. *
und außergerichtlich vertreten.
bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein.
der Entschädigungsanspruͤche aus bestehenden Verträgen.
Legitimation beizufügen.
zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen.
so ist die Zeichnung durch sämmiliche Mitglieder des Vor— standes erforderlich.
den zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.
ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und ver— pflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände, ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschafts— vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für
den Umfang seiner Befugniß, die Gefell e festgesetzt find. fugniß esellschaft zu vertreten,
Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbefondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen ÜUmständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der General versammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschaft erfordert ist.
Beschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über Die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft a. auf die Mitglieder des Vorstandes entsprechende An— wendung.
mungen gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern
muß zur Eintragung in das Handelsregi angemeldet werden.
Kaen echt gere 6 66 nn , r die im
„b. in Betreff des Erlöschens der Prokurg bezeichneten führung hie Sorgfalt ei dentliche Voraussetzungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die , . Eintragung bei dem Handelsgerickte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Er hat eine Generalversammlung zu im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch
Ten Gesellschafts vertrag bestimmt.
Tie Mitglieder des Aussichtsraths lönnen die Ausübung
ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Artikel 225 a.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter der— jelben jein, auch nicht als Beamte die Geschafte der Gesell— schaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeit⸗ raum kann der Aussichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben.
Scheiden cus dem PVorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht oor ertheilter Entlastung in den Aussichtsrath gewählt werden.
Artikel 226.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach AÄrt. 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorg⸗ falt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Dieselben sind der Gesellschast neben den Mitgliedern des Vorstandes persönlich und solidarisch zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen:
1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt;
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt;
3) eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft er— worben, zum Pfande genommen oder amortisirt worden;
4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 2092 Ziffer 2, 215 a Äb— satz 2 jestgesetzten Betrages, oder Aktien oder Interimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, aus⸗ gegeben sindʒ; ö) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens, eine theil— weise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals
oder im Falle des Art. 215 Absatz 4 die Vereinigung der..
Vermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ist. Der Ersatzanspruch kann in den Faͤllen des zweiten Ab— satzes auch von den Gläubigern der Gesellschast, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen⸗ über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestim mungen
verjähren in fünf Jahren. Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes. . Artilel 22. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet ö Artikel 228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu
Artikel 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag
Ist nichts darüber bestimmt, Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnen—
. J Artikel 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in
I Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der
. Artikel 232. Die Bestimmungen des Art. 1965 a über den Betrieb von
. . Artikel 2324. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Bestim⸗
Artikel 233. Jede Aenderung in der e, , des Vorstandes ter (Art. 216, 212)
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern ent⸗
g zu berufen, wenn dies
Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
nach, der Generalversammlung von dem Vorstande zu deni Handelsregister einzureichen.
erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.
ten Frist, welche über die jahres nicht erstreckt werden kann, und in Ermangelung einer solchen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm— lung vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor der Persammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts zu verlangen.
sanmlung besondere Revisoren bestellt werden.
facher Stimmenmehrheit beschloffen oder von einer Minber— heit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch , soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden.
tagt, so gilt bezüglich der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als erfolgt.
Bilanz und den Reservefonds finden entsprechende Anwendung.
einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so muß der Vorstand (Art. 215) unverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser da⸗ von Anzeige machen.
der Vorstand die Eröffnung des Konkurses beantragen; das⸗— selbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.
zuwenden.
Artlkel 234.
des Aussichtsraths bestellen. Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung. Artikel 235.
rung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäste gewöhnlich mit sich bringt. Artikel 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschafts vertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Artikel 237. Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an' den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. In (leicher Weise haben die Altionäre das Recht, zu ver— langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer General— versammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur An—⸗ kündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu ver⸗ öffentlichen. . Artikel 238.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Ist in dem Gesellschafts vertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den Gesellschafts vertrag oder durch Art. 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General verfammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung ausgenommen. ; Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Artikel 238 a. „Jeder Beschluß der Generalverfammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug
nel gog, Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die
Er muß in, der durch den Gesellschafts vertrag bestimm⸗ ersten sechs Monate des Geschäfts—
Jeder Aktionär ist
69 Artikel 239 a. Ihn - Früstung dez Bilanz könnzn durch die Generalver—
Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit ein—
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit ver—
. Artikel 239 b. Die Vorschriften der Art. 185 a, 185 p, 185 c über die
. Artikel 240. Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder
Sohald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß
ö Artikel 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäfts⸗ äftsmanns an⸗
der Gesellschaft solidarisch für den dadurch entstandenen
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften
Der Vorstand kann, sofern nicht durch den Gesellschafte— vertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung ein Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen nur mit Zustimmung Diese Beschränkung hat
Der Betrieb von Geschästen der Gesellschaft. sowie die Vertretung der Gesellschaft in Beiug auf diese Geschäftsfüh—
wendung:
Schaden. Inabesondere sind sie in den Fällen des Art. 23 Ziffer 1 bis 5, sowie in dem Falle einer noch der Zahlunge unfähigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft Art. 24h Absatz 2) geleisteten Zahlung zum Ersatze verpflichtet
In den vorbezeichneten Fällen kann der Ersatzanspru auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von diee ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber da⸗ durch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmun⸗ gen verjähren in fünf Jahren.
Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Artikel 242.
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: zei I) durch Ablauf der im Gesellschafts vertrage bestimmten Heit; 2) durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Ge⸗ neralversammlung vertretenen Grundkapitals. Der Gesell⸗ schafts vertrag kann außer dieser Mehrheit noch andere Er⸗ sordernisse aufstellen;
3) durch Eröffnung. des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Ab—⸗ schnittes ebenfalls Anwendung.
Artikel 243.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, A2) an— gemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blatter bekannt ge⸗ macht werden.
. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläu— biger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Artikel 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Generalversammlung an andere Personen übertragen wird. Auf den Antrag des Aussichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grund⸗ kapitals darstellen, kann die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen. .Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) ist durch den Vorstand zu machen. Die Abberusung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung er— folgen. Liquidatoren, welche nicht vom Richter ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ab⸗ lauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen
werden.
. Artikel 244 a. Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesem Ab— schnitte ein Anderes bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen Bestimmungen ent⸗ sprechende Anwendung. Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Üeber wachung des Aufsichtsraths. Die Beschränkungen des Art. 232 und die im Art. 234 zugelassene Bestellung von Prokuristen finden nicht statt. Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. .Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Gesellschafts vertrag oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
Artikel 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Ver⸗ hältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den offentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forde⸗ rungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202) zur Anwendung. Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Artikel 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind nach der Bekanntmachung von der Beendigung der Liquidation an einem von dem Handelegerichte zu bestimmenden sicheren Orte ö. Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzu⸗ egen. Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handelshücher vom Handelsgerichte ermächtigt werden.
Artikel 247.
Bei der Auflösung einer Attiengesellschaft durch Ver⸗
einigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft
kommen folgende Bestimmungen zur An—
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so
lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicher⸗ stellung ihrer Gläubiger erfolgt ist.
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt
für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, a e, wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt.
3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths
der letzteren Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aussichtsraths, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider l if waften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten er— olgt ist.
H Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in
*
das Handelsregister anzumelden.
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der auf⸗
3) wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung
östen Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf des Gesammtkapitals oder des Grundkapitals vor Eintragung
inen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die
derselben in das Handelsregister (Art. 1801 Absatz 3, 2150
Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in Absatz 3) Aktien oder Interimsscheine ausgeben;
eitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des 24 * aufgelösten Attiengesellschaft unter die Aktionare erfolgen darf (Art. 245). Artikel 248. . Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Altionäre oder eine Herabsetzung desselben kann nur auf Be— sclluß der Generalversammlung und nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschastsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243, 246). Der Beschluß hat zugleich die Art, in weicher die Zurückzahlung oder Herabsetzung erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln festzu⸗ setzen. Er muß, sofern der Gesellschaftsvertrag für die Be⸗ schlußfassung nicht noch andere Ersordernisse aufstellt, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der General— versammlung vertretenen Grundkapitals erfolgen. Sind ver—
hiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu letz ) schiedene Gattung geg schlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversamm— lung der benachtheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung der⸗ selben Vorschrift unterliegt.
Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen; auf die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 An— wendung.
Vierter Titel. Strafbestimmungen.
Artikel 249. ö -
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aussichts⸗— raths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. . ;
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Artikel 249 a. ö
Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrase bis zu zwanzigtausend Mark werden bestraft: .
1) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Gründer, Mitglieder des Vorstandes oder des Aussichtsraths einer Attiengesellschaft, welche behufs Eintragung des Gesell— schafts vertrages in das Handelsregister rücksichtlich der Zeich— nung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommandi— tisten oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft oder der im Artikel 1756 oder . vorgesehenen Festsetzungen wissent— lich falsche Angaben machen;
ö ö. ö welche rücksichtlich der bezeichneten That— sachen wissentlich falsche Angaben in einer im Art. 180 a, 213 h vorgesehenen Ankündigung von Aktien machen;
3) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grund— kapitals der Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Art. 180 und 180i, 215 a2 und 2156), rücksichtlich der Einzahlung des bisherigen oder rücksichtlich der Zeichnung oder Ein— zahlung des erhöhten Kapitals wissentlich falsche Angaben machen.
ter geit kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. . J
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließ— lich die Geldstrafe ein.
JJ
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Auf— sichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aussichts— aths und Liquidatoren einer Aktiengesellschast werden mit Gefängniß bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft: R
l) wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den ö. der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern;
') wenn sie vor der vollen Leistung des Nominalbetrages der Aktien oder des in den Fällen der Art. 1752 Ziffer 2, 1830h Abs. 2, 209 a Ziffer 2, A5 a Abs. 2 festgesetzten Betrages Aktien ausgeben;
) wenn sie auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellte Aktien oder Interimsscheine ausgeben, welche nicht die im Art. 181 a Absatz 3, 215 c Absatz 4 vorgeschrie⸗ benen Angaben enthalten. .
Im Falle der Ziffer 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. .
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Artikel 249 c. —
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft;
I) die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Liquidatoren einer Kommandit—
gesellschaft auf Aktien, sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichteraths und die Liquidatoren einer Aktien⸗ gesellschaft, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Be—
2) die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Art. 240 Absatz 2 es unterlassen haben, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. J
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geld—⸗ strafe ausschließlich zu erkennen. .
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nach⸗ weist, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aussichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unter— blieben ist. ;
Artikel 2494.
Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft.
I) wer in öffentlichen Bekanntmachungen wissentlich falsche Thatsachen vorspiegelt oder wahre Thatsachen entstellt, um zur Betheiligung an einem Aktienunternehmen zu be— stimmen; x . .
2) wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Cours von Aktien einzuwirken;
3) wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interims—
rechts in einer Generalversammlung dienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht, oder von einer solchen Beschei— nigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Aus— übung des Stimmrechts Gebrauch macht.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. . .
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließ— lich die Geldstrafe ein. .
Ist die öffentliche Bekanntmachung ad 1 im Inseraten⸗ theil einer periodischen Druckschrift erfolgt, und der Verfasser des Inserates nicht nur unter demselben genannt, sondern auch in dem Bereiche der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates, so findet 5. 20 Alinea 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) keine Anwendung.
Artikel 249 e. ( Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei einer Abstinmmung in der Generalversammlung von Kommanditisten oder Aktionären
bestraft. Artikel 249.
Wer in der Generalversammlung die Aktien eines An— deren, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark für jede der
gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher Aktien eines Anderen
gegen Entgelt leiht und für diese das Stimmrecht ausübt,
sowie Denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissentlich mitgewirkt hat.
Artikel 249 g. .
Die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liqui—
datoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind zur Be⸗
und 65, 193 Abs. 2 und 2665 Abs. 3 enthaltenen Vor⸗ schriften von dem Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen an— zuhalten. .
ö. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft zur Befolgung der in den Art. 12, Asf Abs. 4, 222 (Art. 1902 Abs. 4, 5), 222 a2 Abf. 3 und 4, 2265 Abs. 1, 228, 233
scheinen Bescheinigungen, welche zum Nachweise des Stimm-
in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre
Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft. Die
folgung der in den Art. 179, 185, 185 c, 190 a2 Abs. 4
Abs. 1, 238 a Abs. 2, 239 Abs. 2, 239 h Art. 185 c), 240 Abs. 1, 243 Abs. 1, 244 Adbs. 3, 2444 Abs. 3 und 247 Ziffer 4 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
C 8.
Die in den Art. 173, 173 a, 174 a, 175 Absatz 1 und 2, 1752 bis 177, 180 und 207, 2072, 209 Absatz 1 und 2, 209 a bis 210 e, 213 a der neuen Fassung enthaltenen Bestimmungen finden auf Gesellschaften, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes angemeldet sind, aber erst an oder nach diesem Tage zur Eintragung in das Handelsregister gelangen, keine Anwendung, sofern schon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die bisherigen Bestimmungen die Eintragung knüpfen. ö
Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie für die schon bestehenden Gesellschaften von den Vorschriften der Art. 180 a bis 180 e, 181 und 213 6 bis 213. ;
Die Vorschrist im Artikel 1812 und 215c über die Unzulässigkeit der Ausgabe von Interimsscheinen vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die im ersten Absatze bezeichneten Gesellschaften Anwendung.
§. 3.
Auf eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Komman— ditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellschajten kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur An— wendung, sosern der auf die neu auszugebenden Akltien ein— geforderte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge— leistet ist.
S. 4.
Die Vorschriften im Art. 190 Absatz 1 und 4 (Art. 221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften nicht Anwendung, jo⸗ weit der Gesellsckaftsvertrag zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes andere Bestimmungen enthält.
—
0.
Die bestehenden und die im 5 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften dürfen auf Grund des Artikels 222 Ziffer 3 der alten Fassung van, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab die Zeichner nicht vollständig eingezahlter Aktien von der Haf⸗ tung für weitere Einzahlungen nicht befreien und Interims⸗ scheine, welche auf Inhaber lauten, nur insoweit ausstellen, als die Befreiung des Zeichners schon vor diesem Tage ein— getreten ist.
2
8. 6.
Die Vorschrift des Art. 225 a der neuen Fassung findet auf die vor der Geltung des Handelsgesetzbuchs errich— teten Gesellschaften keine Anwendung, soweit der Gesellschaỹts⸗ vertrag nach Maßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält. . .
Die Vorschriften der Art. 195 a, 232 finden auf Mit—⸗ glieder des Vorsiandes einer bestehenden oder einer im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaft keine Anwendung, sofern die Bestellung des Mitgliedes vor dem Inkrafttreten dieses Se— setzes erfolgt ist.
ö
Die Vorschriften im Art. 185 Ziffer 2 (Art. 239 5) über den Gewinn aus einer Erhöhung des Kapitals finden auf die bestehenden Gesellschaften schon für das beim In—
krafttreten des Gesetzes laufende Geschäftsjahr, die übrigen
Vorschriften über Bilanz und Reservefonds (Art 1854 is 185 c, Art. 239 bis 239 der neuen Fassung) erst vom Be— ginn des folgenden Geschäftsjahres Anwendung. . .
Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschast schon in dem letzten Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besessen hat, kann an Stelle des Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreises der Betrag angesetzt werden, mit welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten Geschäftsjahres
ten sind. . in Gemäßheit der Vorschrift im Art. 1852 Ziffer 3 und 2396 dauernd zum Geschäftsbetriebe der Geseil— schaft bestimmte Gegenstände unter Zugrundelegung des An— schaffungs- oder Herstellungspreises zu einem Betrage ange setzt, welcher den Werth übersteigt, mit welchem 6e n der Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1 Oktober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden, welche für eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals maßgebend sind. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1884.
(L. S.) Wilhelm. von Bismarck.
2
——
. . Deffentlicher Anzeiger... Inserate für den Deutschen Reichs; und Königl. ẽ * Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des
Deen. Staats. ntral . dandels. . ö „Invalivendant /, Rudolf Mosse, Haasenstein ö J ö 1. Steckbriefe und , H. ,, ö Fabriken und V' Bogler G. g. Zaube X Ci C. Schlott, ; 2. 8 i Irosshandel. . hie h ü. des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich = kö K S. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Rreußischen Staats-Anzeigers: 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. ö , , Anzeigen. . Annoncen ⸗ Sureaux. = . 32. . J Amortisation, Zinszahlun Theater -· Anzeigen. = 1 t k ; 3 6 onen (liehen Papieren. ö g. Familien- Nachrichten. beilage. KR 26.
—— // — ** —
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ . ladungen u. dergl. läd] Seffent liche Zustellung. Der Eigenthümer Friedrich Gebhardt zu Berlin, urgßrafenstr. 16, vertreten durch den Justizrath Dr. Denzig zu Berlin, klagt gegen den Buchbinder und Galanteriewaaren fabrikanten Theodor Noa und desen Ehefrau, Henriette, geb. Rosenberg, früher zu 135239 Terlin, Reichenbergerstr. g, jetzt unbekannten Auf⸗ entbalts, wegen * rückftändiget Wohnungs mietbe, vertreten durch Felablte Zinsen an das Leihhaug und wegen Aus, klagt gegen den
agen für Einlöfung von Pfandstücken, mit dem An⸗ zu Berlin, Fehrbellinerstr. 95 wohnhaft, jetzt un.« rage auf er r ge . der Beklagten bekannten Aufenthalts, wegen Einwilligung in Aus * ät Zahlung von 150 a6 nebst o/o Zinsen von] zahlung einer . mit enn nr egeng . zu Brück 8 Ra 1188 5 46 seit 1. Junt Beklagten zu verurtheilen, darin zu willigen, daß die n . 2 36 . 3 kö . w . Then in Sachen Guillemot . Noack — G. 48. 80 Civil. Brochsitter, Sohn des Mathias Brochstiter und der mannes zur Zahlung von 8,40 nebst 5 ! Zinsen kammer 3 des Königl. Landgerichts J. zu Berlin — 9 53. August 1883 und von 139,16 4A nebst 5 o! bei der Königl.
Oeffentliche Zustellung. ö. Die Firma A. Guillemot zu Berlin, Poststr. 9,
Brehmer,
Abtheilung 24.
den Justizrath Haack zu Berlin, 135238 Kaufmann Hermann Noack, zuletzt
vereinigten Consistorial⸗, Militär anwalt Coblenzer,
inen seit 6. September 1883 und vorläufige Voll- und Baukasse — J. G. 1096. 1880 — am 15. Sep- gehn
ö s e. * frühe zu Br stebarteits erklärung des Urtels, und ladet die tember 1886 hinterlegten 300 M nebst den auf⸗ I) Johann Brochsitter, Ackerer, früher zu Brück, Beklagten zur mündlichen Verkandlung des Rechts gelaufenen Zinsen an Klägerin ausgezahlt . treits vor das Königliche Amtsgericht J. zu Berlin, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand— lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts
Jidenstt. 60, II. Treppen, Zimmer 89, auf
baltsort,
den 18. September 1884, Vormittags 11 Uhr. gericht J. Ju Berlin, Jüdenstt. 60, 2 Trexppen, Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Zimmer 89, auf Auszug der Klage bekannt gemacht. Brehmer, Gerichtsschreiber . des Königlichen Amtsgerichts J., Abtheilung 24.
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts J.
Catharina Sturm, Klägers, vertreten durch Rechts
dermalen in Amerika ohne bekannten Wohn— und Aufenthaltsort und Genossen, Beklagte,
ner 4 r g ö äger laut Urtheil der II. Civilkammer
25. September 1884, Vgrmittags 10 Uhr. wurde dem Kläger laut . k 55er. der öffentlichen Zustellung wird des biesigen Königlichen Landgerichts vom 5. April dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
1879 der darin näher bezeichnete Eid auferlegt ud zur Ausschwörung dieses Eides laut Drdon ganz de Königlichen Amtsgerichts hz Adenau vom 3 k. 1884 Termin auf den 24. September 84,
Oeffentliche Zustellung. Die genannten Vetlagten werden, n . . In der bei dem biesigen Königlichen Landgerichte Wahrung ibrer Itercsfe ,,, Amte
anhängigen Theilungs⸗-Prozeßsache des zum Armen ⸗ bezeichneten Termine 1 öniglichen Amt
rechte zugelassenen Jakob Brochsitter, Handelsmann gerichte zu Adenau zu erscheinen.
ück wobhnend und soweit nöthig als Haupt-
vormund des Minderjäbrigen Mathias Josef Hubert
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
3524 Deffentliche Zustellunßg. Der Königliche Rechtsanwalt Haber zu Breslau,
.
amg Nr. 22, klagt gegen den früheren dermalen ohne bekannten Wohn und Aufent. Karlsstraße Nr. 22, klagt gegen den
Dekonom und Gasthausrächter Friedrich Richter,
9 , e, 555 Bohrau bei Strehlen, jetzt unbe—⸗ 2) Peter Brochsitter, Seidenweber, früher zu Brück, früher zu Markt Bohrau bei Stre letz ;