1884 / 68 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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theilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister ein⸗

etragen ist. a, n Artitel 202.

Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. ;

Bas Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Ver⸗ bindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit

bestellt wird. Artikel 203.

Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten oder eine Herabsetzung desselben kann nicht ohne Beschluß der General versammlung der Kommanditisten und nur unter Beobachtung der selben Vorschriften erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesell⸗ schaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind. Die Be— stimmung über die Zurückzahlung oder Herabsetzung hat zugleich die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln festzusetzen. Die Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Beschluß⸗ fassung finden die Vorschriften in Artikel 1806 und in Artikel 180f Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung. ; .

Die gleichen Voraussetzungen gelten für eine Amortisation der Aktien. Shne Beobachtung dieser Voraussetzungen darf die Gesell⸗ schaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich er⸗ gebenden Gewinn und nur in dem Falle amortisiren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Vertrag zugelassen ist.

Artikel 204.

Die Mitalieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Artikel 193 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie haben, wenn sie in Anspruch genommen werden, die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. . . .

Sie sind der Gesellschaft neben den persönlich haftenden Ge sellschaftern solidarisch zum Eisatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen

1) Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kom⸗ manditisten zurückgezahlt,

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt, ö .

3) eigene Aktien, Promessen oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben oder zum Pfande genommen,

4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des statt desselben in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 1809 Absatz 2 festgesetzten Betrages, oder Aktien, Promessen oder Interimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art, 176) ausgegeben sind,

5) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens, eine theilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder eine Amortisaton von Aktien erfolgt ist. .

Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Be—⸗ friedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Erfatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung

beruht. J Artikel 2065.

Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch saͤmmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Komman⸗ ditisten gewählte Personen. ;

Auf die Anmeldung der Ligaidatoren und die Zeichnung ihrer Unterschrift bei dem Handelsgerichte einer Zweigniederlassung findet die Vorschrift im Schlußsatze des Artikels 20 Anwendung.

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu be⸗ stimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. ö

Artikel 206.

Zu dem Antrag auf Ernennung von Liquidatoren durch den Richter sind außer jedem persönlich haftenden Gesellschafter und der Generalversammlung der Kommanditisten auch der Aufsichtsrath sowie Kommanditisten befugt, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Gesammkkapitals darstellen.

Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren können nur durch diesen abberufen werden.

Dritter Titel.

Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Artikel 20.

Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmt⸗ lichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt.

Die Aktien sind untheilbar.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Promessen und Interimsscheine dürfen nicht auf Inhaber lauten.

Artikel 207a.

Die Aktien müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Be—⸗ trag von mindestens eintausend Mark, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von mindestens zweitausend Mark gestellt werden.

Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines be⸗ sonderen örtlichen Bedürfnisses die Landeszentralbehörde in Ueber⸗ einstimmung mit dem Reichskanzler die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinzial-, Kreis oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen be⸗ stimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewähr⸗ leistet hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und

Interimsscheinen. . Artikel 208.

Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der

Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. Artikel 209.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch mindestens fünf Aktionäre (Gründer) in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. In derselben ist zugleich der Betrag der von jedem Gründer übernommenen Aktien anzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:

I) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;

4) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art;

5) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;

6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General⸗ versammlung der Aktionäre geschieht;

7. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen Reichs⸗-Anzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.

Artikel 209 a.

Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Bestimmun⸗

gen, nach welchen

1) das Unternehmen auf eine gewisse Irin beschrãnkt wird;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben werden;

e ei Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statt⸗ aft ist;

. 4) für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, ins—⸗ besondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschafts vermögen, gewährt werden; .

5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Aktionäre nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Be⸗ schluß fassen kann.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aftien nicht festgesetzt werden.

Artikel 209 b.

Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vor⸗ theil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Be⸗ rechtigten festgesetzt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welche nicht in baarem Gelde bestehen, gemacht oder Seitens der zu er⸗ richtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen, so müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. .

Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Attionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor⸗ bereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen.

Jedes Abkommen der Gründer über die vorbezeichneten Gegen⸗ stände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesell⸗ schaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Artikel 2096.

In dem Falle, daß sämmtliche Aktien durch die Gründer über⸗ nommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet.

Soweit die Uebernahme nicht schon bei Feststellung des Statuts erfolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden.

Artikel 2094.

In dem Falle, daß nicht sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen werden, muß der Errichtung der Gesellschaft die Zeich⸗ nung der übrigen Aktten vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein).

Der Zeichnungsschein, welcher in zwei Exemplaren zu unterzeichnen ist, hat zu enthalten:

1) das Datum des Statuts, die im Artikel 209 Absatz 2, 209 vorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

35 den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;

4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft be— schlossen ist. . ;

Zeichnungsscheine, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder außer dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals ungeeignet. Jede nicht in dem Zeich nungsscheine enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Artikel 209g. Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstande einen Aufsichts⸗

rath haben. 4 ; Artikel 209.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den

Hergang der Gründung zu prüfen. Zu dem Behufe müssen für Mitglieder, welche zugleich Gründer sind oder im Falle des Ar⸗ tikels 209 ein Vermögensstück eingelegt oder überlassen oder sich einen besonderen Vortheil ausbedungen haben, Stellvertreter bestellt werden. Die Prüfung hat sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und der in Artikel 209 vorgesehenen Festsetzungen von den Gründern gemacht sind, sowie darauf zu erstrecken, ob die Höhe der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Beträge durch die Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Hierbei sind insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, welche auf denselben hingezielt haben, sowie die früheren Erwerbs- und Herstellungspreise aus den letzten zwei Jahren in Betracht zu ziehen.

Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vorstehenden Ab— satze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten.

Artikel 210.

Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister ein— getragen werden.

Der Anmeldung behufs der Eintragung in müssen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Artikels 209 die den bezeichneten Fest⸗ setzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge oder eine Berechnung des Gründungsaufwands, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln auf— zuführen sind; ö.

2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern über— nommen sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Gründern in be— glaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmlichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf letztere ge— schehenen Einzahlungen angiebt;

3) die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths und der von demselben in Gemäßheit des Artikels 209 erstattete Bericht nebst dessen urkundlichen Grundlagen;

4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 2072 Absatz 2 die Genehmigungsurkunde.

In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als in Geld bestehende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und dem Vorstande übergeben sei. Auf die Aktien muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch der Mehrbetrag eingefordert sein.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsraths vor dem Handelsgerichte unter⸗ zeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Artikel 210a.

In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien übernommen haben, beruft das Handelsgericht eine Generalversammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung Über die Er⸗ richtung der Gesellschaft.

Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.

Vorstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse der ihnen rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund ihres Berichtes zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Auf— sichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der An— meldung zurückziehen.

Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit der erschienenen Aktionäre muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher Aktio⸗ näre begreifen und der Betrag ihrer Antheile mindestens ein Viertheil deß gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller er⸗

idelsregister

schienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im Artikel 209 Ziffer 1!

bis 5 und 209a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvmertrages abgeändert oder die im Artikel 2096 vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen.

Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären

mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. Artikel 210b.

Auf die Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages stattfindenden Generalversammlungen kom⸗ men, soweit nicht in Artikel 10a ein Anderes bestimmt ist, die Regeln in entsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft nach dre Eintragung maßgebend sind.

Artikel 2100.

Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und die in Artikel 209 Absatz 2? und 3, 209 a Ziffer JI und 4 und 2096 bezeichneten Fest⸗ setzungen;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer und die An⸗ gabe, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben;

3) den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths, sowie der in Gemäßheit des Artikels 209 bestellten Stellvertreter.

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Artikel 211.

Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktien⸗ gesellschaft als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Artikel 212. J

Jede Zweigniederlassung muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie sich befindet, behufs der Eintragung in das Handels⸗ register angemeldet werden.

Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen. .

Dieselbe hat die in Artikel 2106 Absatz 2 und 3 vezeichneten Angaben zu enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften in Artikel 179 Absatz 2 und 3 Anwendung.

Artikel 213.

Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund stuͤcken erwerben, sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.

Artikel 213.

Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Voll⸗ ständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals sowie rücksichtlich der in Artikel 209 vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben un⸗ beschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bejeichnenden Gründungs⸗ aufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Ingleichen sind der Ge⸗ sellschaft in dem Falle, daß sie von Gründern durch Einlagen oder Uebernahmen der in Artikel 209 bezeichneten Art böslicherweise ge⸗ schädigt ist, die sämmtlichen Gründer für den Ersatz des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet. .

Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bös⸗ liche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes habe kennen müssen. J

Entsteht durch Zahlungsfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersatze soli⸗ darisch verpflichtet . ;

Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadenersatze solidarisch verpflichtet: .

1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu be zeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen an— nehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;

2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mit gewirkt hat. Artikel 213b. .

Wer vor der Eintragung des Gesellschafts vertrages in das Handels⸗ register oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung der selben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der in Artikel 209 b dorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer bös— lichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens neben den in Artikel 213 a bezeichneten Personen solidarisch verhaftet, sofern er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädigung gekannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung, wie solche von einem ordentlichen Geschäftsmanne anzuwenden ift, hat kennen

müssen. Artikel 213 e. . .

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie Stell⸗ vertreter derselben, welche bei der ihnen durch Artikel 209 f auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt haben, haften der Gesellschaft solidarisch für den ihr daraus ent— standenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Gemäͤß⸗ heit der Artikel A3 a und 2135 verpflichteten Personen nicht zu er⸗

langen ist. Artikel 2134. . Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Artikel 2132 bis 21340 verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertragek in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der General⸗ versammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapital darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbeschränkung findet nicht Anwendung, sofern der Verpflichtete im Falle seiner Zahlungsunfähig⸗ keit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit der Geseilschaft und den anderen Glaͤubigern Vergleiche abschließt.

(Schluß in der Dritten Beilage)

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Gs.

Berlin, Mittwoch, den 19. März

1884.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Artikel 213 e.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesell⸗ schaftsvertrages in das Handelsregister seitens der Gesellschaft Ver— träge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende An—⸗ lagen zum dauernden Geschäftsbetriebe oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Ver— gütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gultigkeit der Zustimmung der Generalversammlung.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu 2 und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Vier⸗ il des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals dar— tellen.

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der Ge— sellschaft von den Gründern getroffenen Vereinbarung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der Artikel 2132 und 2134 zur Anwendung.

ö. . . Artikel 214.

Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschafts— vertrages zum Gegenstande hat, muß in gleicher Weise, wie der ur— sprüngliche Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und veröffent— licht werden (Artikel 210, 212).

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

J Artikel 215.

Die Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht anders als durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Sofern der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehr— heit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.

Für eine, Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß diesse Mehrheit erreicht sein; der Gesellschaftsvertrag kann außer der⸗ selben noch andere Erfordernisse aufstellen. ;

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ueber⸗ tragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktien⸗ , t gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst wer—

en soll.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung aus⸗ gegeben sind.

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechts verhältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheil einer derselben abgeändert werden, so finden die Bestimmungen in Artikel 180 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 215 a.

Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungs⸗ gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen. . Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines anderen als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Bei einer Erhöhung, welche in den ersten zwei Jahren seit Ein⸗ tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregifter beschlossen . ein geringerer als der Nominalbetrag nicht festgesetzt zerden.

Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und Beschlußfassung finden die Harfe fen if die Artikel 214 und Artikel 215 Absatz 2 und 6 (A1Artikel 186 Absatz 3) ö .

„Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien, welche vor dem Beschlusse auf k des rar dnn, erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

. Artikel 2150. J Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schrift⸗ liche, in zwei Exemplaren zu unterzeichnende Erklärung. .

Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat nach Maßgabe des Artikels Ih a Absatz 1 die Angabe zu enthalten , 8 . ,, sei. Im Uebrigen finden auf dieselbe die Vorschriften in Art. 210 ö. zreche ,, schrif i rt. 210 und 212 entsprechende

Artikel 2150.

Promessen und Inserimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig; die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch , die k Schaden. J .

Das Gleiche gilt, wenn Aktien, Promessen oder Interimsschei auf einen geringeren als den nach Artikel 2672 , r. gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der Gesellschafts⸗ vertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ift. .

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des statt des selben in den Fällen der Artikel 29a Ziffer 2, 2154 Absatz 3 fest—= gesetzten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden. Ingleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. 210) Aktien, Promessen oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden.

Die Attiengeselschast 4 215d.

Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien, Promessen oder Interims—⸗ scheine im geschaftlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Ein dieser Bestimmung entgegenstehender Kauf von Promesfen oder Interimsscheinen ist nichtig.

. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grund— kapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung der⸗ selben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jähr—⸗ lichen Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Falle 7 daß . . den 1 , Gesellschafts vertrag ch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien abändernd Beschluß zugelassen ist. ; —ᷣ Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre.

Zeder Aktzonar bat Artikel .,

Jed ionär hat ei verhältnißmäßi i Bern er Tilt g n h 9 nen verhältnißmäßigen Antheil an dem Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft befteht, nur einen Anspruch auf den reinen

Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist. ö . 3 Artikel 217.

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht be— dungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie ver= r g n was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn

giebt.

Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum An⸗ fange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von be⸗ stimmter Höhe bedungen werden. 5

ö

Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.

. Artikel 219.

Die Verpflichtung des Aktionärs, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlich keiten beizutragen, wird durch den Noming betrag der Aktie, in den Fällen der Artikel 2092 Ziffer 2, A5 n Absatz? durch den Betrag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt. .

. Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leistenden Be— träge, sowie rücksichtlich einer zu leistenden Einlage finden die Be— stimmungen der Artikel 184 bis 1840 auf den Aktionär und Die Rechtsvorgänger desselben Anwendung.

. Artikel 220.

„Für die Eintragung der Promessen oder Interimsscheine und der zuf Namen gestellten Aktien in das Aktienbuch, sowie für die Ueber— tragung derselben auf andere Personen sind' die Vorschriften der Artikel 182 und 183 maßgebend.

9 Artikel 221.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung' der Ge— schäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt. I

Rücksichtlich der Bedingungen und der Ausübung des Stimm— rechts kommen die Vorschriften in Artikel 190 zur Anwendung.

. . Artikel 222.

Die Vorschriften in Artikel 1992, 1996 über die Anfechtung ines Beschlusses der Generalversammlung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlich haftenden Gesckschafter der Vorstand tritt.

Artikel 2222.

Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten

Theil des Grundkapitals darstellen, kann das Handelsgericht zur Prüfung, eines Hergangs bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, daß bei dem Hergange Un⸗ redlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesell— schaft vertrages stattgefunden haben. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liquidatoren sowie der Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von einer nach . Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Der Porstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die e , des . der Gesellschaftskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapleren und Waaren zu gestatten. .

Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den

Revisoren zu dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande zur Kenntniß der nächsten Generalversammlung zu bringen.

Ist der Antrag auf Ernennung von Revisoren zurückgewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise bei Stellung des Antrages zur Last fällt, solidarisch verpflichtet, einen durch die Stellung desselben der Gesellschaft entstandenen Schaden zu erfetzen.

Die Ansprüche der G fed fl . 8

Wie Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die in Gemäßheit der Artikel 2132 bis 2136 verpflichteten pee gen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie aus der Liquidation gegen die Liquidatoren und die Mitglieder des Aufsichtsraths sind zu erheben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird. Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen drei Monaten seit der Generalversammlung erfolgen; die von der Minderheit bezeichneten Personen können durch das Handelsgericht als Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. ; „Die Minderheit hat den fünften Theil des Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft gerichtlich zu hinterlegen. Sie ist verpflichtet, die der letzteren auferlegten Prozeßkosten derfelben zu erstatten. Für den Schaden, welcher durch eine, auf Verlangen der Minderheit erhobene, unbegründete Klage den Beklagten entstanden ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Erhebung des Anspruchs eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. .

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Artikel 194 und 195 zur entsprechenden Anwendung.

. Artikel 224. .Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Artikel 191 und 192 gegebenen Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrath einer Aktien gesellschaft Anwendung.

Artikel 225.

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und fich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande ver— langen und selbst oder durch einzelne Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschast ein sehen, sowie den Bestand der Gelellschafts⸗ kasse und die Bestände an Effekten, Handelsvapieren und Waagren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Vl oer. . te t

Weitere iegenheiten des Aufsichtsraths werde Gesellschaftsvertrag bestimmt. ; ; ö

Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Perfonen übertragen.

. . Artikel 225a.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mit- glieder des Vorstandes oder Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.

. Artikel. 236.

Die Mitglleder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Artikel 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie haben, wenn sie in ,, genommen werden, die Anwendung dieser Sorgfalt zu

Dieselben sind der Gesellschaft neben den Mitgliedern des Vor⸗

standes persönlich und solidarisch zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gefetzlichen Be⸗ stimmungen: 1

1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt;

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt;

3) eigene Aktien, Promessen oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfande genommen oder amortisirt worden; 3.

4 Aktien vor der vollen Leistung des Rominalbetrages oder des statt desselben in den Fällen der Artikel 209 a Ziffer 2, 15 2 Abfa6 * festgesetzten Betrages, oder Aktien, Promessen oder Interimʒscheĩnẽ im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkazitals vor Ein- tragung derselben in das Handelsregister (Art. 210) ausgegeben sind; . die Vertheilung des Gesellschafts vermögens, eine theilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grnndkapitals oder im Falle des Artikels 215 Abfatz 4 die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ist. ö

Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von diefer ihre Be— friedigung nicht erlangen können selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.

Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. ; . Artikel 227.

Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 4 Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern be stehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder ander sein.

Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. .

. Artikel 228. „Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen a'sbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister (Artikel 210 9 2) angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation bein? ügen. ;

Sie baben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.

. .

.Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag be— stimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.

Artikel 230.

Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, o das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellfche r geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.

; . Artikel 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be= schränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschafts vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgefetzt sind.

Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung fich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, «der daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschast erfordert ist.

Artikel 232. Die Bestimmungen des Artikels 1962 über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die Mitglieder des Vorstandes entfprechende Anwendung.

Artikel 233.

Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß zur Ein— tragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden.

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die Eintragung bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

ö Artikel 234.

Der Vorstand kann, sofern nicht durch den Gesellschafts vertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung ein Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths be— stellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine rechtliche

Wirkung. . Artikel 235.

Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Ver— tretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmãchtigten oder Beamten der Gesellschaft zu⸗ gewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß der⸗ selben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle, Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

. . Artikel 236.

Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vor— stand berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschafts⸗ vertrage auch andere Personen dazu befugt sind.

Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder im Gesellschafts vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

,,, giert 237.

Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer 44 ihnen unter⸗ zeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Ist in dem Gesell⸗ schaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.

In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an— gekündigt werden.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handels⸗ gericht die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be—⸗ rufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen⸗ standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankändigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen.

; . Artikel 238.

„Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Aus= übung des Stimmrechts davon abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversammlung hinter⸗

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