wie er annehme, auch seine politischen Freunde jetzt für
S. 18 des Kommissionsvorschlages und für den modifizirten
Antrag Buhl stimmen würden.
Der Abg. Eysoldt bemerkte, er werde dem Antrag Buhl zustimmen, da derselbe den Kommissionsantrag immerhin, wenn auch nur sehr unbedeutend, verbessere. Die Gefahr, daß das Reich und die Steuerzahler schließlich in vielen Fällen mit ihren Mitteln eintreten müßten, werde durch den Reserve⸗ fonds keineswegs beseitigt, sondern nur ganz minimal ver⸗ ringert.
6 * Abg. Dr. Barth erklärte, gleichfalls für die Zu⸗ lassung des Reservefonds stimmen zu wollen, da er darin eine eventuelle Erleichterung der Steu rzahler erblicke, er werde aber aus gleichen Motiven, wie der Vorredner, für den An⸗ trag Buhl Timmen. .
Der Abg. Schroeder (Lippstadt) sprach sich für die An⸗ nahme des Äntrages Buhl aus, er bitte aber, im Falle der Annahme desselben, keine weiteren Konzessionen mehr in das Gesetz hineinzunehmen. Er halte es für einen großen Vor⸗ theil des Umlageverfahrens, daß dadurch die Berufsgenossen⸗ schaften jeder bankmäßigen Kassenverwaltung enthoben und unabhängig von Privatbankinstituten hingestellt würden.
Der Antrag Buhl wurde angenommen und mit ihm der 8. 18. Die folgenden Paragraphen bis §. 30 fanden ohne Debatte unveränderte Annahme.
Die Abgg. Oechelhäuser, hr. Buhl und Gen. beantragten:
Der Reichstag wolle beschließen: ⸗
binter §. 30 einen neuen erg den einzuschalten:
362:
Inter Zustimmung der betheiligten Genossenschaftẽ versamm⸗ lungen sind die Genossenschaftsvorstände befugt, mit im Deutschen Rei be zugelassenen Unfallversicherungsgesellschaften Verträge behufs vollständiger oder theilweiser Uebernahme des Risikos und der Verwaltung abzuschließen. —
Derartige Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichs⸗ Versicherungsamtes. .
Die betreffenden Versicherungsgesellschaften unterliegen in ihren durch solche Verträge geregelten Beziehungen der gleichen Kontrole Seitens des Reichs-Versicherungs amtes, wie sie dem Letzteren den Berufsgenossenschaften gegenüber justehen,
Die Haftbarkeit der Genossenschaften den Versicherten gegen⸗ über kann jedoch durch derartige Berträge weder aufgehoben noch eingeschränkt werden.
Der Abg. Dr. Buhl verzichtete auf eine Motivirung des Antrags, desfen Ablehnung der Referent Abg. Dr. Freiherr von Hertling empfahl.
Der Antrag wurde abgelehnt. .
§. 31 lautet nach der Regierungsvorlage, der sich die Kommission angeschlossen hatte: ö
Nach erfolgtem Äbschluß der Organisation der Berufsgenossen⸗ schaffen sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus⸗ setzungen zulässig: 4 . .
15 Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf überetastimmenden Beschluß der Gerossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. ⸗
3 Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung der⸗ selben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheillgten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Ge— nossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschafts⸗ beschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genof⸗ senschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genoffenschaft für dieselben sind zunächst der Be⸗ schlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Geneh⸗ migung zur Bildung der neuen Genossenschaft kann versagt werden, e,. . der in §. 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 16 bis 20.
Die Abgg. Dr. Barth und Gen. beantragten:
In §. 31 1. die Nr. 3 zu streichen; 2. in Nr. 4 die Worte „der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unter— breiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen“, durch die Worte:
„der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten, und im Falle diese gestimmt, sodann dem Bundes rathe zur Genehmigung vorzulegen.“
Der Abg. Eberty befürwortete diesen Antrag, der jedoch mit großer Majorität abgelehnt wurde.
3. 51 wurde hierauf angenommen, ehenso 8. 32.
8. 33 lautet nach dem Beschluß der Kommission:
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllang der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs -Versicherungsamts von dem Bundes⸗ rath aufgelöst werden. Diejenigen Industriezweige, welche die auf⸗ gelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossen⸗ schaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmung im §. JMLa auf das Reich über.
Die Abgg. Dr. Barth und Gen. beantragten die Streichung dieses Paragraphen.
Der Abg. Pr. Gutfleisch begründete den Antrag Barth unter Hinweis darauf, daß die Tragweite des 5. 33 viel be⸗ deutender sei, als man meist annehme. Die hier vom Reich übernommene Verpflichtung sei sehr erheblich, ja könne ganz unberechenbar wachsen, und sei keineswegs blos dekorativer Natur, wie man nach den Ausführungen des Ministers von Boetticher meinen könnte. Die Berufsgenossenschaften seien schon deshalb der Gefahr der Leistungsunfähigkeit stark aus⸗ gesetzt, weil sie nach ihrer ganzen Organisation den Schwan⸗ kungen und Stockungen der industriellen Entwickelung unter⸗ worfen seien. Dazu komme, daß man ja künftig auch Alters⸗ und Invalidenversorgung der Arbeiter auf die Berufsgenossen⸗ schaften stützen wolle. Dann werde noch eher die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Reichsgarantie eintreten.
Der Abg. Eberty erklärte, es befremde ihn sehr, daß zu der wichtigen Bestimmung diefes 8. 33 Niemand von der Ma— joörität das Wort nehme. In der Reichsgarantie erkenne seine Partei ganz speziell ein Fortschreiten auf dem Wege des Staatssozialismus, den er bekämpfs. Das Eintreten der Reichsgarantie könne schon erfolgen, wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften sich einstellten; von einer lediglich dekorativen Ausschmückung des Gesetzes könne man also füglich nicht reden. Man sollte also über seine Bedenken nicht leicht hinweggehen; seine Partei könne die
Verantwortung für diesen Schritt nicht mit übernehmen und bitte, den 5§. 33 zu streichen. Das dadurch eventuell ent⸗ stehende Vacuum habe dann jedenfalls die Wirkung, daß bei Bildung und Organisirung der Berufsgenossenschaften mit der peinlichsten Sorgfalt verfahren werde.
Der Abg. Frhr. von Maltzahn-Gültz bemerkte, daß man gegen die Reichsgarantie stimmen müsse, weil man seiner Zeit den Reichszuschuß nicht gewollt habe, könne er nicht an⸗ erkennen. Ihm sei es nicht bedenklich, für den §. 33 sein Votum abzugeben, weil er die Einwendungen der Vorredner nicht als begründet anzusehen vermöge. Das Kompelle für die sorgfältige Konstruirung leistungsfähiger Genossenschaften finde 5 gerade in der Reichsgarantie mit ihren besonderen Kautelen.
Der Abg. Dr. Buhl erklärte, er sehe sich nach den bis⸗ herigen Beschlüssen genöthigt, für den 5. 33 zu stimmen, und thue dies unter ausdrücklicher Berufung auf die feierliche Versicherung des Staatssekretärs, daß die Berufsgenossen⸗ schaften so leistungsfähig und kräftig organisirt werden sollten, daß ein Eintreten des Reiches mit seinen Mitteln unnöthig sei.
Der 5. 33 wurde mit großer Majorität angenommen, desgleichen die 85 34 bis 40 ohne Debatte unverändert nach dem Kommissionsbeschlusse.
Ein Vertagsantrag wurde angenommen.
Der Präsibent schlug vor, die nächste Sitzung Freitag 1 Uhr abzuhalten.
Der Abg. Stolle erklärte, er wisse nicht, was für ein Grund vorliege, die Sitzung morgen erst um 1 Uhr beginnen zu lassen. Es lägen noch wichtige Arbeiten vor, wie z. B. Wahlprüfungen, die ganz gut morgen in den Vormittags— stunden, etwa um 11 Uhr, vorgenommen werden könnten.
Der Präsident führte über diese Frage eine Abstimmung herbei, in welcher ber Präsidialvorschlag vom Hause gut— geheißen wurde.
Hierauf vertagte sich das Haus um 5 Uhr Freitag 1 Uhr.
auf
— Die in der gestrigen (36) Sitzung des Reichs⸗ tages bei der zweiten Berathung des Entwurfs eines Ge⸗ setzes über die Unfallversicherung der Arbeiter nach dem Abg. Leuschner resp. nach dem Abg. Dr. Hirsch von dem Bevollmächtigten zum Bundesrath, Staats-Minister von Boetticher gehaltenen Reden hatten folgenden Wortlaut:
Ich könnte zwar mit den Bemerkungen, die ich zu machen habe, noch warten. Inzwischen scheint es mir, meine Herren, wenn ich auch nicht die Ueberzeugung haben darf, daß ich mit meinen Bemerkungen die Opposition verstummen mache, doch nützlich, schon jetzt das vor= zubringen, was der Hr. Abg. Sonnemann an der Begründung der Regierungsvorlage vermißt hat. Ich nehme es dem Hrn. Abg. Sonnemann nicht so übel, wie einzelnen anderen ., die zu den Gegnern des Gesetzes zählen, daß er die Gründe, welche die verbündeten Regierungen bestimmt, haben, sich für das Umlageverfahren zu entscheiden, vermißt, denn der Hr. Abg. Sonne⸗ mann? ist nicht Mitglied der Kommission gewesen, und wenn er auch aus den Vorträgen bei der ersten Berathung des Gesetzes hätte ent nehmen können, welches die Gründe der Regierung gewesen sind, so mag er wohl dabei nicht ausreichend aufgepaßt haben, und er mag wohl keine Zeit gehabt haben, die Preßorgane, von denen er vorhin gesprochen hät, gründlich zu studiren; haͤtte er das Letztere gethan, so würde cs ibm nicht entgangen sein, daß die Regierung nicht allein Gründe, sondern fehr gute und triftige Gründe hat, für das Umlage verfahren sich auszusprechen. Insbesondere hätte ich seinem eingehenden Studium die Artikel in der Rordbeutschen Allgemeinen Zeitung“ wohl empfehlen mögen, die sich über diese Gründe auslassen. Denn, meine Herren, wenn der Hr. Abg. Sonnemann die Auseinandersetzungen der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ als schwindelhaft bezeichnet hat, so ist das, glaube ich, ein Urtheil, das er, wenn er die Sache wirklich gründlich abwägt, kaum aufrecht erhalten kann. Uebrigens sind diese Artikel nicht von einem im Dienste einer Partei stehenden Schriftsteller verfaßt, sondern sie sind verfaßt von einem sebr sorg⸗ fältig arbeitenden Regierungßbeamten. — (Hört, hört! links) Ja, meine Herren, hört, hört! Das ist der Weg, wie man irrige Vor— stellungen in der Presse am wirksamsten berichtigen kann, wenn man Sachverständige mit den Thematen, die man behandeln will, befaßt und sachverständige Urtheile für die einzelnen Fragen beibringt.
Alfo, meine Herren, dieser Aufsatz ist geflossen aus der Feder eines Beamten, der nicht den Auftrag hatte, das Umlageverfahren a tont rrix zu vertheidigen, sondern der die Aufgabe hatte, sachlich zu prüfen, welches Verfahren das bessere sei, und die Gründe, die für das Umlageverfahren streiten, sofern er dasselbe als das bessere ö in zweckmäßiger und verständlicher Weise auseinander zu etzen.
Nun, meine Herren, wie gesagt, nicht um derjenigen willen, die sich mit der Frage eingehend beschäftigt haben, nicht um derjenigen willen, die in der Kommission bereits die Auseinandersetzungen der Vertreter der Regierungen gebört, sondern um des Hrn. Abg. Sonne⸗ mann willen, der noch nicht hinreichend orientirt zu sein scheint, er— laube ich mir, in Kürze noch einmal die Gründe zu entwickeln, welche für das Umlageverfahren streiten. .
Diese Gründe sind in der Hauptsache fünf: erstens beruhen sie darin, daß das Umlageverfahren der Industrie die Uebernahme der neuen Last — und für einen großen Theil der Industrie ist es eine neue Last — erleichtert. Der zweite Grund besteht darin, daß eine Zinsenersparniß erzielt wird zu Gunsten der Industrie, daß die An— segung von Kapital vermieden wird, welches besser im Dienste der Industrie verwerthet werden kann. Der dritte Grund besteht darin, daß die Verwaltung erleichtert und billiger gestaltet wird. Der vierte Grund besteht in der Vermeidung einer ungleich mäßigen Belastung in den einzelnen Jahren; und der fünfte Grund berubt darin, daß die Verantwortung für die ehren amtlichen Verwaltungsorgane, die wir mit den Beruftgenossenschaften schaffen wollen, wesentlich erleichtert wird. Meine Herren, was den ersten Grund anlangt, also die Erleichterung der Uebernahme der neuen Last, so berufen sich die Herren Gegner des Umlageverfahrens immer darauf, und der Hr. Abg. Sonnemann hat in dieser Bezie⸗ hung ja bereitz Zahlen angegeben, daß die Industrie schon jetzt sehr viel mehr, erheblich viel mehr für die Unfallversicherung thue, als ihr nach dem Umlageverfahren, wenigstens in den ersten Jahren, angesonnen werde. Wenn die Sache in der That so läge, daß die gesammte Industrie ihre Arbeiter bereits versichert bätte, daß sie für diese Versicherung einen bestimmten Betrag zu zahlen hätte, dann würde meines Erachtens gar kein Grund gewesen sein, überhaupt eine solche Vorlage zu machen. Die Sache liegt aber anders. Nach unseren Aufnahmen sind gegen Unfälle versichert noch nicht die Hälfte der Betriebe, um die es sich in dieser Vorlage handelt, und es sind noch nicht ver= sichert die Hälfte der Arbeiter, die von diesem Gesetz erfaßt werden sollen. Dazu kommt, daß ein großer Theil der versicherten Arbeiter nur zu sehr niedrigen Sätzen versichert ist, die es nicht ermöglichen würden, eine ausreichende Rente zu gewähren, die die Existenz des verunglückten Arbeiters verbürgt.
Also,. meine Herren, es ist ja ganz unzweifelhaft, daß für den größten Theil, unserer Industrie die Last, die durch dies Geseß auf ⸗ erlegt wird, eine neue ist, und ein großer Theil derienigen Betriebs unternehmer, die jetzt noch nicht ihre Arbeiter gegen Betriebsunfälle versichert haben, hat es um deswillen unterlassen, weil eben die Un— fallversicherungslast ihm zu hoch gewesen ist. Deshalb ist es nöthig und vorsichtig, daß man die Beiträge in den ersten Jahren für die Industrie so niedrig wie möglich bemißt und dieselben nur allmählich steigen läßt.
Ich will gleich bier bemerken — und ich nwiederbole damit etwas, was sch in der Kommission des Weiteren auseinandergesetzt habe —: es stebt nichts im Wege, toto die zu dem Anlageverfahren überzugehen.
Haben Sie heute das Umlageverfahren angenommen, und Sie finden nach dem Verlauf einiger Jabre, daß die Industrie durch
das Anlage ⸗ oder Kapitaldeckung verfahren nicht in einer unzulässigen Weise belastet werden würde, daß sie dieses Verfahren ertragen kann, so fteht nichts im Wege, daß wir ein Gesetz machen, welches die Berufsgenossenschaften verpflichtet, fortan das Deckungsverfahren anzunehmen. Im gegenwärtigen Stadium aber, wo es sich um eine neue Belastung des größten Theils unserer Industrie handelt, die in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegen das Ausland sehr subtile und sorgfältige Rücksicten erfordert, werden Sie sich nicht dazu entschließen können, das Umlageverfahren zu reprobiren und statt desselben ein Verfahren zu adoptiren, das unter Umständen dazu führen kann, unsere In⸗ dustrie auf dem Weltmarkt außer Cours zu setzen.
Meine Herren! Ich habe als den zweiten Grund den bezeichnet, daß ein Zinsersparniß für die Industrie eintriti, und daß, wenn Sie das Anlageverfabren adoptiren, die Industrie Kapitalien festlegt, die sie besser und höher für sich ausnutzen kann. Der Hr, Abg. Sonne⸗ mann bat auf den Invalidenfonds verwiesen und gemeint, wenn man so bedeutende Kapitalien, wie sie bei dem Invalidenfonds festzelegt worden sind, hat festlegen können, so sei nicht abzusehen, weshalb man nicht weiter gehen wolle, um auch die Kapitalien festzulegen, die noth⸗ wendig sind, um dem verunglückten Arbeiter seine Rente zu sichern. Der Unterschied ist nur der, daß der Invalidenfonds aus Kapitalien festgelegt ist, die dem Reich gehörten, und Laß es sich hier um Kapi— talien der einzelnen Betriebsunternehmer handelt.
Dann, meine Herren (nach links), berufe ich mich auch auf das Zeugniß eines Abgeordneten aus Ihrer Mitte, welcher es für gan irrationell erklärt hat, daß man zur Bezahlung einer niedrig verzins⸗ lichen Schuld ein Kapital aufnimmt, für das man höhere Zinsen zahlen muß. Der Hr. Abg. Braun (Wiesbaden) hat in der Sitzung von 13. Dezember 1869 im preußischen Abgeordnetenhguse, als es sich um die Berathung des Gesetzes, betreffend die Konsolidirung preußischer Staatsanleihen handelte, gesagt:
Sie werden doch jeden Privatmann, der Schulden hat, die er mit 3oso Zinsen verzinsen muß, für einen schlechten Haushalter halten, wenn er, um diese 30 /o ige Schuld zu tilgen, ein neues Kapital aufnimmt und statt 100 gleich 110 schreibt und statt 39 gleich 60 / Zinsen bezahlt.
Dieses Dicktbun paßt so auf unseren gegenwärtigen Fall, daß ich hoffe, daß der Rath, den damals der Hr. Abg. Braun der Re— gierung . hat, jetzt von seinen Parteigenossen auch acceptirt werden wird.
Ich habe weiter als dritten Grund für das Umlageverfahren angeführt, daß es die Verwaltung erheblich erleichtert, und in dieser Beziehung will ich auch noch einige Worte hinzufügen. Meine Herren, es können sich die Gegner der Vorlage immer noch nicht tmanzipiren von der Auffassung, als ob eine Unfallversicherung oder Unfallversorgung möglich sei anders, als in einer sogenannten ver— sicherungstechnischen Behandlung. Ich habe bereits in der Kommission auszuführen mich bemübt, daß davon nach der Konstruktion unserer und daß namentlich
Vorlage gar nicht die Rede sein könne,
ein folches versicherungstechnisches Verfahren und die Be— handlung des individuellen Falles nach versicherungetechnischen Grundsaͤtzen vollständig entbehrlich, wäre, sobald Sie das
Ümlageverfahren annehmen. Das ist klar, bei dem Anlageverfahren müssen Sie individualisiren, da müssen Sie in jedem Falle berechnen: wie lange wird das Individuum, dem eine Rente gewährt ist, vor⸗ aussichtlich leben und welches Kapital ist erforderlich, um auf seine voraussichtliche Lebensdauer die Rente sicher zu stellen. Anders heim Umlageverfahren. Bei diesem Verfahren stellen Sie nur die Rente fest und legen am Jahresschluß die von der Post vorgeschossene Rente auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaften nach Maßgabe des Genofsenschaftskatasters um. Es liegt auf der Hand, daß, während in dem einen Falle eine Summe von kalkulatorischer und mathe matischer Arbeit erforderlich ist, in dem anderen Falle ein ganz ein⸗ faches Divisionsexempel genügt. .
Es ist von den Gegnern der Vorlage in der Kommission die Klage erhoben worden, daß die Verwaltung der Berufsgenossenschaften eine fo komplizirte sein werde, daß sich wenig Leute dazu finden würden, diefe Verwaltung ehrenamtlich zu Übernehmen. Nun, meine Herren, wenn der Vorwurf begründet wäre, dann ist er in weitaus höherem Maße begründet, falls Ste jetzt das Anlage— verfahren adoptiren und damit nicht nur jene komplizirte Berech= nungsweise nach versicherungstechnischen Grundsätzen den Berufe genossenschaften zur Pflicht machen, sondern ihnen auch eine überaus tif Bermögensverwaltung auferlegen, die anderenfalls entbehr— ich ist.
Meine Herren, ich habe weiter als vierten Grund für das Umlageverfahren angeführt, daß bei dem Umlageverfahren vermieden wird, eine so ungleichmäßige Belastung in den einzelnen Jahren ein— treten zu lassen, wie das bei dem Anlageverfahren erforderlich ist. Es liegt auf der flachen Hand, daß beim Eintritt von Massen— unglücken die Deckungskapitalprämien, die nach dem Anlageverfahren erhoben werden, die Industrie weit mehr belasten, als wenn es sich nur um die Aufbringung einer Rente handelt, die nun allerdings in Folge des Massenunglücks auch steigt, aber nicht in dem Maße, wie die Beschaffung des Anlagekapitals. ö.
Endsich, meine Herren, habe ich gesagt, daß die Rücksicht auf die Verantwortung der Vorstände der Berufsgenossenschaften ebenfalls mitbestimmend gtwesen ist für die Wahl des Umlageverfahrens, und in diefer Beziehung habe ich eigentlich schon vorhin in kurzem das Nötrige ausgeführt. Sie belasten, wie ich bemerkte, bei Annahme des Deckungskapitalverfahrens die Berussgenossenschaften mit einer ausgedehnten Vermögensverwaltung, und Sie erböhen dadurch die Berantwortlichkeit der Vorstände der Berufsgenossenschaften, denen wir das Leben und ihre Verwaltung so leicht machen möchten wie nur irgend möglich, ganz abgesehen von den mit einer solchen Ver⸗ mögensverwaltung verbundenen Kosten. . ;
Das sind in Kurzem die Gründe, die die verbündeten Regierungen bestimmt haben, im Hinblick auf den öffentlich rechtlichen Charakter der Berufsgenossenschaften das Umlageverfahren in Vorschlag zu bringen. Ich bitte den Hrn. Abg. Sonnemann, dafür zu sorgen, daß, wenn seine Rede abgedruckt wird, auch meine Rede in mbalichster Vollstaͤn digkeit wiedergegeben werde, denn dann zweifle ich nicht, daß auch unter den Lesern der „Frankfurter Zeitung“ wenigstens einige i Hier. die die Gründe der Regierung nicht für ganz verwerf⸗
alten.
Ich habe keinen Beruf, die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung,. wegen der Bemerkungen zu vertreten, die sie über das literarische Vorgehen des Hrn. Äbg. Hirsch gemacht hat. Mir ist der Artikel der ‚Norddeutschen Allgemeinen Zeitung‘ nicht bekannt geworden, und ich kann also um . weniger zu seiner Rechtfertigung irgend etwas beibringen, was auch außerhalb meiner Aufgabe liegen würde. Das eine aber muß ich sagen, da wenn der Hr. Abg. Dr. Hirsch an eine außwäͤrtige Zeitung schreibt, die deutsche Regierung sei eine Förderin des verderblichsten Kommunismus, indem sie diese Vorlage macht, ich dies gerade nicht sehr schön finde. . .
Meine Herren, der Hr. Abg. Hirsch hat sich nun, indem er die Gründe, die ich für das Umlageversahren beigebracht habe, kritisirte, auf die Autorität eines verehrten Mitarbeiters, des Geheimen Rat Lohmann, berufen und hat Aeußerungen des Hrn. Geheimen Rath Lohmann eitirt, die er bei der . ersten Unfalls vorlage in der Kommifsion gethan hat. Diese Aeußerungen sind mir be⸗ kannt, wir standen damals auf dem Standpunkte, daß wir das An⸗ lageverfahren für das Rationelle hielten und Hr. Gebeimer Rat Lohmann! vertheidigte dies Verfahren berufsgemäß. Daß Hr. Se. heimer Rath Lohmann an dieser seiner damals ausge⸗ sprochenen Meinung nicht festgehalten hat, daß au Fr. Lohmann feine Auffaffung Angesichts der, geplanten beruf genossenfchaftlichen Organisation korrigirt hat, bitte ich Sie zu ent
.
verfahren gegeben werden soll. stimmte,
Sicherheit gewährt. err Vorredner, der nicht selbst aus den
mit
* dem Kassenwesen jüngsten
Erfahrungen, die
Kassen gemacht hat, den Schluß ziehen können, daß es mit diesen versicherungstechnischen Grundsäßen außerordentlich bestellt sei? Ist ihm der Fall Pampel entgangen? gangen, daß das Anlageverfahren auch keine Sicherheit bietet, nachdem zwei Autoritäten auf dem rersicherungetechnischen Gebiete das Defizit feiner Verbands Invalidenkasse zu berechnen unternommen haben, und nachdem die Differenz des von ihnen berechneten Defizits nicht weniger als 14 Millionen beträgt? Und war Hr. Pampel, der glaubte, eine Rente beziehen zu können, in der Lage, diese Rente beziehen zu koͤnnen? Nein, meine Herren, auch die nach dem Anlageverfahren aufgebaute Kasse war nicht im Stande, ihm diese Rente zu geben. Nun, meine Herren, haben die Gegner heute behauptet, das Umlage⸗
nehmen aus der Drucksache des Reichstages Nr. 19 vom Jahre 1882, wo es in den vom Hrn. Gebeimen Rath Lohmann verfaßten Motiven ausdrücklich heißt, daß nach der Organifation öffentlicher Korporatio⸗ nen, wie sie durch die Vorlage in Aussicht genommen war, das Um⸗ lageverfahren an seinen Bedenken verliere, daß es vielmebr aus den Gründen, die ich mir vorbin vorzutragen erlaubt babe, sich als das Zweckmäßigere empfehle. Also gegen die von dein Herrn Vorredner angezogene Autorität des Hrn. Geheimen Rath Lohmann darf ich mich ebenfalls auf die Autorität des Hrn. Lobmann berufen.
Nun, meine Herren, noch ein Wort über die materielle Be= deutung und die materielle Sicherheit, die nach der Meinung der Gegner des Umlageverfahrens in erhöhtem Maße durch das Anlage eg ? Läge die Sache so, daß es ganz be⸗ fest fixirte versicherungstechnische Grundsätze gäbe, nach denen das Kapital berechnet werden könnte, welches zur Deckung einer vorgeschriebenen Rente erforderlich ist, so würde ich nicht daran zweifeln, daß das Deckungskapital⸗Verfahren ein großes Maß von So aber liegt die Sache nicht. so vertraut
schließlich der versicherung zu wie steht die Sache? im Anlageverfahren?
Steuerzabler
Wer
bilden, die nicht in sich die
Sollte der haun. fn. er mit seinen schwach daß
Ist ihm ent- dauernd übernehmen können.
verfahren stehe in unzertrennbarem Zusammenhange mit der Reichs⸗ garantie, obne Umlageverfahren sei die Reichsgarantie nicht nöthig; bei Annahme desselben werde die Reichsgarantie in Anspruch genom⸗ men werden zu Ungunsten des Steuerzahlers; darauf sei es über- haupt, wie der Hr. Abg. Sonnemann sich ausdrückt, abgesehen, daß
übernebmen babe. Wo ist die Deckung nach dem Falle Pamxel ⸗ deckt dort das wenn Sie das Anlageverfabren in das Gesetz bineinbringen, würden Sie immerhin die Reichsgarantie nicht entbehren können, wenn Sie die Konstruktion der Genossenschaften auf so schwache Füße stellen, daß sie nicht in sich die Garantie tragen, dauernd leistungs fähig zu sein. Diese Garantie soll aber gerade durch die Bildung von kräf— tigen Berufsgenossenschaften gegeben werden, und da behaupte ich: so gut, wie wir im öffentlichen Leben keine Kommune, keine Korporation
die Lasten zu tragen vermag, die ihr im öffentlichen Leben auferlegt werden müssen, so werden wir auch diese Berufsgenossen⸗ schaften als öffentliche Korporationen in einer solchen Weise gestalten, so umfangreich komponiren, so viel sichere Elemente in sie einweisen, sie eben die Gewähr in sich tragen, daß sie die Lasten auch 5 Wenn gesagt wird, mit diesem Ver⸗ fahren belaste man den jungen Anfänger, der einen Erwerbszwei] be— ginnen will, in ganz unzulässiger Weise, so erwidere ich darauf ein ⸗ fach: jeder junge Anfänger, der einen Gewerbebetrieb unternimmt, wird sich von vornberein klar machen müssen, welche öffentlichen Lasten mit diesem Gewerbebetriebe verbunden sind, und er wird sich
1 schaft gehört, d die Last f
frage ich
ganze
der Unfall⸗ Nun
auch hier:
Defizit?
Also selbst
sagen, wenn
ich nach dem G . ratis sicher, und ist da Gewähr dafür bietet, daß sie erfüllt es das
lich gleich sein, spruches zu best
gesprochen word
Unfall geräthst,
den Gewerbebetrieb aussuchen, der ibm nach Maßgabe seiner Kräfte und Leistungs fähigkeit als derjenige erscheint, dessen Uebrigen wird Lasten er prästiren kann. Ebenso wie der junge Anfänger
die Arbeiter baben se Wirkung die sein wird, daß der Arbeiter sic sagen wird: hier ist ein Gesetz gemacht, welches für dich sorgt, wenn du unverschuldet in
Kommunalsteuer besteht, von der er nickt weiß, ob er sie auch tragen kann, ebenso wird der junge Anfänger auch hier — und dazu bleibt ihm noch ein weites Feld offen — wenn er den Plan hat, einen Betrieb zu unternehmen, der zu einer hoch belastenden Berufsgenossen⸗
avon abstehen können und zu einem anderen Betriebe
zu greifen in der Lage sein. Also dieser Geund ist nicht stichhaltig und wenn die Sache so aufgejogen wird, wie sie gedacht ist — und sie wird so aufgezogen werden, — so wird auch der Steuerzahler niemals in Anspr
Ich komme schließzlich dazu, noch ein Wort zu sagen über die sozialpolitische Bedeutung, und da ist mir auch etwas dunkel, wie man die Behauptung aufstellen kann: was wird der Arbeiter dazu jetzt das f meine Herren, der Arbeiter wird sich zunächst fragen, was erhalte
pruch genommen werden.
Umlageverfahren eingeführt wird? Ja, esetze? In welchen Beziehungen stellt mich das Gesetz s. was mir das Gesetz verspricht, fär mich ausreichend, Maß der Ansprüche, die ich zu haben glaube? Aber
ob diese Last aufgebracht wird vom Fiskus, von Berufsgenossenschaf— ten, von Privatgesellschaften, das wird ibm für den Fall wohl ziem—⸗
wenn er keine Weiterungen bei Erhebung seines An= ehen hat, wie er sie allerdings bis jetzt bei den Privat⸗
Versicherungsgesellschafien zu bestehen hatte. Meine Herren! Es ist von ethischen und moraliscken Wirkungen
en, die das Umlageverfahren auf die Industrie und soll. Ich behaupte, daß die einzize moralische
hier ist ein wohlthätiges Unternehmen, das der Staat
zu deinen Gunsten inscenirt hat, und dafür wird er dankbar sein. Im
es ihm gleichgültig sein, aus welcher Tasche er diese
Wohlthat empfangen wird.
Prreußischen Ktaats Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.
7 ‚ Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs ⸗Anzeigers und Königlich
Steckbriefe and Untersuchungs-Sachen.
; K Aufgebote, Vorladungeu u. dergl.
Terkänfe, Verpachtungen, Sabmissionen ete.
* Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
de =*
HU .
n. 8. w. von öffentlichen Papieren.
.
Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Literarische Anzeigen.
Lheater- Anzeigen. l
Familien- Nachrichten.
In der Börsen-
ö
Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Aunoncen⸗Bureaur.
X
beilage. X
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
(28771 Oeffentliche Zustellung. Die Hausbesitzerin und Weberin Christiane Wil
helmine Mai, geb. Richter, in Oberneukirch, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Martini in Bautzen, klagt gegen den Weber Carl Gottlieb Mai, früher in Oberneukirch, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Scheidung der Ehe mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bisher bestandene Ehe wiederum zu scheiden, und ladet den Beklagten zur münd⸗— lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bautzen
auf den 11. November 1884, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Bautzen, den 16. Juni 1884.
Hempel, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[28774 Oeffentliche Zustellung.
In Sachen der Ehefrau des Schlossers Heinrich Liebig, Johanne, geb. Tümmel, hieselbst, Klägerin, wider ihren Ehemann, unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ladet Klägerin den Beklagten zu dem auf
den 3. Oktober d. J, Morgens 10 Uhr, vor der ersten Civilkammer Herzoglichen Landgerichts Braunschweig anstehenden Termine zur Fortsetzung der Verhandlung mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Braunschweiß, den 17. Juni 1884.
A. Rautmann, Gerichtsschreiber Herzoglichen Landgerichts.
28772 Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Zimmergesellen Peter Wilhelm Winter aus Lüneburg, Joh. Dorothea Sopbie, geb. Flügge, daselbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Justizrath Gericke, klagt gegen ihren genannten Gbe⸗ mann, Aufenthaltsort unbekannt, wegen böͤklicher Verlassung mit dem Antrage:
die zwischen dem Beklagten und ihr bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, unter Ver— urtheilung des Beklagten in die Prozeßkosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitz vor die J. Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Lüneburg auf Dienstag, den 18. November 1884,
. Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu hestellen. ;
Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Lünebnrg, den 16 Juni 1884.
v. Schüching, .
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
l2d os Oeffentliche Zustellung.
Die Sophie Venitz, ohne Stand, zu Dutweiler wohnend, Ehefrau von Christian. Wilbelm Ober mann, Schreiner und Wirth, früher daselbst woh⸗ nend, jetzt ohne bekannten Wohn und Aufenthalts⸗ ort, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl, flagt gegen den genannten Christian Wilhelm Obermann, Schreiner und Wirth, früher zu Dudweiler woh⸗ nend, dermalen ohne bekannten Wohn und Auf⸗ enthaltsort, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage:
die zwischen Parteien vor dem Civilstands⸗ beamten der Bürgermeisterei Dudweiler am 2. Mai 1872 geschlossene Ehe für geschieden zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf den 27. Oltober 1884, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Saarbrücken, den 16. Juni 1884. Koster,
28765 Deffentliche Zustellung.
Der Professor Dr. Alfred Kirchhoff zu Halle a. S., vertreten durch den Justiz⸗Rath Schlieckmann, da— selbst, klagt gegen den Bauunternehmer Christian Kanzler zu Halle . S,, jetzt in unbekannter Ab— wesenheit, aus den Schuld⸗ und Pfandverschreibungen vom 29. November 1882 und 30. April 1883, mit dem Antrage auf Zahlung von 11000 6, buchstäb⸗ lich: Elf⸗Tausend Mark“ nebst
a. 410/9 Zinsen von 7000 66 vom 1. Januar 1884 bis 14. April 1884,
b. Ho / ö von 70090 „ vom 15. April 1884,
C. 50 o Zinsen von 400 S vom 1. Januar 1884
bis 14. April 1884,
d., Ho /o Zinsen von 400 A vom 15. April 1884 ab, sowie mit dem ferneren Antrage, das Urtheil gegen Hinterlegung einer dem beizutreibenden Betrage gleichen Summe in Baar oder preußischen Konsols für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die dritte Cixilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf
den 22. Oktober 18534, Vormittags 9 Uhr, nit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Halle a. S., den 18. Juni 1884.
We semann. Aktuar,
als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
28767 Oeffentliche Zustellung.
Nr. 36558. Der Kaufmann Ifidor Weil zu Sinsheim, vertreten durch Josef Zivi Heinrich Sohn in Müll— heim, klagt gegen den Uhrmacher F. G. Trefzer von Betberg, zur Zeit an unbekannten Orten, aus Dar⸗
lehen und Waarenkauf, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von
50 αι 890 4 und Goso Zins vom 28. Juni 1882, 6 6 40 nebst 66e= Zins vom 1. September 1882, 97 MS. nebst 65/ Zins vom 9. August 1882, 103 M 90 nebst 60 Zins vom 1. November 1882 abzüglich bezahlter 20 S 75 3, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Müllheim auf Freitag, den 19. September 1884, Vormittags 8 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Müllheim, den 16. Juni 1884.
. Adler,
Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts. 28757
Der Rentier Friedrich Peter zu Jastrow, als Vormund der minderjährigen Geschwister Marie und Elise Peter von Jastrow, klagt gegen die Acker— besitzer Carl Wolff'schen Eheleute, zuletzt in Fleder⸗ born, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen ruͤckftän⸗ diger Zinsen von 5g oo für die auf den den Wolff— schen Eheleuten gehörigen Grundstücken Nr. 7 und 16 Flederborn für die Geschwister Peter eingetrage⸗ nen 1260 M auf die Jeit vom 1. Juni 15883 bis dahin 1884, mit dem Antrage, die Wolff'schen Ehe— leute zur Zahlung von 66 as kostenlästig zu ver—⸗ urtbeilen, das Urtheil auch für vorläufig vollstreckbWar zu erklären und ladet dieselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Ratzebuhr zu dem auf den 17. September 1884, Vormittags 19 Uhr, bestimmten Termine.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Ausiug der Klage bekannt gemacht.
Ratzebuhr, den 15. Juni 1884.
Jahn,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 28770
Die Ehefrau des Büdners Friedrich Salchow, Emilie, geb. Zastrow, zu Dargislaff bei Treptow a. R., vertreten durch den Justiz⸗Rath Reichhelm zu Stargard, klagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen jetziger Au fenthaltsort unbelannt ist, wegen böswilliger Verlassungn auf Ehescheidung, mit dem Antrage: die Ehe der Parteien zu trennen und den Be— klagten für den allein schuldigen Theil zu er—
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
klãren,
des R. vor die Eiste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stargard i. Pom. auf den 21. November 1884, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Stargard i. Pom., den 9. Juni 1884.
e Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
28766] ODeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann E. Brunnckow zu Woldegk klagt gegen den Inspektor Timm, früher zu Lichtenberg, setzt unbekannten Aufenthalts orts, wegen Forderung fur Waaren mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 72,30 6 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts—
streits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Woldegk auf Dienstag, den 16. September 1884,
Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht.
Aktuar Wiese, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts. 28769 Oeffentliche Vorladung.
Magdalena Alby, Ehefrau des in Mülhausen wohnenden Bremsers Jakob Burgund, welche früher ebenfalls in Mülhausen wohnte, und deren jetziger Wohn- und Aufenthaltsort unbekannt ist, wird vor geladen in der Sitzung des Kaiserlichen Oberlandes⸗ gerichts zu Colmar i. E.
vom 5. Dezember 1884, durch Anwalt vertreten, zu erscheinen, um in der Ehescheidungssache des genannten Jakob Burgund,
Berufungsklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Doinet, gegen
sie selbst, Berufungsbeklagte, über die eingelegte Berufung zu verhandeln. Berufungskläger wird den Antrag nehmen: Kaiserliches Oberlandesgericht wolle die zwischen den Parteien bestandene Ehe scheiden und der Berufungsbeklagten die Kosten zur Last legen. Der Oberlandesgerichts⸗ Sekretär: Liesenfeld.
25777] Kaiserliches Landgericht Straßburg.
Julie Caspari, zu Lauterburg wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Riff, klagt gegen ihren Ehe— mann David Dahl mann, Pferdehändler in Lauterburg mit dem Antrage:
die zwischen den Parteien bestehende Gütergemein⸗ schaft für aufgelöst zu erklären und dieselben zum Zwecke der Auseinandersetzung ihrer gegenseitigen Vermögensverhältnisse vor Notar Kölsch in Lauter— burg zu verweisen, auch dem Beklagten die Kosten zur Last zu legen.
Zur mündlichen Verhandlung ist Termin bestimmt in die Sitzung der II. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg vom 19. September 1884, Vormittags 9 Uhr. Straßburg, den 3. Juni 1884.
Der Gerichtsschreiber der II. Civilkammer:
Weber.
28778 Durch rechtskräftiges Urtheil der J. Civilkammer Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 1. April 1884 ist die zwischen den Eheleuten Ludwig Wulfert, Kaufmann, und Bertha, geb. Schmoele, ohne Ge— schäft, Beide zu Düsseldorf wohnend, bestehende Güter⸗ gemeinschaft mit den gesetz lichen Folgen, nach Maß gabe der Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise des Gesetzes vom 16. April 1860 aufgelöst worden. Der Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts: Steinhäuser.
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as3s857) Bekanntmachung.
Die Anna Emmerich, ohné besonderen Stand, Ehefrau von Johann Longuich zu Saarburg, ver— treten durch Rechtsanwalt Müller,
klagt gegen ihren Ehemann Johann Longuich,
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wohnhaft, jetzt nach Amerika ausgewandert und ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen Gütertrennung,
mit dem Antrgge: Königliches Landgericht wolle die jwischen der Klägerin und dem Beklagten bisher bestandene ebeliche Gütergemeinschaft für aufgelöst und die Parteien in Gütern getrennt erklären, die—⸗ selben zur Auseinandersetzung vor den Königlichen Notar Franzen zu Trier verweisen, dem Beklagten die Kosten zur Last legen.
Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts—⸗ streits vor der ersten Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier ist auf den 17. November 1884, Vormittags 9 Uhr, anberaumt
In Gemäßheit des 5§. 11 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil-Prozeß⸗Ordnung wird gegen⸗— wärtiger Auszug der Klage bekannt gemacht.
Trier, den 13. Juni 1884.
Groß, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
25779
Durch Urtheil der II. Civillammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 23. Mai 1884 ist zwischen den Eheleuten Heinrich Klapper, Bau— unternehmer zu Neuß, und der Sophia Hofer, da⸗ selbst wohnhaft, die Gütertrennung mit Wirkung vom 14. März 1884 an ausgesprochen worden.
Düsseldorf, den 15. Juni 1884.
. van Laak, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
28781 Bekanntmachung.
Durch Urtheil der II. Givilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 24 April 1884 ist die zwischen den Eheleuten Agent Friedrich Wilbelm Feld zu Barmen und der Emilie, geb. Dömiges daselbst bisher bestandene gesetzliche Güter- gemeinschaft mit Wirkung seit dem 24. April 1884 für aufgelöst erklärt worden.
Der Landgerichts⸗Sekretär: Jansen. 28782 Bekanntmachung. Die durch Rechtsanwalt Kessels vertretene, zum Armenrechte zugelassene Alwine, geb. Kirchner, zu Elberfeld, Ehefrau des Schneidermeisters Wilhelm Heistermann daselbst, hat gegen diesen beim König
lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem
genannten Ehemanne bestehende gesetzliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Klagebehändigung für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 1. Ok- tober 1884, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungs saale der J. Civilkammer des Königlichen Land— gerichts zu Elberfeld anberaumt.
. Schu ster, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 28783 Bekanntmachung. Die durch Rechtsanwalt Altenberg vertretene,
zum Armenrechte zugelassene Auguste, geb. Lauter⸗ jung, zu Solingen, Ehefrau des Arbeiters Emil Brückmann daselbst, hat gegen diesen beim König- lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem genannten Ehemanne bestehende gesetzliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der ier, n, für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Ver—⸗ handlung ist Termin auf den 1. Oktober 1884, Vormittags g Uhr, im Sitzungssaale der J. Civil kammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt. . V Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
287 2 1 Auszug. In der Gütertrennungssache der Ehefrau Ludwig Carl Paffendorf, Catharina, geb. Kirsch, ohne beson⸗ deres Gewerbe in Cöln wohnhaft, Klägerin, ver⸗— treten durch Rechtsanwalt Klein J.
egen ihren Ehemann Lud: d arl Paffendorf, Dach⸗ decker und Bauklempner in Cöln, Stolkgasse 27 wohnend, Beklagten, nicht vertreten, ist durch rechts⸗ kräftiges Urtheil des Königlichen Landgerichts zu
Bierbrauer, früher zu Neunkirchen, dann zu Trier
Cöln, J. Civilkammer, vom 29. April 1884 die