Kar. deßselb. Landw. Reats., r. Kleist, Pr. Lt. von der Res. des Drag. Regts. Nr. 11, Febres, Hauptm. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr 36, mit der Landw. Armee ⸗Unif, Mar- tbaei, Pr. Lt. von der Landw. Inf. desselb. Wandw. Bats., mit der Landw. Armee⸗Unif, Götze, Hauptm. von der Landw. Inf. des 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 72, mit seiner bisber. Unif. Bern⸗ bard. Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 66, Brombacher, Sec. Lt. Ton der Landw. Kar. des 1 Bats. Landwebr Regiments Nr. 67, Schrader, Froboese, Seconde Lieutenants von der Landw. Infanterie des 1. Bataillons Landw. Regts. Nr. 31, Werbe, Specht, Sec. ts. von der Landw. Inf. des 1. Batt. Landw. Regtè. Nr. 93, Kö bler, Sec. Lt. von der Landw. Kap. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 96, Graf v. Rothkirch Frhr. v. Trach, Rittm. von der Res. des Hus. Regts. Nr. 2. als Major mit seiner bisher. Unif, Lisiecki, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 18, mit der Landw. Armee⸗Unif.,, Buchboltz, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 6, Thom sen, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landwehr ⸗ Regiments Nr. 18, r. Zobelti tz, Sec. Lt. von der Landw. Inf. desselb. Landw. Bats., Kurke, Sec. TZ. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regt. Nr. 59, Erbe, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 59, Lebmann, Sec. Lt. von der Landw. Inf des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 11, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗ Uniform, Grundmann, Sec. Lt. von der Landw. Inf. desselben Landw. Bats., mit seiner bis ber. Unif, Roh land, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 22, mit der Landw. Armee ⸗ Uniform, Fischer, Sautm. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 63, als Major mit seiner bisher. Unif, Reu⸗— mann, Sec. Lt. van der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts Nr. 62, Scholl, Seconde⸗Lieut. von der Landw. Inf. des J. Batz.
seiner bisher. Unif, Frbr. v. K
Landw. Regts. Nr. 15, mit der Landw.
von der Landw. Kav. des j. Bats. Jandw. Regt? ⸗
Sec. ęt. von der Landw. Inf, des 2. Bats. Landw. Regis. Rr. 566, Mühlen, Sec. Lt. Fon der Landw. Kar. des 1. Bats. Landw. Rengts. Nr. 17, Lür ken J Landw. Regts. Nt. von der Land w Inge, Klann, Sec. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regtẽs. Nr. 75, Körcke, Sec. Lt. von der Tandw. Kav. des 1. Bats. Landw Regts. Nr. 7 il hel mi, Sec. Lt. von der Landw. Inf. dw. ts. Nr. 88, Bade, Sec. Lt. von der Ref. des Füs. Regts. Nr. 90, Allwardt, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des
desselb. Landw. B
Nr. 8c. v. Pu stau, Sec. Lt. von der Landw. Kab. des Res. Landw. Bats. Nr. S6, Jacobi, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 78, mit der Landw. Armee-Unsf, Siegfried, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. S8, Funck, Sec. Lt. v. d. Landw. Kav. des Res. Landw. Bats. Nr. S6, Pauli, Sec. Lt. v. d. Landw. Inf. des 2. Batg. Ldw. Regts. Rr. JJ, Rott, Sec Lt. von der Landw. Inf. des J. Bats. Landw. Regts. Nr. 1I5, Frhr. . Gemmingen-Hornberg, Pr. Lt. von der Ref. des Inf. Regts. Nr. 117, Frhr. v. Bo dman-⸗Bodman, Sec. Et. von der Res. des Drag. Regts. Nr. 21, als Pr. Lt., Lühn, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 116, Machenschein, Sec. St. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Regts. Nr. 97, Wurzer, Sec. Lt. von den Landwehr Jägern des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 28, v. Gustedt. Pr. Ci. von den Landw. Jägern des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 64, Volkmann, Pr. Tt. von der Landw. Feld⸗Art. des Res. Landw. Bats. Nr. 33, mit der Landw. Armee⸗Uniform, Pau L(sen, Sec. Lt. ron der Garde⸗Landw. Feld⸗ Art,, Drey mann, See. Lt. von der Landw. Feld-Art. des Res. Landw. Regts. Nr. 35, Alberty, Sec. Lt. von der Landw. Feld⸗ Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 57, Eckoldt, Sec. Lt. von der Landw. Feld -⸗Artillerie des 1. Bataillons Landwehr⸗Regiments Nr. 7, v. Hinüber, Sec. Lt. von der Landwehr Feld. Artillerie des Ref. Landw. Bats. Nr. 73, Ritzel, Sec. Lt. von der Landw. Feld⸗Art. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 77, Baumann, Sec. Lt. von der Landw. Feld Art. des J. Bats. Landw. Regts. Rr. 84, Koch, See. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110, Schmitz, Sec. Lt. von der Landw. des Eisenbahn⸗Regts., als Pr. Lt., Schulte, Pr. Lt. von der Landw. desselben Regts., mit der Landw. Armee⸗Uniform, Rahlff, Sec. Lt. vom Landw. Train des 1. Bats, Landw. Regts. Nr. 85, der Abschied bewilligt. Königlich Bayerische Armee.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 4. Juni. Schiller, Sec. Lt. des 2. Feld ⸗ Art. Regts., der erbetene Abschied behufs Uebertritts in Königl. preuß. Militärdienste bewilligt. — 8. Juni. Straub, Oberst und Cemmandeur des 7. Inf. Regts., Rauh, Major und Bats. Commandeur im Inf. Leid Regt, der erbetene Abschied mit Pens. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif. bewilligt.
Im Sanitäts-Corps. 9. Juni. Dr. Pavellier, Assist. Arzt J. Kl. a. D., der Charakter als Stabsarzt verlieben
XIII. (Föniglich Württembergisches) Armee⸗Corps.
Ernennungen, Beförderungen ünd Verseßungen. Im aktien Heere 7. Juni. Turing v. Ferrier, Pr. Lt. im Drag. Regt. Nr. 25, unter Beförderung zum Rittm. u. Escadr. Chef, in das Ulan. Regt. Nr. 19. Frhr. v. Roeder, Sec. Tt. im Ulan. Regt. Nr. 19, unter Befördec. zum Pr. Lt. in das Drag. Regt Nr. 25, versetzt. Schefold, Pr. Lt., im Pion. Bat. Nr. 13 ein Patent seiner Charge vom 13. Dejember 1885 verliehen.
Kaiserliche Marine.
Erxnennungen, Beförderungen und Rersetzungen ꝛc. Berlin, 10. Juni. Boeters, Korv. Kavitän, zum Art. Direktor der Werft in Kiel, Fritze, Kapitän ⸗Lt.,, vom 1. Juli cr. ab zum Mitglied der Art. Prüfungs-Kommission ernannt. .
Aichtamtlich es
Preußen. Berlin, 18. Juni. Im weiteren Ver— laufe der gestrigen (34) Sitzung des Reichs— tages wurde die zweite Berathung des Entwurfs eines Ge— ö über die Unfall versichet ung der Arbeiter fort— gesetzt.
s. 5 lautet nach dem Beschluß der Kommission: Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach— folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, wel⸗ cher zurch Körperverleßung oder Tödtung enfsteht.
Der Schadengersatz soll im Falle der Verletzung besteben:
. M in den Kosten dez Heil verfahrens, welche vom Beginn der vierzebnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entsteben;
2ein einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nac Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbzunfähig— keit zu gewährenden Rent.
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, den der Verletzte während des letzten Jahres feiner Be⸗ schäftigung in dem Betriebe, in welchem der Whfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (S. 3), wobei der 4 46 übersteigende Betrag nur mit einem Dritte zur Anrechnung kommt.
War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums Arbeiter derselben Art
in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben.
Errei bt dieser Arbeits rerdienst (Abs. 3 und 4 den ron der böberen Verwaltungsbebörde nach Anbörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelobn gewöbnlicher Tagearbeiter (5. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenxersicherung der Arbeiter, vom 15. Jani 1883) nicht, so ist der letztere der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legen.
Die Rente beträgt:
a. im Falle völliger Erwerbsunfäbigkeit für die Dauer der⸗ selben sechsundsechszig zwei Drittel Prozent des Arbeitsverdienstes;
b. im Falle tbeilweiser Erwerbsunfäbigkeit für die Dauer der⸗ selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfäbigkeit zu bemessen ist.
Den nach §. 1 zu versschernden Personen, welche nicht nach den Best mmungen des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, versichert sind, hat der Betriebrsunternebmer die in den SS. 6 und. 7 des genannten Gefetzes vorgefehenen Ürter= fi ger en für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu eisten.
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen stebt ein Ansrruch nicht zu. wenn er den Betriebsunfall vorfätlich herbeigeführt bat.
Die Berufsgenossenschaften (8. 9) sind befugt, der Kranken⸗ kasse, welcher der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr da—⸗ durch erwachsenden Kosten die Fürsorge für die Verletzten über den Beginn der vierzehnten Weche binaus bis zur Beendigung des Heil⸗ verfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Frsatz der im S. S Absas 1 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, bezeichneten Leistungen die Hälfte des in jenem Ge' setze bestimmten Mindestbetrages des Krankengelꝛes.
Hierzu lagen folgende Anträge vor:
I) Von den Abgg. Bebel und Gen.:
* k beschließen:
Im S8. 5 Absag 2 unter 1 die ? , nach, unter ? die Worte Beginn . ö 4
e
den vollen Arbei Lerdien t / 0Proꝛent zu setzen:
8 *
*
= in J ö kirt.c Erwerbsunfähigkeit‘ statt der da folgenden orte zu setzen: den Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes“ 2) Von den Abgg. Dr Barth und Gen.: Der Reichstag wolle beschließen:
A. .in 8 5 in Absatz 2 Nr. I folgende Worte welche vom Be⸗ ginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls an entsteben“ zu streichen,
2) in Absatz 2? Nr. 2 an Stelle der Worte Woche“ folgende Worte zu setzen:
des dritten Tages“;
B. eventuell
3) in Absatz 2 Nr. 1 das Wort:
fünften m err,
4 in Absatz 2 Nr. 2 das Wort „vierzehnten“ durch das Wort:
fünften? zu ersetzen; Ca in Absatz 3 die Schlußworte wobei der vier Mark über stetgende Betrag nur mit einem Dritttheil zur Anrechnung kommt“ zu streichen; .
D. im letzten Absatz den lepten Satz wie folgt zu fassen:
In diesem Falle gilt, soweit nickt ein höherer Kostenbetrag
nachgewiesen wird, als Ersatz u s. w., ö eventuell diesen ganzen letzten Satz zu streichen.
3) Von den Abgg. Dr. Buhl und Gen.:
Der Reichstag wolle beschließen: in 5§. 5 a) Absatz 2 Nummer 1 statt zu setzen: der fünften Weche“; b. im Absatz7 statt dreizehn Wochen“ zu setzen: vier Wochen“ . und dem Absatz beizufügen:
„»Für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit hat der Be— triebsunterneb ner bis zum Eintritt der Zahlung durch die Ge— nossenschaft die Entschädigung rorschußweise zu leisten !;
c. im letzten Aësatze statt rierzebnten Wocke“ zu setzen: „fünften Woche“. Eventuell beantragten die Abgg. Dr. Buhl und Gen. für den Fall der Ablehnung des vorstehenden Antrags:
2. den zweiten Absatz folgendermaßen zu fassen:
Der Schadenersatz im Falle der Verletzung wird in den ersten 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls, den Bestimmungen des Ge— setzes rom 15. Juni 1883 gemäß, von den Krankenkaffen geleistet, unter Gewährung eines Zuschusses zum Krankengeld im Betrage don ie des nach den Bestimmungen jenes Gesetes ermittelten Arbeitsverdienstes, Seitens derjenigen Unfallgenossenschaft, welcher der Verletzte ansebört. Ueber die Formen, unter enen die Liguidatign dieses Zufchusses Seitens der Krankenkaffen zu erfolgen hat, erläßt das Reichs Versicherungs amt die erforderlichen Wr— schriften, entscheidet auch über Streitigkeiten, welche aus dieser Veranlassung zwischen Krankenkassen und Unfall genossenschaften entstehen.
Vom Beginn bestehen:
L) in den Kosten des Heilverfahrens,
2) in einer dem Verletzten fur die Dauer der Erwerbsunfähig— keit zu gewährenden Rente; b. in dem 7. Absatz hinter den Worten stützungen'ꝰ einzuschalten: .
„zuzüglich des Zuschusses zum Krankengeld von 1 des Arbeits— verdienstes ). .
Für den Fall der Ablehnung des Eoentual-Antrages Dr. Buhl und Genossen hatte der Abg. Oechelhäuser folgenden Abänderungsantrag eingebracht:
Der Reichstag wolle beschließen: den zweiten Absatz des 5. 5 folgendermaßen zu fassen:
Der Schadenersatz im Falle der Verletzung wird in den ersten 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls, den Bestimmungen des Ge— setes rom 15. Juni 1883 gemäß, von den Krankenkassen geleiflet, unter Gewährung eines Zuschusses zum Krankengeld Seitens der Arbeitgeber im Betrage von 13 des nach den Bestim mungen jenes Gesetzes ermittelten Arbeits verdienstes. Bei den Fabrik-, Bau— und Knaxpschaftskrankenkassen erfolgt die Einhebung diefes Zuschusses durch einen entsprechenden Zuschlag zu den den Arbeitzebern gesetzlich und statutarisch obliegenden Kranken« kassenbeiträgen. Den übrigen Krankenkassen wird der Zuschuß Seitens dersenigen Unfallgenossenschaft vergütet, welcher der Terletzte angehört, Ueber die Formen, unter denen die Liquidation des Ju— schußs Seitens dieser Krankenkassen zu erfolgen hat, erläßt das Reichs ⸗Versicherungs amt die erforderlicken Vorschriften. beft . Beginn der 14. Woche an wird der Schadenersatz eftehen:
1) in den Kosten des Heilrerfahrens,
2 zin einer dem Verletzten für die Dauer der Erwerbs-
unfähigkeit zu gewäbrenden Rente.
Der Abg. Loewe (Berlin) befürwortete den Antrag Barth. Daß das Haftpflichtgesetz in seiner jetzigen Fassung den gerecht— fertigten Ansprüchen ber Arbeiter nicht genüge, sei auch von seiner Partei stets anerkannt worden und sie habe daher den Bemühungen, dasselbe den heutigen Anforderungen entsprechend, weiter zu entwickeln, das größte Wohlwollen entgegen gebracht, so lange seine Partei der Ueberzeugung gewesen sei, daß
der rierzehnten
Wort „vierzehnten durch das
der vierzehnten Woche“
der 14. Woche an wird der Schadenersatz
vorgesehenen Unter⸗
Betriebe und der Sicherung der erwachse nen Ansprüche habe fort⸗ schreiten lassen wollen, — seine Partei habe sich an der kom⸗ missarischen Berathung aller drei Unfalloorlagen eingehend betheiligt. Der Anregung der verbündeten Regierungen habe es dabei für seine Partei nicht bedurft, denn lange vor dem ersten Unfallversicherungs⸗Gesetzentwurf habe seine Partei An⸗ träge uf Abänderung des Gesetzes von 1871 eingebracht Der Aeg. Winzthorst habe gestern ausge sprochen, daß keine Makerie mehr als gerade diese darnach angethan se schrittweise und bedächtig erledigt zu werden, und er habe deshalb geglaubt, daß, bevor man den Sprung ins Dunkle mache, man lieber die Zeit von der ersten bis zur dritten Un— fall vorlage dazu benutzen würde, allmählich den Boden der y den berechtigten Ansprüchen der Arbeiter entspre⸗ hend zu erweitern. Gewaltige Anstrengungen seien nun ge⸗ matt worden, um die Gesetzgebung von dieser Bahn a6
ten Vorlage, die in der That Aussicht auf eins Majorität zu haben scheine. Seine Partei habe die Beweielast vom Arbei⸗ ter auf een Arbeitgeber geschoben wissen wollen, die, welche dies gewollt haben, hätten es ohne Zweifel weit hesser mit den Arbeitern gemeint, als die, welche die Vorlage eingebracht hätten. Alle Wechsel auf die Zukunst, die man das Haus acceptiren lassen wolle seien für seine Partei werthlos. Wer erlebt habe, wie man durch eine Reihe von Legislaturperioden von den glänzendsten Versprechungen auf so kleine Konzessionen gekommen sei, daß es kaum werth erscheine, das Gefetz darauf zu bauen, der müsse sich sagen, daß nach den schweren Kämpfen, die von rechts und links geführt worden seien, kaum zu erwarten sei, daß die dem Hause von der Reichsregierung eröffneten Aus⸗ sichten, mit denen sie jetzt sich und das Haus vertröse, günstige seien. Wenn irgend ein Punkt der Vorlage beweisen könne, wie es mit der Arbeiterfreundlichkeit der ganzen Vorlage be— stellt sei, so sei es der 8 5. Das Haftpflichtaesetz habe den Mangel gehabt, daß es dem verunglückten Arbeiter die Be— weislast aufgeladen habe; habe der Arbeiter aber den Beweis führen können, so sei derselbe auch in den vollen Genuß der Entschädigung gesetzt. Die Vorlage aber, und mit ihr die Rechte und das Centrum, reduzirten die Ansprüche der Arbeiter auf zwei Drittel des Arbeitsertrages, zweitens zwinge sie die Arbeiter, nicht nur einen sehr erheblichen Beitrag zu den Kosten des ganzen Schadenersatzes zu liefern, sondern auch den weitaus größten Theil, unter Umständen die ganze Masse der Arbeiten bei Feststellung der Unfälle und bei Ausführung der Verwaltung zu übernehmen. Mit solcher Vorlage werde man sich den Dank und die Sympathie der Arbeiter nicht verdienen. Es gehe aus dem 8. 5 gan; deutlich hervor, daß die jetzige Vorlage absolut keine Verbesserung, eher eine Verschlechterung den jeßt bestchenden Verhältnissen gegenüber bedeute. Laffe das Gesetz auch an und für sich den Ärbeiter von einer Belastung frei, so werde derselbe doch indirekt zur Beisteuer dadurch ge⸗ zwungen, daß der von dem Unfall Getroffene während der ersten dreizehn Wochen den Krankenkassen zur Last fallen solle, zu denen doch der Arbeiter zwei Drittel der Beiträge beschaffen müsse. In einem früheren Entwurfe habe die Regierung selbst ein Karenzeit von 4 Wochen festgesetzt und der Reiche kan; ler erkärt, daß für ihn die Dauer der Karenzzeit keine Prinzipien⸗ frage sei. Der Reichstag habe darum damals auch beschiossen, jene auf 2 Wochen zu normiren. In der zweiten und dritten Vorlage habe aber die Regierung eine 13 wöchentliche Karen;⸗ zeit angenommen und auch die gegenwärtige Kommission, die sich in erster Lesung für eine solche von 4 Wochen entschlossen gehabt habe, sei in zweiter Lesung dem Vorschlage der Reichsregierung beigetreten. Dadurch aber habe sich der Gesetz⸗ Utwurf bei den Arbeitern alle Sympathien verscherzt. Die materielle Seite der Sache stehe für ihn erst in zweiter Linie; der prinzipiell wichtige Gesichtspunkt aber sei der: Dieses Gesetz solle wenigstens nach einer Seite hin Gerechtig— keit durchführen; nach dem Haftpflichtgesetz sei der Arbeitgeber für die Entschädigusg voll und ganz verpflichtet. Dieser gute und gerechte Gedanke werde durch 8. 5 beseitigt. Jetzt solle nicht mehr der Arbeitgeber, der doch für den Sckaden an cinem sachlichen, seinem maschinellen Material allein auf— komme, verpflichtet sein, den Schaden, der an seinem lebenden Niater al, an seinen Arbeitern eintrete, zu decken, sondern für diesen Schaden solle Derjenige, der ihn erleide, mit eintreten, Derjenige, der sich den Einrichtungen und Anordnungen der Arbeitgeber fügen müsse, der in den allerverschwindendsten Fällen in der Lage, sei, etwas zur Unfallverhütung beizu— tragen. Wenn es jemals eine Forderung der Gerechtigkeit gegeben habe, so sei es die, daß in solchen Fallen ausschließlich der Arbeitgeber mit seinem Vermögen für derartige Unfälle einzutreten hätte. Dieser gerechte Grun gezanke sei durchbrochen. Das sei für ihn entscheidend. Der Antheil der Arbeiter, der auf die Krankenkasse entfalle sei 95'/ Proz. Wenn sich diese im Werthe noch fo gering ausdrückten, so würden sie doch für die Organisation der Krankenkassen so viel Mühe machen, daß damit allein schon sehr erhebliche Beiträge zu den Kosten des Unfallgesetzes ge— leistet würden. Nach den Angaben der Regierung selbst hätten die Arbeiter für die Unfälle 162 Proz. oder 25 Millionen aufzubringen, eine für die Zahl von zwei Millionen Arbeitern sehr harte Belastung, um so mehr, da diese Leistung ganz gnalog den Krankenkassenbeiträgen aufgebracht werden müsse. Nach sachverständiger Berechnung, die alle einschlägigen Fak— toren sorgfältig erwogen habe, seien aber 33 Millionen er— forderlich, vielleicht sogar 5 Millionen. Aber gleichviel, auch wenn die geringste Summe die richtige wäre, so lege man durch diese Vorlage den Arbeitern jedenfalls neben der großen Arbeitslast auch noch eine ganz ungehörige materielle Leistung auf. Die Einwände gegen diese Bedenken seien kleinlich:
Vermeidung von Simulation und dergleichen. Simu— lation könne doch bei Unfällen fast ganz als aus⸗ geschlossen gelten. Das Schlimmste aber sei, daß nach der gestern beschlossenen Fassung des 5§. 1 eine
große Anzahl von Arbeitern, auch solcher, die in Kranken— kassen seien, an der Unfallversicherung keinen Theil hätten. Dies häufe die Ungerechtigkeit noch mehr. Nicht die Armen, Kranken und Verunglückten würden entlastet, sondern unter dem Scheine einer Entlastung in Wirklichkeit stark belastet; so verhalte es sich in der That, wenn der Regierung auch die Absicht dazu absolut fern liege. Nachdem die Gesetzgebung einmal den Lauf genommen habe, wie derselbe sich jetzt in der Vorlage darstelle, müsse das Haus alle legitimen gesunden Interessen der Arbeiter zu schützen bestrebt sein. Die schlechten Bestimmungen des Gesetzes mußten ausgemerzt werden; aber er glaube nicht, daß dies bei der jetzigen Majorität in diesem Hause möglich sei. Mit der Bestimmung des 5. 5 sei be⸗ wiesen, daß es mit der Arbeiterfreundlichkeit des Entwurfs
man die Gesetzgebung in der Richtung der Ausdehnung der
nicht weit her sei; kompensire man Gutes und Schlechtes in
lenken; mit welchem Ersolge, das sehe man jetzt an der den
.
.
J 4 ö 2
demsel ben, so .be die Waags 4 ; nee ede d gschale des Schlechten bedeutend gegen die des Guten hernnterfinken.
Olerauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staats Min ster von Boetticher das Wort:
Meine Herren, ich habe schon riel erlebt in Bezug auf den Eifer, mit welchem diskutirt wird; aber wie Jemand, wie der Herr Vor⸗ redner, der in einer ganzen Reihe ron Kommissionssitzungen dieses Gesetz sreiiell durchberatben bat, jeßt mit der Behauptung auftreten kann, daß das Gesetz keine Verbesserung der sozialen Lage des Arbeite rstandes im Gefolge baben werde, und wie er den angekün⸗ diaten Beweis bei jedem Paragrapben fübren will, daß jede einzelne Bestim mung eine Verschlechterung gegenüber dem aktuellen Zustande enthalte: das ift mir in der That urerfindlich. Wie kann der Herr Vorredner bebaupten, daß gegenüber der Thatsache, die nothwendig aus diesem Gesetz folgen muß, daß dem verunglückten Arbeiter eine ganz bestimmte durch das Gesetz selbst vorgesebene Rente ge⸗ waͤbrt wird, die er sich, nicht erst im Prozeßwege zu erstreiten nöthig hat, über deren Gewährung er nicht mehr mit den interessirten Versicherungsgesellichafter zu feilschen braucht, um überbaupt Etwas zu bekammen, die Lage des Arbeiters verschlechtert wird?? — Wie kann der Hert Vorredner weiter behaup⸗ ten, daß gegenüber dem gegenwartigen Zustande, in welchem der Arbeiter bei der Regelung des Unfallwesens überbauxt nicht gebört wird, derselbe nun durch dieses Gesetz, welches ibm eine Mitwirkung bei der Wahrnebmung seiner Interessen gewährt, nicht besser gestellt witd? Und, meine Herren, wie kann der Herr Vorredner endlich be— kaupten, dan, wäbrend bei der Fürsorge, die bisber durch das Haft— rflichtgesek gegeben war, es sich nur um die haftpflichtigen Unfälle bandelt, wogegen dieses Gesetz alle Unfälle, sie mözen verschulder sein oder nicht, in seinen Bereich ziebt, für alle Unfälle Ersatz gewährt und dem Arbeiter eine auskömmliche Existen; sichert — ich sage, wie kann der Herr Vorredner bebaupten, daß durch dieses Gesetz eine Besserung in dem aktuellen Zustande nicht herbeigeführt witd? Das ist mir absolut unerfindlich.
Nun bat der Herr Vorredner der Vorlage der verbündeten Re⸗ gietungen in S. 5 der Ihnen rorschläzt, die Färsorge für die v unglückten Arbeiter bis auf 13 Wochen den Krankenkassen zu übe lassen, die Begründung untergeschoben, daß die Regierung si einem Balaneierseil befände, daß sie bald diesem, bald jenem Fa unseres Wirthschaftslebens Rechnung tragen müsse, je nachdem er in volitischer Beziebung mehr oder weniger wertvoll wäre. Aber, meine Herren, ich frage Sie: wo ist für diese Behauptung auch nur ein leiser Anhalt in den Deduktionen des Herrn Vorredners zu ver— nehmen gewesen? Es handelt sich — und das betone ich wiederbolt und immer wieder — es handelt sich gar nicht um ein rolitisches
!/ *
Gesetz, es handelt sich, um ein wirthschaftliches Gesetz, das für alle Parteien gleich werthvoll ist. Wir können über
die Wege streiten, aber wir können den Weg nickt suchen und prüfen an der Hand politi scher Auffassungen, sondern nur an der Hand der Erfahrungen, an der Hand der Erkenntniß, die wir vom wirth schaftlichen Leben gewonnen haben, können wir das Bessere gegenüber dem weniger Guten abwägen.
Also, meine Herren, auf dem Balancierseil befinden wir ans weder gegenüber den Faktoren des wirthschaftlichen Lebens, noch ist der jeweilige Standpunkt, den wir angeblich auf dem Balancierseil eingenommen haben, bestimmend gewesen für die Gestaltung der Vor lage. Was aber bestimmend gewesen ist, das ist die hestorische Ent⸗ wicklung des Krarkenkassenwesens in Deutschland und das sind ein fach praktische Rücksichten auf die Zweckmäßigkeit und Leichtigkeit der Gestaltung der Unfall versicherung gewesen.
Meine Herren, es ist uns gesagt worden, es sei eine ungerecht— fertigte Belastung des Arbeiters, wenn man die 13wöchentliche Ka⸗ tenzzeit annehme, um deswillen, weil der Arbeiter zur Unfallversiche⸗ tung nichts beitrage, während er zur Krankenkasse beiträgt, man also, wenn man diese 1 Wochen der Krankenkasse zuweise, ihn zu einer Last heranziehe, die von Rechts wegen den Arbeitgeber allein treffen müsse.
Nun, meine Herren, wie liegt denn die Sache? Einmal bat bis⸗ ber auch vor dem Krankenkassengesetz, das ja erst am 1. Dezember in rolle Wirksamkeit tritt, jede Krankenkasse auch die Fürsorge für die verunglückten Arbeiter übernommen. Die Zeit, auf welche die Für⸗ sorge übernommen worden ist, ist allerdings bei den verschiedenen Kassen verschieden; in der Mehrzahl der Fälle bat sie sich jedoch auf
eine vierteljährliche Dauer erstreckt. Also die Kranken⸗ kassen haben jetzt schon in der Regel 13 Wochen hindurch die Fürsorge für den, verunglückten Arbeiter getragen, nach dem Krankenkassengeset — und das ist unbestreitbar — liegt ihnen diese Fürsorge auch ferner ob, und wenn Sie dieses
Gesetz, das Sie jetzt berathen, nicht zu Stande bringen, so wird der aktuelle Zustand, ebenso, wie wenn Sie den Regierungsvorschlag an nebmen, der sein, dat die Krankenkassen für den verungluͤckten Arbeiter auch auf 13 Wochen hinaus die volle Fürsorge zu leisten haben. Es ist mithin nicht unrecht gewesen, wenn ich schon in der Kommission behauptet babe: jede Entlastung. die Sie in Bezug auf diese 13 Wochen eintreten lassen, ist gegenüber der bestehenden Ge—⸗ setgebung ein Geschenk, welches Sie den Krankenkassen machen. Hiernach aber frage ich: Was ift dieses Geschenk werth und ist die Belastung — von einer Mehrbelastung kann überhaupt nicht die Rede sein, denn eine Mehrbelastung tritt durch dieses Gesetz für die Kranker kaßsen überhaurt nickt ein, — ich sage, ist die Belastung, die durch das Krankenkassengesetz gegeben ist und die in der Fürsorge auch für den verunglückten Arbeiter auf dreizehn Wochen binaus be— stebt, des intensiren Streites werth, der darum geführt wird? Der Herr Vorredner hat uns eine Reihe von Zablen genannt, eine Be— recknung gegeben, — die, wie er meint — von einem sehr sachver⸗ ständigen und sorgfältigen Kalkulator auf zemacht sei, er bat aber leider aus diesen Zahlen nicht die Schlußziffer — ich weiß nicht. ob sie der Kalkulator berechnet hat — genannt, welch: die Mehr- belastung für den Kopf des einzelnen Arbeiters bezeichnen würde., Meine Herren, dieser Berechnung von einem Anonymus stelle ich die Berechnung gegenüber, welche sich auf Seite 13 und 14 des Kom⸗ missionsberichtes befindet, und ferner die Berechnung, welche sich aus dem Ihnen allen zugänglich gemackten grünen Heft der deutschen Unfall statistik ergiebt. Nach dieser Berechnung, die mindestens dieselbe Autorität beanspruchen darf, wie die Berechnung des Hrn Abg. Löwe, stelt sich an der Hand der Zablen der Unfallstatistik, die wir aufge—⸗ nommen haben, die Mehrbelastung des Arbeiters bei der 13wöchigen gegenüber der 4wöchigen Karenzzeit auf 18 é ro Kopf ung Jahr, das sind noch nicht 2 , und dieser Zahl gegenüber wird behauptet, daß die materielle Bedeutung der 13wöchigen Karenzeit eine so außerordentliche fei, daß man den Arbeiter mit dieser Last nicht be ⸗ denken sollte! . . Meine Herren, ich gebe die Prüfung dieser Berechnung Ihnen anbeim, ich gebe Ihnen auch weiter zu, daß die Zablen der Unfall— statistik, wie ja alle statistischen Zablen nicht absolut entscheidend sein können; wir haben aber nichts Besseres, und das eine darf ich wenig- stens versichern aus der Entstebungszeschichte dieser Unfallstatistik, daß die Zahlen nicht eine niedrige Tenden;, sondern im Gegen- thäil eine hohe Tenden; empfangen haben. Welcher Effekt würde nun dem gegenüber erzielt werden, wenn man diese noch nicht 20 3 dem Arbeiter nicht auferlegte, sondern wenn man nach dem Anträge, der uns hier rorliegt, an Stelle der 13n5chent⸗ lichen eine 4wöchentfiche Karenzzeit einführt? Die Zahl der Unfälle, velche zwischen den 4 und 13 Wochen liegen, beträgt nach der Unfall⸗ statistik etwa 16660 bis 17600. Sie müßten also wegen dieser 1609 bis 17 000 Unfälle mehr die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Berufsgenossenschaften und den Krankenkassen recht erbeblich im= rliiren. Es müßte in jedem Falle eine Abrechnung jwischen der Be⸗ tufegenossenschaft und der Krankenkaffe eintreten. Denn das werden Sie nicht wollen, daß der Arbeiter, der nun 4 Wochen von der rankenkasse bebandelt, vielleicht im Krankenbause der Krankenkasse gewesen ist, in toto vom Beginn der fünften Woche auf die Unfall dersickerung in toto übergeht. Meine Herren, wenn Sie in Berück. sichtizung ziehen, daß es sich im Uebrigen blos um 400 bis 500
Unfälle bandelt, die die Fürsorge der Beruf? genossenschaften erferdern, so werden Sie mir zugeben müssen, daß der Unterschied in der ge⸗ schäftlichen Mehrbelastung durch die Einfübrung der 4w5certlichen Karenzjeit ein ganz erbeblicher ist. Und da sage ick: Dieser geschäftlichen Belaüung gegenüber, einer Belastung, die schon, wie es sich bereits aus den Kommissionsverbandlungen ergeben bat, grade auch von den Freunden des vorliegenden Antrags für die Berufs- genossenschaften als eine sehr bobe angeseben wird, — ich sage: dieser geschäftlichen Belastung gegenüber ist es nicht zu rechttertizen, daß man eine Veränderung der bestebenden Geser gebung berbeiführt, welche für den Arbeiter, der dadurch Fegünstigt werden soll, einen Werth pro Kopf und Jabr ron noch nicht 20 hat. Meine Herren! Ich zweifle gar nicht, daß verstãndige Arbeiter, wenn man ibm diese Erwägungen an die Hand giebt, weit davon entfernt sein wird, die Gesetzgebung, welche eine solche Last auferlegt, zu beklagen. Im Gegentbeil, er wird sagen: das ist des Streites nicht wertb, den ihr darum führt. Viel⸗ leicht wird er aber nicht sebr dankbar sein für die Bezeichnung, die der Abg. Lowe ihm beigelegt bat, indem er ibn das lebende Material des Arbeitsgebers nannte, das ebenso behandelt werden müßte wie die todten Maschinen. eine Herren!
6 — 8 — er gesunddenkende,
vorliegt, so bin ich der Meinung, daß dieser Antrag in der vorliegen⸗ den Form unmöglich die Zustimmung des Hauses wird finden können; denn er zieht außer den fisher scon an der Fürsorge für den durch Unfall verunglückten Arbeiter betheiligten Faktoren noch einen dritten Faktor heran, indem er rotrsieht, daß Seitens der Arbeitgeber ein Sechstel des nach den Bestimmungen jenes Gesetes ermittelten Arbeitsverdienstes als Zuschuß zu dem Krankengelde aufgebracht wer- den soll. Der verunglückte Arbeiter wird also künftig erstens unter— stützt ven der Krankenkasse, er wird scdann unterstäßt von den an der Krankenkasse betheiligten Arbeitgebern, und er wird drittens unterstũtzt von der Unfallversicherungs⸗Berufsgenossenschaft. Das würde aber nur ein äußeres erschwerendes Moment sein, was diesem Antrag entgegengesetzt werden kann.
Innerlich dagezen ist einzuwenden, daß man dem Arbeitgeber, welcher für Mitglieder seiner Fabrikkafsse das Secstel allein zablt, nicht wird zumuthen können, als Mitglied der Beiufsgenossenschaft auch noch an der Zahlung des Sechstels für diejenigen Arbeiter
theilzunebmen, welches die Berufsgenossenschaften für die Mitalieder der Ortskassen und eingeschriebenen freien Hülfskassen zu decken baben.
Ich bin also der Meinung, daß dieser Antrag nicht angenom— men werden kann.
Meine Herren, ich bitte Sie dringend, lassen Sie im Interesse der Vereinfachung des Geschäfts der Berufs genosenschaften, im In⸗ teresse einer praktischen Entwickelung des Unfallversicherungewesens es bewenden bei dem Vorschlage Ibrer Kommission, Sie werden
damit Niemand Unrecht ibun, und Niemand wird darüber klagen können, daß er ungerechtfertigt belastet wird. Der Abg. Dr. Frege bat, es bei den Kommissions—
beschlüssen bewenden zu lassen. Der Abg. Löoöwe mache seiner Partei den Vorwurf, daß sie nicht die berechtigten Interessen der Arbeiter wahrnehmen wolle, und beklage es, daß jetzt auch außerhalb des Parlaments stehende Leute Einfluß auf die Ge— setzgebung gewönnen. Er begrüße es gerade mit Freuden, daß die Regierung bei jeder Gelegenheit in das Volksleben hineingreise und sich Belehrung suche. Diese konstitutionelle, abstrakte Theorie der Gegner dieses Gesetzes wolle seine Partei mit allen gesetzlichen Mitteln bekämpfen, deswegen freue er sich, wenn die Regierung jede Gelegenheit wahrnehme, in den Interessentenkreisen Erkundigungen einzuziehen und sich bei Männern der Praxis Rath zu holen, wenn es sich um praktische Gesetzgebung handele. Wenn der Abg. Löwe sage, der Arbeiter wurde durch dieses Gesetz schlechter gestellt, so ver— gesse derselbe, ein wie geringer Prozentsatz der Unfälle nach dem Haftpflichtgesetz überhaupt haftpflichtig sei. Eine Statistik des Vereins Deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller ergebe, daß in einer Betriebsart von 100 Unfällen nur 1.28 Proz. im Jahre 1878, 1,R28 Proz. in 1879 und 0,84 Proz. in 1880 haftpflichtig gewesen seien. Von dem Staats-Sekretär sei be— reits nachgewiesen worden, wie weit dieses Gesetz die Interessen der Arbeiter ins Auge fasse, indem es besonders gar nicht erst die Frage der Verschuldung aufwerfe. Das sei der wundeste Punkt im Haftpflichtgesetz, daß der verunglückte Arbeiter Monate lang auf die Untersuchung warten müsse, ob ihn nicht etwa eine Verschuldung treffe. 609 — 70 Proz der Unfälle geschähen durch eigenes Verschulden der Arbeiter. Das bestimme seine Partei denn auch, zu überlegen, ob man nicht eine kür— zere Karenzzeit hier einführen solle. Aber der Abg. Löwe habe außer Acht gelassen, daß früher, als eine kürzere Karenzzeit in Aussicht genommen sei, auch ein Arbeiterbeitrag gefordert wurde. Man höre jetzt nichts mehr davon. Eine größere Anzahl seiner politischen Freunde sei von Hause aus geneigt, für eine kürzere Karenzzeit einzutreten, aber seine politischen Freunse hätten sich durch die Ausführungen der Regierungskommissarien in der Kommission überzeugen lassen, daß dies nicht nothwendig sei. Durch die gesetzliche Regelung der Kranken Versicherungsorganisation sei ja in der That für die 13 Wochen gesorgt. Wenn dies nicht geschähe, würde er mit Freuden für eine kürzere Zeit eintreten. So wäre es ein Geschenk an die Krankenkasse, und dazu habe man keine Veranlassung. Vor Allem wünsche er, daß die Betriebsunfälle scharf genommen würden. Der ganze Ge⸗ danke sei doch darauf gerichtet gewesen, bleibende Invalidität oder vorübergehende Erwerbsunfähigkeit zu entschadigen. Man müsse sich bestreben, die Organisation von zu großem Ballast zu befreien. Wenn alle Unfalle aufgenommen würden, so wür— den die Arbeiten verfünffacht werden, und der materielle Ertrag wäre ein sehr geringer. Er glaube, daß man getrost die Berufsgenossenschaften beibehalten könne und daß man sich an die bestehende Krankenversicherung halte. Er wünsche, daß in kurzer Zeit in Arbeiterkreisen das Gesetz als ein wohl⸗ wollendes anerkannt werde, und er möchte nicht sehen, daß ein Arbeiter absichtlich einen Unfall herbeiführe. In sehr vielen Fällen, namentlich wo jüngere Arbeiter beschäftigt seien, sei die Gefahr einer Simulation sehr groß. Ueber die Frage der Karenzzeit seien alle Industrielle, welche die sozial— politische Stellung der Regierung theilten, einig. Der gute und solide Arbeiter müsse das Gefühl haben, daß derselbe sich nicht leichtsinnig eine Gefahr zuziehe. Vergesse man doch eine charakteristische Eigenschaft des Deutschen nicht, es sei die Todesverachtung im Gegensatz zum englischen und fran— zösischen Arbeiter. Er müsse also sagen, wenn alle Unfälle vergütet würden, so müßte man auch eine größere Karenz— zeit wünschen, weil hier der Leichtsinn gefördert werde. Be— treffs der kleinen Unternehmer wolle er den gesetzgeberischen Mittelweg halten. Er wolle denken, daß das Loos der Ar— beiter schon wesentlich durch die Annahme des Gesetzes ge⸗ fördert werde. Man würde dem Arbeiter mit einer kürzeren Karenzzeit ein Danaergeschenk geben. Von diesem Stand— punkte bitte er, es bei der längeren Karenzzeit zu lassen.
Der Abg. Hähnle erklärte, durch die Ausdehnung der Karenzzeit auf dreizehn Wochen sei, den Krankenkassen eine
unberechtigte Belastung auferlegt. Viele Ortskrankenkassen in
* Württemberg hatten sich gegen die Zuweisung der Unfälle von Fabrikarbeitern erklärt, welche in Fabriken thätig seien, denen die zwangsweise Errichtung von Fabrikkrankenkaffen durch das Gesetz obliege. Aber gerade die kleineren Fabrikkrankenkassen
würden durch diese Bestimmung in ihrem Bestande gehemmt, ja vielfach würde ihnen die Existenz un⸗ möglich gemacht werden, weil sie bei einem Ver⸗
sicherungsbestande von 50 bis 160 Personen unmöglich das Risiko einer dreizehnwöchentlichen Karenz für Unfälle tragen könnten. Er habe vor 22 Jahren bei anfänglich kleinem Be— stande, der später zu mehreren Hunderten gewachsen sei, eine Fabrikrankenkasse gegründet, und die damit gemachten lang⸗ jährigen Erfahrungen hätten ihn gelehrt, daß Unfalle * lich ein Drittel der Ausgaben der Krankenkasse beanspruchten. Es müsse bei den Arbeitern große Mißstimmung hervorrufen, wenn sie in solcher Weise zu den Kosten der Unfallversiche⸗ rung herangezogen werden sollten. Wenn das Haus die drei— zehnwöchige Karenzzeit anneh ne, so erweise man überhaup mit der Krankenkassen- und Unfallsgesetzgebung den Arbeitern einen schlechten Dienst. In gut geleiteten Fabriken hätten die Arbeiter in vielen Fallen weniger in die seitherigen Fabrikkrankenkassen betzutragen gehabt und oft wehr
stungen empfangen, als dies bei dem Krankenkassengesetz der Fall sein werde. Auch die Versicherung gegen Haft— pflicht und Unfälle hätten in der Regel derartige Fa— briken jelbst übernommen, ohne von den Arbeitern einen Beitrag zu erheben. Die Arbeiter würden bald an ͤch
s solcher Belastung der Krankenkassen
selbst verspüren, daß bei die versprochene Verbesserung ihrer Lage ausbleibe, dagegen würden sie öfter die Verschlechterung empfinden, weil die Mehrzahl der Unfälle ihnen zur Bestreitung durch die Kranken—⸗ kassen anheimfalle. Als Industrieller müsse er gestehen, daß er auch heute noch die private Unfallversicherunig vorziehen würde und deshalb für Zulassung der Privbatzgesellschaften sei. Diese Anschauungen habe er in vieljahriger praktischer Be— schäftigung mit dieser Frage gewonnen. Seine Freunde und er erklärten sich aus den angeführten Gründen gegen die dreizehnwöchige Karenzzeit und behielten sich vor, bei Annahme dieser stimmung und einiger anderer, ihnen nicht zusagender Paragraphen bei der Schlußabstimmung gegen das Gesetz zu stimmen.
(Während dieser Rede war der Reichskanzler Fürst vonn Bismarck in den Saal getreten.) ö. Der Abg. Dechelhäuser bemerkte, er halte die Ent—⸗
schädigung, welche dies Gesetz für schwere Unfälle bestimme, für genügend; er halte es auch für praktisch, daß für die ersten 13 Wochen der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit die Kosten des Heilverfahrens bei den Krankenkassen verblieben. Er halte ferner, wenn er auch eine Ermäßigung der Arbeiter— beiträge wünsche, wie dieselbe ja bei Herabsetzung der Karenz— zeit eintreten würde, die Gesammtbelastung, die jetzt dem Arheiterstand aufgelegt werde, nämlich 11 Prozent der Gesammtunfalllasten, für nicht zu hoch. Aber die Arbeiter seien bisher nicht bloß gewöhnt, in den Krankenkassen mit der Hälfte ihres Arbeitslohns entschädigt zu werden, sie seien auch gewöhnt, auf Grund des Haftpflichtgesetzes entschädigt zu
werden. Durchschnittlich aber seien zwischen einem Drittel und der Hälfte sämmtliche Unfälle haftpflichtig; und das stehe ganz ununstößlich fest, daß, wenn man zusammenrechne, was der Arbeiter bisher aus den Krankenkassen und auf Grund des Haftpflichtgesetzes empfangen habe, derselbe früher ansehnlich mehr bekommen habe, und andererseits der Unternehmer an—
sehnlich mehr zu zahlen gehabt habe, daß also, wenn das Haus das Gesetz unverändert so lasse, der positive Erfolg der sein werde, daß der Arbeiter künftig im Durchschnitt weniger bekomme, und daß der Arbeitgeber künftig im Durchschnitt beseutend weniger zu bezahlen habe. Er glaube nun, man müsse wenigstens in einer solchen Weise die Entschädigung der vorübergehend Arbeitsunfähigen erhöhen, daß die bis— herigen durchschnittlichen Bezüge der Verletzten und die bis— herigen durchschnittlichen Leistungen der Arbeitgeber nicht geringer würden, als sie bisher gewesen seien, und darauf basire gerade sein Eveniualantrag. Er halte in erster Linie fest an der vierwöchentlichen Karenzzeit, schon aus dem Grunde, weil sie bisher ganz unbestritten angenommen gewesen sei und nur durch Kompromiß zwischen zwei Parteien aus den Kommissionsbeschlüssen der zweiten Lesung herausgebracht worden sei. Was nun den administrativen Organismus betreffe, so müsse derselbe möglichst einfach gestaltet werden; und da seinem zweiten Eventualantrag der Vorwurf zu großer Komolikation gemacht worden sei, so ziehe er denselben zurück und halte nur seinen ersten Eventualantrag aufrecht. Das Eine werde man ihm zugeben, daß der Reichstag unmöglich nach Hause gehen könne, nachdem hier eine Gesetzgebung geschaffen sei, auf Grund deren die Arbeiter künftig weniger bekommen sollteu, als sie disher bekommen hätten, und die Arbeitgeber weniger be— zahlten, als sie bisher bezahlt hätten. Mit einem solchen Re— sultat würde seine Partei in der That dies Gesetz nicht an— nehmen können. Daher bitte er, seinem Antrage zuzustimmen.
Der Abg. Frohme erklärte, der Schadensersatz für die Krankenkassen durch die lange Karenzzeit sei ein ganz bedeutender und könne für manche Kassen besonders gefährlicher Berufs— zweige sogar verhängnißvoll werden, z. B. für die Kassen der Metallarbeiter und Schreiner; für diese Gewerbe seien die Durchschnittsziffern für die Unfälle gar nicht maßgebend. Durch die Annahme der Kommissionsbeschlüsse werde man neuen Haß gegen die Arbeitgeber säen. Seiner Zeit sei in der Kommission für das Kranken-Versicherungsgesetz aus— drücklich erklärt, man werde den Krankenkassen nur so lange die Last der Sorge für die ersten dreizehn Wochen aufbürden, bis das Unfall⸗-Versicherungsgesetz zu Stande gekommen sei; aus dieser vorübergehenden Verpflichtung der Kassen solle kein Präjudiz geschaffen werden. Mit allen juristischen Floskeln und Phrasen werde man es nun jetzt nicht dahin bringen, daß die Masse der Arbeiter glaube, es sei nun jötzt rechtlich zulässig, jene Last dennoch den Krankenkassen zu überweisen. Diese Last der ersten dreizehn Wochen, die man da den Krankenkassen aufbürden wolle, sei unendlich viel größer, als man anzunehmen scheine. Die vom Abg. Frege genannte Ziffer von 60 Prozent für die durch eigenes Verschulden verunglückten Arbeiter halte er für unrichtig und verweise diesbezüglich auf die Berichte der Fabrikinspektoren, in denen mehrfach und sehr richtig behauptet werde, daß von eigentlicher Unvorsichtigkeit im gewöhnlichen Sinne bei den meisten Unfällen gar nicht die Rede sein könne. Die stete Nachbarschaft der Gefahr erzeuge nothwendig Gleichgültigkeit dagegen. Es habe mit der militärischen Disziplin nicht das mindeste zu schaffen, wenn der Arbeiter sozenannte Todes—
verachtung, wie der Abg. Frege behaupte, zur Schau trage.