und Anderen. Herausgegeben von Dr. Fr. O. von Schwarze, General Staat anwalt zu Dresden. Band XXXVTI. Heft 6. (Stutt- gart. Verlag von Ferdinand Enke. 1884) — Inhalt: XVI. Zur Frage der subjektiven Verschuldung. Von Dr. Lucas, Staataanwalt in Posen — XVII. Die Realkonkurrenz der Verbrechen. Von Land gerichts · Rath Kärcher in Karlsruhe. — TVI Ueber die Form der Wiederaufnahme der Klage im Falle des §. 219 der St. P. O. Von Staatsanwalt Dr. Nagel zu Leipzig. Literarische Anzeigen: A) a. Archiv für Gesetzgebung. Rechtsprechung und Verwaltung im Deutschen Reiche und in Preußen unter Mitwirkung von Praktikern und Theoretikern, herausgegeben von Dr. Paul Kavser, Kaiserlicher Regierungs Rath im Reichs. Justizamte und Franz Caspar, Kaiser⸗ licher Regierungs-Rath im Reichs amte des Innern. Berlin, Müller. 1884. — b. Archiv für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Deutschen Reiche und in Preußen, unter Mitwirkung von Prak— tikern und Theoretikern, herausgegeben von Dr. Paul Kayser, Kaiser . licher Regierrngs-⸗Rath im Reichs-Justizamt von Franz Caspar, Kaiserlicher Regierungs- Rath im Reichsamte des Innern. Berlin, Müller. 1884. — 22) P. Dugend (Gerichts ⸗Assessor 2c. zu Pader⸗ bora und Hülfgarbeiter kei der Staatsanwaltschaft). Der Geschäfts— kreis und die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte in Preußen, insbesondere für jüngere Juristen systematisch dargestellt c. Berlin, H. W. Müller. 1883. — 235) Der Entwurf des St. G. Bs. für Rußland. Von Professor Dr. A. Geyer zu München. (In von Liszts und von Lilienthals Zeitschrift Bd. II. S. 598 fg, Bd. IV. S. 185 fg.)
— . In Nr. 2 der diesjährigen Mittheilungen von F. A. Brockhaus in Leipzig“, in welchen die genannte Firma dem Publikum über die neuen Unternehmungen ihres Verlages sowie über Erschinungen der deutschen und ausländischen Literatur, welche durch ihr Sortiment und Antiquarium zu beziehen sind, Bericht er— stattet, werden aus dem neuesten Verlage 19 Werke sehr ver⸗ schiedenen Inhalts mit kurzen Besprechungen oder Inhalts angaben aufgeführt, darunter mehrere Dichtungen (.. B. das indische Schauspiel . Sakuntala“ in Uebersetzung, 7. Aufl.), mehrere Schriften über verschiedene Sprachen (englische, neubebräische, chaldäische, wen= dische) und Literaturen (ilavische). Medings ‚ Memoiren zur Zeit . geschichte , von Gottschalls Neuer Plutarch“, Th. 10, Ersch's und Gruher's „Alla. Encyelopädie der Wissenschaft und Kunst“, Tbl. Zö, von Rönne's. Staatsrecht der preuß. Monarchie in 4. Aufl. Lfg. 15 — 17, Brockhaus' Konversations Lexifon in 13. Aufl., von der der 22. und 23. Drittelband (8. Bd., Bog. 1— 40 erschienen, u. s. w. Außerdem verzeichnen die Mittheilungen 27 Kommissionsartikel der genannten Buchhandlung, verschiedenen Inhalts (J. B. Forcellini, Hexicon totius latinitatis, Da Cange. Glossarinm mesiae et in- fimas latinitatis), sowie 6 neue Katalege von Brockhaus' Sortiment und Antiquarium in Leipzig. Den Schluß bilden ausführliche Be— sprechungen über das Werk „Egypten? von Perrot und Chixiez, Martins. Naturgeschichte der Thiere. Schliemanngs . Treja“, und das Märzheft von Unsere Zeit- von Rud. von Gottschall.
— Die in Leipzig und Berlin den 12. d. M. erscheinende Nr. 2141 der -Illustrirten Zeitung“ enthält folgende Abbildungen: Die Ritterschlags eier des Johanniterordens in der Ordenk kirche zu Sonnenburg am 24. Juni. Drigingljeichnung von H. Lüders. Die gegenwärtig in Wien weilende Singhalesenkaravane. Driginal. zeichnung von Gustar Marx. — Joserh Weiser. — Die Reiter⸗ statue des Generals Dufour in Genf. Nach eintr photographischen Aufnahme. Die Nichten des Kardinals. Nach einem Gemälde ron Joseph Weiser. — Konrad Kwolls Unionsdenkmal der Pfälzer Piotestanten in der Stiftskirche zu Kaiserslautern. Nach einer pbotographischen Aufnahme. — Bilder aus Abessinien. 2 Abbil- dungen. Nach Skizzen des Afrikareisenden Dr. Anton Stecker. I Der Chole⸗See. 2) Der Wontschi⸗See, Ernst Schmaler, * am 135. Juni. Ungebetene Gäste. Rach einem Gemälde von Fritz Sonderland. Nach eirer Photographie aus dem Verlage von Wilh. Otto in Däffeldorf — Little Duck, der Gewinner des Grand Prix de Paris 1834. — Warpen der Transvaal Republik. — Polp— technische Mittheilungen: Hoheisens Fernrohrmedaillon. — Favorit—⸗ Klappmöbel (2 Figuren).
Gewerbe und Handel. Vem eberschlesischen Steinkohlenmarkt berichtet die Schlesische Ztg.“ Der Umschlag der Witterung in eine entschieden sommerliche hat nicht verfehlt, dem Versandt von Kohlen aller Art günstigen Verschub zu leisten und den Gruben zablreiche Aufträge zu⸗ juführen, zu welchen der Ziegeleibetrieb wie auch bereits der zukünf— tige Bedarf der Zuckerfabriken beiträgt; namentlich nach den böhmi— schen, österrei ischen und ungarischen Distrikten ist ein lebbafter Ab— satz gerichtet. Mit den Beständen der Kohlenhalden dürften die Gruben bald geräumt haben, da die Verfrachtung von Regiekohlen für die Eisenbahnstationen begonnen hat. Der anhaltenden Nachfrage für kleinere Koblensortimer te wird demnächst noch in ausgiebizeremm Maße genügt werden, insofern auf der Mathildegrube eine neue Rätteranlage von bedeutenden Dimensionen und nach neuestem Srsteme in der Errichtung begriffen ist — Für Kokeskohlen und Kokes erbält sich ein unverminderter Begehr, welcher bei gleich bleibenden Verhältnissen dazu führen dürfte, der Gewinnung von Backkoblen in den an die zur Zeit renommirten Gruben angrenzenden Feldern näher zu treten. — Die Preise für sämmtliche Kohlen und Kokesprodukte vermochten sich auf ihrer bisherigen Höhe zu erhalten. — Die . New: Jorker Handels ⸗Zeitung“ schreibt in ihrem vom 27. v. Mts. datirten Wochenbericht: Getreide, Prorisionen, Baumwolle, Petroleum und Werthpapiere, kurz alle Kommoditäten, die vordem von der Spekulation allzu boch getrieben worden, baben in der verflossenen Woche einer weiteren Preis« dexression unterlegen. Nicht nur die Spekulanten selbst, sondern auch die Banken, welche ihnen das Geld zur Ausführung ihrer Pläne vorgeschessen, sehen sich mehr und mehr gezwungen, sich à tout prix der von ihnen übernommenen Bürden zu entledigen, je weiter sich der Werth derselben unter ihren Händen verringert. Wir baben bereits früher hervorgehoben, daß unfer solider Kaufmannsstand, wenn er auch, natürlicherweise unter der vor sich gehenden. immensen Liquidation mit zu leiden hat, doch nur verbältnißzmäßig wenig davon berührt wird und daß es die großen Kavpitalisten und Spekulanten sind, welche von der Krisis am härtesten betroffen werden. — Am Geldmarkt versteiften sich in Folge der fieberischen Aufregung, welche an der Fondsbörse herrschte und alle Finanzinstitute zur weiteren Einschränkung ihrer Reports veranlaßte während hingegen einzelne bedeutende BörsenMatadore behufs Auf. rechterhaltung ihrer Positionen großer Baarmittel bedurften die Fall Loan Raten vorübergehend auf 12 — 1550 p a.; dies bielt aber micht lange an, und ging die Zinsrate on call bald wieder auf 4— 60/9 dann auf 2 = 409 zurück. indeß nur gegen allerbestes Untervfand; Darlehen auf bestimmte Termine waren nur für unbedingt feine Firmen erhältlich, zu 44 = 56 9, p. a. Am Wagaren« und Produkten markt ist das Geschäft in einzelnen Branchen wieder ziemlich be— friedigend gewesen, muß aber im Ganzen genommen als ruhig be— zeichnet werden. Brod stof fe batten vorwiegend weichende Tendenz Für Mais zeigte sich wieder rege Exportfrage, während Weijen nach dieser Richtung nicht ganz soviel Beachtung gefunden hat, wie in der Vorwoche. Am Mehlmarkt gab sich eine lebhaftere Stimmung kund. Frachten haben bei zunehmendem Begehr für Fahrzeuge angezogen. Baum wolle in dis ponibler Waare bleibt für Export begehrt und
bat auch mehr Frage Seitens einheimischer Spinner gehabt, ist aber ebenso wie Termine abermals ziemlich bedeutend im Werthe, zurückgegangen. Der Woll markt war bei anhaltend schlexpender Frage williger. Brasil Kaffees verkehrten trotz stillem Geschäft in stetiger Haltung, während reinschmeckende Sorten mäßig lebhaft und fest waren. Rob⸗
zucher ist nach dem lebhaften Geschäft in der Vorwoche wieder flau gewesen. Am Theemarkt bewegte sich die Frage abermals in sehr engen Grenzen, da Käufer ihren Bedarf größtentheils auf Auktion deckten. Pro visionen haben eine weitere sehr bedeutende Einbuße erlitten, die aber bis jetzt keine wesentliche Belebung des legitimen
worfen zu werden, so ist dies schriftlich zu bescheinigen.
Woche erzielten Avance nicht behaupten; für Harz machte sich eine bessere Stimmung geltend. Raff. Petroleum preisbaltend und rubig. United Pipe Line Certificates konnten den in den letzten Tagen erzielten Avanz nicht behaupten und schlossen in flauer Tendenz. Der Import fremder Webstoffe beträgt für die heute beendete Woche 1 477 950 Doll. gegen 2 289 337 Doll. in der Parallelwoche des Vorjahres.
Amsterdam, . Juli. (W. T. B.). In der beute von der nie derlãndischen Handels gesellichaft abgebaltenen Auktion von Surinamzucker wurden 98 Boucauts zu 174 a 18 Cts. und 15 Säcke à 214 Cts. verkauft. 599 Säcke wurden zurückgezogen.
Verkehrõ⸗Anstalten.
Bremen, 10. Juli. (W. T. B) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Rhein“ ist gestern Abend 11 Uhr in New. Jork angekommen.
Hamburg, 98. Juli. (B. T. B.). Der Postdampfer Rhaetia“ der Hamburs⸗-Amerikanischen Packetfahrts Aktiengesellschaft ist, von New ⸗ Jork kommend, heute Nach⸗ mittag 4 Uhr auf der Elbe eingetroffen.
Sanitätswesen und Quarantänewesen.
Quarantänemaßregeln Ausbruchs der Cbolerakrankheit in Toulon und Marseille. Laut Anordnung der griechischen Regierung haben sich sämmt⸗ liche aus Marseille und allen französischen Mitelmeerbäfen kommenden Provenienzen von jetzt aber einer 11 tägigen Quarantäne zu unter⸗ werfen; bei Briefen und sonstigen Postsendungen sollen die in Bezug auf Desinfektion bestehenden Vorschriften zur Anwendung gelangen. Für sammtliche Provenienzen aus Algier ist von der griechischen , . eine Beobachtunge quarantãne von 5 Tagen festgesetzt worden. Aus Marokko, Trixolis, der Türkei und. Indien stammende Hadern und Kleider werden im Lazareth zu Fiume wie sehr ver— dächtige Waaren und Gezenstände behandelt. — Die italienische Regierung bat unterm 30. Juni Folgendes
angeordnet:
1
Die aus den französischen Häfen des Mittelmeeres, aus Algier und der Residenz von Tunis kommenden Schiffe werden in Sizilien, Sardinien und auf den angrenzenden Inseln zum freien Verkehr nicht zugelasen, wenn sie nicht vorher die vorgeschriebene Quarantäne in einem Lazareth des Königreichs oder im Hafen von Gaeta oder San Steffano abgehalten haben.
aus Anlaß des
. Die Pasagier⸗Dampfboote, welche vom 2. Juli ab von dem italieniscen Festlande nach Sizilien, Sardinien und den angrenzenden Inseln gehen, werden dert zum freien Verkehr nicht zugelassen, wenn sie nicht rorber eine regelmäßige QObserrations-Quarantäne von 10 Tagen entweder in dem Hafen ron Gaeta, wenn sie nach Sizilien, oder in dem Hafen von San Steffano, wenn sie nach Sardinien gehen, abgehalten haben. 3
Die genannten Dampsschiffe sind verpflichtet, einen Hafenoffizier und einen Marinearzt an Bord zu nehmen, und werden Überdies von einem Kriegssckiffe überwacht. Während der Quarantäneperiode müssen die vorgeschriebenen brgienischen Maßregeln an Bord des Schiffes ausgeführt werden, wie Auslüften sämmtlicher an Bord befindlichen, der Mannschaft und den Passagieren gehörigen Fffekten Waschen und Desinfiiren derjenigen Gegenstaͤnde, welche als, den kvgienischen Vorschriften nicht entsprechend vorgefunden werden, die Auslüftung und Desinfizirung des inneren Schiffsraums, das Um laden der Ladung, insoweit deren Beschaffenbeit es bedingt und es nach dem Urtheil des Arztes nothwendig erscheint.
*
Daß die vorgeschriebene Quarantäne-Periode wirklich abgehalten worden, darüber muß durch ein Attest der Sanitätsbehörde des Ab⸗ gange hafens oder derjenigen von Gaeta und San Steffano oder durch die im Ankunftshafen von den an Bord des Schiffes befindlichen Hafen-Offizier und Arzt zu machende Meldung der Beweis erbracht werden. .
. . 5.
Segelschiffe sowie auch Transportschiffe ohne Passagiere, welche vom 2. Juli an rom italienischen Festlande abgehen, werden in Sizilien und Sardinien und den umliegenden Inseln zum freien Verkehr nur zugelassen wenn sie vorher eine regelrechte Observationsquarantäne von 10 Tazen in dem Abfahrtshafen oder einem Zwischenhafen ab— gehalten haben, und in dem betreffenden Halen ein Sanitätsoffizier 1. Klasse amtlich funktionirt, unter dessen Aufsicht sie die laut Ärt. 3 vorgeschriebenen hygienischen ö auszuführen haben. .
Sobald während der Qugrant ireperiode an Bord eines der in der Observpations- Quarantäne liegenden Schiffe ein Cholerafall, oder eine ähnliche verdächtige Krankheit vorkommt, ist das betreffende Schiff sofort in ein Lazareth zu dirigiren, um daselbst der vorge— schriebenen 20 tägigen Quarantãne unterworfen zu werden.
06. Die nach Sizilien, Sardinien und den umliegenden Inseln be— stimmte Korresponden; muß während der Quarantäneperiode einer regelmäßigen Desinfektion unterzogen werden.
8
Bis auf Weiteres ist es verboten, von dem italienischen Festlande nach den vorerwähnten Inseln Lumpen, alte ungewaschene Kleider Knochen, Horn und Hufspäne, Thierreste und Dünger auszuführen. j ö Die schwedische Regierung hat am 4. Juli Nachstehendes verfügt:
Schiffe, welche von einem französischen Hafen am Mittelmeer abgegangen sind oder während der Reise einen solchen Hafen ange— laufen haben, sollen, bevor eine Berührung mit dem schwedischen Lande oder dessen Bewohnern stattfinden darf, den Quarantänexlatz Känsö anlaufen, um von dem Quarantäne ⸗Arzt in Bezug auf ihren ,, an fer. 116 . ee. und soll jedes Schiff, welches einen anderen Hafen anzulaufen versucht, soglei 3 1 ; , Ergiebt sich bei der Untersuchung, daß das Schiff während de Reise Cholerakranke oder an der Cholera oder . ib der verdächtigen Krankheit Gestorbene an Bord gehabt hat, oder solche bei der Ankunft noch am Bord hat, oder daß es mit Schiffen auf denen sich Fholerakranke befunden haben, in Berährung'“ ge⸗ wesen ist, so soll das Schiff mit Besatzung und Passagieren sechs Tage hindurch in Quarantäne bleiben, welche Zeit für Schiffe auf welchen bei der Ankunft bei Känsö sich Choleräkranke befinden oder die Cholera ausbricht oder Personen an dieser Krankheit sterben ron dem Tage an, an welchem der letzte Kranke oder Todte vom Schiffe entfernt wird, bei anderen jedoch vom Tage der Ankunft an gerechnet werden soll.
Kann nach dem Ergebniß der Untersuchung ein Schiff nach seinem
—
Bestimmungsort abgehen, ohne den Quarantänebestimmungen unter
Im Uebrigen sollen die Bestimmungen der Verord Im ebr len die Besti: nung vom 19. Natz 1875, betreffend die Maßregeln gegen die Ir n or, n, . ansteckender Krankheiten, fortdauernd in Giltigkeit Ressing, den 6. Zuli. Die Briefpost zwischen dem Fes esJina, den 6. Juli. Die fpost zwiß em Festlande und Sizilien über Reggio ist aufgehoben und kommt , lich über Gaeta nach Messina und Palermo.
Berlin, 10. Juli 1884.
Der gestrigen letzten Auffũ Therese K i i . s rletz uffũhrung von. Therese Krones mit Fr. Marie Geistinger im Neuen Friedrich- Wilhelm städtifchen Theater
Verkehrs in Schmalz und anderen in dieses Gebiet gehörenden Arti- keln mit sich gebracht hat. Terpentin konnte einen Anfangs der
wohnte Se. Königliche Hoheit der Prin; Georg bei. Das Haus
zeichnete die Künstlerin für die unübertreffliche Wiedergabe ꝛ Pplle in jeder Weisg aus. — Margen (Freitag) 53. 26 2. student mit Hrn. Weichmann als Simon Rymanowicz in S* Im Belle- Alliance ⸗Theater geht am Sonnabend Kaktige Lust viel Die Wilden‘, von Ernst Wichert, zum ersten und zwar mit den Damen Frl. Fröblich, Hauffe, Piguet, Frau D und den Herren Zink. Schulz, Steinar, Dorn und Stra man; den Haurtrollen in Scene. — Im Sommergarten findet ü ama. das erste Sommern achtsfest statt, bei welchem das Musikcerpz 3. Garde Regiments 3 FJ. (Nasikdirektor Arnold), die garter sowie die beliebten Wiener Duettisten, Herren Schmutz und u. s. w. bis 12 Uhr Nachts konzertiren. 3
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften
Deutsches Grundeigenthum. Nr. 27. nhalt: Rechts verbältniß der Berliner Grundstücks⸗ und y Wie man mit Hrpothekenbanken sich ein Haus baut. — S gegen Wandfeuchtigkeit und Kellernässe. — Aus den Hausbefgn Vereinen. — Lokales und Kommunales. — Vermischtes. — Surt a,
an,. 3 i af p eutsche Landwirthichaftliche Presse. Nr. 52. —– 3 halt: Die absoluten Fischerei⸗Schonzeiten. ee fc! v. d. Ber Berneuchen J. — Feuilleton. Ueber das Leben im Meer und h Beziehungen zum Festland. Von C. Graf . Wartensleben in Rhein berg (Fortsetzung). — . Hauswirthschaft. Wirthsckaftsplaudereien . dandwirthfrauen. Viebbaus auf Düssin Mecklenbuig Witgetheilt von Baurath Engel ⸗ Berlin (mit Abbild) — Der Rega. Stengelbrand, Uroczstis oceuita. Von Prof. Dr. S. Wittmack Correspondenjen: Schwerin i. M Aus Rumänien. Parz. Rundschau. — Ausstellungen. — Literatur. — Landwirthschafthi Lehranstalten. — Miscellen — Sprechsaal. — Handel und Verh. Die Sparkasse. Nr. 57. — Inhalt: Das Sparkaf wesen Württembergs. — Der Privat . Feuerversicherungsbetrieb R Sccietäten. — Postsparkassen in Italien. — Schulsparkassen in R garn. — Dentsche Hypothekenbanken. — Preuß. Konsols. — Zing, herabsetzung Englands. — Verkehrswesen: Tabelle dach der ners Maß ⸗ und Gemichtsordnung. Drucksachen zur Einsicht m abonnirte Drucksachen aus der Schweiz. — Postalisches — Ge betr. Hypotheken. Garantie im ehemaligen Axvellatlon gerichteter Cöln, vom 17. Mai 1884. — Subhastationen in Preußen. — Di Fabrikation der Goldmünzen. — Literatur: Otto Haupt, Währunz politik und Münjstatistik. — Briefkasten für Verbandsmitglieder.=— 45 — . ö esundheit, Zeitschrift für öffentliche und private Hygis Nr. 10. 2 Inhalt: Driginale: Geschichte des mere ,. Berlin. (Schluß) Von Kapt, Liernur. — Uebersichten; Logit häu für die Armen. — Raucbelästigung. — Zuschriften Aus Berlm, Medizin. ; Tongreß. Forts.) Heilquellen, Bäder, Kurort 15 Tarasp-Schuls. 14) Linda Pausa. — Besprechungen: Kornsch Handbuch der gerichtlichen Medizin. — Birnbaum, Prüfung de Nahrungsmittel. — Michaelis, Gegen beginnende Schwindsucht — Zur Kanalisationsfrage. Feuilleton: Geschwanzte Menschen Von Prof. Reclam. — Verschiedenes. — Anzeigen. Gesundheit. Zeitschrift für öffentliche und private Hygiein. Nr. 1I. — Inhalt: Sriginale: Ansteckungskrast, Erblichkeit, Heilm; der Lungentuberkulose von Dr. Günzburg. — Uebersichten: Virchon neueste Veröffentlichung über Trichinen, — Heilquellen, Bäder, Kn . arte: Der Schlesische Bädertag. — Besprechungen neuer Schriften: Krause, Seeluft. — Harnack⸗Buchheim, Arzneimittellehre. — Bider
Almanach. — Hensel, Impfen heißt Irren. — Feuilleton: Kurort Wüstlinge. — Verschiedenes. — Anzeigen. ö Die landwirthschaftlichen Versuchs-⸗Stationer
XXX. Band, Heft 5. — Inhalt: Mittheilungen aus dem land wirthschaftlichen Versuchs Laboratorium der ö Veterinãr⸗ und Landbau Hochschule zu Kopenhagen: Eine Ärbeitsprüfung mi Centrifuge. Von N. J. Fjord. Die bei der Centrifugenprüfung ke= nutzten Dynamometer, beschrieben von C. Borch. — Mittheilunge aus der pflanzenphysiolegischen Versuchsstation Tharand: Unter= ,, über die . 8. 6 Blei und Zink im vflm⸗ ichen Organismus. on Prof. Dr. F. bbe, Dr. P. sler und bie r f F. Nobbe, Dr. P. Baeßler u Friedreichs Blätter für gerichtliche Medizin un Sanitätspolizei. Heft II. — Inhalt: Ueber die nächsta Folgen schwerer Schädelverletzungen in Bezug auf bewußte Ham lungen der Verletzten. Von Prof. Dr. Carl Emmert in Bern. 1. Al theilunz. — Th. Ribot, les Maladies de la Volonté, Paris 183. Ausführliches Referat über dieses vorzügliche Werk von Dr. Ott Thegdor Hotzen, Gerichtsarzt in Bremen. — Die sanitären Zustände der Quecksilber⸗Spiegelbelegen in Fürth. Im Auftrage und mit Hälĩ des ärztlichen Bezirksvereins Fürth, bearbeitet von Dr. Wilbeln
Maver in Fürth; Fortsetzung und Schluß. — Aus der gerichttärnt⸗ lichen Psꝶxls von Dr. Rehm, Königl. Landgerichts Arzt in Rezent— burg. — Rezensionen und Referate.
Allgemeine Ausgabe der. Soeial ⸗Correspondenz ?. Nr. A. — Inhalt: Die Aufgabe der Kirche in den sozialen Kämpfen. — Der. Volkebildungs vereinstag in Görlitz — Der Frühschoppen. = Behõrdliches Einschreiten gegen die Trunksucht. — Urbeiterunfall in der Trunkenbeit. — Kunstgewerblicher Unterricht in einer Besserunz ⸗ anstalt. — Gewerherechtliches und Sozialpolitisches aus DOesterreich Arbeiterverhãltnisse.
Centralblatt für die Interessen der Volkswirtkh—
schaft. Nr. 7. — Inhalt: Vie Insel Borneg. (Sulu⸗Archipel, Von Lopez Lapuva. — Politische Uebersicht. — Die Konfektion un der Zolltarif von 1579. — Aus Südafrika. — Weberverband fü Westfalen. Rheinland, Hannover und die angrenzenden Bezirke. — 3u. ne Debatte über die Dampfervorlage. — Mittheilungen. — Inserate.
Die Arbeiter⸗Versorgung. Nr. 13. — Inhalt: Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883. ö 85 Bürgermeister Ohly⸗Darmstadt. — Normafstatuten für Baukranken. kassen (Schluß). — Zwei Berechnungen über die Rechnungsresultate einer Kreis.! und AmtsOrtskrankegkasse. Korrespondenzen. — ö — , , . , und Rechtswissenschaft.
riefkasten. — Die Materialien des Gesetzes, b i nlen , . der Arbeiter a,, s. .
ie Sonntagsruhe. Illustrirtes Volksblatt für Stadt und Land. Ar. 26. — Inhalt: Die Rosen von Charlottenhof. Erzählunz von J. Isenbeck, (Schluß.) — Eine Juni ⸗ Plauderei. (Schluß.) — Der fünfte deutsche Lehrertag in Görlitz vom 2. bis 5. Juni. eber die Mahlzeiten bei Leichenbegängnissen auf dem Lande. Von einen weimarischen Geistlichen. — Sein oder Nichtsein. — Rundschau det Weltereignisse. — Reichspost. — Vermischtes. . Illustrirte Berliner Wochenschrift Der Bär“ Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin W., redigirt von Emi Dominik. Nr. 41. 10. Jahrgang — Inbalt: Ihr Kismet, Erzäh⸗
lung, von A. von Senten. (Fortsetzung]) — Straußberg, von J. Trinius. (Schluß) — Die Kaifersiche Hoffüche zu Berlit.
Schluß, mit Illustrationen). — Ursprung der Spielkarten. Wissenschaft und Kunst in Alt-Berlin, 2 Oskar . Die Eismaschinen (mit Illustration). — Professor Dr. Droysen (mit Portrãtz Victoria Theater. — Eine Kaiserin als Mitglied der Berliner Akademie der Künste. — Alte Gemälde. — Baupolijei⸗ 6 ö. Kurfürstendamm-⸗Gesellschaft. — Brief ⸗ und Fragekasten.
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Scholz) Druck: W. Elsner. Sechs Beilagen
Berlin:
war trotz der hohen Temperatur sehr gut besucht, und das Publikum
leinschließlich Börsen · Beilage).
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Erste Bei
lage
Berlin, Donnerstag, den 10. Juli
Staats⸗Anzeiger. 1884.
* 160.
Deutsches Reich.
un fallversi cherungsgesetz. Vom 6. Jul 1884.
Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. ̃ verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichetages, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang . 6
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Grähereien (Gruben), auf Werften und Bau⸗ höfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahres arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes versichert. . . af gilt von Arbeitern und Betriebs beamten, welche
von inem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf kie Ausführung von Maurer-, Zimmer⸗, Dachdecker-, Stein⸗ hauer⸗ und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe be⸗ schäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern.
Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel
oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. . w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie der⸗ jenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird.
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Ge⸗ setzes insbesondere diejenigen Betriebe, in welchen die Bear⸗ beitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände ge— werbsmäßig erzeugt werden. .
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das Reichs-Versicherungs— amt (85. 87 ff.). .
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrts⸗ betriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeich= neten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. ;
Für solche unter die Vorschrift des 8. 1 fallende Betriebe, welchs mit Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.
Arbeiter und Betriebsbeamte in anderen, nicht unter Absatz 2 fallenden, auf die Ausführung von Bauarbeiten sich erstreckenden Betrieben können durch Beschluß des Bundes— raths für ver sicherung pflichtig erklärt werden.
189
S8. 2. ö U Durch statutarische Bestimmung (S8. 16 ff.) kann die Versicherungs pflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei der Feststellung der Entschädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. . Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Unternehmer der nach 3. J ver⸗ sicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind, sich selbst oder andere nach 5.1 nicht versicherungspflichtige Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes. J Als Gehalt oder Lohn dim Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tanti'men und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. . Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeits— verdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschaf⸗ tigten Arbeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits⸗ tagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt, Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahresarbeits verdienst das Dreihun dertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachse ne fest⸗ gesetzten ortsüblicken Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter S. 8s des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Ar—⸗ beiter, vom 15. Juni 1883).
Reichs-, Staats- und Komm unalbeamte.
4. Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des. Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Gegen stand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. §. 5 8 .
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Scha⸗ dens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht.
Der Schadensersatz soll im Falle der Verletzung bestchen:
I) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;
2) in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Ünfalls an für die Dauer der Er⸗ werbaunfähigkeit zu gewährenden Rente. x
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes
seiner Beschäftigung für den Arbeitstag bezogen hat (5. 3) kommt.
Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, der Betrag zu Grunde legen, welchen w
haben.
Erreicht dieser der höheren Verwaltungs behörde lohn gewöhnlicher Tagearbeiter (5. 8 des die Krankenversicherung der Arbeiter, nicht, so ist der letztere der Berechnung z Die Rente beträgt:
verdienstes;
derselben einen Bruchtheil der Rente un dem Maße der verbliebenen
beigeführt hat.
Die Berufsgenossenschaften (3. 9) sind
über den Beginn der vierzehnten Woche
gilt als Ersatz der im
sofern nicht höhere Aufwendungen un
Streitigkeiten, welche aus
versicherungsgesetzes entschieden.
bis zum Ablauf der dreizehnten Woche
welches den durch einen Betriebsunfall auf Grund des Krankenversicherungsge auf mindestens zwei Drittel des bei der
renz zwischen diesen zwei Dritteln und
welchem der Unfall sich ereignet hat, dieser Bestimmung erforderlichen Reichs⸗Versicherungs amt.
des Krankenversicherungsgesetzes
Mitieln zu leisten.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der
Fällen des letztvorhergehenden Absatzes Krankenkassen des Beschäftigungsortes behörde.
§. 6
zu leisten:
Verdienstes, jedoch mindestens dreißig
2) eine den Hinterbliebenen des G
Dieselbe beträgt: ö a. für die Wistwe des Getödteten b
jahre fünfzehn Prozent und, wenn das ist oder wird, zwanzig Prozent des Arb Die Renten der Wittwen und de
zelnen Renten in gleichem Verhältnisse
den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente
bis zum Wegfall der Bedürftigkeit Arbeits verdienstes.
handen sind, so wird die Rente den eltern gewährt.
Wenn die unter h neten Berechtigten konkurriren, Anspruch nur, soweit für die
so letztere
Die Hinterbliebenen eines
spruch auf die Rente.
bis zum beendigten Heilverfahren freie
zu ber echnen, den der Verletzte während des letzten Jahres
in dem Betriebe,
Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich wobei der vier Mark
übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung
War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles
raums Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen
Arbeits verdienst (Absatz 3 und 4) den von é nach Anhörung der Ge⸗ meindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tage⸗
vom 15. Juni 1883)
2. im Falle volliger Erwerhsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechszig zwei Drittel Prozent des Arbeits—
b. im Falle theilweiser Erwerbsunfäh
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist; Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich her⸗
kasse, welcher der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fürsorge für den
endigung des Heilverfahrens zu übertragen, §. 6 Absatz 1 Ziffer J des Kranken⸗ versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des in jenem Gesetze bestimmten Mindesibetrages
Anlaß dieser Bestimmung zwischen den Berufsgenossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des 5. 58 Absatz 2 des Kranken⸗
Von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls
zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen.
statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiliglen Krankenkasse (Gemeinde⸗Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in Die zur Ausführung Vorschriften
Den nach 5. 1 versicherten Personen, welt = den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebzunternehmer die in den 88. 6 und 7 vorgesehenen Unterstützungen einschießlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergeben⸗ den Mehrbetrages für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen
gehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen unter den Be⸗ theiligten entstehen, werden nach Maßgabe des 3. 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden,
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem
I) als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des nach 5. 5 Abjatz 3 bis 5 fur den , . ermittelten Mark,
tage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des 8 5 Abfatz 3 bis 5 zu berechnen ist.
Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlofe Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens—
sammen fechszig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht über⸗ steigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die ein⸗
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist;
B. für Ascendenten, des Verstorbenen, wenn Nieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vor⸗
bezeichneten mit den unter a bezeich⸗ haben die ersteren einen
Rente nicht in Anspruch genommen wird. — Ausländers, welche zur Zeit
des Unfalls nicht im Inlande wohnten,
7. An Stelle der im §. 5 vorgeschriebenen Leistungen kann
in einem Krankenhause gewährt werden und zwar: 1) für Verunglückte, w einem Mitgliede ihrer Familie wohnen,
welche verheirathet
in welchem der
beschäftigt, so ist ährend dieses Zeit⸗
Gesetzes, betreffend
u Grunde zu legen.
igkeit sür die Dauer
nach
ter a, welcher
befugt, der Kranken⸗ Verletzten
hinaus bis zur Be⸗ In diesem Falle
des Krankengeldes, achgewiesen werden.
ist das Krankengeld, verletzten Personen setzes gewährt wird, Berechnung desselben Die Diffe⸗ dem gesetzlich oder
erläßt das
welche nicht nach
in den beiden vorher⸗
und zwar in den von der für Orts— zuständigen Aufsichts⸗
etödteten vom Todes⸗
is zu deren Tode oder
Kind auch mutterlos eits ver dienstes. r Kinder dürfen zu—⸗
gekürzt.
als Abfindung.
zwanzig Prozent des
Eltern vor den Groß—
n der Höchstbetrag der
haben keinen An⸗
Kur und Verpflegung
sind oder bei
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der —
Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung ellt,
denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht den im 5§. 6 Ziffer 2W bezeichneten Ange⸗ hörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.
Verhältniß zu Krankenkassen, Armen—
verbänden rc.
§. 8.
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und anderen Unterstützungskassen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterfiützungen zu gewähren, sowie die Ver⸗ Fflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unter⸗ stuͤtung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unter⸗ stützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armen⸗ verbände über, von welchen die Unterstuͤtzung gewährt worden ist. Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armen⸗ verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
Träger der Versicherung (Berufsgenossen— schaften). 8 8 Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter 5. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufegenossenschaften find für bestimmte Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Industriezweige, für welche sie errichtet sind. Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschieden⸗ artiger Industriezweige umfassen, sind derjenigen Berufs⸗ gendssenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört. Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. ö Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen. Aufbringung der Mittel. §. 10. Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossen⸗ schaften zu leistenden Entschadigungsbeträge und der Verwal⸗ tungskosten werden Durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Verficherten verdienten Löhne und Gehälter bezw. des Jahres⸗ arbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter 3. 3 Abs. 3), sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife (5. 28) jahrlich umgelegt werden. . .
Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark übersteigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. .
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Ge⸗ nossenschaft zu leistenden Entschaͤdigungsbeträge und der Ver⸗ waltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfallen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (3. 18) Dürfen weder Bei⸗ träge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. .
Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten erforderlichen Mittel können die Berufsgenossenschaften von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung dieser Mittel nach Maß abe der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäf⸗ tigten versicherungspflichtigen Personen G. 1I.
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. §. 11.
Jeder Unternehmer eines unter den S. I fallenden Be⸗ triebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschãftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs⸗ behörde anzumelden. . .
Für die nicht an gemeldeten Betriebe hat die untere Ner⸗ , ,, die Angaben nach ihrer Kenntniß der
ältnisse zu ergänzen. ;
; Nef he ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu be⸗ stimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu ein⸗ hundert Mark anzuhalten. 3
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs Serufestatistik geordnetes Verzeichniß fämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandeg und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschaäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Ver⸗ waltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichen⸗ falls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs⸗-Berufsstatistik zu be⸗
mit ihrer Zustimmung
richtigen.