Erste Beilage
Deffentlicher Anzeiger. . e il ö ö zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Invalidendank !, Rndolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größerer
83 Inserase für den Deutschen Reichs⸗ und Tanin * Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗ register nimmt an: die önigliche Expedition des Neutschen Reichs · Anzeigers und Königlich
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 5. Verschiedene Bekanntmachungen.
Steckbriefe und Untersnehungs- Sachen. Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen a. dergl.
Ereußischen vtaata · Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 62.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. J P Un. 8. w. von 3pffentlichen Papieren.
7. Literarische Anzeigen. S. Theater Anzeigen.
In der Börsen-
beilage. F
Annoncen ⸗ Bureau.
9. Familien- Vachrichten.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
(35274
In Sachen der Ehefrau des Kaufmanns Albert Thiele, Antonie, geborene Hoffmann, hieselbst, Klägerin, wider die Wiitwe des Restaurateurs Christian Kruse, Dorette, geborene Rekuh, hieselbst, Beklagte, wegen Hypothekkapitalzinsen, wird, nach dem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des der Beklagten gehörigen, sub No. ass. 136 zu Schöningen belegenen Wohnhauses nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 16. Mai 1884 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 16. Mai 1884 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf
den 5. November d. J., Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchem die Hppothekgläubiger die Hypotheken— briefe zu überreichen haben.
Schöningen, den 28. Juli 1884.
Herzogliches Amtsgericht. a be.
(35228)
In der Zwangsvollstreckungssache der Ehefrau des Rentners Brandt, Caroline, geb. Grebe, hier⸗ selbst, Klägeria, wider den Hanvdarbeiter Heinrich Ahrens und dessen Ehefrau, Caroline, geb. Heynecke, hierselbst, Beklagte, wegen Zinsen, werden die Gläu⸗ biger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben— forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf Freitag, den 29. August 1884, Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor—
geladen werden. Blankenburg, den 21. Juli 1884. Herzogliches Amtsgericht. Ribbentrop.
25927 sss! Aufgebot. . In der Nachlaßsache der ledigen Karoline Witte— mann von Darmstadt wird dem unbekannt wo? ab— wesenden Neffen der Verstorbenen, Fritz Probst, früher in Darmstadt, eröffnet, daß seine Tante Ka— roline Wittemann am 19. Juni 13884 mit Hinter— lassung eines Testaments verstorben sei, in welchem ihre Nichte Sophie Koch, jetzt Karl Hofmann Ehe— frau in Grebenroth, ihr Neffe Wilbelm Koch in Erbenheim und ihre Schwester Luise Probst dahier zu alleinigen Erben des gesammten Nachlasses unter der Verpflichtung einige Legate auszuzahlen, eingesetzt worden seien, er selbst aber übergangen worden sei. Zugleich wird ihm auf Antrag der genannten Erben aufgegeben, im Ausgebotstermin vom Freitag, 24. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, seine etwaigen Erbansprüche geltend zu machen und sich über die Rechtsbeständigkeit des Testaments zu erklären, andernfalls angenommen werden würde, er erkenne das Testament an und habe Einwentungen gegen dasselbe nicht vorzubringen, auch die Voll— streckung des Testaments angeordnet werden würde. Darmstadt, den 24. Juli 1884. Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Darmstadt J. 4.
(15422 Aufgebot.
Das Quittungsbuch Nr. 947 der Bromberger Ge— werbebank, Eingetragene Genossenschaft zu Brom— berg, über 300 S½ , ausgefertigt am 6. Juni 1882 für Frau Caroline Bock in Debenke, ist verloren ge— gangen und wird auf den Antrag der Frau Caroline Bock in Debenke hiermit aufgeboten.
Der unbekannte Inhaber des bezeichneten Quit— tungsbuchs wird aufgefordert, spätestens im Auf— gebotstermin
den 31. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr,
bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9 des Landgerichtsgebäudes, seine Rechte anzumelden und das Quittungs buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung desselben erfolgen wird.
Bromberg, den 25. März 1884.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.
(35250 Aufgebot.
Der Oekonom Wilhelm Karl Ulrich zu Könige— rode, vertreten durch den Justizrath Dächsel zu Nord— hausen, hat das Aufgebot der Schuldurkunde vom J. Oktober 1864, bestehend in der Nebenausfertigung des Kaufvertrags von diesem Tage über rückständige Kaufgelder im Betrage von 253560 Thlr. mit Zinsen und Rechten nebst Hypothekenauszug über die ein— getragene Hypothek vom 29. Oktober 1864 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 15. November 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen mird.
Wippra, den 18. Juli 1884.
Königliches Amtsgericht. Suchsland.
5231 Aufgebotsverfahren.
Weber Paul Unser ron Muggensturm hat das Aufgebot des der entmündigten Rosine Zittel von dort abhanden gekommenen, von der Sparkasse Rastatt im Sommer 1881 auf deren Namen und unter Nr. 7271 ausgestellten Sparkassenbüchleins für eine Einlage von 178 S6 65 — beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä— testens in dem auf
Freitag, den 27. Febrnar 1885, Vormittags 9 Uhr, vor Großh. Amtsgerichte Rastatt bestimmten Termine seine etwaige Rechte anzumelden und das Sparbuch
vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen würde. Rastatt, den 24. Juli 1884. Großh. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber: Schmidt.
35229 ; Der Antrag der Armenkasse zu Abtnaundorf auf Aufgebot der 350, Partial⸗Obligation der vor—⸗ maligen Leipzig Dresdener Eisenbahn⸗Compagnie vom Jahre 1841, 2. Serie Nr. 239 über 50 Thaler, ist zurückgenommen worden. Dresden, am 24. Juli 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung Ib. Francke.
35278 ö
Durch Urtheil vom 14. d. Mis. ist die für den Leibzüchter Burmester zu Meßwinkel eingetragene Post von 125 Thlr. Abtheilung III. Nr. ? Band 1 Blatt 201 des Grundbachs von Geoöoßenheerse, unter Ausschließung aller unbekannten Interessenten, für löschungs fähig erklärt.
Königl. Amtsgericht zu Petershagen (Weser).
Mensing.
läscs! Bekanntmachung.
A. Der Hypothekenbrief vom 6. Februar 1843 über die in Abtheilung III. Nr. 8 auf dem Grund stücke der verehelichten Ganzbauer Burdack, Anna Dorothea, geb. Muche, frühere Wittwe Richser zu Grunow, Grunow Band J. Nr. 3, für Johanne Christiane Richter daselbst eingetragenen 208 Thaler 8 Sgr. 85 Pf. Annahme resp. Erbgelder und andere Rechte aus der genannten Bauernahrung,
B. der Hypothekenbrief vom 2. Juli 1844, über die auf dem Grundstücke des Gartenbesitzers Ferdinand Schulz Merzdorf Band J. Nr. 35 in Abtheilung III. unter Nr. 2 eingetragenen 90 Thaler Vatererbe der Geschwister Wegener und zwar je 30 Thaler
a. für Anna Dorothea, b. Johann Friedrich Wilhelm, C. Dorothea Elisabeth,
C. der Hypothekenbrief vom 12. August 1862 über die auf dem Grundstücke Alt-Beutnitz Band J. Nr. 5 der verwittweten Lehnschulzengutsbesitzer Bullack, Louise, geb. Nitschke zu Alt-Beutnitz gehörig, Ab— theilung III. Nr. 4 für die Sparkasse der Stadt Crossen a. Oder eingetragenen 1000 Thalern Darlehn,
D. der Hypothekenbrief vom 1. Juli 1833 über die auf dem Grundstücke des Anderthalbhufners Jo⸗ hann Friedrich Schwarz zu Deutsch Sagar, Fritschendorfer Antheil, Band JI. Nr. 11 Ab- theilung III. Nr. 3 für Johann Gotthilf Schwarz eingetragenen 277 Thaler 7 Sgr. 6 Pf. Muttererbe,
E. der Hypothekenbrief vom 12. Juni 1827 über die auf dem, dem Bauern Johann Wilhelm Bartsch zu Brankow gehörigen Grundstück Brankow Band!. Nr. 11 in Abtheilung III. Nr. 4 für Anna Dorothea Bartsch zu Sarkow, verstorbene Häuslerwittwe Machatzki, eingetragenen 50 Thaler Muttererbe nebst einem vollständigen Bette,
sind durch Ausschlußurtheile des hiesigen Amts— gerichts vom 14. Juli 1884 für kraftlos erklärt worden.
Crossen a. Oder, den 14. Juli 1884.
Königliches Amtsgericht. Bathe.
393 lzse6s! Bekanntmachung.
Auf den Antrag der Johanng Dorn, gebornen Kaske, Ehefrau des Häuslers Friedrich Dorn, zu Aufhalt Königlich (Kreis Freistadt in Schlesien) hat das unterzeichnete Gericht am 12. Juli 1884 für Recht erkannt:
die Posener Rentenbriefe Litt. C. Nr. 1935 und 2189 über je Einhundert Thaler oder Drei— hundert Mark werden für kraftlos erklärt.
Posen, den 28. Juli 1884.
Königlickes Amtsgericht. Abtheilung IV.
35234
Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Ge— richts vom heutigen Tage sind die nachbezeichneten Hypothekendokumente:
a. die Ausfertigung der gerichtlichen Schuldver—⸗ schreibung vom 21. Juni 1844 nebst Hypo—⸗ ihekenschein vom 8. Juli 1844, als Urkunde über die auf dem Bauergute Mittel Peters⸗ waldau Ne. 201 in Abtheilung III. Nr. 4 ur— sprünglich für die Fabrikant Gottlieb Benjamin Kaßnersche Vormundschaftsmasse daselbst einge⸗ tragenen und demnächst für den Seifensieder— meister Friedrich Wilhelm Bergmann hier um— geschriebenen 135) Thlr. Darlehn, von welchen jedoch am 19. November 1853 die Hälfte mit 75 Thlrn. abgezweigt worden ist, fo daß das gedachte Hauptdokument nur noch über 75 Thlr. Gültigkeit hat;
die Ausfertigung der notgriellen Schuldverschrei⸗ bung vom 25. September 1852 nebst Hypo—2 thekenschein vom 30. September 1852, als Ur- kunde über die auf demselben Bauergut in Abtheilung III. Nr. 6 für Frau Rechtsanwalt v. Damnitz, Ulrike, geb. v. Wulffen, zu Reichen⸗
„ Pach eingetragenen 360 Thlr. Darlehn für kraftlos erklärt.
Reichenbach u. d. Eule, den 14. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung JV.
(Unterschrift), i. V.
35277 Bekanntmachung.
Durch Urtheil Königlichen Amtsgerichts Abth. III. zu Fulda, verkündet am 23. J. Mts., ist die Ehe⸗ frau des verstorbenen Joseph Hahner, Catharina, geb. Wetter, von Maberzell, für todt erklärt worden.
Fulda, am 28. Juli 1884.
Der Gerichtsschreiher Kgl. Amtsgerichts. Abth. III.
F. Be: wen
35236 Im Namen des Königs! Verkündet am 2. Juli 1884. Baranowski, Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag:
I) des Rechtsanwalts Goldmann zu Danzig als Nachlaßpflegers der rerschollenen Personen: Frau Amalie Julianne Susanne Lethmaths, geb. SeickC, Frau Julianne Constantia Schmidt, geb. Seick, Stellmacher Friedrich Emanuel Seick. Frau Renate Florentine Philips, geb Seick, Zimmermann Johann Jacob David Seick und Kaufmanns Adolph Gustav Seick,
2) der Freu Eleonore Gandraß, geb. Stobbe, zu Danzig, der Ehefrau des verschollenen Schneidermeisters Jacob Gandraß,
3) des Zimmermeisters Kamrowski zu Neufahr— wasser als Abwesenheitsvormundes des ver— schollenen Seefahrers Adolph Eduard Raabe,
4) des Schuhmachermeisters Carl Friedrich Wilhelm Falk zu Neufahrwasser, des Bru⸗ ders des verschollenen Seefahrers Friedrich Wilhelm Falk,
5) der Eigenthümerin Emilie Wilhelmine Grüncke, geb. Schulz, zu Danzig, der Schwester des verschollenen Tischlergesellen Richard Hermann Schulz,
6) des Eigengärtners Michael Grübnau zu Nickelswalde, des Vaters des verschollenen Schiffers Peter Grübnau,
7) der Frau Catharina Elisabeth Gerkowski, geb. Reimann, der Ehefrau des verschollenen Arbeiters Michael Gerkowéki,
8) des Rechtsanwalts Tesmer als Pflegers des Nachlasses nach den Bernsteinarbeiter Michau'schen Eheleuten,
9) des Rechtsanwalts Goldmann als Pflegers des Nachlasses nach dem Maschinisten Tritt,
erkennt das Königliche Amtsgericht XI. zu Danzig durch den Amtsgerichts-Rath Aßmann für Recht: J. Folgende Personen:
1) Frau Maschinist Amalie Julianne Susanne Lethmaths, geb. Seick, aus Schoenfeld bei Danzig, geboren den 6. März 1817,
2) Frau Julianne Constantia Schmidt, geb. Seick, geboren den 5. Juli 1797 zu Schoen⸗
feld,
3) der Stellmacher Friedrich Emanuel Seick, geboren den 27. April 1808 zu Schoenfeld,
4) Frau Renate Florentine Philips, geb. Seick, geboren den 16. Oktober 1809 zu Schoenfeld,
5) der Zimmermann Johann Jacob David Seick, geboren den 7. September 1811 zu Schoenfeld,
6) der Kaufmann Adolph Gustav Seick, geboren den 25. April 1803 zu Schoenfeld,
7) der Schneidermeister Jacob Gandraß aus Danzig, geboren den 25. Juli 1830,
8) der Seefahrer Adolph Eduard Raabe aus J,, geboren den 16. September
9) der Seefahrer Friedrich Wilhelm Falk aus Neufahrwasser, geboren den 17. Mai 1841,
10) der Tischlergeselle Richard Herrmann Schultz 66. Danzig, geboren den 13. September
5,
1I) der Schiffer Peter Grübnau aus Gickels— walde, geboren den 29. Februar 1848,
12) der Arbeiter Michael Gerkowski aus Danzig, geboren den 7. November 1819,
werden für todt erklärt.
II. Der Nachlaß der Bernsteinarbeiter Gustav Ferdinand und Charlotte Wilhelmine, geb. Schulze⸗ Michau'schen Eheleute wird der Kämmerei der Stadt Danzig ausgeantwortet, und werden die ausgebliebe⸗ nen unbekannten Erben der Bernsteinarbeiter Gustav Ferdinand und Charlotte Wilhelmine, geb. Schulze— Michau'schen Eheleute mit ihren Ansprüchen und Rechten auf deren Nachlaß derart ausgeschlossen, daß sie alle Verfügungen des Magistrats zu Danzig anzuerkengen schuldig, weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, sondern nur noch Herausgabe des noch Vorhandenen fordern dürfen.
III. Die unbekannten Erben des durch Urtheil vom 22. Oktober 1881 für todt erklärten Maschinisten Eduard Wilhelm Daniel Tritt aus Neufahrwasser werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf dessen Nachlaß ausgeschlossen, dagegen werden solchen fol— genden Personen, welche sich als Erben des Tritt gemeldet:
1) der Frau Lieferant Johanna Heckstädt, geb.
Rasch, aus Neufahrwasser,
2) der Frau Schiffskapitän Charlotte Mohring, geb. Rasch, aus Neufahrwasser,
3) der Wittwe Auguste Rasch, geb, Lorent, aus Neufahrwasser,
4) dem Schiffsexperten Carl Rasch aus Neu— fahrwasser,
5) dem Seelootfen Columbus Rasch aus Neu—⸗ fahrwasser,
6 ö Fräulein Josephine Rasch aus Neufahr— wasser,
7) der Frau Buchhalter Adalberte Hoemcke, geb. Rasch, aus Neufahrwasser,
8) den, Erben der verstorbenen Frau Schiffs— kapitän Elisabeth Niemann, geb. Rasch, aus Neufahrwasser
vorbehalten.
Rechts Wegen.
. Aßmann. Verkündet den 2. Juli 1884.
Baranowski, Gerichtsschreiber. wird hiermit bekannt gemacht.
Danzig, den 16. Juli 1884.
Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts. Xl. Grzegorzews ki.
35154 Oeffentliche Zustellung.
Der Schneidermeister Gottfried Lincke in Groß— breitenbach klagt gegen den Maler Carl Tresselt daher, jetzt mit unbekanntem Aufenthalte abwesend,
wegen 25 6 50 we. a. mit dem Antrage,
Von
verurtheilen und das Urtheil für vorläufig voll— streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor das hiesige Fürstliche Amtsgericht auf den 10. Oktober 1884, Vormittags 19 uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. Gehren, den 25. Juli 1884. Der Gerichtsschreiher des Fürstlichen Amtsgerichts: Goldschmidt.
, Sauter, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
356156
Durch rechtskräftiges Urtheil der IJ. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 28. Juni 1884 ist zwischen den Eheleuten Johann Heinrich Engels, Bäcker und Kleinhändler zu M⸗Gladbach und der Anna, geb. Engels, ohne be— sonderes Geschäft daselbst wohnhaft, die Güter— trennung mit Wirkung vom 26. April 1884 an ausgesprochen worden.
Düsseldorf, den 26. Juli 1884.
van Laak, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
35157 Bekanntmachung.
Die durch Rechtsanwalt Dr. Schweitzer vertretene, zum Armenrechte zugelassene geschäftslose Anna Reins zu Elberfeld, Ehefrau des Wirthen Adolf Frischkorn daselbst, hat gegen diesen beim König— lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem ge— nannten Ehemanne bestehende eheliche Gütergemein— schaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 3. November 1884, Vormittags 9g Uhr, im Sitzungssaale der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt.
Der Erste Gerichtsschreiber. Hoelper, Landgerichts⸗Ober⸗Sekretär.
35158 Bekanntmachung.
Durch Urtheil der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 30. Juni 1884 ist die zwischen den Eheleuten Knochenhefterfeiler Her⸗ mann Schnittert zu Unterscheidt, Gemeinde Wald, und der geschäftslosen Amalie, geb. Stamm, daselbst, bisber bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem 17. Mai 1884 für aufgelöst er⸗ klärt worden.
Der Erste Gerichtsschreiber: Hoelper, Landgerichts⸗Ober ⸗ Sekretär. 35159 Bekanntmachung.
Durch Urtheil der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 25. Juni 1884 ist die zwischen den Eheleuten Wirth Heinrich Boden— sack zu Elberfeld und der Lisette, geb. Vorländer, daselbst bisher bestandene gesetzliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit dem 12. Mai 1884 für aufgelöst erklärt worden.
Der Erste Gerichtsschreiber: Hoelper. Landgerichts ⸗Ober⸗Sekretär.
—
3516514 Bekanntmachung. . Der bei dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen und bei Gr. Ober-Landesgerichte zugelassene Rechts—= anwalt Friedrich Forch in Mainz hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgegeben. Es wird dies, in Gemäßheit des 8. 24 der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich, mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß der Eintrag des Forch in der Rechtsanwaltsliste besagter Gerichte gelöscht wurde. Mainz, den 28. Full 188. ; Gr. Landgericht der Provinz Rheinhessen. (L. S8.) Auff, Präsident.
356273 Bekanntmachung. Nach dem am 27. Juli 1884 erfolgten Ableben des Rechtsanwalts SSerrn Ernst Gustav Baer in Meerane ist, die Eintragung desselben in hieslger Anwälte Liste in Gemäßheit des §. 24 der Rechtsanwalts Ordnung vom 1. Juli 1858 gelöscht worden. Meerane, am 29. Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Ebert, H. R.
m.
den Beklagten zur Zahlung von 25 s 50 nebst 50 / Zinsen vom 24. Februar 1884 ab zu!
Redacteur: J. V.:
Siemenroth. Berlin: .
Verlag der Expedition (Scholz. Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
M 178.
Berlin, Donnerstag, den 31. Juli
18834.
—
TDeutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.
Vom 18. Ju li 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung bes Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 1
Die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des zweiten Titels und im dritten Titel vom zweiten Buche des Handels— gesetzbuchs, Art. 173 bis 249 a, werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt.
Zweiter Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.
Artikel 173.
Das Gesammtkapital der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt werden.
Die Aktien sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zuge— sichert wird oder welche sonst über das Antheilsrecht der Kom— manditisten vor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten.
Artikel 1734.
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens ein— tausend Mark gestellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zu— lassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundes— staat, ein Provinzial⸗, Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen be— stimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Interimt⸗
scheinen. Artikel 174.
Eine Kommanbitgesellschaft auf Aktien gilt als Handels— gesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.
Artikel 174 a.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich bei Er— richtung der Gesellschaft mit Einlagen zu betheiligen, welche zusammen mindestens den zehnten Theik des Gesammtkapitals der Kommanditisten und, wenn dieses drei Millionen Mark übersteigt, für den übersteigenden Betrag den fünfzigsten Theil desselben darstellen.
Artikel 175.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch die persönlich haftenden Gesellschaster in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, sowie die Höhe und Art der Einlage jedes persönlich haftenden Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
5 die Zahl und den Betrag der Aktien;
—
5) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art;
6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht;
7) die Form, in welcher die von der Gesellschast aus— gehenden Bekanntmachungen erfolgen.
Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter er— folgen sollen, sind in den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ einzu— rücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschafts⸗ vertrag zu bestimmen.
Artikel 175 a.
Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Be— stimmungen, nach welchen
h das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird;
2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag aus— gegeben werden;
3) eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statthaft ist;
4) für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden;
5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kommanditisten nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;
6) ein Austreten einzelner persönlich haftender Gesell—
. schafter die Auflösung der Gesellschast nicht zur Folge hat.
Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die
Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden. Artikel 1756.
Jeder zu Gunsten einzelner Gesellschafter bedungene be— sondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Be— zeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
Werden von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Kommanditisten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht, fo müssen die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage und der für sie zu gewährende
Antheil an dem Gesammtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschaftsvermögen in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Imgleichen sind, falls Seitens der zu er— richtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen werben, die Person des Kontrahenten, der Gegenstand der Uebernahme und die für ihn zu gewährende Vergütung festzusetzen.
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammt⸗ aufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen der persönlich haftenden Gesellschafter über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vor— geschriebene Festsetzung in dem Gesellschastsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Artikel 175 c.
Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch schriftliche Er— klärung, aus welcer die Betheiligung nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.
Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exem— plaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:
1) das Datum des Statuts, die im Art. 175 Absatz 2, 1756 vorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiebener Gattungen von Akien den Gesammtbetrag einer jeden;
2) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie statt— findet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
3) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung un— verbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 3 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeac tet eines hiernach ungültigen Zeich— nungsscheines die Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absatze entsprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Kommanditist Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen ersüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine
verpflichtet.
Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschrän—
kung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Artikel 1754.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben in dem Falle des Art. 175h Abs. 2 in einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht auf welche ihnen die Höhe der sür die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hier⸗ bei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, welche auf denselben hin— gezielt haben, sowie die früheren Erwerbs- und Herstellungs— preise aus den letzten zwei Jahren anzugeben.
Artikel 175.
Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien muß einen Auf— sichtsrath haben.
Zur Wahl des ersten Aussichtsraths ist die General— versammlung der Kommanditisten sosort nach der Zeichnung des Gesammtkapitals von den persönlich haftenden Gesellschaf— tern zu berufen.
Die Mitglieder des Aussichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die in Art. 1742 bestimmte Betheiligung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken, welche rück— sichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten und rücksichtlich der im Art. 1756 vor— gesehenen Festsetzungen von den persönlich haftenden Gesell⸗ schaftern, insbesondere im der in Art. 1754 vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind.
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vor— stehenden Absatze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu
erstatten. Artikel 1756.
Ueber die Errichtung der Gesellschafst muß in einer durch die persönlich haftenden Gesellschafter zu berufenden Generalversammlung der Kommanditisten Beschluß gefaßt werden.
Vor der Beschlußfassung hat sich der Aussichtsrath über die Ergebnisse der ihm rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund seines Berichts und dessen urkundlichen Grundlagen zu erklären. .
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der sämmtlichen berufenen oder als Rechtsnachfolger derselben in, der Generalversammlung zugelassenen Kommanditisten begreifen, und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Komman⸗ ditisten ist erforderlich, wenn die in den Art. 175 Ziffer 1 bis 5 und 1752 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschafts— vertrages abgeändert oder die im Art. 1756 vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden
sollen. Artikel 1759. .
Auf die Berufung und Beschlußfassung der im Art. 1756 und 175f bezeichneten Generalversammlungen finden, soweit nicht in letzterem Arlikel ein Anderes bestimmt ist, die Regeln entsprechende Anwendung, welche für die Ge— sellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.
Artikel 176.
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels— register eingetragen werden.
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels— register müssen beigefügt sein:
1) in dem Falle des Art. 1756 die den bezeichneten Festsetzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die im Art. 1754 vorgesehene Er— klärung und eine Berechnung des Gründungsaufwandes, in
welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind;
2) zum Nachweise der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den persönlich haftenden Gesellschaftern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Komman⸗ ditisten, welches die auf jeden entfallenen Aktien, sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt;
3) die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsraths und der in Gemäßheit des Art. 175 erstattete Bericht nebst dessen urkundlichen Grundlagen;
4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens
der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Art. 1732 Absatz 2 die Genehmigungsurkunde. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesell⸗ schafter sei. Die Einforderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehr⸗ betrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deut— schem Gelde, in Reichskassenscheinen, sowie in gesetzlich zu— gelassenen Noten deutscher Banken.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haften— den Gesellschaftern und sämmtlichen Mitgliedern des Aussichts— raths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglau⸗ bigter Form eingereicht werden.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Artikel 177.
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Art. 175 Absatz 2 und 3, 175a Ziffer 1, 4 und 6 und 17656 bezeichneten Festsetzungen;
2) den Nanten, Stand und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsraths.
Artikel 178.
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht.
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge⸗ handelt worden, so haften die Handelnden persönlich und
solidarisch. Artikel 179.
Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen.
Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die im Art. 177 Abs. 2 bezeichneten Angaben und den Nachweis der Eintragung des Gesellschaftsvertrages bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung enthalten. Eines Nachweises, daß die für diese im Art. 176 vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, bedarf es nicht.
Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so hat die Anmeldung der Zweigniederlassung außer dem Nachweise des Bestehens der Kommanditgesellschaft auf Aktien als solcher die im Art. 177 Absatz 2 bezeichneten Angaben und in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetriebe im Inlande der staatlichen Genehmigung bedarf, den Nachweis der ertheilten Genehmigung zu ent—
halten. Artikel 180.
Der Gesellschaft sind die persönlich haftenden Gesell— schafter für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten sowie rücksichtlich der im Art. 175 vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhastet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten feh⸗ lenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Imgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von persönlich haftenden Gesellschaftern durch Einlagen oder Uebernahmen der im Art. 1756 bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschafter zum Ersatze des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein persönlsch haftender Gesellschafter befreit, wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädi⸗ gung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns habe kennen müssen ö.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die persönlich haftenden Gesellschafter, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsver— rages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersatze soli— darisch verpflichtet. w .
Außer den persönlich haftenden Gesellschastern sind der Gesellschaft zum Schadensersatze solidarisch verpflichtet:
1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;
2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Ein⸗ lagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat. Artikel I80 a.
Wer vor der Eintragung des Gesellschafts vertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Finkündigung derselben erläßt, ist der Gseilschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die persönlich haftenden Gesellschafter rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kom⸗
Ea