es unzugänglich, mir zu konstruiren, daß eine bereits in den unteren Gruppen ausgeglichene Interessenbesonderheit nun auch ein nothwen⸗ diges Substrat sein müsse für die Gliederung der höher gestalteten Einheit, der Provinzialvertretung. Wenn man sich mit dem Gedanken durchdringt, daß die Provinz nichts weiter ist als die wirthschaftlich höhere Potenz der einzelnen in ihr vertretenen Kreise, dann scheint mir nichts natürlicher, und ich möchte sagen, nichts von selbst gegebener zu seiner, als diese Provinzialvertretung auch so zusammen⸗ zusetzen, daß sie sich darstellt als Vertretung der einzelnen Kreise, die ihre Interessenausgleichung in der Provinz selbst finden solle.
Dies ist der Grund, welcher die Staatsregierung zu dem Vor— schlage gebracht hat, es für die Zusammensetzung des hannoverschen Landtages zu belassen bei den, wie ich glaube, bewährten Grundsätzen und Grundlagen der alten Provinzen. Meine Herren, ich kann nur dringend wünschen, daß das hohe Haus diesen Standpunkt sich zu eigen mache.
Freilich ist noch ein Weiteres von dem Freiherrn von Landsberg hinzugefügt worden, der Wunsch nämlich, daß auch noch Virilstimmen für gewisse erlauchte Häuser, die in Hannover große Interessen ver⸗ treten und als frühere Landesherren hohe Berücksichtigung verdienen, konstruirt werden möchten. Ich habe alle mögliche Hochachtung und Ehrerbietung vor diesen Traditionen und vor diesen erlauchten Häusern, und ich muß sagen, daß, wenn es sich hier um politische Institutionen handelte, nach meiner Ansicht die Staatsregierung sogar durch die Bundesakte und die auf Grund derselben erlassenen Gesetze, namentlich durch die organische Instruktion von 1820 gebunden wäre, auch bei dieser Ge⸗ legenheit jenen erlauchten Häusern gegenüber Farbe zu bekennen. Es ist den Fürstlichen Herren, um die es sich hier handelt, durch die Bundesakte garantirt, die ersten Standesherren in demjenigen Staate zu sein, welchen sie angehören. Aber keine Silbe habe ich ermitteln können, welche dieses Recht auch auf kommunale Verbände in dem weiteren oder engeren Sinne übertragen und für dieselben festlegen wollte. Was insbesondere Hannover betrifft, so bietet die be⸗ stehende Gesetzgebung den Beweis des Gegentheils. Die kreisordnungsähnliche Institution, die Hannover bisher gekannt, während seiner Selbständigkeit sowohl als auch jetzt nach der Einverleibung in die preußische Monarchie, waren die Amts— vertreter die Vertretung der kommunalen Amtsverbände, welche ganz ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, wie unsere altländischen Kreise. Es hätte doch nichts näher gelegen, als daß die Königlich han⸗ noversche Regierung einen im Rechte etwa begründeten Vertretungs⸗ anspruch der erlauchten Fürstlichen Häuser, von denen hier die Rede ist, ihrerseits zum Ausdruck gebracht hätte durch Beilegung beson— derer Rechte in den Amtsversammlungen. Das ist aber nicht geschehen.
Die Vertretung der größeren Güter und Höfe ist in dem be— treffenden hannoverschen Gesetze vorbehalten und geregelt, aber die erlauchten Standesherren haben in der Vertretung keinen Platz ge⸗ funden. Es ist, wie ich glaube, die einfache Konsequenz, wenn auch nun in der jetzt von uns zu lösenden Aufgabe hieran nicht besonders gedacht wird. J
Im Uebrigen muß ich noch einen besonderen Vorbehalt hinzu⸗ fügen. Ich gebe zu, die publizistische Stellung der erlauchten Häuser, um die es sich hier nach dem Vorschlage des Herrn von Landsberg handelt, ist eine andere und höhere, wie diejenige der schlesischen Standesherren, aber da, wo es sich um wirthschaftliche Organisa⸗ tionen in erster Linie handelt, da, glaube ich, wird man nicht umhin können, zu fragen: sind denn diejenigen großen Magnaten, welche wir in andere Provinzen eingeordnet und untergeordnet haben in den ge— sammten Organismus, sind die weniger berufen gewesen, große Inter—⸗ essen in dieser Beziehung zu vertreten, wie jene Häuser?
Ich glaube, wenn man die wirthschaftliche und soziale Bedeutung des Besitzes in erster Linie in Frage stellt, dann werden die großen schlesischen Standesherren mit demselben Gewicht auftreten können, wie jene Fürstlichen Häuser, und diese schlesischen Standesherren haben es vorgezogen, sich dem Unabänderlichen zu fügen, und haben zu meiner großen Freude fast durchweg es verstanden, sich in diejenige Vertrauensstellung der Provinz hineinzubegeben, welche ihnen ein Mandat für den Provinzial-Landtag gesichert hat. Im Großen und Ganzen kann man sagen, daß die großen schlesischen Standesherren in der jetzigen Provinzialvertretung in derselben Vollständigkeit er— scheinen, wie das früher kraft ihrer Virilstimmen im Provinzial— Landtag geschehen war.
Ich kann also auch diesem Theil des Antrages Landsberg nicht das Wort reden. Im Ganzen bitte ich nochmals dringend, daß Sie durch die Ablehnung jenes Antrags es der Königlichen Staatsregierung möglich machen, die Sache nun endlich zum Abschluß zu bringen. Es entspricht dieses dem Staatswohl und den Bedürfnissen der Pro— vinz Hannover.
Der Herr Fieiherr von Solemacher hat schon seinerseits es perhorreszirt, daß er mit dem divide et impera irgend einen Blick auf die Thätigkeit der Staatsregierung werfen wollte, und deshalb liegt das, was ich zu sagen wünsche, nicht nach dieser Rich— tung hin, aber, da diese Aeußerung auch ähnlich im Abgeordneten— hause von den Gegnern der Regierung gefallen ist, so will ich aus— drücklich betonen, daß der Umstand, daß Sie es mit einer isolirten Vorlage, betreffend eine Provinz, zu thun haben, sich über— aus einfach daraus erklärt, daß wir erstens die an und für sich schon arbeitsreiche Session nicht noch mit weiterer Arbeit überlasten wollten, und daß wir zweitens allerdings der Meinung gewesen sind, daß von allen Provinzen, die noch nicht in den Organismus der neuen Verwaltungsgesetzgebung eingefügt waren, Hannover diejenige war, bei der es am dringendsten nothwendig sei, weil das Provisorium am schwersten auf Hannover lastet und weil gerade dort die Einführung der neuen Organisation der Staats behörden im Staatsinteresse unumgänglich geboten erscheint. Dringend und gerechtfertigt ist daher der Wunsch, daß die Krone durch ein übereinstimmendes Votum der beiden Häuser des Landtages in die Lage gesetzt werde, dem dortigen Provisorium durch die Gesetzgebung ein Ende zu machen.
einzige
— Bei Berathung der Provinzialordnung für die Pro— vinz Hannover ergriff nach dem Freiherrn von Landsberg der Vize⸗Präsident des Saas Ministeriums, Staats-Minister von Puttkamer, nochmals das Woct:
Meine Herren! Ich werde mich bemühen, den wenigen Worten, die ich noch auf die Herren Vorredner zu verwenden habe, mit Rück— sicht auf die vorgerückte Stunde die allerknappste Form zu geben, da ich mich im Allgemeinen schon grundsätzlich ausgesprochen habe. Es ist in der That für die Regierung kein angenehmes Gefühl, wenn sie sich den Vorwurf machen lassen muß, daß das, was sie vorschlägt, in Bezug auf die Zusammensetzung des hannoverschen Provinzial -Land— tages nach einer liberalen Schablone im Gegensatz zu wirklich kon— servativen Prinzipien gedacht und projektirt sei. Meine Herren! Ich glaube, ich habe schon in meinen vorigen Ausführungen dargelegt, daß diese sogenannte liberale Schablone doch sich darstellt als die übereinstimmende Meinung der beiden gesetzgeberischen Häuser und der Krone, wie die Entwickelung des Jahres 1875 das mit sich ge— bracht hat.
Ich will nur noch einmal daran erinnern, daß selbst in diesem hohen Hause alle diejenigen Erwägungen, welche Herr Freiherr von Landsberg eben zur Vertheidigung seines Antrags vorgebracht hat, schon aufgestellt und als nicht genügend anerkannt sind, um die Ge— setzgebung in derjenigen Richtung zu bringen, welche er empfiehlt. Indessen ich gehe selbstverständlich darüber hinweg, und will nur noch zwei Worte darüber sagen, daß Herr Freiherrr von Landsberg gemeint hat, die speziell hannoverschen Verhältnisse bedingten eine Abweichung von dem von ihm im Uebrigen anerkannten Prinzip für die Provinzialordnung der östlichen Provinzen. Also sein thema probandum war, daß die besonderen Verhaͤltnisse der Provinz Hannover das gerade mit sich brächten. Und was haben wir da gehört: zwei Momente. Erstens die Kleinheit der neuen han— noverschen Kreise, welche es mit sich brächte, daß eine große Anzabl derselben nur einen Abgeordngten zu wählen haben würde; daß des—
halb innerhalb solcher Kreise ein Interessenkampf und ein gewisses Intriguenspiel stattfinden würde, welche bei der Unmöglichkeit, meh⸗ rere Abgeordnete zu wählen, auch die Unmöglichkeit mit sich brächten, die Interessen auszugleichen; und daß dann gewissermaßen als deus er machina der Landrath auf der Bildfläche erscheinen würde, um sich als geeigneter Repräsentant darzustellen. Ich werde zunächst auf diesen Punkt mit zwei Worten zu erwidern mir gestatten. Herr Freiberr von Landsberg hat, glaube ich, hierbei einigermaßen über- seher, daß die Provinzialordnung selbst bereits ein Korrektiv gegen diese Besorgniß enthält. Erstens muß ich betonen, daß auf meinen Wunsch das Abgeordnetenhaus die Minimalzahl, bei welcher mehr als ein Abgeordneter, also zwei zu wählen sind, von 40 009 auf 30 900 herabgesetzt hat, so daß die Zahl der künftigen landräthlichen Kreise in Hannover, welche mehr wie einen Abgeord⸗ neten wählen werden, sich bedeutend erhöht hat, daß also damit auch die von Herrn Freiherrn von Landsberg gehegte Besorgniß um einen sehr großen Betrag vermindert ist. Aber was das Wichtigere ist, in Artikel 1 ist ausdrücklich vorgesehen, daß da, wo eine Interessen⸗ ausgleichung für nützlich und nothwendig erachtet wird, es dem Pro— vinzial⸗Landtage überlassen werden soll, zwei angrenzende Landkreise und auch mohrere zu einem gemeinschaftlichen Wahlverbande zu vereinigen, um ihnen die Möglichkeit zu geben. durch ein gemeinsames Erwägen ihrer Interessen eine Ausgleichung zu finden, und ohne einen Interessen⸗ und Intriguenkampf die⸗ jenige Zahl von Abgeordneten zu deputiren, welche ihnen zugewiesen worden ist. Diesen Ausweg finde ich unendlich viel einfacher und praklischer, wie das entsetzlich schwierige System, welches uns in dem Antrage des Freiherrn von Landsberg dargeboten wird für die Zu⸗ sammenlegung der Wahlverbände, der einzelnen Interessengruppen. Sie finden in jenem Antrage, daß beispielsweise die Vertreter der Städte, welche zwei Abgeordnete für den Landtag wählen sollen, aus 13 Kreisen zusammentreten müssen; dabei hört jede Möglichkeit einer freundnachbarlichen, interessengemeinschaftlichen Vereinigung über die Auswahl der Abgeordneten auf; man kommt da zusammen, ohne sich sonst zu kennen, und soll nun auf diesem rein kommunalen Ge— biete — denn da liegen die Wahlen für den Provinzial⸗Landtag — sich vereinigen, ich möchte sagen, über wildfremde Personen, die bisher in der Mitte ihrer Wählerschaft vielleicht gar nicht bekannt gewesen sind. Ich bin der Meinung, wenn irgend etwas geeignet ist, In teressenkämpfe und politische Dissense in die Wahl hineinzubringen, so ist es gerade das von Herrn Freiherrn von Landsberg vorgeschlagene System. Also auch schon von dieser Seite halte ich seine Behaup— tung, daß die Kleinheit der Kreise eine spezifische Nothwendigkeit für Hannover mit sich führe, das von ihm vertretene System der Wahlen zum Provinzial-Landtage nach Interessentengruppen einzu— führen, für durchaus nicht zutreffend. Und nun der zweite Grund.
Meine Herren! Es wird uns gesagt, ja, in den alten Provinzen ist man günstiger situirt, da hat der Großarundbesitz einen viel grö— ßeren sozialen Einfluß, den wird er von selbst üben, und er hat ihn von selbst in dem Sinne geübt, daß ihm die gebührende Stellung und der gebührende Einfluß auch bei den Wahlen zum Provinzial⸗ Landtag nicht verschränkt werden kann.
Also, meine Herren, dieses anders formulirt heißt doch nichts Anderes als: weil der Großgrundbesitz in Hannover so wenig Ein— fluß und Bedeutung hat, müsse man ihm künstlich Einfluß und Be— deutung durch das Gesetz gewähren. Und in demselben Athemzuge sagt uns Freiherr von Landsberg: ja, ein Gegensatz zwischen großem und kleinem Grundbesitz in den Interessen existirt gar nicht, und man möge sich hüten, ihn künstlich zu konstruiren, indem man das von der Regierung adoptirte Wahlsystem annehme. Meine Herren, gerade umgekehrt. Glauben Sie denn nicht, daß eine solche, ich möchte sagen, zwangsweise Festlegung von Rechten, die in dem Gesammtbewußtsein der Bevölkerung nicht wurzeln, dazu führen wird, den sogenannten kleinen Grundbesitz in eine Stimmung dem großen gegenüber zu versetzen, die keineswegs mehr an die Interessengemeinschaft, die ich auch für angemessen und wünschenswerth halte, erinnert? Und dann bitte ich Herrn Freiherrn von Landsberg, noch eins zu bedenken. Ich bin nämlich, und die Staatsregierung mit mir, der Letzte, welcher wünscht, daß der große Grundbesitz mit all den sozialen Potenzen, die er in die Versammlung hineinbringt, ausgemerzt würde, aber wenn ich nun — und ich könnte es, wenn es die Zeit erlaubte — für die einzelnen von Herrn Freiherrn von Landsberg projektirten Kreise nachwiese, daß die Mehrzahl der sogenannten Großgrundbesitzer Bauern sind, und daß diese Bauern, wenn man sie in die Lage bringt, sich eines gewissen Gegensatzes mit der früheren Ritterschaft bewußt zu werden, meiner Ansicht nach sehr leicht dahin kommen werden, zu sagen, nun werden wir erst recht unser einseitiges Interesse ausschließ⸗ lich zum Maßstab unserer Wahl machen und dann den Großgrund⸗ besitzer nicht wählen — ich bin der Meinung, daß der Vorschlag der Regierung die sehr viel größere Wahrscheinlichkeit enthält, daß eine Anzahl von Mitgliedern der bisherigen Ritterschaften in den Pro— vinzial⸗ Landtag gelangt, als der von Herrn Freiherrn von Landsberg vorgeschlagene Weg, und wenn letzterer außerdem ein prinzipiell unrich⸗ tiger ist, wie mir scheint, so kann ich nicht finden, daß man selbst im Interesse des Großgrundbesitzes handelt, wenn man sich auf diesen Weg begiebt. Wenn Herr von Rauchhaupt im Abgeordnetenhause eine Kolorirung der bisher bei den Wahlen zum Provinzial-Land⸗ tage stattgehabten Situationen gegeben hat, die meiner Erfahrung und Anschauung in keiner Weise entspricht, — ich will das offen aner— kennen, — so kann ich nur annehmen, daß er in dem Wunsche, das von ihm für richtig erkannte Prinzip bei der Abstimmung zur Geltung zu bringen, sehr lebhaft gefärbt hat, und daß seine Einbildungs⸗— kraft sehr viel weiter gegangen ist, wie die wirklich vor ihm erscheinenden Bilder. Die Provinzial ⸗Landtage, welche ich ziemlich genau zu kennen glaube — und das ist vor allen Dingen der schlesische, da ich die Ehre gehabt habe, zwei Jahre Ober-Präsident von Schlesien gewesen zu sein — bieten ein Bild dar, in welchem die Besorgnisse, welche Herr von Landsberg, wie ich glaube, in etwas pessimistischer Weise gemalt hat, gar keine Spur enthalten. Der schlesische Provinzial Landtag ist ein Proxinzial Landtag, welcher voll⸗ ständig harmonisch in sich arbeitet, bei welchem die Politik gar keine Rolle spielt, und welcher als die soziale Potenz vom höchsten Ma— joratsbesitzer bis zum kleinen Schulzen herab eine Zusammenfassung sowohl der politischen wie der gesammten Interessen darstellt.
Wenn das nun richtig ist — und ich glaube Ihnen dies bewiesen zu haben — daß die Provinz Hannover in ihren spezifischen Besonder— heiten keinen Grund darbietet, etwas von dem in den alten Provinzen Ahweichendes vorzuschlagen, so muß ich sagen: wie in aller Welt sollte die Regierung dazu kommen dem hohen Hause einen Vorschlag zu machen, wie ihn Herr von Landsberg macht und wie sollte die Regierung dazu kommen, wenn er wider Erwarten durchgehen sollte, diesen Antrag Sr. Majestãät zur. Genehmigung vorzulegen? In dieser Frage ist das Staats-Ministerium solidarisch. wir haben die Sacher vorher genau erwogen und geprüft, wir haben uns aber nicht überzeugen können, daß eine Formation des Provinzial-Landtags hach dem von Herrn von Landsberg angebotenen System das richtige für Hannover sein würde, und ich würde zu unserem Bedauern in der Lage sein, Se. Majestät zu bitten, das Gesetz nicht zu vollziehen, wenn es in der Seitens des Herrn von Landsberg beantragten Weise gestaltet werden würde.
Funst, Wissenschaft und Literatur.
Im Verlage von Rudolf Lincke, Leipzig, erschien ein Bändchen, betitelt: Zwischen den Kriegsedulissen, aus den . eineh ehemaligen französischen Gelegenheitsofftziers 1870/71. er Verfasser, welcher sich Aper nennt, erklärt in dem Vorwort, daß es schon längst seine Absicht gewesen sei, seine Erinnerungen an den Krieg aufzuzeichnen und herauszugeben, jetzt sei er nun durch ein kürzlich erschienenes Werkchen, betitelt Bies irae, die persönlichen Erinnerungen eines französischen Generalstabs Offiziers über die Schlacht von Sedan, nachträglich veranlaßt worden. Der Verfasser,
ursprünglich als Beamter des höhern Forstfaches in franzdöstschen Diensten, erhielt im Dezember 1879 eine Aufforderung, als. Gelegen= heits- Offizier, wie er sich selbst nennt, einzutreten, um bei der Landes vertheidigung thätig zu sein, und zwar in der Eigenschaft eines Lieutenants des chassenrs forestiers. Er war dieser von ihm selbst veranlaßten Einladung bei den damaligen unruhigen Zeiten, nament- lich da das sog patriotische Nationalvertheidigungs. Comité sich keines- wegs allgemeinen Beifalls erfreute, gern nachgekommen. Die National- garde war eben mobilisirt worden, und man hatte dem Verfasser eine Stelle als Hauptmann in Aussicht gestellt, welche er jedoch nicht er— hielt; auch die Cadres der mobilisirten Forstbeamten (ehasseurs forestiers) des Iseredepartements waren bereits besetzt, so durfte sich derselbe glücklich schätzen, als durch die Erkrankung eines Off ziers der mobilisirten Forstbeamten von Sabne et Loire eine Stelle für ihn freigeworden war. In launiger und spannender Weife schildert der Verfasser nun die eigenthümlichen Zustände, welche sich bei diesen irregulären Truppen vorfanden, alle die Mißstände, die Unzuträglichkeiten, an denen diese aus allen möglichen Elementen zusammengesetzte Volksarmee so reich war. Er erkennt schließlich, daß die ganze Kriegsführung seit Monaten nichts andres war, als ein kindliches Soldatenspiel, lächerlich, so lange man geborgen, grau— sam, wenn man vor dem Feinde stand. Die Unterzeichnung des Friedens wurde von ihm wie von seinen Kameraden mit derselben Freude erwartet, wie sie Sehnsucht nach weiteren Kämpfen bei Unter— zeichnung des Waffenstillstandes empfunden hatten. — Der ehemalige französische Forstbeamte trat dann in deutsche Dienste über und schließt mit der Betrachtung, daß für Elsaß⸗Lothringen unter deutschem Re— giment noch glückliche Tage kommen werden. Das spannend und fließend geschriebene Büchlein verdient allein wegen der Schildeinng jener sonderbaren Zustände gelesen zu werden.
Literarische Neuigkeiten undperiodische Schriften.
Von den Besonderen Abdrucken aus dem ‚„Deutschen Reihs⸗ und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Deutsche Reichs⸗ und Preußische Landesgesetze, 1883, sind im Verlage der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt (Berlin 8W., Vil⸗ helmstraße Nr. 32) erschienen:
Nr. 1. Gesetz, betr., die Krankenversicherung der Ar⸗ beiter, vom 15. Juni 1883. (0,30 A)
Nr. 2. Gesetz, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juli 1883. (0,20 4M)
Nr. 3. Gesetze über die allgemeine Landesver waltuig vom 30. Juli 1883. und die Zuständigkeit der Verwaltungs ind Verwaltungsgerichtsbehörde, vom 1. August 1883. (0, 80 M)
Nr. 4. Gesetze, betr. die Zwangsvollstreckung in das in⸗ bewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883, und die Gerichtskosten Ei Zwangsversteigerungen u. s. w. (0,70 )
Nr. 5. Anweisung der Königlich preußischen Minister des Innem und für Handel und Gewerbe zur Ausführung des Gesetzes von 15. Juni 1883, betr. die Krankenversicherung der Arbeiter, von 26. November 1883. (0, 30 )
Preußisches Verwaltungs⸗Blatt. Nr. 25. — Inhalt: Abänderung der Instruktion zur Geschaͤftsführung der Regierungen. — Regulative für den Geschäftsgang und das Verfahren bei der Kreisausschüssen (Stadtausschuß, Magistrat), Bezirksausschüssen, Pro vinzialräthen. — Kostenpauschquantum im Verwaltungsstreitverfahren — Regelung des Verkehrs mit Milch. — Das Verfahren, um Mei— nungsverschiedenheiten der verschiedenen Abtheilungen einer Regierung zum Austrage zu bringen. — Charakter des Schulgeldes bel Unterhaltung der Schule durch die bürgerliche Gemeinde. — Geschäftskreis, Art der Berathungen der städtischen Schuldeputationen; Ortsschulinspektoren als Mitglieder dieser Deputationen oder neben denselben. — Regelung der Mithsentschädigungen für die Volksschul⸗ lehrer. — Aufbringung der gutsherrlichen Schulbeiträge nach Par⸗— zellirung des Gutes. — Maßstab für Vertheilung der Schulbeiträge in den selbständigen Gutsbezirken im Geltungsgebiete der Provinzial⸗ Schulordnung vom 11. Dezember 1845 auf die Anwohner; Zutritt des Grundherrn. — Grenzen für die Aufhebung bezw. Abänderung ortspolizeilicher Anordnungen Seitens der Auf— sichts behörde. Droschkenaufstellplatz — Verlust des Entschädigungs—⸗ anspruchs aus §. 63 Ziff. 1 Reichs ⸗Viehseuchengesetzeß. — Gemeingebrauch der öffentlichen Wege und Grenze für dessen Aus— übung Seitens des Einzelnen; privater Gebrauch des Wegekörpers; Nutzungsrecht am Wegekörper. Versagung der polizeilichen Erlaubniß zur Einlegung von Schienengeleisen in den Wegekörper, speztell zur Ueberführung von Schienengeleisen im Niveau des Weges zwecks Fortbewegung von Kippwagen für den Transport von Sachen. — Anwendung einer allgemeinen baupolizeilichen Vorschrift, derzufolg bei Anlegung neuer oder Verlängerung vorhandener Dorfstraßen dar auf zu halten, daß dieselben mindestens 12m breit angelegt werden und bei Neubauten oder Wiedererrichtung schon vorhandener Ge bäude mit dem Bau, soweit es die lokalen Verhaältniss irgendwie gestatten, bis auf diese Entfernung zurückzutreten ist. — Grenze für das Züchtigungsrecht der Lehrer; Zuständigkeit bei Be schwerden über Mißbrauch desselben. — Berechtigung der Wittwe de zweiten Predigers zum Genuß der Pfarrwittwen⸗Benefizien nach Ost preuß. Provinzialrecht. Ausdrücke „Pfarrer Prediger im ALR und im Ostpreuß. Provinzialrecht. — Unzulässigkeit des Rechtswegel über die Verpflichtung zur Zahlung der von den geistlichen Oberer festgesetzten Pension eines Kirchenbeamten. — Gewerbestreitsachen Sind die Urtheile von Gewerbeschiedsgerichten mit Rechtsmitteln Berufung auf den Rechtsweg, anfechtbar?
Mittheilungen für die öffentlichen Feuerversiche— rungs⸗Anstalten. Nr. 4. — Inhalt: Feuerordnung für da Herzogliche Hoftheater in Coburg. — Verwaltungsergebnisse der Rüc⸗— versicherungsabtheilung des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungl—⸗ Anstalten in Deutschland für das Jahr 1882. — Gesetz des Kantors Neuenburg, betr. die Hinterlegung von Cautionen Seitens der Ve⸗— ö vom 20. März 1383. — Notiz des Verband
uregus.
Monatsschrift für christliche Volksbildung. JT. Set. Inhalt: Der Osterfürst. Gedicht von Pastor Stolle. — Das Wunder zer Weltversöhnung im Opfertod Jesu. Von Lic. Weber. — Zum Ce⸗ burtstag des Fürsten von Bismarck, am 1. April 1884. Gedicht wn H. W. Rocholl. — Der Reichskanzler Fürst Bismarck. Von R. — Luthers Bedeutung für die deutsche Literatur. Von Dr. Otto Wed digen. — Zunahme oder Abnahme der Verbrechen. Von Karl Fuba. Literatur.
Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vexins der deutschen Strafanstaltsbeamten. Achtzehnter Band. Heft 1 1. 2. Inhalt: Fortschritte der Strafrechtspflege und des Gefängnißwsens in außerdeutschen Ländern Europas. Ein geschichtlicher Uebemblick von Krauß. — Correspondenz. Insbesondere: Aus Berlin. Shluß der Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom Dezenber 1883. — Berlin. Kommissionsbericht der preuß. Abgeordnetenkanmer über die Petition, betr. die Aufhebung der Gefängnißarbeit. — München. Vortrag des Direktors Streng über Gefängnißarbeit. — Aus Sachsen. Veränderungen bei den Strafanstalten. — Stuttgart. Volljug von Gefängniß und Haftstrafen. Fürsorge für entsassene Gefangene. Bericht über die Strafanstalten. Aufseherwohnungen. — Karlsruhe. Abnahme der Gefangenen. Centralleitung der Schutz⸗ vereine. — Zürich. Wegmanns Jubiläum. — Schweiz. Verein fuͤr Straf⸗ und Gefängnißwesen. — Vermischtes.
3
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Mn 74.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 26. März
1884.
des Arutschen Reichs Anzeigers und Königlich RPreußischen Ktaats- Anzeigers: Berlin 8w., Wilhelm⸗Straße Ar. 32.
X
* * Inserase für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats. Anzeiger und das Central⸗-Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition
1. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.
4. Verloosung, Amortisation Zinszahlung u. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Jerschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
S. Theater- Anzeigen.
Inserate nehmen an: die Annoncen Expeditionen des In validendank n“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen ⸗ ureauxr. *
In der Börsen-
g. Familien - Nachrichten.] beilage. E
Steckbriefe und untersuchun gs. Sachen.
141783
Steckbrief. Gegen den Gummiarbeiter Franz Jänemann zu Berlin am 28. Januar 1861 ge— boren, zuletzt bei seiner Mutter der Wittwe Jäne⸗ mann, gib. Meinecke, Koloniestraße 20 hierselbst wohnhaft gewesen, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls in den Akten o. / a. Wiedenhaupt und Genossen J. J. 18/84 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin. Alt⸗Moabit 1112 abzuliefern. Berlin, den 20. März 1884. Der Uniersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte II.
14779
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Ar⸗ beiterssohn Gustav Emil August Grabert, zuletzt hier wohnhaft, geboren am 16. Oktober 1868 hier, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungsbaft wegen Diebstahls — Vergehen gegen 5. 242 R. Str. G B. — verhängt. Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß hier abzu— liefern. Oranienburg, den 19. März 1884. König liches Amtsgericht. Beschreibung: Alter 15 Jahre, Statur klein, Haare dunkelblond, Augenbrauen dunkel, Augen dunkel (schwarz oder braun), Nase und Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn gewöhn— lich, Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: keine.
(1d 84]
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Sitadtreisenden Kaufmann Ferdinand Emil Robert Mener, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungs⸗ haft wegen Theilnahme am wiederholten Betruge in den Akten L. R. II. 167. 84. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter— suchungsgefängniß zu Alt-Moabit 11,12, abzuliefern. Berlin, Alt⸗Moabit Nr. 11617 (N. W.), den 21. März 1884. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte J. Fat ken. Beschreibung: Alter 29 Jahre, geboren 23. 65. 54 zu Berlin, Größe L68 m, Statur schlank, Haare blond, Stirn frei, Bart: röthlicher Vollbart, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase lang und spitz, Mund klein, Kinn spitz, Gesicht oval, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch (lispelnd).
(1d782
Steckbrief. Gegen den Schlächter Hugo Seidel, geboren zu Berlin, am 14. Mai 1860, zuletzt Hen⸗ ningsdorferstraße 3 wohnhaft, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Dieb— stahls in den Akten e / a. Wiedenhaupt und Genossen J. J. 18/84 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 29. März 1884. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte II.
14599 Steckbriefs ⸗ Erneuerung.
Der unterm 12. November 1875 hinter den Kauf- mann Ferdinand Salberg aus Einebrock in Hessen wegen betrügerischen Bankerutts erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. —
Altona, den 19. März 1884.
Der Erste Staatsanwalt.
(14780
Steckbriefs-Erledigung. Der gegen den Haus—⸗ diener Eduard Julius Hensel, geboren am 20. August 1858 zu Marienwerder, wegen Vollstreckung einer im Unvermögensfalle erkannten Gefängnißstrafe von sechs Tagen unter dem 14. Juni 1883 in den Akten J. II. B. 863. 82 erlassene Steckbrief wird hiermit zurückgenommen. Berlin, den 24. März 1884. . Staatsanwaltschaft bei dem Land⸗ gerichte J.
14781
Steckbriefs Erledigung. Der gegen den Schlosser August Franz Schober wegen Diebstahls unter dem 23. Dejember 1881 in den Akten J. IV. a. I85 S860 rep. erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 11. März 1884. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht J.
(146465
Der Schuhmachergesell Carl Henneberg aus Alsfeld in Sachsen ist durch rechtskräftigen Straf⸗ befehl vom 8. August 1883 wegen Ruhestörung zu einer Geldstrafe von 8 S6 event. zu 1 Tage Haft verurtheilt. Antrag: Strafvollstreckung und Nach—⸗ richt zu den Akten G. 93/83. Verden, den 19. Marz 1884. Königliches Amtsgericht. ö
[14455 Der Handelsmann und Schlachter Hermann Hein—⸗ rich Diedrich Dierks, geboren am 17. Januar 1855 in Südenfeldmark, Kreis Hamm, zuletzt aufhaltsam in Verden, Kreis Verden, wird beschuldigt, als Ersatzreservist erster Klasse' ausgewandert zu sein, ohne von der bevorftehenden Auswanderung der
Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 21. Mai 1884, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Verden zur Hauptverhandlung geladen. Bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 5 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando zu Bremen ausgestell⸗ ten Erklärung verurtheilt werden. Verden, den 20. März 1884. Olthaus, Gerichts schreiber⸗ anw. als Gerichtsschreiber des Königlichen Amts⸗ gerichts.
Eubhastativnen, Aufgebuüte, Vor⸗ ladungen u. dergl.
rst! Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangevollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 366 Nr. 2253 auf den Namen des Fräulein Thusnelda Pfundheller hierselbst eingetragene, Grenadierstraße Nr. 3 be⸗ legene Grundstück
am 13. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts- stelle — Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. IB,
versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 3630 M Nutzungs— werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts — Grundbuchartikels — etwaige Ab— schätzungen und andere das Grundstück betteffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer 29A, eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An—⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steißerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertbeilung des Zuschlags wird
am 13. Juni 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer 15, verkündet werden.
Berlin, den 10. März 1884.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.
ies! Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Tempelhof Band 16 Nr. 731 auf den Namen des Architekten Richard Becker hier
eingetragene, Lichterfelder ⸗Straße Nr. 4, belegene Grundstüͤck
am 18. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts- stelle — Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 15, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 1,48 Thlr. Reinertrag und einer Fläche von 7 a 56 4m zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer dagegen noch nicht veranlagt. Aus—⸗ zug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts — etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei, Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer Nr. 29 A, eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— sprüche, deren Vorhandensein oder Befrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der— artige Forderungen von Kapital. Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund— stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einftellung des Ver fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 18. Juni 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 15, verkündet werden.
Berlin, den 4 März 1884.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.
its! Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Louisenstadt Band 8 Nr. 549
Donath eingetragene, Kürassierstraße 19, belegene Grundstück
am 20. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts stelle — Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 16, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 11940 M Nutzungswerth zur Gehäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer 29 A, einge⸗ sehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, ins besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, späteslens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläͤu— biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An— sprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20. Juni 1884, Nachmittags 1 Ühr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer 6, verkündet werden. Berlin, den 8. März 1884.
Königliches Amtsgericht J.
(9923 Aufgebot. ;
Auf den Antrag des Kaufmanns Abraham Oser in Thorn wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Wechsels d. d. Bromberg, den 2. März 1878 über 300 M, zahlbar am 2. Juni 1878 in Bromberg, ausgestellt von dem Rentier Hermann Rauch an eigene Ordre, acceptirt von dem Guts— besitzer Reinhold Wentscher in Rosenberg und durch . d. d. Thorn, den 6. Juli 1878 auf den Antragsteller übergegangen, hierdurch aufgefordert, seine Rechte aus diesem Wechsel spätestens im Auf⸗ gebotstermin den 30. September 1884, Vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 9, des hiesigen Landgerichtsgebäudes an= zumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Bromberg, den 22. Februar 1884.
Königl. Amtsgericht. Abth. VI.
i Aufgebot.
Auf Antrag des Gärtners Joseph Walter jun zu Reichenau als Eigenthümers des Grundstücks Reichenau Blatt 71 und des Gärtners Franz Müller zu Ober⸗Pomsdorf als Eigenthümers des Grund⸗ stücks Reichenau, Blatt 72, werden alle unbekannten Eigenthumsprätendenten auf das in der Gemarkung Reichenau, jenseits der Neisse belegene Stück Acker⸗ land von 29 a 60 4m, welches in der Grundsteuer—⸗ Mutterrolle auf Artikel 193 und auf der Gemar⸗ kungskarte auf Blatt 3, Parzellennummer 293, da— gegen im Grundbuche bisher nicht verzeichnet ist, aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf das Grundstück spätestens im Aufgebotstermin am
13. Mai d. Is. Vormittags 12 Uhr, im Geschäftszimmer Nr. 5 des unterzeichneten Ge⸗ richts anzumelden, widrigenfalls sie mit ihnen werden ausgeschlossen werden. ö
Frankenstein, den 21. März 1884.
Königliches Amtsgericht. Nebelung.
ieee, Aufgebot.
Auf den Antrag der Wittwe weil. Anbauers Carl Spandau, Johanne, geb. Beges, von hier, werden alle Die, welche Ansprüche an diejenigen 106 Thlr. zu haben vermeinen, welche sich annoch auf dem Anbauerwesen No. ass. 75 hieselbst laut Obligation vom 26. September 1855 zu Gunsten des Brauers Gustav Salomon zu Braunschweig hypothekarisch eingetragen finden, hierdurch aufgefordert, solche An⸗ sprüche spätestens in dem auf
den 15. Mai dies. Jahres
Morgens g Uhr, vor hiesigem Herzoglichen Amtsgerichte anberaumten Termine anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird und mit Löschung der Hypothek ver—
fahren werden soll. ö Lutter a. / Bhge., den 21. März 1884.
Herzogl. ann,, k Amtsgericht.
au e.
Abtheilung 52.
ig Aufgebot.
Der Müller Christoph Fricke, geb. am 7. Februar 1814 zu Ostharingen, welcher im Jahre 1843 nach Amerika ausgewandert und seitdem verschollen ist,
Militärbehorde me g erstattet zu haben, Ueber- tretung gegen §. 3 Nr. 3 des Strafgesetz
buchs. Verselbe wird auf Anordnung des
auf den Namen des Speisewirths Johann Friedrich
Kurators, Gastwirths Heinrich Schuppe zu Ost⸗ haringen aufgefordert, in dem auf den 23. Oktober dies. Jahres, Morgens 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Herzoglichen Amtsgerichte angesetzten Termine zu erscheinen oder Nachricht von sich zu geben, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen als Erbschaft behandelt werden soll. Zugleich werden alle Erbberechtigten aufgefordert, ihre Rechte in dem anberaumten Termine anzu⸗ melden und zu bescheinigen, widrigenfalls, wenn sich kein Erbe sindet, der Nachlaß, für erbloses Gut erklärt, bei erfolgender Anmeldung aber den sich Legitimirenden ausgeantwortet werde, daß der nach dem Ausschlusse sich Meldende und Ligitimirende alle bis dahin über den Nachlaß getroffenen Ver— fügungen anzuerkennen schuldig, auch weder Rech— nungsablage noch Ersatz der erhobenen Nutzungen zu fordern, sondern seine Ansprüche auf das zu beschränken habe, was von der Erbschaft noch vor— handen ist. Lutter a. / Bbge., den 21. März 1884. Herzogliches Amtsgericht. Kaulitz.
lia ol Aufforderung.
Die Anfangs November 1883 zu Bensheim ver⸗ lebte Betty Laudenheimer, geborene Bodenbeim, Wittwe des Lazarus Laudenheimer von Bensheim, hat lt. Testament, d. d. 27. März 1882, den Simon Laudenheimer in Darmstadt, den Rechts- anwalt Jacob Laudenheimer in Darmstadt, die Lenchen Bermann, geborene Laudenheimer, in Frank⸗ furt am Main und die Regine Duff, geborene Laudenheimer, in Darmstadt zu ihren Erben ein⸗ gesetzt.
Um die Zuschreibung (im Mutations-Verzeichniß) der durch diese Erbschaft erworbenen Grundstücke zu erwirken, verlangen die benannten Erben eine amtliche Beurkundung ihrer Erbeneigenschaft.
Auf Antrag dieser Erben wird dem mit unbekann⸗ tem Aufenthalt abwesenden Sigmund Bodenheim, Bruder der Erblasserin, angeblich früher in Piura (Peru) wohnhaft gewesen — eventuell dessen Rechts⸗ nachfolgern — eine Frist bis Ende Juli 1884 be—⸗ stimmt, um sich über die Anerkennung des in Rede stehenden Eigenthumserwerbs zu erklären. t
Eventuell wird das Testament als für gültig an⸗ erkannt erachtet und die zum Eintrag in das Mu⸗ tations⸗Verzeichniß erforderliche Urkunde ausgestellt werden.
Zwingenberg, am 20. März 1884.
Großh. Hess. Amtsgericht Zwingenberg. (gez) D. Weiß, Amtsrichter.
Röth, Gerichtsschr.
iss]! Bekanntmachung.
Der Gerichts⸗Aktuar Werner zu Waldenburg, als Pfleger des Nachlasses der am 6. November 1883 zu Ober⸗Salzbrunn verstorbenen verwittweten Handelsfrau Henriette Glaeser, geb. Förster, hat das Aufgebot der Rachlaßgläubiger und Vermächtniß⸗ nehmer derselben beantragt.
Die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer der verwittweten Handelsfrau Henriette Glaeser, geb. Förster., werden aufgefordert, ihre Rechte und An⸗ sprüche auf deren Nachlaß spätestens in dem auf
den 12. Juli 1884, Vormittags 19 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Geschäftszimmer Nr. 22, anstehenden Termine anzumelden, widrigen ⸗ falls sie ihre Ansprüche nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode der Erblasserin aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Waldenburg, den 1. März 1884.
Königliches Amtsgericht. (14620) Im Namen des Königs! Auf Antrag: a. des Häuslers Johann Heinrich John in Nieder · Zauche, ö b. des Muͤllermeisters Carl Heinrich Hoffmann zu Weißig, vertreten durch den Justizrath Gottwald zu Sprottau, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Sprottau durch den Amtsgerichtsrath Qual für Recht: Die eingetragenen Gläubiger der nachstehenden Hypothekenposten:
a. bei Zauche, Grundbuch Nummer 21. Ab⸗ theilung [II. Nr. 6: 25 Thaler i. e. Fünf⸗ undzwanzig Thaler Darlehn für den Schuh machermeister Herzog in Neustaedtel, und Ab⸗ theilung 1II. Nr. 7: 11 Thaler älterer Zinsen⸗ rückstand, 25 Thaler Darlehn und 26 Sgr. vorgeschossene und die dem Gläubiger noch entstehenden Kosten für den Schuhmacher Christoph Herzog in Neustaedtel,
b. bei Weißig, Grundbuch Nummer 23. Abtheilung III. Nr. 2: 100 Thaler i. e. Ein- hundert Thaler für den Müllermeister Christian Hoffmann in Weißig ;
und deren Rechts nachfolger werden mit ihren Ansprüchen auf die oben bezeichneten Hypotheken- posten ausgeschlossen. .
Die Kosten des Verfahrens fallen bezüglich der Post zu a. dem Gärtner Carl Gottlieb Marquardt und bezüglich der Post zu b. dem Hoffmann zur Last.
Sprottau. den 14. März 1884.
Königliches Amtsgericht. III.
wird auf Antrag des ihm gestellten Abwesenheits