und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.
Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts wer⸗ den vom Reichskanzler ernannt.
Zuständigkeit. 88
Die Aussicht des Reichs-Versicherungsamts über den Ge— schäftsbetrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschristen zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. .
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Pruͤ⸗ fung der Geichäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüg— lichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen me, , angehalten werden.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossen⸗ schaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu Eintausend Mark anhalten.
Geschäftsgang. 90
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (ein— schließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt:
a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundes⸗ raths bei der Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfall— gefahr nicht verbunden und deshalb nicht versicherungs— pflichtig sind (5. 1), bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (8. 31), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (8. 33), bei der Bil— dung von Schiedsgerichten (5. 46),
b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (5. 32),
c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entschei⸗ dungen der Schiedsgerichte (8. 63),
d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§. 78),
e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Straf— verfügungen der Genossenschaftsvorstände (5. 106).
So lange die Wahl der Vertreter der Genossenschafts—⸗ vorstände und der Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (ein— schließlich des Vorsitzenden).
In den Fällen zu b und e erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten.
Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiser— liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Ko sten. . S. 91.
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Ver⸗ waltung trägt das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theil— nahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versiche⸗ rungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Ver— gütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden gelten— den Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 249). Die Bestimmungen im 8§. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 61) finden auf sie keine Anwendung.
J
In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten derselben Landes-Versicherungsämter von den Landesregierungen errichtet werden.
Der Beaussichtigung des Landes⸗Versicherungsamts unter— stehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaats hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den S5. 16, 18, 20, 27, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 62. 63, 73, 75, 786, So, 83, S5, S6, ss, S9, 106 dem Reichs⸗Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Lan des⸗Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der §§5. 30, 32, 37 und 38 eine der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs⸗ Versicherungsamt.
Treten für eine der im Absatz 2 genannten, der Auf— sicht eines Landes⸗Versicherungsamts unterstellten Berufs⸗ genossenschaften die Voraussetzungen des §. 33 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über. z
93.
Das Landes⸗Versicherungsamt besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus vier nichtständigen Mitgliedern.
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt; die nichtständigen Mitglieder werden von den Genossenschafts⸗ vorständen derjenigen Genossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaats hinaus erstrecken, und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (5. 41) aus ihrer Mitte mittelst schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts gewählt. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossen—⸗ schaften versicherten Personen. Im Uebrigen finden die Be⸗ stimmungen des §. 8r über die Wahl, die Amtsdauer und die Stellvertretung dieser nichtständigen Mitglieder gleich— mäßig Anwendung. So lange eine Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu Stande
kommt, werden Vertreter der Betriebsunternehmer und der Versicherten von der Landes⸗Centralbehörde ernannt.
Die Beschlußfassung des Landes⸗Versicherungsamts in den im 58. 90 unter bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtstän⸗ digen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu h und e außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes⸗Versicherungsamt, sowie die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung werden durch die Lan⸗ desregierung geregelt.
IX. Schluß ⸗ und Strafbestimmungen. na py schafte - Vegus s gene ffen schaften.
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich be⸗ stehenden Knappschaftsverbänden angehören, können auf An⸗ trag der Vorstände der letzteren nach Maßgabe der 85. 12 ff. vom Bundesrath zu Knappschafts-Berufsgenessenschasten ver⸗ einigt werden. ;
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen:
a. daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfzig Pro⸗ zent hinaus (5 29) von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind;
b. daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der im §. 41 bezeichneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden;
c. daß Knappschaftsalteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes oder, sofern die Knapyschafts— Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt ist, der Sektions⸗ vorstände sind;
d. daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschastskassen bewirkt wird (§. 69).
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. S. 95.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Re⸗ präsentanten, Betriebs- oder Arbeiterausseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Falle beschraͤnkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige Übersteigt, auf welche sie nach 6 Gesetze Anspruch haben.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außeracht⸗ lassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, her— beigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Ge⸗ setzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 73) von den Genossen— schaften oder Krankenkassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebs unternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossen— schaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossen⸗ schaft für die durch einen derLiquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche . rechtskräftig geworden ist.
Die in den 8§5§. 95, 96 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch straf⸗ gerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person des- selben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
Haftung Dritter. 98
Die Haftung dritter, in den §§. 95 und 96 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbei⸗ geführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.
Verbot enen, Beschränkungen.
Den Berufsgenossenschaften, sowie den Zetriebsunter⸗ nehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge smittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszu⸗ schließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
A Aeltere , h 0
Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unternehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesetze bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, gehen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungs⸗ nehmer dieses bei dem Vorstande der Genossenschaft bean⸗ tragen. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zah⸗ lungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder derselben (68. 10, 28) gedeckt.
Rechts hülfe. 101
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll— zuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs— Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unauf— gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossen⸗ inn . ne e, 9 dieser
ie durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen⸗ den Kosten sind von den Genossenschaften als . .
tungskosten (5. 10) insoweit zu erstatten, als sie in Ta⸗ geldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschan⸗ organen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverstãn ig oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren- und Stempelfreiheit. §. 102 Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtawer hältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits un den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtliche und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sum gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Ver. tretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftliche Vollmachten. Strafbestimmung n. §. 103.
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betrieb; unternehmer Ordnungsstrafen bis zu Fünfhundert Mark z verhängen:
1) wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmung eingereichten Arbeiter⸗ und Lohn— nachweisungen unrichtige thatsäͤchliche Angaben enthalten;
2) wenn in der von ihnen gemäß 5§. 36 erstatteten An⸗ zeige als Zeitpunkt der Eröffnung oder des Beginnes der Ver— sicherungspflicht des Betriebes ein späterer Tag angegeben iß als der, an welchem dieselbe ö hat.
1
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Ver⸗ pflichtungen in Betreff der Anmeldung der Betriebe und Pe triebeänderungen (85§. 11, 35, 38 und 39), in Betreff der En⸗ reichung der AÄrbeiter⸗ und Lohnnachweisungen (S. 60 und 7) oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (5. 17 Ziffer 7) nic rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschafte⸗ vorstande mit einer Ordnungsstrafe bis zu Dreihundert Mar belegt werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfall in Gemäßheit des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher zu der Anzeige ver= pflichtet war.
S. 105.
Die Strafvorschriften der 85. 103 und 194 finden auh gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebe unternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandet einer Aktiengesellschaft, Ianung oder eingetragenen Genossten⸗ schaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellscha, Innung oder eingetragenen . Anwendung.
196.
Zum Erlaß der in den 5§5. 103 bis 105 bezeichneten Strafverfügungen ist der Vorstand derjenigen Genossenschat . zu welcher der Betriebs unternehmer gemäß § 3 gehört.
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstande⸗ steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zu— stellung an die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Strafen fließen in ,,
Die Mitalieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Beauftragte (565. 82 und 83) und die nach 5§. 83 ernannten Sachverständizen werden, wenn sie unbefugt Betriebs geheim nisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend= ö Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
estraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter— nehmers ein.
S. 108.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, die Beaustragten derselben (65. 82 und 853) und die nach 5 8 ernannten Sachverständigen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offen— baren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Br triebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebe geheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Ver= mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängniß— strafe auf Geldstrase bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
Zuständige Landesbehörden. Verwaltungs— exekution.
109.
Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Gesehe den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs— behörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrich⸗ tungen wahrzunehmen sind und zu welchen Kassen die in 85§. 11 Absatz 3, 35 Abfatz 2, 82 Absatz 2 und 85 Absatz! bezeichneten Strafen fließen. Diese, sowie die auf Grund det §§. 49 Absatz 3, 103 bis 105 erkannten Strafen, desgleichen die von den Vorständen der Betriebs⸗ (Fabrik- Kranken kasen verhängten Strafen (5. 80 Absatz 1) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.
Die von den Centralbehörden ber Bundesstaaten in Ge⸗ mäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.
Zustellungen.
§. 110.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, er⸗ folgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangs schein.
Gesetzeskraft.
S. 111. Die Bestimmungen der Abschnitte Il. II. IV., V. und lll die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimniungen, sohh diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. . . Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Geseh in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiset⸗ liche Verordnung bestimmt. . Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Coblenz, den 6. Juli 1884. (L. 8.) Wilhelm. von Bism arck.
des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlich ꝑrrußischen Rtasts · Anzeigers: Berlin 8w., Wilhelm ˖ Straße Nr. 82.
4. 2 1 erase für den Deutschen Reichg⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗ Handels
register im mt an: die Königliche Exyedition
1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.
2. e, n g m, Aufgebote, Vorladungen a. derg
3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. 8. w. Von öffentlichen Fapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
b. Industrielle Etablissements. Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Gxper itionen des Juvalidendauk , Rudolf Mosse, Haasenste mn & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotie, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen ⸗ Bureaur. 8
S. Theater- Anzeigen. 9. Familien- Nachrichten. beilage.
1 — æteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Constadt ⸗Ellguth desselben Kreises, zuletzt eben⸗ I321711 K. Amtsgericht Ellwangen. Nachdem die Provokanten als verfügungsfähige 2107 Steckbrief daselbst wohnhaft, —ᷣ Termins verłe gung. Eigentbümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich 32107) : 5) Karl Poludniot, geboren am 7. April 18ę81 In Sachen der Josefa Kucher von Beersbach, allhier vorläufig ausgewiesen haben, so werden unter
Degen den unten beschriebenen Tischlergesellen Carl Wilhelm Ernst. Köppen, geboren em 7. März 1864 zu Garlipp, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstabls nach mehrmaliger Vorbestrafung wegen Diebstahls in den Akten J. ID. 38, 84 verhängt. ;
Gz wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs ⸗Gefaͤngniß zu Berlin, Alt⸗Moabit II/I2, abzuliefern. .
Berlin, den 27. Juni 1884. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J.
Beschreibung: Alter 20 Jahre, Größe l,65 m, Siatur kräftig. Haare blond, etwas gekräuselt, Stirn frei, Bart blonder Schnurrbart, im Entstehen, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Hesicht breit, Gesichts farbe gesund, Sprache Teutsch. Besondere Kennzeichen: auf dem rechten Arm ein Herz und zwei K. eintätovirt.
32109 Steckbrief. —
Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Gnstav Kruste, geboren am 18. November 1855 zu Berlin, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungs⸗ haft wegen wiederholter Unterschlagung und wieder ⸗ holter Ürkundenfälschung in den Akten J. II. e. zr S4 verhängt. ;
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs Gefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit Nr. 11/12, abzuliefern.
Berlin, den 8. Juli 1884. . . Königliche Staats anwaltschaft beim Landgericht J.
Beschreibung: Alter 18 Jahre, Größe 1 m 68 em, Statur schlank. Haare dunkelblond, Stirn frei, Augenbrauen dunkelblond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Rinn oval, Gesicht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Kleidung: dunkler Rock und Befte, graue Hose, schwarjer Hut, dunkelbrauner Sommer überzieher.
32087 Steckbrief. .
Gegen die unten beschriebene unverehelichte Marie Franke, gen. Richter, aus Landsberg bei Halle a. S, welche flüchtig ist, resp. sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wird erfucht, dieselbe zu verhaften und in das Amtsgerichts gefängniß zu Quedlinburg abzuliefern.
Quedlinburg, den 16. Juni 1884.
Königliches Amtsgericht. Roeder.
Beschreibung: Alter 23 Jahre, geb. 11. Juni 1861, Größe 1,55 m, Statur unterfetzt, Haare blond, Stirn oval, Augenbrauen blond, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne gesund. Kinn rund, Gesicht breit, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. — Kleidung: Rock, roth und grau carrirt, schwarzer Paletot, weiße baumwollene Strümpfe und Stiefeletten mit Lackkappen. — Besondere Kenn zeichen: im Gesicht Hellerflecke.
32108 Steckbriefs⸗ Erneuerung.
Der gegen den unten beschriebenen Kaufmanns—⸗ lehrling Richard Prausnitz, geboren am 16. Sep- tember 1865 zu Breslau, wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung in den Akten J. III. d. 464. 85 unter dem 22. Juni 1883 von der unterzeichneten Behörde erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.
Berlin, den 8. Juli 1884.
Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht JI.
Beschreibung: Alter 17 Jahre. Größe 1450 m, Statur schmächtig, Haare schwarz, Stirn hoch, Bart Anflug von dunklem Schnurrbart, Augenbrauen schwarz, Augen schwarz, Nase gewöhnlich, Mund ge⸗ wöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichts farbe gesund, Sprache hochdeutsch. Kleidung: dunkelbrauner Anzug, neues Nachthemde, Papierwäsche. Prausnitz führt einen grauen Lein⸗ wandkoffer bei sich.
lzz110 Steckbriefs ˖ Erledigung.
Der gegen die unverehel. Marie Küchler, ge—⸗ boren am 8. September 1853 in Trachenberg, wegen Diebstahls in den Akten J. II. FE. 416. 84. unter dem 21. Juni 1884 erlassene Steckbrief wird zurück⸗ genommen.
Berlin, den 8. Juli 1884. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht J.
[28676]
Der Bauersohn Johann Ernst Reinhold Lupke, geboren am 8. November 1859 in Sawade, Kreis Grünberg, zuletzt daselbst wohnhaft, wird beschuldigt, als beurlaubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewan⸗ dert zu sein, Uebertretung gegen §. 366 Nr. 3 des Strafgesetz buchs.
Lupke wird auf Anordnung des Königlichen Amts— gerichts hierselbst auf den 19. September 1884, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hier zur Haupt verhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung on dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Frey— stadt ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.
Grünberg, den 14. Juni 1884.
. Mewe, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
29738) Oeffentliche Ladung. Die Wehrpflichtigen
I) Gottwalt Kanus, geboren am 8. Oktober 1861 zu Bankau, Kreis Kreuzburg O. / S., zu⸗ letzt ebendaselbst wohnhaft,
2) Oskar Max Foerster, geboren am 1. Januar 1861 zu Brinitze desselben Kreises, zuletzt eben⸗ daselbst wohnhaft,
3) Karl Brusch, geboren am 12. Mai 1861 zu Constadt⸗Ellguth desselben Kreises, zuletzt eben⸗ daselbst wohnhaft,
zu Goklau desselben Kreises, zuletzt in Wütten⸗ dorf desselben Kreises wohnhaft,
6) Daniel Wielsch, geboren am 26. April 1861 zu Gusenau desselben Kreises, zuletzt ebendaselbst wohnhaft,
7) Franz Bieniok, geboren am 15. September 1861 zu Omechau desselben Kreises, zuletzt ebendaselbst wohnhaft,
8) Gustav Oscher, geboren am 12. April 1861 zu Pitschen desselben Kreises, zuletzt ebendaselbst wohnhaft,
9) Johann Makielok, geboren am 25. Mai 1861 zu Roschkowitz desselben Kreises, zuletzt eben daselbst wohnhaft,
10 Adolf Eisner, geboren am 5. Oktober 1861 zu
Skalung desselben Kreises, zuletzt in Kreuz
burg O. /S. desselben Kreises wohnhaft,
werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein⸗ tritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach er— reichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten,
Vergehen gegen 5. 140 Nr. 1 des Reichẽ⸗ Strafgesetzbuches.
Dieselben werden auf
den 13. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr,
vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amts—
666 zu Kreuzburg O. /S. zur Hauptverhandlung
geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Haupt⸗
verhandlung geschritten werden und werden dieselben
auf Grund der nach 5§. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Kreuzburg O. S., den
30. März 1884 über die der Anklage zu Grunde
liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung ver⸗
urtheilt werden. M? 26/84. ; Kreuzburg O. /S., den 19. Mai 1884. Der Königliche Staatsanwalt.
297391 Oeffentliche Ladung.
Der Wehrpflichtige, Schlossergeselle Adolf Paul Wilhelm Friebel, geboren am 29. Juni 1860 zu Grottkau, zuletzt in Pitschen, Kreis Kreuzburg O. S., wohnhaft, wird beschuldigt,
als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem
Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres
oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß
das Bundesgebiet verlassen zu haben, beziehungs⸗
weise nach erreichtem militärpflichtigen Alter
sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten, . gegen 5. 140 Nr. 1 des Reichsstrafgesetz⸗ uches.
Derselbe wird auf den 13. Oktober 1884, Vormittags 9gt Uhr, vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amts⸗ gericht zu Kreuzburg O. S. zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Haupt—⸗ verhandlung geschritten werden und wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Grottkau am 9g. April 1384 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. M. 2 27/84.
Kreuzburg O.⸗S.. den 19. Mai 1884.
Der Königliche Staatsanwalt.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
länsz] Zwangsversteigerung.
Im Wege der JZwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Charlottenburg Band 8 Nr. 344 auf den Namen des Kaufmanns Oscar Hübner eingetragene, hierselbst (an der von der Moabiter Brücke nach dem Thiergarten führenden Chaussee) Brücken Allee belegene Grundstück am 26. September 1884, Vormittags 97 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichtsstelle — in der Jüden⸗ straße Nr. 58, 1 Treppe, Saal Nr. 11, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 9 4 12 3 Reinertrag und einer Fläche von 19 a 39 4m zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige . und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, in der Jüdenstraße Nr. 58, 2 Tr., Zimmer 29, eingesehen werden. ⸗
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, r wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ fermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebokrs nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten. .
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. .
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. September 1884, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, in der Jüdenstraße Nr. 58, 1 Treppe, Saal Nr. I, verkündet werden.
Berlin, den 28. Juni 1884.
Königliches Amtsgericht J., Abtheilung b1.
—
4 Gottlieb Nysar, geboren am 6. März 18651 zu
und Gen., Kläger, gegen den mit unbekanntem Auf⸗
enthalt abwesenden Josef Gloning von Buchhausen,
Beklagten, Ansprüche aus unehelichem Beischlaf be⸗
treffend, ist der Termin zur mündlichen Verhand⸗
lung auf
Samstag, den 25. Oktober d. J., Vormittags 9 Uhr,
verlegt.
Den 7. Juli 1384. Gerichtsschr. Hofmann.
I32132 Die in Sachen, betreffend die Beschlagnahmę der auf den Büdner Benthin verlassenen Büdnerei Nr. 2 zu Pulverhof, angesetzten Verkaufs⸗ und Liquidations⸗ termine finden nicht statt. Hagenow, den 7. Juli 1884.
Großherzogliches Amtsgericht.
Zur Beglaubigung:
(L. S.) W. Twest, Aktuariatsgehulfe. . Aufgebot.
Nachdem der Anstreicher Theodor Feldkamp zu Neuenkirchen das Aufgebot der Grundstücke Flur 2 Nr. 22, 28 Kat. Gem. Neuenkirchen, die Band 9 Bl. 67 des Grundbuchs für den verstorbenen Wirth schafter Albert Albers zu Osterbloker in Nordholland berichtigt sind, beantragt hat, werden alle Eigen⸗ thums ⸗ Prätendenten zu dem auf den 20. September er., Vormittags 11 Uhr, am hiesigen Amtsgericht anberaumten Termine unter der Verwarnung geladen, daß, wenn sie, nicht spã⸗· testens im Termin sich melden und ihr Widerspruchs⸗ recht bescheinigen, die Eintragung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen wird und ihnen über— lassen bleibt, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen. Burgsteinfurt, den 7. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Geißler.
ö Aufgebot.
Der Kaufmann Joh. Bd. Felix Helmken zu Neuen⸗ kirchen hat das Aufgebot der auf den Namen Albert Herting im Grundbuch Band 22 Blatt 27 bexich⸗ sigten, zu Neuenkirchen belegenen Grundstücke Flur 11 Nr. 28 mit Wohnhaus sub Nr. 62 cat. und Flur 11 Nr. 29 beantragt.
Demnach werden alle Eigenthums⸗Prätendenten zu dem am hiesigen Amtsgericht auf den
20. September, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termin unter der Verwarnung geladen, daß, wenn sie nicht spätestens im Termin sich melden und ihr Widerspruchsrecht bescheinigen, die Eintra— gung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen wird und ihnen überlassen bleibt, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen.
Burgsteinfurt, 8. Juli 1884.
Königliches Amtsgericht.
321451 Aufgebot. .
Das Sparkassenbuch Nr. 14779 der städtischen Sparkasse zu Oels, ausgestellt auf den Namen des Freistellenbesitzers August Kaminke in Zessel, Kreis Oels, und lautend über ein am 9. Dezember 1882 eingezahltes Kapital von 120 6 und den von da ab laufenden Zinsen, ist angeblich verloren gegangen und wird hiermit auf Antrag des genannten Eigen thümers aufgeboten. .
Der Inhaber des vorbezeichneten Sparkassen— buchs wird daher aufgefordert, spätestens in dem hierzu anberaumten Termine,
am 10. Februar 1885, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Amtsgericht seine Rechte an das gedachte Buch anzumelden und das letztere selbst vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Oels, den 30. Juni 1884.
Königliches Amtsgericht.
32146 Aufgebot. Der Landwirth Wilhelm Lüsebrink zu Hardenberg bei Valbert hat das Aufgebot folgender Post: ; Einhundertachtundfünfzig Thaler 23 Sgr. 1 Pf. Kapital mit vier Procent Zinsen und Kosten für den minderjährigen Gottfried Orth zu Eseloh aus der Urkunde vom 4. Oktober 18660 beantragt. Dieselbe ist eingetragen im Grundbuche von Valbert Band III. Blatt 7 Abtheilung III. Nr. 1. Das über die Post gebildete Hypotheken instrument ist verloren gegangen. . Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 4. August 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ürkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der letzteren erfolgen wird. Meinertshagen, den 5. Juli 1884. Königliches Amtsgericht.
Aufgebot.
(Feriensache.) .
Der Großköthner Heinrich Klages und dessen Sohn Wilhelm Klages, Beide zu Dorste, haben dem Gerichte angezeigt, daß sie wegen eines ihnen aus der Landes ⸗Kreditanstält in Hannover zu he— willigenden Darlehns Hypothek mit ihrem im Be⸗ zirke des unterzeichneten Amtsgerichts zu Dorste belegenen Grundbesitz zu bestellen beabsichtigen.
Derselbe besteht:
a. aus den Gebäuden unter Hausnummer 112
ure d 11242.
21427
b. aus den Grundstücken, welche in dem Ver— theilungsregister von Dorste unter Litt. õ m und HJ J. zu 15,569 ha bezw. 2,2875 ha beschrieben ind,
c. aus einer Gemeindeberechtigung.
Bejugnahme auf die §§. 25 und 26 der Verordnung vom 18. Juni 1842 und den 5. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die be⸗ zeichneten Pfandgegenstände Ansprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthums⸗ oder Ober⸗Figenthumẽ rechten, in hypo⸗ thekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in Reaklasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗, oder Leiözuchts⸗ Ansprüchen, oder anderen Verhaftungen und Be⸗ lastungen bestehen, hierdurck vorgeladen, solche An⸗ sprüche in dem dazu auf Donnerstaß, den 23. August d. J., Vormittags 16 Uhr,
vor hiesigem Amtsgericht anzesetzten Termine anzu⸗ melden. Durch die Nichtan meldung geht der An⸗ spruch nicht überhaupt, sondern nur im Verhältnisse zu der der Landes-Kreditanstal?- zu bestellenden Hypo⸗ thek verloren.
Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes-Kreditanstalt zu bestellenden Hypothek nicht eingeräumt werden soll.
Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes⸗Kreditanstalt Gertifikate ausgestellt worden.
Ssterode, den 5. Juli 1884.
Königliches Amtsgericht. II. Cbristiani.
32136 Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. S. R. Antoine⸗Feill in Vollmacht der Eheleute Dr. Moritz Stern und Fannn, geb. Philipp in Preßburg, sowie von E. Z. Michael und Dr. A. Wolffson als Vormünder der minorennen Selma Philippy. sämmtlich vertreten durch die Rechtz⸗ anwälte Dres. Wolffson und O. Dehn, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an den Nachlaß der am 8. April 1884 hieselbst verstorbenen Frau Sophia Philippy, geb. Michael, des am J. Dezember 1879 perstorbenen Alexander Philippy Wittwe Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche spätestens in dem auf Donnerstag, 30. Oktober 1884, 197 Uhr V. Y.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Rr. 3, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗ bevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses.
Hamburg, den 1. Juli 1884.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil · Abtheilung V. Zur Beglaubigung:
Romberg, Dr.. Gerichts ⸗Secretair.
32137] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Frau Emilie Johanna Lonise. geb. Brahmfeld, des Johann Georg Gutruf Wittwe, und von Kaufmann Eduard Ludwig Moll, Namens seiner Ehefrau Lonise Elisabeth Antonie, geb. Gutruf, vertreten durch die Rechte⸗ anwälte Dres. Kleinschmidt und Eddelbüttel, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an den Nachlaß des am 14. März 1884 hieselbst verstorbenen Kauf⸗ mannes Johann Georg Gutruf Ansprüche, insbesondere an die biesige Firma Brahmfeld & Gutruf, deren alleiniger Inhaber der Ver⸗= storbene war, Forderungen, welche aus der Zeit vor dem 15. März 1884 datiren, zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf
Mittwoch, 29. Oktober 1884,
124 Uhr N. M.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, dammthorstraße 19, Zimmer Ar. 25. anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch tigten — bei Strafe des Ausschlusses.
Hamburg, den 1. Juli 1884.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil ⸗Abtheilung I. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts ⸗ Sekretär. 319931 Oeffentliche Aufforderung,.
Durch Testament vom 24. November 1875 hat der am 2. Mai 1884 verstorbene Ludwig Heim von Jugenheim Katharine Müller, Tochter des Johannes Müller aus Seeheim, nunmehrige Ehefrau des Acker⸗ manns Johannes Balß Zweiten von Jugenheim zur alleinigen Erbin eingesetzt.
Äuf Antrag der Letzteren wird der mit unbe⸗ kanntem Aufenthaltsort abwesende Philipp. e i m, welcher nach Amerika ausgewandert ist, sowie dessen Kinder aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermins
Dounerstag, den 13. November 1884, Vormittags 11 Uhr,
ihre Ansprüche und Rechte an den Nachlaß des Ludwig Heim von Jugenheira anzumelden, bezw. fich über die Rech wegültigkeit den Testamentes zu erklären, widrigenfalls diese Rechtsgültigkeit unterstellt, das Testament vollzogen und der Nachlaß der Testamentz⸗ erbin überwiesen werden würde.
Zwingenberg, am 5. Juli 1884.
Großherzoglich dein e n, Zwingenberg. Seriba.
31392 im Namen des Königs! ir n, am 1. Juli 1884. (gez) Dr. Ra bbow, als Gerichtsschreiber. In Sachen, betreffend das Aufgebot nachst chenden Dokuments, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Cammin durch den Amtsgerichts⸗Rath Krause für Recht:
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