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Auserdem bat die Direltion das Recht. jederzeit Rerisionen der bestebenden Versicherungen vornebmen zu laffen und die Versicherungẽ⸗ summen auf den zur Zeit der Revision nach den 53 13 15 juäffigen Betrag berabzusetzen.
5. 25.
Die Direktion ist befugt, bestebende Versicherungen zu löschen oder die Versicherungssumme berabzusetzen:
1) wenn ein Gebäude durch feuerrolizeiwidrige Einrichtungen, schlech te Feuerungsanlagen, sichlechte Bauart oder rernachlässiate Unterbaltung einen außergewöhbnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalls darbietet,
2) wenn die Bewobner des Hauses sich grober Fahrlässigkeit bei der Handdabung von Feuer und Licht schaldig machen. .
3) wenn ein Gebäude zum Abbruch verkauft oder dazu bestimmt worden ist,
4) wenn ein Gebäude nicht benutzt wird und leer stebt, .
) wenn der Besitzer eines Gebäudes ron dem Grund und Boden der versicherten Besitzung mehr als die Hälfte abzweigt, .
6) wenn ein Mitglied der Sozietãt die Beiträge länger als ein Jahr nach ibrer Fälligkeit schuldig bleibt. ö.
Die Löschung der Versicherung und die Herabsetzung der Ver⸗ sicherungs summe treten mit dem Zeitrunkte in Kraft., an welchem sie dem Versicherten mitaetbeilt werden; die Beiträge sind aber bis zum Ende des laufenden Quartals zu 8
Wenn Jemand den Geund und Boden, auf welchem ein Ge⸗ bäude steht, veräußert oder ein Gebäude zum Abbruch zu verkaufen versucht bat, so sinkt die Versicherungs summe von selbst auf den Wertb der Materialien berab, und ist bei eintretendem Brandfalle nur dieser Werth als Brandentschädigung zu vergüten. .
Auf denselben Betrag vermindert sich die Versicherungs umme bei einem auf fremdem Grund und Boden stebenden Gebäude, sobald der Eigentbümer des Grund und Bodens seinen Abbruch im Laufe der nächsten ? Jahre fordern kann. ;
Bei Gebäuten, welche innerbalb eines Festungsravons liegen und nach den bestehenden Vorschriften abgebrochen werden müssen, rubt die Versicherung von dem Zeitwunkte, wo der Befebl zur Armirung der Festung gegeben wird, bis dabin, wo die Festung desarmirt wird.
Abschnitt 6. Beiträge der 1 und Klasseneintheilung. 21
Bei dem Eintritt in die Sozietät ist ein Annabmebeitrag (Fun dationsbeitrac) in Höhe der balbjährlichen Beiträge (8. 31) zu ent— richten. Wird die Versicherungssumme erböbt, so ist von dem Be— trag der Erbõbung der Annahmebeitrag gleichfalls zu zablen. ö
Bei Gebäuden, welche an Stelle versicherter, demnächst ab- gebrannter oder abgebrochener errichtet worden sind, wird der An= nabmebeitrag nur von dem Betrage erhoben, um welchen die neue Versicherungẽ summe die frübere übersteigt.
Von den Gebäuden, welche schon früber bei der Sozietät ver sichert waren und ausgeschieden sind, ist bei ihrem Rücktritt zur Sozietät der Annabmebeitrag bis zur Höbe ibrer früheren Versiche⸗ tungssumme nicht zu zablen.
Niemand lann hei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Aut— tritt aus der Sozietãt die Rückerstattung des Annahmebeitrages be⸗ anspruchen.
S. 28.
Die laufenden Beiträge zerfallen in a. ordentliche und b. außerordentliche.
Die ordentlichen Beiträge werden jährlich in zwei gleichen Be— trägen im Voraus ohne kesondere Ausschreibung entrichtei. Die erste Hälfte ist bis zum 8. März und die zweite bis zum 5. Oktober ju ahlen. Erfelgt bis zu dem angegebenen Zeitpunkte keine Zahlung, (. werden die Rückttände nach vorberiger schriftlicher Mahnung, in welcher eine Frist von 8 Tagen zu bestimmen ist, wie die öffentlichen Abgaben zwang weise eingezogen.
Die Direktion ist jedoch ermächtigt, die angegebenen Zahlungs termine mit Zustimmung der Repräsentanten und mit Genehmigung des Ober ⸗Prasidenten abzuändern.
S. 29.
„Die Höhe der ordentlichen Beiträge bestimmt sich für jedes versicherungs fähige Gebäude nach der Klasse, in welche daffelbe nas seiner baulichen Beschaffenbeit, Lage, Benutzung, und dem daraus bervorgehenden Grade der Feuergefährlichkeit gebört.
Es besteben 4 Klassen, von denen eine jede zwei Unterklassen hat.
Es gehören zur ersten Klasse A:
alle Sebäude mit massiren Umfassungswänden, massiven Giebeln und feuersicherer Bedachung, wenn sie isolirt liegen, oder bei nicht isolirter Lage mit mindestens 38 em starken maffizen Brandgiebeln ohne Oeffnungen versehen sind;
zur ersten Klasse B:
dieselben, wenn sie weder eine isolirte Lage haben, noch Brand— giebel von der bezeichneten Seschaffenbeit besitzen;
zur zweiten Klasse A:
alle Gebäude mit Fachwerks⸗ oder hölzernen Umfassungswäãnden und mit feuersicherer Bedachung, wenn sie ifelirt liegen;
zur zweiten Klasse B:
dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage baben;
zur dritten Klasse A:
alle Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung, welche iselirt liegen;
zur dritten Klasse B:
dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage baben;
zur vierten Klasse:
A die im 1. Absatze des 8. 15 bezeichneten Gebäude und alle sonstigen Gebäude mit erbögter gewerblicher Gefahr;
B. alle Gebäude mit Feuerungsanlagen von mangelhafter oder feuer gefährlicher Beschaffenkeit, sowie die Gebäude, deren Versicherung nach Nr. 1 des 5. 6 abgelehnt erden kann.
Für isolirt ist ein Gebäude anzuseben, wenn es in der ersten Klasse A. fünf Meter, weiten A. wanzig . w hen weiter von anderen Gebäuden entfernt steht.
Gebäude eines Geböfts, welche zu einer und derselben Wirth⸗ schaft gehören, werden in Bezug auf die Isoltrung als ein Sanzes angeseben und gelten als isolirt, wenn keins derfelben von den kenach- barten Gebäuden in geringerer Entfernung liegt, als vorstebend für die Gebäude von gleicher . angegeben ist.
. §. 31. j Die ordentlichen Beiträge betragen für 100 A Versicherungẽ⸗ umme:
— jãbrlich
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1 1 1 * . K 12 *
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J . ö. B 60
Dei diesen Beitragssätzen können indessen gemäß 3. 33 Ermäßigungen ( Abschlãge) oder Erböhungen (Zuschläge) festgesetzt werden.
Für die Gebäude der rierten Klasse sind die Beiträge von der Direktion nach dem Grade ibrer Feuergefakrlichkeit festzuftellen.
. ; F. 32.
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude zu bringen ist, und über die Höhe der zu jablenden Bei träge entscheidet die Direktion auf das Gutachten des Bezirks kommissarius. - 2
Ist der Eigentümer mit Feser Entscheidung nicht einverstanden, se stebt ibm der Weg der Beschwerde an den Ober Präsiden ten ofen; Eine weitere Beschwerde ist 1 zulãssig.
33.
Die Repräsentanten siad berechtigt, mit Zustimmung der Direktien
die Beiträge sämmtlicher zu den ersten 3 Rlassen gehörigen Gebãude
1) für Liejenigen Ortschaften oder Bezirke, in welchen wäãbrend der leßten 10 Jahre die Brandschäden weniger als 2 Drittel der Beiträge betragen baben, zu ermäßigen, und
Y für diejenigen Onschaften oder Bezirke, in welchen nach 5. 14 die Gebäude der 3. Klasse A und B böchstens mit si ibres Werthes versichert werden dürfen, zu erböben. ‚
Außerdem ist die Direktion befugt, unter Beachtung der Fest seßungen, welche von den Rexräsentanten mit ibrer Zustimmung zur Herftellung einer möglichst richtigen Vertheilung der Beitrags laft zu teeffen sind, die Beiträge der zu einer der 3 ersten Klassen gehörigen Gebäude zu ermäßigen oder zu erböhben. .
Es dürfen jedoch sowobl im Falle des ersten als im Falle des zweiten Absazes dieses Paragrapben die Beiträge böchstens auf die Hälfte ermäßigt und höchstens um * halben Betrag erböbt werden.
Die außerordentlichen Beitr ãge werden nur dann erhoben, wenn die ordentlichen Beiträge und der nach dem 2. Abfatze des 5. 195 verwendbare Betrag des Reiervefonds zur Bestreitung der im Laufe des Jahres vorgekommenen Brandentschädigungen. der Ver waltung?⸗ kosten und sonstigen Verrflicktungen der Senetät richt kirreichen. Sobald biernach im Laufe des Jabres die Nothwendizkeit der Er⸗ bebung außerordentlicher Beiträge sich berausstellt, sind diefelben . Maßstabe der ordentlichen Beiträge aus uschreiben und ein= zuzieben.
Die Höhe derselben richtet sich nach dem muthmaßlicken Bedarf bis zum Jabresschlusse. Die Zahkung muß binnen rier Wochen nach erfolgter Ausschreibung kei Vermeidung jwangsweiser Bei⸗ treibung erfolgen.
6.
Jeder Versicherungznebmer bat sich bei Festüellung der Beiträge die zur Erleichterung des Rechnungswesens rnorbwendige Abrundung dabin gefallen zu lassen, daß Bruchtheile von Pfennigen für volle Pfennige gerechnet werden. 2
Die Direktion ist heran mit Zustimmung der Repräsentanten und mit Genebmigung des Ober ⸗Präfsdenten nur den zur Deckung der Ausgaben des vorigen Jabres erforderlichen Theil der ordertliden Beiträge zu erbeben und den Rest zu erlassen. Der Erlaß muß allen vier Klassen nach demselben Verhältniß bewilligt werden.
Die laufenden Beiträge sind, soweit sie zeitweise entbebrt werden können, von der Direktion entweder in den im 8. 1035 angegebenen Werthvaxieren oder zinsbar bei einem oder mehreren mit Zuftimmung der Repräsentanten (8. 88) auszuwählenden Freditinstituten anzulegen.
Abschnitt 7. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 6. N.
Wird eine bauliche Veränderung an einem Gebäude vorgenommen und dadurch seine Versetzung aus einer höberen in eine niedrigere Klasse, somit also auch die Entrichtung höherer Beiträge erforderlich, so ist der Versicherte verrflichtet, dies innerbalb eines Monats nach Ausführung der Veränderung dem Bezirkẽkommißarius arzuzeigen.
Wenn diese Anzeige nickt gemacht wird, so verliert der Ver= sicherte zwar nicht den Anspruch auf Brandentschãdigung, er ist aber derpflichtet,
IN die zu wenig entrichteten Beiträge, jedoch nicht über den Zeit⸗ raum von 3 Jabren hinaus, nachmuzablen und
2) den vierfachen Jahresbetrag des Unterschiedes zwischen den ven dem Gebäude in der böͤberen und in der niedrigeren Klasse zu ent— richtenden Beiträgen zur Sozietätskasse als Konventionalstrafe zu zablen.
2 Wird eine solche bauliche Veränderung vorgenommen, welche die Versetzung eines Gebäudes aus einer niedrigeren Klasse in eine höhere rechtfertigt, so sind die größeren Beiträge der niedrigeren Klasse bis zum Ende desjenigen Bierteljahres fort- zujablen, in welchem der Versicherte dem Bezitkẽ kom missarius von der ausgeführten Veränderung Anzeige gemacht hat.
Abschnitt 8. Verhalten des Abgebrannten unmittelbar nach dem Brande. S. 39.
Jede durch Brand oder Blitzschlag zugefügte Beschädigung ist von dem Versicherten längstens in 3 Tagen nach Dampfung des Feuers oder nach erfolgtem Bligschlag dem Bentkskommissar anzu— zeigen. Wenn dies nicht geschiekt und durch die Unterlafsung der Anzeige die Ermittelung des Umfanges des Brarndsckadest unmoͤzlich wird, so verliert der Versicerte den Anspruch auf die Brandent chä— digung.
4.
8
Vor der Abschätzung des Schadens du fen chne Erlaubniß des Bezirké kommissarius die bei dem Brande steben gebliebenen Gebäude- tbeile nur dann, wenn ein mit Gefahr verbundener Einstur. zu be— sorgen ift, abgetragen und die Materialien der abgebrannten oder eingeriffenen Gebäude nur für den Fall, daß es zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefabt nöthig ist, kei Seite geschafft oder verwendet werden. Derjenige Versicherte, welcher dieser Vorschrift zuwider ban= delt und dadurch die Ermittelung des Umfanges des Brandschadenz vereitelt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung.
Abschnitt 9. K des Brandschadens.
Dem Bezirkskommissarius liegt die Verpflichtung ob, der Direk⸗ tion vor dem Brande unter Angabe der Katasternummer der beschã · digten Gebäuze schleunigst eine kurze Anzeige zu machen und lãngstens innerbalb 8 Tagen nach erhaltener Anzeige den Schaden unter Zu⸗ zichung des Beschädigten, zweier bei der Sozietät versicherter Nach baren, welche mit demselben in keinem verwandscaftlicken Verhält- nisse stehen und von ibm nötbigenfalls mittelst freier Fuhre berbei⸗ zubolen und zuräckzuschaffen sind, und des Ortsvorftandes oder seines Vertreters zu besichtigen, abzuschätzen, darüber eine Verhandlung auf⸗ zunehmen und die letztere ungesänmt der Direktion zur Feststellung der Brandentschädigung zu übersenden. Die Direktion sst indeffen berechtigt, in den Fällen, wo sie es für nothwendig erachtet, befonders kei größeren Bränden, den Schaden durch einen anderen Sachber— ständigen ermitteln zu lassen.
Die Abschätzung kann auf einem der im letzten Absatze des §. 115 angegebenen Wege ae, . werden.
Bei jedem Brandschaden ist zu prüfen, ob das vernichtete oder beschadigte Gebäude noch so viel werth war, als die Bersicherunge⸗ jumme beträgt. Walten darüber Zweifel ob, so ist der Werth des Gebäudes abzuschätzen, hierbei sind die Angaben in der im Kataster enthaltenen Beschreibung oder in der etwa vorhandenen Taxe zu beräcksichtigen, nötigenfalls Zeugen zu vernehmen und sonstige Er⸗ mittelungen anzustellen.
.Siellt sich bei dieser Abschätzung der Werth des Gebäudes niedriger beraus als die Versicherungssumme, so ist bei Ermittelung der Entschädigung nar der , . Werth zu Grunde zu legen.
Der Brandschaden ist ein totaler, wenn alle versicher ten Gebäude tbeile entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß durch Er⸗ sekung oder Rexaratur derselben das Gebäude nicht wieder in den vorigen Stand gebracht werden kann.
In diesem Falle ist eine Abschätzung nur dana vorzunehmen, wenn die Vermuthung vorliegt, das der Werth des Gebäudes geringer als die Versicherungs summe gewefen.
Ein vartieller Brandschaden ist dann vorhanden, wenn nut einzelne Gebäudetbeile beickärigt oder vernichtet sind, und durch Er⸗ setzzung oder Revaratur derselben das Gebäude wieder in feinen vorigen Stand rerietzt werden kann.
In diesem Fallé ist zu ermitteln, welcher Theil des versicherten Gebäudes durch den Brand e 3 oder unbrauchbar geworden ist.
Bei einem totalen Brandschaden wird die ganze Versicherungs—
oder einzelner Gebäudeklassen oder Unterklassen
Zeit des Brandes ükersteigt, gewahlt. Bei einem vartiellen Beans. schaden ist als Entschädigung derselbe Theil der Versich erungẽ fumm oder des nach § 42 ermittelten Minderwerthes des Gebäudes, welch von dem versicerten Gebäude nach der gemäß §. 4 doczunebmende . — durch den Brand vernichtet oder unbrauchbar geworden ist, zu gewãhren.
In beiden Fällen ist jedoch der Werth der übrig gebliebene Materialien. soweit dieselben anderæeitig bei Bauten oder Redar. tuten verwendbar sind, von der Vergütungssumme in Abzug bringen. Diejenigen übrig gebliebenen Materialien, welche zu Bauten und Reparaturen nicht wieder verwendbar sind, werden dem B. ichãdigten zur Beureitung der Kosten der Schuttaufrãumung und Ebenung der Bauftelle überlassen.
Abschnitt l. Umfang der Ersatzrerbindlickkeit der Sozietät. S. 46.
Die Srandentschädigung wird für alle nach den Vorschriften dieses Reglements ausgemittelten Beschädigungen der dersicherten Baulichkeiten durch Feuer geleistet, obne daß die Art und der Grand der Entstebung des Feuers, er berube in böherer Macht, Zufal. Bosheit oder Muthwillen, darin 2 Unterschied macht.
Ebenso werden folgende Beschädigungen der versicherten Gebäude vergütet:
I) die Beschädigungen, welche nicht darch den Brand selbft, sondern durch die Lochung des Feuers oder darch die zum Bebuft derselben oder zur Verbuütung weiterer Verbreitung des Feuers noth⸗ wendig gewordenen Maßregeln verursacht worden sind, und ) die Beschädigungen durch Blitz, wenn derselbe nicht gezũndet, sondern nur zertrümmert hat.
Scäden aber, welche durch Erdbeben oder ähnliche Natur ereignisse, Pulver. oder andere Exvlosionen entsteben, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer verurfacht bat, die Schäden Jelbst also Brandsckäden sind. Daffelbe gilt von Gag. und Dampfkesfel · Exvlesie nen, falls die Exxlosionẽgefahr nicht ausdrũclich übernommen worden ist. ö
S. 4
„ Ist das Feuer ven dem Versicherten oder seinem Ehegatten vor-
säk lich verursacht, oder mit dem Wissen und Willen oder auf Taz
Sebeiß einer der genannten Personen von einem Dritten angeleꝛt, s
fällt die Verbindlichkeit der Soꝛietãt zur Zaklung der Brand. entschãdigung fort.
. 5. 49.
Wenn die Bestrafurg einer der im 8. 48 erwähnten Personen wegen vorsätzlicher Brandsliftung erst nach der Auszablung der Brand. entschädigung erfolgt., so kann die Sozietät die Rücker stattung des geiahlten Betrages nebst 50/0 Zinsen seit dem Zablungstage von dem Beschädigten und demjenigen, der denselben don der Sozietät aus zezablt erbalten hat, fordern.
S. 50.
It der Brand durch ein bloßes Versehen des Versicherten selkst, seiner Familie,. seines Gesindes oder seiner Hausgenossen verursacht, so 54 deshalb die Zablung der Brandentschädigung nicht verweigert werden.
Der Sozietät bleibt aer der Anspruch auf Rückzewähr nach den allgemeinen Gesetzen k .
65661.
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet bat, im Wege des Prozesses auf Entichädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetz lichen Bestimmungen heurtheilt. Alle Rechte und Anspräche auf Schaden. ersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen Drstten zu. steben möchten, geben in Höbe des Betrages der von der Sotietät geleifteten Brandentschadigung kraft der Versicherung auf die Soꝛietãt über.
23
8 57 Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entstekt, welches, gleichviel ob von freundlichen oder von feindliden Truppen, nach Kriegs gebrauch, d. h. zu Kriegzoperationen oder zur Erreichung militärischer Zwecke, auf Befehl eines militärischen Befeblshäbers vorsätzlich erregt worden, wird 1 Sozietãt nicht vergũtet. 8. 57 Daß ein von kriezführenden Truxren vorsãtzlich erregtes Feuer zu militärischen Zwecken, also mit kriegsrectziäßizem Vorfatze erregt worden, wird im zwoifelbaften Falle vermutbet, wenn der Befekl dazu oder zu solchen Operationen, woꝛon der entstanden? Brand eine notwendige oder mit gewöhnlichem Verftande als wahrscheinlich vorauszusehende Felge gewesen, wirklich ertheilt worden ist.
S. 54. Ein solcher Befebl aber kann in Fallen, wo dessen Wirklichkeit, sei es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen, nit zu erweisen ift, nur dand vermuthet werden, wenn die Anündung eines Gebäudes durch Trurven während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im Angesichte des Gegners oder während einer Belagerung bei Armirung des Platzes gefschehen ist. ᷣ
Feuersckäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militärꝛ oder Armeegefolges oder gar nur aus Ver= anlassung des Kriegszustandes entstehen, werden ron der Sonett vergütet.
Alle Ansprüche des Versicherten auf Entschädigung, welche wegen Kriegs schäden aus diesseitigen Staatzfonds oder von auswärtigen Staaten gewährt wird, geben kraft der Versiherung auf die So;iztät insoweit über, als diese die Entschädigung bereits geleistet hat, oder dafür verhaftet ist
Abschnitt 11. Auszablung der Brandentschẽdigung. S. 56.
Die Brandentschädigung wird, falls nickt etwa dem Beschädigten die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes erlaffen werden sollte (5. 57), in zwei gleichen Beträgen gejahlt.
Die Zahlung erfolgt aber in der Regel nicht früher, als bis der Versicherte die Erklärung der zuständigen Königlichen Staatsanwalt schaft, daß diese gegen ibn oder seinen Ehegatten wegen vorsãtzlicher Brandstistung nicht einschreitet, einreicht oder bis er, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden, das rechtskrãftige frei sprechende Erkenntaiß beibringt.
Die erste Hälfte soll, vorausgesetzt, daß dem Verunglückten nichts im Wege stebt, wovon das gegenwärtige Reglement sraätere Zablungs. termine abhängig macht, baldmöglichft und längstens in zwei Monaten nach der Anzeige des Brandschadens (58. 39), in der Regel jedoch nur erst nach dem Eingange eines der im 2. Absatze des vorigen Para—⸗ graxhen gedachten Schriftstücke gezahlt werden. ‚ Der Direktion stebt indefsen die Befugniß zu, die erste Hälfte der Brandentschädigung sogleich anzuweisen:
I) denjenigen , bei welchen das Feuer nicht aus— gebrochen ist und welche nebst ihren Ehegatten nach der Erklarung des Bezirkskommissarius der vorsätzlichen Brandstiftung nicht rer= dächtig sind, sowie . ö 2) dann, wenn die aufgenommenen Verhandlungen ergeben, daß gegen den Beschädigten oder seinen Ehegatten der Verdacht vorsätz⸗ licher Brandstiftung nicht 2
Die zweite Hälfte der Brandentschãdigung wird gejablt, wenn der Beschädigte durch ein Attest des Bejnrke kommissarius nachweist, daß ein dieser Entschädigung gleicher Betrag zum Wiederaufbau ver= wendet und derselbe auf dem Hrrothekengrundstäcke bewirkt worden ist, zu welchem das abgebrannte Gebäude gehörte (§. 66). Die Zablung der zweiten Hälfte hängt also nickt davon ab, daß der Wiederaufbau vollendet ist oder daß ebensoriel Gebäude, als abge⸗ brannt waren, wieder erbaut sind.
Wenn über den Nachweis der Verwendung des Betrages zum Wiederaufbau eine Meinungsverschiedenbeit zwischen dem Bezirks⸗
summe, wenn und insoweit sie nicht den Werth des Gebäudes zur
kommissarius und dem Beschadigten entsteht, so wird die Entschei⸗
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dung durch zwei unbetbeiligte Sozietäts mitglieder, von denen das eine der . 1 4 — * Beschãdigte wãhlt, und durch den Orterorstand als Obmann getroffen ; Bei biefe⸗ Ent cg ung —— * sowobhl der Bezirks kem⸗
missarius als auch der Beschädigte berubigen. .
fg Direktien ist berechtigt, auf die zweite Hälfte der Brand ⸗ entschãdigung Abschlagẽzablungen nach Maßgabe des vorgeschrittenen Baues u leiften, wenn der Berke kommisfarius die Verwendung in den Wiederaufbau bescheinigt. .
Die Auszablung der Brandentschãdigung kann in ungetrennter Sun me ersolgen. weng es sich um einen partiellen Schaden bandelt, welcher den zehnten Tbeil der gesammten Ver sicherungẽ summe des betreffenden Hryporbekengrundstũckes nicht überfteigt, und wenn eine Gefabrdung der Hyrothekengläubiger nach dem Ermessen der Direk Ron nicht zu besorgen ist. .
Die Sozietät ist verpflichtet. die Zablung der Vergũtungsgel der prompt und längstens in den bejeichneten Fristen zu leisten, oraus· gesetzt, daß dem Verunglückten nichts entgegenstebt, woron das gegenwärtige Reglement spätere Zerlungstermine abbängig me ct. s
Findet eine längere Verzõgerung der Zablung durch die Schuld der Verwaltung statt, so ist die Sozietãt von dem gedachten Termine ab zu den gesetzlichen Dem e, .
8. 61. . Damit die Zablung der Brandentschädigung sich nicht zu lange binziebt, wird bestimmt, daß bei Verlust des Anspruchs cuf diese Vergütung abgebrannte öffentliche Gebẽude . B. Kirchen, Schulen, Gebäude, welche einer Gemeinde gehören) binnen ünteehn Zakzzen, Wobngebäude binnen 5 Jahren. alle anderen Gebäude und Baulich⸗ keiten binnen 2 Jahren, vom Brande an gerechnet, wieder hergestellt n müssen. . , . dieser Fristen kann von der Direktion nach Anhörung des , . werden. 28669.
8. Dd2Z.
Die Zahlung geschiebt in der Regel an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigentbũmer des versicherten Gebäudes zu perstehen, dere ftalt, daz in dem Falle. wenn das Eigenthum des Grund stũck?, worauf das versicherte Gebäude stebt oder gestanden bat, durch freiwillige oder notbwendige Veräußerung. Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergebt, damit zugleich alle aus dem Versicherungs vertrage enisprin- genden Rechte und Pflichten, auch in Ansehung eines bereits früher statigefundenen Brandes, für r, e, erachtet werden.
Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Bestgreran⸗ derungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an den Besitzer, welchen der Bezirkskommissarius auf Grund des Katasters als den Be⸗ schädigten angiebt, wenn nicht ein Anderer rechtzeitig dagegen Ein spruch gethan kat.
64 An eine andere Person als an den Eigenthũmer des versicherten Gebäudes wird die Brandentschädigung nur gezahlt, wenn die Hpro. tbekengläubiger in die Zahlung willigen oder den Heftimmungen die ses Reglements Genüge geleistet, namentlich auch die Vern en du. g. der gedachten Entschädigung zum Wiederaufbau durch das im 1. Absatze des 5. 58 bezeichnete Attest nachgewiesen worden ist. Eine Aa me machen indessen diejenigen Personen, welche nachweislich zum Wieder aufkau Materialien geliefert oder Arbeitslohn oder in den Bau ver⸗ wendete Geldvorschüsse zu fordern haben. ; ; Die nicht vom Eigenthümer, sondern von anderen Personen auf die Brandertschädigung erbobenen Ansprüce nd, darch, gerichtliche oder notarielle Urkunden nachzuweisen. Die Direktion ist jedoch be⸗ rechtigt, auch Ansprüche zu berücksichtigen, welche sich nicht auf gericht⸗
liche oder notarielle Urkunden 6
Die Tagegelder und Reisekosten für die Revisien des ausge führten Baues (8. 58) fallen der Sozietät zur Last. .
Werden indessen bei einem Beschädigten mehrmalige Bꝛurer ionen erforderlich, so sind von ihm die Tagegelder und Reisekosten für die zweite und jede spätere Revision zu tragen und ron der ibm zu⸗ stehenden Brandentschädigung in Abzug zu bringen.
Abschnitt 12. Verxflichtung des Abgebrannten zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes ö Syxothekengrundstück. S. .
In der Regel bat jeder Versicherte, welcher ein e dsr durch Brand gänzlich verliert, der Sozietät gegenüber die Verdflictung, das abgebrannte Gebäude auf demselben Hrpothekengrundstücke, zu welcem dasselbe gebsrte, wieder berzustellen, und nur unter dieser Bedingung aaf die Auszablung der Brandentschädigung Anspruch (S5. 56 ff.). Indeßsen kängt dieser Anspruch niemals an, 2 Wiederberstellung eines dem abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß die Brandentschädigung ledig⸗ lich zum Bau verwendet wird.
5. 67
Die Verpflichtung zum Diederaufbau des Ege rannten Sebẽn des fällt fort, wenn derselbe von der zuständigen Bebörde entweder. rer. baupt oder auf dem alten Hrpotbekengrundstücke aus pol teil en Ober anderen Rädsickten untersagt wird. ub stekt der Direkt on die Befugniß zu, nach. Anhörung des Bezitkskommisarius und des Tandrathè dem Beschädigten den Wiederaufbau zu erlassen. In Ceiden Fallen müßsen aber bei Auszahlung der Brandentschädigung die Rechte der Hypothekengläubiger gewahrt werden (5. 72).
Abschnitt 1. Aufbören der Versicherung eines Gebäudes, wenn es ; total abbrennt und wenn es abgebrochen wird. 8
Z. . =. ; .
Brennt ein Gebäude gänzlich ab, so hört die Versicherung dessel=
ben auf und sind die Teitrãge nur bis zum Ende des laufenden
ierteljahres zu entrich:en. ;
1 . der Fall, wenn ein Gebäude abgebrochen wird; die
Beiträge sind aber bis zum Ende des Vierteliabres zu entrichten, in
welchem der Versicerte dem Bezitkskommißarias den Abbruch anzeigt.
Es muß des halb das Gebaude, welches an Stelle des total ab⸗
gebrannten oder des abgebrochenen wieder hergestellt worden ist, von
ersicert werden. ! .
Ter g f r leztetes in demselben Vierteljahre, in welchem der
Brand oder Abbruch stattfand, so sind ür dies Vierteliabt laufende
Beiträge nur insoweit zu zahlen, als die Di ertalè. irg des frũberen Gebäudes hinter denen des e, , mn n zurückbleiben.
Ist dagegen das Gebäude nur theilweise abgebrannt, . da durch der Versicherungsvertrag nicht unterbrocen. Der Versicherte ist aber für die Berichtigung seines Katasters Sorge zu tragen ver= pflichtet, wenn er an dem Gebäude bei Wiederberstellung desselben bauliche Veranderungen rorgenommen hat, und wenn infolge dessen die Angaben des Katasters nicht mehr zutreffend sind.
Abschnitt 1. Sicherung der in der 3. Abtbeilung des Grundbuches eingetragenen , S. 70. , .
Wird die Versicherung der zu einem Grundbuchblatte geHörigen Gebãude gelöscht oder die Versicherungk summe im Laufe von Jar ren um mebr als 13 herabgesetzt, mag diese Loschung eder Herabsetzung mit oder wider den Willen des Versicerten erfolgen, so hat die Direktion den in der 3. Abtbeilung des Grundbuches eingetragenen Gläubigern, soweit Name und Wohnort derselben aus dem Grund- buche , n. oder ihr en bekannt sind, durch einen eingeschrie benen Brief Nachricht zu geben. . /
Die Fern b r nn ü. gedacten Gläubiger ist indessen nicht erforderlich. wenn das ausscheidende Soretatzmitglied seine Sebäude bei der Feuersezietãt der oftpreußijchen Landschaft versichert.
5. 71. ‚ 36. Gebt der Versicherte des Anspruchs auf Brandentschädigung nach den 558. 7, 8, 39, 40 oder 48 verlastig. so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den in der 3. Abtheilung des Grundbuchs einge .
Grund stůcke, oder wenn ibnen zugleich ein rersẽnlicke? Recht zegen den Eigentümer des Grundstüds zusteßt, uch aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer eingetragenen Forderung richt zur Hebung 2 Zablung findet jedoch nur gegen Cession der durch die Brandentichädigung gedeckten Hrrothekenforderungen und gußerdem nur an diejenigen Hyrotbekengläubiger statt, welche Tatestens 3 Mente, nachdem sie von der Thatsache, das der Grundftũckseigen⸗ gegangen ist. Kenntniß
tbümer der Versicherungs summe verlusti, erbalten baben, ibre Forderung kũndigen, binnen 2 Monaten nach Ablauf der Kündigungs frist einklagen und demnächft schleunigst bei⸗
zutreiben suchen, auch urkundlich nackhweisen, daß eine Zwangsvoll⸗ streckung kein Resultat gehabt hat. r. . Die Zahlung erfolgt nach der den Släubigern gesetzlich zu⸗ stebenden Priorität, oder wenn die Direkttien sich mit deren Prüfung nicht befaffen will, an die gesetzliche Hinterlegungs telle. . Zinsen von der Brandentschädigung zu zablen ist die Sozietät in solcken Fällen nicht r,
. Denn die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes von der zuständigen Behörde untersagt oder dem Beschädigten von der Direktion erlasen wird (8. 67), so darf dem Abgebrannten die Brandentschãdigung, soweit sie ibm nicht schen vorher auf Grund des S 57 gewährt worden ist, nur mit Zustin munz der in der dritten Abtbeilung des Grundbuchs eingetragenen Släubiger geiablt werden und ist beim Widerspruche eines derselben entweder an diese Gläu⸗ biger nach der gesetzlichen Priorität oder an die betreffende Hinter legungẽstelle zu zablen. 33
Die vorgedeckten Gläubiger baben nickt das Recht, aus der Brand- entschãdigung wider den Willen des Versicherten ibre Befriedigung zu verlangen, wenn und soweit dieselbe zur Wiederberstellung des ver= sicherten Gebäudes verwandt oder diese Verwendung hinlänglich sicher stelt wird. Es entscheidet aber darüber, ob und in welcher Weise ickerheit zu bestellen und ob die dargebotene S erste lun ge⸗ ügend zu erachten, auf den Antrag eines eingetragenen Gläubigers
6.
2 *
Tirefticn nach eigenem Ermessen; dieselbe kann indessen auch chne n selchen Antrag die Sicherstellugg verlangen, wenn. Bedenken iegen, ob der Versicherte das abgebrannte Gebäude wieder ber en wird. ö.
5. 74.
Jeder in der 3 Abtkeilung dez Grund ku *s eingetragen? Slãu. biger, für dessen Forderung ein bei der Sezietãt ver Certes & *äude baftet, ist berechtigt, fein Hypothekenrecht in dem Lagerbuch (S8. 22) vermerken zu lassen und ist die Direktion nicht allein zu diesem Ver⸗ merke, sondern auch dazu verpflichtet, die geschebene Eintragung des⸗ selben auf der Schuldurkunde selbst zu bescheinigen. .
In diesem Falle bleibt der freiwilize Austritt des Schuldners aus Ter Sostetät orer die freiwillige Ermäßigung der Versicherungs ⸗ summe von der vorherigen Zustimmung des Glãubigers oder von dem Nachweise der erfolgten Löschung der Schuld abbãngig. J
Die in dem Lagerbuche eingetragenen Vermerke dieser Art dürfen nur mit ausdrücklicher Genebmizung der Gläubizer oder bei dem Nachweise der im Grundbuche bewirkten Loichung der Schuld gelöscht werden. Die Vermerke sind geheim zu halten, die Lagerbücker also nur solchen Personen vorzulegen. welche ein berechtigtes Jasteresse zur Einsicht genügend nachweisen können.
Abschnitt 15. Organijation der Verwaltung. . 69.
Die Geschäfte der Sozietät werden unter der Firma . Direktion der ostyreußiscken Land -⸗Feuersozietät! en einem Direktor: EeUker im Hauptamte fungirt, verwaltet. Demselben wird ein Jastitiarius zu⸗ geordnet, welcher im Nebenamte beschäftigt ist., den Dire
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ktor in Be⸗ hinderunge fällen vertritt und dabei nach den Anweisungen desselben arbeitet. ( .
Die Direktion hat ibren Sitz in Königsberg. ; ;
Durch Anordnung des Ministers des Innern kann eine gemein same Direktion für die ostpreußisce Land⸗ und die err ten e Stãrdte ⸗Feuersozietẽãt errichtet werden, sobald eine entsprechende Vor⸗ schrift in das Reglement der letzteren aufgenemmen sein wird. Nach Einrichtung einer gemein amen. Direktion bleibt eine jede der beiden Sozietäten für sich bestehben, 2s ist deshalb das Vermögen einer jeden getrennt ju verwalten und in be⸗ sonderen Rechnungen nach;juweisen, auch sind die Geschäfte einer jeden der beiden Sozietäten unter der besenderen in ihrem Reglement be⸗ sttnmten Firma zu fübren. . . ö. Die Renn . gemeinsamen Direktion werden, fall nicht zwischen den Vertretern der beiden Sozietäten ein anderer Maßstab vereinbart werden sollte, nach der Höhe der Versicherungksummen des derflossenen Verwaltung j hres ,
3236 . .
Der Direktor sowie der Jusitigrius werden von den. Repräsen⸗ tanten gewäblt und von dem Minister des Innern kestãtigt. Der Direkter wird definitiv angestellt. Die anderen Beamten der Sozietät (56. 59 Nr. s) sind von der Direktion zu wählen, zu ihrer definitiven Anstellung ist die Zustimmung der Rexräsentanten
forderli . .
,, des Dircktors und des Justitiars wird Fan den Rexpräsentanten festgesetzt und vom DOcer. Pr denten endgültig festgestellt, das der . Beamten ist von der Direktion und de FE — TS t n 5 j fre en. . . . , werden von der Sozietät besoldet und die zu diesem Bebhufe erforderlichen Beträge im SEigt au? gesez: .
In Betreff der Pensionirung der bei der Direktion gegenwärtig etatsmäßig angestellten und in Zukanft eine etatsmäßige Anstellung erbaltenden Beamten und in Betteff der Fürsorsge für ihre Wittwen und Waisen faden die jedes maligen Bestimmungen für die unmittel baren Staats beamten sinngemäße Anwendung. Es bleiben mr die bereits angestellten Beamten von der Entrichtung der durch das Geseß rom 20. Mai 1882 (G. S. S. 298) festgefetzten Wittwen ⸗ und Waisengeld beiträge befreit, sie sinz jedoch berechtigt, für ibte etwaigen kanftigen Hinterbliebenen den Anspruch auf das in den SS. 7 ff. des genannten Gesetzes bestimmte Wittwen. und Waisengeld zu erwerben, wenn sie binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Reglements sich durch schriftliche Ecklärung zur Zahlung der Wittwen und Waiser geldbeitrãge verpflichten. .
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Die Kassengeschäfte der Feuersozietãt behalten einstweilen die Regierung ⸗Hauvptkassen in Königsberg und Sum h innen . Emrpfang eines angemessenen Gehalts zuichusses aus der Feuer soꝛietãts ka sse, Aus welcher auch ein nach der Dauer der Dienstleistungen für die, So⸗ zietät und nach der Höbe des Zu Cafes zu dereck nender der dãltniß⸗. mäßiger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden Pension eintretenden Falls genehlt werden muß. ö ;
Die e, , , assen bedienen sich der Mitwirkung der Kreiskafsen, jedoch nur seweit es sich um die Abführung der durch die Orts vorftände von den Versicherten erhobenen Feuersozietäts beiträge an die Haurtkasse und um die Auszablung der von der Di⸗ rektion angewiesenen Gatichãdign ag summen handelt.
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Unmittelbar unter der Feuer oꝛietãte Direktion fungiren in jedem landrãthlichen Freie der Landrath, die Bejirkskommissarien und die DOrtsvorftãnde. 8 2
in seir ise ei gemei ssicht Der Landrath fübrt in seinem Kreise eine allgemeine Aufsi über das Feuersoztetätewesen und macht den einzelnen Ortszorständen die Hebungen (8. 97) bekannt. . . J * i Gd e meet der Direktien nicht unterworfen. Beschwerden über feine Antsfübrung sind vielmehr von der Direk— tion bei der dem Landrath seen . Behörde anzubringen.
In jedem landrätblichen gteise wird von der Direkticn eine mae , Anzahl von Bezirken gebildet, und in jedem der elden ron dem Kreistage ein Bezirkskommissarius und ein Stelloertreter,
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tragenen Gläubigern soweit zu zahlen, als sie aus dem verpflichteten
wenn thunlich, aus der Zabl der bei der Sozietät Versicherten des
Bejirkes gewäblt. Ist der Gewählte nicht qualifizirt, so kann die Direktion die Bestätigung 3rsagen und den Bezirke kommiffarins er- nennen; sie bat denselben aber, wenn thunlich, aus der Zabl der Sozietãts mitglieder des Bezirkes zu entnehmen. . Die Benrkskommiffarien werden auf 6 Jahre gewäblt und vor Antritt ibres Amtes vom Landrath verpflichtet. Das Amt ist ein Errenamt, das jedes Mitglied der Sozietät anzunehmen verbunden ist infofern es nicht durch Alter eder Krankheit verbindert wird. Der wiedergewäblte Bezirkékommissarius kann das Amt für die rãcsten sechs Jabre ablebnen. . . Bezirks kommissarien, welche sich bewährt haben und das Amt weiter zu verwalten bereit sind, können nach Ablauf der 6 jäbrigen Amtsdauer von der Direktion auf fernere 6 Jahre bestätigt werden, bne daß es einer Wabl bedarf. . welche ihre Pflichten als solche verletzen, können nach vorgängiger Untersuchung mit Zustimmung der Reprä⸗ sentanten von der Direktion obne Weiteres aus ihrem Amte entfernt und durfen alsdann nicht me, dm werden. §. 51. . Die Beiirkskommissarien erhalten bei Dienstreisen folgende Tage⸗ geldet und Reisekosten: ; ; J 6 2 ferner: * 1 * . 4. * * Dienstreisen, welche auf Eisenbabnen oder Dampfschiffen gemackt werden können, für das Kilemeter 10 Pfenaige und für jeden und Abgang 3 et 21
* 5 l Tienstresen welche zicht auf Eiienbabnen eder Dampf⸗= schiffen gemacht werden köngen, für das Kilometer 3) Piennige, Hat das Geschäft mit Einsckluß der Hin und Rãckreise nur einen halben Tag erfordert, so werden an Tagegeldern nur 3 66 geiablt. Für Geschäfte am Wohnorte sind nur Tagegelder n geæäbren; dasselbe gilt von Geschäften, welche außerbalb des Wohnortes in geringerer Entfernung als 2 Km von demselben erledigt werden.
Bei Reisen von nicht geringerer Entfernung als 2 Km, aber unter 8 ka, sind die Reisekosten für 8 Km zu gewäbren.
8382 8 . * * 9 * — 2 . Beirkskommissarien sind verpflichtet, die Anträge auf baldige 1 1 — .*
in die Sonetät oder auf baldige Erbsbung eine ichtrungssumme srätestens in 8 Tagen nach ihrem Eingang und Stelle zu prüfen und die reridirten Kataster (5. 19) binnen 3 Tagen nach der Prüfung an die Direktion abzus §. 83. ; J Die Bezitrkskommissarien prüfen in der ersten Hälfte des Jui und vom 15. September bis 15. Oktober an Ort und Stelle die Anträge, in welchen um Aufnahme in die Sozietãt oder um E= böhung bestebender Versicherungen zu einem nach der rnächsten Be⸗ reisung ibres Bezirkes fallenden Termine (15 Jani und. bezw. 15. Oktober) nachgesucht worden ist, und schicken der Direktion die
neuen Kataster (8. 19) bis zu einem von derselben festzusetzenden Termine ein. §. 86. . sind die Tagegelder und Reisekosten des eisi zahlen. ag nehmer die
= nnen end?
Im Falle des 5§. 82 ; Bezirkzkommissarius vom Versicherungz nebmer zu zable
. Fake des 5. 83 der Versicheru Reisekosten und die Sozietät die Tagegelder.
§. 86. ö Die Tagegelder und Reisekesten, deren Zablung dem Ver sicherer zur Last fällt, haben die Bezitkskommissarien bei der Direktion zu liquidiren, welche den festgesetzten Betrag derselben von dem Ver⸗ rflichteten zur Auejahlung an den Liquidanten in der 5 28 angege⸗ 6
benen Weise einzieht.
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86. Die Bezirkékommissarien erbalten zur Bestreitung der baaren Auslagen an Schreibmaterialien, Botenlohn u. s. w. einen von der Direktion wenigsteas auf 30 ö Betrag. 4 . Die Bestätigung der bei der Sozietäts. Direktton anzustellenden amten, die Genehmigung des Etats und die Eatscheidung in allen
Ab: crit 16. Die Repräsentanten.
Die Interessen der Versichert n . einer Reglementsrevision zur anderen durch 8 Rerräsentanten ver treten, von denen 4 für den Regierungsbezirk Königsberg und 4 far den Regierungsbezirk Gumbinnen aus der Zabl der Sozie des Bézirks wit eben so vielen Siellzertretern geh
Die Wabl erfolgt für jeden Regierungsberick besond zur Realementsrevision einbernsenen Dexutirten des ung bejzirks (5. 122) unter sinngemäßer Anwendung der *. 2 bis 5 de im 5. 116 der Kreisordnung vom 13. Deiember 1872 erreäbnten Dahlreglements.
Wablrezlemen 8 8
Die Rexpräsentanten werden von der Direktion jäbrlich zu einer ordentlichen, wenn thunlich in der ersten Hälfte des Juni ar 3uberau- nenden Sitzung, ferner außerordentlich in dringenden Fällen und wenn die Mehrzabl derselben darauf anträgt, nach Köniqeberg ein= berufen. Sie pflegen ibre Berathungen unter Leitung des Direktors. Der Letztere bat für gewöhnlich kein Stimmrecht, jedoch giebt der ⸗
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elbe, wenn sich bei der Abstimmung Stimmengleichkeit berausstellt,
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den Ausschlag . . . In den die Beamten der Dircktion betreffenden Angelenenbeiten
und bei Rerision der Rechnangen tagen die Rexpräsentanten unter
einem aus ihrer Mitte gewählten. Vorsitze nden. Un gültige Beschlüfe zu fassen, müssen mindestens fünf von ihnen anwesend sein. . . ; Ein schriftliches Gutachten kann ron ihnen jederzeit erfordert werden. S. X.
Die Repräsentanten sind befugt: .
IH den von der Direktion zu ertwerfenden Etat festzustellen,
2) von allen Schriftstũücken, welche die Geschãtts führun der Sozietät betreffen, Einsicht zu nehmen und die ganze Verwaltung zu
ũberwachen . ;
3) die von dem Rendanten gelegte und von * w,. ge⸗
üf g als fen ichtig zu erllãren rüfte Jabresrecknung nochmals zu prüfen ur r richt: zu erklaren, ) ih auf den Vorschlag der Ditektion außerordentliche Gratifika⸗ tionen und Prämien zu bewilligen. .
5 auf den Vorschlag der Direktion aus dem Vermögen der Sozictẽãt Darlebne zu bewllligen und die ausstehenden Hrrotheken⸗ forderungen zu kündigen, k ö .
. 6 den An und Verkauf ron GrunLstücken und Gerechtigkeiten e.
u genehmigen ö .
] 15 die Anstellung von Regreßklagen und Beschwerden zu
beschlie den . J . ; .
fon fn, Anstellung der bei der Direktion ersorderlichen Bureau ˖ und Unterbeamten sowie deren Pensionitung zu genebmigen,
9) zu etwaigen außerordentlichen Ausgaben, welche sich auf dieses Reglement nicht gründen, ist ihre i mn. einzuholen.
Die Rexräsentanten und Rerisionsdeputirten (8. 122) erbalten.
wenn sie in dieser Eigenschaft fungiren, folgende Tagegelder und
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5. . ; Bei der Direktion wird — gefübrt, welches alle das
Versicherungsgeschaft betreffenden Haupthandlungen nachweisen muß.