1884 / 75 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

schiedenen Deutschen Staaten früher geschlossenen Vertrãgen enthalten sind, werden aufgehoben und durch den Text der gegenwärtigen Ueber= einkunft ersetzt. Diese Uebereinkunft foll in Geltung bleiben, bis sie von dem einen oder anderen der Hoben vertragschließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung fort-

dauern. Artikel 4. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratiftzirt und die Ratifikations · urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Sie soll in beiden Lãndern zehn Tage nach der Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten. . Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1853. (L. 8) Graf Hatz feldt. Graf August van der Straten⸗Ponthoz. Léon Biebuyck.

Sch lußprotokoll.

Im Begriff zur Vollziehung der Uebereinkunft zu schreiten, welche behufs gegenseitiger Gewährleistung des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Belgien abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevoll⸗ mächtigten die nachstehenden Erklärungen und Vorbehalte verlautbart:

1) Da nach den Bestimmungen der Deutschen Reichsgesetzgebung die Dauer des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung bei anonymen oder pfeudonvmen Werken in Deutschland auf dreißig Jahre nach dem Erscheinen beschränkt ist, es fei denn, daß jene Werke innerhalb dieser dreißig Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers eingetragen werden, so wird verabredet, daß es den Urhebern der in einem der beiden Länder erschienenen anonymen oder pseudonymen Werke, oder deren gesetzlich berechtigten Rechtsnachfolgertn freistehen soll, sich in dem anderen Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechtes auf Schutz dadurch zu sichern, daß fie während der obenerwähnten dreißigjährigen Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen in dem Ursprungslande nach Maßgabe der vaselbft geltenden gesetzlichen oder reglementgrischen Vorschriften eintragen oder deponiren lassen.

2) Mit Rücksicht darauf, daß nach der Deutschen Reichsgesetz⸗ gebung photographische Werke nicht denjenigen Werken beigezählt werden können, auf welche die gedachte Uebereinkunft Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verständigung vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegen⸗ seitig den Schutz der photoßraphischen Werke sicher zu ftellen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache des Austausches der Ratifikationen zu der Ueberein⸗ kunft, auf die es sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen genehmigt und bestätigt gelten soll, aufgenommen! und dasselbe mit threr Unterschrift versehen.

So geschehen zu Berlin, den 12. Dezember 1883.

Graf Hatzfeldt. Graf August van der Straten Ponthoz. Léon Biebuyck.

Denkschrift.

Mit Belgien sind am 28. März 1863 von Preußen, am 1I. März 1866 vom Königreich Sachsen und am 24. 27. April 1865 von Anbalt Verträge über den gegenfeitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken ber Kunst abgeschlossen worden.

Dem e chile ischen Vertrage sind Oldenburg, Sachfen⸗ Weimar, Sachsen⸗-Altenburg, Schwarzburg Sonder hausen, Schwarz- burg⸗Rudolstadt, Reuß ä. C. und Reuß J. L. (in den Jahren 1864 bezw. 1866 und 1867 und dem sächsisch-⸗belgischen Vertrage sind e fen wkeiningen und Sachsen Koburg⸗ Gotha (im Jahre 1866)

eigetreten.

Die übrigen Bundesstagten, nämlich Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg. Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, Braun⸗ schweig., Waldeck. Schaumburg ⸗Lippe, Lippe⸗Detmold, die Hanfestädte und Elsaß ⸗Lothringen, standen bisher in feinem bezüglichen Vertrags⸗ verhältnisse mit Belgien.

Dieser letztere Umstand, sowie der Wunsch, die in sämmtlichen obengedachten Verträgen vorgeschriebene Eintragungsförmlichkeit zu beseitigen, haben zur Einleitung von Verhandlungen behufs Abschlusses einer einheitlichen Literarkonvention zwischen dem Reich und Belgien geführt. Bei diesen Verhandlungen 'ist deutscherseitz nach dem inzwischen erfolgten Abschluß der deutschfranzösischen Literarkonvention vom 19. April 1583 das Bestreben zugleich dahin gerichtet ge⸗ wesen, alle diejenigen , ,. der letztgedachten Konvention, welche eine Vervollkommnung des bisherigen Vertragsrechts darstellen, auch für das Vertragsverhältniß mit Belgien zur Anerkennung zu bringen. Dieses Ziel ist erreicht worden.

Die vorgelegle Uebereinkunft vom 12. Dezember 1883 entspricht durchweg der Konvention mit Frankreich vom 19. April 1883, und es darf deshalb hin sichtlich der Einzelheiten auf die, die letztere betreffende Denkschrift (Nr. 352 der Reichstags Drucksachen von 18835) Bezug ge⸗ nommen werden. .

Das Gleiche gilt in allen wesentlichen Beziehungen von dem An— lageprotokoll, enthaltend die Uebergangsbestimmungen, welche durch die der Uebereinkunft eingeräumte rückwirkende Kraft bedingt waren. In letzterer Hinsicht ist Folgendes zu bemerken. Von den früheren Literarkonventtonen mit Belgien hatte soweit es sich um den Schutz egen Nachdruck und Nachbildung handelt nur die preußisch belgische

onvention rückwirkende Kraft, während die von dem Königreich Sachsen und von Anhalt abgeschlossenen Konventionen jenen Schutz nur für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten geregelt haben. Mit der letzteren Beschränkung sind auch die im Eingange erwähnten Beitritts erklärungen deutscher Bundes staaten erfolgt, abgesehen von Oldenburg, welches der preußisch belgischen Konvention vorbehaltlos beigetreten ist.

In der vorgedachten Beziehung ist der neuen Uebereinkunft, analog der mit Frankreich n r n, unter Wahrung der auf dem bisherigen Rechtazustande beruhenden thatsächlichen Verhältnisse (Nr. 1, 3, 4 des Protokolls) die volle rückwirkende Kraft, also auch für die⸗ jenigen deutschen Staaten, welche bisher keinen bezüglichen Vertrag mit Belgien hatten, eingeräumt worden.

Was dagegen den Schutz gegen unbefugte Aufführung anlangt, so ist derselbe in sämmtlichen früheren Konventionen tnt, Beitritts⸗ akten für musikalische und dramatische Werke (worunter nach da⸗ maliger Vertragsterminologie die dramatisch⸗musikalischen Werke mit⸗ begriffen waren) nur für die Zukunft zugestanden worden. In dem vorliegenden Protokoll wird (unter Nr. 2) bezüglich der öffentlichen Aufführung der musikalischen, dramatischen und dramatisch · musika⸗ lischen Werke die rückwirkende Kraft des neuen Vertrages auf die seit dem 20. August 1863 (d. i. der Tag des Inkrafttretens der ersten zwischen einem deutschen Staate und Belgien geschlossenen, nämlich der preußisch⸗belgischen Literarkonvention) vorhandenen Werke, be⸗ schränkt und ferner für den Schutz gegen Aufführung folcher dramatischer oder dramatisch ' musikalifcher Werke, welche nach jenem Zeitpunkte in dem einen Lande veröffentlicht oder auf⸗ geführt und in dem anderen Lande vor dem Inkrafttreten des neuen Vertrages öffentlich aufgeführt worden sind, Dat bisherige Vertrags⸗ recht für maßgebend erklärt.

Durch obige Bestimmung werden zunächst die vor dem 20. August 1863 vorhanden gewesenen Werke der erstgedachten drei Kategorien in Betreff der öffentlichen Aufführung völlig freigegeben, selbstverständlich unbeschadet der zwischen den NKrhebern bezw. ben Verlegern und den Theaterunternehmern etwa bestehenden Verträge. Diesez Freigeben der älteren Werke entspricht nach Obigem, im Prinzip dem bis- herigen Vertragsrecht Belgien gegenüber und enthält eine Abweichung von der deutsch-französsschen Literarkonvention nur insofern, als die rückwirkende Kraft der letzteren, was das Aufführungsrecht anlangt, zwar bezüglich der dramafischen und der dramatisch⸗musikalischen Werke

vention erfolgte Bezugnahme auf die früheren Einzel verträge) nicht aber wie dies vorliegend Belgien gegenüber gescheben auch be⸗ züglich der musikalischen Werke auf einen bestimmten Anfangstermin beschränkt ist. Eine praktische Bedeutung bat diese, auf den Wunsch der belgischen Regierung im Hinblick auf deren Vertragsbeziebungen zu dritten Staaten zugestandene Abweichungen für Deutschland schon deshalb nicht, weil nach §. 50 des Reichegesetzes vom 11. Juni 18760, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. Bundes · Gesetzbl. von 1370 S. 350), musikalische Werke, wenn sie obne 1 des daselbst vorgesehenen Vorbehalts veröffentlicht sind, der frelen Auf⸗ führung unterliegen, ein derartiger Vorbehalt aber früher nicht vorkam.

In Betreff des Aufführungsrechts an den seit dem 275 August 1863 vorhandenen dramatischen und dramatisch⸗musikalischen Werken entspricht die unter Nr. 2 Absatz 2 des vorliegenden Protokolls ge⸗ troffene Abrede genau den bezüglichen Vereinbarungen mit Frankreich. Hierauf war, Belgien gegenüber, um so mehr Werth zu legen, als es unter anderem auch darauf ankam, die Rechtmäßigkeit der , . deutschen Staaten, welche bisher keinen Literarvertrag mit Belgien hatten, aus diesem Grunde, trofßß der etwa mangelnden Ge— nehmigung des Urhebers erlaubter eise, veranstalteten Auf⸗ führungen auch für die Zukunft zu wahren.

Als eine übrigens nur nebensächliche Abweichung von der Literar— konvention mit Frankreich mag noch erwähnt werden, daß zur Vermeidung möglicher Zweifl die in Rr. 1 Absatz 2 für die Ab⸗ stempelung der beim Inkrafttreten der neuen Literarkonvention vor— handenen Exemplare bestimmte dreimonatliche Frist auch für die im Absatz 3 daselbst vorgefehene Abstempelung der vorhandenen Vor— richtungen ausdrücklich vorgeschrieben worden ist.

Die in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage mit Frankreich unter Nr. 2 enthaltene Bestimmung, betreffend die Bezeichnung be⸗ stimmter Zollämter für die Einfuhr von Büchern, hat vorliegend in Wegfall kommen können, weil die bezüglichen thatsächli hen Voraus—⸗ setzungen bei Belgien nicht zutreffen. ;

In die im Eingang dieser Denkschrift erwähnten, zwischen ein⸗ zelnen deutschen Staaten und Belgien abgeschloffenen Literarkonventionen sind seiner Zeit aus äußeren Gründen auch Bestimmungen über den wechselseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der gewerblichen Muster und Modelle aufgenommen worden (vergl. z. B. §. 17 der preußisch ⸗belgischen Konvention vom 28. März 1863).

Die den Markenschutz betreffenden Bestimmungen sind durch eine am 19. September 1875 jwischen dem Reich und Belgien behufs ein heitlicher Regelung dieser Materie getroffene, im Reichs Gesetzblatt von 1875 Seite 301, gemäß §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 390. November is?74 (Reichs ˖ Gesetzbl. S. 146) bekannt gemachte Vereinbarung ersetzt worden.

Um diese einheitliche Regelung für das gesammte Reichsgebiet einerseits und Belgien andererfeits auch bezüglich der Sicherung der Urheberrechte an gewerblichen Mustern und Modellen erfolgen und die vorgedachten Einzelkonventionen auch in diefer Richtung außer Kraft treten lassen zu können, ist zugleich mit dem Abschluß der deutsch⸗ belgischen Literarkonvention am 12. Dejember v. J. das mit dieser Konvention vorgelegte besondere deutsch⸗belgische Uebereinkommen über den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle getroffen worden.

Durch dasselbe werden hinsichtlich der Ausübung und des Schutzes der Rechte an gewerblichen Mustern und Modellen die deutschen Ur⸗ heber in Belgien und, in Anwendung des §. 16 des Gesetzes, be⸗ treffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 (Reichs, Gesetzbl. S. 11), die belgischen Urheber in Deutschland in allen Beziehungen den Inländern gleichgestellt.

Dem Reichstag liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Militär⸗Pensions⸗ gesetzes vom. 27. Juni 1871 und des Reichs⸗Beamten⸗ gesetzes vom 31. März 1873, vor: J

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des . folgt:

Artiel J. An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des 8§. 21 des Militär -Pensionsgesetzes vom 27. Jun 1871 eichs · Gesetzblatt Seite 275) treten folgende Vorschriften:

6

Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollen detem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15660 und steigt von da ab mit jedem welter zurückgelegten Dienftjahre um ü/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens.

Ueber den Betrag von 4569 diefes Ginkommens hinaus findet eine Steigerung der Penfion nicht statt.

In dem im 5. 2 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die

fähigen K .

Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammfdienstzeit von mindestens 16 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Er—⸗ höhung der bisher bezogenen Penfion, und zwar für die bis zum 1. April 1884 erfüllten Dienstjahre um je 1,30, für die nach diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je 16 des derselben zum Grunde liegenden vensionzfaͤhigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im 8. 9 . 2 bestimmten Höchstbetrages.

1

Artikel II. Hinter 5. 34 des Reichs ⸗Beamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs ⸗Gesetzblatt Seite 61) wird folgender neue §. 34a eingestellt: Bei denjenigen aus dem Dienst scheidenden Beamten, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs

auf Pension. Artikel III.

An die Stelle des §. 4 Absatz 1 bis 3 und des §. 48 Absatz 1 des Reichs⸗Beamtengesetzes treten r,, Vorschriften: 1

Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhe⸗ stand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 135 39 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ue des in den §5§. 42 bis 44 bestimmten Dienstein kommens.

Ueber den Betrag von 45sc0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. In dem im §. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension 15, g,, im Falle des 5. 39 höchstens 15/6 des vorbezeichneten i,, .

§. 48.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

. Artikel IV. Hinter 8. 60 des Reichs⸗Beamtengesetzes wird folgender neue §. 602 eingestellt:

Sucht ein Beamter, welcker das fünfundsechszigste Lebens- jahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beob- achtung der Vorschriften der S5. 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst beantragt hatte.

. Artikel V. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten Hätte gewährt werden müssen,

(durch die unter Nr. 2 des Anlageprotokolls zu der gedachten Kon⸗

wenn er am Tage vor dem Inkraftreten diefes Gesetzes nach den

Pension 150, in dem Falle des §. 5 höchstens 16 go des pensionz⸗

bis dabin für ihn geltenden Bestimmungen vensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.

III. Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Begründung.

In der II. Session der laufenden Legislaturperiode sind dem Reichstag Gesetzentwürfe (Nr. S4 und gs der Drudsachen), Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags S. 386 und 389) vorgelegt worden, welche eine verbesserte Gestaltung der Pensionsverhältniffe der Reichsbeamten bezw. der Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte, sowie eine Erleichterung des Ausscheidens nicht mehr dienstfäbiger älterer Beamten zum Gegenstande hatten. Dieselben gelangten nicht zur Erledigung, da bezuglich der Novelle zum Militär- Pensionsgesetz eine Verständigung nicht zu erzielen war, und im Hinblick bierauf bei der Konnexität der Vorlagen die Novelle zum Reicht Beamtengesetz zurückgezogen wurde.

Angesichts der Dringlichkeit der beabsichtigten Reform, welche namentlich gegenüber der mit dem J. April 15883 in Kraft getretenen Neuregelung der Pensionsverhältnisse der preußischen Staatsbeamten sich geltend macht, können die verbündeten Regierungen sich der Ver⸗ pflichtung nicht entziehen, ihre Vorschläge zu erneuern. Dabei ist der bestebende untrennbare Zusammenhang zwischen den auf die bezeichneten Kategorien von Reichsfunktionären bezüglichen Vorschlägen durch Ver⸗ schmelzung der letzteren in einen Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht.

Zur Begründung desselben sind die früheren Darlegungen im wesentlichen zu wiederholen.

Zu Artikel J.

Die bisherigen Bemessungen der Pensionen für die Offiziere haben den mit der Zeit veränderten Lebensbedingungen nicht aus— reichend Rechnung getragen. In Folge dessen erscheint es, um einer auf bescheidenen Änsprüchen begründeten Existenz der in den Ruhe⸗ stand tretenden Offiziere zu genügen, dringend geboten, die Pensionen in der Weise zu erhöhen, wie das durch den §. 9 des Artikels J des Gesetzentwurfs beabsichtigt wird. Demgemäß würde in Zukunft eine Steigerung der Pension für jedes nach dem 10. Diensssahre weiter zurückgelegte Dienstiahr um „oo, statt wie bisher um 1/8, des pen⸗ sions fähigen Diensteinkommens eintreten und auf diese Weise auch das Maximum der Pension schon nach vierzigjähriger Dienstzeit also 10 Jahre früber wie bisher erreichbar werden.

Vor dem Reichs ⸗Militärvensionsgesetz vom 27. Juni 1871 waren die Pensionsansprüche der großen Mehrheit der Offiziere des Reichs⸗ heeres, nämlich der Königlich preußischen Offiziere, im Jahre 18235 festgestellt worden. Dieselben galten immer für schmal bemessen, wie es der damaligen Lage des Staates entsprach. Die Pensionen genügten aber meistens für bescheidene Ansprüche des Einzelnen und ermöglichten auch zur Noth die Erhaltung einer Familie und Erziehung der Kinder. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Die Pensionen sind zwar mit der Zeit, theils um ein geringes, tbeils bedeutender gewachsen. In Wirklichkeit, d. h. hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Existenz der Pensionäre, find sie aber weit geringer wie damals. Der Werth des Geldes und die gesammten debeng verhältnisse haben ssth seit 1525 der Art geändert, daß die 6, Pensionen der Offtiere thatfächlich ganz bedeutend niedriger bemessen sind wie die damaligen.

So wünschenswerth es auch wäre, so werden die Offizire des Reichs heeres auch durch die Genebmigung diefer Vorlage noch nicht den damaligen preußtschen Penstonären gleichgestellt.

Die zur Sprache gebrachten Erwägungen führten bereits bei der Entstehung des Reichs ˖ Militärpenstone gesetzes vom 27. Juni 1871 zu demselben Vorschlage seitens der verbündeten Regierungen wie jetzt, welcher indessen die Zustimmung des Reichstags nicht fand. Die Erfahrungen, welche die Militärverwaltung seitdem bezüglich der Lebensverhältnisse der pensionirten Offiziere gemacht hat, bestätigen auf das Fühlbarste, wie gerechtfertigt die Vorlage schon damals war.

Da die in Betracht kommenden Verhaͤltnisse sich seit dem Jahre 1871 noch mehr zum Nachtheile der Pensionäre geändert haben und die geringe Steigerung der Penfion in Folge der Erhöhung des pensionsfähigen Dienstein kommens durch den Wohnungsgeldzuschuß dieses nicht genügend ausgeglichen hat, so muß der jetzige Daf r geradezu alt ein unhaltbarer bezeichnet werden. Wohl zu beden ken ist auch, daß, trotz des höchsten Pflichtgefübls, der quälende Gedanke an eine unverdient traurige Zukunft lähmend auf die Freudigkeit des Schaffens einwirken muß.

Die mit der Annahme dieses Artikels verknüpfte Mehrausgabe würde sich etwa für die unter preußischer Militärverwaltung stehenden JJ 1Lx659000 1, für das sächsische Militärkontingent ö 146000 für das württembergische Militaͤrkontingent auf 100000 und für die Marine auf DJ 43000 jahrlich belaufen und eine Erhöhung der bayerischen

Quote um etwa J 266 000 zur Folge baben, im Ganzen jährlich. . 2 305 0600 0, eine Summe, die jedoch erst nach einer längeren Reihe von Jahren zur Verausgabung gelangen wird, während die Mehrausgabe für das erste Jahr für die Kontingente von Preußen, Sachsen und Württem⸗ J w 114000 46, für die Marine auf. 7500 und für Bayern auf 15 000 , 131 500 .

Gumm̃t zu veranschlagen ist.

3 77 Die für den ersten Absatz des 3. 21 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 vorgeschlagene Aenderung rechtfertigt sich aus der neuen Vorschrift des 5. h dieses Gesetzentwurfs. Durch den Hinweis auf den Absatz 2 des §. 9 soll unberechtigten Ansprüchen vorgebeugt werden.

Zu Artikel N bis V.

Die Thatsache, daß viele Beamte weit über denjenigen 3 hinaus im Reichsdienst verbleiben, bis zu welchem sie die Fähigkeit besitzen, die Pflichten ihres Amts in vollem Umfange zu erfüllen, ist geeignet, einer nach allen Richtungen dem öffentlichen Interesse ent⸗ rechenden Geschäftsführung ernstliche Schwierigkeiten zu bereiten. Der Grund dieses Uebelstandes wird in gleicher Weise, wie die erforderliche Abhilfe, auf dem Gebiete des Pensionswesens zu finden ein. Die demgemäß vorgeschlagenen Abänderungen des Reichs—⸗ eamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) werden zugleich eine an sich wünschenswerthe Verbesserung der Lage der Pensionäre herbeiführen. Daß dieselben sich eng an die Bestimmungen der in Preußen ergangenen gleichartigen Novellen Gesetz, betreffend die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872, vom 31. März 1882, Preußische Gesetzsamml. S. , . ergiebt sich daraus, daß hinsichtlich der Ordnung des Beamtenwesens, zumal in den hier interessirenden Beziehungen zwischen der Reichsverwaltung und. der Preußischen Staatsverwaltung, eine weitgehende Uebercin⸗ stimmung berrscht. Die in Preußen auf diesem Gebiete anzu⸗ erkennenden Mängel treten also naturgemäß in ähnlichem Umfange auch bei der Reichsverwaltung hervor und die Mittel zur in. werden in der Regel die gleichen fein können. Bestehen die letzteren, wie im vorliegenden an in einer Verbesserung der wirthschaftlichen Lage der Beamten, so spricht für ein gleichartiges Vorgehen von Reichswegen noch die weitere Erwägung, daß das Reich in der Be⸗ messung der Bezüge seiner Funktionäre fuͤglich nicht hinter demjenigen zurückbleiben kann, was den Beamten der größten Landesverwaltung gewährt wird, weil anderenfalls voraussichtlich die tüchtigeren Kräfte sich allmälig von dem Reichsdienste abwenden würden.

1. Zufolge §. 41 des Reichsbeamtengesetzes beträgt die deen eines Beamten nach Vollendung des 16. Dienstjahres 20/9 seines 3 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um i / go dieses Einkommens, bis sie mit o / zo desselben nach dem 59. Dienstiahre das Maximum erreicht. Der Eintritt der höheren Beamten in den Dienst erfolgt nur in

den seltensten Fällen vor dem 25. Lebensjahre. Dieselben können

zin meistens einen Anspruch auf Bewilligung des Höchstbetragez i erst nach vollendetem 72. debeng jahre erwerben. Nur wenige bevorzugte Naturen bewabren sich jedoch bis dabin die Frische fowie die Energie der Initiative, welche für die höberen Aemter am wenigsten zu entbebren ist. Hierüber sich selbst zu täuschen, werden aber auch pflichttreue Beamte nur ju sebr geneigt sein, so lange sie bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand nicht die Gewährung einer Pension zu erwarten haben, welche für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familien insoweit ausreichend ist, daß sie nicht in Folge des Ausscheidens aus dem Amt sich schweren Entbehrungen unterwerfen müssen. Letzteres ist bei der großen Mehrzahl aller Be⸗ amten der Fall, wenn ibre Pension noch irgend erbeblich hinter dem Maximum zurückbleibt. Erfahrungsmäßig sind dieselben daber baupt⸗ sächlich aus diesem Grunde bestrebt, den Termin der Pensionirung weiter hinauszuschieben, als es im Interesse des Dienstes zulässig

scheint. . lch die Subaltern. und Unterbeamten ergeben sich ähnliche, wenn auch nicht so erhebliche Unzuträglichkeiten. ;

Zur Beseitigung derselben empfiehlt es sich zunächst, an die Stelle des ersten Absatzes des 5. 41 des Reichabeamtengesetzes die Be⸗ stimmung treten zu lassen, daß die Pension der Beamten vom vollendeten 10. Dienstjahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 ihres Diensteinkommens steige, so daß der unverändert bleibende Höchstbtrag mit nach vollendetem 40. Dienstjahre erreicht würde, Den Anspruch auf diesen Höchstbetrag würden alsdann der Regel nach die akademisch vorgebildeten Beamten in einem Lebensalter von 62 bis 63 Jahren, die Subaltern⸗ und Unterbeamten, bei Feststellung des Beginns der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit vom Beginn des 21. Lebensjabres ab Art. III. 5. 48), in einem Lebensalter von 60 Jahren erwerben. 3 :

Zur Begründung dieser Abänderung der Yensionsstala ist noch darauf hinzuweisen, daß dieselbe einem Wunsche entspricht, welcher schon bei den Verhandlungen über die Ordnung des Penstonswesens im Reich wiederholt zum Ausdruck gelangt ift. Zunächst war von der Kommission des Reichstags für die Berathung des in der Sitzungs / periode 18790 vorgelegten Gesetzentwurfs, betreffend die Rechts verhält · nisse der Bundesbeamten, zu 5§. 39 der Vorlage beschlossen, eine Steigerung der Pensionssätze der Beamten vom vollendeten 10. Dienst⸗ jahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um i / oo ihres Gehalts bis zur Erreichung eines Maximums von 55/6 dieses Ge—⸗ halts mit dem vollendeten 50. Dienstjahre eintreten zu lassen. Der Entwurf gelangte zwar nicht zur Berathung im Plenum. Der von

. der Kommission gegebenen Anregung wurde jedoch in dem 5§. 9 des

dem Reichstag in der J. Sesston 1871 vorgelegten Entwurfs des

. Militärpensionsgesetzes mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der

Höchstbetrag der Pension unverändert bleiben, also mit / 6 des Diensteinkommens nach vollendetem 40. Dienstjabre erreicht werden sollte. Dabei war vorausgesetzt, daß den Zivilbeamten demnächst die nämliche Vergünstigung wie den Offizieren einzuräumen sei. Ist dieser

Vorschlag auch in der Sitzung des Reichstags vom 5. Juni 1871 ab—

gelehnt (stenographische Berichte S. 1035) und sodann mit Rücksicht hierauf davon Abstand genommen, eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf des Reichsbtamtengesetzes aufzunehmen, so beweist doch die Normirung der im §. 25 des Gesetzes wegen Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 (Bundes⸗ Gesetzbl. S. 201) und im §. 130 des Gerichte verfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 41) den Mitgliedern des Reichs Dberhandels⸗ bezw. Reichsgerichts zugestandenen noch erheblich weiter gehenden Vergünstigungen, daß eine Regelung des Pensionsanspruchs in diesem Sinne von den Faktoren der Reichsgesetzgebung als eine an sich unangemessene nicht angesehen wurde. .

Dabei kann jedoch das Gewicht der einer solchen Abänderung des 5. 41 entgegenstehenden finanziellen Bedenken nicht verkannt werden. Die Neuerung wird eine Mehrbelastung nicht nur der Pensionsfonds, sondern, da nach dem Gesetze vom 20. April 1881 MReichs⸗Gesetzbl. S. S5) der Betrag der von den Beamten erdienten Pension für den Betrag des ihren Hinterbliebenen zustebenden Wittwen und Waisengeldes maßgebend ist, auch der Wittwen und Waisengeldfonds zur Folge haben. Zur Verminderung derselben sieht der Eniwurf (Art. III S. 48) vor, die Bestimmung des 5§. 48 Absatz 1 des Reichsbeamtengesetzes, wonach die vor den Beginn des 19. Lebens⸗ jahres fallende Dienstzeit bei der Pensions berechnung unberücsichtigt bleibt, dahin abjuändern, daß die pensionsberechtigende Dienstzeit lalso auch die nach §. 47 der Zivildienstzeit hinzuzurechnende Zeit des aktiven Militärdienstes, sofern nicht die Bestimmung des . 48 Absatz 2 Platz greift) künftig erst von Vollendung des 29. Le ens⸗ jahres der Beamten an zu rechnen ist. Eine solche Vorschrift empfiehlt sich auch dadurch, daß sie einigermaßen die Ungleichheit be⸗ seitigt, welche hinsichtlich des Beginns der Pensionserdienung als Folge der Bestimmungen über die theoretische Vorbereitung der Beamten zu den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Dienstes be⸗ steht. Denjenigen Beamten, deren in ein früheres Lebensalter fallende Dienstzeit nach der bisherigen lc fr br bei der Pensiongberech⸗ nung zu berücksichtigen war, wird für den Fortfall folcher Berück⸗ sichtigung durch die günstigere Gestaltung der? ensionzskala regelmäßig ein reichlicher Ersatz gewäbrt werden. Um für die Uebergangszeit jeder Möglichkeit der Benachtheiligung eines Beamten vorzubeugen, bestimmt Artikel V des Entwurfs, daß den gegenwärtig angestellten Beamten bei ibrer Versetzung in den Ruhestand mindestens derjenige

. Pensionebetrag bewilligt werden soll, welchen fie auf Grund der biß⸗

herigen Gesetzgebung zu beanspruchen gehabt hätten, wenn sie am Tage vor dem Inkrafttreten des im Entwurfe vorliegenden Gesetzes pensionirt worden wären. ;

Die Mehrbelastung der Pensionsfonds, welche Artikel III des Entwurfs zur Folge haben wird, ist für den Beharrungszustand auf den Jahresbetrag von etwa 600 000 M zu schäßen.

2). Während bei der bisherigen Pensionsfkala ein Beamter durch⸗ schnittlich erst nach zurückgekegtem 70. Lebensjahre den Höchstbetrag der Pension erdienen konnte, wird zufolge der Bestimmung des Artikels III des Entwurfs die überwiegende Mehrheit der im Anfang der sechsziger Lebensjahre in den Ruhe stand tretenden Beamten bereits diesen Höchstbetrag zu beanspruchen haben. Hieraus wird sich schon ohne weiteres die im Interesse des Dienstes wünschenswerthe Folge ergeben, daß ein Theil derjenigen wegen hohen Alters dienstunfähig ö. Beamten, welche ihren Äntrag auf Pensionirung von Erdienung eines zu ibrer Sustentation hinreichenden Vensionsbetragges abhängig machen müssen, fortan erheblich früher als bisher die Ver⸗ setzung in den Ruhestand nachsuchen wird. Daneben wird es jedoch auch künftig an solchen Beamten nicht fehlen, welche, sei es, um den Fortbezug des vollen Diensteinkommens sich zu sichern, sei es, weil sie bezüglich ihrer körperlichen und geiftigen Kräfte in einer Selbst— taͤuschung sich befinden, Über denjenigen Zeitpunkt hinaus im Dienste verbleiben, bis zu welchem fie die Faͤhigkeit zur Erfüllung ihrer Amtpflichten befitzen. Um solche Beamten ohne ihren Antrag in den Rubestand zu versetzen, bedarf es des weitläufigen und ʒeitrauben⸗ den, für die vorgesetzte Vienstbehörde nicht minder wie für die Beamten selbst peinlichen Verfahrens, welches in den §§. 61 bis 68 des , , ,, vorgeschrieben ist. Es erscheint unbedenklich, eine Vereinfachung des zerfabrens bei der zwangsweisen Pensionirung der in einem solchen Lebengzalter befindlichen Beamten eintreten zu lassen, mit welchem, von Ausnahmefaͤllen abgesehen, der Beamte die

renze seiner vollen Leistungsfähigkeit überschritten und außerdem den

öchstbetrag der Pension erdient hat. Beide Voraussetzungen treffen hinsichtlich des 65. Lebensjahres zu. Artikel IV des Entwurfs be⸗ stimmt demgemäß, daß ein Beamter, welcher das 65. Lebensjahr vollendet hat und seine Versetzung in den Ruhestand nicht nachsucht, nach vorgängiger Anhörung unter Beobachtung der Vorschriften der 85. 53 ff. des Reichs ⸗Beamkengesetzes in der nämlichen Weise pensionirt werden kann, wie wenn er feine a , selbst beantragt hätte.

graussetzung der Pensionirung foll also auch in diesem alle die

rklärung der dem Beamten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehrde sein, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, feine Amtzgpflichten ferner zu erfüllen, woneben es von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behrde abhängig sein wird, inwieweit noch andere Beweismittel zu

erferdern sind. Endlich soll dem Beamten durch dessen Anhõrung Gelegenheit gegeben werden, etwaige Mißperstãndnisse aufjullãren, Bedenken geltend zu machen oder eine Verständigung über den Zeit; punkt seiner Entlassung herbeizuführen. ĩ

3) Als Korrelat zur Bestimmung des Artikels I will der Ent⸗· wurf durch Artikel IJ den Beamten die Befugniß gewäbren, nach Erfüllung des 65. Lebensjahres die Versetzung in den Ruhestand' unter Gewährung der gesetzlichen Pension zu beanspruchen, obne daß sie ihre Dienstunfähigkeit nachzuweisen bätten. Eine solche Bestimmung ist auch nicht obne Vorgang. Sie findet sich beispielsweise ebenso in dem Beamtenrecht des Königreichs Sachsen (8. 6 des Gesetzes, einige Ab⸗ änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civil-⸗Staatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876), und die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sind schon, wenn sie das 60. Lebensjahr Überschritten haben, bei Nach⸗ suchung ihrer Verabschiedung mit Pension von dem Nachweise der Invalidität befreit (G. 28 des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs · Gesetzbl. S. 275. 3

Finanzielle oder sonstige Bedenken stehen der Gewährung einer solchen Befugniß nicht entgegen, da Beamte, welche nach Vollendung des 66. Lebengjahres sich noch im Vollbefitz ihrer geistigen und körper⸗ lichen Kräfte befinden, meistens wünschen werden, in ihrer gewohnten Thätigkeit und in ibrer Stellung, fowie im Genuß des damit ver⸗ bundenen Einkommens zu verbleiben. Andererseits empfiehlt die Be⸗ stimmung des Artikels II sich dadurch, daß sie den Beamten die Möglichkeit gewährt, einer jwangsweisen Versetzung in den Ruhestand durch den Antrag auf Pensionirung vorzubeugen, ohne mit diesem Antrage das Anerkenntniß ihrer Dienstunfähigkeit verbinden zu müssen.

4 Die Bestimmungen des Reichs ⸗Beamtengesetzes über die zwangs⸗ weise Versetzung in den Ruhestand finden nach 8. 155 desselben auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimathwesen, auf die Mit⸗ glieder des Rechnungsbofs des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär ⸗Justizbeamte keine Anwendung. Demgemãß wird auch die nach Artikel IV des Gesetzentwurfs als 8. 60 a in das? eichs · Beamten⸗ gesetz einzuschaltende Bestimmung auf diese Beamtenkategorien nicht anwendbar sein, während dieselben im übrigen in den Wirkungsbereich der Novelle fallen. Hinsichtlich der Mitglieder des Reichsgerichts bat die durch den Gesetzentwurf getroffene Materie in den 88. 130 und 131 des Gerichts-Verfassungsgefetzes vom 27. Januar 1877 Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) ihre besondere, von den Vorschristen des , ,, abweichende reichsgesetzliche Regelung gefunden. Die vorgeschlagenen Aenderungen und Ergaͤnzungen des Reichs ⸗Beamten⸗ gesetzes berühren also das Pensionsrecht der Mitglieder des Reichs— gerichts in keiner Beziehung.

Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Gesetz es, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehsrigen des Reichs heeres und der Kaiserlichen Marine, hat folgenden Wortlaut: ; .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ze. * verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, . folgt:

Offiziere, Aerzte im Offizierrang und Beamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche Dienstein kommen oder Wartegeld aus der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzung in der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienst · zeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Rubestand versetzte Offiziere, Aerzte im Pe, und Beamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche kraft gesetzlichen Ansprucht oder auf Grund des §. 5 deg Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs Gesetzblatt S. 275) bezw. des 5. 369 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 61) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen« und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten.

§. 3.

Zur Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge sind nicht verpflichtet:

I) Offiziere, Aerzte und Beamte, welche vor Ertheilung des Heirathäkonsenses ein bestimmtes Privateinkommen oder Vermögen nachzuweisen haben, wenn und so lange sie weder verheirathet sind, noch unverbeirathete eheliche oder durch nachgefolgte Che legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzen; . ö .

2) Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind.

5 5 Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Witt— wen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten gebührenden oder be⸗ willigten Betrage des einmonatlichen bezw. vierteljährlichen Gehalts oder Wartegeldes oder der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen⸗ und ö gleichfalls zu entrichten.

Die Wittwen und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 999 Mark des vensionsfähigen Dienfteinkommens oder Wartegeldes von 5000 Mark der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.

Die in den 5§5. 13 und 72 des Militãr⸗Pensions gesetzes erwähnten Penstonserhöhungen WVerstümmelungszulagen) bleiben bei Berechnung der Wittwen⸗- und Waisengeldbeitraͤge unberücksichtigt.

. Die Wittwen! und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Penston zahlbar ist, durch Einbehaltung eines entsprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben. . Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu 1

Die Verpflichtung zur Errichtung der Wittwen⸗ und Waisengeld— beiträge erlischt: !

* mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §. 3

etroffenen Bestimmungen; .

. 5 wenn der Verpflichtete ohne Pension aus dem Dienste scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste ent— lassen wird; ;

3) wenn der Verpflichtete in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf Grund des §. 5 des Militär ⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. des 5§. 39 des Reichs Beamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; V

4) für den Verpflichteten, welcher weder verheirathet ist, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand; ö .

5) für den pensionirten Verpflichteten mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die unter ir 4 bezeichnete Voraussetzung zu⸗ trifft. Durch eine nach der Pen onirung geschlossene Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.

S. 7. ; Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten, welche weder verbeirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren be en sind von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer ö hierbei nicht in Betracht.

Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nach- gefolgte Ehe legitimirten Kinder sines zur Zeitz seineß Todes zur Entrichtung von Wittwen und Waisengeldbetträgen Verpflichteten erhalten aus der Reichgkasse Wittwen⸗ und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§. 9. J Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pension, zu welcher der Verftorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt 4 sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver= setzt wãre. .Das. Wittwengeld soll jedoch, vorkebaltlich der im 8. 11 ver- ordneten Beschränkung, mindestens 160 6 betragen und 1600 nicht übersteigen. kn

Das Waisengeld beträgt:

I) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;

2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht be⸗ rechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.

11

Wittwen⸗ und Waisengeld dürfen weder einzeln, noch jusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene be⸗ rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Rubestand versetzt wäre.

Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld a, a.

2.

Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen⸗ oder Waisengeld der verbleibenden Berech⸗ tigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den 88. 9 bis 1 gebührenden Beträge befinden. 2

War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene. so wird das nach Maßgabe der 8§. J und 11 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altertsunterschiedes über 15 bis ein⸗ schließlich 25 Jahre um 1m gekürzt. .

Auf den nach §. 10 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des . ohne Einfluß.

1

Bei Berechnung des Wittwen⸗ und Waisengeldes GS. 9 bis 13) bleiben die in den §§. 13 und 72 des Militär Pensionggesetz es er⸗ wähnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) stets, die in den 58 12, 52 und 71 ebenda erwähnten Pensionserböhungen (Pensionszulagen) in denjenigen Fällen unberücksichtigt, in welchen die Hinterbliebenen die in den §§. 41, 42, 95 und g6 ebenda erwähnten Beihilfen (Bewilligungen) zu . haben.

.

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die

Ehe mit dem verstocbenen Beitragspflichtigen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu ver⸗ chaffen. t Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beitragspflichtigen aus solcher Ehe, welche erst nach der Verfetzung des Beitrazs— pflichtigen in den Ruhestand 6 ist.

Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld⸗ beiträgen Verpflichteter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des 5. 5 des Militär⸗Pensions⸗ gesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. des 5. 39 des Reichs · Beamtengesetzes vom 31. Mär 1873 eine Pension hatte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen⸗ und Waisen⸗ geld durch den Reichskanzler bewilligt werden. . .

Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteter, welchem nach 8. 20 Absatz 3, §5§. 24 und 25 des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 77. Juni 1871 bew §§. 50 und 52 des Reichs ⸗Beamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienftzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reiche⸗ kanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen⸗ und Waisengeldes zuzulassen. 81

4

Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenmonats oder deß Gnadenquartals.

JS. 18. Das Witiwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus ge⸗ zahlt. An wen die Zahlung giltig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militär, Verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. der Chef der Kaiser⸗ lichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können. . Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse. 564

Das Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet 5 sonst übertragen werden. 20

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes er⸗

lischt: ö. 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf das Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; ; . 2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr .

§. 21. ö. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben. ö

Mit den aus 5. 16 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beitragspflichtigen zusteht, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. den Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Be—⸗ stimmung auf die höhere Reichs behörde übertragen können.

J. 9. ö .

Das den Hinterbliebenen eines Beitragspflichtigen zu bewilligende Wittwen- und Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Geseßtzes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte . werden müssen, wenn der Beitragepflichtige vor diesem Zeit= punkte gestorben wäre. 8 24

e S§§. 8 bis 2 finden auf die Angehörigen eines in Folge eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges oder Verschollenseins eines Schiffes der Kaiserlichen Marine vermißten Beitragspflichtigen Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militãr · Verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist. . 5. 25.

Offiziere, Aerzte und Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwen. und Waifengeldbeiträge zu entrichten haben. sind nicht verpflichtet, einer Militär oder Lande beamten⸗Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von . ,

Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetze—s zur Ent= richtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche Mitglieder einer der im §. 25 bezeichneten Landesanstalten und der⸗ selben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen ö auf das in den S5. 8 ff. bestimmte Wittwen⸗ und

aisengeld verzichten, von Entrichtung der im 8. 4 bestimmten Wittwen und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls sind sie be⸗

rechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden.