1884 / 138 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Jun 1884 18:00:01 GMT) scan diff

abgeschlossenen Vertrages keine Ausgaben machen, ohne die etatsmäßige Bewilligung. Zum Abschluß des Vertrags sei alfo in der Regel die Genehmigung des Reichstages nicht er⸗ forderlich, die Aue nahme, die der Art. 73 mache, beschränke sich auf zwei Arten, auf Anleihen und auß die Uebernahme einer Garantiebelastung. So sei die Sache staatsrecht⸗ lich in Ordnung. In Bezug auf den in Rede stehenden Vertrag habe der Uubg Rickert vergessen, zu erwähnen, daß wenn das Kabel unbrauchbar verde und die Benutzung aufhöre, natürlich auch die Entschädigung aufhöre. Wenn nun an die Stelle des Kon⸗ trahenten Dr. Lasard eine Attiengeselschast trete, so bedürfe deren Statut der Genehmigung der Reichs⸗Telegraphenverwal⸗ tung. Komme die Aktiengesellschaft nicht zu Stande, so bleibe

einfach Pr. Lasard der Verpflichtete, nothwendig sei die Bil⸗

dung der Aktiengesellschaft nicht. Ein solcher Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten eines Anderen sei doch nimmermehr ein Garantievertrag. ;

Der Bundeskommiffar, Direktor im Reichs-Postamt Dr. Fischer erklärte, durch den Abschluß des hier angegriffenen Vertrages mit Dr. Lasard habe die Postverwaltung dem Reichstage nicht im mindesten irgend welche Rechte entziehen wollen. Es sei hier namentlich bemängelt worden, daß der Vertrag auf eine Reihe von Jahren geschlossen worden sei. Dies geschehe aber, ohne daß bis jetzt dagegen Wider⸗ spruch erhoben worden sei, in der Postverwaltung sehr oft. Wollte man aber jeden derartig auf längere Zeit geschlossenen Vertrag, z. B. mit Posthaltern, dem Reichstage vorlegen, so würden sich die Herren über die Belästigung des Geschäftsganges gewiß recht wundern. Für die Dauer habe ja die Postverwaltung in dem Vertrage die Entschadigung nicht ausgemacht, da die letztere sofort mit einer Betriebs⸗ unterbrechung aufhöre. Auch eine Garantie für das Anlage⸗ kapital der Äktiengesellschast, in deren Händen sich jetzt das Kabel befinde, habe die Postverwaltung nicht übernommen; es sei eben einfach eine feste Summe für die Beförderung von Depeschen stipulirt worden, die noch dazu sehr vorsichtig veranschlagt worden sei. Da er versichern könne, daß selten ein vortheilhafterer Vertrag geschlossen worden sei, als dieser, bitte er, alle aus dem Hause gestellten Anträge abzulehnen.

Der Abg. Dr. Hammacher fragte an, wie es aber geworden wäre, wenn das Geschäft sich ungünstig für die Reichs post⸗ verwaltung erwiesen hätte, wenn die Reichs kasse verpflichtet wäre, dem Dr. Lasard die zugestandenen Kompetenzen jahrlich zu zahlen? Die Regierung behaupte hierzu ein Recht zu haben, er aber sage, dazu bedürfe sie der vorherigen gesetzlichen Genehmigung des Reichstages, weil es sich um eine dauernde Verpflichtung für das Reich handele. Es bleihe dem Reichs⸗ tag dann nichts anderes übrig, als bei der Feststellung des Etats des folgenden Jahres eine Spezifikation der Ausgaben zu verlangen und die bestrittene Ausgabe abzusetzen. Dann sei die Verwaltung außer Stande, den Vertrag auszuführen. Was die Stellung des preußischen Kriegs-Ministers und das Recht des Königs von Preußen zur Niederschlagung gewisser For⸗ derungen betreffe, so erinnere er daran, daß bei der Berathung des Komptabilitätsgesetzes zwischen den verbündeten Regierungen und der Kommission eine Verständigung zu Stande gekommen sei, welche sich auf die vorliegende Streitfrage beziehe. Es sollten gewisse Defekte durch Kaiserlichen Erlaß niedergeschlagen wer⸗ den, davon sollten aber diejenigen Defekte ausgenommen sein, welche durch außeretatsmäßige Äusgaben, Etatsüberschreitungen oder strafbare Handlungen des Ersatzpflichtigen entstanden feien. Wäre alfo das Komptabilitätsgesetz in Kraft getreten, so hätte die Verwaltung unzweifelhaft nicht so verfahren können, wie es geschehen sei. Gegen den Antrag Windthorst habe er nichts einzuwenden. Dagegen aber müßte er sich ent⸗ schieden aussprechen, daß der Reichstag heute um deswillen, weil die Entfcheidung in einzelnen Positionen voch nicht reif fei, die Decharge sämmtlicher Rechnungen verweigere. Das widerspreche den Traditionen des Hauses.

Demnächst nahm der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff das Wort:

Meine Herren, das, was der verehrte Herr Vorredner eben über die Verhandlungen über das Komptabilitätegesetz gesagt hat, ist mir vollständig bekannt; es war ja damals in der Kommission zwischen derselben und der Regierung ein Kompromiß über diesen Punkt zu Stande gekommen, aber da das ganze Gesetz nicht zu Stande ge— Fommen ist, fo lag für die verbündeten Regierungen und speziell auch für die preußische Regierung keine Veranlassung vor, aus diesem nicht zu Stande gekommenen Gesetz einen einzelnen Kompromiß anzunehmen. Im Uebrigen ist auch seitdem thatsächlich das Verfahren so gehandhabt worden, wie der Herr Abgeordnete es dargestellt hat, ohne irgend eine wesentliche Bemängelung Seitens des Reichstages, wir haben uns vollständig bona fide dabei befunden und ich bin auch der Meinung, daß, so lange nicht durch ein neues Gesetz andere Ver—⸗ hältnisse geschaffen werden, das bisherige Verfahren nicht wohl be⸗ mängelt werden kann.

Der Abg. Rickert betonte, daß ohne Vorbereitung die Sache nicht in die Diskussion gekommen sei. Der Abg. Windthorst werde ihm das Zeugniß geben, daß er bereits mehrmals diesen Punkt zur Sprache gebracht habe. Leider habe das Haus für so wichtige Budgetfragen in der Regel kein aufmerksames Ohr. Der Kriegs-Minister werde so ge⸗ recht sein, anzuerkennen, daß das Haus berechtigt sei, ihn, nachdem der Reichskanzler zwischen ihn und das Haus getreten sei, als Kriegs-Minister nicht mehr zu kennen. Nun sage der Minister, es sei nicht nachgewiesen, daß hier ungesetzliche Aus—= gaben justifizirt seien. Dies sei wohl nachgewiesen. Die DOber⸗Rechnungskammer monire z. B. eine Ausgabe des Proviantamtes zu Glogau für Brodtransporte als regle⸗ mentswidrig. Es sei also eine vollständig etatswidrige Ausgabe. ind nun komme die Verwaltung. und, zusti⸗ fizire es durch eine Kabinetsordre, die der preußische Kriegs⸗ Winister, den man hier gar nicht kenne, gegenzeichnet habe. Das sei keine Justifikation. Die Kommission werde die Frage zu prüfen haben, ob überhaupt durch eine solche Kabinets⸗ ordre, selbst wenn sie richtig vom Reichskanzler gegengezeichnet sei, eine etatswidrige Ausgabe justifizirt werden könne. Der Kr egs⸗Minister habe sich einfach zurückgezogen, indem derselbe sich auf die bisherige Praxis berufe und meinte, weil das Komptabilitätsgesetz nicht zu Stande gekommen sei, brauche er sich nicht daran zu halten; das habe einen sehr betrübenden Eindruck auf ihn gemacht. Wenn die Herren fortgesetzt daran rüttelten, was hier vor Jahren als selbstverständlich vereinbart sei, dann bleibe dem Reichstage nichts übrig, als daß das Haus seinerseits auf seinem Schein bestehe, und den Herren bei der Etatsberathung und Decharge⸗Ertheilung beweise, daß der Reichstag in der That noch eine Macht habe. Das Haus werde bei der EtatsUberathung das Gesetz über die Aus⸗ gaben und Einnahmen in die Bemerkungen hineinschreiben und es darauf ankommen lassen, ob die Regierung den Etat

mit diesen Bemerkungen annehmen werde oder nicht. Der heutige Beschluß werde zeigen, daß das Haus gewillt sei, seine Rechte zu wahren. In diesem Sinne sei er mit dem Antrage Windthorst einverstanden. Doch möchte er den ersten Theil seines Antrages aufrecht erhalten, nämlich den Reichskanzler zu ersuchen, den Vertrag vom 12 März 1879 dem Reichstag zur Genehmigung vorzulegen. Er hoffe, daß der Reichs⸗ kanzler, wenn derselbe die Frage nochmals prüfe, dem Wunsch des Reichstages nachgebe. Denn der Reichskanzler selbst sei es ja gewesen, der einem direkten Verkehr zwischen dem Reichs⸗ tage und dem Kriegs-Minister entgegengetreten sei.

(Während dieser Rede war der Reichskanzler Fürst von Bismarck in den Saal getreten.)

Hierauf ergriff der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff das Wort:

Der Herr Abgeordnete, der soeben gesprochen hat, fagte, ich hätte mich zurückgezogen und den Herrn Reichskanzler gegen den Reichstag ausgespielt. Ich glaube, das ist nicht der Fall gewesen. meine Worte haben wohl, dazu keine Veranlaffung gegeben, ich habe nur, aus- gesprochen., ich wäre überzeugt, daß ich mich mit dem Herrn Reichs kamler in alledem, was ich heute gesagt, in vollständiger Ueber⸗ einstimmung befinde. Das ist kein Rückzug, meine Herren, und ebensowenig, wie ich anerkennen kann, wie mir vorhin der Hr. Abg. Richter eine zuweitgehende und nicht angebrachte Tapferkeit vor⸗ geworfen bat, so wenig erkenne ich an, daß ich hier den Rückzug an⸗ getreten habe.

Wenn der Hr. Abg. Rickert gesagt hat, er kenne den preußischen Kriegs-Minister nicht in allen diefen Fragen, sondern er verlange den Reichskanzler, so muß ich wiederum darauf zurücklommen, daß es sich nicht um Kaiferliche, sondern um Königliche Ordres handelt, die alfo vom preußischen Kriegs⸗Minister gegengezeichnet sind, und daß unmöglich durch die Reichsverfassung der König von Preußen in seinen bisherigen Rechten seiner Armee gegenüber deteriorirt sein kann. Es ist also nicht zu behaupten, daß es sich im vorliegenden Falle um Kaiserliche Ordres handelt.

Nun sagt der 2. Abg. Rickert wieder: Der Herr Reichskanzler hat ja im vorigen Jahre selbst ein Schreiben an das Haus gerichtet und gesagt, die und die Frage dürfte nicht an die Reichs⸗-Militär⸗ verwaltung gerichtet werden, fondern an den Herrn Reichskanzler. Ich babe schon vorhin darauf hingewiesen, daß es sick damals nicht um Verwaltungsfragen, fondern um Fragen der Abänderung des Gesetzes handelte, und hahe auch vorhin mehrfach erklärt, daß das Reich auf dem Gebiet der Militärangelegenheiten die Gesetzgebung und die Auf- sicht hat, daß aber die Verwaltung des preußischen Militärkontingents eine vom Reich unabhängige wäre.

Der Hr. Abg. Rickert hat mir ferner vorgeworfen, ich hätte einen Kompromiß, den mein Herr Amtsrorgänger mit ihm oder irgendwelchem Herrn hier geschlossen hätte, nicht gebalten. Mir ist ein solcher Kompromiß nicht bekannt, mir ist nur bekannt, daß in den Verhandlungen äber das Komptabilitätsgesetz seiner Zeit ein Kom- promiß zwischen den Vertretern der verbündeten Regierungen und der Rommission des Reichstages zu Stande gekommen ist, welcher aber natürlich, da das ganze Gesetz nicht zu Stande gekommen ist, doch nun nicht einseitig einzuhalten von den verbündeten Regierungen ver⸗ langt werden kann.

Dann hat der Herr Abgeordnete schließlich auf einen besonderen Verstoß aufmerksam gemacht, der allerdings einen Posten betrifft, welcher nicht auf dem jetzigen Punkt der Tagesordnung steht; da er ihn berührt hat, werde ich ihn wohl auch berühren dürfen, der Herr Abgeordnete fpricht von einem Verstoß gegen das Gesetz. In diesem Falle liegt der nicht vor, sondern es liegt ein Verstoß vor gegen das RNaturalverpflegungsreghement, welcheg eine Verordnung ist und kein Gesetz Ja, der Herr Abgeordnete schüttelt mit dem Kopf, das ist d h sehr wesentlich, wenn Sie sagen, es ist ein Verstoß gege n das Gesetz vorgekommen, wodurch der Reichstag, der bei der Gesetzgebung mitgewirkt hat, sich unangenehm getroffen fühlen kann; da der. Reichstag aber bei der Abfassung des Reglements absolut nicht mitgewirkt hat, sondern das Reglement durch Königliche Verordnung entstanden ist, kann nicht bezweifelt werden, daß Se. Majestät der König, der diele Verordnung kraft seiner Besugniß uneingeschränkt durch den Reichstag erlassen hat, auch im einzelnen Falle einen Verstoß gegen dies Reglement ein⸗ fach als erledigt ansehen kann.

Der Abg. Frhr. von Maltzahn-Gültz bemerkte, der Abg. Rickert werfe den Konservativen vor, sie leugneten das ABC des konstitutionellen Staatswesenz. Ein solches sei ihm über— haupt nicht bekannt; er kenne allerdings eine Reihe von Lehr⸗ büchern über das konstitutionelle Staatssystem, die Mehrzahl derselben sei von Gesinnungsgenossen des Abg. Rickert, andere von seien Gesinnungsgenossen verfaßt. Für seine Partei sei überhaupt nicht ein abstraktes konstitutionelles Staatsrecht geltend, sondern nur das positive Recht des Lan⸗ des. Der Gang der heutigen. Diskussion leide an einer gewissen Unklarheit, weil drei verschiedene Dinge durcheinander disku⸗ tirt worden seien. Der vorliegende Kömmissionsbericht nehme aber nur auf eine dieser Fragen Bezug. Deshalb sei der Vor⸗ schlag des Abg. Dr. Windthorst der sachgemäßeste. In dem Bericht seien noch verschiedene Motive, auf die sich die Anträge der Kom⸗ mission garnicht bezögen, besonders ein Fall, in dem es sich um die zweimalige Servisertheilung für einen zur Militär Turnanstalt kommandirten Offizier handele. Deshalb stelle er den Antrag, den ganzen Bericht in die Kommission zurück— zuverweisen und den nächsten noch auf der Tagesordnung stehenden Bericht von der Berathung abzusetzen. Dem An— trage Richter stehe seine Partei ablehnend gegenüber.

Der Bundeskommissar Geheime Ober-Ftegierungs-Rath Dr. Meyer rechtfertigte nochmals gegenüber dem Abg. Ham⸗ macher das Versahren der Verwaltung, und wies darauf hin, daß, wenn die im Haufe erhobenen Ausstellungen richtig wären, die Verwaltung keinen einzigen Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahre abschließen könnte.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Direktor im Reichs-Schatzamte Aschenborn das Wort:

Meine Herren i Es ist ja schwer, gegen einen Antrag auf Rück- verweisung der Rechnung in die Kommission, um die Sache weiter zu apyrofondiren, hier aufzutreten. Leider aber, glaube ich, läßt sich nach der Natur der Fragen, die zur Erörterung stehen, nicht boffen, daß eine fachgemäße Lösung in kurzer Zeit gefunden wird. Es han⸗ delt fich in der That um Fragen, die seit Jahren schon dag hohe Daus und die Verwaltung beschäftigen, und bei denen man wird zu 66 sein müssen, wenn sie allmählich der Lösung entgegengeführt werden.

Was zunächst den vielbemängelten Vertrag mit dem Dr. Laiard anbetrifft, so bin ich der Meinung, daß hüben und drüben die Argu— mente insoweit fehlgegangen sind, als sie sich auf Art. 73 der Reichs⸗ verfassung gestützt und von diesem Fundamente aus die Nothwendig⸗ keit begründet haben, eine Genebmigung zu dem Vertrage nachzu⸗ suchen. Das, scheint mir, ist von meinem Herrn Mitvertreter aus dem Reichs -⸗Justizamt unwiderleglich dargethan worden, daß ein Ga rantievertrag nicht vorliegt, daß Niemand für sich selber denn so liegt es hier eine Garantie übernimmt bezüglich der Leistungen, die er einem Andern und damit selbstoerständlich auch dem Rechts nachfolger eines Andern verspricht. Damit will ich nun nicht sagen, daß absolut jeder Boden fehlt, um vom Standpunkte des Reichstages aus bei solchen Verträgen cine, Mitwirkung goder eine Kenntnißnahme zu fordern Soweit ein Anspruch hierauf überhaupt vorhanden ist, würde ich ihn herleiten aus den gewöhnlichen Budget— artikeln: alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Ctat gebracht werden; die gemeinschaft⸗

lichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jabr bewilligt. D. Frage ist meines Erachtens, hat bei der Bewilligung der .. nitel die Absicht obgewaltet, der Verwaltung eine Ermãchtigung zun Abschluß derartiger Verträge zu geben? oder wohl richtizer durste die Verwaltung die Ermächtigung dazu in der Brillen des Etatstitels voraussetzen. 3

Diese Frage wird nur entschieden werden können auf Grund der Staats praxis. Ich glaube nicht, daß sich eine allgemeine Regel schen jetzt aufstellen laßt, es wird dazu einer sehr viel größeren Erfahrun bedürfen, als wir baben. Eine bestimmte Staatspraris das 2 den mir die Herren, welche sich mit Etatsangelegenbeiten besonderz beschäftigen, zugeben existirt in dieser Beziehung hei uns reg nicht. Sie entwickelt sich verschieden sogar nach den einzelnen Ver, waltungen. Bei der Reichs Eisenbabnverwaltung sind wir zu einem gewissen Einverständniß schon gekommen.

Es werden einjelne Verträge vorgelegt nicht zur Genehmigum, sondern zur Kenntnißnahme gelegentlich der Forderung der tat; kredite als Motivirung der letzteren. Der Reichstag selbst siebt durch Bewilligung des bezüglichen Titels den Vertrag als genehmigt an Bei der Postrerwaltung ist eine solche Praxis noch nicht gebildet. Ih gebe zu, daß man gewiß nicht den Satz aufstellen kann. weil der Ftatstitel Einschränkungen bezüglich seiner Verwendung nicht enthalte sei die Verwaltung nun berechtigt, jede unter die Zwecbestimmun des Titels fallende Verpflichtung bis zur Titelsumme und auf unbe— grenzte Zeit einzugehen. Wo aber die Grenze zu ziehen ist, bei wie rielen Jahren, für welche Summe? Das zu sagen ist unmöglich. Man wird suchen müssen, im Laufe der Zeit an der Hand der einzelnen Fälle allmählich zu einer festeren Praxis zu gelangen. Der Weg ist aller dings ein weit aussehender; aber wie ich glaube. der einzige der uns jum Ziel, führen kann, und von diesem Gesichtz, punkte aus finde ich hat die heutige Debatte vollständig ihrn Zweck erfüllt. Wenn wir demnächst wieder in die Lage kommen wer den, einen äbnlichen Vertrag abzuschließen, analoge Engagementz einzugehen, so wird die Erfahrung, die wir heute gemacht haben, nicht verloren sein und die Verwaltung nothwendiger Weise sich zu fragen haben, ob sie ihrerseits nun den Standpunkt weiter vertreten will, daß es einer Mitwirkung des Reichstages dabei nicht bedürfe, oder ob sie in der einen oder anderen Form, sei es 2 bloße aut⸗ führlichere Motivirung des Etatstitels, sei es rielleicht durch Vor⸗ legung des Vertrags, eine Genehmigung des Reichstages herbeiführen soll. Ich glaube, daß nach dieser Richtung hin gethan ist, was gescheben konnte, und ich kann mir nicht versprechen, daß in der Kom mission bei der sorgfältigsten Erörterung eue abschließende Gesichte⸗ punkte in dieser Beziehung gefunden ea,

Was den zweiten hier zur Debatte stehenden Punkt, die Geger⸗— zeichnungefrage, betrifft, so will ich dahin gestellt fein lassen, ob die Gegenzeichnung staats rechtlich zu erfolgen hat Seitens des Herm Reichskanzlers oder Seitens des Herrn Kriegs . Ministers. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß, wenn Sie konsequent der Praxis, die Sie seit Jahren selbst eingehalten haben, auch diesmal verfahren wollen, Sie keinen Grund haben, diese Frage aufzuwerfen und deshalb die Decharge zu verweigern. Seit einer Reihe von Jabren hat der Reichstag sich auf den Boden gestellt, daß er bei justifizirenden

83m.

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Kabinetsordres unabhängig von der Frage, ob die Jufti⸗ fikation an sich schon eine volle Deckung geben würde, was die Verwaltung bisher stets vertreten hat. sih

Auskunft über die Sachlage forderte. Er ist suf Grund, dien ! thatsächlichen Darlegungen stets zu dem Ergebniß gekommen, daß die Berwaltungzakte in keiner Weise zu bemängeln seien, und hat ron diesem Gesichtspunkte aus seinerseits die Decharge ertheilt. Senn so ist auch im vorliegenden Falle verfahren worden. Bezüglich aller einzelnen Niederschlagungen, wo eine Allerböchste Kabinetsordre ror⸗ lag, ist der Rechnungskommission Auskunft über den Sah— verhalt erheilt worden, und die Kommission ist zu det Ueberzeugung gekommen, daß die Niederschlagungen ad ganz abgesehen von den deckenden Allerhöchsten Ordre nicht anzufechten seien. Ich sehe daher nicht, wo jetzt eine Vera ⸗·

lassung liegt, in der konstanten, Praxis des Reichstages eine Aenderung eintreten zu lassen, uad meine, Sie sollten auch diesmal wie in allen früberen Fällen verfabren. Denn darin werden Sie mir doc bei⸗ treten: es ist vollständig aussichtslos, daß die Frage der Justiftkation von Rechnungsdefekten durch Allerhöchste Ordres, worüber bei Er⸗ örterung des Komprabilitätsgesetz Entwurfs Jahre hindurch gesttitten ist, nun in einer oder zwei Sitzungen der Rechnungskommission und in einer darauf folgenden Sitzung des hohen Haufes zum Austtaz gebracht werde. Ich enpfehle Ihnen daher, getreu Ihrem früheren Verhalten in dieser Frage, ebenso wie bisher die Decharge zu ertheilen.

Demnächst ergriff der Reichskanzler Fürst von Bis marc das Wort: .

Ich wollte nur kurz bemerken, daß ich den Reichstag bitte, auß den Beduktionen der Herren Kommisarien nicht zu entnehmen, daz es der Reichsregierung und mir speziell unerwünscht wäre, wenn die ganze Angelegenheit dem Antrag des Hrn. Abg. Windthorst entsprechen von' Neuem zur Prüfung an die Kömmissibn verwiesen würde, Ez wird sich dann herausstellen, wie unmöglich in prasi die gestellten Anträge find. Wir würden dann Ihnen oder Ibren Rommifsztit alle die Konsequenzen nachweisen, die sich daraus ergeben, wenn e für einen Garantievertrag gelten soll, der der Genehmigung ded Reichstages bedarf, wofür hier eine solche Qualität vindizirt worden ist. Es mwürde beispielsweise, glaube ich, für eine Remontekommi ien unmöglich sein, mit einem Pferdezüchter in Königeberg für das nätst Jahr irgend eine Verabredung zu treffen. Soweit, glaube ich würde die Theorie führen, die hier aufgestellt worden ist.

Wenn Sie mir persönlich täusche ich mich über den Wort laut der Verfassung nicht, fo bin ich gerade in dieser Beziehung il Reichs lanzler persönlich verantwortlich und nicht der Bundesrat!= einen Gefallen thun wollen, so nehmen Sie den Antrag des Hun. . 5 Windthorst an. Mir kann jede genauere Prüfung nur er— wün ein.

Ber Abg. Richter (Hagen) betonte, nach der Logik dei Regicrungs vertreter brauche der Reichstag eigentlich über z Vorlage wegen der Dampfersubventionen gar nicht zu verhandeln, ö denn danach mützte ja die Negierung auch berechtigt fen, selbständig ohne Mitwir kung des Reichstages durch Verttge Postdampferlinien zu gewinnen. Nach der vom Reichs kan lt gegebenen Parole führten die Konserogtiven jetzt den Wahl kampf gegen die Linke, indem fie den Wählern sagten de die Linke die Krone beschränken wolle. Die Hauptarbeit. de Liberalen sei es dabei gerade und das zeige auch wire die heutige Verhandlung das bischen verfaffungsmäßiße; Recht, iwelches die Vertreter der Steuerzahler besaßen, gegen die fortgesetzten Eingriffe der Verwaltung . vertheidigen. Heute gerade sehe man, wie 56 wendig es sei, daß das liberale Programm ausgesühtn ö werde, wonach man mindestens für , va, antwörtliche Ministerien bekänme. Diesem Programm hal im Jahre 1859 auch die Nationalliberalen und . . konservativen zugestimnit. Jetzt greife man die Liberalen de; halb an, als wollen sie ein Wahlreich hherstellen, das in! thum beschränken u. dergl. Uebrigens habe der Kri ö Winister weder beim Reichskanzler noch beim Geheimen Ran Aschenborn Unterstützung gefunden. Auch stehe das, was ö. ö selbe gesagt habe, in direktem Widerspruch mit den Alt c Der Kriegs⸗Minister sage, es handele sich nicht um Laier lt J sondern um Königliche Srdres. In den Atten des Nechnwn. hofes stehe ausdrücklich, es seien Kaiserliche Ordres. . mit dem Reichekanzler stehe der Kriegs-Minister in h . . spruch. Denn in dem Schreiben vom 1. Mai 1883 sage r ; Reichskanzler ausdrücklich, daß ein direkter Verkehr des e. tages mit der Militärverwaltung unzulässig sei, er ver hn . ih im Ramen Sr. Majestät des Kaiferg gegen einen sol

Verkehr, der nur durch Vermittelung des Reiche kanzlers siatt⸗ zufinden hätte. Im Namen Sr. Majestät des Kaisers lege er hun Verwahrung dagegen ein, daß ein Partikulas-Minister hier die Verantwortlichkeit übernehmen wolle sür Ausgaben, die nur aus Reichsmitteln unter Gegenzeichnung des Kanzlers justifi irt werden könnten, Man rathe dem Reichstag von ge⸗ wisser Seite mehr Bescheidenheit an. Gerade weil der NReichs⸗ tag nur so sehr bescheidene Rechte habe, müßse derselbe umso— 2 darauf dringen, daß diese wenigen Rechte auch gewahrt blieben.

(Der Reichskanzler hatte während dieser Rede den Saal verlassen.)

Der Staats-Minister Bronsart von Schellendorff erwiderte:

Meine Herren! Der Herr Abgeordnete hat mir verschiedene Akten widrigkeiten vorgeworfen. Worin hestanden die? Daß ich über Rie Charaktere gewisser Dinge anderer Meinung bin als der Rech= nungshof? Das passirt mir nicht selten, daß ich anderer Meinung bin als der Rechnungshof, und darum lehne ich den Vorwurf, irgend iwas Aktenwidriges gesagt zu haken, vollständig ab,

Ich bin nicht verpflichtet, die Ansicht des Recmnungsbofes als die meinige anzufehen, ich habe meine selbständige Ansicht hierüber, und wenn der Rechnungshof zehnmal Kagt, das sind Kaiserliche Drdres, so fage ich, es sind Königliche Ordres. Von Aktenwidrig= Titen ist gar keine Rede, der Rechnungshof ist mir nicht vorgesetzt.

Cbenfo, wenn der Rechnungsbof. nach der Ansicht des Herrn Abgeordneten verpflichtet ist, nur Verstöße gegen den Etat zur Sprache zu bringen, und er bringt Verstöße gegen das Reglement zur Sprache, so möge sich der Herr Abgeordnete mit dem Rechnungshofe KJ und ihm sagen, er möge sich nicht unnöthige Arbeiten machen.

Dann bat der Herr Abgeordnete geglaubt, eine Nichtũberein⸗ stimmung der Auffassung zwischen dem Herrn Reichskanzler und mir zu konstatiren; ich weiß das beffer, ich weiß genau, daß ich mich mit dem Herrn Reichskanzler in Bezug auf diese Dinge vollständig im Einverständniß befinde, und der Hr. Abg. Richter wird mich nicht im Geringsten in diestr Auffassung irritiren. Wenn der Herr Abgeordnete ferner bebauptet, ich hätte gerade das Gegentheil gesagt von dem, was ich fräher gesagt habe, so wird er sich wohl daran erinnern, daß es sich damals um Abänderung der Gewerbeordnung handelte, und daß er zu der Frage, die damals bei Abänderung des Gesetzes vorkam, seinen Antrag gestellt hat, und daß das allerdings Verhältnisse waren, welche auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung lagen. Ich bin also auch in sofern durch ibn absolut nicht widerlegt. Im Uebꝛigen bemerke ich, daß es sich hier in den heutigen Fragen, die aufgeworfen worden find, um die Verhältnisse des preußischen Kriegs ⸗Ministers handelt. Der Herr Abgeordnete hat damals gar nicht den Antrag an Die preußische Militärverwaltung gestellt, er hat überhaupt von der Militärverwaltung gesprochen; es giebt aber eben verschiedene Mi⸗ sitaͤrverwaltungen, und das hat der Herr Reichskanzler mit Recht monirt Also der Herr Abgeordnete hat mich nicht belehrt und giebt mir keine Veranlassing., den Versuch zu machen, mich mit dem Herrn Reichskanzler zum Zweck der Uebereinstimmung auseinanderzusetzen. Meine Herren! Das geschieht allemal, davon können Sie überzeugt sein, bevor ich hierber gehe. . ;

Der Abg. Pr. Windthorst rechtfertigte nochmals seinen Antrag auf Rückverweisung der Vorlage und der dazu ge⸗ stellten Anträge an die Rechnungskommission. In der Sache selbst sei die Hauptsache, daß man so verfahre, wie die Ver⸗ fassung es vorschreibe; in dubio sei die Verfassung zu Gunsten bes Reichstags auszulegen. Am besten werde man sich voraus⸗ sichtlich einigen können, auf dem Boden des bei der früheren Berathung des Komptabilitätsgesetzes bereits geschlossenen

Kempromisses, wenn dasselbe auch heute durchaus keine bindende Krast habe. Er hoffe, es werde gelingen, die vor⸗ liegenden schwierigen konstitutionellen und politischen FRiagen schließlich befriedigend zu lösen. (Die Rede des Abg. Windt— horst wurde vom Abg. Rickert erst durch einen gwischen ruf und demnächst durch eine laute Meldung zum Wort unter⸗ brochen, was der Präsident rügte.)

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, wenn der Minister Bronsart von Schellendorff meine, daß er sich vor der Sitzung mit dem Reichskanzler auseinandergesetzt habe, so trete doch eine solche Uebereinstimmung zwischen Beiden hier wenig zu Tage. Er (Redner) wünsche ferner, daß der Kriegs-Minister dem Rechnungsbof, einer unabhängigen richterlichen Behörde, die nach Recht und Gesetz zu urtheilen habe, doch etwas mehr Achtung und Autorität beimäße, als es heute geschehen sei. Der Minister spreche doch wohl etwas zu militärisch über eine solche Behörde hinweg. Der Rechnungshof habe dem Hause gar nichts Anderes mitzutheilen, als was Verstöße gegen das Gesetz und den Etat seien. Um Verstöße gegen Reglements handle es sich nicht. Die Position, welche die Militarverwal⸗ tung gegenüber diesen Rechtsfragen einnähme, sei nach seiner Meinung durchaus unhaltbar. .

Hierauf nahm der Staats-Minister Beonsart von Schellendorff das Wort:

Ich babe mich nur dagegen zu verwahren, daß ich nicht hier berechilat fein follte, wenn die Ansichten des Rechnungshofes gegen meine Üeberzeugung ins Gefecht geführt werden, auch zu sagen, daß ich den Ansichten des Rechnungshofes in diesen und jenen Stellen richt beitrete? Der Rechnungsbof mag so hoch stehen, wie er will, fo ist er doch, wie ich glaube, nicht unfehlbar, und wenn ich auch uicht im Stande bin, dem Rechnungshof gegenüber selbständig und allein meine Ansichten durchzusetzen, jo habe ich jedenfalls keine Ver⸗ anlasfung, so lange ich nicht davon überzeugt bin, mir die Unsichten des Rechnungshofes anzueignen.

Wenn der Herr Abgeordnete ferner sagt, insofern ich mich mit

dem Herrn Reichskanzler im Einverständniß befände, wäre es gut,

wenn das hier ausgesprochen würde, so muß ich ibm doch entgegnen; davon kat der Herr Reichskanzler keinen Ton gesagt, daß er sich mit mir nickt im Cinverständniß befände. Wozu soll ein Einverständniß, welches thatsächlich bestebt, konstatirt werden? Wäre der Herr Reichskanzler anderer Meinung gewesen, so, glaube ich, würde er

keinen Anstand genommen haben, das hier auszusprechen. Alfo ich

kann dem Hrn. Abg. Richter versichern, ich befinde mich in diesen Fragen, die beute zur Erörterung gelangt sind, wirklich vollständig n Einverständniß mit dem Herrn Reichskanzler.

Weiter habe ich nichts zu sagen. ö .

Der Abg. Rickert bemerkte zunächst, daß er sich während der Rede des Abg. Windthorst laut zum Worte gemeldet habe, das sei bisher nicht beanstandet worden.

Der Abg. von Uechtritz-Steinkirch ging nach der linken

Seite des Häuses vor und rief dem Abg. Rickert zu, daß er sich an den Präsidentensitz hätte hinbegeben müssen, um sich leise zum Worte zu melden, ohne den Redner zu stören.

Der Abg. Pr. Dohrn (zum Abg. von Uechtritz gewandt) sagte, er sei doch kein Schul meister.

Der Präsident von Levetzow rief den Abg. Dohrn wegen Beschimpfung eines Abgeordneten zur Ordnung.

Der Abg. Rickert (fortfahrend): Es sei doch wirklich un⸗ erhört, daß man hier in dieser Weise einem Mitgliede des Häuses Vorschriften machen wolle, was es thun solle. Da Pöre doch Alles auf. Von dem Abg. von Uechtritz lasse er

sich solche Rektifizirung am allerwenigsten gefallen. Im Ucbrigen erkläre er sich damit einverstanden, daß die ganze Angelegenheit noch einmal an die NRechnungskommission zur näheren Prüfung verwiesen werde.

Der Präsident von Levetzow bemerkte, daß der Abg. Rickert den Abg. Windthorst während seiner Rede mehrmals unterbrochen und sich nachher während derselben Rede so laut zum Worte gemeldet habe, daß der Redner sich umgedreht 22 um den Präsidenten zu fragen, ob er noch das Wort

abe.

d Der Bundeskommissar, Wirkliche Geheime Kriegsrath Ga⸗ dow wies den Bemerkungen des Abg. Richter gegenüber darauf hin, daß schen in dem Bericht darauf aufmerksam gemacht sei, daß es sich in dem betreffenden Falle nicht um einen Verstoß gegen das Gesetz, sondern nur gegen ein Reglement handle.

Der Abg. Br. Dohrn bemerkte zur Geschäftsordnung: Der ihm ertheilte Ordnungsruf beruhe wohl nur auf einem Miß⸗ verständniß des Präsidenten. Der Abg. Rickert sei in seiner Fiede von der rechten Seite stürmisch mit belehrenden Zu— rufen unterbrochen. Darauf habe er hinübergerujen: „Sie find doch kein Schulmeister!“ Dies sei doch keine Beschimpfung ines Abgeordneten. Der Ausdruck „Schulmeister“ sei doch überhaupt nicht beleidigend.

Der Präfident erklärte, er habe verstanden, nicht „Sie sind doch kein Schulmeister“, sondern nur „Schul meister“. Wenn auch dieser Ausdruck nicht beleidigend sei, so recht— fertige doch die Unterbrechung schon die Rektifikation.

Der Abg. Dr. Dohrn konstatirte nochmals, daß er wegen der Beschimpfung eines Abgeordneten zur Ordnung gerufen sei. Sein Zwischenruf sei nur eine Konsequenz der provo— katorischen Unterbrechungen von der rechten Seite gewesen.

Der Präsident erklärte, daß er aus seinem Irrthum her⸗ aus den Abg. Dr. Dohrn wegen einer Beschimpfung zur Drd⸗ nung gerufen habe.

Der Abg. von Uechtritz-Steinkirch bemerkte persönlich, nach⸗ dem der Abg. Rickert ihn in seiner gewöhnlichen Art unter⸗ brochen habe, habe er mit halblauter Stimme eine Bemerkung gerufen. Das sei kein Witz von ihm gewesen, sondern voll⸗ ständiger Ernst. Jene Art, zu unterbrechen, könne er höchstens von dem Abg. Rickert gelernt haben.

Nach dem Antrage des Dr. Windthorst wurde sodann die Rechnung pro 1879,80 und der erste Theil des Antrages Rickert an die Rechnungskommission zurückverwiesen.

Auf Antrag des Abg. Freiherrn von Maltzahn⸗Gültz wurde der nächste Punkt: die Rechnung über das Etatsjanr

IS880,81, in welcher ähnliche Gegenstände monirt sind, von

der Tagesordnung abgesetzt.

In erster und zweiter Berathung wurde der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Reingewinn aus dem von dem Großen Heneralstabe verfaßten Werke: „Der deutsch— französische Krieg 1870,71 ohne jede Debatte genehmigt.

Ebenfalls ohne Debatte wurde in erster und zweiter Be⸗ rathung der Entwurf eines Gesetzes. betreffend die Einziehung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichs-Kassenscheine angenommen.

Hierauf vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Sonnabend 12 Uhr.

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Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

lanms3] Zwangsversteigerung.

m Wen? der Zwangsvollstreckung soll das im zur Geb äudestener veranlagt. 4 von der Königstadt Band J . . beglaubigte Abschrift des Grundbuch.

f Namen des Müßhlenbesitzels Carl Martin hlatts, etwaige . keh er cbeizuf . , ö bemühle bei Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie beson- steigerungs termin vor der Aufforderung zur Abgabe Ras Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die . hierselbst dere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Stelle des Grundstäcks tritt.

Engelbert Franz Kampff meer zu Teupitz eingetragene, in der Mühblenst belegene Grundstück,

am 21. August 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts stelle

sehen werden.

wl är enstraß. 58, 1 Treppe, Zimmer LZ, versteigert nicht, von felbst auf den Ersteher übergehenden An— rtheilun⸗ e J ppe d sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗

werden.

5 Eck ist mit 5500 Nutzungswerth Grundbuchke zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗⸗ ; ent Das Grundstück ist mi . 36 der rungvermerks nicht hervorging, inäbesondere der stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Sc luß Steuerrosle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- des Versteigerungstermins, die Einstellung des Ver= Flatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund. kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestensß im fahrens berbeizuführen, widrigenfalls nac Ifelgtem . .

. sowie besondere Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab. Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch (27787 Zwangsversteigerung. Kaufbedingungen fönnen in der Gerichtsschreiherei, abe von Gebofen anzumelden und, falls der be an die Stelle des Grundstücks tritt.

f 2 Trey i eingesehen treibende Glaͤubiger widerspricht, dem Gerichte glaub⸗ . , 46 Nr. , , Fb, güne w baft zu machen, widrigenfalls diesel ben bei get. wird am 17. September 1884, Nachmittags Grundbucke von der Königstadt Band 56 Nr, 3601

zur Gebäudesteuer veranlagt. stuͤck betreffende Na

werden.

vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts- ftelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12. versteigert werden. r; 38

Das Grundstück ist mit 1890 (60 Nutzungswerth Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige ( Eig j Auszug aus der rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der beanspruchen. werden aufgefordert, vor Schluß des artige Forderungen von Kaxital, Zinsen, wieder. Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens

Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer Nr. 29 a. einge⸗

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An. Naufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Range zurücktreten,

Dlejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks

Abscätzungen und andere das kebrenden Hebungen oder Kesten, spätestens im Ver- herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag

Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft zun machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des wird

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei am 26. September 1884, Nachmittags 1 Uhr, Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten an Gerichtsstelle, Judenstraße 58, 1 Tr., Zimmer 15.

Das Ürtheil über die Ertheilung des Zuschlags

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

verkündet werden. Berlin, den 4. Juni 1884. . Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.

Im Wege der Jwanasvollstreckung soll das im

auf den Ramen des Buchhändlers Karl Ludwig

J s⸗ 23 11n 9 89 9 z 5 z Ferjchts elle. Tüdens— 58 8 im⸗ udn Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt 1 Uhr, an Gerichts telle, Jüdenstr. 58, 1 Tr., Zim hn! em gerek chahche dene i der Königs.

von selbst auf den Ersteher übergebenden Ansprüche, werden und bei heilung anden sein oder Betrag aus dem Grund die berückfichtigten Auspräche im Range zurücktreten. k Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks

buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungẽ⸗

vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige For beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des

i ĩ wiederkehrenden Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens [27786 j derungen von Kapital, Zinsen, wiederlehr steigerung r , , nn,, n, Zwangs versteigerung.

Bezug auf den Anspruch an die

Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerung? herbeizuführen, termin vor der Aufforderung zur

biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen,

Abgabe von Ge⸗ das Kaufgeld in

poten anzumelden, und, falls der betreihende Gläu , a. k te e ung geg guschtaae Gpirkck enn T's Mr diem gsail' ad nig dolle.

Vertheilung des Kaufgeldes gegen mer 15, verkündet werden. Berlin, den 5. Juni 1884.

wörigenfalls diefelben bei Feststellung des geringsten wild am 19. August 18584, Vormittags ) Uwnr, Dittmar eingetragene, an (ter

Ansprüche im Range zurücktreten. . Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstückẽ beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des

Verstelgerunzstermins die Ginstellung des Verfahrens 27785 Zwangs versteigerung.

Derbeizuführen, widrigen falls nach erfolgtem Zuschlag

8 5 aol 2 5 ' das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Grundbuche von den

Stelle des Grundstücks tritt.

steigert werden.

Umgebungen Band 111

Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 52.

bergerstraße Nr. 7 belegene Grundstück

am z4. September 1831, Vormittags 11 Uhr, por dem unterjeichneten Gericht an Gerichtẽstelle Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer 15, ver⸗ steigett werden.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Das Grundstũck ist mit 8060 (66 Nutzungẽwerth Grundl ace von der Königstadt Band 70 Nr. 's8 zur, Gebäudest ner veranlagt. Auszug aus der Steuer-

beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, Coömmunikation etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück

Fichi RB ichts KRudenf 58 ; ischen dem Oberbaum und dem Frankfurter Thor, betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf-

s ni ĩ werben und bei Veribei - an Gerichtsstelle, Jurenstraße 58, 1 Treppe, JZimnier In e kfu (

die beruͤckfichtigten Nr. 12, verkündet werden. Memelerstraße Nr. 58, belegene Grundstück verlin. den. 9. Nai 1884. Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 53.

bedingungen können in der Gerichtsschreiberei.

am 26. September 1884, Vormittags 11 Uhr, Jüdenstraße 58, 2 Treppen, Zimmer 29 A, ein- bor dem ünterseichneten Gericht an Gerichtsstelle gesehen werden. . Judenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer 16, ver— Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nickt

von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansxrrüche.

Das Grundstück ist mit 5730 (6 Nutzungswerth deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund

Im Wege der Jwangsvollstreckung soll das im zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer« buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungẽ⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige

j Uh! * z ö 84 z 2er or ze derkeF 2 e Rrun d Hherafe n lamet er l rung le rande⸗ etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück Forderungen von Kapital, Zinfen, wiederkehrenden

Das Urteil über die Crtbeilung des Zuschlagt. wird Elfter eingetragene, in der Frankfurter Allee Nr. 105 betreffende Nachwelfungen, sowie besendere Kauf⸗ Debungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗

am 2Z3. August 1884, Vormittags 91 Uhr,

verkündet werden. ; Berlin, den 3. Juni 1884. ; . Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 53

[2s] Zwangs versteigerung.

4. 1. ] und Gubenerstraßenecke belegene Grundftück ngu ; ichts an Her is telt. Jidenfit. 8. i Tr, Zinmer J, au fz. Jer n de 1884, Vormittags 11 Unr, straß 3 113. Zimmer 29 A, einge vor dem . an . ier er eich e der.

üdenstr. S8, 1 Treppe, Zimmer 15, versteigert werden. von Je auf den Ersteher l ena elben ; 33 5 eine Fläche von 3 e z34 4m, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund Gebots nicht berücksichtigt werden und hei ö ist zur Grundsteuer nicht, jedoch mit 10 0 M buche ur Zeit der Eintragung des Versteigerunge. lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ ebäudesteuer veranlagt. Aus⸗ dermerks nicht hervorging, insbesondere derartige For sprüche im Range zurücktreten.

utzungswerth zur G ; ; ; ; 6 beglaubigte Abschrift des derungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebun⸗

Alle Realberechtigten werden auf

t

ehen werden.

bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Juden. termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge—⸗

n. boten anzumelden und, falls der betreibende Glaubiger efordert, die nicht widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, enden Ansprüche, widrigenfalls dieselben bei Feststellung .

Verthei⸗

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstũcks

f 8 i der Steuerrolle ; er ren z . G1 , . Im Wꝛse ders en oh tick eh, dee , ü. . . Wige Abschätzungen und andere gen oder Kesten, spätestens im Versteigerungstermin besnfrtuchen, werden aufgefordert, vor Schluß des

andkucke von Alt. Cöln Band 6 Nr. 477 auf den Grundbuchblatts, etwail zen 9 uc. ö Derag nn Löffler in das Grundstück betreffende Nachweisungen,

Mustau 'inzetragene, in der Petristraße Nr. 5 befondere Kaufbedingungen können in der

hierselbst belegene Grundstück schreiberei,

am 16. Außust 1884, Vormittags 10 Uhr,

gesehen werden.

s vor der Aufford ur Abgabe von Geboten an— Versteigerungstermins die g , . ere, lier . 1, Jüd 8 II. 29 A., ein⸗ spricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigen! das kaufgeld in Bejug auf den

Juͤdenstraße 58 II., Zimmer 2 falls diefelben bei Feststellung des geringfsten Gebots ! Stelle des Grundstücks tritt.

Gerichts- zumelden und, falls der betreibende

Einstellung des Verfahrens