Dentscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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M 1IHO3. Berlin, Donnerstag,
dition: 8w. Wilhelmstraße Rr. 32.
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den 1. Mai, Abends. 1884.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Postrath Ludewig, vortragenden den Rothen Adler-Orden zweiter m Gymnasial⸗Direktor Dr. Kiesel Adler⸗-Orden dritter Klasse mit der Justiz⸗Rath Kayser a. D. Dr. eitstein, bisher zu Wesel, und dem ern im Kreise Torgau den Rothen Obersten z. D. von Lan⸗ des 1. Bataillons (Crossen) Landwehr⸗Regiments Nr. von Hessert, bisher Bezirks-Com— (Darmstadt Il) 3. Großherzoglich und dem Oberst⸗ Commandeur des andwehr⸗Regiments dritter Klasse; dem rfurt den Königlichen Kantor und Organisten dem evangelischen Lehrer ise Angermünde und dem katho⸗ Grünwald im Kreise Grünberg den öniglichen Haus⸗Ordens von Hohen⸗ erigen Revierförster Kaiser Bezirks⸗Feldwebel Schwarzer Thüringischen Landwehr⸗Regi⸗ hrenzeichen zu verleihen.
Nach Artikel 1 dieser Verordnung wird eine von 5 Tagen festgesetzt für Schiffe, gen der Flüsse Indus, nplätzen Hindostans un Zwischenhaäͤfen sich einer Qua zwungen gewesen sind.
In Artikel 2 werden die Bestimm Nr. 5 vom 28. März d. J. aufre des „R. A.“
uarantäne welche von den zwischen Ava und Irawaddy ge⸗— d Birmaniens kommen rantäne zu unterziehen
dem Geheimen Ober— Rath im Reichs-Postamt, Klasse mit Eichenlaub; de zu Düsseldorf den Rothen Schleife; dem Recht zu Brilon, mann zu Ehrenbr Einnehmer Hanke Adler⸗Orden vierter Klasse; gen, zuletzt Bezirks-Commandeur Brandenburgischen Oberst⸗Lieutenant 3 D. mandeur des 1. Hessischen Landwehr⸗Regime Lieutenant z. D. W 1. Bataillons
den Mündun legenen Küste
sanwalt und Notar,
dem Gymnasial⸗Oberlehrer ungen der Verordnung
cht erhalten. (Vergl. Nr. 94
vom 21. April 1884.
In Artikel 3 dagegen des Suezkanals gelegener kommen und au
wird für Schiffe, welche von jenseits egyptischen Hafenplätzen Ueberahrt irgend welche n, die in der Verordnung J. vorgesehene strenge Quarantäne von
denen während der heitssymptome sich gezeigt haber vom 3. Juli v. 20 Tagen wieder eingefüh
Bataillons nts Nr. 117, inckler, bisher Bezirks— Rawitsch) 4. Posenschen L den Königlichen Kronen-Orden Gießler zu E Klasse; dem
Bekanntmachung.
Vertrieb der Patentschriften Reichs⸗-Postanstalten. hmen mit dem Reiche— tung getroffen worden, Patentgesetzes zur Verö gen und Zeichnungen, a Patente erfolgt, welche bisher ausschließli wurden, auch durch erden können.
Seminarlehrer a. D. Kronen⸗Orden vierter Lirsch zu Grünberg in Schlesien, Schmidt zu Oderberg im Kre lischen Lehrer Bock zu Adler der Inhaber des K zollern; sowie dem bish lebsen, Am
durch die
Im Einverne weise die Einrich gabe des Reichs— den Beschreibun Ertheilung der
Patentamt ist versuchs⸗ daß die nach Maß— ffentlichung gelangen— uf Grund deren die die sogenannten Patent— ch durch die Reichsdruckerei lung der Reichs⸗-Post⸗
gen entgegen gengn:men auf ( von Patente ch riften (zum or ld afen⸗ Natentschr (en einer und deselben
ts Uslar, und dem vom 2. Bataillon (Eisenach) 5.
7 5. vertrieben ments Nr. 94 das Allgemeine E
anstalten bezogen w Es werden Bestellun a. einzelne Klassen den Bez nge aller
Se. Majßestät der König haben Allergnädigst geruht:
Personen im Ressort des Ministeriums n die, Erlaubniß zur tpreußischen
den nachbenannten der öffentlichen Arbeite ihnen verliehenen nich theilen, und zwar:
der Commandeur⸗ Herzoglich anhalt
h. zwanzig Patentschrift und einzelne Exemplare einer be Im Allgemeinen schriften die für den 3 gen maßgebend. Reichs⸗Postanstalten ertheilt. Berlin W., den 30. April 1884. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Stephan.
Anlegung der
hr Exemplare einer hestimmten Ordens⸗Insignien zu er—
Patentschrift. ng auf Patent— r bestehenden Bestimmun— ft wird von sämmtlichen
sind für die Bestellu eitungsverkeh Nähere Auskun
Insignien zweiter Klasse des ischen Haus-Ordens Albrechts
des Bären: Ober⸗Baurath Baensch, erium der öffentlichen Arbeiten, Eisenbahn⸗-Direktions Magdeburg;
dem Geheimen vortragenden Rath im Minist
Präsidenten Loeffler zu
der Ritter-Insignien erster Llasse desselben 21. Plenarsitzung des Reichstages, eitag, den 2. Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr. ordnung: Wahl prüfungs-Kommission, be⸗ ordneten Cronemeyer im 19. han⸗ Mündlicher Bericht der betreffend die Wahl des Wahlkreise der Provinz Weiterer mündlicher Bericht der betreffend die Wahl im 3. Wahlkreise des Regierun richt der Wahlprüfungs⸗Komn geordneten Stanislaus von Chlapow Regierungsbezirks Posen. ordnung, betreffend die den Tarifen A zu den
spanischen Handels- und
dem Baurath Siehr zu Insterburg;
des Ehren kreuzes
des Fürstlich li
wr, dem,. Wirklichen Geheimen Ober⸗
Ministerial-Direktor Brefeld im Mini Arbeiten;
des Ehrenkreuzes erster Klasse desselben
erster Klasse mit der Krone ppischen Gesammthaufes:
Regierungs⸗Rath und sterium der öffentlichen
Mündlicher Bericht der treffend die Wabl des Abge noverschen Wahlkreise. — prüfungs⸗Kommission, Bostelmann im 17. burg). —
Kommission
Abgeordneten Hannnver (Har— Wahlprüfungs— en von Gehren gsbezirks Cassel. — Zweiter Be— ssi über die Wahl des Ab— ski im 6. Wahlkreise des — Berathung der Kaiserlichen Ver— Ausdehnung der Zollermäß deutsch-italtenischen und d ahrtsvertrage, vom 20. Oktober
des Abgeordnet den vortrag Geheimen heimen Regierungs⸗R
des Offizierkreuzes des Takowo⸗O M Eisen bahn Stationsvorsteher Heydt zu Frank—
genden Räthen im Mini Ober Baurath : Sipman; sowie
Königlich serbischen
sterium der öffentlichen Grüttefien und Ge—
igungen in em deutsch⸗
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld— ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Stadtanleihescheinen zum Betrage von 60 000 4, in Buchstaben:
Sechezigtausend Marke, welche in folgenden Abschnitten:
oM 0900 M zu 1000 ,
26 6569 , zu 565
10000 , zu 200
zusammen S5 55h5ßh X nach dem anliegenden Muster anzufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs plans mittelst Ver⸗ loosung jährlich vom J. Oktober 1887 46 mit wenigstens zwei Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unfere landesherrliche Genehmigung ertheilen“ Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Stadtanleihe⸗ scheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, obne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums ver— pflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird ' für' die Befriedigung der Inhaber der Stadtanleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben g lin den 16. April 1884 2
. Rm. Für den Ninister des Innern. . von Gohßler. von Scholz. Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. n. Stadtwappen.
Gumbinner Stadt ⸗Anleiheschein vierte Ausgabe. Buchstabe ... Nr. ...
über
188 latt glichen Regierung zu Gumbinnen 1
Seite ... laufende Nr. .. 5.
Wir Magistrat der Stadt Gumbinnen urkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieses Anleihescheines der hiesigen Stadt ein Darlehn von... .. Mart schreibe *.* . Mark Reichs⸗ währung gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen, indem wir versprechen, dasselbe vom. 3... ab mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und jedem Vorzeiger dieses, unter den folgenden Allerhöchst genehmigten Bedingungen, prompt binnen spätestens acht und zwanzig Jahren zurückzuzahlen“
) Es werden ausgegeben und mit folgenden Nummern von Ul bis 120 versehen: 30 Stück à 1000 4M . 7.
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. K 2) Jedem Anleihescheine werden zehn Zinsscheine für den d 188. bis dahin 185. beigegeben, Oktober jeden Jahres. u lgenden fünf Jahre werden neue Zinsscheine für je fünf Jahre nach vorheriger öffentlicher Be— kanntmachung von der Stadthauptkasse an die Vorzeiger der, der älteren Zinsscheinreibe besgedruckten Anweisung ausgereicht. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗ scheinreihe an den Inhaber Tes Anleihescheins, fofern dessen Vor— zeigung rechtzeitig geschehen ist 4) Die Verzinsung erfolgt zu vier Prozent in den gedachten halb—
jährigen Terminen.
1883. — Dritte Berathung de treffend die Anfertigung und auf Grund der in zweiter Bera Zweite Berathung des Entwurf gehalt den Gold- und Silbe der VI. Kommission.
s Entwurfs eines Gesetzes, be— Verzollung von Zündhölzern, thung gefaßten Beschlüsse. — s eines Gesetzes über den Fein— rwaaren, auf Grund des Berichts
Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Postrath und vortragenden Rath im Reichs⸗
5) Zur Tilgung und Verzinsung dieser 60 000 M wird im Stadthaushalts . Etat eine Summe von 3600 M jährlich ausgeworfen, durch welcke in Gemäßheit des aufgestellten Tilgungsplanes, bei steigender Tilgung und abnehmenden Zinszahlungen in spaäͤtestens acht und zwanzig Jahren die Schuld getilgt werden wird. Nach Maßgabe des Tilgungesplanes findet jährlich in der ersten Woche des Monats März die Ausloosurng der Anleihescheine in öffentlicher
Stadtverordneten versammlung sstatt.
Postamt, Schaum die Posträthe Triebe Ferlin zu Ober-Posträthen und Reichs- Postanit, die Posträthe
Berlin zum Geheimen Ober—
Postrath, Gottgetreu
setreu und Pressel in ständigen Hülfsarbeitern im Fischer in Stettin, Blindo w
Königreich Preußen.
nach dem Eintritt dieses Fälligkeitstermines Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Anleihescheine erfolgt 1. Oktober desselben Jahres und auch in der
i ke s folgenden Zeit nach dem Nennwerthe auf der Stadtkasse gegen Rückgabe der Anleihe=
scheine nebst Zinsscheinen und den Anweisungen.
n Breslau und Wentzel in bost⸗Inspektoren Dehn in Tasche in Arnsberg, Sekretäre Stille
Els.) und Sautte
den Ober⸗Regierungs⸗Rath Steuer⸗Direktion in Berlin Provinzial
Berlin zu Ober-Posträthen, die Rehan in Kiel, expedirenden
Schulze bei der Provinzial— Finanz-Rath und
*
ZHumbinnen, Geheimen in Cöln (Rhein), Hubert in S r in Erfurt zu P
zum Geheimen Steuer⸗Direktor, und
den bisherigen Regierungs- und S deburg zum Provinzial-⸗Schulrath 3
der fehlenden zurückbehalten und zur Einlösung derselben event, den Glaͤubigern nachgezahlt.
chulrath Menges zu U ernennen.
86 sowie die gekündigten Anle osträthen zu ernennen.
Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag verwendet,
7) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten,
ibescheine, unter Bezeichnung ihrer Buch—
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termines, an welchem die
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht Pr ivilegium
auf den Inhaber lautender An⸗ t Gumbinnen zum Betrage von
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem bisherigen Legations-Sekretär bei
Fesandtschaft im Haag, von Tüm egations⸗Rath zu verleihen.
scheine behufs Empfangnahme “ des Kapitals Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, dem Zahlungstermine im Amtsbiatt der Königlichen
wegen Ausfertigung
der Kaiserlichen leihescheine der Stad
pling den Charakter als
und Eigenthümer zur Vorlegung der betreffenden Anleihe⸗
; aufgefordert. drei, zwei und einen Monat vor Regierung zu
Gumbinnen‘, in der Preußisch · Littauischen Zeitung! und im
„Deutschen Reichs, und Preußischen Staats ˖ Anzeiger“. eins diefer Blätter eingehen sollte, wird nach Königlichen Regierungs⸗Praäfidenten anderes treten.
Wir Wilhe lm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. Nachdem die Stadtverordnetenver der Sitzung am 21. April 18583 be öffentlichen Schlachthauses erforder leihe zu bescha
sammlung zu Gumbinnen in schlossen hat, die zum Bau eines Wege einer An— ag des Magistrats,
eden Inhaber laufende, mit Zinsscheinen r Gläubiger unkündbare 60 000 ½ ausstellen zu
Die Königlich
em 23. v. Mts. die
eröffentlicht. (Vergl. Nr. 94 des 884)
lichen Mittel im ffen, wollen Wir auf den Äntr zu diesem Zwecke auf j versehene, Seitens de scheine im Betrage von
italienische Regierung hat unter Verordnung Nr. 6 „R. A.“ vom 21. April
1 enische. tober desselben Jahres zur Einlösung eingerei t, so hö See⸗Sanitäts⸗ i 9g eingereicht, so hö
Tage die Verzinfung der ausgeloosten Anleihescheine
Stadtanleihe⸗
e Sofern R Bestimmung des an dessen Stelle ein entsprechendes
8) Werden die ausgeloosten Anleihescheine nicht bis zum 1. Ok⸗ rt mit diesem
. ö 1 ine auf. - 9) Auf die Beträge der ausgeloosten Anleihescheine, die nicht
eingelöst werden, haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als