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Werkeg werden in der vorliegenden Abtheilung folgende Themata erörtert: Der deutsche Bauer im 16, 17. und 18. Jahrhundert — Tie Aufbebung der Leibeigenschaft in Deutschland vor der franzõsi⸗ schen Revolution. — Die Aufbebung der Leibeigensckaft in Deutfck- land seit der französischen Revolution. — Der Ädel und seine Stel⸗ lung zum Bauernstand. — Liberalismus, Kapitalismus und cristlich - konservatire Soziallehre. — Die Auswucherung des Grund—⸗ besißes in Folge der modernen römisch liberalen Gesetzgebung. — Sozialxrolitische Gefahren der römisch⸗liberalen Agrargesetzgebung. — Die Grundlagen des Agrarrechts. — Kapital ins oder Grundrente. — Bedenkredit, Grundschuld und Rentenprinzirx. — Die landschaft⸗ liche Organisation des Bauernstandes mittelst de⸗ Grundrente. Der Verfasser hat in der Schrift innerhalb der vorstebend aufgeführten Themata ein reiches historisches und statistifckes Material jusam men
Die Schäden, an weschen die Landm irthschaft zur Zeit
werden eingebend erörtert und bieran Vorschläge zur Abhütfe dieser Schäden angeknüpft. Die richtige Lösung der Grundschuldfrage erblickt der Verfasser in der Ein' führung des Rentenprinzips auf Grundlage kförperschaft⸗ licher QOrganisation der Landwirthschaft in sogenannten Landschaften. Diese Organisation wird zuräckst jeder falls freiwillig sein müssen, aber durch die Erlaubniß, unter Staatsaufsficht Rentenb riefe auszu⸗ geben, welche der jetzigen Rentabilitẽt der Landwirthschaft entfprechen, sowie mit Hülfe sonstiger gesetzgeberischer Vortheile wohl bald den größten. Tbeil des landwirthschaftlicken Grundbesitzes umfassen.“ (S. 293) Der Verfasser nimmt an, daß nach Einführung der von ihm vorgeschlagenen Gesetzgebung der landwirthschaftliche Zins fuß auf eine dem wahren Ertrag der Landwirthschaft angemessene Höhe, affo von = 6 YM allmählich auf 3— 40ͤ19 berabgesetzt werden könne, wodurch die Landwirihschaft um sehr bedeutende Summen — nach feiner Be— rechrung etwa 100 Millionen Zinsen für das Jahr — entlastet und die steigende Verschuldung in Folge überhohen Zinses abgeschnitten werden würde. Der Schluß der vorliegenden Darstellung enthält eine Abhandlung über die Bauernvereine, in weschen der Ver fasser einen Haupt ⸗Anknüpfungsxunkt für die vorgeschlagene landschaft⸗ liche Organisation erblickt. Die auf sorafältigen Studien beruhende Schrift zeugt von der warmen Liebe des Verfassers zur vaterländischen Landwirthschaft und erscheint durch ihre ge⸗ meinfaßliche Darstellung geeignet, das Interesse für bie er— örterten Fragen in weiteren Kreisen des Publikums anzuregen. Der Schluß des Werkes, die III. Abtheilung, wird voraussichtlich im Leufe des bevorstehenden Sommers erscheinen; er fell die Heim⸗ stättengesetzgebung mit ihrer Beziehung zum Wucher, die Vertheilung des Grundeigenthums, die Frage der freien oder gebundenen Agrar— verfassung und das Personalkreditwesen behandeln.
— Unmittelbar vor dem 22. März erschien eine Biographie des Kaisers von dem als Volksschriststeller bekannten Straßburger Bibliothekar Dr. Hottinger (Br. Hottinger Schriftenverlag in Straßburg). Dieselbe schildert das Leben des Kaisers weit mit dessen eigenen Worten oder mit Worten von Zeitgenossen, hält sich von allem konfessionellen oder politischen Hader fern und hat 37 Jlustra— tionen. Der Preis beträgt 30 5, für 50 Exemplare 10 M
— Von der im Verlage von Carl Krabbe in Stutte scheinenden Ausgabe von F. W. Hackländers Soldaten geschichten, illustrirt von E. Rumpf, liegen die Lieferungen 25 ror, in denen die unterhaltenden ‚Wachtstubenabenteuer“ fortgeführt werden, die hier durch die charakteristischen Illustratlonen noch be— sonders an Reiz gewonnen haben. Der Preis Lieferung (3 Bogen) dieser geschmackvoll ausgestatteten Ausgabe stellt sich au 9
— Die nächsten zur Ausgabe gelangenden Nummern der Con- ordia', Zeitschrift des gleichnamigen Vereins zur Förderung des Wohles der Arbeiter, werden die von dem Bundesrath ausgearbeite⸗ ten Musterstatuten für Ortekrankenkassen und für Fabrikkrankenkassen enthalten.
Veterinärwesen.
Nach einer amtlichen Bekanntmachung in der „‚Lodser deutschen Zeitung“ vom 22. 8. Mts. ist in dem zum Stadtbezirk Lods ge— hörigen Vorwerk Jagodnica-⸗Zlota, Gouvernement Petrikau, unter den Pferden die R
; ?
1.
sowie 2 zur Ver⸗
verboten.
Gewerbe und Handel.
(W. T. B.) An der gestrigen Generalversammlung der Diskonto-Gefellsckaft nahmen 21 Aktionäre Theil, welche 109 St. vertraten. Der Bericht und die Bilanz wurden ohne De— batte genehmigt; die aus dem Verwaltungsrath ausscheidenden Mit— glieder wurden wiedergewählt
Frankfurt a. M., 34. März. (W. T. B) Der Frank⸗ furter Börsen⸗ und Handels-Zeitung“ wird aus Mainz gemeldet: Die Dividende der Kessischen Ludwigsbahn wird am 4. Axrit sestgesetzt werden. Dieselbe wird wesentlich mehr als 40 betragen. Der Geschäftsbericht dürfte zeigen, daß die Situation der Bahn sich gebessert und ein der höheren Dividende entspreckendes Erträgniß ge⸗ sichert kätte, wenn nicht für die vorjährigen Wasserschäden bedeukende Abschreibungen vorgenommen worden wären.
Nürnberg, 26. März. (Oopfenmarktbericht von Leopold Held) Der Umsatz der letzten drei Tage beträgt 2560 Rallen; es waren dies meistens Mittel, und bessere Hopfen zu 174 — 196 M. Der Preisstand ist gegenüber der erften Wochenhbälfte voll— ständig unverändert. Der Lagerbestand bleibt klein. Stim mung ist fest. Die Notirungen lauten: Württemberger prima 185 — 190 *, do. mittel 170 — 180 41½ ; Hallertauer prima 183 = 185360 I, do. mittel 170 — 180 M; Polen prima 185 S, do. mittel 176 —l80 S é; Elsässer prima 180 — 185 S½, do. mittel 165175 „6p; Gebirgehopfen 180 - 185 ½ é; Marktwaare 165 180 6; Aischgründer 170 - 182 1up0
Wien, 31. März. (W. T. B.) Die heutige Generalversamm⸗ lung der Kreditanstalt genehmigte einstimmig ohne Debatte den Geschäftsberickt sowie die Anträge des Verwaltungsraths, von dem nach 5 prozentiger Verzinsung des Aktienkapitals verbleibenden Ge— sammterträgniß von 2111 2061., 419 070 dem Reservefonds zuzuweisen, 167 628 Fl. als statutenmäßige Tantieme zu verwenden, 1 500006 oder 6 Fl. per Aktie als Restdividende zu vertheilen (wonach der Maicoupon vom 1. April ab mit 14 Fl. einlösbar ist) und den Rest von 24 507 Fl. auf die neue Rechnung vorzutragen. Die ausscheiden⸗ den Verwaltungsräthe wurden wiedergewählt und der Direktor Horn⸗ bostel, welcher seine Entlassung genommen hatte, neu in die Ver— waltung gewählt. Derselbe erklärte sich bereit, als Delegirter des Verwaltungsraths die Funktionen des Direktors einige Zeit stell—⸗ vertretend zu versehen. Der Geschäftshericht konstatirt den durch⸗ schlagenden Erfolg der letzten ungarischen Goldrentenoxeration.
Gothenburg, 31. Maͤrz. (W. T. B) Die kürzlich emit⸗ tirte prozentige Anleihe ist von der Hamburger Kommerzbank zu bl übernommen worden; der Zeichnungecours beträgt 943, der Ge—⸗ winn der Bank abzüglich der Spefen 3.
Washington, 31. März. (W. T. B) Die Abnahme der Sta atssculd während des Monass Mär; wird auf 14 Millonen Dollars geschätzt. — Wie verlautet, dürften voraussichtlich morgen 10 Millionen Dollars der 3 proz. Bonds vom Schatzsekretär zur Rück⸗ zahlung einberufen werden.
Verkehrs⸗Anstalten. (Frankfurt a. M. 31. März. (W. T. B) Die ‚Frkf. Ztg.“ schreibt: Die Verhandlungen der e n . . zösischen Eisenbabn⸗ Verwaltungen Arlbergverkehrs kamen am 29. Abends zum Abschluß. In der Quotisirung des Verkehrs konnte eine vollständige Einigung zwischen der süddeutschen Bahngruppe und der Arlberggruppe zwar nicht erzielt werden, die noch bestehenden Differenzen lassen aber für die nächsten Verhandlungen, welche am 2. Mai in Wien stattfinden sollen, eine Verständigung erhoffen. Rücksichtlich der ge⸗
gienischen Anf
betreffs des
schäftlichen Behandlung der Verkehrsangelegenheiten wurde voꝛlãu fig vereinbart, daß der Verkehr zwischen Oesterreich Ungarn einerseits und Frankreich andererseits aus dem bisberian sũddeutsch⸗ französischen Verbande ausscheide und daß bierfür unter Ein= beziehung einer neuen Route via Arlberg - Delle ein neuer österreichisch⸗ ungarischer Verband unter der Geschäfts führung der K. K. Staatseifen. bahn ⸗Direktion in Wien gegründet werde, während für die engeren Be⸗ ziehungen der deutschen Bahnen mit Frankreich der ältere Verband unter der Geschäftsführung der Kaiserlichen Generaldirektion in Straßburg bestehen bleibt Weiter meldet die Frkf Ztg.‘. daß bei Gelegenheit der Frankfurter Arlberg⸗Konferenz der Vertreter der Fa— dischen Bahn zu Gunsten der Arlbergroute, resp. der Route Bergen z⸗ Traject Konstanz auftrat. Die französische Ostbahn erklärte, daß die elbe bei den Routen via Deutschland⸗Avricourt, via Schweis⸗Delle volle Neutralität entgegenbringe und ferner, um eine unabhängige Ver⸗ bindung mit Oesterreich zu baben, zur Aufftellung befonderer dirckter Tarife über die Schweiz bereit fei. Hofreth von Steingraber er⸗ klärte, daß man, gleichviel ob eine Vereinigung mit der süddeutschen Route zu Stande komme oder nicht, mit der Feststellung neuer Verband⸗ tarife über den Arlberg nicht länger warten könne, da die Eröffnung der Arlbergbahn für den 18. August in Aussicht genemmen sei.
Paris, 1. April. (W. T. B.) Der Verwaltungs rath der Su ej⸗Kanal⸗Gesellschaft beschloß auf den Antrag von Lesseps gestern einstimmig, daß bis auf Weiteres rom 1. Juli d. J. ab die Erhebung der Spezial-Lootsentare für die Schiffe aller Nationen, welche den Suez Kanal passiren, nicht stattfinden soll.
Berlin, 1. April 1884.
Siebenter Bericht des Leiters der deutschen wissenschaftlichen Kommission zur Erforschung der Cholera, Geheimen Regierungs-RathswPr. Koch.
Eurer Excellenz beehre ich mich über die von der Cholera⸗ kommission erreichten weiteren Resultate gehorsamst Bericht zu erstatten.
Es ist eine auffallende Thatsache, daß die Cholera auch in ihrem endemischen Gebiete sich sehr oft an bestimmte Loka⸗ litäten g bunden zeigt und daselbst unverkennbare und deutlich abgegrenzte Epidemien bildet. Besonders häufig werden der— artig lokalisirte kleine Epidemien in der Umgebung der so— genannten Tanks beobachtet. Zur Erläuterung muß erwähnt werden, daß die über ganz Bengalen in unzähliger Menge verbreiteten Tanks kleine, von Hütten umgebene Teiche oder Sümpfe sind, welche den Anwohnern ihren sämmt— lichen Wasserbedarf liefern und zu den verschiedensten Zwecken, wie Baden, Waschen der Kleidungsstücke, Reinigen der Haus⸗ geräthe und auch zur Entnahme des Trinkwassers benutzt werden.
Daß bei so mannigfaltigem Gebrauch das Wasser im Tank verunreinigt wird und keine den hy⸗
forderungen entsprechende Beschaffenheit haben kann, ist selt stverständlich. Sehr oft kommt aber hierzu noch, daß Latrinen, wenn Einrichtungen der primitiosten Art so genannt werden dürfen, sich am Rande des Tanks befinden und ihren Inhalt in den Tank ergießen, und daß überhaupt das Tankufer als Ablagerungsstätte für allen Unrath und insbesondere für menschliche Fäkalien dient. Die Tanks enthalten deswegen in der Regel ein stark verunreinigtes Wasser, und es ist unter diesen Verhältnissen erklärlich, daß die hiesigen Aerzte solche um einen Tank gruppirte Cholera⸗Epidemien mit der schlechten Beschaffenheit des Tankwassers in Zusammenhang bringen. Diese Tank-Epidemien sind keineswegs selten, und fast jeder Arzt, welcher eine große Erfahrung über Cholera hat, kennt eine mehr oder weniger große Zahl von Beispielen. Ich habe des— wegen schon von Anfang an meine Aufmerksamkeik auf diesen Punkt gerichtet und den Sanitary Commissioner with the Government gebeten, mich davon in Kenntniß zu setzen, wenn eine solche Epidemie in leicht erreichbarer Entfernung von Calcutta vorkommen würde. Dieser Fall ist nun in den letzten Wochen eingetreten. Aus Saheb Bagau, zu Baliaghatta, einer der Vorstädte von Calcutta, gehörig, wurden während weniger Tage ungewöhnlich viele Cholera⸗ fälle gemeldet. Die Erkrankungen“ beschränkten sich aus— schließlich auf die rings um einen Tank gelegenen, von einigen hundert Personen bewohnten Hütten, und es starben von dieser Bevölkerung 17 Personen an Cholera, während in einiger Entfernung vom Tank und im ganzen zugehörigen Polizeidistrikt die Cholera zur selben Zeit nicht heirschte. Bemerkenswerth ist, daß derselbe Platz in den letzten Jahren wiederholt von Cholera heimgesucht ist. — Ueber den Beginn und Verlauf der Epidemie wur— den nun von der Kommission sorgfältige Untersuchungen angesiellt, wobei sich herausstellte, daß der Tank in der ge⸗ wöhnlichen Weise von den Anwohnern zum Baden, Waschen und Trinken henutzt wird, und daß auch die mit Cholera— dejektionen beschmützten Kleider des ersten tödtlich ver— laufenen Cholerafalles im Tank gereinigt waren. Es wurde dann ferner eine Anzahl Wasserproben von verschiedenen Slellen des Tanks und zu verschiedenen Zeiten entnommen, mit Hülfe der Nährgelatinekultur untersucht Und die Cholera⸗ bacillen in mehreren der ersten Wasserproben ziemlich reichlich gefunden. Unter den späteren Proben, welche am Ende der
Epidemie geschöpft waren, enthielt nur noch eine, welche
von einer besonders stark verunreinigten Stelle des Tanks herstammte, die Cholerabacillen und zwar auch nur in sehr geringer Zahl. Wenn man berücksichtigt, daß bis dahin ver— geblich in zahlreichen Proben von Tankwasser, Sewage, Flußwasser und sonstigem, allen Verunreinigungen aus gesetzten Wasser nach den Cholerabacillen gesucht wurde, und daß sie zum eren Male mit allen ihren charakte— ristischen Eigenschaften in einem von einer Cholera⸗ epidemie umschlossenen Tank gefunden sind, dann muß dies Resultat als ein höchst wichtiges angesehen werden. Es steht fest, daß das Wasser im Tank infizirt wurde durch Cholerawäsche, welche nach den früheren Be— obachtungen die Cholerabacillen besonders reichlich zu enthalten pflegt; ferner ist konstatirt, daß die Anwohner des Tanks dieses infizirte Wasser zu häuslichen Zwecken und namentlich zum Trinken benutzt haben. Es handelt sich hier also gewissermaßen um ein durch den Zufall herbeigeführtes Experiment am Menschen, welches den Mangel des Thier⸗ experimentes in diesem Falle ersetzt und als eine weitere Be— stätigung für die Richtigkeit der Annahme dienen kann, daß die spezisischen Cholerabacillen in der That die Krankheits⸗ ursache bilden.
Bis jetzt steht dieses Faktum allerdings noch vereinzelt
da, aber immerhin zeigt uns dasselbe einen der Wege, auf
welchen das Choler gist in den menschlichen Körper gelangen kann, und ich zweifle nicht, daß auch in anderen ähnlichen Fällen der Nachweis der Cholerabacillen im Wasser oder sonstigen Vehikeln des Infektionsstoffes gelingen muß.
Seit meinem letzten gehorsamsten Berichte sind ferner 20 Choleraleichen und die Dejektionen von 11 Cholerakranken untersucht, und es beträgt somit die Gesammtzahl der in In⸗ dien zur Untersuchung verwertheten Fälle: 42 Choleraleichen und 28 Cholerakranke. Neue Resultate haben diese letzten Fälle allerdings nicht ergeben. Sie glichen den früheren in jeder Beziehung, namentlich auch in Bezug auf das Verhalten der Cholerabacillen
Außerdem sind noch eingehende Untersuchungen über den Einfluß verschiedener Substanzen, wie Sublimat, Karbolsäure und anderer desinfizirender Stoffe auf die Entwickelung der Cholerabacillen in Nährflüssigkeiten, ferner über das Verhalten derselben in Kohlensäure und beim Abschluß von Luft angestellt. Auch wurden die Versuche, welche dazu dienen sollten, eine Dauerform der Cholerabacillen aufzufin⸗ den, unermüdlich fortgesetzt. Doch ist bis jetzt nichts Derartiges aufgefunden. Die einzige Möglichkeit, die Cholerabacillen längere Zeit lebensfähig zu erhalten, besteht darin, daß man sie vor dem Eintrocknen bewahrt. In Flüssigkeiten bleiben sie wochenlang entwickelungsfähig und es- scheink Alles darauf hinzuweisen, daß sie nur in feuchtem Zustande verschleppt und dem menschlichen Körper wirksam einverleibt werden können.
Leider mußten die weiteren Untersuchungen über diesen Gegenstand wegen der in diesem Jahre schon frühzeitig ein⸗ getretenen heißen Witterung aufgegeben werden. In den letzten Wochen war die Temperatur schon so hoch, daß nur unter großen Schwierigkeiten im Laboratorium gearbeitet werden konnte. Aber seit einigen Tagen ist es fast unerträg⸗ lich heiß geworden und es bleibt nichts anderes übrig, als die Arbeiten vorläufig abzubrechen.
Calcutta, den 4. März 1884.
Dr. Koch, Geheimer Regierungs⸗-Rath.
An den Staatzsekretär des Innern, Herrn Staats-⸗Minister von Boetticher, Excellenz.
Denjenigen, welcke im Frühjahr in einem Badeorte Ruhe, Er— holung, schöne Luft und herrliche Gegend suchen und zugleich einen alkalischen Säuerling benutzen wollen, bietet Neuenahr das Ge— wünschte. Abseits der großen Heeresstraße, welche längs des Rhein⸗ stromes dahinführt, liegt es in dem romantischen Ahrthale. Vom Ufer des Flüßchens zieht sich der Ort mit seinen Villen und Gast⸗ hbäusern, seinen Anlagen, Wiesen und Wäldern, langsam ansteigend, den Fuß des dicht benaldeten, 360 m hohen Bafalikegels Reuenahr hinan, der majestätisch den eine halbe Stunde breiten Thalkessel, in welchem der Ort liegt, heherrscht. Wildniß und Kultur bieten sich dem Besucher in einem Rahmen dar. Auf dem rechten Ufer der Ahr schroffe Felsen, mit Wald und Gestrüpp bedeckt, links ebenfalls schroffe Felsen; aber zierlich geordnete Weinberge, über deren schwind⸗ lige Höhe der Wanderer staunt, schenken den perlenden Rothwein, der Tegen seines Feuers und seiner Kraft weithin Freunde zählt. Wenngleich seitwärts von dem rauschenden Getreibe des Ver— kehres, bringt uns eine kurze Bahnfahrt von einiqen zwanzig Minuten direkt an die große Pulsader desselben, an den Rhein, und zehn Mi— nuten später in das Siebengebirge mit seiner herrlichen Umgebung.
Nach einem aus Agram eingetroffenen Telegramm vom 31. März ist die Einweihung der neuen evangelischen Kirche daselbst unter außerordenslicher Theilnahme der ganzen Be— völkerung in Anwesenheit der Spitzen der politischen, militärischen
und kommunalen Behörden in der erhebendsten Weise verlaufen.
Deutsches Theater. Frl. Haverland, welche wegen ihres Ohrenleidens gezwungen war, die ganze Zeit ihres Urlaubes in Berlin zuzubringen, ist jetzt völlig wieder hergestellt und spielt in der morgigen Vorstellung des „Probepfeil' wieder zum ersten Mal die Horte nse. —
— Für die bereits angekündigten, in diesem Sommer stattfindenden deutschen Opernvorstelklungen in Tbeater Royal Covsut Garden in London ist nun auch das Künstlerpersonal ange vorben. Hr. Direktor Hermann Franke hat, wie ein uns zugegangener zweiter Prospekt ergiebt, für dieselben gewonnen die Damen: Mme. Albani von der Rzal Italian Gpera Gwvent. Garden, Frl. Therese Malten von der Königlichen Oper in Dresden, Frl. Louise Schaernack, Großherzogliche Hof⸗ ernsängerin aus Weimar, Frl. Thoma Boers vom Königlichen Theater in Hannover, Frl. Meta Kalmann vom Stadttheater in Eöln, Frl. Caroline Raff, Frl. Franciska Eckmann, Frl. Pauline Cramer Und Frl. Mathilde Mayer; ferner die Herren: Heinrich Gudehus von der Königlichen Oper in Dresden, Albert Stritt vom Stadttheater in Frankfurt a. M, Schrödter vom Stadttheater in Prag, Theodor Reichmann und H. Wiegandt, Beide von der Kaiserlichen Oper in Wien, Carl Scheidemantel vom Großherzoglichen Theater in Weimar, Bernhard Nöldechen von der Herzoglichen Oper in Braunschweig, Fhristian Thate und M. Lorent. Mit anderen bedeutenden Künstlern sind die Verhandlungen noch im Gange. Der Chor ist ebenfalls aus den Personalen der besten deutschen Opernbühnen ausgewählt und wird gegen 1060 Mitglieder zählen. Das Orchester wird dasjenige der italienischen Oper des Coventgarden-Theaters sein und von Hrn. Hans Richter dirigirt werden. Die Regie führt Hr. Albert Peter⸗ mann, und den Chor leitet Hr. Carl Armbruster. Die durchweg neuen Dekorationen sind von den braunschweigischen Hoftheatermalern Klippel und Rüger und den Malern des Covent ⸗Garden ⸗Theatersi, Dayes und Caney, ausgeführt. — Das Programm für die 12 Aufführungen ist jeßt definitio fest—⸗ gesetzt worden. Zur Darstellung gelangen die deutschen Spernwerke: „Der fliegende Holländer‘, Lohengrin“, „Tannhäuser“, . Dle Meister⸗ singer; und „Tristan und Isolde“ von Richard Wagner, Fidelio! von Beethoven, „Der Freischütz' von Weber und ferner, Savonarola« von Stanford, einem wohlberufenen jüngeren englischen Komponiften. Die Vorstellungen finden in den Monaten Juni und Juli d. J. siatt, und zwar am Mittwoch und Freitag jeder Woche. Sie beginnen am Mittwoch, den 4. Juni und enden am Freitag, den 11. Fuli. An einem Sonnabend Nachmittag im Juli endlich ist ebenfalls im Covent Garden-Theagter) eine Aufführung des Oratoriums ‚Die Heilige Eli⸗ sabeth“' von Liszt in Aussicht genommen. — Die Abonnementzpreise für sämmtliche 12 Aufführungen varüiren von 60 Guineen für den vornehmsten (Pit and Grand Tier Boxes) bis 1 Pfd. Sterl. 5 Sh. für den Gallerieplatz.
Concerthaus. Am morgigen Symphonie⸗-Abend kommt die J. Symphonie (Acdur) von Beethoven zur Aufführung. Auf dem Programm des Gesellschafts-⸗Abends, am nächsten Donnerstag, stehen Solo ⸗Vorträge von Frl. Elise Janfen, Hrn. Charles Mols und Hrn. Hugo Türpe.
Redacteur: Riedel. Ge rlin:; — Verlag der Expedition (Scholz. Druck: W. Els ner. Sechs Beilagen (einschließlich Börsen Beilage).
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Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den J. April
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preus
zischen Staats⸗Anzeiger.
Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 1. April. Im weiteren Ver—⸗ laufe der gestrigen (69) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die zweile Berathung des Ent— wurss einer Jagdordnung fortgesetzt.
Es kam zunachst folgender Antrag Schmieder⸗Dirichlet zur Verhandlung:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
einen §. 71a 2 einzuschalten:
„Befindet sich in einer Entfernung, auf welche die Wildgattung, von der der Schaden herrührt, zu wechseln pflegt, ein zu einem e“ heblichen Theil mit Holz bestandenes Grundstück von mindestens 500 ha Umfang, und kommt die in Rede stehende Wildgattung dort als Standwild vor, so gilt die Vermuthung, daß daz Wild, welches den Schaden verursacht hat, aus diesem Grundftück aus— getreten ist. Sind mebrere selcher Grundstücke vorhanden, so haften die Besitzer derselben für den angerichteten Schaden nach Maßgabe der einem Jeden derselben gehörenden mit Holz bestan⸗ denen Fläche.“
Der Abg. Dirichlet befürwortete seinen Antrag. Nach— dem die Regreßpflicht statuirt worden sei, werde es sich darum handeln, sie auch wirksam in Scene zu setzen. Die Frage werde komplizirt, wo mehrere Wälder in Frage kämen, aus denen das Wild auszebrochen sei. Es könne sehr wohl mit einer bloßen Vermuthung dem einzelnen Waldbesitzer Unrecht geschehen. Im Laufe der Jahre werde es sich aber ausgleichen. Sein Antrag sei übrigens nicht fortschrutlich revolutionär, denn derselbe sei in der Subkommission mit allen gegen eine Stimme angenommen, und auch die Rechte habe einen ähn— lichen gestellt. Man habe gegen den seinigen juristische Be— denken geltend gemacht und gemeint, nach dem Prinzip dessel⸗ ben müßte auch jeder betreffende Grundbesitzer für Mäuse und Maikäfer verantwortlich sein. Wenn man Maikäfer und Mäuse zu jagdbaren Thieren mache, und für ihre Männchen und Weibchen besondere Schonzeiten einführe, dann könnte man solche Argumente gebrauchen. Es entspreche aber dem Rechtsbewußtsein des Volkes, daß der Staat Diejenigen schütze, welche sich selbst nicht schützen könnten. Darum bitte er, seinen Antrag als Konsequenz der früheren Beschlüsse an⸗
zunehmen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Es folgte der dritte Titel: Polizeiliches Verfahren bei Feststellung und Geltendmachung des Änspruchs auf Vergütung für Wildschaden, welcher die von der Kommission eingeschalte⸗ ten §5§. 716 bis 71h umfaßt.
§. 71 lautet nach der Gassung der Kommission:
§. 71 b
In Ermangelung gütlicher Einigung kann der Anspruch auf Vergütung des Wildschadens entweder sogleich im ordentlicher Rechtswege oder zunächst bei der Ortspolizeibehörde, in deren Amtsbezirke das beschädigte Grundstück gelegen ist, geltend gemacht werden. Diese hat alsbald, erforderlichen Falls durch einen Sach= verständigen (6. 71 c), unter Zuziehung der Parteien die nöthige Ermittelung anzustellen und nach deren Resullat über den Ersatz des Schadens und die Tragung der entstandenen Kosten schriftlichen Bescheid zu ertheilen. Der Jagdberechtigte hat, wenn er nicht im Jagdbezirke wohnt, einen Bevollmächtigten im Bezirke zu bestellen, an welchen die Benachrichtigungen der Ortspolizeibehörde zu er— lassen sind. .
Hierzu beantragte der Abg. Schmieding:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Den letzten Satz des 5§. 71b in folgender Fassung anzunehmen:
Der Jagdberechtigte hat, wenn er nicht im FJagdbezirke wohnt,
auf Erfordern einen im Bezirke der zuständigen Ortspolizei— behörde wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, an welchen diese die Benachrichtigungen zu erlassen hat.“
Der Abg. Wessel beantragte:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: den 8. 71 b, wie folgt, zu fassen: J
„Fals nicht eine freie Vereinbarung unter den Betheiligten stattfindet, kann der Anspruch auf Vergütung des Wildfchadens entweder sogleich im ordentlichen Rechtswege oder zunächst bei der Drtsvolizeibehörde, in deren Amtsbezirke das beschädigte Grundstück gelegen ist, geltend gemacht werden. Diese hat alsbald, erforder⸗ lichen Falls durch einen Sachverständigen (5. 71e) unter Zuziehung der Parteien die nöthigen Ermittelungen anzustellen. Gelingt eine Einigung der Parteien nicht, so haben der Beschädigte wie der Jagdberechtigte sich darüber zu erklären, ob sie eine nochmalige Schätzung kurz vor der Ernte verlangen.
Auf einen solchen Antrag des Beschädigten oder des Jagd— berechtigten hat die Ortspolizeibehörde die Ertheilung des Bescheides bis zur erfolgten zweiten Schätzung auszusetzen. Der Beschãädigte hat alsdann der Octspolizeibeßörde rechtzeitig davon Anzeige zu machen, wann er mit der Ernte der beschädigten Frucht zu beginnen gedenkt; unterbleibt eine solche Anzeige, so erlischt der Anspruch auf Schadensersatz. Wird ein solcher Antrag vor Aberntung der
heschädigten Frucht nicht gestellt, fo erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.“ . ö
Der Abg. Wessel erklärte, in den Kommissionsheschlüssen sei ein Zeitpunkt nicht angegeben, bis zu welchem eine zweite Schätzung des Schadens statifinden solle resp. könne. Es sei darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Beamten der Selbstver⸗ waltung und der Polizei nicht mit unnöthigen Schreibereien belastet würden. Bei gutem Willen würde in den meisten Fällen eine Einigung erzielt werden können. Wo das nicht
elinge, werde es an dem jeweiligen Kulturzustand der Felö— rüchte liegen. Es seien nach der ersten Schätzung drei Fälle möglich: entweder gelinge die Einigung, oder die Entscheibung werde ausgesetzt, oder der Entscheid der Ortspolizeibehörde werde endgültig, und dagegen könne der Rechtsweg beschritten werden. Das regele seine Anträge, deshalb bitte er um An— nahme derselben.
Der Abg. Günther bemerkte, er habe sich durch die Aue— führungen des Vorredners nicht überzeugen können, daß dessen Vorschläge besser seien, als die Kommissionsbeschlüsse. Er bitte deshalb um die Ablehnung der Wesseischen Anträge.
Der Abg. Rintelen hielt die Kommissionsbeschlüffe von dem Standpunkte der Reichsgesetzgebung aus für unaug⸗— führbar. Es sei nirgends der Polizei ein Entscheid in rein bürgerlichen Streitigkeiten aufgegeben. Die Beitreibung des Ersatzes auf dem Wege de Verwaltungszwangsverfahrens sei auch sehr bedenklich. Er behalte sich vor, Vorschläge in der dritten Lesung zu machen, wenn sich der Justiz⸗Minister zu der Sache erklärt haben werde.
; Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, er ziehe die Polizei⸗ * Rechtswege vor, und sei deshalb für die Kommissions—⸗ beschlüsse.
Die Anträge Wessel wurden abgelehnt, der Kommissions⸗ paragraph mit dem Antrage Schmieding angenommen.
Die S§§. 71e bis h wurden in der Kommissionsfassung angenommen.
Nunmehr wurde zur Abstimmung über den neuen §. 7100 geschritten. Derselbe wurde nach dem Antrage der Abg. Götting⸗-Ludowieg mit dem Amendement Bödiker in folgender Fassung angenommen:
„Sind in den Fällen der 83. 7Lla, 71 aa, 71 bb mehrere Pächter ersatzpflichtig, so haften dieselben dem Beschädigten jeder aufs Ganze, unter sich zu gleichen Theilen; sind in den genannten Fällen mehrere Grundbesitzer ersatzpflichtig, so haften diese dem Beschädigten und unter sich nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen (8. 34). Die Grundbesitzer werden in dem polizeilichen rf erfahren G. 71 b) durch den Gemeindevorsteher (5. 22) ver⸗ reten.
Der Präsident ging nunmehr auf die Paragraphen des 1. Titels des 6. Abschnitts „Verhütung des Wildschadens“ (8. 62a u. ff.), deren Berathung am Sonnabend zurückgestellt war, zurück.
Der Abg. Günther beantragte, mit Rücksicht darauf, daß der zum 5. 62 angenommene Antrag Conrad in der dritten Lesung voraussichtlich wieder abgelehnt werden würde, jegliche Amendirung der §5§. 622 — 71 zu unterlassen unb dieselbe eventuell der dritten Lesung vorzubehalten.
Mit diesem Verfahren erklärten sich die Abgg. von Rauch— haupt und Bohtz einverstanden und zogen mit dem Vorbehalt, daß die andern Parteien dasselbe thäten, ihre zu diesen Paragraphen gestellten Amendements zurück.
Der Abg. Dirichlet widersprach einem solchen Verfahren. Die Beschlüsse der zweiten Lesung bildeten ein Ganzes. Des“ wegen müsse man aus dem in feierlicher Form gefaßten Beschluß zum §. 62 die nöthigen Konsequenzen ziehen.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte sich aus praktischen Gründen für den Antrag Günther.
Da aber der Abg. Dirichlet auf seinem Widerspruch beharrte, so wurde in die Berathung der ausgesetzten Paragraphen eingetreten.
Die 8§. 62a, 63— 65 wurden ohne Debatte nach der Fassung der Kommission angenommen.
5. 66 lautet nach der Fassung des Herrenhauses, der sich die Kommission angeschlossen hatte:
„Sind Grundstücke erheblicher Beschädigung durch Wild aus— gesetzt, so kann die Aufsichtsbehörde den Jagdberechtigten des dem Wildschaden ausgesetzten Grundstückes, sowie die Jagdberechtigten der an dasselbe grenzenden Jagdbezirke für eine bestimmte Zeit zum Abschusse des Wildes während der Schonzeit ermächtigen.“
Der Abg. Günther beantragte hinter das Wort „Auf⸗ sichtsbehörde“ die Worte einzufügen: „Auf Antrag“.
Die Abgg. Rintelen-Günther beantragten statt der Worte: „Der an dasselbe grenzenden Jagdbezirke“ zu setzen: „Der Jagdbezirke, in welchen die beschädigenbe Wildart ihren regel⸗ mäßigen Aufenthalt hat“ .
Der Abg. Rintelen trat für seine Anträge ein unter dem besonderen Hinweise darauf, daß er sich für verpflichtet halte, für die Landwirthschaft einzutreten gegenüber der Absicht der Herren von der rechten Seite, einen möglichst hohen Wild— stand zu halten.
Der Regierungskommissar, Land-Forstmeister Donner bat demgegenüber, die Regierungsvorlage gemäß den Kommissions— beschlüssen anzunehmen.
Der Abg. von Rauchhaupt wiederholte dem Abg. Rinte⸗ len gegenüber, daß er und seine politischen Freunde den zwangsweisen Abschuß des Wildes für zweckmäßiger hielten, als den Prozeßweg. Hierbei verwahre er sich gegen die Unterstellung, als wolle er und seine Partei im Interesse eines möglichst hohen Wildstandes den Grundhbesitz gegen den Wildschaden nicht in Schutz nehmen. In dieser Beziehung sei es erstaunlich, was in den liberalen Zeitungen der letzten Tage geleistet worden sei. Lese man vorn die Leitartikel, was seiner Partei in den Mund gelegt werde, und dann weiter hinten im Bericht, was sie wirklich gesagt habe, so sei es geradezu unerhört, wie die liberalen Zeitungen seiner Partei das Wort im Munde umdrehten.
Ein fernerer Antrag des Abg. Rintelen wollte dem 5§. 66 folgenden Satz hinzufügen:
„Auf Antrag der Beschädigten hat sie die Jagdberechtigten . . selbst während der Schonzeit aufzufordern und an— zuhalten.“
S. 66 wurde mit beiden Amendements Rintelen ange— nommen.
8. 67 wurde mit geringer redaktioneller Aenderung ange— nommen.
§. 63 wurde nach dem Antrage Rintelen in folgender Fassung angenommen:
»Wird die Beschädigung durch Elch, Roth oder Damwild verursacht, und wird der, durch die in 8. 67 bezeichnete Maßregel, weiteren Beschädigung nicht vorgebeugt, fo hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Beschädigten die Jagdberechtigten der in der Nähe belegenen Forsten zur Abminderung des Wildstandes binnen einer bestimmten Frist, selbst während der Schonzeit, aufzufordern. Falls der Aufforderung nicht in genügendem Maße Folge geleistet wird, hat die Aufsichtsbehörde die Abminderung durch geeignete Personen bewirken zu lassen.
Der Erlös für das auf Anordnung der Behörde erlegte Wild ist, soweit derselbe nicht zur Deckung der durch die Anordnung und die Ausführung derselben verursachten Kosten erforderlich ist, nach den Bestimmungen der Behörde entweder zur Remunerirung der mit der Abminderung des Wildes beauftragten Forst⸗ und Jagd⸗ beamten zu verwenden, oder an die Ortsarmenkasse des Wohnortes des Beschädigten abzuführen.
Soweit die Kosten der Anordnung und der Ausführung der— selben durch den Erlös für das erlegte Wild nicht gedeckt werden, fallen sie der Staatskasse zur Tast.“
Die §§. 69 und 76 fielen nach dem Beschlusse der Kom—
mission fort.
s. 71 wurde unverändert nach dem Kommissionsbeschlusse angenommen.
Es folgte der 7. Abschnitt „Staatsaufsicht“.
5. 2 lautet nach der Fassung der Kommission:
8. 12
Die Aufsicht des Staates über die Ausübung des Jagdrechtes und die Beschlußfassung in Jagdpolizeifachen stehen in erster In⸗ stan;z zu: dem Landrath (Amtshauptrann, Ober⸗Amtmann , in Stadtkreisen der Ortepolizeibehörde, in den Fällen der 58. 68 und 74 dem Regierungs⸗Präsidenten (Landdrosten
Auf Antrag von Rauchhaupt wurden die beiden letzten Zeilen des Paragraphen gestrichen.
Der Antragsteller glaubte, durch diesen Antrag einen weiteren Beweis dafür gegeben zu haben, wie sehr ihm und seinen Freunden eine Entschädigung für erlittenen Schaden am Herzen liege.
5. 73 wurde unverändert angenommen.
5. 74 lautet nach der Fassung der Kommission:
§. 74.
Die Aussichtsbehörde ist befugt, auf Antrag der zur Jagdaus⸗
übung Berechtigten die gerichtlich beeideten Forst˖ und Jagdbeam⸗
ten des Staates und anderer Waldeigenthümer mit derén Zustim⸗ mung zu Jagdschutzbeamten für bestimmte Bezirke zu beftellen
Der Jagdschutzbeamte hat innerhalb des ihm zugewiefenen Be⸗
zirks die Befolgung der jagdpolizeilichen Vorschriften zu überwachen
und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Er muß kei Ausübung seines Amtes ein Dienstabzeichen bei
sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
Der, Abg. Dirichlet bezeichnete es als eine Anomalie, daß die staatlichen Beamten gewissermaßen in den Dienst der privaten Jagdberechtigten gestellt würden.
Der Abg. von Rauchhaupt hielt die Befürchtungen des Vorredners für übertrieben. Man könne doch den Jagd⸗ berechtigten nicht verwehren, die zuverlässigen staatlichen Jagoschutzbeamten mit der Aufsicht in den Jagdbezirken zu betrauen. Die Regierungsvorlage könnte allerdings dazu führen, daß neben dem Gensd'grm noch besondere Jagdpolizei⸗ beamte eingeführt würden. Die Kommission habe aber aus— drücklich in den Text die Worte: „auf Antrag des Jagd⸗ berechtigten“ aufgenommen. ;
Der Abg. Dirichlet wies darauf hin, daß ihm die Vor— schrift deshalb nicht behage, weil die Jagdberechtigten diese Jagdschutzbeamten auch gegen den Widerspruch der betreffenden Grundbesitzer anstellen könnten.
8 74 wurde jedoch unverändert angenommen.
Es folgte der 8. Abschnitt „Strafbestimmungen“:
Die S5 75 und 76 wurden unverändert nach dem Kom— missionsbeschlusse angenommen.
58.7, welcher nach der Fassung der Kommission lautet: Mit Geldstrafe von zwanzig bis einhundert Mark wird be— straft:
1) wer auf seinem Grundstücke die Jagd ausübt, wiewohl sier nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ruht;
2) wer innerhalb des um ein Festungs werk, ein Puüß.vermagazin oder eine ähnliche Anstalt abgegrenzten Sicherheitsrayons die Jagd mittels Schußwaffen ausübt (8. 21;
. 3 wer einen Jagderlaubnißschein gegen Entgelt ertheilt
§. 42);
4) wer auf Grund eines gegen Entgelt ertheilten Erlaubniß— scheines die Jagd ausübt;
5) wer Exlaubnißscheine über die gesetzliche Zahl hinaus er— theilt (5. 41 Abs. 3);
6) wer, ohne einen Jagdschein erhalten zu haben, die Jagd ausübt;
I) wer von einem, nicht auf seinen Namen ausgestellten oder von einem abgelaufenen oder von einem gemäß S. 50 für ungültig erklärten Jagdscheine zum Zwecke der Jagdausübung wissentlich Ge⸗ brauch macht;
8) fällt fort;
9) wer den Vorschriften der 88 58, 60 und 60a zuwider Wild oder Kiebitz oder Möveneier versendet, zum Verkaufe umher— trägt oder ausstellt, feilbietet oder verkauft, oder zum Zwecke der Weiterveräußerung ankauft;
0, wer an Sonn und Festtagen die Jagd den Vorschriften 42a zuwider ausübt.
teben der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe ift in den Fällen zu 9 und 10 das den Gegenstand' der Zuwiderhandlung bildende Wild einzuziehen, ohne Unterschied, ob der Schuldige
Eigenthümer ist oder nicht. — wurde mit einem Zusatz nach dem Antrag Rintelen zu Nr. 9: „unbeschadet der Vorschrift des 8. 366 Nr. 1 des Reichs⸗Straf⸗ gesetzbuches“ angenommen.
Ss. I8 lautet nach der Fassung des Herrenhauses, dem sich die Kommission angeschlossen hatte:
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gemäß 5. 56 ergangenen Festsetzungen zuwider Wild während der Schonzeit er— legt oder einfängt, oder wer der Vorschrist des 8. 55 zuwider Wild in Schlingen fängt, wird bestraft:
LNfür ein Stück Elchwild mit einer Geldstrafe von 150 st,
2) für ein Stück Rothwild mit einer Gelostrafe von 100 6,
3) tür ein Stück Damwild mit einer Geldstrafe von 60 „M,
4) für ein Stück Rehwild, einen Biber, ein Stück Auerwild, einen Fasan oder einen Schwan mit einer Geldstrafe von 36 M6.
5) für einen Dachs, einen Hafen, eine Trappe, ein Stück Birkwild oder ein Stück Haselwild mit einer Geldftrafe von 10 M1,
6) für ein Rebhuhn, eine Wachtel, eine Schnepfe, eine Ente oder ein Stück anderen Sumpf⸗ oder Wassergeflügels mit einer Geldstrafe von 4 6M. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf geringere als die vorstehend bestimmten Geldstrafen ers kannt werden; jedoch muß die Geldstrafe in den Fällen zu 1 und 2 mindestens 30 „6, in den Fällen zu 3 und 4 mindeftens 10 c, in den Fällen zu 5 und 6 mindestens 3 S6 betragen
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den §. 55 sind neben der Geldstrafe die zur Anwendung gebrachten Schlingen einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
Dieser Paragraph wurde mit einem Zusatz nach dem Antrage von Tiedemann-Bomst, als letzten Absatz einzuschieben:
„Mit Geldstrafe bis einhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschristen des S. 55 zuwider Schlingen stellt,“
angenommen, ebenso unverändert §. 79. .
Die 85. 80 — 89 enthalten als letzten Abschnitt des Gesetzes die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
Die §§. 80 — 824 wurden ohne Debatte angenommen.
§. 825 wurde in folgender Faßung nach dem Antrage
Bödiker wie folgt angenommen: -
„Die provinzialgesetzlichen Bestienmungen über die Befugniß der Grundeigenthümer, auf ihren Grundstücken in hochhängenden Dohnen den Dohnenstrich auszuüben, werden aufrechterhalten.
Dem entsprechend wird dem S. 45, welcher von der Ertheilung des Jagdscheins handelt, folgender Abfatz hinzugefügt:
des 9. N
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Diejenigen, welche