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Aber auch der weltere Revlsionsangriff ist ungerechtfertigt. Vom ersten Richter ist die Frage, ob im vorliegenden Fall das Inverkehr⸗ bringen bloß vorbereitet oder schon versucht worden, einer besonderen Prüfung unterzogen, und bezüglich der thatsächlichen Sachlage hervor gehoben, daß der Beschwerdeführer, in
der Absicht das gesundheitsschädliche Fleisch in B. durch Ver⸗
kauf in Verkehr zu bringen, dasselbe kaufgerecht in Viertel
zerlegt, in Körbe verpackt, und nach B. geschafft habe, wo der
Verkauf vollendet werden sollte.
Es wird ausgeführt, daß diese Handlungen mittelbar das iz des Vorhabens verfolgten, und geeignet waren, dasselbe zur
ollendung zu bringen, sowie
daß darin ein Anfang der Ausführung des Vergehens des 5§. 12 Nr. J des Gesetzes vom 14 Mai 1879 zu finden sei, weil als Vollendung desselben nicht blos der Verkauf schädlicher Nahrungsmittel aufgeführt werde, sondern auch schon das Feilhalten und sonstiges Inverkehr⸗ bringen, also schon das bloße Unternehmen jenes Verkaufs; mithin solche Handlungen durch welche das Vorhaben des Verkaufs un mittelbar zur Alubführung gebracht werden soll.
In diesen Erwägungsgründen de ersten Richters ist zwar eine Grenzlinie zwischen Versuch und Vollendung gezogen, noch nicht aber damit zugleich erkennbar gemacht, wie die Grenzlinie zwischen Vor bereitung und Versuch vermöge einer ähnlich allgemeinen Formel zu 2 sein möchte. Schon die Unterhandlungen über den Ankauf der
ranken Kuh lassen sich auf Seiten des Beschwerdefübrers als solche . bezeichnen, welche mittelbar das Ziel des späteren
erkauss oder sonstigen Inverkehrbringens des Fleisches verfolgten, auch zu dessen Erreichun ñ nicht nur geeignet, sondern Angesichts der Sach⸗ lage unentbehrlich erschlenen, um die schließliche Veräußerung zu sichern; damit allein erscheint indeß die Frage noch nicht als erledigt, ob etwa auch schon in den Ankaufsbemühungen des Beschwerdefübrers ein strafbarer Versuch sich finden lassen könnte.
Gleichwohl erbellt aus den Ausführungen im Uebrlgen, daß der erste Richter von irrigen Rechtsanschauungen nicht ausgegangen ist, wenn er die Handlungen, die er sür erwiesen erachtete, als solche be⸗ zeichnet hat, welche einen Anfang der Ausführung des Inverkehr— bringeng in sich schließen. Es ergiebt sich dies insbesondere aus der Hinwelsung auf ein Urtheil des Reichsgerichts vom 1. November 1881, welches als dem vorliegenden Fall entsprechend bezeichnet ist, während darin gesagt worden:
. ein Anfang der Ausführung des Feilhaltens darin
habe gefunden werden können, daß der feil zu haltende Gegen ⸗ stand in diejenige Form und Lage gebracht worden, die ihn
un mittelbar zum Absatz geeignet machte.
Das entscheidende Gewicht hat der erste Richter demnach im vorliegenden Fall darauf gelegt, daß der Beschwerdeführer bis zu solchen Handlungen bereltg vorgeschritten war, welche unmittelbar die Vollendung des Inverkehrbringeng möglich machten. Deshalb ist von ihm namentlich betont: die e mn des Fleisches in sofort verkäufliche. den dieserhalb herrschenden Geschaͤftsgebräuchen ent- sprechende Stücke, und die Heranschaffung eben dieser Stücke an den hierfür augersehenen, vom Schlachtort verschiedenen Verkaufsort.
Wäre das derartig fertig gestellte Fleisch in dem Verkaufsstand zum Verkauf aa gelgg⸗ worden, so würde das Vergehen des f 12 Nr. 1 des Nahrungsmittelgesetzez im Hinblick auf die onstigen gestftellhz gen seines Thatbestandes vollendet gewesen 4 und zwar in der Gestalt des Feilhaltens. Da aber auch der Versuch des Feilhaltens straffällig ist, so kann hier nur in Frage kommen, ob sich in dem Trantport zur Verkaufsstelle hin ein solcher Versuch finden läßt. Dieg muß bejaht werden; und zwar ohne damit eine Erweiterung des im §. 43 des Strafgesetzbuchs gegebenen Versucht⸗ begriff zu unternehmen; denn wenn im Feilhalten die Vollendung des Vergehens liegt, so umfaßt das Hinschaffen des Fertiggestellten zum Feilhalten den letzten der Vollendung vorausliegenden Akt, in dem daher der Anfang der Ausführung des Feilhaltens ohne Rechts irrthum sich finden läßt. Wollte man darin eine bloße Vorbereitungs⸗ handlung finden, so würde von einem Versuch des Fellhaltens sich kaum noch reden lassen.
Vom ersten Richter ist allerdings nicht Versuch des Feilhaltens, ondern Versuch des Inverkehrbringens angenommen; allein es st auch darin ein Rechtsirrthum nicht zu finden. Aus dem Wortlaut des §. 12 Nr. J des Gesetzes vom 14. Mai 1879:
— „wer verkauft, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt? — sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in Anlehnung an die gleiche Fassung des Reichsstrafgesetzbuchs 8. 324, aber im Gegensatz zu 5§. 304 des früheren preußischen Strafgesetzbuchs (wer — verkauft oder feil hält) erhellt, daß durch den Ausdruck „In verkehrbringen“ eine Erweiterung des Thatbestandes herbeizuführen bezweckt ist, nicht nur über den Begriff des Verkaufs, sondern auch über den Begriff des Feilhaltens hinaus. Dem entsprechend hat das Urthell des Reichsgerichts vom 13. Dejember 18890 (Entscheidungen 3, 1197 gu gef nnn, daß auch schenkweises Ueberlassen unter den Begriff des Inverkehrbringens falle; nicht aber ist damit ausgesprochen, daß zur Vollendung des Inverkehrbriggens stets ein „Ueberlassen“, also eine Weggabe an bestimmie Personen erforderlich sei. Auch das
eilhalten fällt unter den weiteren Begriff des Inverkehrbringens, ann also im Einzelfall mit diesem Ausdruck charakterisirt werden, und dasselbe gilt vom Versuch.
Da die erstrichterlichen Feststellungen rechtliche Bedenken in
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andern Michtungen als denen ves Angriffs gleichfalls nicht darbieten., so war die Revision zu verwerfen und wegen der Kosten nach §. 505 der Strasprozeßordnung zu erkennen.
Unzulässigkeit von Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gericht svollzieher zu beobachtende , . im Wege der Klage. Civilprozeßordn ung §. 6865.
n Sachen des Altsitzers F. D. zu L., Klägers und Revisionsklägers,
wider die frühere Besitzerin D. K., geb. K., und deren Ehemann zu Pr. St., Beklagte und Revisionsbeklagte,
* Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, am 3. Mal
sür Recht erkannt: die gegen das am 19. Oktober 1883 verkündete Urtheil des II. , d des Königlich preußischen Ober⸗Landesgerichts u M. eingelegte Revision wird : die Kosten er Revisionsinstanz werden dem RNevisionskläger auferlegt.
Entscheidungsgründe.
Den Beklagten steht aus dem in einem Vorprozesse ergangenen rechts kräftigen Urtheil eine vollstreckbre Forderung von 2270 nebst Zinsen gegen den Kläger zu. Auf ihren Antrag ist durch Beschlu des Königlichen Amtsgerichts zu Pr. St. zunächst eine hypothekaris eingetragene Altentheilsforderung des Klägers und demnächst eine Reihe anderer Forderungen im Nominalbetrage von e, een 4537,90 M gepfändet worden. Der Kläger hat in einer beim König⸗ lichen Landgericht zu D. wider die Beklagten erhobenen Klage geltend gemacht, daß das Altentheil überhaupt nicht gepfändet werden dürfe, und daß die Beklagten durch inn der anderweiten Forderungen genügend gesichert seien, die Pfändung des Altentheils also erde. §. 708 r e nn aufgehoben werden müsse. Sein Antrag geht dahin, den e . des gedachten Amtsgerichts, soweit er das Altentheil betrifft, aufzuheben. Das 3 zu D. hat die Klage als nicht bewlesen verworfen, und das Ober⸗Landesgericht zu M. die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die hier gegen erhobene Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Berufungsrichter nimmt an, 2 der Kläger m, gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend macht. Da dieselben nach §. 68h Civil n, , ,. vor das Vollstreckungsgericht gehören, und dessen Zuständigkeit nach §. IM ibid. eine i wen, liche, der Vereinbarung der Parteien entzogene (5. 40 ibid.) ist, so erachtet er die Anstellung der Klage beim Landgericht zu D. für un zulässig. Diese Ausführung läßt den gerügten Rechtsirrthum nicht erkennen. Die Aeußerung des , ters in Betreff der Un⸗ zulässigkeit der Klage ist dahin aufzufassen, daß im Falle des 5. 686 Civilprozeßordnung dem ö eine Klage überhaupt nicht zu⸗ steht, und dieser Ansicht muß beigestimmt werden.
Die Cixilprozeßordnung unterscheidet 3 Arten von Einreden des Schuldnerg beim Zwangsvollstreckungsverfahren, nämlich:
I gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. Dies ist der Fall des 5. 668 Civisprozeßordnung. Das Gericht, von dessen Ge⸗ richtsschrelber die Vollstreckungsklausel ertheilt ist, kann auf Anrufen des Schuldnert ohne mündliche Verhandlung entschelden. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde stait. 5. 701 ibid. Bei be- dingten Endurtheilen und der Vollstreckung für oder gegen Rechts- nachfolger (368. 664, 665) erwähnt §. 687 elne Klage des Schuldners . . Dieselbe gehört nach §. 686 vor das Prozeßgericht
Instanz.
2) , gegen die Art und Weise der Zwangsvoll⸗ streckung und das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfghren. 5. 685 hierüber entscheldet, wie es im Gesetze heißt, das Vollstreckungsgericht und zwar gemäß §§. 684, 701 ohne Nothwendig⸗ leit der mündlichen Verhandlung und mit Zulassung der sofortigen i ,. ĩ
h nreden gegen den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst. 5. 686. Sie sind im Wege der Klage keln Prozeßgericht J. Instanz geltend zu machen. .
Es kann keinem fiel e unterliegen, daß die Behauptungen des Klägers, es sei die Pfändung zu weit ausgedehnt, und sein Altentheil sei überhaupt nicht pfändbar, zu den Elnreden gehören, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen. Ob in derartigen fenen dem Schuldner ein durch die Klage verfolgbaretz Recht zu= teht, muß zwar nun nach den en . des materiellen Rechts beurtheilt werden. enn jedoch die Bestimmungen der Civilprozeß⸗ ordnung erkennen lassen, daß den Parteien gegen eine in der Voll⸗ , vorgekommene Rechtsverletzung nicht der Weg der Klage, sondern ein anderes gesetzlich normirtes Rechtsmittel zustehen soll, so würde eine derartige Anordnung durch das . maß gebend e. Aus dem Umstand allein, daß die Civilprozeßordnung einer Klage im Falle des §. 685 nicht gedenkt, läßt fich allerdings die Unzulässigkeit derselben nicht folgern. Erwägt man jedoch, daß es sich im Falle des §. 685 regelmäßig um Rechtsverletzungen handelt, welche durch das Verfahren des Gerichts oder des Gerichts vollziehers entstanden sind, so liegt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber die Remedur hiergegen in dem von ihm angeord⸗ neten formloseren Verfahren, mit Ausschluß der Klage, treffen wollte.
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wür viese Anücht sprickt auch vie Entstehungsgeichichte ver Gävr- Prozeßordnung. Die Motive CS. 407 ff. zu SS. 617, 634 — E638 des Entwurfs) bemerken hinsichtlich der oben gab 1 gedachten Einreden, daß dem Schuldner in jedem Falle freistehe, eine provisorische Ent⸗ scheidung über diese Einwendungen nach Art des Beschwerdeverfahrens herbeizuführen; daneben könne eine materielle Entscheidung in den Fällen der §§. 664, 665 Civilprozeßordnung nur im Wege des kontra⸗ diktorischen Verfahrens ergehen. Bei den oben sub 3 gedachten Ein⸗ wendungen sei mit n , des Beschwerdeverfahrens stets im ordentlichen Prozesse zu entscheiden. Hinsichtlich der hier fraglichen, oben sub 2 erwahnten Einwendungen heißt es wörtlich: Ohne Zusammenhang mit dem voraufgegangenen Rechtsstreite, vielmehr auf einer angeblichen Verletzung der für das Voll streckungsverfahren gegebenen Vorschriften durch den Gerichts vollzieher beruhend, zugleich ihrer Einfachheit halber für die kollegialische Berathung ungeeignet, gehören sie ihrer Natur nach vor das den Verhältnissen am nächsten stehende Amts⸗ gericht (Vollstreckungsgericht).
Daß die Erwägung bezweckte, den Ausschluß der Klage bei Ein⸗ reden gemäß §. 685 Civilprozeßordnung zu rechtfertigen, ist auch bei der Berathung des Gesetzes in der Reichstagskommission deutlich zu Tage getreten. Der Regierungskommissar hat ohne Widerspruch er⸗ klärt (S. 361 der Protokolle):
es sei nicht die Absicht des Entwurfs, wegen des Verfahrens des Gerichtsvollziehers einen anderen Weg als den der Be schwerde zu eröffnen.
Hiernach ist anzunehmen, daß Einwendungen gegen das Zwangs⸗ vollstrellungsverfahren im Falle des §. 685 Civilprozeßordnung nicht durch eine Klage , werden können. Diese Erwägung trägt das Urtheil des Berufungsrichterß. —— —
Schadensersatzpflicht des Gewerbeunternehmers, welcher die zur Sicherheit der Arbeiter nothwen⸗ digen Einrichtungen nicht getroffen hat, falls dem verletzten Arbeiter eine Verschuldung zur Last fällt. Gewerbeordnung §. 120.
In Sachen der verwittweten Schmiedemeister B. K. für sich und als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder zu K., Klägerin und Revisionsklägerin,
wider den Dampfziegeleibesitzer E. A. zu L., Beklagten und Re⸗ visionsbeklagten
hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, am 3. Mai 1884 für Recht erkannt: die gegen das am 13. Oktober 1883 verkündete Urtheil des ersten Civilsenats des Königlich Pr. Ober⸗Landesgerichts zu N. eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz werden der Revisionsklägerin auferlegt.
Thatbestand.
Wegen des Sach verhältnisses wird auf den Thatbestand und die Feststellungen des Berufungsurtheils Bezug genommen.
Durch das Berufungsurtheil ist die gegen das die Klägerin ab⸗ weisende Urtheil erster Instanz eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen hat Klägerin die Reviston eingelegt und bean tragt, das angefochtene Urtheil aufsuheben und nach dem Berufung ⸗ antrage der Klägerin zu erkennen, das heißt, den Beklagten zur Zah⸗ lung einer wöchentlichen Unterstützung von 8 MÆ vom 17. August 1881 ab zu verurtheilen. Der Revisionsbeklagte hat beantragt, die Revi⸗ sion als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe.
Die Klage ist auf ö. Fundamente gestützt, auf ein den Be— klagten verpflichtendes Verschulden des Ziegelmeisters nach §. 2 des , , . vom 7. Juni 1871 und auf einen Verstoß gegen §. 130 der Gewerbeordnung. Rüchsichtlich des ersten Klagefundaments hat der Berufungsrichter ein Verschulden des F. verneint. ——2 —
Den zweiten Klagegrund verwirft der Berufungsrichter, indem er dahin gestellt sein läßt, ob die Kammräder mit einer Verkleidung hätten versehen sein müssen, mit der Ausführung, das in dem Fehlen der Verkleidung etwa liegende Verschulden des Beklagten sei ver⸗ hältnißmäßig gering und komme nicht in Betracht, da der Getödtete den Unfall in n, ,. Weise herbeigeführt habe.
Dies ficht Revisionsklägerin als den 8 120 der Gewerbeordnung verletzend an, welches Gesetz auch den Zweck habe, den Arbeiter gegen seine eigene Unvorsichtigkeit und Leichtfertigkeit zu schützen.
Der Angriff ist nicht begründet. Sinn und Zweck des 5. 120 ist es nicht dem Arbeiter und den von ihm zu alimentirenden Per- sonen einen Anspruch ohne jede Rücksicht auf das Verschulden des Arbeiters selbst zu geben. Die Abwägung der Schuld des Getödteten gegen die des Beklagten verstößt nicht gegen das Gesetz. Das frühere Ürtheil des Reichsgerichts, auf welches die Revisionsklägerin id in dieser Beziehung beruft, betraf einen Fall, in welchem das Revisiontz⸗=
ericht bei einer Revision nach älterem preußischen Verfahren die hatsachen hi zu beurtheilen und festzustellen hatte, während dies im jetzigen Prozesse durch die Cinssprokeorznung ausgeschlossen ist.
Hiernach sind die erhobenen Angriffe nicht begründet, es ist auch sonst in dem angefochtenen Urtheile eine Gesetzegverletzung nicht zu finden, vielmehr rechtfertigen die festgestellten Thatsachen die Ab= weisung der Klägerin. —— — —
Sã chsiache Staats · Rente 3
Sachs. Alt Sachs do
Hambur Sachsise
⸗ Badis
Bayerische Anleihe
ojolaquo)uoꝝ
Württemb. Staats · Anl. 4 Prenss. Pr. Anl. 1855 . 37
Bremer Anleihe de 1874 451 Neckl. Eis. Schuld versch. 3
Grossherzo
9
2
GS ertendwaäachung ver Sol'varyafr gegen ein Mä'tr⸗
glied einer eingetragenen G s afv Seiten 8
eines Genossenschaftsgläubigers, welcher selbst Mitglied der Genossenschaft ist.
Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868. §. 62. In Sachen des Privatmannes F. R. in St., Klägers, Revisionsklägers, wider den Dr. med. Th. H. zu N., Beklagten, Revisionsbeklagten, 6. * Reichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 20. Mai 1 für Recht erkannt: die gegen das Urtheil des Ersten Civilsenats des Großherzog⸗ lich B. Oher⸗Landesgerichts zu K. vom 10. November 1883 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Re⸗ visionsinstanz werden dem Revisionskläger auferlegt.
Thatbestand.
Die Wittwe W. L. in St. hat an die vergantete Süddeutsche Lebens⸗, Unfall⸗ und Rentenversicherungt⸗Anstalt zu K., Eingetragene Genossenschaft!‘ eine Forderung aus einem Lebensversicherungt⸗ vertrag, welche sie an den jetzigen Kläger cedirt hat. Dieselbe war auch Genossenschafterin und muß nach dem fCür vollstreckbar er ⸗ klärten Vertheilungsplan (Nr. 4) 547 M 32 3 nebst Zinsen worbe⸗ haltlich des Einganges aller Einzelbeträge) zur Schuldentilgung beistenern. Der Vertheilungsplan wird gegen die einzelnen Genossenschafter voll zogen.
Die Wittwe L. hat ihren Anspruch an den Kläger cedirt, welcher solchen im Konkurs anmeldete und nachträgliche Anerkennung er⸗ wirkte, so daß die Forderung unter Rr. 32 des Vertheilungeplans mit 3000 A unter den aus Genossenschafter⸗Beiträgen zu tilgenden Schulden aufgeführt ist. ;
Der Kläger verlangt nun von dem Beklagten als sammtverbind⸗ lichen Genossenschafter die Bezahlung dieser 3000 M nebst Verzugs ⸗ zinsen von der Klagezustellung an.
Der Beklagte bestreitet die Forderung an sfᷣ nicht, hat aber in erster Instanz eingewendet, daß Kläger als Cessionar einer Genossen ; schafterin nicht vor der in jener Zeit noch nicht erfolgten Vollstreck⸗ barkeits erklärung des Verthetlungäplans von einem anderen Genossen⸗ schafter Befriedigung verlangen könne.
Auf Grund 3 Einrede hat das Landgericht K. mit Urtheil an 1. Mal 1883 die Klage als zur Zeit nicht stattfindend abge⸗ wiesen.
Auf die Appellation des Klägers hat der Beklagte jenen Einwand festgehalten und will eventuell seine unter Nr. 29 des Vertheilunge⸗ plant festgestellte Forderung von über 25 000 M kompensiren. Dag Dber ⸗Landesgericht zu K. hat mit Urtheil vom 10. November 1883 bestätigt und in seinen Gründen erwogen. —
Aus dem Verhältniß der Genossenschafter unter einander folge, daß ein Genossenschafter für seine Ansprüche dn. die Genossenschaft nur aus dem Ergebniß der Beiträge kraft Vertheilungsplans Befrie ⸗ digung fordern konne, also sei §. 62 Genossenschaftsgesetzes nur von fachen Gläubigern zu verstehen, welche nicht zugleich Genossen⸗ chafter seien. ⸗
Daran ändere die Cession nichts, denn die aus der Solidarhaft des ursprünglichen Gläubigers entstehende Beschränkung desselben für den Fall des Vertheilungèverfahrens sei eine erceptio rei cohaerens, weil die Solidarhaft von Entstehung der Forderung an mit derselben verknüpft sei. . .
Gegen dies Urtheil hat der Kläger die Revision eingelegt und dessen Aufhebung, sowie Urtheil nach dem mit dem Klagegesuche konformen Appeliationgantrage beantragt. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe.
Die ‚Süddeutsche Lebens, Unfall und Rentenversicherungs⸗ anstalt zu K.‘ war eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des jetzigen Reichsgesetzes vom 4. Juli 1868.
Genossenschafter wurde jede Person, welche sich bei der Anstalt mit einer Kapitalversicherung auf den Todesfall betheiligte, und ob- wohl Prämienbeiträge bezahlt wurden, war es doch eine Versicherung auf Gegenseitigkeit.
Auf diese Art ist Wittwe L. in St. dusch die Lebenkversiche rungèpolize Nr. 13 als Genossenschasterin in jene Anstalt eingetreten; sie hat ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrage an den jetzigen Kläger cedirt und 246. hat denselben mit 3000 A, nachdem die Genossenschaft in Konkurs gerathen war, liquidirt und deren Aner⸗ kennung im Konkurs erwirkt, blieb jedoch wegen Mangels an Masse⸗ vermögen ohne alle Befriedigung.
Nach Beendigung des Konkurses ist, weil die Gläubiger der Genossenschaft unbefriedigt waren, nach 85. 52 folg. des Genossen ⸗ schaftsgesetzes der Vertheilungsplan angefertigt, auch für vollstreckbar , . worden und wird bereits durch Him en! der Beiträge vollzogen.
* 34 Vertheilungsplan ergiebt sich, 3 jeder Genossen⸗ schafter zur Befriedigung der Gläubiger einen Beitrag von 547 32 3 an den Liquidator zu zahlen hat, und zwar ist unter Nr. 4 als beitragspflichtig auch die Wittwe L. in St., jetzt deren Rechts · nachfolger, sowie unter Nr. 39 der Beklagte aufgeführt. Unter den ellen der Genossenschaft, welche aus den i , . be⸗ riedigt werden sollen, findet sich unter Nr. 32 die Forderung det