1884 / 92 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Apr 1884 18:00:01 GMT) scan diff

im Falle einer Beschädigung fällt die Verantwortlichkeit den

Grundschleppnetzfischern zur Last, sofern sie nicht nachweisen

können, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder sonst ohne ihre Schuld entstanden ist

Artikel 20. ö. .

Wenn Netze, welche verschiedenen Fischern zugehören, sich

in einander veiwickeln, so ist es verboten, dieselben ohne das

Einverständniß beider Theile zu zerschneiden. .

Jede Verantwortlichkeit fällt jedoch hinweg, wenn die

Unmöglichkeit, die Netze auf andere Art zu trennen, bewiesen

wird. Artikel 21.

Wenn ein Fischerfahrzeug, welches mit Grundangeln sischt, seine Angelleinen denen eines anderen Fahrzeuges kreuzt, so ist es demjenigen, der die Leinen aufnimmt, ver⸗ boten, sie zu zerschneiden, höhere Gewalt ausgenommen, in welchem Falle die zerschniitene Angelleine unmittelbar darnach wieder zusammengeknotet werden muß.

Artikel 22.

Abgesehen von den Fällen der Bergung und den in den beiden vorigen Artikeln vorgesehenen Fällen ist es jedem

ischer untersagt, ihm nicht gehörige Netze, Leinen oder sonstige

ischereigeräthe zu zerschneiden, einzuholen oder aufzunehmen, unter welchem Vorwand es auch sei. Artikel 23.

Es ist verboten, irgend ein Werkzeug oder Geräth zu gebrauchen, welches ausschließlich dazu dient, Netze zu zer⸗ schneiden oder zu zerreißen. .

Das Vorhandensein derartiger Geräthe an Bord eines Fischerfahrzeugs ist ebenfalls verboten. . .

Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, um das Einschiffen der⸗ artiger Geräthe an Bord der Fischerfahrzeuge zu verhindern.

Artikel 24.

Die Fischerfahrzeuge haben die bereits bestehenden oder unter den vertragschließenden Theilen noch zu vereinbarenden allgemeinen Vorschriften, betreffend die zur Verhütung des Zu⸗ sammenstoßens von Schiffen auf See zu führenden Lichter, zu beobachten.

Artikel 25.

Alle Fischerfahrzeuge, Boote, Gegenstände der Ausrüstung oder der Takelage von Fischerfahrzeugen, Netze, Angelleinen, Bojen, Schwimmer oder sonstige Fischereigeräthe, welche in See treibend angetroffen oder aufgefischt werden, müssen, die⸗ selben mögen gezeichnet oder nicht gezeichnet sein, von dem bergenden Fahrzeuge in dem ersten Hafen, nach welchem das⸗ selbe zurückkehrt oder in welchem es Zuflucht sucht, den zu— ständigen Behörden übergeben werden.

Diese Behörden haben die Konsuln oder Konsularagenten der Nation sowohl des bergenden Fahrzeugs, als auch des Eigenthümers der gefundenen Gegenslände hiervon zu unter— richten, und jene Gegenstände den Eigenthümern oder ihren Bevollmächtigten auszuliefern, sobald dieselben zurückgefordert werden und die Ansprüche der Berger gehörig sichergestellt sind.

Je nach der Gesetzgebung der verschiedenen Länder setzen die Verwaltungs, oder Gerichtsbehörden die Entschädigung fest, welche die Eigenthümer den Bergern zu zahlen haben.

Es ist selbstverstandlich, daß diese Bestimmung die bereits bestehenden, auf den Gegenstand bezüglichen Verträge unbe—

rührt läßt, und daß die Hohen vertragschließenden Theile sich

barungen einen vestimmren Berrchge ved Che gelen erf Repjn

wieder aufgefundene Neg . nn ,.

Gefundene Fischereigeräthe aller Art, welche nicht ge⸗

zeichnet sind, werden wie seetriftige Sachen angesehen, deren

Eigenthümer unbekannt ist.

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e Ueberwachung der Fischerei wird durch Kriegsfahr—

euge der Hohen vertragschließenden Theile , .

elgien betrifft, so können die Fahrzeuge Staatsschiffe sein,

welche von staatlich angestellten Schiffs kapitänen befehligt

werden. Die Ausführung d ü 9

le, Aussührung der Vorschriften, welche den Nachweis der Nationalität durch Schiffspapiere, die . und Numerirung der Fahrzeuge u. s. w. und der Fischereigeräthe, ferner das Vorhandensein verbotener Werkzeuge an Bord be⸗ treffen Urt. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 23 Abs. 2), ist der ausschließlichen Ueberwachung durch die Fischereikreuzer der Nation des Fischerfahrzeugs unterstellt.

Jedoch haben die Befehlshaber der Kreuzer die Ueber— tretungen der erwähnten Vorschriften durch die Fischerfahr⸗ zeuge einer anderen Nation sich gegenseitig mitzutheilen.

5 . . 28.

„Vie Kreuzer der Hohen vertragschließenden Theile sind befugt, alle Uebertretungen der ö . 1nd trages, mit Ausnahme der im Artikel 27 bezeichneten, und alle Vergehen, welche sich auf die Ausübung der Fischerei be⸗ ziehen, festzustellen, ohne Unterschied der Nationalität der Fischer, welche sich dieser r hlt Endlungen schuldig machen.

rtikel 29.

Wenn die Befehlshaber der Kreuzer Grund zu der An— nahme haben, daß eine Verletzung der durch diesen Vertrag getroffenen Anordnungen stattgefunden hat, so können sie von dem Führer des Fahrzeugs, welchem eine solche Zuwider⸗ handlung zur Last gelegt wird, die Vorlegung des urkund—⸗ lichen Ausweises über seine Nationalität verlangen. Ueber diese Vorlegung ist unmittelbar nachher auf dem vorbezeich⸗ neten Schriftstücke ein kurzer Vermerk zu machen.

Die Befehlshaber der Kreuzer dürfen ihren Besuch oder ihre Nachforschung an Bord eines zu ihrer Nationalität nicht 5 Fischerfahrzeugs nicht weiter ausdehnen, als er— orderlich ist, um die Beweife eines Vergehens oder einer Uebertretung, welche sich auf die Fischereipolizei beziehen, zu

erheben. Die Gesezlehater d 254 30. ie Hesehlshaber der Kreuzer der Vertragsmächte haben die Erheblichkeit der zu ihrer Kenntniß 3 ö Zu⸗ ständigkeit unterliegenden Thatsachen zu prüfen und, ohne 1 der n n ede b mn fene, welchen die Hohen vertragschließenden eilen angehöri i . haben. 6 Sie haben, geeignetenfalls, ein Protokoll zur Feststellun des Sachverhalts aufzunehmen, sowie derselbe 3 26 den Erklärungen der Parteien, andererseits aus den Zeugen⸗ aussagen der anwesenden Personen sich ergiebt. Der Befehle haber des , hat, wenn der Fall ihm schwer genug erscheint um diese Maßregel zu rechtfertigen, das Recht, das einer Zuwiderhandlung schuldige Fahrzeug in

selbst einen Theil der Schiffsmannschaft an Bord nehmen, um sie den Behörden der Nation des betreffenden Fahrzeuges zu

Überliefern. 9. Artikel 31.

Das im vorhergehenden Artikel vorgesehene Protokoll ist in der Sprache des Befehlshabers des Kreuzers und nach den in seinem Lande gebräuchlichen Formen abzufassen.

Die Angeschuldigten und die Zeugen haben das Recht, dem Protokolle in ihrer eigenen Sprache alle Angaben und engen e gen hinzuzufügen oder hinzufügen zu lassen, welche ie für dienlich halten. 2 l

Diese Erklärungen sind ordnungsmäßig zu unterschreiben.

Artikel 32.

Der Widerstand gegen die Anordnungen der Befehles— haber der mit der Fischereipolizei beauftragten Kreuzer oder derjenigen Personen, welche in deren Austrage handeln, soll, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Kreuzers, wie der Widerstand gegen die Staatsgewalt der Nation des Fischer⸗ fahrzeugs angesehen werden.

Artikel 33. .

Wenn die den Gegenstand der Anschuldigung bildende Handlung nicht schwerer Art ist, aber nichtsdestoweniger irg⸗ einem Fischer Schaden verursacht hat, so können die Befe n haber der Kreuzer, falls die Parteien damit einverstan * sind, zwischen den Betheiligten auf See einen Verglẽe⸗ schließen und die zu zahlende Entschädigung festsetzen

Ist in einem solchen Falle eine der Parteien nicht in de. Lage, sofort die Schuld zu entrichten, so haben die Komman⸗ danten eine Urkunde, welche die zu zahlende Entschädigung regelt, in doppelter Ausfertigung von den Parteien unter— zeichnen zu lassen. . .

Das eine Exemplar dieses Schriftstücks verbleibt an Bord des Kreuzers, das andere ist dem forderungsberechtigten Schiffsführer auszuhändigen, damit derselbe nöthigenfalls vor den Gerichten des Schuldners davon Gebrauch machen kann.

Kommt im Gegentheil eine Vereinigung zwischen den Parteien nicht zu Stande, so haben die Befehlshaber der Kreuzer in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 30 zu

verfahren. Artikel 34.

Die Verfolgung der in diesem Vertrage vorgesehenen Vergehen und Uebertretungen ist im Namen des Staats oder durch den Staat zu betreiben.

Artikel 35. .

Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, ihren gesetzgebenden Körperschaften diejenigen Maßnahmen vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die Ausführung dieses Vertrages zu sichern, und namentlich um diejenigen, welche den Bestimmungen der Artikel 6 bis 23 zuwiderhan⸗ deln, mit Freiheits- oder mit Geldstrafe, oder mit diesen bei⸗ den Strafen zugleich bestrafen zu lassen.

Artikel 36.

ö grade der Zuwiderhandlun

66 Artikel 38. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt werden. Der Austausch der Ratifikations⸗Urkunden wird innerhalb thunlichst kurzer Frist im Haag bewirkt werden. Artikel 39. Ueber den Zeitpunkt, mit welchem der vorstehende Ver⸗ trag zur Ausführung kommt, werden die Hohen vertrag— schließenden Theile sich besonders verständigen. Derselbe bleibt von diesem Zeitpunkte an fünf Jahre in Kraft, und falls keiner der Hohen vertragschließenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums die Absicht zu erkennen giebt, davon zurückzutreten, gilt er als auf ein Jahr verlängert und so fort von Jahr zu Jahr. Falls dagegen eine der Mächte den Vertrag kündigt, so bleibt derselbe unter den übrigen Vertragsmächten so lange in Gel⸗ tung, als sie denselben nicht ebenfalls kündigen. . Zusatz⸗Artikel. Der Regierung Sr. Majestät des Königs von Schweden und Norwegen wird das Recht vorbehalten, diesem Vertrage beizutreten, sowohl für beide Staaten gemeinsam, als für jeden derselben besonders. Dieser Beitritt ist der Regierung der Niederlande mitzu⸗ theilen, welche die übrigen vertragfchließenden Regierungen davon in Kenntniß setzen wird. Zur Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtig⸗ ten diesen Vertrag unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen im Haag, in sechs Ausfertigungen, den

6. Mai 18982.

von Schmidthals. Chr. Donner. Baron A. d'Anethan. Léopold Orban. C. Bruun. Ct. Lefebvre de Béhaine. Em. Mancel. W. Stuart. C. M. Kennedy. C. Cecil Prevor. Rochussen. E. N. Rahusen.

Die vorstehende Uebereinkunst ist ratifizirt und die Ratifikations⸗Urkunden sind am 15. März d. im getauscht worden. 5 8 6

9 D d Q M M Mm g o ——

Bekanntmachung, betreffend die Dispensationen von den ärztlichen Prüfungsvorschriften. Vom 15. April 1884. Gesuche um Digspensation von den Bestimmungen in §. 4

Abs. 3, Ab. 4 Ziff. 1 und 2, §8. 20 Abs. 4 und 6, 5. 23 Abs. 1 der Bekan tmochung, betreffend die ärztliche .

einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen. Er kann

vom 2. Juni 1883 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 191 oder in 8. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über 66 din fh

Vorprüfung (S. 198 a. a. O.), sind bei der zustãndigen Centralbehörde (G6. 1 Nr. 1, 2 der erstgedachten Bekanni⸗ machung) desjenigen Bundesstaats einzureichen, welchem Prüfungskommission, bei der die Prüfung abgelegt werden wird, angehört, soweit nicht die zuständige Central behörd eine andere Landesstelle als zur Annahme der Dispensationz⸗ gesuche berufen bezeichnet. Berlin, den 15. April 1884. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die von den Regierungen deutschen Seeuserfiaaten wegen der gesundheitspolizeilichen Kontrole der Seeschiffe erlassenen Vorschriften bringe ich zur öffentlichen Kenntniß, daß der Hafenplatz Sa ig on (Hinier⸗ indien) als der Cholera verdächtig anzusehen ist.

Berlin, den 17. April 1884. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Bosse.

96 Bekanntmachung.

Brest Am 20. d. Mts. wird im Bezirk der Königlichen Eisen⸗

Hel⸗-Mirektion Berlin die 8,57 kim lange Bahnstrecke Jatz—

syn ck-⸗Torgelow mit den Stationen Jatznick und Torgelon

ar den Personen⸗, Gepäck⸗ und Güterverkehr eröffnet.

8. Berlin, den 18. April 1884.

In Vertretung des een, . des Reichs⸗Eisenbahnamts: örte.

St. Mosk

Die Nummer 11 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1536 den internationalen Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer. Vom 6. Mai 1882.

Berlin, den 18. April 1884.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den seitherigen Medizinal⸗-A Assessor, praktischen Arzt und Privatdozenten Br. med. Wilhelm Sander zu Dalldorf bei Berlin zum Medizinal-Rath und Mitglied des Medizinal— Kollegiums der Provinz Brandenburg zu ernennen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der praktische Arzt und Privatdozent Dr. med. Paul Theodor Max Güterbock in Berlin ist zum Medizinal— Assessor bei dem Medizinal-Kollegium der Provinz Branden— burg ernannt worden.

Sounyvptperwultung der Staats schulden.

Li st e der aufgerufenen und der Kontrole der Staatstz⸗ papiere in dem Etats jahre 188384 als gerichtlich für kraftlos erklärt nachgewiesenen Staatsschuld⸗ urkunden.

LStaatsschuldscheine. Litt. F. Nr. 81 367 105922 201 481 über 100 Thlr., Litt. II. Nr. 2067 57 895 über 25 Thlr.

Ju Staat s-Prämienanleihe von 1855. Ser. 250 Nr. A 970 über 100 Thlr., Ser. 1023 Nr. 102 225 fiber 100 Thlr.

3. Ill. 5prozentige Staatsanleihe von 1859. Litt. P. Nr. 3420 über 100 Thlr.

IV. Konsolidirte 4prozentige Staatsanleihe. itt n;, 5195 47 597 über 500 M

V. Konsolidirte 4, prozentige Staatsanleihe. Litt. G. Nr. 28 191 51 153 52 429 über 500 Thlr., Litt. D. Nr. 378 1754 27 661 52 806 über 200 Thlr., itt. E. Nr. 24 142 39 524 42771 42781 54 981 57 042 57 228 11698 116985 über 100 Thlr., Litt. . Nr. 1488 25 062 über 50 Thlr., Litt. J. Nr. 766 über 20060 S6, Litt. K. Nr. 846 S47 6003 über 500 S, itt. L. Nr. 2771 8833 179065 11 30 ö über 300 M VI. Prioritäts aktien der Niederschlesisch⸗Mär—⸗ kischen Ei senbahn. Ser. J. Nr. 5281 über 100 Thlr. I Ml.. Prioritätsobligationen der Nieder— schlesisch⸗Märkischen Ei senbahn. Ser. II. Nr. 6462 6866 über 50 Thlr. VII. Vormals Kurhessische Prämienanleihe von 1845. Ser. 1098 Nr. 27 438 über 40 Thlr., Ser. 3236 Nr. 80 80 über 40 Thlr., Ser. 4624 Nr 115 579 über 40 6 X. Vormals Nassauische Prämienanleihe von 1837. Nr. 16368 82 310 über 25 51 ; Berlin, den 2. April 1884. Königliche Kontrole der Staatspapiere. Arndt. Loo se. Stockmann, i. V.

Bekanntmachung.

Bei der am 4 d. M. öffentlich bewirkten 35. Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Prioritäts⸗Aktien der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn sind diejenigen . Stück . zu 190 Thaler und 6” b”, Vs l 2.

geiogen worden, welche durch unsere in Nr. 87 des Blattes veröffentlichte Bekanntmachung nebst den Rückständen nach ihren Nummern aufgerufen sind. Die Besitzer dieser Aktien werden, wiederholt aufgefordert, die Kapütalbeträge derfelben nach Maßgabe der Bekanntmachung rechtzeitig zu erheben. Berlin, den 17. April 1884.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Sydow. Hering. Merleker. dorff.

In der heutigen Handelsregister-Beilage wird Nr. 16 der

Zeichenregister⸗ Bekanntmachungen veröffentlicht.

Aichtautliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 18. April. Se. Majestät der gaiser und König empfingen heute Morgen zunächst den Polizei⸗Präsidenten zum Vortrage, nahmen die Meldung des jum Präses der General-⸗Ordenskommission ernannten Generals der Kavallerie, General- Adjutanten von Rauch entgegen und ertheilten dem Präsidenten des Reichsgerichts, Wirklichen Geheimen Rath Dr; Simson und dem Obersten und Flügei⸗ Adjutanten Sr. Majestät des Königs von Schweden und Norwegen, Audienz.

Wenn in dem Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin auch noch keine wesentliche Ver⸗ änderung eintrat, so ist doch der Verlauf der Krankheit ein befriedigender.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern Mittag 11, Uhr den Geheimen Regierungs Rath Dohme und Abends 71ę„ Uhr den Präsidenten des Reichsgerichts, Dr. Simson.

Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr trat gestern zu einer Sitzung zusammen.

Ein zum Wählen nicht Berechtigter, welcher in Folge unrichtigen Eintrags in die der Wählerliste zu Grunde liegenden Hauslisten eine Wahlaufforderung erhält und trotz seiner Kenntniß jenes von jhm gewollten unrichtigen Eintrags der Wahlaufforderung durch Abgabe seiner Stimme Folge leistet, macht sich nach einem Urtheil des Reichs— ger ichts, . Strafsenats, vom 31. Januar d J., der vorsätz⸗ lichen Herbeiführung eines unrichtigen Wahlergebnisses aus S. 108 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs schuldig.

Bayern. München, 16. April. Königin-⸗Mutter ist heute Morgen nach Elbigenalp in Tirol abgereist. Ihre Majestät wird einige Monate daselbst verweilen und sich dann zum weiteren Sommer— aufenthalt nach Hohenschwangau begeben.

In der unter dem Vorsitz des Prinzen Luitpold heute Mittag abgehaltenen Sitzung des Staatsraths gelangte u. a. auch das Finanzgefetz zur verfassungsmäßigen Er— ledigung, so daß dasselbe nach erlangter allerhöchster Sanktion alsbald wird publizirt werden können.

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 16. April. (Meckl. Anz) Die Begräbnißstätte des Hochseligen Großherzogs wurde am gestrigen Tage sowohl um die Mittagszeit, als auch am Nachmittage von zahllosen Menschen besucht. Zum Schmuck des Sarges waren aus den ver— schiedensten, theilweise fernen Gegenden außerhalb des Landes Blumenspenden eingegangen. Außer den Offizier-Corps des mecklenburgischen Kontingents hatten auch diejenigen des Hannoverschen Husaren-Regiments Nr. 15 und des 4. Bran— denburgischen Infanterie Regiments Nr. 24 (Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg-Schwerin) Kränze oder Palmzmeige gesandt. Ferner hatten der Magistrat und die Bürgerschaft, mehrere Kriegervereine, sonstige Vereine und Korporationen, die hiesige Hofkapelle und sehr viele Privatpersonen zum Schmuck der Begräbnißstätte beigetragen. Im Waffen saal des Arsenals fand bei der dort hergerichteten Gedenkstelle für den verewigten Großherzog am gestrigen Vormittag um 11 Uhr eine Feier statt, zu welcher das gesammte Offizier-Corps der hiesigen Garnison erschienen war. Nachdem auch Ihre Hoheiten der Herzog Johann Albrecht und der Herzog Friedrich Wil— helm erschienen waren, hielt General-Lieutenant von Holstein, mit Bezug auf den gestrigen Todestag des hohen Ver— blichenen eine Ansprache, nach deren Schluß verschiedene Kranzspenden, darunter ein Lorbeerkranz von Ihrer König— lichen Hoheit der Frau Großherzogin Alexandrine, nieder— gelegt wurden. Auf einem schwarzen Postament, auf dessen vorderer Seite sich der Namenszug des Großherzogs mit der Krone, rechts das mecklenburgische Militär-Verdienstkreuz, links das Eiserne Kreuz und auf der Rückseite ein Lorbeer— kranz mit der Zahl 1870ñ)71 befindet, erhebt sich die Büste des hochseligen Großherzogs. Das Postament ist von vier durch Ketten mit einander verbundenen Pfosten umgeben, auf welchen Figuren eines mecklenburgischen Grenadiers (noch mit dem Helm mit der Krone), eines Dragoners, eines Jägers und eines Kanoniers aufgestellt sind. Unten in der vorderen Mitte zwischen den Pfosten befindet sich das mecklen— burgische Wappen, rechts und links Greife, während auf der Rückseite der Reichsadler angebracht ist. Die Ecken sind durch fächerartig angebrachte und durch eine Bombe zu— sammengefaßte n,, von französischen Chassepotgewehren ausgefüllt. In einem Schranke, rechts von dem Postament, ist der mecklenburgische Generals-Waffenrock des hochseligen Großherzogs aufgehängt, in einem links befindlichen erblickt man den Helm mit Federbusch, den Säbel und die Schãrpe des hohen Entschlafenen, welche Gegenstände sämmtlich nach BVestimmung des verstorbenen Großherzogs im Waffensaale aufbewahrt werden sollen. Zu beiden Seiten der Schränke sind Ausbaue aus erbeuteten franzöfischen Kürassen, mit Fahnen geschmückt, hergerichtet, während unter jedem Schrank ein französisches Mörserrohr aufgestellt ist. Das Arrangement der Gedenkstelle, welches nach dem Entwurf des Hauptmanns Frhrn. von Eyß, Vorstandes des Artillerie⸗Depots, getroffen worden ist, muß als ein durchaus wohlgelungenes bezeichnet werden. Der Waffensaal, zu welchem Jedermann der utritt Nachmittags von 3 bis 5 Uhr gestattet ist, wurde am gestrigen ö von einer überaus zahlreichen Menschenmenge esucht.

Elsaß Lothringen. Metz, 17. April. (W. T. B) Unter überaus großer Theilnahme der Bevölkerung fand heute in der Garnisonkirche die Leichenfe ier fur den ver⸗ storbenen. Gouverneur, General! der Infanterie von

chwerin, statt. Der Sarg war mit zahlreichen Kränzen und Palmenzweigen bedeckt. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit. der Kronprinz und Se Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl sowis Se. Königliche Hohelt der Großherzog von Baden hatten Lorbeerkränze gespendet. Als Vertreter des Großherzogs von Baden wohnte der Oberst-Lieutenant von Tresckow der Leichenfeier bei.

(Allg. Ztg.) Die

Großbritannien und Irland. London, 16. April. (Allg. Corr). Die London Gazette“ meldet die Er⸗ nennung des Mr. F. R. St. John zum britischen Ge— sandten und General-⸗Konsul bei den Vereinigten Staaten von Columbien und des Mr. J. P. Harriß-⸗-Gastrell zum Vertreter Großbritanniens bei den mittelamerikani⸗ schen Republiken Guatemala, Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Salvador. .

In dem heute Morgen auf seiner Besitzung Bowhill in Selkirkshire im 78. Lebensjahre verstorbenen Herzog von Buceleuch und Queensberry hat der schottische Adel sein Haupt und die schottische Torypartei ihr einflußreichstes Mitglied verloren. In dem zweiten Ministerium Sir Robert Peels war der Verstorbene von 1841 —47 zuerst Geheim⸗ siegelbewohrer und später Conseils⸗Präsident.

Der Bischof von Ripon, Dr. Robert Bickersteih, einer

der populärsten Kanzelredner Englands, ist gestern im Alter von 67 Jahren verstorben. . Die Feldmanöver der englischen Freiwilligen fanden diesmal während der Osterfeiertage an drei Stellen unter Mitwirkung der regulären Truppen statt. Bei Ports— mouth manövrirten 20 000 Mann, bei Dover 8000 und bei Aldershot 18 000 Mann, worunter sich im Ganzen etwa 6090 Mann reguläre Truppen befanden. Die Manöver ver⸗ liefen in jeder Beziehung vom Wetter bis zur Haltung der Truppen und der nach Zehntausenden zählenden Zu— schauer sehr befriedigend, und die Leistungsfähigkeit ünd Schulung der Freiwilligen wird sehr gelobt.

Durban, 15. April. (Allg. Corr.) Ketschwayos Brüder ließen am 10. d., ihrem Versprechen zuwider, die Leiche des Zulukönigs nicht ohne vorherige Erlaubniß zu beerdigen, die Ueberreste heimlich nach Inkandhla schaffen, wo, nur wenige Meilen von der Natalenser Grenze, eine bewaffnete Macht von Usutus versammelt ist. Der britische Kommissär trifft im Verein mit den Chefs im Reservatgebiet Maßregeln zur Aufrechterhaltung der Ordnung daselbst. Jenseits des Umhlatusi unweit Inhlazatze stehen die Usutus in großer Macht und warten auf Baguluse, um einen kombinirten Ängriff gegen Usibepu auszuführen. Der Usibepuchef Oham meldet, daß die Boers an der Transvaalgrenze die Usutus gegen ihre Gegner auf— , ,. und denselben Gewehre, Schießbedarf und Pferde verkauften.

Frankreich. Paris, 17. April. (W. T. B.) Der „National“ meldet: die französischen Truppen hätten bei der Einnahme von Honghoa chinesische Soldaten gefangen genommen; man bewache dieselben sorgfältig, um einen Beweis für die Theilnahme Chinas an dem Kriege in Tongking in Händen zu haben.

18. April. (W. T. B.) Aus Hanoi wird heute gemeldet, daß von einer weiteren Verfolgung des Feindes Abstand genommen worden sei. Die Schwarzflaggen hätten sich nach dem Norden von Tongking zurückgezogen. Etwa 5000 Chinesen, annamitische Rebellen und Reste der Be⸗ satzungen von Bacninh und Honghoa hätten die Provinz Tanhoa durch das Gebirge ini Wsten von Tongking erreicht; General Briere werde nächstens mit einigen Bataillonen nach Ninbinh aufbrechen, um deren Bewegungen zu beobachten.

Türkei. Konstantinopel, 17. April. (W. T. B.) Die Jacht „Mirgmar“ mit dem Kronprinzen und der Kronprinzessin von Oesterreich-Ungarn lief in Begleitung der Jachten „Mzeddin“ und „Taurus“ heute früh bei prachtvollem Wetter in den Bosporus ein. Am Ein⸗ gange der Meerenge wurde das Kronprinzliche Paar von nach mehreren Tausenden zählenden Personen aller Nationa— litäten, vorwiegend Oesterreichern, Ungarn und Belgiern am Bord der reich beflaggten Lloydschiffe enthusiastisch begrüßt. Die Yacht „Miramar“ landete, begleitet von den genannten Schiffen, um 10/9 Uhr vor Dol ma⸗Bagdsche, wo der Großyvezir und der Minister des Auswärtigen die hohen Gäste begrüßten. Sofort nach der Ankunft begaben sich der Kron— prinz Rudolf und die Kronprinzessin Stephanie in Hofgala— wagen nach Jildiz Kiosk. Sämmtliche im Hafen vor Änker liegenden Schiffe waren beflaggt. Am Perron von Yildiz Kiosk wurden der Kronprinz und seine Gemahlin von dem Großvezir und mehreren Kammerherren empfangen und nach dem Thronsaal geleitet. Der Sultan kam seinen Gästen entgegen, begrüßte dieselben auf das Herzlichste, reichte der Kronprinzessin den Arm und geleitete dieselben nach dem Thronsaal. Nachdem der Sultan sich nach dem Befinden des Kaisers und der Kaiserin erkundigt hatte, fand die Vorstellung des beiderseitigen Gefolges statt; hierauf wurden Erfrischungen herumgereicht. Nach etwa einviertelstündigem Verweilen ver⸗ abschiedete sich das kronprinzliche Paar wieder; der Sultan gab demselben, indem er der Kronprinzessin abermals den Arm bot, das Geleit bis zum Perron und erwiderte schon einige Minuten später den ihm abgestatteten Besuch in dem dem kronprinzlichen Paare zur Verfügung gestellten Kiosk. Nachmittags besuchten der Kronprinz und die Kronprinzessin in Hofgalawagen mehrere Moscheen. Morgen werden Ihre Kaiserlichen Hoheiten im österreichischen Botschaftspalais das diplomatische Corps empfangen.

18. April. (W. T. B.) Es wird bestätigt, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten, Hassan Fehmi Pafcha, das Justizministerium übernehmen soll und der Ober— Ceremonienmeister Munir Bey zum Muschir ernannt worden ist.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. April. (W. T. B.) Die Departementschefs im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Graf von Osten-Sacken und Baron Fredericks sind, der Erstere zum Gesandten bei dem bayerischen und hesfischen Hofe, der Letztere zum Ge— sandten bei dem württembergischen und badischen Hofe er— nannt worden. .

18. April. (W. T. B.). Die neueste Gesetzsamm⸗ lung enthält eine Kaiserliche Verordnung, wonach der Werth russischer nien, Münze beim Post⸗ versandt nach Wunsch des Absenders deklarirt werden kann, aber nicht niedriger als der einfache und nicht höher als der doppelte Nominalpreis derselben.

Charkow, 17. April. (W. T.. B.) In dem Prozeß wegen der bei Beschaffung von Militärzwieback während des Orientkrieges vorgekommenen Unregelmäßigkeiten hat das Militärbezirksgericht den früheren Intendanten, General⸗ Lieutenant Buschen, der Fahrlässigkeit im Dienst und der zwei⸗ maligen Vorlegung falscher und unvollständiger Abrechnungen aus eigennützigen Absichten schuldig befunden sowie den ver—⸗

abschiedeten Obersten Sabo der Fahrlässigkeit und der Ueberschreitung seiner amtlichen Befugnisse für schuldig erklärt, den Titular⸗Rath Wassilieff aber freigesprochen. Den beiden Ersteren wurden mildernde Ümstände bewilligt: gegen General- Lieutenant Buschen wurde auf Dienstentlassung er⸗ kannt, gleichzeitig aber die Umwandlung dieser Strafe in einen dienstlichen Verweis befürwortet; die gegen Sabo er⸗ kannte Arreststrafe wurde als durch das Kaiserliche Manifest vom 27. Mai vorigen Jahres erlassen erachtet.

Amerika. Washington, 15. April. (Allg. Corr.) In der heutigen Sitzung des Repräfentantenhauses stellte Mr. Morrison den Antrag, seine Tarifbill in Er⸗ wägung zu ziehen, und wurde der Antrag mit 140 gegen 138 Stimmen angenommen. Die geringe Majorität wurde gesichert durch die Unterstützung der schutzzöllnerischen Demo⸗ kraten, welche glaubten, daß die Debatte nicht unterdrückt werden dürse. Für den Antrag stimmten 135 Demokraten und 5 Republikaner, gegen denselben 98 Republikaner und 40 Demokraten. Mr. Morrison eröffnete die Spezialdebatte mit einer Rede, welche die Bill befürwortete und die allge⸗ meine Frage der Tarifherabsetzung behandelte.

17. April. (W. T. B. Zehber Pascha hat die ihm von dem General Gordon übersandte Er⸗ nennung zum General-Gouverneur⸗Adjunkten des Sudan abgelehnt.

Afeika. Egypten. Kairo, 15. April. (Allg. Corr.) Im hiesigen Kriegs-Ministerium sind keine Mitthei⸗ lungen eingegangen, welche die Meldung: die britische Re⸗ gierung beabsichtige, die Auflösung der egyptischen Armee in Vorschlag zu bringen, bestätigen. Im Gegentheil: es wird in Kurzem hier die Ankunft von vier neuen Bataillonen, deren Mannschaften in der Türkei angeworben worden, erwartet. Aus Ober⸗Egypten und dem Sudan liegen noch immer keine Nachrichten vor, ausgenommen vage Gerüchte über das Wachsthum der Rebellion zwischen Chartum und Berber. Sir Samuel Baker trat am Montag die Rückreise nach Eng⸗ land an. Vor seiner Abreise theilte er Sir Evelyn Baring einen Plan für einen Herbstfeldzug mit, demzufolge mit— tels 1600 Kameelen und einer regulären Serie von Brunnen für eine hinlängliche Wasserzufuhr zwischen Korosko und Berber gesorgt werden könnte. In Suakim sind zwei Scheichs der Stämme von Tokar angekommen, um Par— don zu erbitten.

Zeitungsstimmen.

Die „Leipziger Zeitung“ berichtet über eine in Kieritzsch (Sachsen) am 15. d. M. stattgehabte, sehr zahlreich besuchte Versammlung von Vertrauensmännern des 14. säch⸗ sischen Reichstags wahlkreises. In derselben wurde auf An⸗ regung des Rittergutsbesitzers Br. A. Frege⸗Abtnaundorf, des Vertreters des Wahlkreises, folgende Adresse an den Reichs⸗ kanzler Fürsten von Bismarck einstimmig beschlossen:

Die am 15. April zu Kieritzsch versammelten Vertrauensmänner des 14. sächsischen Reichstage wahlkreises sprechen Ew. Durchlaucht eherbietigsten und freudigsten Dank aus für die hochbedeutsame Kundgebung der Präsidialmacht des hohen Bundesraths vom 5. April d. J. in der festen Ueberzeugung, daß diese ebenso verfassungstreue wie bundesfreundliche Haltung, welcher jene denkwürdige Erklärung Ausdruck giebt, die sicherste Bürgschaft bietet für Aufrechterhaltung aller der großartigen Errungenschaften, welche die deutsche Ration Ew. Durchlaucht verdankt, und erblicken in dieser Einstimmigkeit des hohen Bundesrathes gegenüber unberechtigten vertragswidrigen Forderungen einer nur in der Opposition gegen die segenzreichen Bestrebungen Ew. Durchlaucht auf wirthschaftlichem und sozialem Gebiet einigen Partei die beste Gewähr fur die glückliche Zukunft des Deutschen Reiches, das sich mit Gottes Hülfe noch lange Zeit Ew. Durchlaucht leitender Hand erfreuen möge.

Die „Schlesische Zeitung“ berichtet:

Ein exorbitant hoher Kommunalsteuersatz kommt pro 1884/85 in der Stadt Cosel O. S. zur Hebunz. Wie das dortige . Stadtbl.“ meldet, haben die städtischen Behörden beschlossen, 410 Fo der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer als Kommunaleinkommensteuer auszuschreiben, 29 ½ι mehr, als pro 1883/84 ausgeschrieben waren. Die Nothwendigkeit dieser Erhshung eines ohnehin schon über die Maßen hohen Satzes ist nicht durch eine Vermehrung des Bedarfs veranlaßt worden derselbe ist pro 1884/85, genau so wie im Vor⸗ ahre, auf 50 900 M normirt warden sondern durch den Umstand, daß sich die Stadtkommune durch die in diesem Fall ungunstige Kon⸗ junktur des Geldmarktes gezwungen gesehen hat, den Zinkfuß für ihre Aktivkapitalien herabzusetzen. ;

Der „Metallarbeiter“ schreibt in seiner indu⸗ striellen Rundschau vom 7. April:

Die stille Woche vor Ostern macht sich sehr bemerkbar. Ein Eilen und Eifern, nothwendige Geschäfte zum Abschluß zu bringen, hat den vergangenen Tagen eine bedeutend lebhaftere Färbung ge⸗ geben, welche über den durchschnittlich nicht übermäßigen Geschãfts⸗ umsatz fast täuschen könnte. Nun im Allgemeinen herrscht wenigstens Zufriedenheit mit dem Geschäft. Unsere großen Werke in den Industriebezirken Schlesiens und Westfalens sind recht rege beschäftigt.

Daß die Aufträge zahlreicher einlaufen und die Preise nicht nur fest sind, sondern auf mehreren Gebieten bereits eine steigende Tendenz zeigen, bestätigt heute auch das soeben ausgegebene Heft der Zeit⸗ schrift Stahl und Eisen'. Dies Organ bestätigt, daß die Stim⸗ mung im Allgemeinen eine zuversichtlichere geworden ist, daß man die schlimme Zeit als überwunden betrachtet und sich mit Hoffnungen, die allem Anscheine nach berechtigt sind, dem Früh⸗ jahrsgeschäft zuwendet. Auf dem Roheisenmarkte sind, nament« lich beiüglich des Qualitätspuddeleisens, die Keonsumenten, welche lange Zeit hindurch nur für ganz kurze Zeit kauften, jetzt ernstlich bestrebt, sich für das 16 und 11. Quadral zu decken. Die Produzenten verhalten sich demgegenüber zurückhaltend und wenn auch bereits zahlreiche Abschlüsse pro 1I. Quartal erfolgt sind, so kann wohl gesagt werden, daß die Werke sich weigern, zu den jetzigen Preisen auf längere Verträge einzugehen. Das Sieger⸗ land, welches für das J. Quartal sehr billig verkauft hat, hält jetzt mit Erfolg auf höhere Preise und auch in Westfalen kann das Roheisengeschäft nach Lage der Sache als fest bezeichnet werden. In deutschem Gießereieisen hat sich der ö merklich gehoben, was auf cine bessere Beschäftigung der kleineren Gießereien schließen läßt. In Spiegeleisen ist das Geschäft durch verstärkte Nachfrage aus den Vereinigten Staaten gebessert worden. In Stab⸗ eisen hat der bereits im Dezember eingetretene Umschwung im Januar eine sehr erfreuliche Fortsetzung gefunden. Die Blechwalzwerke haben ein vermehrtes Arbeitspensum, für Feinbleche wird vom Siegerlande ein Preisaufschlag gemeldet. Für Walzdraht sowohl in Stabl als neuerdings auch in Eisen zeigt sich endlich wieder eiwas mehr Nach- Perf wenn auch noch immer zu ganz außerordentlich niedrigen

reisen.

Mit dieser wechselnden Festigkeit des deutschen Großmarktes ver⸗ bindet sich auch eine recht umfassende Ausdehnung des Handels nach Außen. Die Ausfuhr inländischer Arbeitserzeugnifse nimmt zu und die Anerkennung deutscher Arbeit steigert sich im Auslande in recht erfreulicher Weise. Soo j. B. gehen Japan, Spanien und, wie eg

heißt, auch Brasilien mit der Absicht um, die Schiffsbaubestellungen