1884 / 207 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Sep 1884 18:00:01 GMT) scan diff

las Yferde· Verkauf.

Am Freitag, den 19. September er, Bor—⸗ mittags von 8 Uhr ab, sollen auf dem Parade in Schwedt a O. ca. 50 ausrangirte König⸗ liche Diensipferde öffentlich meistbietend gegen gleich

platze

baare Bezahlung verkauft werden. 2 e een n,, Dragoner. Regiment .

Pferde versteigerung.

139114 Militãr · Pferde

Der Verkauf ausrangirter der

Garnison Karlsruhe i. Bad. findet in diesem Jahre

wie folgt statt:

1) beim 1. Badischen Feld · Artillerie⸗Regiment

Nr. 14 am 15. September er., Bormit-

tags 9 Uhr, im Kasernenhofe zu Gottesaue

ca. 26 Stück,

2) beim 3. Badischen Dragoner⸗Regiment Prinz

Karl Nr. 22 am 15. September er. Nach⸗

mittags 3 Uhr, im vorderen Kasernenhofe

ea. 20 Stück.

Der Steigerungsvreis ist sofort baar in deutscher Reichswährung zu entrichten.

Karlsruhe, den 3. September 1884.

Königliches Commando des Badischen Train—

Bataillons Nr. 14.

39113 36 Die Lieferung und Aufstellung der Eisenkonstruk— tionen zur Unterführung der Blücher⸗Straße auf dem Potsdamer Bahnhof zu Berlin soll vergeben werden; es kommen zur Ausführung circa 217 Tonnen ver schiedener Eisen⸗ und Stahlsorten. Die der Lieferung und Ausführung zu Grunde liegenden Zeichnungen, speziellen und allgemeinen Bedingungen ze. sind gegen Einsendung von 3 Y Gebühren von unserem Bureau⸗Vorsteher Genz, Potsdamerplatz 4/6, zu beziehen. Reflektanten wollen ihre Offerten unter Bei— fügung der mit ihrer Namentz⸗Unterschrift versehenen Anlagen bis zum 13. September er., Vormit⸗ tags 11 Uhr, an welchem die eingegangenen Offer— ten eröffnet werden, an uns einreichen. Die Offerten sind verschlossen und mit der Auf⸗ schrift versehen: „Offerte auf die Lieferung 2c. der Eisen—⸗ konstruktionen für die Unterführung der Blücher⸗Straße zu Berlin“ einzusenden. Berlin, den 31. August 1884. Königliches Eisenbahn ⸗Betriebs⸗Amt Berlin Magdeburg.

I386921 Eisenbahn Direktions-Bezirk Berlin.

Submissionen auf Lieferung von: a. 3515 t Schienen und 192.6 t Laschen aus Flußstahl, b. 32, t Laschenbolzen und e. 130000 Stück eichenen und 4500 Stück kiefernen resp. rothbuchenen Bahn⸗ schwellen, sowie rot. 43 000 lfd. Meter eichenen und 339 Ifd. Meter kiefernen resp. rothbuchenen Weichen⸗ schwellen am Sonnabeud, den 13. September er., und zwar ad a. und h. um 11 Uhr Vormittags, ad e. um 12 Uhr Mittags in unserem Geschäfis— lokale hierselbst, miner ff. 8/9. Offerten müssen bis zu diesen Terminen frankirt, versiegelt und mit den in den Offertenformularen vorgeschriebenen Auf⸗ schriften eingereicht sein. Bedingungen und Zeich nungen können bei uns eingesehen oder gegen Ein⸗ sendung der Kosten von 1550 S für ad a., 90 3 für ad b., und 70 3 für ad e. in Empfang genom⸗ men werden.

Berlin, den 27. August 1884.

Materialien Büreau.

8 ! löten Belanntmachung.

Behufs Vergebung der Lieferung von

. 150 000 kg Braunkohlen haben wir auf Dienstag, den 16. September er., Vormittags 107 Uhr, Termin im diesseitigen Büreau anberaumt.

Die Lieferungsbedingungen, welche jeder Unter⸗ nehmer zu unterschreiben hat, können im diesseitigen Büreau eingesehen oder auf Wunsch gegen! 35 3 Kopialien unfrankirt abschriftlich von hier bezogen werden. Letztere sind unterschrieben der Offerte beizufügen.

Spandau, den 20. August 1884.

Königliche Direktion der Pulverfabrik.

38972 .

In der Königlichen Strafanstalt zu Branden— burg a. H. sind zum 1. Januar künftigen Jahres 1009 - 150 Gefangene, bisher mit Anfertigung von Blechspielwaaren und Wergzupfen beschäͤftigt, in Abtheilungen von 50 Mann anderweitig zu vergeben.

Ausgeschlossen müssen die zur Zeit in der Anstalt betriebenen Beschäftigungen bleiben, und zwar: Schuhmacherej, Korbmacherei, Schirmstockfabrikation, Teypichweberei, Holtstecherei und Maschinenstickerei.

Erwünscht sind folche Beschäftigungen, welche keinen Schmutz und. wenig Geräufch verursachen, nicht zu viel Raum in Anspruch nehmen und die Festsetzung von bestimmten Leistungen per Tag, Pensa, gestatten.

Solide Unternehmer, welche geneigt sind, Ge⸗ fangene zu beschäftigen, wollen ihre Offerten bis sHätestens zum 16. September d. J. an die Anstalts⸗ Direktion einreichen.

Behufs Uebernahme von je 50 Gefangenen ist eine Kaution von mindestens 200 0 zu stellen. unter welchen die hier aus—

Die Bedingungen, gebotenen Arbeitskräfte vergeben werden, sind wäh⸗ rend der Dienststunden in dem Sekretariat der An⸗ stalt einzusehen; auch können dieselben gegen 1 6 Schreibgebühren entnommen werden. Außerdem wird jede erwünschte weitere Auskunft durch die Direktion bereitwilligst ertheilt werden. Brandenburg a. H., den 29. August 1884.

Königliche Strafanstalts⸗Direttion.

Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

(23768 Bekanntmachung.

Bei der in Folge unsrer Bekanntmachung vom 24. v. Mig. heute geschehenen öffentlichen Verloo⸗ sung von Mentenbrlefen der Provinz Branden⸗

Litt. A. zu 1000 Thlr. 3000 4K, 108 Stck,

und zwar die Nummern:

12 121 272 344 665 781 1186 1487 1716 1783 1915 163 2662 3009 3342 3767 4161 4223 4357 4440 4459 4471 4845 4886 5429 5466 5567 5729 5817 6334 6354 6432 6613 6885 7145 7198 7457 572 7680 7731 7802 7825 7911 7983 S049 8343 S346 S396 8i0ol 8465 8932 S970 9094 9137 9396 9397 9595 9782 9897 9915 1j0l37 jolg? 165266 10286 10594 10839 19877 10947 10965 10979 11092 11175 11367 11620 118385 11933 12044 12161 12239 12295 12428 12449 12501 12642 12858 13012 13112 13261 13443 135927 13601 13666 13786 14011 14213 14313 14753 14846 153246 15491 15794 15961 16166 16741 17276 17313 14120 17421.

Litt. B. zu 500 Thlr. 1500 M, 37 Stück,

und zwar die Nummern:

223 387 582 823 1068 1626 1664 1840 2002 2205 2260 2299 2547 2624 2711 27860 2912 3043 3260 3313 3754 3991 4057 4084 4394 4628 4649 . 4779 4872 4948 5677 5790 6067 61653 6124

Litt. C. zu 100 Thlr. 300 „, 139 Stück,

und zwar die Nummern:

18 355 444 564 637 642 729 9g05 1005 1180 1229 1244 1480 1721 1812 1855 2202 2278 2348 2364 2365 2410 2434 2906 3117 3199 34776 3719 3765 40931 4153 5349 5810 5983 65022 6135 6285 6409 6525 6742 6984 7233 7642 7654 7957 8241 8503 S598 S606 9102 9295 9309 9332 9366 9410 9428 9g812 9920 10622 10648 10773 10990 11017 11413 11419 11482 11599 12097 12209 12327 12642 12677 12713 12755 12773 13535 12997 13101 13250 13468 13497 13553 13578 13596 13626 13707 13917 13925 14451 14633 14727 14771 14849 14958 15216 15277 15438 15555 16689 15874 16247 16360 16452 165325 16668 16867 16966 17005 17371 17387 17433 17756 17871 18272 18359 18419 18747 18843 19060 19119 19283 19296 19134 19476 19557 19707 19822 19932 20170 20476 20878 230923 21128 21505 21630 21639 21793 22020 22371.

Litt. D. zu 25 Thlr. 75 AM, 1235 Stück, und zwar die Nummern:

151 259 935 997 1277 1370 1594 1681 1757 1764 1815 1976 2312 2393 2614 2661 2691 2995 3041 3276 3617 3804 3942 3960 4015 4203 4576 4741 5183 5362 5553 5627 5994 6218 6574 6598 6668 6741 6926 6996 7114 7609 7628 7720 7818 8193 8233 8271 8561 8623 8638 8757 8855 8902 S949 9484 9577 9726 g920 g996 10038 10441 10659 19684 10771 11163 11163 11182 11185 11205 11289 11324 11618 11775 12099 12207 12462 12589 12745 12856 12886 13894 12970 13234 13278 13444 13611 13768 13833 14200 14288 14844 14942 15325 15504 15533 15595 1567? 15683 15767 15998 16044 16253 16297 16309 16311 16471 16603 16735 16889 16977 17958 17161 17408 18346 18400 18401 18503 18570 18596 18643 18649 18695.

Die Inhaber dieser Rentenbriefe werden auf— gefordert, dieselben in coursfähigem Zustande mit den dazu gehörigen Coupons Ser. V. Rr. 5 16 nebst Talons bei der hiesigen Rentenbank⸗Kasse, Klosterstraße Nr. 76, vom 1. Oktober d. Is. ab an den Wochentagen von g bis 1 Uhr einzuliefern, um hiergegen und gegen Quittung den Nennwerth der Rentenbriefe in Empfang zu nehmen. Vom 1. Oktober d. Is. ab hört die Verzinsung der aukgeloosten Rentenbriefe auf. Von den früher verloofeten Rentenbriefen der Provinz Brandenburg sind nachstehend genannte Stücke noch nicht zur Cinlösung bei der Renten⸗ bank Kasse vorgelegt worden, obwohl seit der en Fälligkeit 2 Jahre und darüber verflossen sind: zum 1. Oktober 1877: Litt. D. Nr. 5241,

1. Oktober 1880 P. Rr. 14482,

1. nn 1881: CL. Nr. 17774,

P. Nr. 4702, 2. 1. Oktober 1881

. z O. Nr. 19315 19312. Die Inhaber dieser Rentenbriefe werden wieder⸗ holt aufgefordert, den Nennwerth derselben nach Abzug des Betrages der von den mit abzuliefernden Coupons etwa fehlenden Stücke bei uyserer Kasse in Empfang zu nehmen. Wegen der Verjährung der ausgeloosten Renten⸗ briefe ist die Bestimmung des Gesetzes über die Errichtung der Rentenbanken vom ?. März 1850 S. 44 zu beachten. Die Einlieferung ausgelooster Rentenbriefe an die Rentenbankkasse kann auch durch die Post, portofrei, und mit dem Antrage erfolgen, daß der Geldbetrag auf gleichem Wege übermittelt werde. Die Zusendung des Geldes geschieht dann auf Gefahr und Kosten des Empfängers und zwar bei Summen bis zu 400 M. durch Postanweisung. Sofern es sich um Summen Über 405 0 handelt, ist einem solchen Antrage eine ordnungsmãäßige Quittung beizufügen. Berlin, den 15. Mai 1884.

Königliche Direktion der Reuntenbank für die Provinz Brandenburg.

38277 .

Konvertirung

der Duisburger Stadt⸗QObligationen II. Emission.

Nachdem durch Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 18. Juli 1884 genehmigt worden ist, daß der Zins⸗ fuß der in Gemäßheit des Privilegiums bom 5' Juli 1561 ausgegebenen Duisburger Stadt Obligationen II. Emission (Anleihe von 150 000 Thalern 450 000 4 vom 31. Dejember 18854 ab von vier und ein halb auf vier Prozent herabgesetzt werde, fordern wir hierdurch diejenigen Obligationenbesitzer, welche mit dieser Herabfetzung des Zinsfußes ein⸗ verstanden sind, auf, ihre Obligationen nebst den zugehörigen Anweisungen in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1884 auf der Kasse des Rhein ⸗Ruhr⸗ Kanal⸗Aktien Vereins hier behufs Abstempelung der Obligationen und Empfangnahme neuer vierprozen tiger, vom 1. Januar 1886 ab laufender Zins⸗ coupons einzureichen.

Die am 30. Juni und 31. Dezember 1885 fälligen Coupons Serie V Nr. 9 und 15 bleiben in den Händen der Obligationenbesitzer.

Die Duisburg, Ruhrorter Bank hierselbst wird auf Wunsch die Einreichung zur Konvertirung ver⸗

Denjenigen Obligationenbesitzern, welche innerhalb der abengedachten Frist vom J. bis 31. Oktober er. die Obligationen nicht zur Konvertirung einreichen, wird hierdurch das Kapital zur Rückjahlung auf den 31. Dezember 1884 gekündigt.

Die Rückjahlung erfolgt gegen Aushändigung der Obligationen nebst den Coupons Serie V Rr. 9 und 19 und den zugehörigen Anweisungen auf der Kasse des Rhein⸗Ruhr⸗KanalAkftien⸗Vereins.

Duisburg, den 1. September 1884.

D Die städtische Anleihe⸗ Ober und Schulventilgungs bürgermeister: Kommission: Lehr. A. Böninger. Fulius Weber. H. J. Vygen.

20182 löols Bekanntmachung.

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 10. April 1865 ausgegebenen Schuld verschrei⸗ bungen der Stadt Mühlhausen i. Th. sind pro 1884 planmäßig die nachbenangten Nummern zur Amortisation ausgeloost worden:

Litt. A. Nr. 53 64 68 à 1500 A6, .

itt. B. Nr. 38 41 56 68 g1 16 110 127 142 147 151 156 169 172 173 180 193 i199

; 207 225 227 228 229 230 239 249 à 300 6

Die vorstehend bezeichneten Schuldverschreibungen werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Oktober d. Is. ab bei unserer Stadt ⸗Hauptkasse in den Kassenstunden gegen Quittung und Rückgabe der Schuld verschreibungen mit den dazu gehörigen, noch nicht fällig gewordenen Coupons nebst Talons, baar in Empfang zu nehmen sind. Der Geldbetrag der etwa fehlenden Coupons wird von dem zu zahlenden Kapitale zurückbehalten werden.

Aus den früheren Ausloosungen sind folgende Schuldverschreibungen noch nicht eingegangen:

Litt. B. à 300 M Nr. 58 163 und 204.

Mühlhausen i. Th. den 24. April 18534.

Der Magistrat.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Settelbanken.

Wochen ⸗Uebersicht der

Reich s⸗ Bank vom 30. August 1884. Activa. Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder auß— ländischen Münzen, das Pfund 6 zu 1397 Mark berechneh . estand an Reichskassenscheinen an Noten anderer Banken an an Lombardforderungen. an Effecten. ö an sonstigen Activen. HBassgsiwa. Das Grundkapital r, ,,, Der Betrag der umlaufenden 1 . II) Die , n tãglich fälligen Ver⸗ wd 1M Die sonstigen Passia . Berlin, den 2. September 1834. dteichs bank Direktorium. von Dechend. von Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.

s39293)

l.

99, 374, 000 21 832, 000 11,582,900

362, 194, 9990 40, 12,000 30,238, 0909 24. 100,000

120,000, 990 20 308, 000

71II, 914, 00

230,447,900 360,000

08

S

Verschiedene Bekanntmachungen. . & rο⸗sse HKunstanusstellumg der- H äöchnig l. A kKaclemie der- H ünste

auf dem Cantianplatz am H upfer- graben, gegenüber der Aktilleri e- HKaserne. Fäglich geöffnet von 10 bis 4 Uhr. Entree 50 Ef. Verloosung Vom Kunstwerken Loos 1 Marke.

is 86

Großherzoglich Oldendurgische

Uayigationsschule zu Elsfleth.

Beginn des Schiffereursus;? 1. März und 1. October“

Dauer desselben 5 Monate

Beginn des Steuermannseursus: 1. Oetober.

Dauer desselben 7 Monate. Beginn des borcursus (Vorbereitung zum Steuermanns— cursus) : J. April, 1. August, 1. No ven het.

Dauer desselben 2 Gonate'

Nähere Auskunft ertheilt der Unterzeichnete

Dr. Gehrmann.

1. Jauuar, 1. Juni und

Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften.

39272 Vereinigungs⸗Gesellschaft

für Steinkohlenban im Wurm-⸗Revier. Die Aktien unserer Gefellschaft Nr. 538 / 541 1595, 25345/5680 3361/3 3421/35 3846/17 7210 / 13 göbg / 605 9620 / 1 10850 1144/66 sind angeblich ab⸗ handen gekommen und sollen deshalb mortifizirt werden. Nach 5. 6b. unserer Statuten ergeht hiermit die Aufforderung, die Aktien an uns einzuliefern oder etwaige Rechte an denselben geltend zu machen. Kohlscheid, den 26. August 1884.

Die Direktion.

39239 Actien⸗Gesellschaft für Fabrikation von Eisenbahnmaterial zu Görlitz.

Die Aktionäre werden zur ordentlichen General⸗ versammlung Dienstag, den 30. September er., Nachmittags 3 Uhr, im Direktionszimmer der Gesellschaft zu Görlitz eingeladen. . Tages⸗Ordnung: I) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes und Beschlußfaffung uber die

burg sind solgende Siücke gezogen worden:

mitteln.

gen des 5. 12 des Gesellschaftsstatuts aus- scheidenden Herrn Fabrikdirektor Behnisch. 3) Bericht der Revisions⸗Kommission 4) Wahl der Revisions⸗ und Dechargekommission für das laufende Geschäftsjahr nach §. 30 des Statuts. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche bis jzum 23. September er,, Abends 5 Uhr, entweder ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei der Kom munal⸗ ständischen Bank in Görlitz, bei dem Bankhaufe Heorg Fromberg u. Co. in Berlin, Charlotten⸗ straße 25/26, deponirt oder die geschehene Rleder⸗ legung der Aktien bei einer öffentlichen Behörde bis zum genannten Termine nachgewiesen haben. Görlitz, den 29. August 1834. Der Berwaltungsrath. Erwin Lüders, Vorsitzender.

39276

Straßenbahnen Actiengesellschaft

3u Wiesbaden.

Es wird hiermit zum 15. September d. J. Vormittags 12 Uhr, im Büͤredu der Gesellschaft, Louisenstraße Nr. 4, eine

ordentliche Generalversammlung anberaumt. Auf der Tagesordnung steht:

1 Bestätigung des gewählten Aufsichtsraths,

2) Beschlußfassung über Jahresrechnung Bilanz,

3) Ertheilung der Decharge an Aufsichtsrath und

Direktion.

Wiesbaden, den 1. September 1884. Straßenbahnen Aetiengesellschaft. Der Direktor:

Voß.

und

39275

Straßenbahnen Actiengesellschaft

zu Wiesbaden.

Es wird hiermit zum 19. September v. J. Vormittags 11 Uhr, im Bure? u der Gesellschast, Louisenstraße Nr. 4, eine

außerordentliche Generalversammlung anberaumt.

Auf der Tagesordnung steht:

1) Neuwahl des Aufsichtsraths. 2) Beschlußfassung über Reduktion des Aktien⸗ kapitals. ̃

Wiesbaden, den 1. September 13884.

Straßenbahnen Aetiengesellschaft. Der Direktor: Voß.

lzdꝰ3 8] ; Actien⸗Zuckerfabrik Dahmen. U

Dur ordentlichen Generalversammlung

am Freitag, den 19. September a. c., Vormittags 11 Uhr, werden die Herren Aktionäre hierdurch nach Zucker—⸗ fabrik Dahmen ergebenst eingeladen. Tagesordnung:

1 e, ee, des Jahresberichis durch die Di—

rektion;

27 Bericht des Aufsichtsrathes über die Prüfung

der Jahresrechnungen und der Bilanz;

3) Ertheilung der Decharge an den Aufsichtsrath; 4 Neuwahl der Revisoren.

Diejenigen unserer Herren Aktionäre, welche an der Generalversammlung Theil zu nehmen beab— sichtigen, haben gemäß 5§. 37 unseres Statuts ihre Aktien nebst einem doppelten Verzeichnisse derselben mindestens acht Tage vor der Generalversammlung entweder

. auf unserem Comptoir oder bei der von Tiele⸗Winckler'schen Gesammtverwaltung zu Kattowitz gegen Aushändigung der Depositenscheine niederzulegen, welche als Legitimation zum Eintritt in die Ver⸗ sammlung dienen. Dahmen, den 28. August 1884. Der Aufsichtsrath. von Tiele⸗Winckler. R. Freiherr von Maltzahn. L. Beneard.

län Terlagsanstalt für Kunst und Wissenschaft,

vormals Friedrich Bruckmann, ö München.

Gemäß §. 26 unserer Statuten ergeht hiermit an die Aktionaͤre unserer Gesellschaft die Einladung zu einer „außerordentlichen Generalversammlung⸗*, welche Dienstag, den 9. September cr, Vor⸗ mittags 10 Ur, Luisenstr. 8, statt finden wird.

3 Tagesordnung: Erhöhung des Grundkapitals.

ur jeder Besitzer einer Aktie unserer Gesellschaft be⸗ rechtigt, sofern er dieselbe wenigstens 2 Tage vorher bei unserer Gesellschaftskasse hinterlegt hat.

München, 25. August 1884.

Der Aussichtsrath.

lzsz7] ; Uerdinger⸗Actien⸗Spritfabrik in Uerdingen.

Zu der dritten ordentlidjen General-Ver— sammlung, welche Montag, den 22. Sentember 1884, Nachmittags 5 Uhr, im Geschäftslokale hierselbst abgehalten wird, laden wir die Herren Aktionäre hierdurch ein und ersuchen Diejenigen, welche an derselben Theil nehmen wollen, sich über ihren Aktienbesitz vor der Ver— sammlung bei der Gesellschaft auszuweisen. Die Tagesordnung enthält die in 5. 16 der Sta—⸗ tuten vorgesehenen Gegenstände. Uerdingen, den 29. August 1884. Uerdinger ⸗Actien ⸗Spritfabrik. Der Vorstand.

vorgelegte Bilanz.

Heinr. Mauritz. J. Beu.

2) Neuwahl eines Mitgliedes des Verwaltungs. rathes an Stelle des nach den Beflimmun.

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* 5 12

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Theilnahme an der General versammlung ist .

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗A Anzeiger.

8 A

Nas Abonnement beträgt 4 M 50 5 / für das Vierteljahr. enn.

für den Raum einer Aruckzeile 30 * 22 ** ö

* * /

) Aue post.· Austalten nehmen BGestellung an; für Berlin außer den Kost · Anstalten auch die Expe⸗

dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. 1

M 202.

Berlin, Mittwoch,

den 3. September, Abends.

1884.

,

.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Regierungs- und Medizinal⸗Rath r. Wal dorff zu Coblenz den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife? dem Kreis⸗Physikus Dr. Krause zu Rothenburg O. / L. und dem katholischen Pfarrer Rautert zu Asel im Kreise Hildesheim den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Sanität s⸗Rath Dr. Höltzel zu Elbing den König— lichen Kronen⸗rden dritter Klasse; dem Direktor der Land⸗ armen- und Korrigenden⸗Anstalt zu Strausberg, Salchert, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; sowie dem katholischen Hauptlehrer, Organisten und Küster Filke zu Mittel-⸗Neuland im Kreise Neisse, und dem katholischen Lehrer, Organisten und Küster Cohen zu Laurensberg im Landkreise Aachen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

* Deutsches Reich.

Die Nummer 26 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1665 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. Vom 20. Juni 1884. Berlin, den 3. September 1884. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

& aän zz f si en n,

betreffend den Bau und Betrieb einer Fisenbahn von Perleberg über Pritzwalk nach Wittstock durch die Priegnitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen e. Nachdem von dem Comiteé, welches sich zur Gründung einer Aktien⸗ gesellschaft unter der Firma: Priegnitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen, worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahnord⸗ nung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung unter⸗ worfenen Bahn von Perleberg über Pritzwalk nach Wittstock zu er— theilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Ent— ziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach, Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hier— durch ertheilen. ;

Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: Priegnitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft . und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Perleberg oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte. .

Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden

Reichs- und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen. II.

Das zur plan“ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 2700 000 M festgesetzt. 22. .

Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen.

Das Anlagekapital ist baar und voll einzuzahlen. Die Zeichner dürfen auch nach erfolgter Einzahlung von 406ͤο der von ihnen ge— zeichneten Beträge von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der letzteren Seitens der Gesellschaftsorgane nicht entbunden werden. Das Anlagekapital muß ungeschmälert für den Bau und Betrieb der Bahn verwendet werden. Die Herstellung der Bahn auf durchaus selider und gesetzlicher Grundlage darf keinerlel Beeinträchtigung durch die Verbindung der Finanzirung mit der Bauausführung und durch Ausführung in. Generalentreprise erleiden.

Die Staatsregierung ist berechtigt, die Einzahlung auf die Aktien, insoweit dieselbe von der zufländigen EisenbahnAuffichts— behörde zur Fortführung und rechtzeitigen Vollendung des Baues für nothwendig erklärt, gleichwohl aber von der Gesellschafts vertretung innerhalb der von der genannten Behörde bestimmten Frist nicht herbeigeführt wird, an Stelle der Geselschaftsvertretung mit gleicher Wirkung einzufordern und beizutreiben, fowie über die Verwendung der eingezahlten Beträge zu bestimmen.

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbe— halten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Aktien- beträge nicht an den Geseüschaftsvorstand, sondern an eine von ihm zu bezeichnende öffentliche Kasse behufs Bewirkung der erforderlichen Bauzahlungen zu erfolgen hat. e

Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszu— gebenden. Aktien (Stamm; Prioritats. Allien ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des jähr⸗ lichen Rein ertrages des Unternehmens bis zum Belaufe von 4309 des Nominal betrages dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinfichtlich der Vertheilung des Ge— sellschaftsvermögeng einzuräumen. Im ÜUebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechfe als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

IIIA.

Dig gesammte Leitung der Bau- und Betriebs verwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gefellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer

Aktiengesellschaft vertritt und für die Geschäfts führung, insoweit die⸗

selbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichts—⸗

behörde verantwortlich ist. .

Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren

Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen

. bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen rbeiten.

Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge⸗

nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand

selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die

Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗

dirigenten Anwendung. 3.

Von den Mitgliedern des Au sichts'caths müssen wenigstens zwei Drittel ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stell vertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu

wählen. V

Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalver— sammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. ̃

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.

VI.

Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person 3 bundenes Recht ertheilt ist, abändern den Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Avänderungen e, alteren, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden ECrmessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesell⸗ schaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Staats- regierung. —ĩ ;

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn diefelben vom Staate genehmigt waren.

vI. .

Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni. 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändern⸗ den Bestimmungen (efr. 5§. 55 daselbstz maßgebend. Die Spur— weite der Bahn soll 15435 m betragen.

vn. —ͤ Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: I) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: . die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch—⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, . die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, . die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl vor und nach Inbetriebnahme der Bahn.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte be⸗ dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staatz bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten.

2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen, .

3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens in zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handels register in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XX erfolgen.

Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die In⸗ angriffnahme, die , die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden,

4) Für den . daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der ihr bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus—= rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 des auf 2 700 0090 M festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. ĩ ;

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat die Gesellschaft bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 135 000 4, in Worten: Ein · hundertfünfunddreißig Tausend Mark, in baar oder in preußischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Prioritäts⸗Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung der⸗ selben bejw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jewei⸗ ligen Börsencourse die verfallenen we, einzuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinscoupons erfolgt in

inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile die Gesellschaft den Bau der Bahn verzögern follte. Im Uebrigen erfolgt die Rückgabe der Kaution nach völliger Vollendung und Aus⸗ rüstung der Bahn. Der bezeichnete Minister ist jedoch ermächtigt, schon vorher nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution zurück geben zu lassen. 6 .

5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. A festgesetzten Schlußfrist er⸗ folgen.

IX. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: D Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur Vermittelung des Personen⸗ verkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben der Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzurichten.

Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Innerhalb der ersten acht Jahre, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, soll die Gesellschaft nur dann angehalten werden können, mehr als drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu befördern, wenn die Bruttoeinnahme der Bahn im Durchschnitt der drei letzten Jahre mindestens 8000 M pro Kilometer betragen hat oder wenn dem Unternehmer für die mehr einzustellenden Züge von den Inter⸗ essenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichender Zuschuß zu den Kosten gewährt wird. .

2) Der Tarif für den Personen⸗ und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der . Arbeiten. ⸗.

n Betreff des Güterverkehrs werden jedoch für den, oben unter Nr. 1 bezeichneten Zeitraum Maximaltarifsätze für die einzelnen Güterklassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ist der Gesellschaft (unbeschadet des allgemeinen staatlichen Auf⸗ sichtsrechts) üherlassen, nach Maßgahe der reichs resp. landesgefetz lichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen, be⸗ ziehungsweise Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. . ;

Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches vom Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird. .

3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Reaulatine zu bilden.

Der Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel. ; .

In den Erneuerungsfonds fließen: . .

a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;

b. die Zinsen dieses Fonds; .

e. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu

Rücklage. J Die hohe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.

Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außer⸗ gewöhnliche Elementarereignisse und grö zere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.

In den Reservefonds fließen: . ö

a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapitale, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte; ; .

b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen;

6. die Zinsen des Reservefonds; U .

d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage. .

Erreicht der Reservefonds die Summe von 0 0900 , so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange eessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres rücklage wieder vermindert ist. ie Werthpapiere, welche zur zins⸗ tragenden Anlage der vereinnahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, o ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der ol e Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.

X.

Die Gesellschaft ist verpflichtet; . ö !

a. od Eiben, nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech= ern e r, einzureichen und ihre Kassenbücher vorzulegen;

b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als

entnehmende

deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister

Rechnungsjahr zum Grunde zu legen;