j damit die Frage der Jagdbarkelt mit in den Rahmen des Gesetzes J Hochwildes und ob das nicht doch zu weit gegangen ist auch im Sinne Der Abg. von Meyer (Arnswalde erklärte, es sei nicht J führung der räventivmaßregeln auferlegt habe. Mit diesem Der Abg. Francke bemängelte besonders an den Vor⸗ Aichtamtliches. gesogen. Ich kann auch nach wiederholter Erwägung und Besprechung derienigen, die gar keine Jagdpafsionen haben, die nicht pafsionirte seine Absicht gewesen, * d — zu sprechen 65. 638 n . 1 nin, 6 her, als was 50 Jahre schon schlägen der Konservativen, daß danach ein Schadenersatvz erst
1 i ĩ rj . —ᷓ ĩ ni ücke ĩ äger sind, sondern auch im Sinne derer, die doch der Meinung sind ; n 1 66865 ᷣ 8 inzutreten brauch ein erheblicher Schaden ein⸗ Preußen. Berlin, 28. April. Im weiteren Ver- mit Fachleuten die Bedenken nicht unterdrücken, daß aus diesen Jäger sind glondern gung . eng, sind. es indessen doch, weil ber Abg. Dirichlet die Güte gehabt habe, rechtens gewesen sei, es werde damit auf die Zeit vor 1848 dann einzutre n brauche, wenn ein erheblicher Sch laufe der vorge strigen (5.) Sitzung des Hauses der . nern e . , he, 2 i, m, . . * sich an ihm zu reiben, eine Höflichkeit, mit der (r demselben zurückgegangen, welche ja auch der Abg. Dirichlet vorziehe; habe getreten sei: Wer solle denn den bis dahin eingetretenen
Abgeordneten wůrde die Generaldiskusfion der brüten Be— e en. Es i ü diesem Paragraphen, der sollte. Ich meine vielmehr, jeder kann sich für eine verstãndige Pfl⸗ nie entgegen zu kommen pflege. Indessen er wolle dem Abg. derselbe doch selbst gefagt, daß seit 1848 oder 1856 das' Wilt Schaden tragen? Auch, werde durch diese Vorschläge der rathung des Entwurfs einer Jagdordnung fortgesetzt. gie gr her 6dr ste n 4 rn — 3 gewiß . Jagd interessiren. Und 2 hat 3 doch auch ** Dirichlet doch darüber quittiren. Der Abg. Dirichlet habe sich so sehr vermehrt habe. (Abg. Dirichlet: Welches 1848 Landrath, der die Vol zeijngd dekretiren müsse, in eine pein⸗
Nach dem Abg. Francke ergriff der Minister für Land⸗ irriger Weise weitgehende Schlüsfe gezogen werden auf die Zulässig⸗ praktische und ideale Seite fur die ganze Forst⸗ und Waldwirthfchaft. ihm allerhand Dinge in die Schuhe geschoben, die er gar nicht ausgerottet worden war) Dem in den letzten Tagen in den liche Lage gegen den Foꝛstfis kus versetzt, der ja doch auch des wirthschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius das Wort: keit des freien Thierfanges, und daraus eine Reibe von Schwierig⸗ Meine Herren! wenn gerade das Forstpersonal, wie es jedem gesagt habe. Er möchte ihn darum bitten, künftig besser zu⸗ liberalen Blättern — auch der „Kölnischen Zeitung“ — wieder Landraths Vorgesetzter sei. In den forstreichsten Staaten
Meinz Herren! Nachdem diese Materie bereits 7 Plenarfitzungen keiten unh Streitigkeiten entstehen werden. Es hat sich das schon angenehm auffallen wird, der mit den verschiedenen Beamtenklassen juhören. Er habe von Unsinn, der im Jahre 1838 gemacht aufgetauchten Einwand, als ob die Konservativen im Interesse Deutschlands gelte die Bestimmung, daß jeder Wildschaden in Anspruch genommen hat, glaube ich eine schuldige Rücksicht gegen die manifestirt in den Anträgen in Bezug auf den freien Krammetsvogel⸗ sich zu beschäftigen hat, wenn gerade das Forstpersonal sich aus⸗ sein solle, gar nicht gesprochen. Er habe auch die Konftitution eines großen Wildstandes den kleinen Grundbesitzer nicht zu ersetzt werden müsse; nur unter der Verpflichtung zum Ersatz Zeit des hohen Hauses zu üben, wenn ich jetzt im weiteren Sinne in fang, auf das Suchen von Möwen und Kiebitzeiern. Der einzige hichnet durch eine besondere Berufs freudigkeit vor allen anderen nicht Unsinn genannt, sondern nur gesagt, daß eine nethwendige feinem Recht kommen ließen, begegne er damit, daß die des Wildschadens gelte auch in Hannover das Jagdrecht. In . n n, , n, n mm m, n. r r, nenn Folge der konstitutionellen Verfassung die Wahlagitation Regreßpflicht dadurch genau festgestellt sei, daß derjenige, an Frankreich gelte als allgemeine Negel, Jeder müsse für jeden
hat, nicht eingehe, sondern mich darauf beschränke, in möglichster Kürze zeichnisses der jagdbaren Thiere liegt — und wenn en solches auf⸗ in der Jagdpassion. Ein Forstmann ohne Jagdpassion ist nur ein : J . , . urid ; dabh man 16 9e 4 w. ee ꝛ . . d ehen der zer linm Staalsreo erung zu 2 Veschiusen . werden soll, so bestätige ich, daß dasjenige, was aus der halber Forstinann? Cen gen für die Waldtultur und Waldpfleg— sei. Er habe weiter ausgeführt, daß je tiefer ein Land in die den die Polizei die Aufforderung erlassen habe, das Wild ab- Schaden haften, den sein Leicktsinn oder Unverstand herbei
sazitetz lung pu, charakieristen. Cs wird ger, chifertigt semn, sich bei zweiten Kesung här zeg'ntstän allerdings wobl das richtige sein nicht akfernt das Intereste haben, wenn bie Walter gan von Wil konstitutionellen Verhältnisse hincingehe, dests, unverschätnter zuschießen, und der dieser Aufforberung nicht nachkomme, eben führe, und dies Pinzip were ach 2 . . dieser Meurtbeilung auf den Standpunkt zu stellen, daß alle diejenigen wird- der einzige reale Nutzen davon scheint mir darin zu siegen, elliblößt sein sollen, und ich meine doch, daß es gerechtfertigt ist, auch die Wahlagitation werde; und das wiederhole er auch heute regreßpflichtig sei. Uebrigens sei er der Ansicht, daß die Be⸗ gewandt. Das Beste, was man einführen könnte, wäre Beschlüsse, welche eine Verbesserung oder auch nut eine Konservirung daß, wenn das geschieht, die Kaninchen unter die nicht jagdbaren diese Rücksicht einigermaßen zu betonen denn einer gänzlichen Ver— noch. Er glaube auch, daß man sich in Preußen stimmungen des Landrechts hier noch zu Recht beständen. die Bestimmung, daß das Jagdrecht nur unter der Be⸗ der bisherigen erträglichen Verhaäͤltniffe darstellen, annehmbar sind, Thiere fallen, daß sie also wie Ungeziefer unter die gemeinschädlichen nichtung des Hochwildstandes würde dieser Eingatterungẽ paragraph auf diesem Wege befinde. Die Rechte agitire, wie Er glaube, daß durch diese Kompromißvorschläge alle früher dingung des Schadenersatzes ausgeübt werde: Sei das nicht dak Cie dgegenf zn betämpfen find, in sohzeit sie cine Verschlechteluns; PThlert altes, deren, sich jeder Grendbesitzet auf se nem Frunzstäch pzllig gleihkemmen in seinem Gffekt. Ich empfehle aiso dringend der Abg. Dirichlet sage, bekanntlich felbst dann, geäußerter eherne beseitigt würden. Das hannöversche möglich, so miüffe man sich mit dem 8. 74, wie derselbe aus dem in denn Linen odeß anderen Sinns darftellen. die Beschlüsse Wtledigen kann, hie er will. lein diefe an sich nützliche Folge die n e, Götreshane n, l,, 1 wenn sie angeblich obiektirne Debatten vornehme. Das Jagb⸗ Gesel könne nan hier, nicht anziehen, denn er glaube, selkst Kamprömiß der Konservativen und des Centrums entstanden, 2. af 3 2 er, . ö dr chf 3 ä Jö n ee mn, mn m. die 9 . 2. . 23 — , istn gesetz sei eine lehendige Illustration dazu. Von dem Jagd- der Abg. Köhler werde ihm keinen Fall namhaft machen kön- als mit dem einzig Erreichbaren begnügen, im Uebrigen aber in Bezug auf die Bildung der Jagdbezirke, wenn auch die Ent⸗ rei hen gewesen. iejenige ildart, welche, wie ja zugestanden rd, am meisten zs. z ꝛ . ; ! ; ; ] e, Me 5. cd d, ,. . . , e n, , m, mr g ö . . n Hauses ain us, ,. ist, daß eine Erhöhung des Ich würde also nach wie vor auf dem Standpunkt stehen, daß Schaden thut, um dieser genügenden Abbruch zu thun, um sie jeden⸗ gesetz 4 1848 habe * erst recht nicht gesprochen, am nen, in dem nach dem hannöverschen eset proʒessirt worden 3 , 264 ,, Arealminimums nicht vorzunehmen sst, sondern daß ein Areal von ich Fe Streichung dieses Paragraphen meinerfeits als das Richtige falls aufs äußerste Minimum zu reduziren. Statten Sie die Re⸗ wenigsten habe er es Unsinn genannt. Der Ausdruck wäre wäre. Im Uebrigen möchte er noch bemerken, daß seine stützen. m g 5604 tigteite * ö heidung ig n 5 ha, oder 300 Morgen, wie es bisher bereits im größten Theile empfehlen würde. gierung mit diesen Befugnissen aus, so glaube ich, wird allen be— viel zu milde gewesen, es sei ein schnöder Rechtsbruch ge— Partei das Amendement Rintelen accepire. Regreßpflichtigen zu beseitigen, müsse man am besten Dild⸗ der, Menarchie der Hall ist, festzuhaiten ist, daß aber für diefes Es sind in der Konseguenz der Annahme dieses 8. 54 dann eine echten Klagen nach der Seite Abhilfe geschaffen werden konnen, wesen. Die große Zahl der vorliegenden Amendements' habe Der Abg. von Risselmnann erklärte Namens seiner politischen schadengenossenschaften einführen, an die fich die geschädigten gleichgiltig ob es sich um Gute- oder Geméindebezieke bandelt, in Reihe von Anträgen gestellt worden, die ich meinerseits nicht zu be— obgleich, wie ja schon von jagdkundiger Seite wiederholt betont ist, ihm ebenso, wie den Abg. Dirichlet mit Sorge erfüllt. Es Freunde, daß sie die Beanspruchung benachbarter Jagdoezirke Feldbesitzer halten könnten; wie die Genossenschafter sich unter iedem Falle der räumliche Zufammenhang zur Voraussetzung der kämpfen habe. Ich fasse dieselben so auf, daß in jedem Falle die diefe Wildart scheu und sehr schwierig zu erlegen, so daß nach sei eine alte Erfahrung, daß die Paragraphen immer am nicht für uichf hielten Er sei einerseits der Meinung, daß einanzer ahfanden, sei ihre, Sache. Was die Schwierigkeit Jagdaußübung zu machen ist. Es werden durch diese Beschlüsse Anträge, die angenommen worden sind in Bezug auf das Suchen mehreren schneearmen Wintern leicht eine Vermehrung dieser Wildar schwierigsten würden die hier im Plenum erst in das Gesetz z s * üe — 2 ann 6 6j ; — ** des Prozessirens der geschã dĩztn Feldbesitzer anlange, so jedenfalls die Zweifel, die durch die neuerlichen Judikate des Ober- der Kiebitz und Möweneier und den Krammetsvogelfang, weder neue vorkommen kann. ö en seien In dem vorliegenden Gesetz aber bestehe die 3 3 . . . 2 2 2 9 ; gr. dürfe man doch nicht vergessen, daß die große Mehrzahl der Verwaltungsgerichts sowie des Ober⸗Tribunals hervorgetreten sind, Jagdberechtigun gen geschaffen, noch auch vorhandene bestitigt werden Meine Herren, ähnlich unbefriedigend erscheint mir auch die gekomme 1. ö ( . ; e . ö 9. Kosten entstehen würden, andererseits halte er es für ungerecht, Pachter in ber Lanel senm muh? . beurtheilen ob eG für sie in dieser Beziehung beseitigt, und insofern würden, diese Beschlüsse sollen. Es wird durch dieses Gesetz, wie es jetzt gefaßt ist, nur aus— Lösung, welche versucht worden ist für die Leistung, für die Ent— Hälfte der Paragraphen aus Plenaramendemen 5. . r die daß die Besitzer gezwungen werden sollten, einen Schaden el, sich a ge. Wr en nr lan . dadurch werde die an ein Verbesserung gehn das bi herige Vechält iz darstelien. ger echens dun Suchen bon Kiiebitzei ern, zu dem zdrammets. Föhn unz e emen Wildschgzzn; Mines Grachtens sind di. Jutunft liege freilich ein gewifser Trost in der Lust, das voll zu vergüten, welcher zum großen Theil, oft, sogar völlig gut fei, sich auf den Prozeß . mal gas bien, wrne, . Eine nicht unerwünschte Folge hiervon wird es sein, daß, da keine vogelfang die Lösung eines Jagdscheins nicht erforderlich ist. Es wird Schwierigkeiten, d dieser ganzen Materle liegen, den Rechtsgrund sei der Staatsrath. Er glaube, dieses Gesetz und die Ge⸗ aus dem Erlös für das aus den beschädigten Jagd⸗ Hahl der Prozesse auf dem richtigen Dia] ; e en. 94 **. Veränderung der Arealgröͤße durch das neue Gesetz bei Bildung der aber damit nicht ausgesprochen, daß in den Landestheilen, wo bisher der Ersatzpflicht zu finden, die Person des Pflichtigen zu konftatiren schichte dieses Gesetzes werde eines der wesentlichsten Motive bezirken erlegte Wild gedeckt werden könne, und Rechte also auf die absolute Scha dener satzn licht der Wald⸗ Jagdbezirke eintritt, auch die nothwendige Folge, Eeseitigt. wird, daß diese beiden Ausübungen der Jagd nur den Jagd berechtigten zustanden, den Umfang des erlittenen Schadens und die Höhe des Ersatzes zu für den Reichs kanzler sein, den Staats rath durchzusetzen. Er faktisch vielfältig gedeckt werde. Wenn seine Partei trotz besitzer eingehe, so wolle er gern auf die Eingatterungapflicht , . , , ,,. . WU? was geändert wird söndern ez sole . eit . . cr o nnr al die se bu ierl gen. suristischen und riministrat;wen Fragen wende sich nun zu einem speziellen Punkt, dem Hektaren— dieser ihrer Ueberzeugung dennoch heute für den Fall, daß verzichten. . . t jetzigen Areal verhältniss wckiehen. Se on enge kann si gie tönig⸗ oder richtiger observanzmäßig — denn a4 wir kaum eine erech⸗ sind meines Erachtens nicht gelöst durch die Beschlüsse zweiter Lesung. parlament. Er habe das Amendement Althaus⸗Arenberg aller⸗ der Antrag, der zu §. 74 gestellt worden sei, angenommen Der Abg. Rintelen drückt seine Freude darüber aus, daß Kw . . ö 3 6 . . ie aan, . ö. , Ic glauhe, daß jcder Ver uch, eine Ersatzpflicbt zu konstituiren 6 dings mit unterschrieben, wonach das Hektarenparlament etwas worden sei, für das ganze Gefetz stimmen werde, so geschehe der Minister sich uur gegen s. 74 in der Faffung der zweiten die Bildung des Jagdvorstandes un auf den Modus der Verpachtung. Uebungen bestanden, sollen sie so verstehe ich die eschlüsse de Pächter hinaus ihr Ziel verfehlt und daß insbesondere der Versuch, anders organisin werden solle, als es hier in zm ter Tefung dies 1 gane Parka 4 Wunsch hege, die malicherlei desung nicht gegen 5 , ,,, . Verwaltung der Jagdverhältnisse einer Jagdgenossenschaft übertrug, allerdings etwaige Konsequenzen zu bekämpfen haben. findlichen jagdberechtigten. Waldbesitzet ganz außerordentlich schwierig geschehen Jei. Allein er spreche den dringenden Wunsch aus, guten Bestimmungen der Vorlage, namentlich auch diejenigen, habe. Ohne Zweisel. sei eine Negreßpflicht , 96 . die, nach Verhäliniß, der Grundbesitzer sich zu konftituiren hatte, Meine Herren, ich komme nun zu den bei weitem am schwierigsten ja praktisch undurchführba ist. Diefelben Gründe, die ich bereut daß das Herrenhaus dieses Hektarenparlament wieder auf den welche den intensiven Schutz des Grundbesitzers bezweckten, zu vorhanden, es frage sich nur, wie man die Ersatzpfllich ton⸗ welche einen Jagdyorstand zu wählen hatte aus der Zahl der Befitzer, zu bewältigenden Fragen, in denen allerdings noch nicht zu über ehen angeführt habe gegen die Mönlichkest einer wirksamen Eingatterung Fuß zurückversetze, auf dem es hierher gekommen sei, oder noch erhalten, weil seine Partei der Ueberzeugung sei, das, was struire. Man könne die Thiere nicht an den Hufen stempeln, deren. geborenes Mitglied der Octsvorstand war, so haben die Be. sst, ob sich eine Vereinbarung., eine Verstaͤndigung zwischen den Vor⸗ fämmtlicher Forstparzellen, machen es auch schwierig, ja in vielen besser auf den der Regierungsvorlage. Zwar sei dasselbe auch sie auf andere Weise nicht bekommen könne, auf diese Weise daß man an den Spuren sehe, wem das Wild gehöre, und schlüsse des Hauses diesen Jagdvorstand beeitigt und durchweg die He. schlägen der Königlichen Staattzregierxung und zwischen den beiden Fällen unmöglich zu sagen. wo eigentlich das Standwild ständig seine da noch schlecht genug, aber immerhin besser als das, was in zu erhalten. unter diesen Unständen komme man mit S. 4 der zweiten meindebehörden an seine Stelle gesetzt. Ich lann das als eine Ver⸗ Säusern des Landtages wird finden lassen. Es betrifft das die Fragen Remise hat, und diese Schwierigkeit tritt ja in nech viel höherem dem Amendement Althaus⸗Arenberg empfohlen werde. Denn Der Abg. Dr. Köhler bemerkte, der Abg. von Rauchhaupt Lesung gar nicht weiter. Außerdem sei es unzulassig, JVeman⸗ besserung und Klärung der Verhãltnisse nicht bezeichnen. der Verhütung und Entschädigung des Wildschadens. Maße hervor wenn sie sich wiederum vergegenwärtigen die Kon⸗ ch di ser Am nd nent könne das Sekt rer arlament war . ⸗ . 4. 5 4 ö ö . ö den fuͤr einen Schaden haftbar 21 machen für den er gar Es handelt sich hei den Vorschlägen der Königlichen Staats Ich bedaure, daß in diefer Pesiehung die Vorschläge der König— siguration der preußischen Landesgrenzen! dte Lage zu anderen deutschen , , 1m e er ä. tonne das H h enp e nenn öh habe gesagt, das hannöversche Gesetz könne hier nicht in Be— nicht könne, und das? wolf feat, G inn; Fassung wer wellen regierung ig darchaus nicht um eine Schöpfung neuer Behörden oder lichen Staatsregierung, die durchaus sehr praktische und tief. ein. Staaten. Sie stellen in diefer Regteßfrage meines Erachtens einem lur die speziell Verwa tung beseitigt werden, allein er Jur 4. tracht kommen. Wenn es in der That so schädlich sei, so Le dn De 2 t der Konservati muff man . roßer um die Schöpfung neuer Geschäfte, es handelt sich nur Jewissermaßen scheidende waren, in dieser Richtung nicht die richtige Würdigung gewissenhaften preußischen Richter Aufgaben, die er zu lösen gar nicht es werde viel seltener geschehen, als die Herren dächten. Es begreife er nicht, warum man die Provinz nicht davon Lesung. Den An rag der n, wen nuhe 2 grohe um die andere Regelung oder sachgemäße Bezeichnung der bisher be! und das volle Verständniß gefunden haben, daß man sogar so weit Hin Gran nl . 9 . ; werde die Verpachtungs bedingungen festsetzen, und wo nicht ver⸗ befreie. Zu Prozessen komme es in Hannover deshalb nicht, BSenugthuung begrüßen. Das vom Abg. Fran e angezogene reits unter anderem Namen geführten Geschäfte in einer sinn gemäßen gegangen ift, in der Vorlagé in vtel höherem Maße eine Sorge für Wer will z. B. im Harz sagen, ob ein Stück Roth oder pachtet werde, dem Jäger die Anstellungs bedingungen normtten. weil der Fiskus es nicht dazu kommen lasse, und das sei franzbfische Recht beziehe ich auf übermäßige Wildhegung — und, logischen Weise, Genau Lieselben Geschäfte, die der Jagddorstand ki Jagdpflege zu sehen als wie Rüchsichten guf die Landeskultut= Schwarzwild, welche im pre ischen Cebtet Sihadẽn anger iet a Es könne sich also möglicherweise alle 14 Tage verfammeln müsfen. doch kein Vorwurf. für Preußen sei diese ganze Dedultion nicht anwendbar. künftig zu versehen hat, hat kis jetzt der Gemeindevorstan d auch der, Tinteressen. Meine Herren, das gerade Gegentheil ist der Fall. Wenn , 6 isch . haliischen tern nene e ern ern, Nun bitte er die Herren, sich zu vergegenwäftigen, in welche Lage Die Generaldiskussion wurde geschlossen Der Regierungskommissar Landforstmeister Donner führte , , ,, nn , n, ,, ,, ar r dan r le l ünnhn dodurch der unglückliche Schulze komme. Die größte Genick Pie Speglalbterussen Lehn erbe, Prinztlen des aus, ber rehm Jagdpächter schon darum nicht fur jeden Hl woerkflen feen, eie dies nach dez Rebierungsberle , her face e' eh auch. urs. Eingztterung, son hl von säkalischen, wie 8 ö ö Hehn ,,, I seines Kreises hatte 3. V. ca. 6239 time in diesem Par⸗ ihr en,, , Schaden verantwortlich machen dürfe, den fein Wild anrichte, Jagdvorstand würde gethan haben können. Die einzigen Gefchäfte, von Privatiagdrevieren in ziemlich großer Ausdehnung, vorgegangen r erg, mda a . ö ö. 5th a hl g ke . ae , ,, Schnize gabe al sedegmat Ti Wildschadenersatzes enthaltenden 8. Jz. Derselbe lautet: weil die Pächter, besonders in der Nähe von großen Städten die der Versammlung der Jagdgenoffen zugewiesen waren, bestehen ist, wenn auch für Abschuß mit großer Energie gesorgt worden ist, uppos , en, , Furchauß h) ö ö . lamente, abzugeben. Der Schulze habe also je ,, . Der an Grundstücken und deren. Erzeugnissen durch Elch⸗, 1 Mar. k ** hlen müßt daß darin, daß in einem Zwischenraum von 5, j2 Jahren dieser Jagd⸗ in allen Landestheilen kannkich das sagen — so giebt ja die Staats— . ö , n, 6. te, Jö namentliche Abstimmung vorzunehmen, derselbe müsse die Roth⸗ Dam⸗ Reh. oder Schwarzwild ober durch Fafanen an— o hohe Pachtsummen ohnehin . en . 9. vorstand gewählt werden würde, dem im übrigen alle administraziven regierung von vornherein durch die Vorlage selbft zu, daß immerhin Hreußischen ee ü chma urn nf um 1 en , , Stimmen nach der Hektarenzahl zählen, und sie dann berechnen. gerichtete Schaden ist dem Geschädigten zu ersetze. zarztt. diese den Wildschaden bei Weitem überfliegen. Der Jagd⸗ und sonstigen Befugnisse zugeflossen waͤren. Es war auch keineswegs noch eine große Anzahl von berechtigten Klagen Über Wildschaden singen verursach iich , . . 9 , . g. 99 Da sei zehn gegen eins zu wetten, daß derselbe sich jedesmal ⸗ Verpflicbtet hierzu sind; 1) für alle in einem Jemeinschaft! besitzer dürfe nicht immer regreßpflichtig gemacht werden, weil ausgeschlossen, daß bei der Wahl der Schöffen neben dem Srtsvorstanke cxistirt und daß es nothwendig und zweckmäßig ist, beffere, wirksamere pen g g 14 en, er E 246 ; 6. nir; Ir nb ,,. e e. verrechnen werde. Das elegante Austunstsmittel, den Hammel⸗ lichen, Jagdbezirke, belegenen Grundstücke der Jägkpächter; im Falle es oft vorkomme, daß der Besitzer sich die größte Mühe gebe, die bisherigen Gerichtsschöffen gewähst worden wären; infofern hätte F.ihn zur Verhütung dieses Schadens zu erhalten. Biese Mittel ö . nn gh ö ie stellen dem Richter Aufgaben, die er meine sprung, habe der Schulze uch nicht an ef n T ehe, nnn, der Zahlungsunfähigteit desselben oder wenn ein erlatzhflichtiger den schädlichen Wildstand auszurotten, und es gan; ungerecht es sich also nur um die Bestätigung einer vorhandenen Behörde , findet die Königliche Staatsregierung nach wie vor in den Vorschlägen, , . . issen Gemütharnt überdies die Befugniß habe sich beim Kreisausschuß zu be— Jagdpächter nicht vorhanden ist, die Grun besitzer des Jagdbezirkes wäre, dem Mann oder der Gemeinde, die icht oh; Mühe handelt, die gewissermaßen unter einer neuen Firma die Geschäfte die die ursprüngliche Regierung vorlage enthielt, die darauf hinausgehen, . Nun ist in der zweiten Lesung mit einer gewissen Semüthsruhe sch eren, so werbe . Schreiberei über Jagdangelegenheiten soweit sie nach 8. 34 hetheiligt sind; 2 für die gemäß S§. 11, 13 gäben, den Schaden zu vermeiden, nöch die Regreßpflicht für geführt hätte, wie sie jetzt der Gemeindevorstand versehen hat. verstärkte Befugnisse in die Hande der Auffichtzbehörden zu legen und sie bier ausgesprochen worden, die Frage wird meistens gar nicht so schweren, 9 h er Jagdangeleg und 14 angepachteten Grundstücke der Anpachtende. ö. ⸗ ö
' —— 3 z 5 z 28 or no * f! * 11 j f 9 8 7 3901 1521 7 en N Bei weitem der größte Vortheil aber diefer Organtfatibn, wie sie berechtigten, nöthigenfalls durch Zwanggmittel für den Abschuß, für schwierig sein, in den meisten Fällen wird der Fiskus ker Schuldige sich nothwendig vermehren, und die ganze Sache werde dadurch Die Abgg. Althaus und Gen. beantragten: den nicht von ihnen begbsichtigten Schaden aufzulegen. Wenn
Während das von der Regierung vorgeschlagene System die gesammte Hauses . auch ferner gültig bleiben. Darüber hinaus würde ich einen Regreß zu konstruiren gegenüber außerhalb des Jagdbezirks be⸗
die Regierung vorschlug, lag darin, daß alle wesentlichen Geschäfte aus die Reduktion des Wildstandes zu sorgen. Ich glaube, daß die in ein. Ich finde in diesem Gedanken aber gar keine Beruhigung. zu einer Kreisordnungsfrage. Nun sähen die Schulzen jetzt I) im ersten Abfatze hinter „Geschädigten“ einzufügen: das Haus die Regrespflicht auch in der mildesten der bean—
, , . ,,, : ] ᷓ ; ; . g. j f fe , . z . t ‚ S ien 3, nge, F infü s che es ein Gesetz nicht des der Gemeindeversammlung oder, wie es jetzt genannt ist, der General- der Re ierungsvorlage in dieser Richtung enthaltenen Maßregeln: Es ist ja allerdings zu befürchten, daß in vielen Fällen. der schon ihren Dienst wie etwa den Hand⸗ und Spanndienst znach Maßgabe der folgenden Bestim mungen. . tragten Formen einführe, 10 mache *. versammlung der Grundbesitzer herausgenommen wären und dem Vor⸗ die ö polizeilicher Jagden selbst gegen den Willen der Richter nach dem Satz: in dubio contra. fiscum den Fiskus an, und wenn ihre Amtszeit um sei, kämen sie jetzt schon 2) den zweiten Absatz unter einem neuen §. 2a dahin zu Friedens, sondern des Zwistes Die Regierung thue Alles, stand, der aus wenigen geschäfts kundigen Männern bestehen würde, Jagdberechtigten, die Ertheilung von Schlußscheinen an den Angrenzer, werurtheilen wird, wenn sich eine Waldyarzelle, ein fiskalischer oft genug zum Landrath und sagten: sie wollten nicht fassen: . ; ö um den Wildschaden zu vermeiden, und da wäre es. nicht an⸗ ätergtsgen worden wären, Ich laub, daß bas eine erhebliche Heschästs -, er tigten die, Ermächtigung zum Abschuß auch während der ö imad mnghlitens lntteise, vorfindei; zas ist gemi . mehr. Bürde man den Schulzen jetzt noch die Leitung des Ehsetzfttchtig, find; l) für alle zu einem gemein chftlichen gebracht, noch mehr nach dieser Richtung in bies Gesetz hinein⸗ Aug ck terug und äerbefseräh ähwesen läͤre und müß nach wie bor Schon , Ständen Irft'fffbl gte del lälällen fieftn Punkten ketten, aber guck, dirser Fall liegt , ,, . Hektgrenparlaments auf, oe wir belt Schulen gar nicht mehr Jagzbezirfe Cehsrißen Grundstücke der Jagtpächter; im Falle ꝛ. jubringen. Schließlich wäre der Regierung die Annahme des auch an die ser Anschauung festhalten. dugckcus, die wirt amste Äbhh„lfe fut Wildschedenklagen liegt, und daß vor. Der Staat ift allerbings rige. Forst el bet er Sit tun finden sein, und die Kreizordnung werde schwer mbit In, die Nbatte äber, diefen Paragraphen wurden auch Antrages Althaus doch immer noch angenehmer, als die Auf— Daß bei Gelegenheit dieser Wahl sich der Jagdvorstand über die mit einer sachgemäßen Handhabung man damit den berechtigten Klagen ein Viertel des gesammten Waldareals der Monarchie, aber er ist ; nitirt i D is ürd für bedenklich halten, obwohl die folgenden §§. 73 bis 75, welche zusammen den Abschnitt rechterhaltung der Beschüsse zweiter Leung. Wünsche der Jagdinteressenten, der Jagdgenossen unte richtet haben im weitesten Umfang Abhütfe zu schaffen in der Lage sein würde, Fa, nicht der einzige Besitzer. Dieser Waldbesitz ist. ferner doch , , . , ,, , J, , für Ersatz des Wildschadens bilden hineingezogen. Dieselben , Raucht klärte, er habe nicht er— würde, llegt wohl auf der flachen Hand. Wähhend jetzt die Gesammt⸗ ich glaube, daß schon die Exiftenz diefe Bestimmungen genügt haben nicht Leichmäßig vertheilt in der Monarchie; während, er im er kein Anbeter der Kreisordnung sei. Den Preis des Jagd⸗ , . ch 366 50g Der Abg. von Rauchhaupt er e, . n ze ö. er heit der wichtigeren Interessen den Schwerpunkt der Entscheidung in würde, als cin schr wirksames compelle zu wirken, um den Jagd⸗ Osten Quadratmeilen große Komplexe bildet, liegt er im Westen — scheins hätte er gern niedriger gehabt, aber er habe keinen 8 . 8 , gaben auf Grundflächt, guf denen wartet, daß hier Vorwürfe gegen die . ö der ungefüge großen Gemeindeverfammlung findet, soll der künftig in berechtigten zu bestimmen, für den nöthigen Abschuß zu sorgen, um wenn Sie etwa die Elbe zwischen und Westen als Grenzscheibe an⸗ Antrag gestellt, weil derselbe ohne Chancen wäre. Dann noch nach d. . Jagd ruht haften solldarisch die Pãchter des an wegen ihrer Parteilichkeit erhoben wer den würden. Venn den Jagdvorstand verlegt werden. Ich glaube, daß die Beschlüffe fich dissen scharfen polizeilichen Eingriffen nicht auszusetzen. nehmen wollen — im Gemenge in ungetrenntem Zusammenhang mit ein untergeordnetes Bedenken, daß der Landrath nicht mehr k, , Achern t ' d, dic Linke nur mmer init der linparteilichteit han ein wnrde, zweiter Lesung nicht eine Verbesferung gegen die Regierungs vorlage Was ist nun an die Stelle der Regierungsvorschläge gesetzt worden? Semein dewalzungen, mit, Privatwaldungen, mit fan desberrlichem und ausnahmsweise einen Jagdschein an Personen ertheilen könne, Jagdberechtigten desselben. . z wie man sie bei diesen Beamten gewohnt sei. Täusche sich darstellen, sondern Cher eine Verschlechkerung. ' Gihmal die Paragtshhen, wongch, das Glch- hetß. Ham. nnd Kleinkesitz. Also dic Schnizrigleit Hirz immer bleiben, k die seinem Kreise nicht angehörten. Das sei bisher freilich S8. . Ist der Schaden durch Wild verursacht, welches nicht e Linke dar nber nicht, sie erreiche nichts damit. Es sei das, 6 Wngähnlicher Weise verhält es sich auch mit der elt, in welcher Schwarzwild eingegatte rk werden I'll und dann di. Parägraphtn ütßer man eien Regreß äber gau bt Leah hrt dann zu ,, ,,, gegen das Gesetz geschehen, aber man werde auch künftig sö in, dein Jagdbezirke des Fatschäͤdigungpflichtigen, seinen rezek⸗ was die Linke wunsche, wie es auch der Kollege Rintelen aus— . 8 . ,. e el e, . . ö , ö 4 . . , . . verfahren müffen Man sollte aber den Landrath nicht in die mäßigen üufenthast hat (Streif und We *hselwild), so ist dieser geführt habe, nach allgemeinen Rechtsgründen nicht durchsühr⸗ le Yilsfrenzen zwischen den Beschlüssen dieses Hause Und der Verren⸗ maus an den benachbarten Waldbesitzer. Ich glaube, beide verfuch en ⸗ s, lond e . ö ö , , , en e, 1h * fat fi cid Rasi , , w. berechtigt, Ersatz von demjenigen zu verlangen, aus dessen Wild 1 Di 39 ke bekämpfe ja bei den Beamten so sehr, daß hausvorlage nicht von sehr erheblichem Belan ind. Die Regierungs— f 1 j eichnen zu kö . z Privaten. Versuchung bringen, sich über gesetzliche Bestimmungen hinweg⸗ ötigt, n , ssen Wi bar. Die Linke bekämpfe la be . . K . niederholt enn fehler , . ö e . gebot und an den Meistbietenden; sie ließ es aber auch zu, daß unpraktisch, für unausführbar. zu müssen, in jedem Fall davon absehen zu wollen, einen Regreß an er doch ein solches Amendement mit Freuden begrüßen. ersatz gemqßè 3 73 , ge . . die Linke sie doch einmal auf den Boden des gemeinen Rechts, unter gewissen Voraussetzungen an einem Minderbietenden oder auch Meine Herren, vergegenwärtigen Sie sich doch das, was durch aufeerhalb. des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes wohnende Waldbesitzer Der Abg. Rauchhaupt erklärte, außer den Scherzen, welche 5§. 75. Sind in den Fällen der 8§. 72, 73, 74 mehrere sage sie doch einmal, daß sie auch jenen gegen⸗ sreihsndig eine Perhachtung ftattfinden könnte, Sie machte das gt. Lie sogenannten, Cingczterungeparggraphen gewollt! würd. h hält zu konstruiren. ö . . . der Abg. Dirichlet gegen den Abg. von Heydebrand gemacht Pächter ersatzpflichtigs, so haften dicfelben Tem Beschädigten erer über das gemeine Nechbt gelten lassen, wolle. [Sehr bängig von der Zustimmung der Aufsichtebehörde und von gewissen sich das Hochwild auf 7 Es hält sich in ausgedehnten Waldkomplexen, Es bestimmen die Königliche Staatsregierung dazu nicht fiskalische habe, habe man von dem Abg. Didichlet Cen nur ein Riede aufs Ganze en rl h i enen h e def cn genangten richtig! rechts. Widerfhruch! und Zwischenrufe links: anderen Voraussetzungen. Bie Beschlüsse zweiter Lesung unterscheiden in Tickungen auf; es macht weite Wanderungen, um folche Dickungen Rücksichten, sondern in erster Linie die hier angeführten Rücksichten gehört die derselbe schon seit vier Wochen auf Lager habe; Fällen mehrere Grundbesitzer ersatzpflichtig, so haften diese dem Be⸗ Gar“ kein Jagdgesetzl) Er freue sich über die sich von diesem Vorschlage dahin — es ist das mehr ein Unterschied aufjufuchen. Mitten in entstehenden großen Schonungen findet sich und Rechtsgründe, daß es sich um praktisch und rechtlich undurchführ⸗ . daß die Freisinnigen auch in diese⸗ Beziehung bädigten und unter sih wrach Verhaͤltniß ihrer bethenln ben Flächen Fwischentufe, deren sie' bewiesen, daß die BVemerkungen des in quanto als in quale, das muß ich ja zugeben — sie. accentuiren ohne irgend welches Zuthun — man weiß nicht woher — Hoch⸗ und bare Maßregeln handelt. Ich kann in dieser Beziehung nur vieder— . treue ihn, daß d ö. . 31818 sicks a ken (6. 34). Die Grundbesitzer werden in * dem polizeilichen Grfatz⸗ Hegners efẽssen hätten Seine Partei konstruire den Wild— weniger die Verpachtung noch Meistgebot als die freihändige Ver. Schwarzwild ein; es ist das ein Prozeß, der sich immer wieder wieder⸗ holt empfehlen, sich auf den Vorschlag zurückzuziehen, den die Königliche immer mehr in die 6 es Jahres zur icksän . verfahren ss. 76) durch den Gemeindevorsteher 8. 23) vertreten. c 9 8 g ö Thats⸗ che, eiwas Weiteres wolle sie nicht pachtung. Allein ich muß zugestehen, daß in. beiden. Fällen ein holt. Die weiten Wanderungen des Hochwildes sind ein unter Jägern Staats regierung in ihrer Vorlage gemacht hat. Die Berufung wiederum Einem großen Theil der Wünsche und Bedenken des Land— Die Abg. Althaus und Gen. beantragten: schaden . . ch. ( 3a biese Ron on nch. ö Korrektiv vorhanden ist in der Aufsichts behörde des Kreisausschusses, bekanntes Faktum. Noch heute behauptet man, daß Hirsche aus auf Hessen und Hannover in dieser Beziehung ist eine solche, die ich, wirthschafts-Ministers trügen die konservativen und Centrums⸗ , t und er glaube, das 6 önne — diese Konzessi 23 hen. der seine Befugnisse in jedem Falle üben kann. Also in dieseni Schlesten id Mecklenburg die uralten Brunstplätze in der Schorf. wir ich wiederholt hervorhebe, als eine flichhaltige nicht bezeichnen kann, Anträge Rechnung; den Jagdvorstand wollten diese Anträge Den 5 h]! dahln zu faffen: Wenn man wirklich das Gesetz zu Stande bringen wolle, dann Punkt würde ich die bestehende Sivergenz nicht für eine große und Letzlinger Haide auffuchen. In Hessen behauptet man, daß das denn in diesen beiden Ländern sind jene Bestimmungen zu einer Zeit nach dem Vorbild der Landgemeinde-Ordnung in großen Machen sich die' betheiligten Forstbesitzer in Ansehung der könne man es jetzt mit gutem Gewissen annehmen. Es seien 66 Be K ʒ . ins ist Schwarzwild, wo es vor Jahren fast berschwunden war, um Wesent; getroffen worden, wo dat, Jagdrecht auf fremdem Grund, und Böden Gemeinden statutarisch zulassen, wie überhaupt diese Institution Anlegung oder Unterhaltung von Wildzännen einer Rachläsfigkeit alle Maßregeln ergriffen welche nur denkbar en, mn enn, „In. Bezug auf die Normirung der Höhe, des Jagdscheins ist lichen aus dem bavrischen Spessart wieder nach Hessen eingewandert noch bestand. Das preußische Jagdpolizeigesetz von 1860 dagegen hat, ain besten individuell für die einzelnen Gemeinden geregelt schuldig, oder kommen die! Jagdberechtigten in den betreffenden Schaden abzuwenden. Der Wildschadensparagraph biete die⸗ dieses hohe Haus den Vorschlägen der Königlichen Staatsregierung ist. Dasselbe wiederholt sich überall. Ez stellen sich ja ganze deutsche ich meine mit Recht, aus der Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem werden sollte. Die von den Konservativen und einem großen Forsten der Aufforderung zum Äbschuffe des Wildes nicht, oder selben Schwierigkeiten, wie der Regreßparagraph. Der allerdings nur um die Hälfte entgegengekommen. Waͤhrend unserer! Staaten als Enklaven dar, umschlofsen von preußischem Gebiete, Grund und Boden die Konsequenz gezogen; und es wird sehr schwierig rden sollte. . . . ; 4 icht zreichender Wesse so haften die Befitzer derselben Miwnifte hab bei der zweiten Lef efagt, daß es eits e z Frhö ⸗ ö z leber. ze, reise 3 B 3 nge fe , . 80h , , ,. Theil des Centrums eingebrachten Anträge seien nicht so schwer nicht in ausreichender Weise nach, so haften die Besitzer derselben Minister habe schon ei der zweiten Lesung gesagt, daß es seits vorgeschlagen wurde, eine Erhöhung vorzunehmen von 3 auf während umgekehrt wieder ganze preußische Kreise, z. B. Schleusingen, sein, von dieser Bestimmung des 5 25, welcher Schadenersatz verbietet, ; es 7 52 bhte heit für allen Schaden, welcher durch das ausn det erht ausgetretene Thüringer Walk und imm an fehr schwer Wet, ist hier mit großer Majorltät beschlossen worden, es bei einer Ziegenrück, weitab von preußischen Gebietstheilen liegen und rings abzugehen. Und Sie können sicher fein, daß man in dein anderen zu bewältigen, wie der Abg. Dirichlet meine; der größte Thei Wild verur acht ift Behauptet der Verklagte daß den Andrdnun⸗ Im ganzen Thür ngh a,, . Wen Erhöhung auf 10 S6 bewenden zu lafsen. Da diese Erhöhung immer., herum umgeben sind von außerpreußischem Staatsgebiete. ause, wo die Empfindlichkeit über jenen Verlust wohlerworbener enthalte redaktionelle Aenderungen, und nur der Wildschaden gen der Aufsichtsbehörde in ausrcichen der Wesse nachgekommen sei sein werde, den Regreß richtig zu . . , . hin eine Verbesserung gegen das jetzige Verhältniß ist, da ferner auch Wollte man nun wirklich diese Eingatterungs besätimmung aus⸗· Rechte (Ruf links: Oho:) wo die Einpfindsichkeit über den Verlust sei neu geregelt vorgeschlagen. Die Auffassung seiner Partei fo liegt es ibm vb. den betreffenden Beweis zu führen. da ein Wildschaden aus den preußischen Besitzungen die in den derrenhausbejchlüssen enthaltenen Tages jagdscheine weg⸗ führen, so würde es nicht genügen, alle Waldparzellen auf preußischem wohlerworbener Rechte über den damaligen Verlust noch eine lebhafte bezüglich dieser Frage sei die, daß man dem kleinen Ven 8. 75 dahin zu fasfen: . allein festgestellt würde, dann würde man in sehr gefallen sind, o scheint mir diefer Beschluß allerdings ein folcher zu Gebiete einzugattern mit einem Kostenauswäande“ der die Forstbesitzer ist, sich diefen weitergehenden Bestimmungen sicher nicht wird an— Grundbesitzer am besten dadurch diene, daß man die Sind mehrere Paͤchter ersatzpflichtig, so haften dieselhen dem große Schwierigkeiten hineinkommen. Die Linke werde ihre sein, 9 ie. Ber te ndigung Kereins dorllegt zoritz alte nrh es inden r bieileictt bie, gesammten For treden ien, din Klin, en, nühinkh es liegt is zuf zer and, Taß Lie Körltliche⸗ Präventivmaßregeln so verschärfe, daß bas Wild keinen HSesch's! un jeher fs, Ganzer unter si, zu gieicken Thzeien. Äbficht nicht erteichen, unde täusche sich daruber gg seien nicht Vorst al thi Fürkmeten Lefgng mit Soße Majrität gegen den zhrlihen Erträge zunzsöst rerschlingen bird. = ug käse Br Stegleregierth nicbt in der Wage ist, ir solch: W. tittin autem erheblichen Schäden mehr anrichten kanne.“ Per Negreß⸗ Sind mehrer. betheiligte Grundbesitzet ersatz licht so iE ig; fene Großgrundbesitzer, die sich haßten, fondern es seien Vorschlag der Regierung der § 43 zur Annahme gelangt, welcher die nicht genügen, sondern sie müßten auch noch das ganze preußische Ge⸗ berechtigten Einwürfen des anderen Hauses gegenüber einzutreten. zeblichen ade ) 81 ; ö ö Falle d 72 fag e 2 ö und fon ; ie ,, nn pr „Regreß nicht nur aeae Ang übung der rbb Gander ri fl nrg mn J . . te ch a . 36 , , ,, ,, , paragraph schaffe demselben das Wild nicht vom Halse, son⸗ File bes 8. 24 der Ersal. u' Len. Pech ee min dosoll tig: zahlreich Gemeinden, also könne der Regreß nicht nur gegen ius libung der Jagd am regelt. Ich bin nach wie vor der biet wiederum einzäunen, um dasselbe gegen den Einlauf des Wildes Meine Herren, ich meine wir thun gut, wenn wir allseitig un . ; 9. ledialic ausgesetzte Klagen auf. Seine Einnahmen zu leisten; im Falle des §. 74 haften dieselben dem die Großgrundbesitzer gerichtet sein. Alle Gemeinden und Meinung, daß die Königliche Staatsreglerung richtig gehandelt hat, aus den Rachbarstaaten zu schützen, nicht nur aus den dentschen auf den Standpunkt stellen, diefe Frage alen agitatorischen Charakters ern lege ihm, lediglich ungusgesetz 9 . Yeschadigten' und ! untel fi alm ag; Verhältniß ihrer betheiligten : l ,, ,,, le Kannen a Janh⸗ indem sie diese Frage nicht in den Rahmen des Gesetzes zog. Ich Staaten, sondern auch aus den außerdeutschen Staaten. Ich glaube, zu entkleiden und sie lediglich praktisch und geschäftlich nüchtern zu Partei wolle mit der Vorlage, daß der Jagdberechtigte selbst Flächen . ) Kommunen würden damit ge roffen. Sie . en 1a 8 ? 9 glaube, die Bestätigung dieser Auffaffung kann man finden in der daß, wenn man sich das rergegenwärtigt, man schon in diesem behandeln, einig in dem Ziel, berechtigte Klagen abzustellen. Die während der Schonzeit abschießen solle, thue derselbe es nicht, Die Abgg. Dirichlet und Gen beantragten, hinter 8. 74 schutzgenossenschaften bilden, aber er fürchte, das würde an der Diskussion, die in beiden Häusern des Landtags bereits früher statt⸗ einen Faktum die Unmöglicheit der Durchführung eines solchen Para⸗ Beschlüsse in dieser Beziehung zweiter Lesung sind ja auch nur mit so folle der geschadigte Grundbesitzer selbst das Recht des Ab— folgenden 8 544 einzuschalten: ; ö 2 Praxis scheitern. Es würde sich sehr oft nicht feststellen lassen, gefunden hat; man kann sie auch weiter finden in den heute wieder graphen schen muß. Man kann ja fagen und wird es bhne Zweifel sehr kleinen zweifehaften Majdritäten gefaßt worden, darin liegt schusses haben; wo dies nicht möglich sei, solle durch polizei⸗ g Besfadet sich . Gntt f welche die Wildgat⸗ wer an dem Schaden schuld sei. Ec wünsche, daß eine Ver— vorliegenden Anträgen. Ich kann ja allerdings den Beschluß zweiter fagen: so ist dieser Paragraph nicht zu verstehen; es soll überhaupt meines Erachtens ein weiterer Belag für die Richtigkeit der Auf⸗ liche Absch z' das Wild vermindert werden. Nun gingen die Befindet sich in einer En rnung, auf welche die 2. ständigung über die Herren hinaus zu Stande kommen möchte, Lesung insofern nur von einem formalen Standpunkt ä ag helämpfen. nur ausgedrückt fein! daß Höochwild in leer Wilzbabn überhaupt faffung der Regierung. Es ist dabets sJrur damals auch ausdrücklich , . , . : fi ; J tung, von der der Schaden herrührt, zu wech seln pflegt, ein zu einem it onfervativen Mntr erschrieben hä ö , n. p J sein, daß. Hoch pt fassung in. s sogar damals auch Ant nen Schritt weiter und ließen, wenn dies heblichen Theil mit Holz bestandenes Grunknäg idestens die den lonservativen Antrag unterschrieben hätten. Die ganze als er in der That nur bestehendes Recht sanktionirt. Allein auch nicht mehr geduldet werden soll, daß ihm überall Abbruch geschehen betont worden, daß diese Abstimmungen im wesentlichen nur alt räge noch ei chritt. ' . erheblichen Theil mit Holz be audenes Grundftück bon mindester (n, —⸗ d icht blos Kapital daraus in Jeiner jetzigen Fassung wird er immerhin zu Zweifeln in der soll, daß es zu reduziren oder richtiger gänzlich zu vernichten'ist. Ich eventuelle zu betrachten sind. Und deshalb glaube ich doppelt berech= Alles nicht helfe, auch die Eingatterung da zu, wo das Wild So0 ha. Umfang und kommt die in Rede stehende ,. Frage sei e,, . . Heer ö durchfüt we, wolle, der Nechtsprechung Veranlassung geben, und die Vorschläge, die in dem bin aber der Meinung, daß es nicht richtig ist, Gesetzesparagraphen tigt zu sein, von einer Wiederholung der Beschlüsse in zweiter Lesung herauszutreten pflege. Die Polizeijagd werde ja nicht in allen e , ,, . ahl . . h schlagen son dern . ie Jag 16 ang . 6. nnn e Antrage Althaus vorliegen, deuten ja auch schon an daß zum mindesten zu geben, von denen man don vornherein weiß, daß sie nicht aus- in' dieser Beziehung abrathen und warnen zu pollen. Ich meine, Fällen helfen, deshalb werde die Abgatterung stellenweise nicht ö ö 1 * 9 e, , ö. . ahh . 33 1 aus. schlage in die Hand ein, welche die Konserva . ö ** — . der Erlaß von bezüglichen Polizeiverordnungen nicht in das Ermessen führbar sind. wenn wir uns beiderseits auf den Standpunkt stellen, den ich im Ein⸗ zu umgehen sein, die Anordnung derselben müsse aber dem er 4 B . ,, . 6 9. e. 6. . en⸗, 6 Der Abg. Strutz erklärte sich zunächst mit den Ausfüh⸗ der Drttepolizeibehsrden, sondern wenigstens der Landes polizeibehörden Die Berufung, daß jetzt Landestheile in Preußen sind, wo der⸗ gang meiner Ausführungen als den richtigen bezeichnet habe, daß wir verständigen Ermessen der Aufsichts behörde überlassen werden. 3 unt . e . . h en . 2 ö en weht. rungen des Abg. von Rau c haupt einverstanden. Wie lägen gestellt werden soll. Insofern glaube ich allerdings,; wenn dieses artige Bestimmungen seit 30 Jahren existiren, führe ich gerade als alles das geceptiren, was als eine Verbesserung oder auch, nur Unterhalle der Waldeigenthümer das Gatter nicht h er nn, er einem jeden derselben gehörenden mit Holz bestan zur Zeit die Verhältnisse? Die Klagen über den Wildschaden hohe Haus sich nicht entschließen sollte — was ich Prinzipaliter be- Beläge für mich, an, denn wenn auch in Hessen, in Hannover seit als eine Konservirung erträglicher jagdlicher Zustände ordnungsmãßi o solle derfelbe schadene rsatzpflichtig 3 9e. Rintel llte dem Ant Alt zu 8. 4 seien von der linken Seite lebhaft besprochen worden, und er fürworte — den ganzen Sonntage paragraphen zu streichen, so. würde über 0 Jahren solche Bestimmungen bestanden haben und danach sich anzusehen ist, und wenn wir auf der anderen Seite beiderseits darauf sein 9 u . d ch die Zweifel betreffs der *iegteß' er g. intelen wollte dem Antrage Althaus zu 8. acceptire auch dasjenige, was lber den Ersatz von der linken ich allerdings eine Verbesferung der Beschlüffe zwelter Lesung in dem Hochwild, Roth,, Damm., Schwarzwild im Freien befindet, so be⸗ verrichten, lin gegen sätzlichen Sinne etwas voll kom nen Be⸗ 1. Damit würden auch die 3 ; 6 folgenden Zusatz geben; ; ̃ ; Seite bei der zweiten Lesung gesagt worden sei, daß nämlich Antrage Althaus sehen. weist, das doch gerade die Unwirksamkeit, die Unmöglichteit der alen friedigendes zu erreichen, so follte cz auch jetzt noch gelingen, ane pflicht gelöst; es komme nicht mehr darauf an, ob es sich Im Uebrigen bleiben die allgemeinen Vorschriften des bür⸗ 9 . ö n . 9 91 9 ann, 3 Ebenso ist gegen den Vorschlag der Stagtéregierung ein Ver LUusführung die er Bestimmungen. Die einzige reelle Ausführung Jagdordnung zu vereinbaren, die sich in der Hraris als) Kralchbar um gothaische oder schwarzburgische Sauen handle, sondern man gerlichen Rechts über die Verpflichtung zum Schadenersatz unbe⸗ lein Ersatz für die Freude, . che der . Jed zeichniß der jagdbaren Thiere in das Gefetz aufgenommen, und es ist ] diefes Paragraphen würde die sein, eine gänzliche Vernichtung des ] bewähren wird. halte sich einfach an denjenigen, dem die Polizei die Aus⸗ rührt. Früchte seiner Arbeit empfinde, geboten werden konne. Redner