1884 / 73 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

in das richtige Geleise zurückgekommen; aus den letzten Jahren lägen Ausschreitungen nicht mehr vor. Man könne daher sine ira et studio ruhig prüfen, ob und wie die Grund— lage einer Reform der Aktiengesetzgebung gefunden werden könne, in der Weise, daß die Aktiengesellschaften weiter be— stehen könnten, zugleich aber auch nach Möglichkeit den Aus— schreitungen des Unternehmungsgeistes vorgebeugt werde. Die Aktiengesellschaft sei eine Institution, die nur mit Hülfe einer speziell auf sie gerichteten Gesetzgebung ins Leben treten könne. Erst eine Spezialgesetzgebung ermögliche die Existenz und das wirthschaftliche Funktioniren einer Vereinigung von Per— sonen und Kapital, wie sie in der Aktiengesellschaft zu Tage trete. Hieraus folge auch die Pflicht des Staates, diefe spezielle Gesetzgebung, die allein die Aktiengesellschaft ermög— liche, so einzurichten, daß das Recht, die gute Sitte und der Volkswohlstand durch sie nicht geschädigt wurden. Diese Pflicht des Staates könne mit dem bloßen Hinweis darauf, daß Nie⸗ mand gezwungen sei, Aktionär zu werden, nicht von der Hand gewiesen werden. Der Staat aber habe seiner Pflicht durch die Novelle von 1870 nicht ausreichend genügt; womit er bei⸗ läufig nicht etwa sagen wolle, daß die Ausschreitungen der Gründerzeit, diese Konsequenzen der damaligen anomalen Zeitverhältnisse, vermieden worden wären, wenn man eine bessere Aktiengesetzgebung gehabt hätte. Der Wiederkehr wirth— schaftlicher Krisen könne der Staat ja niemals durch die Ge— setzgebung vorbeugen; wohl aber könne derselbe verschiedene Mißbräuche und Uebelstände, die nach der Novelle von 1870 im Aktienwesen möglich seien, durch ein gutes Gesetz beseitigen. Auch er meine, wie die Motive, daß allein durch strengere Handhabung des Konzessionswesens der Staat nicht in der Lage sei, dem Publikum einen wirksamen Schutz zu gewähren, daß derselbe hierzu vielmehr besonderer Normativbestimmungen und gesetzlicher Kautelen be— dürfe. Wie diese Bestimmungen und Kautelen nun aber in dem Entwurfe selbst vorgeschlagen seien, sei doch darin viel— fach das wünschenswerthe Maß bei weitem überschritten wor⸗ den. Sei er also mit der Richtung und der Grundlage der Vorlage einverstanden, so müsse er doch sagen, daß die Summe der vorgeschlagenen Kautelen nicht zur Erschwerung oder Hem— mung der Aktiengesellschaften dienen dürfe, welche an ein Verbot grenzten. In dieser Beziehung halte der Entwurf aber nicht immer die richtige Grenze ein. Zunächst sei der Entwurf nur allzusehr beherrscht von dem Geiste des Arg⸗ wohns gegen Alles, was mit Aktiengesellschaften in irgend einer Beziehung bisher zu thun gehabt habe. Sodann halte er eine Bestimmung über den Minimalbetrag der Aktien nicht für durchführbar. Auch gebe die allzuschwere Verantwortung den Gründern, den Aussichtsräthen, den Vor— ständen und denjenigen, weiche die Aktien emittirten, zu schweren Bedenken Veranlassung, indem dadurch nur bewirkt werde, daß Niemund, der guten Namen und Vermögen zu verlieren habe, sich überhaupt in eine Gründung einlassen werde. Ganz unverständlich sei es ihm, wie man zu der⸗ artigen Bestimmungen, wie sie in der Vorlage bezüglich der Stellvertretung einer gewissen Kategorie der Gründer und Aussichtsräthe ausgedrückt seien, habe gelangen können. Es sollten dadurch „unbetheiligte“ Vertreter geschaffen werden, aber er frage, welcher anständige Mann könne sich überhaupt zu einer derartigen Stellvertretung hergeben. Die hohen bei der Gründung von Kommanditgesellschaften vorgesehenen Sätze der Aktien machten die Betheiligung an solchen Gründungen schwierig und das Zustandekommen her letzteren selbst oft zur Unmöglichkeit. Ferner habe er zwei schwere Bedenken, die sich namentlich auf die Individualrechte der Aktionäre und auf die Haftbarkeit des Vorstandes der Aktiengesellschaften bezögen. Die Besitzer des zehnten Theils des Aktienkapitals könnten schon eine gerichtliche Prüfung der Verhältnisse der ganzen Gesellschaft beantragen; die Besitzer des zwanzigsten Theiles der Aktien könnten schon eine Klage wegen nachlässiger Ge⸗ schäftsführung anstellen, der zehnte Theil könne schon eine Vertagung der Generalversammlung bei Prüfung der Bilanz bewirken. Diese Minoritätsrechte machten einen geordneten Geschäftsgang unmöglich, und öffneten der Chikane Thür und Thor. Was nun die Haftbarmachung der Vorstände anlange, so sei darin der Grundsatz ausgedrückt, daß jedes Vorstands⸗ mitglied von vornherein so lange als unehrlich angesehen werden solle, bis es seine Ehrlichkeit dargelegt habe. In der weitgehendsten Weise sei nach der Vorlage jedes Mitglied des Vorstandes den Chi— kanen einer kleinen Minorität ausgesetzt. Ein anständiger Ge⸗ schäftsmann werde es kaum wagen, falls die betreffenden Bestim— mungen hinsichtlich des Vorstandes Geltung gewönnen, sich unter die rigorosen Bestimmungen dieses Gesetzes zu begeben. Sonach werde man gerade die anständigen Elemente von den Aktienwesen fern halten, und Neugründungen würden über— haupt nicht mehr entstehen. Aber auch die bestehenden Gesell⸗ schaften würden unter dem Einflusse dieser Bestimmungen zu Grunde gehen, und viele Tausende von Menschen, die dabei Arbeit fanden, weite Kreise der Bevölkerung, die' dabei mit Kapital betheiligt seien, würden dann in der schwersten Weise in Mitleidenschaft gezogen werden. Leider scheine eine solche Hemmung die Absicht des Entwurfes zu sein. Aber bedenke man doch, die Kapitalskrast des Einzelnen lange heut zu Tage für große wirthschaftliche Unternehmungen 'nicht aus; wolle man etwa nur auf die Mittel des Staates, auf den Staatssozialismus reflektiren? Das Gesetz werde einer gründ⸗ lichen Erörterung in der Kommission bedürfen; hoffentlich werde es an einem Entgegenkommen der Regierung nicht fehlen, damit ein brauchbares Gesetz zu Stande komme, er und seine politischen Freunde würden sich ernstlich an der Mitarbeit bei dieser Aufgabe betheiligen. Er beantrage die Ueberweisung an eine Kommission von 21 Mitgliedern.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) betonte, die Be⸗ urtheilung der Vorlage werde eine verschiedene sein, je nachdem man sich auf den Standpunkt der Industriellen und Kommerziellen oder auf den der öffentlichen Meinung stelle. Er für seinen Theil schließe sich der öffentlichen Beurtheilung an, obgleich auch er überzeugt sei von der Verbesserungs⸗ bedürstigkeit der Vorlage nach manchen Seiten hin. Billigen könne er nur das Bestreben des Entwurfs, die Wiederkehr derjenigen Mißbräuche des Kapitals, die in der Gründer— periode vorgekommen seien, möglichst abzuhalten. Das sei eine Forderung der öffentlichen Moral. Dagegen vermisse er in dem Entwurf eine energische Bestimmung gegen das verwandtschaftliche Koterienunwesen in Vorstand und Aufsichts⸗ rath der Aktiengesellschaften. In einzelnen Rheingegenden habe man es thatsächlich dahin gebracht, daß Vorstand und Aufsichtsrath immer aus derselben Famille gebildet sei, und daß die Leitung dieser Gesellschaft zu eigennützigen Zwecken mißbraucht sei. Diese Erscheinung sei auch in Frankreich hervorgefreten, und die franzöfische Sprache habe mit

Rücksicht auf die Ausbeutung der Altionäre durch jene Koterien das Sprüchwort gebildet: „il est dupe comme un aetionaire,. Es sei nun derartigen Koterien gegen— über mancher Zügel hier angelegt, er vermisse aber einen wirklich ausreichenden Schutz der Aktionäre durch den Straf— richter. Was die Generalversammlungen betreffe, so hätten Majorität wie Minorität den gleichen Anspruch auf Gerechtig⸗ keit und Billigkeit. Es sollte aber doch für den Reichstag leine unbekannte Thatsache sein, wie es in den Generalver— sammlungen mittelbar und unmittelbar gemacht werde. Wisse man denn nicht, wie die verschiedenen Vertretungsmandate geschaffen würden, wie meistens grade die zu kontrolirenden Organe es seien, welche sich in den Besitz dieser Vertreter⸗ mandate setzen ließen? Ein großer Uebelstand liege noch darin, daß öffentliche Personen, welche im Verwaltungs⸗ vorstand und namentlich im Aufsichtsrath säßen, durchweg nach seiner Erfahrung in einer ganzen Reihe anderer Aktien gesellschaften ebenfalls dieselben Funktionen annähmen, wo⸗ durch es also handgreiflich möglich sei, daß in den beider— seitigen Organen dieselben Personen entschieden. Daß dies nicht im Intereffe jeder einzelnen Gesellschaft geschehe, sei selbstverständlich. Dazu komme noch das Tantiemenunwesen, welches in Deutschland herrschend geworden sei, und welches die Aktionäre zu Gunsten des Vorstandes und Aussichtsraths schädige. Den Schutz der Minorität halte er für durchaus gerechtfertigt und glaube, daß die Befürchtung einer Benachtheiligung der Ge⸗ sellschaft durch diese Minorität zum Mindesten übertrieben sei. Er meine, daß ein Aktionär, möge derselbe der Majoritãt oder Minorität angehören, mindestens soviel Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft zu beanspruchen habe, wie sie der Urwähler oder Gewählte für das Parlament dem Staate gegenüber besitze. Jeder müsse in die Möglichkeit gesetzt werden, seine Rechte geltend zu machen. Dashalb habe er es mit lebhafter Freude begrüßt, daß die betreffenden Personen des Vorstandes und Aussichtsrathes die Sorgfalt eines ordent— lichen Hausvaters und Geschäftsmannes für den Fall nach⸗ weisen müßten, daß die Aktionäre den Nachweis erbrächten, daß ihnen durch den Vorstand und Aufsichtsrath Schaden er— wachsen sei. Das entspreche nicht allein dem natürlichen, sondern auch dem gemeinen und französisch-rheinischen Recht. Was die strafrechtliche Seite der Frage betreffe, so sei es nicht gut, wenn das Gesetz nur überall“ da Straf⸗ bestimmungen eintreten lasse, wo eine absichtliche oder wissent⸗ liche Verletzung zum Nachtheil der Gesellschaft vorliege. Es sollte auch jede Fahrlässigkeit in der Erfüllung dessen, was einem ordentlichen Geschäftsmanne obliege, in jedem Falle bestraft werden. Das sei nicht blos seine indivibuelle Mei— nung, sondern eine Ueberzeugung, wie sie sich das preußische Obertribunal auf Grund einer langjährigen Judikatur gebildet habe. Es habe die Prozesse von drei großen rheinischen Aktien⸗ gesellschaften zu bearbeiten gehabt, nämlich der nieder heinischen Industrie⸗ und Handelsgesellschaft in Düsseldorf, der Crefelder und Kreis Kempener Industrie- und Eisenbahngesellschaft, und der Rheinischen Effekt'nbank in Cöln. Es habe sich dabei herausgestellt, daß die Berichte, welche in den Generalversamm— lungen erstattet seien, in unglaublicher Weise die Wahrheit unterdrückt hätten und daß ferner über die Depositen, die ver— trauensvoll bei den Gesellschaften hinterlegt seien, in rechts— widriger Weise verfügt sei. Die Vorstände seien verurtheilt, die Mitglieder der betreffenden Aufsichtsräthe natürlich auch in Strafe genomnien. Als ihnen die That— sachen vorgelegt seien, hätten sie die Hände über den Kopf zusammen vor Entsetzen über diese Schandthaten ge— schlagen, die ohne ihr Wissen und Willen vorgekommen seien. Sie hätten aus Vertrauensseligkeit zur Verwaltung sich nicht ge— nügend infonmirt. Die öffentliche Moral und das Rechts bewußtsein fordere, daß bei einer solchen Vernachlässigung von Pflichten von Personen, die salarirt seien, auch eine Fahrlässigkeits⸗ strafe eintrete. Dagegen gehe, glaube er, die Bestimmung des §. 240 zu weit, wonach der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung berufen, und ihr Anzeige machen müsse, sobald der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergebe, die Hälfte des Grunbkapitals erreicht habe. Es sei gar nicht aus⸗ gesprochen, daß diese Zwischenbilanz mehr als eine Privat— arbeit des Vorstandes sein müsse, daß also auch der Aussichts⸗ rath Kenntniß von dieser Bilanz haben müsse. Es entscheide also die subjektive Ueberzeugung des Vorstandes, welche schließlich zur Anmeldung des Konkurses führen könne. Auf— gabe der Kommission werde es sein, dieses und ähnliche Be⸗ denken zu lösen, und völlige Klarheit auf diesem wichtigen Gebiete zu schaffen. Er beantrage daher, die Vorlage an eine Lommission von 21 Mitgliedern zu überweisen.

Der Abg. Dr. Hartmann hob hervor, die Revisionsbedürf⸗ ligkeit der Novelle vom 11. Juni 1870 sei in der öffentlichen Meinung, und auch von den Vorrednern anerkannt worden. Die Behauptung aber, daß die Beschaffenheit des Gesetzes mit den Ausschreitungen der Gründerzeit und mit der unterlasse⸗ nen Verantwortung der Gründer nach der Zeit des Krachs in gar keinem Zusammenhange gestanden hätte, müsse er für unrichtig erklären, insbesondere, wenn gesagt werde, daß den Behörden in dieser Beziehung ein Vorwurf gemacht werden müsse. Das Gesetz habe aber den Behörden keine ausrei— chende Handhabe gegeben, um während der Zeit, wo das Aktienwesen geblüht habe, von Amts wegen einzuschreiten, und die Gründer und Gründergenossen zur Verantwortung zu ziehen. Die Prozesse, insbesondere die Strafprozesse, hät⸗ ten meistens mit Freisprechung geendet, und enden müssen. Auch in der Richtung, in welcher eine Revision des Gesetzes sich zu bewegen habe, habe im Wesentlichen zwischen den Vor— rednern Uebereinstimmung geherrscht. Der Zeitpunkt zur Revision sei ausgezeichnet gewählt. Die Erfahrungen aus der Zeit des Grün⸗ derwesens seien noch nicht vergessen, und man habe inzwischen eine Reihe von Jahren durchlebt, bei Verhältnissen, welche zwar Anfangs nicht normal gewesen seien, die sich aber nach und nach normal entwickelt hätten, fo daß man sich augen⸗— blicklich im Zustande verhältnißmäßiger Ruhe befinde. Das sei der geeignetste Zeitpunkt, um sine ira et studio an das Reformwerk zu gehen. Die Art, wie der Gesetzentwurf den Stoff bearbeite, und die Berathung vorbereitet habe, sei eine sehr erfreuliche. Die Vorlage zeige in der That eine sehr eingehende Bearbeitung von hoher wissenschaftlicher Bedeu⸗ tung. Dem sei es auch zuzuschreiben, daß die Differenzen im Einzelnen nicht so bedeutend seien, als man gegenüber dem spröden und schwierigen Stoff von vornherein hätte erwarten können. Die Bedenken, die er theils in seiner Person, theils Namens seiner politischen Freunde zu äußern habe, seien auch schon von den Vorrednern erwähnt worden. Was nun zu— nächst die Kommanditgesellschaften auf Aktien betreffe, so seien

dieselben in der That für das wirthschaftliche Leben Deutsch—

lands nöthig. Daß ihre thue nichts zur Sache. 30 davon seien Banken.

hei den Aktiengesellschaften die Akti lauten sollten, bemerke er, daß schon d reiche, die Ausstellung der Aktien Man habe ferner ausgestellt, daß durch die persönliche Haft zu seh Man habe dagegen von allen Seiten anerkannt, daß ntwurf das Richtige treffe. g dieser Frage seiner Ansicht nach die ten. Mit seinem Einwande, daß der Ent— wurf in gewisser Beziehung nicht streng genug sei, habe ihm der Abg. Reichensperger aus der Seele gesprochen; das besonders von dem Ausschuß und Die Befürchtung, daß es an an welche sich zur Leitun den, scheine il

Zahl nur gering sei, nämlich nur 52 Diese 52 seien von hervorragender Be⸗ Betreffs des Punktes, daß en nicht auf die Inhaber as gegenwärtige Recht aus⸗ auf Namen zu verlangen. die betheiligten Gesellschafter r herangenommen würden.

der Verantwortung der E aber bei Behandlun größte Vorsicht gebo

er möchte Verwandtem sagen. ständigen Leuten fehlen werde, g der Aktiengesellschaften verstehen wür⸗ Es sei ja eine große, schwere gen müßten auch getragen wer— es werde sich darüber eine Einigung er— Eine Mißgunst gegen die Aktiengesellschaften 1 Entwurf nicht gefunden. der Kommission gelingen werde, zur Freiheit des Wohlfahrt.

Der Abg. Dr. Bamberger erklärte, maßen das Gesetz aus der Enthusiasmus der

mim etwas nervös. Verantwortung, aber die Fol den, und er glaube, zielen lassen.

habe er in den Er hoffe, daß es die Interessen zu vertreten Handelsstandes all gemeinen er betrachte gewisser⸗ Ohne sich dem schließen zu Art von Polemik und die Urheber der Vor⸗ Im Gegensatz zu den Ge— schäftigt hätten, nicht so sehr als aus der Ini— rungen, als aus der des Reichs⸗ Die verbündeten Regierungen hätten vielmehr unter dem Druck gehandelt, den das Land und usgeübt haben, als daß sie von selhst die N wendigkeit gefühlt hätten, hier heilend einzutreten. die Regierung in den positiv wirthschaftlichen G plastischen Gestaltungen,

aus eigenem Antriebe und gehe, gehöre das vorliegende zu den Gesetzen, vielmehr deshalb vorgelegt würden, derholt verlangt habe. E wortlichkeit im Punkt die dem Spiel. Hätte sie sie nicht nur diesem Hause, sehnlichen Tbeile der linken Seite den Motiven zu ersehen sei, sei der auf ein solches Ge haft, ob das Haus ohne

Vogelperspektive. Vorredner für die Vorlage an können, sei es ihm doch angenehm, sich jeder gegen die verbündeten Regierungen, und lage absolut enthalten zu können. die das Haus in der vorigen Woche Ss vorliegende

tiative der verbündeten Regie tags hervorgegangen.

betrachte er

dieses Haus

esetzen mit wie das Unfallversicherungsgesetz, eigener Machtvollkommenheit vor— die dem Hause weil der Reichstag sie wie— also jeze Art von Verant— ser Initiative schon von selbst aus Jemand für dieses Gesetz zu tragen, so sondern zu einem sehr an—⸗ des Hauses zu. es der Abg. setz hingedrängt habe

Lasker gewesen, und es sei zweifel⸗ ihn heute diese Frage zu diskutiren er Gelegenheit möchte er eine Erklärung ab— geben, die einen außerhalb des Haufes stel treffe, und er bitte schon es nicht die vorliegende Sache be babe sich neulich gekränkt gefühlt, Schauß eine

würde dies jedenfalls eine Partei Bismarck ken können, daß der Abgeordnete sich len könne, und möchte das bei dieser Ge—

enden Kollegen be— den Präsidenten, ihm dies zu gestatten, ob— treffe. Der Abg. Schauß ier gesagt habe: würde, so sans phrase sein. Er habe sich nicht dadurch beleidigt fül legenheit erklären. Wenn man in Deutschland die stürmi Zeit Anfangs der siebziger Jahre nicht erlebt hätte, so würde die Aktiengesellschaften niemals der Natur dieser Gesellschaften siegreich durch⸗ an werde trotz der iden Resultate erzielen. der Aktiengesellschaften, igen von den Aktien— thue er dies nicht, weil er Im Gegen— ein nothwendiges aber dieselben in der modernen Ent⸗ wickelung nicht entbehren, man müsse sich mit ihnen abfinden, man müsse sie mit ihren Vorzügen und Aktionär sei ein Mens

endigkeit einer Reform der entstanden sein. Aber nach würde man nicht im Stande sein, Reformen zuführen. Er sage dem Hause voraus, größten Anstrengungen keine befriedige Er für seine Person sei kein Gönner

und wenn er jetzt schwere Schädigu gesellschaften abwenden wolle, so denselben eine besondere Gunst entgeger sehe die Aktiengesellschaften für Uebel an; man könne

Fehlern nehmen. Ein ch, der viel spazieren gehe, und am Ende Jahres gern eine große Dividende erhalten möchte, daß derselbe etwas für die Sache thue. licher Zustand, der aber nun einmal in den liege. Drei Punkte s nicht glücklich den Kapitalien der Minimalfatz ohne daß der Gesellschafter mit von dem der Aktienge ie Generalversammlung bei der V endes Wort führe. Aktionären?

Aktionäre

Dies sei ein unnatür— Verhältnissen eien es, die er in dieser Vorlage als Der eine sei, daß bei ein zu hoher seinem ganzen Schicksal Der zweite, daß erwaltung ein enischei— lversammlung

bezeichnen

sellschaft abhängig sei.

Was sei denn eine Gener— Suezkanal⸗Gesellschaft wahrscheinlich von Bombay bis Cin sollten diese Aktionäre zusammenkommen, durch Bevollmäch— tigte oder auf irgend eine andere Weise? an der Verwaltung der Gesellschaft betheili versammlungen seien doch für de wo größere Uebel vorhand könnten sie nicht sein. Aufsichtsräthe, Beam

Wie sollten sie sich Die General⸗ n Fall da, um einzugreifen, en seien; aber wirklich Ein ferneres Bedenken sei, daß man te und Vertrauensmänner nicht aus eigener Gewissenhastigkeit, aus ei sondern aus Furcht vor der Verantwortlich das Geschäft der Gesellschaft führen damit niemals moralische, verantwortliche, Wenn man Kla

suche, welche gener Sachkenntniß, keit, und der Strafe

tüchtige Männer ge über die Opfer der Gründer⸗ die Unternehmungen bei enormen Kosten ten zu Stande gebracht hätten, so vergesse man doch nicht, was in Privatgeschäften verloren werbe nicht so wie von den Aktiengesellschaften. alte Frau, die an der Aktie 50 S verliere Spektakel als fünfhundert Geschäftsleute, verwänden. Jeder Verlust, der einer sei, stehe in den Blättern; aufgesucht; aber ein großer Geschästsmann, men aus Nachlässigkeit verliere, halte es nicht einmal seiner Frau. punkte in diesen beiden Din überall in der ganzen Natur und auch deten Verkeh

bekommen. zeit höre, und daß nur kleine Tha

höre man mache mehr die ihren Verlust Aktiengesellschaft begegnet derantwortlichkeit der große Sum⸗ die Sache geheim, sage

Deshalb seien die Vergleichs— gen ganz verschieden.

es werde die

h in der ihr nachgebil— rswelt mit Verschwendung gearbeitet, schwendung gehe es nicht. auch vielfach Samenkörner ausgesäet werden, gingen; und diese Verschwendung finde man mehr man sich von der individuellen Th dividuellen Verantwortung und individ sei mehr Verschwendung mit dem Aktieng

ohne Ver⸗ Um Großes zu erreichen, die nicht auf— umsomehr, je hätigkeit, von der in— uellen Kraft entferne. esellschafts⸗

wesen als mit der individuellen Thätigkeit verbunden. Aber, man könne die Kur für dieses Uebel nicht einführen, ohne die Sache selbst zu zerftören, und deshalb möchte er denjenigen

erren, die in die Kommission gingen, den Rath geben: 8 man zu bessern, es sei ein allgemeines Verlangen, es seien große Anstrengungen gemacht, es sei des Versuches werth; aber stecke man sich das Ideal nicht zu hoch, wolle man nicht dahin streben, daß man mit der angeborenen Unvollkommenheit die Aktiengesell⸗ schasten selbst zerstöre., Das würde, wie er mit dem Kollegen Büsing vollständig übereinstimme, ein großes Unglück für die ganze Ernährungsthätigkeit der Nation sein. Man würde da⸗ mit einen Strich durch das ganze Erwerbsleben machen, der Alles angreifen würde. Mache man sich klar, daß, wenn man auch nicht unmittelbar die Verluste einer solchen Hand⸗ lung übersehen würde, eines zum andern gerechnet noch Jahr⸗ zehnte die schlimmen Resultate zu Tage kommen würden, die durch angehäuften Mißkredit in der Leitung der gewerblichen Angelegenheiten schließlich eintreten müßten. Deshalb möchte er mit der Bitte, die Erwartungen nicht zu hoch zu spannen, die andere Bitte vereinen, auch die Kommission so einzu— richten, daß sie möglichst vollkommen arbeiten könne. Er schlage vor, 238 Mitglieder für diese Kommission zu wählen, denn auch die Kommissionen arbeiteten nicht immer mit voller Besetzung. Und da die Arbeiten dieser Kommission sich bis in den Sommer hineinziehen würden, so sei es wünschenswerth, daß ein Stamm von Leuten da sei, die allen Sitzungen bei— gewohnt hätten. Dies werde nur geschehen, wenn das Haus eine große Kommission ernenne, und deshalb bitte er, eine Kommission von 28 Mitgliedern zu wählen.

Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staatzsekretär des Reichs-Justizamts Pr. von Schelling das Wort:

Meine Herren! Die Vorlage der verbündeten Regierungen hat im Allgemeinen eine freundliche Aufnahme in diesem hohen Hause gefunden, dennoch habe ich aus der Diskufsion den Eindruck gewonnen, als würde es den verbündeten Regierungen lieber gewesen sein, wenn ibre Vorschläge weniger gelobt und mehr gebilligt worden wären. Ich freue mich aber darüber, daß keiner der Herren Redner seinen Vortrag beendigt hat, ohne gleichzeitig seine Bereitwilligkeit auszu— sprechen, an der Herstellung eines lebensfähigen Gesetzes mitzuwirken. Ich danke Ihnen, meine Herren, dafür, und bitte um ihre aufopfernde andauernde Hingebung.

Mit Rücksicht darauf, daß alle einzelnen Vorschläge in der Kom— mission einer eingehenden Erörterung werden unterzogen werden, verzichte ich darauf, die einzelnen Ausstellungen, die heute erhoben sind, zu beleuchten, ich thue es auch deshalb, um im Interesse der Sache die ętwa vorhandenen Gegensätze nicht zu verschärfen.

Es fällt mir allerdings schwer, auf einen Vorwurf, der gelegent— lich gemacht worden ist, nicht einzugehen, es war das die Behauptung, daß der Entwurf die Minoritätsrechte Ter Aktionäre sehr begünstigt habe. Wenn, wir in irgend einem Punkte Mäßigung be— wiesen haben, so ist es gerade in diesem. Die herrschende Strömung, wie sie namentlich auf dem Juristentage zu Tage trat, ging auf Er— weiterung der Individualrechte; wir haben dagegen die Minoritäts— rechte in einer Weise eingeschränkt, daß in der That Chikanen nicht mehr zu befürchten sind, daß von Minoritätsrechten nur dann wird Gebrauch gemacht werden können, wenn Uebelstände in der Geschäftsve diesen Punkt Wort ergriffer .

elches das Land geschleudert en ich meine die Behauptung, als sei der vorliegende Gesetzentwurf von Argwohn. gegen, den Handelsstand dik— tirt, und als könnte, wenn die Vorlage Gesetz wurde, kein anstän⸗ diger Mensch mehr fich entschließen, an der Verwaltung einer Aktien⸗ gesellschaft theilzunehmen. Meine Herren, ich habe an und für sich keinen Grund, solche Vorwürfe sehr tragisch zu nehmen, denn auch bei der Berathung der Novelle vom 4. Juni 1870 sind ganz ähnliche Bemerkungen gefallen; auch der Ausdruck drakonisch, dessen sich der Hr. Abg. Bamberger heute bedient hat, ist jener Vorlage damals nicht erspart geblieben. Mit welchem Rechte der Vorwurf damals gemacht worden ist, das hat die Folgezeit ergeben.

Woher wird nun das angebliche Mißtrauen der Vorlage

Handelsstand hergeleitet? Meine Herren, zunächst

ß in dem Art. 226 und 246 den Mitgliedern des Aufsichts⸗ aths und des Vorstandes die Anwendung der Sorgfalt eines ordent— lichen Geschäftsmannes zur Pflicht gemacht wird. höher die Einsicht, desto größer die Verantwortung! in der That die Verantwortlichkeit der Leiter der Aktiengesellschaften so hoch hinaufgeschraubt hätten, wie uns heute beispielsweife von dem Hrn. Abg. Büsing und Dr. Bamberger zum Vorwurf emacht wor⸗ den ist, so würde ja darin nur eine Änerkennung der neotorischen Ge— schäftstüchtigkeit und Einsicht des Handelsstandes gefunden werden können, wir haben das aber nicht gethan

Die verbündeten Regierungen wollen den Leitern der Akltien⸗ gesellschaften keine andere Verankwortung zumuthen, als diejenige, die jeden Verwalter fremden Vermögens trifft. Wir stellen also einfach die Vorstands, und Aufsichtsrathsmitglieder unter das gemeine Recht.

Nun können Sie allerdings fragen: wie kommt der Entwurf dazu, daß er es für nöthig hält, dies ausdrücklich zu fanktioniren? 9, meine Herren, da will ich Ihnen offen gestehen: wir waren bestrebt, diese Wahrheit, die ich soeben ausgedrückt habe, näm— lich, daß der Leiter einer Aktiengesellschaft nichts anderes ist, als der Verwalter fremden Vermögens, diese Wahr⸗ heit in dem Entwurf recht eindringlich niederzulegen. Denn wie der Hr. Abg. Reichensperger (Olpe) treffend hervorgeben hat: es hat sich allerdings die Neigung gewisser Aufsichtsräthe und Vorstandsmitglie⸗ der gezeigt, die Aktionäre als misera contribuens plebs zu behandeln, deren Geld gleichsam ihnen ù fond perdu überlassen sei, so daß sie mit demselben schalten und walten können, wie sie wollten. Diesem Gebahren gegenüber haben wir es allerdings für nöthig gehalten, eine Art Warnungstafel zu errichten, um mich eines Ausdruck des Abg. Lasker zu bedienen, und wir haben auf diese Warnungstafel auch den Satz ge⸗ schrieben, der an sich auch aus allgemeinen Grundsätzen folgt, daß

1

nämlick, wenn ein Schaden entstanden ist, dann das Mitglied des

Aufsichtsraths nachweisen muß, inwiefern es in Bezüg auf das Ereigniß, welches den Schaden verursacht hat, seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Es ist das eine Sache von untergeordneter Be— deutung, da ja die Beweislast nach heutigem Prozeßrecht keine große Rolle spielt, aber wir haben geglaubt, der Deutlichkeit wegen auch diesen Satz in den Entwurf aufnehmen zu müssen, der auch hätte wegbleiben können.

Wie kommt nun der Hr. Abg. Bamberger dazu, den verbündeten Regierungen den Vorwurf zu machen, sie wären der Änsicht, der an⸗ delsstand könne zu einer pflichtmäßigen Geschäftsführung nur ange— halten werden, indem man ihn der schwersten Verantwortung und den schwersten Strafen aussetze. Wir sind im Gegentheil der Meinung: alles das, was der Entwurf vorschreibt, wild jeder pflichttreue und umsichtige Geschäftsmann ganz von felbst, auch ohne durch gesetzliche Vorschrift darauf hingewiesen zu sein, beobachten. Was der Ent⸗ wurf. bezweckt, ist nur, eine Scheidewand zu errichten zwischen an— ständigen und pflichttreuen und zwischen weniger anständigen Elemen— ten, die sich in Aktiengesellschaften eingedrängt haben. .

Meine Herren, nun ist noch ein anderer Punkt heute gestreift worden, nämsich die Verantwortlichkeit der Emissionshäufer und auch aus den Bestimmungen, die in dieser Beziehung getroffen sind, hat der Hr. Abg. Büsing ein Mißtrauen? gegen den Handelsstand herauslesen wollen. Meine Herren, wenn Sie

überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Gründung einer

Aktiengesellschaft statuiren wollen und ich nehme an, daß das die allgemeine Meinung des Hauses ist dann können Sie die Verantwortlichkeit der sogenannten Emissionshäufer nicht bei Seite lassen. Sie würden sonst der Vorlage ihren Lebensnerb durch⸗ schneiden. Denn, meine Herren, alle die Operationen, die zum Zu⸗ standekommen einer Aktiengesellschaft nöthig sind, können möglicher⸗ weise auch durch herangezogene Strohmänner, von denen vorkommen den Falls nichts zu erholen ist, ausgeführt werden, während die Gründer im sichern Versteck bleiben. Aber wenn es darauf ankommt, die Aktien auf die Börse und in den Verkehr zu bringen, dann muß der Fuchs heraus, dazu kann man sich nicht Personen ohne Namen oder mit zweifelhaften Namen bedienen. Diese Patronage an der Börse und im Publikum, die kann wirksam nur übernommen werden von einer namhaften Firma. Diese Emissionsfirmen werden in der Regel entweder selbst die Gründerinnen sein, oder sie werden mit den Gründern eng liirt sein. Deshalb kann man von ihnen mit Recht eine Prüfung nicht bles der Legalität der Gründer, sondern in gewissem Umfange auch der Solidität verlangen, und man muß ihnen diese Prüfung zumuthen, weil hier der einzige Punkt ist, wo man den Schlußstein einsetzen kann, und wenn man as hier nicht thäte, man das ganze Verantwortlichkeite system auf Sand bauen würde. Ich wiederhole es, die verbündeten Regierungen sind weit davon entfernt gewesen, den Leitern der Aktiengesellschaften und den Emissionshäusern irgend etwas Unbilliges zuzumuthen. Sie sind überzeugt, daß ihre Vorschläge nicht dazu angethan sind, der Be— gründung legitimer Gesellschaft, die einen praktischen Zweck verfolgen, in, den Weg zu treten; jedegfalls liegt es ihnen ganz fern, solche Hindernisse zu bereiten. Im Gegentheil, die verbündeten Regierungen glauben die gesunden Erzeugnisse zu stärken, wenn sie nach Möglichkeit die glänzenden Sumpfblumen ausrotten, die den Unkundigen ins Verderben locken.

Der Abg. Dr. Perrot erklärte, man bewege sich bei Fest— stellung der Grenzen, in denen sich die Aktiengesellschaften zu bewegen hätten, zwischen Scylla und Charybdis. Wenn man gesunde Elemente der Verantwortlichkeit einführen wolle, dann komme man dazu, die Aktiengesellschaften unmöglich zu machen. Er hätte gewünscht, daß bei Gelegenheit der Debatte über das Sozialistengesetz auch davon die Rede gewesen wäre, welche Wirkung das Aktienwesen auf die soziale Frage gehabt habe. Keiner der Vorredner habe bisher die soziale Gefahr mit dieser Vorlage in Verbindung gebracht. Und dieses wäre seiner Ansicht nach doch von Nutzen gewesen. Nach einer ihm in die Hände gekommenen Statistik seien von 1873— 78 auf dem Gebiete der Aktiengesellschaften 37 000 Arbeiter entlassen und allmählich 44 Millionen Löhne weniger gezahlt worden. Die wirthschaftliche Bedeutung der Vorlage müsse also gegenüber dem juristischen Standpunkt, den sämmtliche Vorredner ein— genommen hätten, auch hervorgehoben werden. Man spreche so viel von der Unentbehrlichkeit der Aktiengesellschaften. Demgegenüber möchte er Folgendes hervorheben: Die Aktiengesellschaften, die man gewöhnlich in 4 Kategorien theile, hätten im Jahre 18850 Dividenden von 2,6 251 Proz. vertheilt. Letztere hätten die Bank— Aktiengesellschaften gezahlt. Die Industrie-Aktiengesellschaften hätten mit einem bedeutenden Ueberschuß von Verlust ge⸗ arbeitet. Wenn man beispielsweise die Ergebnisse der Eisen⸗

industrie in den letzten Jahrzehnten betrachte, so finde man,

daß von dem Jahre 1870-86 die Mehrproduktion nicht so bedeutend sei, wie von 1860 70. Man sinde ferner, daß der Werth der erzeugten Produkte in der Eisenindustrie in der erstgenannten Periode geringer gewesen sei, als in der letzt⸗ genannten. Wo bleibe also der Nutzen der Aktiengesellschaften, wenn nicht nur die Produktion, sondern auch der Werth der Produkte geringer geworden sei mit dem Aufschwunge der Aktiengesellschaften. Sein Standpunkt gegenüber den Aktien— gesellschaften sei der, daß er sie nicht nur für entbehrlich, sondern sogar für verwerflich halte. Der Abg. Sonnemann habe einmal gesagt, es gäbe für Gesetze keine schlechtere Grundlage, als wenn sie auf juristischen Fiktionen aufgebaut seien. Nun beruhten aber die Aktiengesellschaften fast aus— schließlich auf juristischen Fiktionen. Er beginne mit der Generalversammlung. Das Urtheil eines ehemaligen Kollegen laute; Eine wunderlichere Einrichtung als diese habe

es bisher nicht gegeben. Auch der Kollege Bam⸗

berger habe ja gesagt, daß es nicht möglich sei, daß diese Institution einen nützlichen Einfluß ausübe,. Bei dem Verwaltungsrathe begegne man ganz derselben Erscheinung. Der Verwaltungsrath solle der Ausschuß der Aktionäre sein, derselbe sei es aber bekanntlich notorisch niemals gewesen und werde es auch nach diesem Gesetze nicht sein. Er berufe sich auf Dr. Strousberg, der es für unmöglich erklärt habe, daß er trotz seiner vielfachen Erfahrungen auf diesem Gebiete irgend welche Kontrole hätte ausüben können. Das Direk— torium sei ganz und gar eine juristische Fiktion und nicht das, was das Gesetz voraussetze. Aehnlich verhalte es sich mit der Gründung der Gesellschaften. Fünf Personen genügten, um eine Aktiengesellschaft zu gründen. Diese müßten die erste Generalversammlung berufen. Auch bei der sogenannten successiven Gründung liege es nicht anders. Auch dann kämen eben dieselben Personen, welche die Gründung vollzogen hätten,

eo ipso in die erste Generalversammlung hinein. Ebenso

werde der Verwaltungsrath von den Gründern gewählt. Ferner sei ohne eine großartige Agiotage niemals ein größerer Aufschwung der Aktiengesellschaften möglich. Bezüglich der Er—

höhung des Minimalbetrages der Aktie auf 1000 bis 2000 S6 em Kon . Vorwürfe zurück.

gegen 3004, wie es jetzt sei, müsse er wirklich fragen, wie man hier dazu komme, da doch in keinem Lande eine solche Beschränkung existire. Warum nehme man nicht die Norm von 56000 oder 10 000 ½ν an? Das wäre doch gerade so berechtigt. Was die

Namens⸗ und Nichtnamensaktien anbelange, so würden für

die Kommanditgesellschaften auf Aktien Namensaktien festgesetzt, warum nicht auch für die übrigen AIttiengesellschaften? Die letzteren seien doch der reine Taubenschlag, ein Geschäft, bei

welchem sich Niemand kenne, und Jeder komme und gehe, wie

derselbe wolle. Einen Zweck hätten die Namensaktien in diesem Falle nicht, da sie ja mittels Giros übertragbar seien.

Konsequent sei die Maßnahme nicht, ebenso wenig wie die

Erhöhung der Einzahlung auf 25 Proz.; man müßte doch folgerichtig Vollzahlung verlangen, und Theilzahlung nicht zulassen. Zum Schluß noch einen Punkt. Es fei nämlich sehr der Mangel einer Statistik über das Aktienwesen zu beklagen. Das Geringe, was man darüber wisse, dürfte seine Auffassung jedenfalls unterstützen. England allein könne sich

einer ausreichenden Statistik rühmen. Eins könne er dem

Hause voraussagen: Sollte dieses Gesetz in dieser Form an— genommen werden, so werde bald von allen Seiten in Rück— sicht darauf, daß es zu drakonisch sei, das Verlangen der Abänderung und Milderung gestellt werden.

Der Abg. Oechelhäuser erklärte, er freue sich vom Stand— punkt der Industrie und des Aktienlebens konstatiren zu können, daß in diesem Hause von keiner Seite, mit Ausnahme des Vorredners, der bekanntlich im Aktienleben auf dem Isolir— schemel sitze, ausgesprochen worden sei, daß diese Vorlage

nicht ein vorzügliches Werk sei, und daß sie nicht einmal amendirungsfähig sei. Diese Vorlage sei eine der besten ge⸗ setzgeberischen Arbeiten, die je dem Reichstage vorgelegen hätten. Auch seien in diesem Gesetze alle Vorgänge und die einzelnen Verhältnisse so klar gelegt, daß die Amendirung, wo sie nöthig, geradezu leicht sein werde. Als Mitglied des Handelsstandes sage er, daß derselbe vor einer verstärkten und verschärften Verantwortlichkeit aller Organe der Aktiengesellschaften nicht zurückschrecke im Gegentheil diese als Prinzip des Entwurfs anerkenne. Was vom Mißtrauen auch nur diktirt scheine, er rechne dazu Art. 226 daß von Mißtrauen dieser Ar⸗ tikel nicht diktirt sei, wolle er den Versicherungen des Staats⸗ sekretars von Schelling sehr gern glauben müsse aus dem Entwurf entfernt werden. Im Üebrigen schließe er sich der Beurtheilung der Vorlage von Seiten der Herren Goldschmidt und Dr. Wiener außerhalb dieses Haufes im Großen und Ganzen an. In den Motiven werde die Frage aufgeworfen, ob es nicht eine der nächsten Reformen der Handelsgesetzgnebung sein dürste, daß man sich frage, ob die bestehenden Rechtsformen genügten, um allen Unternehmungen, die auf Grund von Kapitalvereinigungen nur entstehen könn⸗ ten, gerecht zu werden. Zugleich weise der Entwurf darauf hin, daß es sich zunächst um eine Erweiterung des Prinzips der Gewerkschaft handele Er bejahe diese Frage unbedingt, und glaube, daß ein Fortschreiten der Revision des Handele⸗ rechts auf diesem Wege unbedingt nothwendig, ja beinahe ebenso dringlich sei, wie die des Aktienwesens. Die Form der Gewerkschaften sei allerdings noch besonderer Erweiterung und Verbesserung fähig. Denn es sei eine der vollendetsten Formen, um sich zusammen zu Unternehmungen zu verbinden, wo der Ka⸗ pitalbedarf im Voraus sich nicht übersehen lasse. Andererseits sei es eine der gesährlichsten Formen für die Unterdrückung und Uebervortheilung der Minoritäten durch die potenten Majori⸗ täten. Der Zug, der das ganze neuere Erwerbsleben beherrsche, nach mehr und mehr Verlassen der solidarischen Haftbarkeit bei den Gesellschaftsbildungen müsse verstärkt werden. Die Nach— theile der Solidarität lägen darin, daß bei zwei Kompagnons, namentlich wenn noch Prokuristen hinzuträten, jeder einzelne Kompagnon durch Handlungen und Unterlassungen die Ehre, das Vermögen, die ganze Existenz seines Partners mit in der Hand habe. Als Kautel für die beschränkte Haftbarkeit könnte ja dienen, daß die Summe, für die eine Handelsgesellschaft hafte, angegeben würde, und daß die Theilhaber der Gesell— schaft jährlich ihre Bilanz veröffentlichen ließen. In England und seinen Kolonien seien bereits im allerweitesten Umfange kleine Aktiengesellschaften von 3, 4 oder 5 Pfd. Sterl. in Menge gebildet; und genössen das beste Ansehen, den besten Kredit. Auch in Deutschland könne man jeden Augenblick Aktiengesellschaften von vier Personen, nur mit einem Aktien— kapital von 400 Thalern, gründen. Wenn diese beim Register⸗ richter eingetragen sei, hätten sie das einzige von Amtswegen Erforderliche besorgt, denn wo kein Kläger sei, sei auch kein Nichter. Höchst solide Gesellschaften in dieser Form beständen bereits oder seien in der Bildung begriffen. Man müßte eine Verbindung der offenen Handelsgesellschaften mit der beschränkten Haftbarkeit der Aktiengesellschaften schaffen. Das Kapital wandere in immer größerem Maße nach dem Auslande. Dazu wanderten jährlich 100 000 bis 200 000 Arbeiter aus. Wäre es nicht eines Versuches werth, dieses Kapital, diese Arbeiter, im Inlande zu behal— ten? Sollte man nicht versuchen, durch Eröffnung neuer Kapitalsanlagen die Personen, die sonst auswandern würden, auf deutschem Grund und Boden zu beschäftigen, und so Waaren von ihnen erzeugen zu lassen, die dann ausgeführt werden könnten? Dasjenige Land, welche die sichersten, ein⸗ fachsten und mannigfachsten Rechtsformen für die Vereinigung von Kapital und Personen biete, müsse unter allen Umständen unter allen Nationen einen wirthschaftlichen Vorsprung er— reichen. Viel zu lange sei man in Deutschland auf dem Ge— biete des Handelsrechts auf französischen Bahnen gewandelt; verlasse man dieselben und folge den Bahnen, die auf echt deutschem Boden erwachsen seien; es werde das zum Segen des Vaterlandes gereichen.

Die Vorlage wurde an eine Kommission von 21 Mit— gliedern überwiesen. .

Hierauf vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Mitt— woch 1 Uhr.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (64.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm das Haus den weiteren Bericht der Kommissionen über Petitionen entgegen. ;

Die Gemeindevertretung von Monzingen an der Nahe beschwert sich, daß die Gemeinde⸗-Forstverwaltung eine im Eigenthum der Gemeinde stehende Parzelle, welche als Acker— land bewirthschaftet wird, aufforsten wolle.

Die Kommission empfahl, die Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen.

Der Regierungskommissar Geheime Regierungs-⸗Rath Freytag bat, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen, da der Instanzenzug noch nicht erschöpft sei; und wies die in dem Kommissionsbericht gegen die Forstverwaltung erhobenen

Der Abg. Bohtz erklärte sich gleichfalls gegen den Antrag der Kommission und hielt Uebergang zur Tagesordnung oder Zurückverweisung an die Kommission für angezeigt.

Der Abg. Seyfarth (Rotenburg) empfahl dringend die Annahme des Kommissionsantrages; die Gemeinde habe ur einen kleinen Flächenraum, und bedürfe der Parzelle, die jetzt zwangsweise aufgeforstet werden solle.

Der Regierungs-Kommissar, Geh. Regierungs⸗Rath Frey⸗ tag bemerkte, daß an den Ober-Präsidenten der Rheinprovinz telegraphische Anweisung ergangen sei, keine Zwangsmaßregeln anzuordnen.

Der Antrag der Kommission wurde angenommen.

21 Einwohner von Blankenese, welche sich als arme Fischer bezeichnen, richten an das Abgeordnetenhaus die Bitte, eine Beihülfe von zehn- bis zwölftausend Mark zur Herstel⸗ lung von Uferschutzwerken bei dem Ministerium zu befür— worten.

Die Agrarkommission beantragte:

das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: .

Die Petition der 21 Einwohner von Blankenese der König⸗ lichen Staatsregierung zur Berücksichtigung insofern zu überweisen, als im Verwaltungswege Fürsorge dafür zu treffen ist, daß dem weiteren Abbruch der Ufer und der Unterspülung der Bollwerke vorgebeugt werde.

Ea Harn genehmigte ohne Debatte den Antrag der

Kommission.

In gleicher Weise gelangten die Anträge der Kommission

bezüglich zweier weiterer Petitionen ohne Diskussion zur An⸗