ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der bethei⸗ ligten Sektion gewählt. Wählbar sind die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder, sowie die von denselben bevollmäch⸗ tigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche . in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ind.
Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Be⸗ stimmung des Regulativs (5. 13) von den im §. 41 bezeich⸗ neten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Be⸗ trieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche den im 5§. 42 ge⸗ nannten Kassen angehören, gewählt.
Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stell⸗ vertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu ver— treten haben.
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienst— alter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter sind 2 wählbar.
A8.
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landescentralbehörde (5. 47 Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffent— lich bekannt zu machen.
S. 49.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der §85§. 24 Absatz 2 und 25 Anwendung. Di von den Versicherten gewählten Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhand— lungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vor— sitzenden.
Die Behörde, welche das in 5. 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahr— nehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu er— zwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse,
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Bei⸗ sitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu er— nennen.
Verfahren vor dem Schiedsgericht. §. 50. 1 .
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, den—⸗ jenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vor— gekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige — auch eislich — zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichls erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Im Uehrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bündes— raths geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stell— vertreter darf eine Vergütung von der Genossenschast nicht gewährt werden.
VI. Fesistellung und Auszahlung der Entschädigungen. Anzeige und Untersuchung der Unfälle. .
. S. 51.
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Orts— Polizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten.
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfol— gen, an welchein der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat.
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunter— nehmers ist er . .
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versiche—⸗ rungsamt or w ä. . ö
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene An— zeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten. .
§. 52.
Die Ortspolizeibehörden, im Falle des 8§. 51 Absatz 5 die Betriebsvorstände, haben über die zur e eh ,, Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.
53
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung er— litten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbs— unfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche sestzustellen find:
1) die Veranlassung und Art des Unfalls,
2) die getödteten oder verletzten Personen,
3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,
5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 6 dieses Gesetzes einen Ent⸗ schädigungsanspruch erheben können.
54.
An den unn n m r nm en können theilnehmen: Vertreter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevollmächtigte (5. 45), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zwecke ist dem Genossen⸗ schaftsvorstande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sek⸗ tionen getheilt oder sind von der Genossenschaft Vertrauens⸗ männer bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand bezw. an den Ver— trauensmann zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sachverstän— dige zuzuziehen.
55.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung des Unfalls Theil genommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Proto⸗ kolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstat— tung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
§. 56 K ö Bei den im 5§. 51. Absatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der 8§§. 55 bis 55 vor— zunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse (5. 45) festzusetzen hat.
Entscheidung der Vorstände. S. 57. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Un— fall verletzten Versicherten und fur die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt
1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt
a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,
b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorüber— gehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
é. um den Ersatz der Beerdigungskosten;
2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Ge— nossenschaft.
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Fest— stellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Ver⸗ trauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossen⸗ schaftsvorstandes zu bewirken ist.
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädi— gungsberechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.
. 8. 58.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im 5§. 57 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (85. 53 bis 56) oder, falls der Tod erst später eintritt, jobald sie von deniselben senntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Be— endigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest⸗ stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heil— verfahrens unverzüglich zu bewirken.
In den Fällen des Absatzes 2 und z ist bis zur defini— tiven Feststellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen. . §. 59. Entschädigungsberechtigte, für welche bie Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädi— gungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zu⸗ ständigen Vorstande anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Entschäbigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Ver⸗ hältnisse abgehalten worden ist.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderen⸗ salls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschä—
digungsanspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststellung der Ge⸗ nossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der S8. 34 bis 37 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Ent schädigungsanspruch dem zu⸗ , on. zur k zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon iftli ach⸗ 5 göberechtigten h schriftlich Nach 60. Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, au Erfordern der Behörden und orftände err n , (6. 57) binnen einer Woche diejenigen Lohn- und Gehalts nachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Ent⸗—
4) der Verbleib der verletzten Perfonen,
8. 61.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstam (Ausschuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Beschen 6 ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung un ie Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich an, zugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenom= men worden ist.
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane.
S. 62.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungs behörde durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grun abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall s ereignet hat, für nicht unter den 5. 1 fallend erachtet win (§. 59 Absatz 4, steht dem Verletzten und seinen Hinter, bliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ah— lehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörd⸗ einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigunge⸗ anspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (5. 59 Absatz 3), sowie gegen den Beschein, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (8. 61), finde die Berujung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vor— sitzenden desjenigen Schiedsgerichts (5. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle bezw. des Vorsitzenden des Schiedsgericht, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt. S. 63.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefoch— tenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des 5. 57 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
Bildet in dem Falle des F. 6 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so lann dat Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Fef— stellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsansprucht binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung * hierüber ertheilten Bescheides des Schiedsgerichts zu er—
eben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichtz hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Ent— schädigungsanspruch zu entscheiden.
Berechtigungsausweis.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (8. 57) is dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (8. 69) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädi⸗ . ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen.
Veränderung der Verhältnisse. S. 65.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wefentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung der— selben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 5 festgestellt war, in Folge der Verletzung ge— storben, so muß. der. Antrag auf Gewährung einer Ent— schädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Aut— schlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uehrigen finden auf das Verfahren die Vor⸗ schriften der 8s. 57 bis 64 entsprechende Anwendung. Eine Erhöhung der im §. 5 bestimmten Rente kann nur für ö Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aus— sprechende Bescheid (5. 61) den Entschädigungsberechtigten zu— gestellt ist.
Fälligkeitstermine.
S. 66.
Die Kosten des Heilverfahrens (§. 5 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (8§. 6 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (8. 57) zu zahlen. . Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinter— bliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennige für den Monat nach oben abgerundet.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
schaädigung erforderlich sind.
haben die Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschafte
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den 10. Juli
; 18984.
mmm
1
M 160.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Ausländische Entschädigungsberechtigte. S§. 67.
ie Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das a, . verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschadigungsanspruch abfinden. Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen; S. 68. * * Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wir⸗ kung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im 8. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet
werden. Auszahlungen durch die Post. S. 69.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leisten⸗ den Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschafts⸗ vorstandes vorschußweise durch die Postverwaltungen und zwar in der Negel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Enn ba digi berechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz
tte, bewirkt. ; — h Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an das Postamt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.
—— . ö — —— — Liquidationen der Post. *
ö ——— . 6
§. 7o. —ͤ Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres
vorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Post— kassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Umlage und Erhebungzyerfahren.
. ; .
Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund der 88 29 und 30 etwa vorliegenden Ver— pflichungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Ver⸗ theilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. w ö
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsporstande eine Nachweisung einzureichen, welche enthält:
pan die während des abgelaufenen Rechnungsjahres im Betriebe beschäftigten versicherten Personen und die von den— selben verdienten Löhne und Gehälter, .
2) eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu bringenden Beträge der Löhne und Ge— hälter, . ;
s) die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist. (6. 28.) . .
Für Genoössenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den Genossenschafts- bezw. Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauens⸗
mannes. §. 72.
Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden Nachweisungen (5. 71) eine summarische Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern der Genossenschaft beschäftigten ver— sicherten Personen und der von denselben verdienten anrech— nungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammtbedarfs (5.71 Absatz 1) entsällt.
Jedem Genossenschaftsmitgliede ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke aufzustellenden Heberolle mit der Aufferde— rung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszua muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung 7. prüfen.
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der Heberolle unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch bei dem Genossenschafts⸗ vorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zwei Wochen nach der Hustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs Versicherungs amt zu. .
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich ent⸗ weder auf Rechenfehler, oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrages der Löhne und Gehälter, oder auf den irrthümlichen ÄAnsatz einer anderen Gefahren⸗ klasse als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet. Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zuläffig, wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitgliede unterlassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden war G. 71 Absatz 35.
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der er— hobenen Beschwerde eine Herabminderung des Beitrages ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.
74. Rückständige Beiträge sowie die im Falle einer Betriebs⸗
werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ab⸗ lehnung von Wahlen (G5. 24 Absatz 3). Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Be⸗ rufsgenossen zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Be⸗ triebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlagever— fahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkassen.
§. 75. Die Genossenschaftvorstände haben die von den Central— Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Post— kassen abzuführen. Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central— Postbehörden von dem Reichs⸗Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 33, das Zwangsbeitreibungsver— fahren einzuleiten. Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Be— stände der Genossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen..
Rechnungsführung. S. 76.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmun— gen und Verausgabungen gesondert festzustellen und zu ver— rechnen; ebenso find die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden. Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die An⸗ legung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welchs von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundes— staate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc. oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regel⸗ mäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. §. 7. K
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rech— nungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichs— tag eine vom Reichs-Versicherungsamt außzustellende Nach— weisung vorzulegen. . .
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften übereinstimmend durch Beschluß des Bundes— raths festgestellt.
VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch ö! h die Genossenschaften.
Unfallverhütungsvorschriften. §. 78.
Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes oder für bestimmte In dustriezweige oder . oder bestimmt abzugrenzende Bezirke Vor—
riften zu erlassen: ö. 1 fre die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eins höhere Gefahrenklasse, oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen;
2) uber das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. ; , .
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗
ersicherungsamts. . . . . 6 auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, fur welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, so⸗ fern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des Genossenschaftsvorstandes beizufügen.
79.
Die im 5. 41 n Vertreter der Arbeiter sind zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossenschafts- oder Sektionsvorstaͤnde über diese Vorschriften zuzuziehen. Die⸗ selben haben dabei volles Stimmrecht. Das über die Ver— handlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab⸗ stimmung der Vertreter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs⸗-Versicherungs amt vorzulegen. .
Die genehmigten Vorschristen sind den höheren Verwal⸗ tungsbehörden, auf deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen.
S§. 80. ; .
Die im 8. 78 Ziffer 1 vorgesehene höhere Einschätzung des Betriebes, sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im §. 78 Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs- (Fabrik) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde.
n deiden Fällen findet binnen zwei Wochen nach der Hu— . der bezüglichen Verfügung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das Reichs⸗Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde unmittelbar vor⸗
kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. ⸗ *
D 9
Die von den Landesbehörden für bestimmte Industrie⸗ zweige oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu er⸗ lassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Ver⸗ zuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des 5. 78 vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der 5. 79 entsprechende Anwendung.
Ueberwachung der Betriebe.
§. 82.
Die Genossenschaften sisd Befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vor— schriften zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Be⸗ triebsunternehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Be⸗ träge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunter—⸗ nehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauf— tragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zu⸗ tritt zu ihren Betriebsstätten wähcend der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehalt— lich der Bestimmungen des 5. 83, auf Antrag der Beauf— tragten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu Dreihunzert . angehalten werden.
8
Befürchtet der Betriebe i itẽr iehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinter⸗ essen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Be⸗ auftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besich⸗ tigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mit— theilung zu machen und einige geeignete Personen zu be⸗ zeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebs— einrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs— Versicherungsamt. §. 84
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte (65. 82, 83) und die nach 8. 83 ernannten Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nach⸗ ahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Be— triebsweisen so lange, als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sach⸗ verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen. ö.
80.
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des 8. 139 8 der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Auf— sichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätig⸗ keit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu Einhundert Mark K
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen be⸗ stehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Be⸗ schlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
VIII. Das Reichs⸗-Versicherungsamt. Organisation. ö 3. in B f die Be
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf, die Be⸗ folgung 3 Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts. . . 2 D Reichs⸗-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, ein⸗ schließlich des Vorsitzenden, und aus acht nichtständigen Mit⸗
ern. . . ö Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. on den nichtständigen Mitgliedern wer⸗ den vier vom Bundesrathe aus seiner Mitte, und je zwei mittelst schriftlicher Abstimmung von den Genossenschaftsvor⸗ ständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (8. A1) aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung ,. Tätung des Reichs- Versicherungsamts gewählt, 3 — 26 erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmeng 3 * entscheidet das Loos. Die Amtsdauer der nichtständigen Mit⸗ glieder währt vier Jahre. Das Stimmen verhältniß der ein⸗ zelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der
versicherten a n Genossenschaftsvorstände sowie durch
gesetzte Aufsichts behörde.
einstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (5. 17 Ziffer 7)
Die Geldstrafen (. 78 Ziffer 2) fließen in die Kranken⸗
Für jedes durch ö mul ; die Healer! der Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster
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