1884 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, zu enthalten.

Die Uebereinkunft und die in Gemäßheit derselben voll⸗ zogene Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der Legitimation der letzteren behufs der Ein⸗ tragung in das Handelsregister (Art. 177, 179) durch die perfönlich haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich haben diese eine Bilanz von dem Tage der Anmeldung einzureichen und in den hierzu bestimmten öffentlichen Blattern bekannt zu machen. Auf die Eintragung der Uebereinkunft findet die Vorschrift im Schlußsatze des Art. 180 f Anwendung.

Mit der Eintragung gelten die persönlich haftenden Ge⸗ sellschafter als ausgeschieden und die Gesellschaft als Aktien⸗ gesellichast sortbestehend. Die Beschränkungen, welchen persön⸗ lich haftende Gesellschafter nach der Vorschrift im Art. 181 Abs. 2 unterworfen sind, dauern nach Maßgabe der letz— teren fort.

In Ansehung der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vorschriften im Art. 202 zu beobachten. Für die Beobacht ung derselben sind den Gläubigern die Mitglieder des Vorstan des und des Aussichisraths persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aussichtsraths, soweit die Befriedigung oder Sicherstellung mit ihrem Wissen uns ohne ihr Einschreiken unterlassen ist. Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Unterlassung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.

Dritter Titel. Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 207.

Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Attien zerlegt.

Die Attien sind untheilbar. ö, e,, e.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Nameins lauten.

Antheilscheine, in welchen der Bezug der Aktien zuge⸗ sichert wird oder welche sonst über das Antheilsrecht des Aktionärs vor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden, (Interimsscheine) dürfen nicht auf Inhaber lauten.

Artikel 207 a. 36

Die Aktien müssen auf einen Betrag von minde tausend Mark gestellt werden. Cee, ,, .

Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark errreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in. dem Falle er— theilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.

Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Interims—

scheinen. . Artikel 208.

Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels— geschäften besteht.

Artikel 209.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in ge— richtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. In derselben ist zugleich der Betrag der von jedem Einzelnen übernommenen Altien anzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:

I) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;

4) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Altien einer jeden Art;

5) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;

6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General versammlung der AktioWnäre geschieht;

7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft aus— gehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter er— folgen sollen, sind in den „Deutschen Reichz-Anzeiger“ einzu— rücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschafts— vertrag zu bestimmen.

Artikel 209 a.

Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Be— stimmungen, nach welchen ä, das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag aus— gegeben werden;

3) eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art . 6e . at

ür einzelne Gattungen von Aktien verschieden

Rechte, insbesondere Betreffs der Zinsen oder .

oder des Antheils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden;

5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der

Aktionäre nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern

nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden.

Artikel 26096.

Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene beson— dere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeich— nung des Berechtigten festgesetzt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht oder Seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder her— zustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen, so müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.

ö.

16 flens ein⸗

Von diesen . gesondert ist der Gesammtauf⸗ wand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Altionüre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschasts⸗ vertrage festzusetzen.

Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesell⸗ schaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber

unwirksam. Artikel 209g.

Die Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben, oder welche andere als durch Baarzahlung zu leiftende Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.

Artikel 209 4

In dem Falle, daß sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet.

So weit die Uebernahme nicht schon bei Feststellung des Statuts erfolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt

werden. Artikel 209.

Werden nicht sämmtliche Aktien durch die Gründer über⸗ nommen, so muß der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt durch schristliche Erklärung, aus welcher die Betheiligung nach An⸗ zahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Be— trag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exem— plaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten:

I) das Datum des Statuts, die im Art. 209 Abs. 2, 2096 vorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie statt⸗ findet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;

I) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung un⸗ verbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.

Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Beschrän kungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist. ungeachtet eines hiernach ungültigen Zeichnungsscheines die Eintragung des Gesell schasts vertrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absatze entsprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesell⸗ schast berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtun gen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.

Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschrän⸗ kung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Artikel 209. Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstande einen Aussichtsrath haben. Artikel 209g.

Die Gründer haben in dem Falle des Art. 209 b Abs. 2 in einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht auf welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände ge— währten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegan— genen Rechtsgeschäfte, welche auf denselpen hingezielt haben, sowie die früheren Erwerbs- und Herstellungspreise aus den letzten zwei Jahren anzugeben.

. Artikel 209 h.

. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Sind Mit— glieder zugleich Gründer oder haben sie der Gesellschaft ein Vermögensstück überiassen oder sich einen beson deren Vortheil ausbedungen (Art, 209 b), so muß außerdem eine Prüfung durch besondere Revisoren stattfinden, welche das für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ und in Er— mangelung eines solchen der Vorstand und der Aufsichtsrath zu bestellen hat.

Die Prüfung hat sich auf die Richtigkeit und Voll— ständigkeit der Angaben zu erstrecken, welche rüchichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und der im Art. 209 b vorgesehenen Festsetzungen von den Gründern, insbesondere in der im Art. 209g vorgeschriebenen Er klärung, gemacht sind.

Aeber die Prüfung ist unter Darlegung der im vor— stehenden Absatze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu

erstatten. . Artikel 210.

Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels— register eingetragen werden.

Der Anmelpung behufs der Eintragung in das Handels—⸗ register müssen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Art. 2096 die den bezeichneten Fest—⸗ setzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die Art. 209g vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des Gründungsaufwandes, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empsänger einzeln aufzuführen sind;

2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grund⸗ kapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Gründern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt;

3) die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths, die in Gemäßheit des Art. 2090 erstatte—⸗ ten Berichte nebst deren urkundlichen Grundlagen;

4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Art. 207 a Abs. 2 die Genehmigungsurkunde.

In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes sei. Die Ein⸗ forderung muß mindestens ein Viertheil des Nominal betrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehr betrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichs⸗

kassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aussichtésraths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form ein— gereicht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrist oder in beglaubigter Abschrijt

aufbewahrt. Artikel 210 a.

In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien über— nommen haben, beruft das Handelsgericht ohne Verzu eine Generalversammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführten . zur Beschlußfassung über die Errichtung der Ge⸗ ellschaft.

Die Versammlung findet unter der Leitun richts statt 1

. Vorstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergeb— nisse der ihnen rücksichtlich der Gründung obliegenden Prü— fung auf Grund der Berichte (Art. 209h) und deren urkund— lichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußsassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen.

Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehr⸗ heit muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher in dem Ver— zeichnisse aufgeführten oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im Art. 209 Ziffer I bis 5 und 209a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Art. 209 h vor—⸗ gesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen.

Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. . Artikel 2106.

. Auf die Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages stattfindenden General— versammlungen kommen, soweit nicht im Art. 20a ein Anderes bestimmt ist, die Regeln zur entsprechenden Anwen⸗ dung, welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maß— gebend sind.

Artikel 2100.

Der eingetragene Gesellschastsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Art. 209 Abs. 2 und 3, 2092 Ziffer 1 und 4 und 2096 be⸗ zeichneten Festsetzungen;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer und . Angabe, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen aben;

3) den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie der in Gemäßheit des Art. 209 bestellten Revisoren.

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Porstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Artikel 211.

Vor erfolgter Eintragung in das Hanbelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge⸗ handelt worden, so haften die Handelnden persönlich und

solidarisch.

; Artikel 212. . Jede Zweigniederlassung muß bei dem Handels gerichte, in desfen Bezirke sie sich befindet, behufs der Eintragung in bas Handelsregister angemeldet werden.

Vorstandes vor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.

Dieselbe hat die im Art. 210 c Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschristen im Art. 179 Absatz 2 und 3 Anwendung.

Altrtikel 213.

Die Altiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere ding⸗ liche Rechte an Grundstücken erwerben, sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.

. Artikel 213.

Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeich⸗ nung und Einzahlung des Grundkapitals sowie rücksichtlich der im Art. 209 5 vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintra⸗ gung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründungs⸗ aufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Imgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von Gründern durch Ein⸗ lagen oder Uebernghmen der im Art. 2096 bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen Grunder für den Ersatz des entstan denen Schadens solidarisch verpflichtet.

Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn

er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschästs— mannes habe kennen müssen. Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages die. Zahlungs— unfähigkeit kannten, zum Ersatze solidarisch verpflichtet.

Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadens— ersatze solidarisch verpflichtet:

) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheim⸗ lichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;

2) in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Ein⸗ lagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat.

(Schlu5 in der Zrveiten Beilage.)

Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich P

M 178.

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 31. Juli

reußischen Staats⸗Anzeiger.

1884.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Artikel 213b.

Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, Um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der im Art. 209 b vorgesehenen Fest⸗ setzungen behufs Eintragung des Gesellschafts vertrages in das Handelaregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer bös— uͤchen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Ueber⸗ nahmen für ben Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens neben den im Art. 25a bezeichneten Personen solidarisch ver⸗ haftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit Hder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädi⸗ gung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hat kennen müssen.

Artikel 213 c. -

Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths, welchen nachgewiesen wird, daß sie bei der ihnen durch Art. 209 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordent⸗ lichen Geschäftsmannes verletzt haben, haften der Gesellschaft folidarisch für den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit ber Ersatz desselben von den in Gemäßheit der Art. 21342 und 2135 verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist.

Artikel 213 .

Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesell⸗ schaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Art. 2713 a bis 2136 verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Ein⸗ tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbeschränlung findet nicht Anwen—⸗ dung, sofern der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähig⸗ leit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit feinen Gläubigern sich vergleicht.

Artikel 213 e. .

Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Gemäßheit der ÄÜrt. 2132 bis 2136 verpflichteten Personen verjähren in funf Jahren seit Eintragung des Gesellschafts vertrages in das Handelsregister.

Artikel 2131.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister Seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalaersammlung.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Ver⸗ trag zu prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schristlich Bericht zu erstatten. .

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestenz ein Viertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals darstellen.

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Exrich— tung der Gesellschaft von den Gründern getroffenen Verein⸗ barung stattgefunden, so kommen in Betreff. der Rechte. der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzyflich⸗ tigen Personen die Vorschriften der Art. 2132. und 2134. zur Anwendung. ;

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände nicht Anwenzung, sofern auJ ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Er⸗ werb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht.

Artikel 214. .

Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, muß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, veröffentlicht werden (Art. 2100, 212).

Der Beschluß hakt keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 315. .

Die Abänderung des Inhalts des Gesellschafts vertrages 16 nicht anders als durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen.

ö der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung der⸗ jenigen Bestimmung, weiche den Gegenstand der Beschluß⸗ fassung bildet, nicht andere Erfordernisse ausstellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.

Für eine Äbänderung, des Gegensiandes des Unter— nehmens muß diese Mehrheit erreicht sein; der Gesellschasts⸗ vertrag kann außer derselben noch andere Erfordernisse auf⸗ stellen.

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertraaung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschast gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind. . ;

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechts ver⸗ hältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalverfammlung der

benachtheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrist des zweiten Absatzes sich richtet.

Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren die Uebertragung von Aktien, welche in Gemaäßheit des Art. 207 2 Abf. 3 auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft ge⸗ bunden ist, kann nicht abgeändert werden.

Artikel 2152.

Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Ver⸗ sicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen.

Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages sestgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Rominalbetrag darf nicht festgesetzt werden. Die Be⸗ schlußfassung unterliegt den Vorschristen im Art. 215 Absatz 2 und 6.

Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bis⸗ herige Grundkapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesell⸗ schaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 Anwendung. ;

Eine Zusicherung von Rechten auf, den Bezug neu aus⸗ zugebender Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber un—

wirksam. . Artikel 215b. ; Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schrifiliche Erklärung, welche in zwer Exemplaren unter⸗ zeichnet werden soll. . Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist be⸗ hufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften im Art. 210 und 212 finden entsprechende An—

wendung. Artikel 215 c. ö. .

Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig; die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden. .

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren als den nach Art. 2072 zugelassenen Be⸗ trag gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der' Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. .

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 2094 Ziffer 2, 2152 Abs. 2 fest⸗ gesetzten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden. Im⸗ gleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handels⸗ register des im vorigen Absatze bezeichneten Gerichts Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden..

Rus Aktien und Interimsscheinen, welche in Gemäßheit des Art. 207a auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Aktionäre in Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unter⸗

worfen sind. rl,, J

Die Akttiengesellschaft soll eigene Aktien im geschästlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf aus— geführt wird, weder erwerben, noch zum Pfande nehmen. Sie darf eigene Interimsscheine im geschäftlichen Betriebe auch in Ausführung einer Einkaufskommission weder erwer— ben noch zum Pfande nehmen;. J

Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, so fern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenzen Vorschriften. erfolgt. Ohne Be⸗ obachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in dem Falle amortisiren, daß dies durch den ursprüng— lichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Beschluß zugelassen ist.

Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Artikel 216. ,

Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. .

Er kann den eingezahlten. Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen An⸗ spruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Attionare be⸗

stimmt ist. J .

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur das⸗ jenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. . .

Jedoch können sür den in dem Gesellschastsvertrage an⸗ gegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionä⸗ ren Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.

Artikel 218. . ö

Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurück⸗

zugeben. Artikel. 219. (

Die Verpflichtung des Aktionärs, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichteiten beizu⸗ tragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Art. 208 a Ziffer 2, 215 a Absatz 2 durch den Be⸗ frag, für welchen die Attie ausgegeben ist, begrenzt. ö.

Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leisten⸗ den Beträge, sowie rüͤcksichtlich einer zu leistenden Einlage

finden die Bestimmungen der Art. 184 bis 1844 auf den Aktionär und die Rechtsvorgänger desselben Anwendung. Artikel 220.

Für die Eintragung der Interimsscheine und der auf Namen gestellten Alien in das Aktienbuch, sowie für die Üebertragung derselben auf andere Personen sind die Vor⸗ schriften der Art. 182 und 183 maßgebend.

Artikel 221.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf Die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die BVe⸗ stimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt.

Rücksichtlich der Bedingungen und der Ausübung Tes Stimmrechts kommen die Vorschriften im Art. 190 zur An⸗

wendung. ö Artikel 222. .

Die Vorschriften im Art. 190 a, 190 b. über die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung finden mit der Mastgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlich haf⸗ tenden Gesellschafter der Vorstand tritt.

Artikel 2222. ;

Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals dDarstellen, kann das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder eines nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Herganges bei der Geschästsführung oder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, fofern ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte glaub⸗ haft gemacht wird, daß bei dem Hergange Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesell schafts⸗ vertrages stattgefunden haben. Die Antragsteller haben zu⸗ gleich die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag ge⸗ richtlich zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie die⸗ selben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalver⸗ sammlung zurückgerechnet, besitzen. J

Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liqui⸗ datoren, sowie der Aussichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher⸗ heitsleistung abhängig zu machen., .

Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Be⸗ standes der Gesellschaftskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten, .

Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren zu dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. .

Ist der Antrag auf Ernennung von Reyisoren zurück⸗ gewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bös liche Handlungsweise bei Stellung des Antrages zur Last fällt, solidarisch verpflichtet, einen durch die Stellung desselben der Gesellschaft entstandenen Schaden zu ersetzen.

Artikel 223.

Die Ansprüche der Gesellschast aus der Gründung gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 2130 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie aus der Liqui⸗ dation gegen die Liquidatoren und die Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths sind zu erheben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beichlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den fünsten Theil des Grund— kapitals darstellen, verlangt wird. ;

Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minder— heit muß binnen drei Monaten seit der Generalversammlung ersolgen. Die von der Minderheit bezeichneten Personen können durch das Handelsgericht als. Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit dasselbe die Erhebung des Anspruchs betrifft, in beglaubigter Rlrschrift beizufügen.‘ Die Minderheit hat den fünsten Theil des Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft für die Dauer des Prozesses gerichtlich zu hinterlegen und dem Gerichte glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, be⸗ sitzt. Sie hat auf Verlangen der Beklagten wegen der den⸗ selben drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen;. Wird die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht ge⸗ leistet, so ist die Klage auf Antrag für zurückgen om men zu erklären. Die Minderheit ist verpflichtet, die der Gesellschaft auferlegten Prozeßkosten ihr zu erstatten. Fur den Schaden, welcher' durch eine unbegründete Klage den Beklagten ent⸗ standen ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Erhebung des Anspruchs eine bosliche Handlungsweise zur Last fällt. ö. z

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Art. 194 und 195 zur entsprechenden Anwendung.

Artikel 224. .

Die für den Aussichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Art. 191 und 182 gegebenen Bestimmun⸗ gen finden auf den Aufsichtsrath einer üktiengesellschaft An⸗

idung.

ö Artikel 225. . 4

Der Aussichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschaästs⸗ führung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Hesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen. und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schristen der Gesellschaft einsehen, sowie den Be⸗ stand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Wo aren untersuchen. Er hat die Jahres⸗ rechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver— theilung zu prüfen und darüber der Generglversammlung der

Aktionare Bericht zu erstatten.

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