vorlage gegenüber den zum mimmt; in diefer Beziehung besteht Was die zerische Gesetzgebung anbelangt, fo en, daß dieses Gesetz eine Staats⸗ Beziehung viel weiter geht als die
von
agte auch noch in Bezug auf die ent⸗ zu ermessen, nach welcher neige. Ich kann das als
kaum
bezüglich
heiten abweichende Meinungen; aber im großen
die Sachverstä
geplanten, be
Ich möchte
Namen
rheben,
es die
mission schnell verhandeln möge, m auch gründlich, wie
mit
und Silberindustrie Deutschland überlegen sei, möglicher Wei karätige Gold unterliegen könnte Der Abg. Frhr. von Wöllwarth-Laute spreche nicht als Sa
se aber durch das verschieden—
sondern Bezug auf
Sil berwaarenfabrikation beschäftigten im
Reiche e teressenten
dankbar, daß
die Ko ganz
Bewohner von Gmünd ent— m Gesetzentwurf auch ohne
Abänderung
Gmünd,
en Export durch die Fabrikation
Was die
Es wurde damals freilich gesagt,
ar damals das Gewicht der dissen=
inem der Hanauer Herren hervor- e Borlage seid, Ihr repräͤsentirt
gestellt worden von den Ab⸗ angesichts da man nur Gold⸗ mit hohem Feingehalt fabriziren und exportiren bis jetzt durfte der französische Produzent selbst zur endtheilen verwenden und da ist Antrags dieser Herren erlassen
gestempelt werden können,
ehaltsgrade haben,
g. Haerle uns mitgetheilt
wurde die Maßregel Maßregel bezeichnet, welche die at sich aber der von dem Hrn. schwung der Meinungen vollzogen, zum Schlusse gestattet sein, g auch für andere gewerbliche, wirth— vorlagen zu ziehen. geordnetes Glied, so on den verbündeten Regierungen sozialem und wirthschaftlichem Gebiete ergriffenen Maßregeln zur Hebung der Industrie un der, Lage der Arbeiter. Der Entwurf Geiste, wie die übrigen durchdrungen. Ihrerseits die Zustimmung zu der Vorlage, voꝛbeha der Kommission in Nebenpunkten etwa zu b gen, Ihrerseits vielmehr den Stempel Ihrer Zustimmung auf dieselbe zu schlagen und damit — um bei de Bilde zu bleiben — dem Inlande und dem Ausl sie im ganzen und in den einzelnen Theilen aus schmiedet ist.
Der Abg. von Köller erklärte im ie dem Gesetzentwurf sympa Seine Partei sei damit ein setzentwurf in die Kommission verwiesen werd der ersten Berathung nicht auf Vorredner schon sehr viel Punkt aber müsse auch er in der Kommissionsberathung b lich den Zeitpunkt der Einfü sei die Frage noch besonders zeit geschehen solle? Dann seien Hause aus den vorliegenden Petit welche ebenfalls zu einer Berathung kommen Partei wünsche, daß die Kom wie der Abg. Haerle wolle, der Abg. Bamberger empfehle. Der Abg. Gerwig plaidirte ebenfalls berathung, machte aber, um seinen Wunsch zu begründen, daß man sich mit der Berathung nicht übereilen daß man eigentlich noch
doch immerhin ein Glied
ist durchaus von demselben
eschließenden
im uns nahe liegenden ande zu zeigen, daß
verstanden, daß der Ge⸗
Weiteres eingehen, da die Material vorgebracht hätten. Einen welchen seine Partei erücksichtigt sehen möchte, näm⸗ hrung des Gesetzes. — Hierbei zu erörtern, was in der Zwischen— Mittheilungen, die dem ionen gemacht worden seien,
für Kommissions—
keine Meinung der und daß es nicht unmöglich sei, daß gegentheiliger Ansicht ein— auch berücksichtigen müsse.
rburg erklärte, er
in
wieder vorgelegt
ge, konstatiren zu e mit großer Freude begrüßt sei. Hand in Hand, und es Pforzheimer angeschlossen. Er
gut xrasch arbeiten, Daß den Inter⸗ beweise ein Tele⸗ habe: „Wenn Fall
kt legten sie, wie auch die großes Gewicht. Gesetz sei 1878 deshalb von n, weil die Geschäfte schlecht ngen die Geschäfte in Gmünd flott, und trotzdem verlangten sie dies Gesetz, Pforzheim und produktionsorte verlören d
bat, beigetreten ist,
Meine Herren, mit
Es wurde bei der
Der grund⸗
der über⸗
Feingehalt von 583 und Silberwaaren,
mit Letzteres ist fast
dem Hrn. Abg.
des Beiwerkes der
ndigen, die gehört Ich darf in vieser
t über die Vorlage
bei dieser Der Gesetzentwurf auf gewerblichem, ziehungsweise schon d zur Verbesserung Sie daher bitten,
ltlich einzelner von Aenderungen
edlem Metall ge⸗
seiner politischen thisch gegenüber⸗
e, und wolle bei
sollten. Seine
möchte, darauf
Frankreich hin, augenblicklich
als Vertreter die Zahl der
innehme.
Im Gmünd
in
der dem
Gmünd hätten sich die
derselbe dem
ie früher, aber mmission möge
ssionsberathung
bezüglich der
Der Abg.
weil sie
die Haupt⸗
Hanau betreffe, so könne er bestätigen, was der Kommissar vorhin ausgeführt habe, daß zwar die Handelskammer sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen habe, aber aus Gmilnd chreibe man ihm, daß sich gewiß der größere Theil der Fa⸗ brikanten und Händler in Hanau trotzdem mit der Vorlage einverstanden erklären werde; eine Widerlegung der Hanauer Eingabe an den Reichstag werde in Gmünd ausgearbeitet und ihm (Redner) als Material in diesen Tagen zugehen.
Auch der Vertreter Hanaus bestätige ihm, daß seine Stadt in der Mehrheit für das Gesetz im Allgemeinen sei. Er bitte, den Gesetzentwurf an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu überweisen.
Der Abg. Reiniger bestätigte diese Angaben, und fügte hinzu, daß auch die Stuttgarter Interessenten für dieses Gefetz seien. Auch er behaupte, daß Befürchtungen für den Export nicht vorhanden seien, er würde gegen eine Kommissions⸗ berathung stimmen, wenn sie dilatorisch sein sollte, in der Voraussetzung aber, daß das nicht der Fall sei, trete er ener⸗ gisch für Kommissionsberathung ein. Redner bemerkte, daß die Stuttgarter Interessenten der Kommission in kurzer Zeit das nöthige Material zur Verfügung stellen würden, das der— selben ad oculos demonstriren sollte, wie sehr der Gesetzentwurf ihren Wünschen entspreche.
Die Diskussion wurde geschlossen.
Persönlich bemerkte der Abg. Haerle, gegenüber dem Abg. Bamberger habe er richtig zu stellen, daß gerade in Silber— wagren eine sehr große Ausfuhr bestehe, und daß dies haupt⸗ sächlich für die feinen Geräthschaften gelte.
Der Abg. Dr. Bamberger erklärte, er möchte nur im Interesse künftiger Verhandlungen, da er hoffentlich noch oft Gelegenheit haben werde, sich mit dem Geheimen Rath Bödiker ausesnanderzusetzen, auch im Interesse anderer Kollegen von dieser Seite, an denselben die Frage richten, wie man es anzustellen habe, daß eine noch so objektiv geführte Debatte nicht sofort den Ton der Gereiztheit annehme.
Die Vorlage ging an eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern.
Hierauf vertagte sich das
Haus um 13, Uhr auf Don— nerstag 1 Uhr. .
Reichstags⸗ Angelegenheiten. Dem Reichstage liegt folgender Entwurf eines Gesetz es, betreffend die Bewilligung von Mitteln zu Zwecken der Marine verwaltung, vor: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8.1
ö Der Reichskanzler wird ermächtigt, I) zu den aus der Beilage J ersichtlichen Beschaffungen und Her— stellungen den Betrag von 18795 660 760 zu verwenden. 2) die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird. eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes. Gesetzblatt Seite 359) zu verwaltende Anleihe aufzu⸗ nehmen und Schaanweisungen anzugeben.
. —
F. 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5. des Gesetzes vom 27. Januar 1876, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine und Telegraphenverwaltung (Reichs -Gesetzblatt Seite 18, finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Ech n we ssu hen Anwendung.
81 . Der Marineverwaltung wird die auf. das Etatsjahr 1884/85 be⸗ sch ränkte Ermächtigung ertheilt, das Militärpersonal in den aus der Beilage 2 hervorgehenden Grenzen zu verstärken. Die hiermit verknüpften Ausgaben sind bei den entsprechenden Kapiteln und Titeln der Rechnung für das Etatsjahr 1884/85 zu Lasten des ordentlichen Haushalts zum Nachweis zu bringen. Beilage 1. eder t chů⸗e ü.. der zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Marineverwaltung erforderlichen Geldmittel.
Bezeichnung der Ausgabe.
Geldbetrag M6.
Bau von 70 Torpedobooten einschfsesssch Ter dazu gehörigen artilleristischen und Torpedo Armirung Herstellung unterseeischer Torpedo⸗Batterien an der Küste der Ostsee einschließlich der dazu gehörigen d Anlage von elektrischer Beleuchtung auf den Werften Kiel und Wilhelmshaven , nach Abrechnung der bereits für die Ausrüstungswerft zu Wilhelmshaven bewilligten Kosten der Einrichtung einer nunmehr in Fortfall kommen den Gasbeleuchtung mit... . 25 . . 785 000 118790000
16800000
S57 000
4 Vervollständigung der Kriegsbekleidung
Beilage 2. Berechnung des Geldbedarfs.
Geld. Mehrbedarf fůr ĩ.
Bezeichnung der Ausgabe. 1884 / 85
6
1885/86 16
1886 / 8? 6
1) Gehalt und Löhnung: a. für Seeleute, und zwar für 6. Deckoffiziere, 90 Unter⸗ offiziere, 04 Matrosen, zu sammen g00 Köpfen. ; für Matrosengrtillerie, und zwar für 30 Feldwebel und Unteroffiziere, 70 Matrosen⸗ artilleristen, zusammen 300 k für Maschinenpersonal, und zwar für 24 Maschinisten, 48 Maschinistenmaate und Feuermeister, 228 Heizer, zusammen 300 Köpfe... d. für 100 Schiffsjungen .. 2) Büreaugelder, Waffenunterhal⸗ tungskosten, Unterrichtsgelder und allgemeine Unkosten.. 3) Brodgeld, Zuschuß zur Be⸗ köstigung am Lande, Verpflegung 11 1 ,
zusammen
25 725
47356 4299
47 354 4 434
300 3001
123 725 9977 9220
02 082
123 998 2977 92220
302 081
Stellung von
307 491
Dem Reichstage liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, treffend die An fertigung und Verzollung von Zünd lzern, vor: ᷣ ; .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ze. 2 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. e
Die Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor darf nur in Anlagen stattfinden, welche ausschließlich für Tie Herstellung von Zündhlʒern benutzt werden.
be hö
In Räumen, in welchen ö
a. das Zubereiten der Zündmasse,
b. das Betunken der Hölzer, ĩ
6. das Trocknen der betunkten Hölzer ; . erfolgt, darf jugendlichen Arbeitern (5. 136 der Gewerbeordnung), in Räumen, welche . . ᷓ m . dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten Verpackung dienen, darf Kindern (5. 135 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung) der Aufenthalt nicht gestattet werden
Zuwiderhandlun gen gegen Die Vorschrift in 8.1 weren ang Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Daft bestraft. Neben der Strafe ist auf Einziehung der in dem gesetz⸗ widrigen Betriebe benutzten beweglichen Gegenstände und der her— gestellten Zündhölzer zu erkennen f
8; l 4 * *.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in 5. 2 werden mit
Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge⸗
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft. . .
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung auferlegten
Geldstrafen fließen der in 5§. 116 der Gewerbeordnung bezeichneten Fasse zu. ;
Auf die zur Zeit des Erlasses dieses Gesetze⸗ bestehenden Be⸗ triebe finden die Bestimmungen desselben erst nach Ablauf eines Jah⸗ res Anwendung. ;
6 ul; 1879 Der Nr. He, des, Zolltarifs zu dem Gesetze vom 13. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollaebiets 2c. (Reichs ⸗Gesetz⸗ blatt Seite 205, ist folgende Bestimmung beizufügen: Anmerkung zu e: . —
. h rr nnr und Zündkerzchen. 10. c für 100 kg Dieser Zollsatz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. Be grün d ung. —
Am 27. Juni 1879 beschloß der Reichstag, den Reiche kanzler zu ersuchen, die einleitenden Schritte zum Verbote der Anfertigung von Streichhölzern aus weißem Phosphor anzuordnen und die gleichzeitige Einführung eines k Zolles im Zusammenhange mit dem Ver— bote in Erwägung zu ziehen. . .
. . 3 dieser Beschluß durch verschiedene Petitionen, welche das Verbot als per! ö. ,, der Phosphornekrose ige Maßregel befürworteten. . ö not,, n. waren bereits sowohl beim Reichskanzler als bei dem Königlich preußischen Minister für Handel, und Gewerbe ein⸗ gegangen und hatten den letzteren veranlaßt, die Frage: . „ob zur Unterdrückung der Phosphornektose ein gänzliches Ver⸗ bot der unter Verwendung weißen Phosphors hergestellten Zündhölzer herbeizuführen sei, oder ob dazu der Erlaß von Vorschristen Über die Einrichtung und den Betrich der Streich— holzfabriken genüge?“ . . . ; durch . Kommission von Sachverständigen prüfen u lassen. Auf Grund des von der Königlich preußischen Regierung im Laufe der letzten Jahre gesammelten Materials überzeugte sich die Kommission aller⸗ dings davon, daß die Phosphornekrose, trotz der über Fabritation der Zündhölzer schon seit dem Jahre 1857 bestehenden e, n ., keineswegs unterdrückt sei, naß dieselbe vielmehr in manchen Gegenden häufiger vorkomme, als bei den Verhandlungen, welche dem 3. der gedachten Bestimmungen voraufgegangen, angenommen worden. war. Andererseits vermochte die Kommission jedoch nicht der Auffassung beizutreten, daß das einzige Mittel zur Unterdrückung, der Phposphornekrose in dem gänzlichen Verbote der Her wendung we en Phosphors bei der Herstellung von Zündhölzern zu finden ei. Sie gelangte vielmehr zu der Auffassung, daß der ungenügende Erfolg der bisher erlassenen Vorschriften theilweise auf die Unzulänglichkeit, theil⸗ weise auf die mangelhafte Durchführung derselben zurück geführt erden müsse. Für diese Auffassung war namentlich der Umstand ent eidend, daß verschiedene rationell eingerichtete und betriebene Zündholz⸗ fabriken nachgewiesen werden konnten, in denen schon seit Jahren Fälle von Phosphornekrose nicht mehr vorgekommen sind. und Daß es an verschiedenen Sitzen der Zündholzfabrikation, an welchen früher regelmäßig solche Fälle vorgekommen waren, durch Stellung strengerer Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken und durch eine scharfe Beaufsichtigung gelungen war, jeng Krankheit ganz, lich zu unterdrücken. Ohne zu verkennen, daß. das Verbot der Ver⸗ wendung weißen Phosphors das einfachste Mittel zur Unterdrückung der Nekrose sei, war die Kommission unter diesen Umständen doch der Meinung, daß es nicht gerechtfertigt werden könne, in einen Industriezweig von der Bedeutung der Hündhoh fahrikation so tief einzugreifen, wie es durch ein gänzliches Verbot des weißen Phosphors geschehen würde. Neben der Nothwendig— keit durchgreifender, zum Theil kostspieliger Umänderung zahl⸗ reicher Betriebsstätten, welche in Folge eines solchen Verhotg würde stattfinden müssen, mußte in Betracht gezogen werden, daß im Vorgut nicht zu übersehen ist, in welchem Maße der durch das Verbot erforderlich werdende Uebergang zu anderen Materialien auf den Bestand und die Entwickelung der einheimischen ZJündholzfabrikatian einwirken würde, ob die letztere namentlich in der Lage ein würde, bei dem Uebergange zur Fabrikation phosphorfreier Zünd— hölzer das dazu geeignete Holzmaterial in genügender Masse und zu einem die Rentabilität der Produktion nicht gefährdenden Preise zu beschaffen. Allerdings würde der Industrie der Uebergang zu der neuen Fabrikation durch das gleichzeitige Verbot der Einfuhr der Weißphosphorstreichhölzer und des Handels mit denselben, ohne welches das Verbot der Verwendung weißen Phosphors überhaupt nicht durchzuführen sein würde, erleichtert werden. Indessen würde durch diese Maßregel nicht der Gefahr begegnet werden, welche aus dem fraglichen Verhote dem nicht unbedeutenden Erport der einheimischen Zündholz- industrie erwachsen würde. So lange ein solches Verbot nur in Däne mark, nicht aber in denjenigen Ländern besteht, welche, wie nament lich Oesterreich⸗ Ungarn und Schweden, der deutschen Industrie auf diesem Gebiete Konkurrenz machen, liegt die Gefahr nahe, daß mit dem Zeitpunkt, in welchem die deutsche Zündholzindustrie in Folge des Verbots die gewohnte billige Wagre nicht mehr zu liefern ver⸗ möchte, die bisherigen auswärtigen Abnehmer sich denjenigen Kon— kurrenten zuwenden würden, welche diese Waare zu liefern nach wie or im Stande wären. . Wenn hiernach die Kommission unter Abstandnahme von Rem Verbot der Verwendung weißen Photphors für den Erlaß neuer. Vor. schriften über die Einrichtung und den Betrieb von Zündholsfabriken sich aussprach, so verkannte sie dabei nicht die Nothwendigkeit, ö. diesen Vorschriften Anforderungen zu stellen, welche weder von der Hausindustrie, noch von der ganz kleinen, der Hausindustrie sich nähernden Fabrikation erfüllt werden können, und auch für die größfren Fabrikanten einen Antrieb enthalten, den Uebergang zur Fabri kation phosphorfreier Zündhölzer, welcher in den letzten Jahren bereits erhebliche Fortschritte gemacht hat, zu beschleunigzn, Sie war aber der Meinung, daß die Beseitigung jener kleinen Anlagen, in welchen erfahrungsmäßig bisher die meisten Fälle der Phosphornekrose vorgekommen sind, nur erwünscht erscheinen könne und daß die in— direkte Nöthigung zur Beseitigung der Verwendung weißen Phos⸗ phors für die Entwickelung der Zündholzindustrie nicht so bedenklich
auf diesem Wege jedenfalls die Gefährdung des Exports vermieden werden würde. . Die Kommission legte daber einen unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und der neuesten technischen Fortschritte aus ˖ gearbeiteten Entwurf von Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Zündholzfabriken vor, welcher theils die an die baulichen und Betriebseinrichtungen der Zündholzfabriken zum Schutze der darin beschäftigten Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesund— heit zu stellenden Anforderungen, theils die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern in solchen Fabriken zu regeln bestimmt war. Die demnächst über den Umfang der Zündholzindustrie von den ver— bündeten Regierungen angestellten Ermittelungen ergaben 4 daß im ganzen Reiche, und zwar vorzugsweise in Preußen, Bayern, König reich Sachsen, Hessen, Sachsen⸗Meiningen und Elsaß / Lothringen an⸗ nähernd 87 Zündholzfabriken mit 5000 unmittelbar bei der Fabrika⸗ tion beschäftigten Arbeitern im Betriebe seien, daß dieselben jahrlich etwa 114 090 Millionen Zündhölzer, darunter etwa 83 000 Millionen Weißphosphorhöljer und gegen 351 000 Millionen andere Zündbölzer produziren, und daß von dieser Produktion ein erheblicher Theil, welcher nach den Angaben der Fabrikanten überwiegend der ersteren Gattung angehöre, theils nach euroxpäischen, theils nach überseeischen Ländern ausgeführt werde, und daselbst mit der Industrie anderer Länder, namentlich Oesterreichs und Schwedens konkurrire. Ebenso mußte nach den angestellten Ermittelungen angenommen werden, daß das zur Herstellung der s. g. schwedischen Zündhölzer geeignete Material in Deutschland in ausreichender Menge nicht vorhanden sei und dem nach die deutsche Zündholzindustrie durch Beschränkung ihrer Produktion auf diese Art von Zündhölzern namentlich der schwedischen gegenüber in eine schwierige Lage gebracht werden würde. Endlich konnte nicht un⸗ beachtet bleiben, daß das Verbot der Weißphosphorhölzer, welche bis dahin noch immer einen erheblich niedrigeren Preis haben, als die s. g. schwedischen Zündhöljer, einen Artikel des allgemeinen Verbrauchs nicht unerheblich vertheuern würde. Dig verbündeten Regierungen gelangten demnach auch ihrerseits zu der Auffassung, daß von einem Verbote der Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor abzustehen und der von der gedachten Kommission vorgeschlagene Weg der Regelung der Fabrikation durch strengere Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Zündholz⸗ fabriken zu betreten sei. . . Ehn nh diese Vorschriften auf dem Wege eines Beschlusses des Bundesraths auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 159a der Gewerbeordnung erlassen werden können, so erschien es doch, um das erstrebte Ziel zu erreichen, aus zwei Gründen nothwendig, den Weg der Gesetzgebung zu beschreiten. Zunächst können auf dem ersteren Wege nur Vorschriften für Unternehmer von Betrieben, in denen fremde Arbeiter beschäftigt werden, nicht aber für die auf die Thätigkeit der Familienglieder sich beschränkende Hausindustrie erlassen werden. Der Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung ind den Betrieb der Zündholzfabriken ohne gleichzeitiges Verbot der Hausindustrie würde aber die letztere nicht nur in ihrem bisherigen Umfange bestehen lassen, sondern höchst wahrscheinlich auch die Folge haben, daß viele der ganz kleinen Fabrikanten, um die strengen Vorschriften zu umgehen, zu der Form der Hausindustrie übergehen würden, zumal schon gegenwärtig manche dieser kleinen Betriebe auf der Grenze zwischen Fabrikation und Hausindustrie stehen. Da durch würde aber die Gefahr der Photphornekrose, statt unterdrückt zu werden, sich noch steigern und gleichzeitig den Fahrikanten die Erfüllung der neuen strengeren Vorschriften durch Zulassung einer illegitimen Konkurrenz erschwert werden. Das hiernach erforderliche Verbot der Hausindustrie konnte für bedenklich nicht erachtet werden. Die letztere hat nach den angestellten Ermittelungen keine erheb⸗ liche wirthschaftliche Bedeutung mehr. In Preußen hat sie. ab⸗ gesehen von wenigen Ausnahmen, die eigentliche Herstellung de Zünd⸗ höljer aufgegeben und sich den Nebenarbeiten, namentlich der Anferti⸗ gung des Holzdrahtes und der Schachteln, zugewandt. Am meisten kommt sie noch in Sachsen ⸗ Meiningen und Schwarjburg⸗Sonders⸗ hausen vor, wo etwa 120 Familien mit annähernd 466 Personen die Anfertigung von Zündhölzern und deren Verkauf, auf dem Wege des Hausirhandels betreiben. Diese Industrie ist indessen nach den darüber vorliegenden Mittheilungen nicht nur in sanitärer, sondern auch in wirthschaftlicher Beziehung mit Mißständen verbunden, welche ihre Beseitigung als eine nicht uner⸗ wünschte Folge der zu erlassenden Vorschriften erscheinen lassen wür⸗ den. Der zweite Grund, welcher eine gesetz liche Regelung nothwendig macht, besteht darin, daß die angezogenen Paragraphen der Gewerbe ordnung in Elsaß⸗Lothringen keine Geltung haben, für diesen Theil des Reichs also Vorschriften der fraglichen Art auf dem Wege des Bundesrathsbeschlusses nicht erlassen werden können. ö Auf dem Wege der Verordnung können aber in Elsaß⸗Lothringen nach geltendem Landesrecht wohl Vorschriften über die zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter zu treffenden Einrichtungen, nicht aber über die Veschãftigung bezw. Ausschließung der jugendlichen Arbeiter erlassen werden. Auch diese Vorschriften müssen daher, um deren gleichmäßige Heltung für das ganze Reich zu sichern, im Wege der gesetzlichen Regelung erlassen erden . ö ö. Während ein den vorstehenden Erwägungen entsprechender Gesetz⸗ entwurf dem Bundesrathe zur Berathung vorlag, wurde von betheilig⸗ ter und anscheinend sachverständiger Seite das Verbot der Verwendung weißen Phosphors bei der Zündholsfabrikation nochmals dringend be⸗ fürwortet und durch die bestimmten Behauptungen begründet, daß einmal die Ausfuhr der deutschen Zündholzindustrie seit den letzten Jahren bereits zum überwiegend größten Theile in . g. schwedischen Zündhölzern und, nur zu einem unerheblichen Theile in Weiß— phosphorhölzern bestehe, und daß ferner das zur Herstellung der ersteren geeignetste Material, das Pappel. (Espen) Holz in. Deutsch⸗ land in mindestens eben so reichlichem Maße vorhanden sei, wie in dem Hauptkonkurrenzlande, in Schweden, außerdem aber auch in Deutschland sogenannte schwedische Zündbölzer aus Fichten und an— derem Nadelholze in konkurrenzfähiger Qualität hergestellt würden. Da durch diese Behauptungen die wesentlichsten Grundlagen der bisherigen Erwägung in Frage gestellt wurden, so hielten die verbün⸗ deten Regierungen eine 3 Prüfung der in Betracht kom⸗— nden Verhältnisse für geboten. - . . dem ö. ge , ken Ermittelungen haben folgendes gebniß geliefert: . 236 das Verhältniß der Ausfuhr von Sicherbeitẽ. und Weißphosphorzündhölzern, so ist durch das Statistische Amt . worden, daß die Ausfuhr⸗Anmeldestellen, bei denen im Jahre 6 fünfzig oder mehr Anmeldungen für Zündhölzer und soweit thunlich, auch diejenigen, bei denen zehn und mehr derartige Anmeldungen . gekommen sind, angewiesen wurden, die in den Menaten Juli, August, September und Oktober 1883 vorkommenden Anmeldungen für Sicherheitszündhölzer und Weißphosphorzündhölzer gesondert zur 2 ibung zu bringen. . ö . J gnggen aller Anmeldestellen sind in der Zeit vom 1. Juli bis Ende Oktober 1883 an Zündhölzern aus⸗—
eführt im Ganzen gefüh ͤ 732 311 kg.
Davon entfallen gesondert auf: Sicherheitshölzer .. - ! 236 839 kg Weißphosphorhölzer. ... . 260 505 kg . von . u
der attung nach ni n .
bezeichnet . , 2664 967 kg – 320d o/ o
Nach einer Uebersicht der Ausfuhranmel dungen für 1882 wurde angenommen, daß sich die Ausfuhr an Zündhölzern auf die verschiede nen Monate des Jahres annähernd gleich vertheile, daß demnach die vorstehend aufgeführten Zahlen annähernd den dritten Theil der Jahresausfuhr darstellen. Die Jahresausfuhr würde sich, demnach be⸗ rechnen im Ganzen auf. —
Davon würden entfallen mae . Sicherheitshölzer ,
32, 34 0/o 35,57 0so
—
auf:
Die inmittelst abgeschlossene Ausfuhrstatistik für das Jahr 1883,
nach welcher die Gesammtausfuhr an Zündhöljern 2270060 Eg be⸗ trägt, berechtigt zu der Annahme, daß auch das durch die Partial⸗ erbebung ermittelte Verhältniß der Ausfuhr der verschiedenen Zünd⸗ holzarten annähernd für das ganze Jahr zutrifft.
Bei der weiteren Annahme, daß die nicht gesonderten Anmel⸗
dungen in demselben Verhbältnisse wie die gesonderten oder auch nur je zur Hälfte auf beide Arten von Zündhölzern entfallen, würde sich ergeben, daß die Ausfuhr an Weiß phoeyhorhöl ern diejenige an Sicher⸗ heitshölzern noch immer nicht unerheblich übersteigt.
Aus den daneben von den einzelnen Landesregierungen über die
Ausfuhr angestellten Ermittelungen geht hervor, das ein erheblicher Export nur aus Preußen und Bavern stattfindet.
Derselbe beträgt etwa für Preußen: . ö 7086 Mill. Stück, 557 070 At
5126 Mill. Stück, 350 000 M 1960 Mill. Stück. 2M 000 M
S000 - 8500 Mill. Stück,
1900 Mill. Stück, Weißphosphorhölzer. 6100 - 6600 Mill. Stück, Daneben sind noch zu erwähnen: . . ; Hessen mit etwa 300 Millionen Stück Weißphosyhorhölʒer und einer geringen nicht näher angegebenen Quantität Sicherheitszündhölzer, . ö Hamburg mit 110 bis 150 Millionen Stück Weiß— phosphorhöljer, n Württemberg mit etwa 33 Millionen Stück desgleichen, Auch nach diesen Ermittelungen entfällt immerhin noch die größere Hälfte des ganzen Exports auf Weiß phosphorzündhöljer. . Der Export erfolgt nach der Mehrzabl der europäischen Länder Großbritannien, Niederlande, Belgien, Schweiz, Italien, Portugal. Oesterreich⸗Ungarn, Rußland, Rumänien), nach Mittel⸗ und Süd⸗ amerika, nach Südafrika, nach China, Japan, Java. Als Holzmaterial für Sicherheitszündhölzer gelangt neben Espen · und anderem Pappelholz, welches bei weitem am meisten und für die besseren Sorten der Sicherheitszündhölzer ausschließlich verwandt wird, in einigen preußeischen Bezirken, ferner in Bayern, Königreich Sachsen. Hessen, Sachsen⸗Meiningen,. Anhalt, Clsaß ⸗Lothringen, auch Fichten und Kiefernholz und vereinzelt auch Erlen⸗ und Birkenholz zur Ver⸗ wendung. ö . Der Bedarf an. Espen- (und Pappel) Holz wird zur Zeit nur in Bayern vollständig aus dem Inlande gedeckt. In allen übrigen Theilen des Reichs, namentlich auch in den meisten preußischen Be= zirken wird entweder ausschließlich oder neben inländischem wenigstens zum Theil ausländisches Espen (und anderes Pappel⸗) Holz ver⸗ wandt, welches vorzugsweise aus Rußland, daneben auch aus Schweden, Ungarn und Böhmen bezogen wird. Aus verschiedenen preußischen Bezirken, und zwar zum Theil auch aus solchen, in welchen aus⸗ ländisches Espenholz zur Verwendung gelangt, wird allerdings mit⸗ getheilt, daß dasselbe dort in hinreichender Menge und zwar auch für einen größeren Bedarf vorhanden sei. Dagegen konstatirt die König⸗ lich bayerische Regierung, daß der inländische Bestand an Espen⸗ und Pappelholz, welcher schon jetzt kaum für den inländischen Be⸗ darf ausreiche, einen vermehrten Bedarf nicht werde decken können. und weist darauf hin, daß diese Holzart nur in den östlichen und nordöstlichen Ländern Europas in waldmäßigen Beständen vorkom me, in den deutschen Forsten dagegen schon seit längerer Zeit nicht mehr kultivirt, sondern vielmehr ausgerottet sei. Die letzter Bemer⸗ kung wird bestätigt durch ein von der Königlich preußischen Regierung mitgetheiltes Gutachten der Forstakademie in Eberswalde, welches die in Deutschland vorhandenen Bestände zur Beschaffung eines für den Fall des Verbots der Weißphosphorhölzer hinreichenden Quantums von Espen und sonstigem Pappelhol; für nicht ausreichend erachtet. Die Aeußerungen aus den Kreisen der Zündholzfabrikanten, soweit solche vorliegen, gehen der überwiegenden Mehrzahl nach dahin, daß Kiefern- und Fichtenholz wegen der geringeren Satzündbarheit, der größeren Brüchigkeit und des weniger guten Aussehens zur An⸗ fertigung von Sicherheitszündhölzern besserer Qualitãt. nicht geeignet sei; nur vereinzelt, namentlich aus Oberschlesien, wird die Ansicht ausgesprochen, daß . von befriedigender Qualität aus iesen Holzarten herzustellen seien. / . ö ; ö Die Ermittelungen, welche bei dieser Gelegenheit auch über die Preise beider Zündholzarten und über das Verhältniß derselben zu einander angestellt worden sind, haben Folgendes ergeben: . In Preußen schwankte der Preis der Weiß phosyhorhölʒer pro 1000 Stück (vollzählig) im Großhandel zwischen 43 und 209 , im Kleinhandel zwischen 5 und 138 , derjenige der Sicherheits hölzer im Großhandel zwischen 9 und 27 , im Klein handel zwischen 10 und 38 . Nach den Mittheilungen der Königlich bayerischen Regierung ist das Verhältniß des Preises von K phosphorhölzern zu dem von. Sicherheitshölzern 1:2 bis 1: 5 ; Nach einer von der Königlich sächsischen Regierung mitgetheilten n- gabe der Leipziger , e n die Preise für 1 Packet ĩ O00 (unvollzähli ür Sicherheits hölzer: J im Großhandel im Kleinhandel 17—19 4, 22— 25 8. 15 —16 . 2022 ,
12 —14 , 14—15 geringer Waare. oro 1I1—12 , 13—1 5
De ür Weißphosphorhölzer: .
K ö. Großhandel im Kleinhandel bester Waare .
ö 11—12 8, 13—15 , gewöhnlicher Waare
im Ganzen ; und außerdem für Davon entfallen auf: Sicherheits hölzer. und außerdem für Weißphosporhö zern. und außerdem fur. J für Bayern: im Ganzen . Davon entfallen auf: Sicherheits hölzer
bester schwedischer Waare deutscher ( deutscher Mittelwaare
w — 3 * 8-135 Aus den Mittheilungen e. 2 K ergeben sich Preisdifferenzen von 2:33, 3: 5, 1:2, 1:2 — 3, 1:3. 2 . ö. verßündeten Regierungen haben in diesen Ergebnissen keinen Grund gefunden, ihre bisherige Auffassung aufzugeben und zu 1 Verbote der Verwendung weißen Phosphors überzugehen, zuma inmittelst auch in der Schweiz, dem einzigen Lande, welches Rem Beispiele Dänemarks gefolgt war, das gesetzliche Verbot der 26 wendung weißen Phosphors wieder aufgehoben, und durch eine 5 gelung der Einrichtung und des Betriebes der Zündhelzfabriken er etzt ist, wie sie für rn, durch den vorliegenden Gefetzentwurf er öglicht werden soll. . ; 1 den . Bestimmnngen des Gesetzentwurss ist Folgendes 2 5 R . . 9 * 1. Das nach den allgemeinen Erörterungen nothwendige Verbot der Haugzindustrie kann, da es an einer a, erschöpfenden Begriffsbestimmung der letzteren fehlt, nur in 2 ausgesprochen werden, daß die Zul sigkeit der Anfertigung 1 hölzern unter Verwendung weißen Phosphors von dem . e 4 einer ausschließlich für die Herstellung von Sündhölzern 12 en . lage abhängig gemacht wird. Die Benutzung derselben An * er. die Herstellung von Zündhölzern aus weißem . . solchen, bei welchen 2 . Dhospbor zur Verwendung g . soll de nicht ausgeschlossen werden. ͤ e ö. 2. z Cros Verbot der Beschäftigung aller r, . Arbeiter in den im S. 2 unter a, b, e bezeichneten , fertigt sich, abgesehen von sanitären Rücksichten für diese . selbst, auch dadurch, daß die vorschriftsmäßige Ausführung
tattfindenden Verrichtungen eine größere Sorgfalt und Umsicht er.
i ĩ ĩ den ) Regel von jugendlichen Arbeitern erwartet wer , kd r fenen. 1. — . 9 neben . ken ie te von 14 bis 1 ahren au ließen, lie n,, Räume , . t e e, , * Srei d vor, während von den e 6 . rf von Arbeitern wegen ihrer besonderen Brauchs
sei, wie der in einem Verbote liegende plötzliche Eingriff, zumal
Weißphosphorhoͤlzer ö ö ununterschiedene Zündhölzer . 704 901 .
barkeit für die fragliche Arbeit großes Gewicht gelegt wird.
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