1884 / 68 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Neichstags Angelegenheiten. die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschãfte, Unxvollstãndigkeit von Angaben, welche die Persönlich haftenden Ge—= ö. ränkung wegen Forderungen der Gesellschaft oder der Gesellschafts- 2) andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem An⸗ Die persönlich haftenden Gefellschafter haben die Erhebung einer ch 8 em m n. nd die welche auf denselben hingenelt haben, sowie die früheren Erwerbs sellschafter rücsichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Gefammt⸗ ö. 1 1 sind 36 scaff eh, oder Jerstellungz reise * j(eden Klage, fowie den Termin zur muündiichen , . Dem Reichstage ist folgen des Gesetz, betreffend die Kom und Herstellungspreise aus den letzten zwei Jabren in Betracht zu kapitals der Kommanditisten oder der in Artikel 1755 vorgesehenen Soweit die Einlagen auf das Gesammtkapital der Kommanditisten ) Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiter Verzug in' den fuͤr die Bekanntmachungen der Geseũschaft bestimmten wanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengefell.— ziehen 2 ; bebufs Eintragung des Hesellschastsoertrages in das semacht sind, bat der Aufssichtsrath die hierfür auszusteslenden Kktien, veräußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft Blattern zu veröffentlichen cha sten vorgelegt worden: Ueber die Prüsang ift unter Darlegung, der im vorstebenden Adelsteniftet gönnt baben, lonzie in dem False einst bos lichen Promessen oder Interimsscheine in Verwahrung zu nehmen und mit bestimmt stüd, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth u Sappeit durch ein Ürtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König Absatze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten. Schädigung der Gesellschaft durch; Ginlagen ode Uebernahmen fur dem Vermerk unverãußerlich⸗ zu versehen. Bie Löschung des Ver dem Anschaffungs⸗ oder Derstellungspreise angeseßt werden, fofern ein erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Kommanditisten, welche nicht von Preußen ꝛc. ; Arti kel 8e. . . den Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens neben den . merkes findet durch den Aufsichtsrath nach dem Wegfalle der bescich. der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein Partei sind. Baffelbe ist, von den persönlich haftenden Gefell schaftern derordnen im Namen deg Reichs, nach erfolgter Zustimmung des „WUcber die Errichtung der Gesellschaft muß in einer durch die Artikel. 189) bezeichneten Personen solidarisch verhaftet, sofern er die nelen Beschrãnkung statt derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; ohne Verzug zu dem Handelsregister einzureichen War * Beschluß Bundesraths und des Reichstags, was folgt: persönlich haftenden Gesellschafter zu berufenden Generalversammlung Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Artikel 1812. H die Kosten der Organifation und Verwaltung dürfen nicht als in dasselbe eingetragen, so ist auch das Urtheil einzutragen und in ** der Kommanditisten Beschluß gefaßt werden. ( ; Schädigung gekannt hat Ider bei sorgfältiger Prüfung, wie solche von Aktien, Promessen und Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, Aktiva, müssen vielmehr hre vollen Betrage nach in der Jahres., gleicher Weise wie der Beschluß zu veröffentlichen (Urt. 177, 179. Die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des zweiten Titels und Vor der Beschlußfa ssung hat sich der Aufsichtsrath über die Er⸗ einem ordentlichen Geschäftsmanne anzuwenden ist, hat kennen müssen. auf einen geringeren als den nach Artitel 1732 zugelassenen Betrag rechnung als Ausgabe erscheinen; . ürtikel 190. im dritten Titel vom zweiten Buche des Handelsgesetzbuchs, Ärtitel 7 gebnisse der ihm rücsichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf V,. Artikel 180 . ; ; gestellt sind oder ausgegeben werden, bevor der Gesellschafts vertrag bei 5) der Betrag des Gesammtkapitals der Kommanditisten, der Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses (rt. 190a) bis 249 a, werden durch nachstehende Bestimmungen? erfetz. Grund seines Berichts zu erklãren. ; j Mitglieder des Aufsichtsraths, welche bei der ihnen durch Artikel dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz' hat, Antheil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesell⸗ der Besellschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, Zweiter Abschnitt. „Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit der 1734 Aibfaß 3 auferleglen Hrüfung die Sorgfalt eines ordentlichen aan daz Handels register eingetragen ist, sind nichtig; die Ausgeber haften schafts vermögen und der Betrag eines jeden Reserve. und Erneuerungs. welchen ba Erhebung der Klage eine bözwillige Handlungeweife zur Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien frschiencnen Kommanditisten muß mindestens ein Dierthgil der sämmt, Seschäftzinannes verließ haben, baften der, Sesellwchast solidarisch für den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten fonds sind unter die Paffiva aufzunehmen. Ist in dem Falle einer Last fällt. insbesondere. lichen Kom manditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von chaten Erhöhung des Gesammtkapitals der Betrag, für welchen die Aktien Artikel 191. Artikel 173. ; mindestens ein Viertbeil des Gesammttapitalz darstellen. Die Zu. ven in Gemaßhbeit der Artikel Ish, isa verpflichteten Personen nicht Artikel 182. ausgegeben sind, niedriger als der Nominalbetrag, so bleibt der letztere Der Aufsichtsrath besteht, fofern nicht der Gesellschaftsvertrag Das Gesammtkapital der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt stimmung aller erschienenen Kommanditisten ist erforderlich, wenn die zu erlangen ist. ; Die Aktien müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach maßgebend; eine höhere Zahl feftfetzt, aus drei von der Generalverfammlung der werden. in den Artikeln 175 Ziffer 1 bis und 17352 bezeichneten. Bestim- ; * Artikel 1800. ; ö Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft ein⸗ 6) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Kommanditisten zu wählenden Mitglie dern. Perfsnlich haftende Gesell⸗ Die Aktien sind untheilbar. mungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die in Artikel 175 p Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus . getragen werden. Passiva sich ergebende Gewinn? oder Verlust muß am Schluffe der schafter können nicht Mitglieder des Auffichtoraths sein! Dieselben müssen auf Namen lauten. vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gefellschaft erweltert werden der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemãäßheit der Sie können, soweit nicht der Artikel 181 oder der Gesellschafts · Bilanz befonderz angegeben werden. Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Dauer des ersten Artikel 173 a. . sollen. ; : Artitel 180 bis. 1806 verps ich ten Personrn betreffen, sind erst nach vertrag gin anderes bestimmt, ohne Einwilligung der Gesellschaft auf Im Uebrigen ist der Bundetrath ermächtigt, für gewisse Arten Geschäftssahres und, wenn vasselbe auf einen kürzeren Zeitraum als Die Attien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend . Artikel 1751. ; . 9 Ablauf eg deen Jahren seit Eintragung des vesellschafts vertrages in andere Personen übertragen werden. von Unternehmungen Formulare aufzustellen, nach welchen die Gefell. ein Jahr seit Eintragung des Gesellschafts vertrages in das Handels register Mark gestellt werden. ; Auf die Berufung und, Beschlußfassung der in Artikel 73d und das Hand e eregister and nur mit Zustimmung der Seneralversamm. Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. schaften die Bilan; sowie die Gewinn? und Verlustrechnung anzufertigen bemessen ist, bis zum Ablaufe des am Ende dieses Jahres laufenden Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines be 1756 bezeichneten Generalversammlungen sinden, soweit nicht in lung der Kommanditisten zulässig. Die Zeitbeschränkung findet nicht In Betreff der Form des Indoffamenis kommen die Bestimmungen haben. Geschafts jahres. sonderen örtlichen Bedürfnisses die Landeszentralbehörde in Ueber⸗ letzterem Artikel ein anderes bestimmt ist, die Regeln entsprechende Anwendung sofern der Verpflichtete im Falle seiner Zahlungsun fähig.; der Artikel 11 bis fg der aslgemelnen deutschen Wechfelordnung zur Artikel 1856. Später kann der Aufsichtsrath nicht auf länger als fünf Geschãfts⸗ einstimmung mit dem Reichskanzler die Ausgabe von Aktien zu einem Anwendung, welche für die Gefellschaft nach der Gintragung maß, Kit ur Abwendung oder Vesentigung des Ton furgverfahreng mit der Anwendung. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist jahre gewählt werden, Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeit⸗

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gexingeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage gebend sind. . Gesellschaft und den anderen 9 Vergleiche abschließt. Artikel 183. ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen: raum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung.

zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt wer⸗ ; Artikel 176. ; 64 ; . ö. Artike 4 4. ĩ 5 Wenn das Figenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, soß 1) von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtzräths kann jederzeit

den, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesftaat, ein Der Gesellschafts vertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Werden vor Ablauf . Jahren seit Eintragung des ist dies, unter Vorlegung der Atfie und des Nachweises des? Uzßer— so lange, als der Reservefonds den zehnten ober den in Gesellschafts durch die Generalversammiung widerrufen werden. Der Beschtuß

, ., Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister ein. Gesellschaftsvertrages in das Dandelbregister seitens der Gesellschaft ganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu be⸗ vertrage bestimmten höheren Theil des Gesammtkapitals nicht Über— bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalver' orporation auf. die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos getragen werden . . . Vertrage geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende merken. . schreitet; sammlung vertretenen Gesammtkapttals!

und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. . c Der Anmeldung behufs der Eintragung in das dandelsregister Anlagen zun dauernden Geschästsbetriebe oder unbewegliche Gegen⸗ Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als 2 der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Artikel 192.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und müssen beigefügt sein: . ; . stände für eine den zehnten Theil des Gefammtkapitals der Komman⸗ die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktien Erhöhung des Gesammtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen Den Mitgliedern des ersten Nuffichtgraths darf eine Vergütung Interimẽescheinen. ö 1) in dem Falle des Artikels 17 h die den bezeichneten Fest⸗ ditisten übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben buche verzeichnet sind. höheren als den Nominalbetrag erzielt wird für die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf dez

Artikel 174. ; 336 setzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung der Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber Der Reservefonds kann bis zum zehnten Theile desselben auch zur ersten Geschäftssahres einzuholenden Beschluß der General versammlung

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, Verträge und eine Berechnung des Gründungzaufwands, in welcher Komnnandit sten . 26 nicht verpflichtet. Deckung außerordentlicher Verluste, welchen fin Laufe des Geschästs· der Kosnmänditlstn bewilligt werden. auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Dandelsgeschaften die, Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln auf⸗ Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath. den Vertrag zu Artikel 183 a. jahres eintreten, verwendet werden; eine solche Verwendung bedarf Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vor⸗ besteht. . zuführen sind; ö . . ̃ prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu Die in Artikel 182 und 183 enthaltenen Bestimmungen finden jedoch der Zustimmung des Aufsichtsraths und eines Beschlusses der stehenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche

Artikel 174. ; ; 2). zum Nachweise der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kom⸗ erstatten 3. ; ; ö . auf die Eintragung der Promessen oder Interimsscheine und auf die Kommanditisten, welcher mit einer Mehrheit von drei Viertheilen des Wirkung.

Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich bei Errichtung manditisten die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Die Anthelle der zustimmenden Mehrheit, der Kommanditisten Uebertragung derselben auf andere Perfonen Anwendung. in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals gefaßt wird. Artikel 193. der Gesellschaft mit Einlagen zu betheiligen, welche zusammen mindestens persönlich haftenden. Gesellschaftern in beglaubigter Form unter müssen in dem Falle, deß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen Vor der vollen Leisfung des Nominalbetrages oder Fes statt des— Artikel 185 Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft den zehnten Theil des Gesgmmtkapitals der Kommandꝛitisten und, schriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Kommanditisten, welches die wird, Fmindestenz ein Viertheil des Gesammtkapitals, anderen falls selben in den Fällen der Artikel 1752 Ziffer , 130 9 Absatz 2 fest⸗ Die Bilanz, sowie die Gewinn und Verlustrechnung sind mit in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der wenn dieses drei Millionen Mark übersteigt, für den übersteigenden auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf letztere geschehenen Ein⸗ mindestens drei Viertheile des in der General versammlung vertretenen gesetzten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden denn Beschlusse“ über die Entlastung ohne Verzug von! en Verfõnlich Angelegenheiten der Gesckschaft unterrichten, die Bücher und Schriften Betrag den zwanzigsten Theil desselben darstellen. zahlungen angiebt; ö . Gesammtkapitals darstellen. 3 6 . Rule gn K n , hier. bet me sen' erz er , kenden en eber Gf baftz den estant : din c g e r rr,

Artikel 175. . ) die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsraths und der Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Die Verpflichtung des Kommmanditisien, zu den Zwecken der Ge⸗ Blättern bekannt zu machen 1und zu dem Handelsregister einzureichen. untersuchen

Der sellschafts vertrages (S d ĩ ) in Gemäßhei s Artikels 1754 erstattete Bericht Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkund⸗ . ) ; ; ,, ,, 1 . FX . ĩ ; ,, J ; ; 5 e Saen w d die Vorschlöns

Der Inhalt des Gesellschafts vertrag s (Statut) muß durch die von demselben in Gemäßheit de rtike ö . 26. , , , faff sellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlich keiten beizutragen, wird Im Uebrigen werden die Grundsätze, nach welchen die Bilanz Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschlãge persönlich haftenden Gesellschafter in gerichtlicher oder notarieller nebst dessen urkundlichen Grundlagen; J lichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung durch den Nominalbetrag der Aktie in den Fällen der Artiket 1754 aufzunehmen, Reservefonds zu bilden und anzulegen sind und die zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General⸗ Verhandung festgestellt werden. ͤ 4 in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der zum Handelsregister ein zuyeichen. . . Ziffer , Io g AÄbfatz g durch khh Betrag, für welchen bie Altie Prüfung der Binh zu erfolgen hat, durch den Gefellschaftsvertrag bersammmkung Bericht zu erstatten.

Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 173 a Dat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der st. begrenzt . bestimmt. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den

1) den Namen, Vornamen, Stand und en nn die Höhe Absatz . n ,, mi ö ,,. von . . 1 nn n, , . gel w Artikel 184 Artikel 186. Gesellschafts vertrag bestimmt. und Art der Einlage jedes persönlich haftenden ( esellschafters; In der A nmeldung i ie Erilgrung abzugeben, daß auf jede Bereinbarungen stattgefunden, so ommen in Betre zer Rechte der Fi . zol⸗ n f die Aktte; eis 8 Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den zersönlich Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer

2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; Aktie, soweit nicht andere als in Geld bestehende Einlagen gemacht Gesellschaft auf Ent schadigung und in Betreff der ersgtz pflichtigen nicht * . J haftenden ,, nach dem e ell hafte erte ah. oder . 6 Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.

3) den Gegenstand des Unternehmens; sind, der eingeforderte Betrag baar ein ezahlt, und den persönlich Personen die Vorschriften der Artikel 180 und 1806 zur Anwendung. n Rechtswegen verpflichtet. ; g ö. Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung Artikel 194.

4) die Zahl und den Betrag der Aktien; haftenden Gesellschaftern übergeben sei. Auf die Aktien muß min . Artikel 130. J Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden

5) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General— destens ein Viertheil des Nominalbetrages und im Falle einer Aus⸗ ede Bestimmung, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder Einzahlung Kondentiona trafen hn; Rücksicht auf die sonsteüstatt! der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesell⸗ Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung versammlung der Kommanyitisten geschieht; . gabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch der eine Abänderung des Inhalts des Gesellschafts vertrages zum Gegen⸗ findenden. gesetzlichen Ginfchraͤnkungen festgesetzt werden. schaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines perfönlich haftenden beschließt.

Bet ) ö. . ö . die von der Gesellschaft ausgehenden . In ef rer . scmmtlich nm, , n, . fer n bedarf zu ihrer Giltigkeit der notariellen oder' gerichtlichen Ist im Gefellschaftsver trage nern besondere Form, wie die Auf⸗- Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden in der Generalversamm⸗ Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß Bekanntmachungen erfolgen. t e tree, enn. „ale (äànmeldung, muß von sämmtliche ont end Absallung. J y forder ĩ schehen ñ so geschi ie lung durch Beschlußfaffung der erschienenen Kommanditisten aus. auf feine Kosten einzutreten.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, Gesellschaftern und sämmtlichen Mitgliedern des Aufssichtgraths vor . Die Bestimmung muß in gleicher Weise wie der ursprüũngliche ,, ,, , 3 ö Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des sind in den Deutschen Reichs-Anzeiger einzurücken. Andere Blätter dem. Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form ein— Vertrag in das Dandelsregister eingetragen und veröffentlicht werden 6 Gejellschaftsverttage überhaupt erfolgen un uffn. Die Beschlüse der Generalversammlung werden durch den Auf⸗ Aufsichtsraths, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß außer diesem hat der Gesellschafte vertrag zu bestimmen. gereicht werden. . . . (Art. 177. 179). Dieselbe hat leine rechtliche Wirkung, bevor sie bei . = g sichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschafts vertrage ein Anderes der Generalversammlung gegen die perfönlich haftenten Gesellschafter

Artikel 175 a. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem dem Handelsgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz An saͤumige Gesells fete . e A 6a. ur G bestimmt ist. klagen.

Der Aufnahme in den Gesellschaftsvvertrag bedürfen Bestimmungen, Handelsgericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. hat, in das Handelsregister eingetragen ist. ö n anni Gese schafter ann eine erneute ufforderung zur Artikel 187 Artitel 195.

1 Artikel 177. Artikel 180. Zahlung unter Androhung ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte . ö . Wenn die Kommanditisten sekbst in Gesammtheit und! 33 nach welchen . ö . . . . . hz . J . erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch Be⸗ Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die enn die Kommanditisten selbs in Gesammtheit und im gemein

U) das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird; Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Die Abänderung des Inhalts des Gesellschafts vertrages kann 166 n, , hi besti '. öffentlich Blatt . die persönlich haftenden Gestellschafter oder durch den Aufsichtsrath ber samen Interesse gegen die perfönkich haftenden Gesellschafter auftreten

27) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben Handelsgerichte zu veröffentlichen. nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der Vom manditisten ö 9 1 ,,, en ,, sr in . 9 ö. ö. Bie rufen, sofern nicht nach dem Gefetze oder lem Gesellschaftsvertrage wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu werden; . Die Veröffentlichung muß enthalten: . „Erfolgen. Sofern der Gesellschaftsvrrtrag für eine Äänderung. er— un , on ne dl , n , dazu befugt find. führen laben, so werden sie dur Beboll mächtigte vertreten? ilch

3) für einzelne Gattungen von Aktien, verschiedene Rechte, ins. 1) das Datum des Gesellschafts vertrages und die in Artikel 175 jenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung ö 2 ma ungen ö nt ier o hen *r ö . ö. ie. ö. bein 636 Generalversammlung ist außer den im Gesetze oder im Ge. in der Generalversammlung gewählt werden. besondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Absatz 2 und 5, 175 a Ziffer 1, 3 und 5 und 176 bezeichneten Fest⸗ bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, bedarf der Beschluß einer . , in ar nr, zu erfo ö ni ar e, , . sellschaste rertrae Tn ern . beftin un ten: g ten , been m. Falls aus irgend einem Grunde ef Bestellung von Bevoll— Gesellschafts vermögen, gewährt werden; ö . setzungen; 6 Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung ver⸗ 4 1 ile ; 8 e n e, h. ö in wen . . ö dies im Interesfe der Gesellfchaft erforderlich erscheint. mächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird,

4). über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kom⸗ 2) den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Auf⸗ tretenen Gesammtkapitals. . Jim . 2. e ü sells 9 aer! elde . ö. ö. * . Ar r, gs kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmäch igten raren manditisten nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern sichtsraths. ö Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn mehrere ö , eru . ö ien 0 96 36 . en Nachfrist dure Die Generalversammlun muß berufen werden, wenn dies von Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfor⸗ . Artikel 178. Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung gusgegeben sind. 2 gong n fi le i. . a ö i, leiftenden Bet R ummandt ki len . m int usammen den zehnten Theil des auf seine Kosten einzutreten. dernissen Beschluß fassen kann. . . Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältniß . icht in 34. h. r ö er . 7 ö ö ie dn ö. ö. 23 nn, , n. ee en, ö . . . 166 ö. . r Artikel 196.

5) ein Austreten einzelner persönlich haftender Gesellschafter die Kommanditgesellschaft als solche nicht. k unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheil einer derselben ab⸗ ni einzahlt, obwo te im vor V. atze , 35 t Angab d Zwecks 9 , . fr . 6 Die Gesellschaft wird durch die per sönlich haftenden Gesell⸗

ff Hesellichatf nic J Fi g im R der Gesellschaft gehandelt geändert werben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen (Lerderung stattgefunden hat, ist seiner Anrechte aus der Zeichnung der gabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist berechtigt und vernfli . , ,. 6 Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge hat Ist vor der Eintragung im Namen de esellschaft g g j ͤ der. . ; ; J . . sischa ther 0 Re, .. schafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht Tir ei . 878 . ef die Ausgaß s . hende fönlich arisch. eneralve u efaßten Beschlusse der Zustimmung einer be— Aktie und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft im Gefellschaftsver rage das Recht, die Berufung der General, . * einen ö . Nominalbetrag darf die Ausgabe worden, so haften die nd . und solidarisch ö. 16m! ö bee e ren inn mm. verlustig zu erklaren. Bie den Ring ftse, bann Erklärung erfolgt versammilung zu weeseuger ns an rech Besitz cines größeren oder cheg, vertreten. ö ; ; . tien nicht festgesetzt werden. rtitel 1.9. onderen Generalversammlung der bene gien. R an . ref ; ; . n, ng, ffn nr! ,, . Fe . e,, de, de. Zur Behändigung von Vorladungen und an eren Zustellungen . ö Artikel 175. Die Porschriften der Artikel 157 und 153 sind auch bei der deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des ersten Ab— 366 BVflanntmachung durch die hier u bestimmten offentlichen ö Antheils am Gefammtkapitale geknüpft, so hat es hierbei an p cf n n g . es, wenn diefelbe an einen ö 9. n

8 . geren ö . ; . a fei er, gr ,, tet. ätter. An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, sein X ewenden. . . ] . ö

Jeder zu Gunsten einzelner Gesellschafter bedungene besondere Kommanditgeseilschaft auf Aktien zu befolgen. J K . . welche außer den frsiher gescistes Theihahlungen den eingeforderten Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handels⸗ tretung befugten Gesellschafter geschieht.

Vortheil muß in dem Gesellschafts vertrage unter Bezeichnung des Be⸗ Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die in Artikel 177 . Artikel 1808. . . 6 , ,. wen n . Hungen den gefor 7 3 rang lic achen, g, das Handels. Bie Bestinmüng des Artig tin Betres des Kom manditisten, rechtigten festgesetzt werden. Absatz 2 bezeichneten Angaben und den Rachweis der Eintragung des Eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten darf . ö ,, ö . J, die ,,, 1 das , gen fte haben, zur welcher für die Gefellfchaft Geschaft. schüleßt, finder Kenn ger ten;

Werden von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Kom— Gesellschaftgertragzs bel dem Handelsgerichke der Hauptniederlasun nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Ver . . . . e ssten * . *. ö , un Te e ngen t der erufung ann gl nf ft auf Aktien keine Anwendung. manditisten Einlagen, welche nicht in bagrem Gelde bestehen, gemacht, enthalten. Eines Nachweises, daß die für diese in Artikel 176 vor- sicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes be— n . . ni . ö . J . . . Artikel 196 a.

e m fr än h fn ge, Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage geschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, bedarf es nicht. stimmen. J ; . befreĩ 6 he Rechtsfolger n HYesellschaf c Artikel 189. Die Bestimmungen der Artikel und 97 über den Betrieb von und der für sie zu gewährende Äntheil an dem Gesammtkapital der Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so hat die Die Erhöhung kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung Artikel 184 ö Berufung der Generalversammlung hat, in der durch das Geschäften in dem Dandelszweige der Gesellschaft sowie über die Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschaftsvermögen in dem Ge⸗ Anmeldung der Zweigniederlassung außer dem Nachweise des Be⸗ der Kom manditisten stattfinden. Für die neu auszugebenden Aktien Someit der ausgeschlosscnt 3 sehf Efter k Gefeß und den Gesellschafts vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf sellschaftsvertrage festgesetzt werden. Ingleichen sind, falls seitens der stehens der Kommanditgesellschaft auf Aktien als solcher die in Ar- kann die Leistung eines anderen, als des Nominalhetrages festgesetzt t ni. it ke dieren, er be, Je el n ge. f . g Der Zweck der Generalbersammlung muß jederzeit bei der Be die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwen“ zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen tikel 177 Abfatz 2 bezeichneten Angaben und in dem Falle, daß der wer den; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen? für imelchen . ni ö a . i e, ö er . chte und rufung befannt gemacht werden. Ueber, Gegenstände, deren Verhand⸗ dung. daß

oder sonstige Vermögensstücke übernommen werden, die Person des Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbe⸗ die Aktien auszugeben sind. ö . ,,, ö J lung nicht in dieser Weise ,, ist, können Beschlüsse nicht 1) die Genehmigung seitens der Kommanditisten durch die Ge— Kontrahenten, der Gegenstand der llebernahme und die fuͤr ihn zu ge- betriebe im Inlande der staatlichen Genehmigung bedarf, den Nach⸗ Bei einer Erhöhung, welche in den ersten zwei Jahren seit Ein Rechtß ns c fosres re ch te , . it . 1 i. ö . gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Deschluß über den in der General— neralversammlung erfolgt, fofern nicht die Befugniß zur Ertheilung währende Vergütung festzufetzen. ; weis der ertheilten Genehmigung zu enthalten. tragung des Gesellschastsvertrages in das Handelsregister beschlossen . Gegen helle nch d men! en . . , uff em ung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der General⸗

Festsetzur s er Ge w rtikel 180. . wir arf ein geringerer a er Nominalbetrag ni estgesetz 9 de nn. ö . nig Gene ; ers an m Auffichtsratb übe en worde ;

Von diesen Festsetzungen gesondert, ist der Gesammtauf and, ; ,, . . d, darf ein geringerer als der lbet cht festgesetzt bis zum Ablaufe von bier Wochen tgelchtete ten. ann, m, m 9 Genera lpersamimlung außgenommen. ö Beschluß. versammlung dem Aufsichtgrath übertragen worden ist; welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere als Der Gesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter für werden. Auf eine in diesem Zeitraume beschlossene Erhöhung findet Jahlun gsa n ssei er ,, . ö. die Ben nch cht seg Zur Stellung won lnttägen und zu Verhandlungen ohne Beschluß⸗ I) das Recht der Gesellfchaft, in er non eee. peisönlich haften⸗ Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksicht⸗ die Vorschrift in Artikel 174 a über die Betheiligung der persöͤnlich ung von derfcltemnerfeh sst Del . u ger eh lt! en fassung bedarf es der Ankündigung nicht. den Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten bereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen. lich der Zeichnung und Einzahlung des Kapitals der Lommanditisten, haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be⸗ . des rltcfständi gen Bltrage3 Kie rel fern, ö , . ; Artikel 190. oder Schadengersatz zu fordern, nach drei Monaten! voh dem Zeit⸗

Jedes Abkommen der perfönlich haftenden Gesellschafter über die sowie rücksichtlich der in Artikel 175) vorgesehenen Festsetzungen be⸗ theiligung nach dem Gesammtkapitale einschließlich dessen Erhöhung zu Die Haftpflicht ve Rechts vor gän cer? is ö. die innerhalb der Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Dasselbe wird nach den punkte an erlischt, in welchem die abrigen persönlich haftenden Gesell⸗ vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Fest⸗ hufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das HVandelsregister bemeffen ist und aus dem Beschlusse hervorgehen muß, welche Einlagen Frist von zwei Jahren auf die ktren el hefti bern Beträge be. Aktien beträgen ausgeübt. Für den Besitz einer Mehrzahl von Aktien schafter und der Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschaͤfts setzung in dem Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist ber Gesellschaft machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung demzulolge noch gemacht werden. . . schraͤnkt. Die Frist begin t! nit Een Tage, an weichem die Ueber. kann der Gesellschaftsvertrag die Ausübung des vollen Stimmrechts Kenntniß erhalten haben. ; gegenüber unwirksam. zum Ersatze desz sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere Die Bestimmung jüber die Erhöhung ist in das Handel sregister tragung. des Antheilstechts zun Rkflentä , fur Gefellschaft ange, durch einen Höchstbetraz oder in Äbstufungen oder nach Gattungen Artikel 197.

Artikel 1750. e ö! ift an ö. m ö , , . J h 9 . ö ene r rhef ns ,, meldet istẽ . g 1 , , , hbeistiche z s , , 6 ö. Kommanditisten, so lange die Gesell⸗

Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch schri tliche Erklärung fehlenden Betrag zu überne men, fehlende Einzahlungen zu leisten Vorschristen in Artike e und in Artikel 18 atz und e, , , , nn. Wgllmachten erfordern zu ihrer Giltigkeit die schriftliche orm, aft besteht, nicht zurückgezahlt werden Geichnungẽschein) und ein Vergütung, welche nicht unter den zu Rieichnenden srün,. entspeechende Anwendung. ö ; 1, Berbindlichteit kamen die Rechtsvorgänger sie bleiben in der Verwahrung der Gefellschaft. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Aktien nicht bedungen

Der Zeichnungsschein, welcher in zwei Exemplaren zu unterzeichnen dungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Ingleichen sind der Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Ist die Zahlung des rückständigen Betrageg von Rechtsvor⸗ Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver— nech ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige auf sie vertheilt wer= ist, hat zu enthalten: Gesellschaft in dem Falle, daß sie von persönlich haftenden Gesell⸗ Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Gesammt⸗— gängern nicht zu erlangen, so kann nr. Gefellscha ft das Anthelle reeht pflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf den, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt.

D. das Datum des Statuts, die in Artikel 175 Absatz 2, 175 schaftern durch Einlagen oder Uebernahmen der in Artikel 175 p be⸗ kapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. jum Hörfenpreise und hh) Ermangelung Tine ol en dar he nf ein solches auch nicht für Andere ausühen. Dasselbe gilt von einer Be= . Artikes 198 vorgesehe en Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von zeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen persönlich . Artikel 1805. BVersteigerun verkaufen schlußfassung, welche die Cingehung eines Rechtsgeschäfts mit ihm Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesell⸗ Aktien den Gesammtbetrag einer jeben; haftenden Gesellschafter zum Ersatze des entstandenen Schadens foli— „Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch ; Artikel 1840 betritt. . schaft, wenn und insoweit fie den gesetzlichen Bestimmungen entgegen

2) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, darisch verpflichtet. ; ö . . schriftliche, in zwei Eremplaren zu unterzeichnende Erklarung. ö. Die Gesellschafter können legen die ihnen in Gemäßheit der Persönlich haftende Gesellschafter, welchen in Gemäßheit der Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch und den Betrag der festgesetzten Cinzablungen; Von dieser Verbindlichkeit ist ein persönlich haftender Gesell— (n Hie stattaefundene Erhöhung des Kapitalg der Kommanditisten Artikel 184 bis ig z. obliegenden Jahleege ne me Aufrechnung nicht Artilel 14. 1808 Absatz 3 Antheile am Gesammttabita! der icht verpflichtet, die in guten Clank bezogenen Dividenden zurück⸗

3) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich schafter befreit, wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit⸗oder Unvoll= ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die geltend machen. Ebenfowenig findet han Wem Gegenstande einer zu Kommanditisten zustehen oder welche fonst Aktien erwerben, haben zuzahlen. wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft be— ständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder gekannt Anmeldung hat nach Maßgabe des Artikels 180 g Absatz 1 die An⸗ leistenden Cinsage wegen Forderungen, welche sich nicht auf diesell kein Stimmrecht. . Artikel 199. schlossen ist. habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf⸗ gabe zu enthalten, ob das bisherige Kapital eingezahlt sei. Im beziehen, ein Jurckbehaltungzrecht statt. Im Uebrigen ist für die Bedingungen des Stimmrechts und die Eine Uebereinkunft, durch welche das Austreten eines oder meh⸗

Zeichnungsscheine, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen manns habe kennen müssen. Uebrigen finden auf dieselbe die Vorschriften in Artikel 176 und T9 s

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l . ö Artikel 1844 Form, in welcher daffesbe auszuüben ist, der Gesellschaftsvertrag rerer persönlich haftender Gefellschafter bestimmt wird, steht der Auf⸗ oder außer dem unter Ziffer 5 bezeichneten Vorbehalte Be schränkungen Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten der entsprechende Anwendung. Vor der Eintragung der stattgefundenen Die Gesellschaft soll eirtt Aktien Promessen oder Interi maßgebend. . lösung der Gesellschaft gleich. Zu derselben bedarf es der Zustimmung in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind zum Nachweise der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die persönlich haftenden Ge— Erhöhung in das Handelsregister (Art. 176) sollen Aktien, Promessen fene n ure Ber gen nir i, er ff erimg⸗ . Artikel 190 a. der Generalversammlung der Kom manditisten.

Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten ungeeignet. Jede sellschafter, welche bei der Anmeldung des Gesellschafts vertrages die oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden. Einkauf ö eführt wird, weder! erwerben nöch zum nnn . zum Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung Es kann jedoch durch den Gesellschafts vertrag bestimmt werden, nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschränkung ist der Ge⸗ Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersgtze solidarisch verpflichtet. . . Artikel 3 . gin oi en All drm! . r 3 . ha ff 6 des Gesetzes oder des Gesellschafts vertrages als ungiltig im Wege daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesell⸗ sellschaft gegenüber unwirksam. Außer den persönlich haftenden Gesellschaftern sind der Gesellschaft Die Einlagen, mit welchen ein persönlich haftender Gesellschafter Sed e ,. 1 w, . gegenstehende c romessen oder er Klage angefochten werden Diefel be sindet nur binnen der Frist schafter die Au flö urn cher Gesellkchast karlonn t r enge n be. Artikel 1754. zum Schadensersagtze solidarisch verpflichtet: sich in Gemäßheit der Artikel 74a, 180g Absatz 3 betheiligt hat, ö 9. Artikel 185 don einem Monate statt. Zur Anfechtung befugt ist außer persönlich wenn mindestens noch ein persoöͤnlich haftender Gesellschafter bleibt. Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien muß einen Aufsichtsrath Lin dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu be⸗ dürfen ihm weder ganz noch theilweise zurückgegeben oder erlassen Die personlich haftenden 69 lischaster sind verpflihtet, spatestens haftenden Gesellschaftern jeder in der General versammlung erschienene Artikel 30). haben. zeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, werben. . z in den ersten sechs . en rn ef e uf i gba, en Kommanditist, fofern er gegen, den Beschluß Widerspruch zum Pro— Wenn ein Kommanditist stirbt ober in Konkurs verfallt, oder Zur Wahl des ersten Aufsichtsraths ist die Generalversammlung wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschafts vermögen Geschaͤfte ar lehne Ben . s, , . 9. eri e erslossene tokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Kommanditist, ofern er zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies der Kommanditisten sofort nach der Zeichnung des Gesammtkapitals annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt einschließlich des Gesammtkapitals der Kommanditisten auf soslche an , . en en und die e hal e fs Krug ahn eff n die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der“ eneral⸗- die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.‘ Der Artikel 125 von den pPersönlich haftenden Gesellschaftern zu berufen. war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mit⸗ Einlagen zugewiesen ist, nur an andere persönlich haftende Gesell⸗ w . Venn ndnd erh fi 96 9 c ö. en versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschluß⸗ findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Die Mitglieder des Aufsichtsratht haben den Hergang der Grün— gewirkt hat; ; schafter veräußern. In gleicher Weise ist, wenn er als perfönlich der Genctafoefe mlm dh Kon nm bitten Tt gr l, Demertungen fassung nicht gehörig erfolgt war. Ein klagender Kommanditist hat Anwendung.“ Im Uebrigen gelten die Artikef 123 bis 129 auch für dung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die in Artikel 1742 vor⸗ 2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder haftender Gesellschafter ausscheidet, die Veräußerung des ihm auf 9 z zorzulegen. seine Aktien gerichtlich zu hinterlegen. die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die in Artikel 1235 vor⸗ geschriebene Betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter, auf Uebernahmen jeher Dritte, welcher zu derselben wissentlich mit— solche Cinlagen bei der Auteinandersetzung zufallenden Antheils bis är di . Artikel 186 a. . Die Klage ist gegen die perfönlich haftenden Gesellschafter, soweit gesehene Eintragung ist auch bei dein Handelsgerichte einer jeden die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche von den gewirkt hat. ; zum Ablaufe, von fünf Jahren seit dem Ausscheiden, jedoch nicht sch a jeg u te lung der Bilanz kommen die allgemeinen Vor⸗ 6j nicht selbst klagen, und gegen den Aufstchtsrath zu richten. Zu⸗ dh gn derlg su n zu bewirken; Dritten gegenüber entscheidet die letzteren rücksichtlich der Zeichnung und Ginzahlung des Gesammt! Artikel 180 a. länger als bis zum Ablaufe von zehn Jahren seit Finiragung des schri . rtikels 31 mit folgenden Maßgaben zur nwendung: ständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in deseen intragung bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft kapitals der Kommanditisten und der in Artikel 165 b vorgesehenen Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Gesellschafts vertrages in das Handelsregister beschränkt. Während reis lc er bye ylere und Waaren, welche einen Bor eg, oder Markt Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung ihren Sitz hat. Festsetzungen gemacht sind, sowie darauf zu erstrecken, ob die Höhe der Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, der Dauer dieser Beschränkung dürfen die Antheile nicht ausgeliefert Iiir d a Ii ürfen höchstens zu dem Börsen⸗ oder, Marktpreise zur erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Artikel 201. sür eingelegte oder übernommene Gegenstände geivährten Beträge uͤm Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung und für Privatgläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters nur der fen r usstelung. sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis Mehrere Anfechtungsprozesse find zur gleichzeitigen Verhandlung und Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche durch die Verhaͤltnisse gerechtfertigt erscheint, Hierbei sind inzbefondere derselben erläßt, ist der Gefellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder! insoweit gepfändet werden, als fie nicht bis zum Ablaufe der Zeit⸗ gt, höchstens zu letzterem angesetzt werden; Entscheidung zu verbinden. außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Ver⸗