1884 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Frist für die Fassung anderweiter Beschlüsse gewährt. genossenschaften errichtet, sowie die beantragte Bildung frei⸗

Bezeichnung der Bezirke und Industriezweige, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind, durch den „Reichs⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen.

sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der Jeneralver⸗ sammlung ihrer Mitglieder (Genossenschafts versammlung) zu beschließendes Statut. Bis zum Zu andekommen eines gültigen Genossenschaftsstatüts (§. 20) flnden die im 8. 14 ,, . Bestimmungen über die Einlabung zu der General— ver

Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Ver⸗ zeichniß saͤmmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs⸗Versicherungsamt einzureichen. Freiwillige Bildung der Berufsgenossenschaften.

12.

Die Bildung der , erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebs unternehmer unter Zu⸗ stinnnung des Bundesraths. Die Zustimmung des Bundes⸗ raths kann versagt werden: ;

I) wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufs⸗ genoßenschaft gebildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Arbeiter zu gering ist, um die dauernde Leiftungsfähigkeit der Berufegenossenschaft in Bezug auf die 9 der Unfall versicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewähr⸗ leisten; ö

Y wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufe⸗ genossenschaft ausgeschlossen werden sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl der wegen der geringen Zahl der in ihnen beschästigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsge⸗ nossenschaft zu bilden gußer Stande sind, und auch einer 2 Berufsgenossenschaft zweckmäßig nicht zugetheilt werden önnen;

3) wenn eine Minderheit der Bildung der Berufsgenossen⸗ schaft widerspricht und für einzelne Industriezweige oder Bezirke eine besondere Berufsgenossenschast zu bilden beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu erachten ist.

§. 13.

Die Beschlußfassung uber die Bildung der Berufs⸗ genoffenschaften erfelgt durch die zu diesem Zweck zu einer Generalversammlung zu berufenden Betriebsunkernehmer mit Stimmenmehrheit.

Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs⸗-Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat, so— fern es nicht den Fall des 5. 12 Ziffer 1 für vorliegend er— achtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben innerhalb vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und mindestens von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer der⸗ jenigen Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll, oder von solchen Unternehmern, welche mindestens den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen ver⸗ sicherungspflichtigen Personen beschäftigen, gestellt werden.

Erachtet das Reiche⸗Versicherungsamt die Voraussetzungen des §. 12 Ziffer 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths einzuholen.

Findet das Reichs-Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung, daß der unter 5. 12 Ziffer 2 vorgesehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betracht kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der Be— rufsgenossenschaft zu der Generalversammlung mit einzuladen.

§. 14 8. 14.

Auf, Grund der unter 8. 11 erwähnten Verzeichnisse werden die Betriebs unternehmer von dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl zur Generalversammlung einzeln eingeladen.

Jeder Unternehmer oder Vertreter eines Betriebes, in welchem nicht mehr als 20 versicherungspflichtige Perfonen beschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu 209 für j 20 und von 209 an für je 100 mehr versicherungspflichtige Personen eine weitere Stimme.

Abwesende Betriebsunternehmer können sich durch stimm— berechtigte Berufsgenossen oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.

Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Ver— treters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröftnen, die Wahl des aus einem Vorsitzenden, zwei Schrift— führern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat.

Die Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes außer über den auf Bildung der Berufsgenoffen— schaft gerichteten Antrag, welcher zu ihrer Einberufung An— latz gegeben hat, auch über die aus ihrer Mitte dazu etwa ge⸗ stellten Abänderungsanträge Beschluß zu fassen.

Auf Verlangen des Vertreters des Reichz⸗Versicherungs⸗ amts, welcher jederzeit gehört werden muß, erfolgt die Äb⸗ stimmung über die in Bezug auf die Abgrenzung der Berufs— genossenschaft gestellten Anträge getrennt nach Industrie⸗ zweigen oder Bezirken.

. Aeber die Verhandlungen der General versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse letztere unter Angabe des Stimmverhältnisses sowie der Art der Abstimmung ent⸗ halten muß. Das Protokoll ist innerhalb acht Tagen nach der Seneralversammlung durch den Vorstand dem Reichs⸗ Versicherungsamt einzureichen und demnächst dem Bundesrath S. 12) vorzulegen.

Bildung der Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath. w 3613. Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im 5§. 13 festgesetzten Frist genügend unterstützte Anträge auf Einberufung der Generalversammlung zur freiwilligen Bil⸗ dung einer Berufsgenessenschaft nicht gestellt worden sind, werden die Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Dasselbe geschieht, wenn den gestellten Anträgen in Rücsicht auf 5. 12 Ziffer 1J nicht stattgegeben, oder wenn den Beschlüssen, welche in einer nach 5. 14 berufenen General⸗ versammlung gefaßt sind, die Genehmigung versagt worden ist, sofern nicht der Bundesrath den Betheiligten eine weitere

Die Beschlüsse des Bundesraths, durch welche Berufs⸗

williger Berufsgenossenschaften genehmigt werden, sind unter

Statut der Berufsgenossenschaften.

schaftsmitglieder und die Betheiligung eines Vertreters des Reichs Versicher ungsamts an den Verhandlungen auch auf die Genossenschaft as versammlungen Anwendung.

Die Genossenschaftsversammlung wählt bei ihrem erst⸗ maligen Pusammentreten einen aus einem Vorsitzenden, einem Schristführer und mindestens drei Beisitzern bestehenden pro⸗ visorisc en Genossenschaftsvorstand, welcher bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewãhlten Vorftand die Genossenschaftsversammlung leitet und die Geschäfte der Genossenschast führt. . ö

Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossenschaftsversammlung durch andere stimm⸗ berechtigte Mitglieder oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.

S. 17. : .

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:

1 über Namen und Sitz der Genossenschaft, 2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse, ; . 3) über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, ; 4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung ihrer Vollmachten, ĩ 5) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Verfahren (§. 28), ; 6) über das Verfahren bei Betriebs veränderungen, sowie bei Aenderungen in der Person des Unternehmers (85. 37 letzter Absatz, 38, 39), 7) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbeson— dere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen, s) über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungssätze (565. 44 Absatz 4, 49 Absatz 2, 55 Absatz 1), 9) uber die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 10) über die Ausübung der der Genossenschaft zustehen— den Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfall— verhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (S§ę. 78 ff.), 9 . über die Voraussetzungen einer Abänderung des atuts.

8. 16.

Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds an— zusammeln. An Zuschlägen zur Bildung deffelben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge drei- hundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechszig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehnt Prozent weniger als Zu⸗ schlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Äb— lauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter zuzuschlagen, bis dieser den dop⸗ pelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Ge— nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Re— servefonds beschließen, sowle beftimmen, daß derfelbe uͤber den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗-Versicherungsamts.

In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs⸗Versicherungsamts.

§. 19.

Das Statut kann die Zusammensetzung der Genossen⸗ schaftsversammlung aus Vertretern, die Eintheilung der Be— rufsgenossenschaften in örtlich abgegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossen⸗ schaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Bildung der Sek— tionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauen smänner, so⸗ wie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.

§. 20.

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Ge— nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung an den provisorischen Ge— w (8. 16) die Beschwerde an den Bundes— rath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmig ung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs ander⸗ weiter Beschlußfassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs⸗Versicherungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist, von vier Wochen die Beschwerde an ben Bundes— rath zulässig ist.

Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Ge— nossenschaft ꝛc. §. 21. Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Ge⸗

§. 16. Die Berufsgenessenschaften regeln ihre innere Verwaltung

sammlung, die Ausübung des Stimmrechts der Genoffen⸗

nossenschaftzvorstand durch den Reichs⸗Anzeiger bekannt zu

machen:

IN den Namen und den Sitz der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,

3) die Zusammensetzung des Genossenschafts vorstan des und der Sektionsvorstäönde, fowie die Namen der Vertrauenz männer und ihrer Stellvertreter.

Genossenschafts vorstände.

§. 22.

Dem Genossenschafts vorstande liegt die gesammte Ver⸗ waltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Ange⸗ legenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder an deren Organen der Genossenschaft übertragen sind.

Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Der Beschlußnahme. der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden:

N die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftswvorstandes,

2) die Prüfung und Abnahme der Jahres rechnung,

3) Abänderungen des K 5

5. 2 D .

Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Durch die Geschäͤfte, welche der Vorstand der Genossen⸗ schaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauent— männer innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statuta— rischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet.

Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten i, m den Vorstand bilden.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Ver— trauensmännern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschafts⸗ versammlung fuͤr die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unter— nehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden können. 3.

20.

5

Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauens männer verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr⸗ nehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit⸗ verlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. z

256.

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauens—

männer haften der Genossenschaft für getreue Geschäfts— verwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauens männer, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Straf— gesetzbuchs. 4

8 So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Ge— nossenschaft nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs⸗Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

Bildung der Gefahrenklassen.

28. Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe je nach dem Grade der init denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahren⸗ klasen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Aus⸗ schusse oder dem Vorstande übertragen werden. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs be⸗ darf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Ge⸗ fahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (8. 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Ver⸗ anlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist . zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zu. Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschafisversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilli⸗ gen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle

vorzulegen. Theilung des Risikos. 9

1 29. „Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sek— tionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle einge⸗ treten sind. „* Die Hiernach, den Sektignen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die

Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffent— lichen Kenntniß zu bringen. z sez ff

Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen

zu leistenden Beiträge (883. 10, 28) umzulegen.

Gemeinsame Tragung des Risikos.

ĩ von Genossenschaften, die von ihnen zu K ganz oder zum Theil ge⸗ rikende zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen ein jam u ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten ire fh sta era mmlungen. sowie der Genehmigung des ermseh psicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem 66 neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten. . ele reinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Seisẽ 86 gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf e ethelligten Genossenschaften zu vertheilen ist. ; eber die Vertheilung des auf eine jede e, , r. jalnden Antheils an der gemeinsam zu tragenden Ent- . ng unter die Mitglieder der Genossenschast entscheidet Hadigu senschafts versammlung. Mangels einer anderweiten . erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher 1 die der von der Genossen schast nach Naßgabe dieses ee. zu leistenden Entschädigungsbeträge (8. 10, . 4 es Bestandes der Berufsgenossen⸗ ubänderung d schaften. 31. ; f luß der Organisation der Berufs⸗

. 3 5 dem Bestande der letz⸗ ,. dem Beginn eines nahen Rechnungsiahres unter . aussetzungen zulässig: ( th e en n , rer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossenschafts versammlungen Ert Genehmigung des Bundegraths. V I Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder . h b egtenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zu hei⸗ k see lden zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf , der betheiligten n,, nn Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung ann nest werden, wenn durch das Ausscheiden die Zeistungs. i et einer der . , in Bezug auf f li n ichten gefährde .

. it ren ö mehrerer Genossenschaften oder das gu heiden einzelner Industriezweige oder örtlich . unfter Theile aus einer Genossenschaft und die Hutheilung herfelben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund . Henossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der an! 3 betheiligten ö abgelehnt, so entscheidet auf An⸗ sen de zrath. . , auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft 46 ZIüdung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sin zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der neuen Ge⸗ nossenschast kann versagt werden, wenn einer der in 5. 12 Ziffer J und 2 angegebenen Gründe vorliegt,. .

Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschluß— fasung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Naßgabe der ö . §85§. 16 bis 20.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so 161 mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Ver⸗ änderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen—

b h M * ,, einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.

Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der aus— schidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen er— wachen sind, von der neugebildeten Genossenschast zu befrie⸗ digen. . . . Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. ; . Die vorstehenden Bestimmungen können durch überein— stimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversamm— lungen abgeändert oder ergänzt werden. . Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensaus⸗ inandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften ent⸗ stehen, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungs⸗ amt entschieden.

Auflösung von Berufsgenossenschaften.

§. 33.

Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungs— unfähig werden, können auf Antrag des Neichs-Versicherungs⸗ amts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Die jenigen Industriezweige, welche die aufgelbste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren An⸗ hörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschast ehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 92, auf das Reich über.

III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebs- veränderungen.

Mitgliedschaft.

34. Mitglied der Genofsen tas ist jeder Unternehmer eines im Bezirke derfelben belegenen Betriebes derjenigen Industrie⸗ zeige, für welche die Genossenschast errichtet ist. Die Mit⸗ d got beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des nkrasttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkt, für die Unternehmer später entstehender dder versichtrungspflichtig werdender Betriebe mit dem Zeit⸗ Puntt der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungs— öflicht derselben.

die

Betriebs anmeldung. §. 35. 3. . .

Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht

bereits nach Maßgabe des 5§. 11 angemeldet hat, ist ver⸗

pflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglied einer

Genossenschaft geworden ist (536. 34), der unteren Verwaltungs⸗

behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige

zu erstatten, welche : .

1) den Gegenstand und die Art des Betriebes,

2) die Zahl der versicherten Personen, .

3) . Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb an⸗

ehört, ;

4 . es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungspflicht

angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen.

Ueber dieselbe ist eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen.

Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die

Vorschrift des 5. 11 Absatz 3 Anwendung.

§. 36.

Die untere Verwaltungobehörde hat jeden in ihrem Be⸗

zirke belegenen Betrieb, über welchen die Anzeige (5. Z5) er—

stattet ist, binnen einer Woche nach dem Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen.

Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungs—

behörde einer anderen als der in der Anzeige bezeichneten

Genossenschaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft,

unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in

der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebs— unternehmers, eine Abschrift der Anzeige zuzustellen.

Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet

ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung

binnen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemãßheit des 5§. 35 Absatz 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die in S. 35 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht. Genossenschaftskataster. §. 37. Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeich⸗ nisse der versicherungspflichtigen Betriebe (56. 11) und der später ö Üeberweisungen (§. 36) Genossenschafts— ster zu führen. . . , der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur enschaft. .

ö . das Kataster aufgenommenen Genoössen werden

vom Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren

Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die

Genossenschaft in Sektionen eingetheirt, so muß der Mitglied⸗

schein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört,

bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid dem

Betriebsunternehmer 6. Vermittelung der unteren Ver⸗

waltungsbehörde zuzustellen. ö .

. . in das Kataster, sowie gegen die

Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer

Frist, von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mit⸗

gliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde

an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der

Verhandlung der Beschwerde heraus, daß der Betrieb keiner

der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist Derselbe

durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, der er seiner Natur nach am nächsten steht. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Ve⸗ trieb unternshmer innerhalb der angegebenen Frist Be⸗ schwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung vor—

zuleeg n in dem Falle des 5. 36 Absatz 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers von dem Vorstande der in der Anzeige be⸗ zeichneten Genossenschaft anerkannt, so liegt diesem die Ver— pflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genossen⸗ schaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, inner⸗ halb zwei Wochen nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der . beim Reichs⸗-Versicherungs⸗ die Beschwerde zu erheben.

ö Den gn e sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer itzutheilen. —ᷣ. ö ö. i Wechsel in der Person Desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters an⸗ zuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Ver⸗

haftung für die Beiträge entbunden ist.

Betriebs veränderungen. §. 38. K

Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer . nossenschaft von Bedeutung sind, dem BGenossenschastsvor stan e binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist anzuzeigen. Erachtet letzterer in Folge dieser Anzeige, oder hne 36 Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung ö. Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der letztere, als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden Ge⸗ nossenschaftsvorstande Widerspruch erheben.

Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab- bezw. Zuschreibung des Betriebes in den Ge⸗ nossenschaftskatastern, sowie die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebs unternehmer.

Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsunternehmers oder des Vor— standes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an⸗

der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs⸗ unternehmers, sowie der Vorstände der betheiligten Genossen⸗

aften. . a. fer dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem bethei⸗ ligten Genossenschaftsvorstande mann ist.

In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (8. 28) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschafts⸗ vorstandes oder des Ausschusses (5. 28) steht dem Betriebs—⸗ unternehmer binnen einer Frist von zwei Wocen die Be— schwerde an das wei n,, zu.

Binnen vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Genossenschaftsvorstand ein Verzeichniß der beim Schlusse des Rechnungsjahres zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs-Versicherungsamt nach einem von die sem vorzuschreibenden Formular einzureichen. Ein gleiches Ver— zeichniß ist binnen derselben Frist der höheren Verwaltungs- behörde, sowie jedem Mitgliede der Genossenschaft mitzutheilen. Das Reichs-Verficherungsamt kann den Vorstand von diesen Verpflichtungen ganz oder theilweise entbinden.

EV. Vertretung der Arbeiter.

Vertretung der Arbeiter.

§. 41.

8. . J ; Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (6. 46), der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften (8. 78, 8) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder des Reichs-Ver— sicherungsamts (5. 87) werden für jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft nicht in Sektionen getheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt. Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern in den Vorstand der Sektion bezw. der Genossenschaft gewählten 1 gleich sein.

Die Wahl erfolgt durchdie Vorstände derjenigen Orts⸗, Betriebs- (Fabrik-) und Innungs-⸗-Krankenkassen sowie der—⸗ jenigen Knappschaftskassen, welch im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglie—⸗ der beschästigte versicherte Personen angehören, unter Aus⸗ schluß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes ver⸗ sicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft beschäftigt sind, sich im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche An⸗ ordnung in der Verfügung 6 Vermögen beschränkt sind.

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile der Genossenschaft wird mittelst eines Regulativs bestimmt, welches durch das Reichs Versicherungs⸗ amt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hingus⸗ geht, durch die Landes-Centralbehörde oder die von derselber

zu bestimmende höhere Verwaltungs behörde zu erlassen ist. 44

Die Wahl der Vertreter ver Arbeiter erfolgt nach näherer Bestimmung des Regulativs unter der Leitung eines Beauf— tragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist. ö . .

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter = satzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungs äh en zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimint, demnãchst , . 3. Dienftalter. Die Ausscheidenden

inen wiedergewählt werden. . . lbange er n 1 . aus der Genossenschaftskass⸗ auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Erft für noth⸗ wendige baare Auslagen und entgangenen , , , Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Jehörde, welche das Regulativ erlassen hat (5. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig. .

J. 45.

Die Vorstände der Krankenkassen und der Knappschaf s⸗ kassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Ge⸗ nossenschaftsmitglieder beschästigte versicherte . in⸗ gehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der n . mitglieder zum Zwecke der Theilnahme, an den nfa untersuchungen (98. 54) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und Wwe Ersatz männer, deren 266. ö. Wohnort den betheiligten Ortspolizei⸗

örden mitzutheilen ist. . . 1 Hi n, der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht Theil.

V. Schiedsgerichte.

Schiedsgerichte. S. 46. ; ö.

Für j zirk einer Beruf ssenschaft oder, sofern

Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschast J ofer; diesell: in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet. ö . ö. Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schieds⸗ gerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden. 3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der ö behörde des Bundesstaats, zu welchem der Berik gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen . ö. 25 staats hinausgeht, im Einvernehmen mit den 5 gien

Tentralbehörden von dem Reichs⸗Versicherungsamt bestimmt. §. 47. . . 4 ö. ö Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor— sitzenden und aus vier Bessitzern. ö 1 Vorsitzende wird aus der Zahl der off nilichen Beamten, mit Uusschluß der Beamten derjenigen Detrie be welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des

„Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, ssern es sich im Hesitz dei burgerlichen Chrenrechte befindet.

gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand

Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist,

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