1884 / 244 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Oct 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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zu beweisen; der Staat dagegen dem Rothen Kreuz Kine geset lich geregelte Stellung als Staateinseltution zu gewähren. Die Mehrzahl der Redner, unter welchen die Herren Micheli und Dr. Appia vom internationalen Comits, von Holleben vom deutschen, Scrurier, Ellifsen vom französischen Central Comité sich befinden, ist gegen eine solche Unterordnung des freiwilligen Sanitätswesent unter die Militär - autorität, weil dadurch die Freiwilligkeit leicht in eine . leistung verwandelt werden könnte. Nachdem der deutsche Bericht ˖ erstatter noch darauf aufmerksam gemacht, daß das Verhältniß der deutschen freiwilligen Krankenpflege durch die Kriegssanitätsordnung gesetzlich geordnet sei, und daß im Uebrigen keine Nation in der ihr angemessenen Regelung dieses Verhältnisses bebindert werden könne, werden von sämmtlichen Resolutionen nur deei Punkte angenommen: 1) daß eine internationale Regelung der Beziehungen der Regierungen zur freiwilligen Häülfeleistung nicht möglich sei; 2 daß die Organi- fation dieser Hülfe von nationalen und lokalen Sigenthümlichkeiten abhänge und 3) daß die Hülfe der Frauen an dem Werke des Rothen Kreuzes unbedingt nothwendig sei. Dies er die Berliner Resolutionen von 1869 wiederholende Beschluß ist mit großer Mehrheit gefaßt worden. Miß Barton, die Präsident n des amerikanischen Rothen Kreuzes, mit den beiden Mitgliedern des dortigen Centralcomités, Sheldon und Solomons, nahmen an der Verhandlung und Beschluß⸗ nahme Theil, obne jedoch das Wort zu ergreifen. . In der fünften Sitzung erhält das Wort, vors Eintritt in die Tagesordnung, der amerikanische Duelegirte Joseph Sheldon, um über die improvisirten Rettungsmittel ze sprechen, durch deren Ausstellung und Erklärung sich Dr. Port ars München ein besonderes Verdienst erworben hat, ebenso wie General-⸗Arzt Dr. Niese aus Altong. Dr. Port ist Berkasser der von dem internationalen Comité gekrönten Preisschrift über diese Materie. Hr. Sheldon, welcher aus Erfah— rung den wahren Werth und die Wichtigkeit der Herstellung solcher Rettungsmittel aus überall leicht zu beschaffenden oder dem gewöhn lichsten Lebensgebrauch entnommenen Gegenständen kemen gelernt bat, versichert, daß die Art der Löfrng mancher Ireen durch Dr. Port ebenso sinnreich als einfach sei. Es trete ihm bier ein Erfin⸗ dungsgeist entgegen, welther den Amerikanern sehr sympathisch sei und von ihnen gern anerkannt werden würde. Dr. Port möge sie deshalb in die Weltausstelrung nach New, Orleans senden. Der Redner erntete dielen Beifall. Es folgte nunmehr die Abstimmung über den neu formulirten Antrag von v. Langenbeck, Gurlt, Longmore, ven Mundy ec. wegen Einfuühwung der antiseptischen Heilmethode. Derselbe wird von französischer und italienischer Seite insofern als zu weit gehend bekämpft, als er dem Militärsanitätswesen eine reglements—⸗ mäßige Verpflichtung für eine bestimmte Methode auferlegen will. Es soll den Aerzten die Wahl unter den antiseytischen Mitteln frei gelassen bleiben. Bei der namentlichen Abstim⸗ mung enthalten sich die Regierungsdelegirten Preußens, Oester⸗ reichs, Schwedens, Sachsens u. a. des Votums, weil sie für den außerhalb des Programmes liegenden Antrag keine Instruk-⸗ tionen haben. Franköeich und Italien stimmen mit Nein, eine große Majorität, und darunter fast alle medizinischen Celebritäten, ist für den Antrag. - . Die Frage üßer die Ausbildung des Sanitãtspersonals der freiwilligen Keankenpflege und dessen Verwendung führt ebenfalls zu sehr interessanten Erörterungen, insbesondere wird dabei neben den Pflegern und Pflegerinnen auch die höhere Ausbildung für die Leitung von Ambulanzen ins Ange gefaßt. Ein eingehender Be⸗ richt stber die Bildung von Sanitäts- und Evacuations⸗Colonnen ist von einem Mitglied des prenßischen Central-Comités, Dr. Metzel, verfaßt. Neben verschiedenen deutschen Delegirten ergreift das Wort Dr. Zuber, der Bevollmächtigte des französischen Kriegs ⸗Ministers. Dr. Metzels Vorschläge wegen Vorbereitung und Bereithaltung des Sanitätapersonals im Frieden, welche zum Theil längst in der Ausfüh⸗ rung begriffen sind werden sodann allgemein gutgeheißen und beschlossen. An diesen Gegenstand knüpft sich die Berathung der vom Genfer Comité aufgestelkten Frage über die Erfahrungen, welche das Rothe Kreuz bisher bei seinem Einschreiten in außerordentlichen Noth— ständen gemacht hat. Die Berichterstatter Pretenderis und Galvani vom Central ⸗Comits in Athen haben den Antrag gestellt, daß die Konferenz den Vereinen die Verpflichtung auferlegen möge, im Frieden bei großen Nothftänden schnelle Hülfe zu leisten. Das griechische Central⸗CLomits ewünscht sogar, daß eine solche Bestimmung in die künftigen Additisnal⸗Artikel der Genfer Konvention aufgenommen werden möchte. Da einige Nationen gegen eine solche Ausdehnung der Wicksanckeit des Rothen Kreuzes sind, andere die Vereinshülf— leistung bereits af ein beschränkteres Gebiet zurückgezogen haben, so entspinnt sich eine tiefgreifende Diskussion. Bei dieser Gelegenheit erbittet sich der amerikanische Delegirte Judge Sheldon das Wort und entwirft im Namen der Miß Barton ein Bild von der Orga— nisation des seit dem Beitritt der Vereinigten Staaten zur Genfer Kon vention dort wieder erstandenen Rothen Kreuzes und von dessen Friedens⸗ thätigkeit. Das amerikanäsche Rothe Kreuz kennt keinen Unter schied zwischen Nothständen des Krieges und des Friedens. Es ist grund sätzlich für beide geschaffen. Ebensowenig kennt es ge—⸗ trennte Männer⸗ und Frauenvereine. Der Artikel 2 des Statuts der amerikanischen National Association t the Red Cross, welche die Union umfaßt, bestimmt als Zweck: Hülfsleistung in al hen Fällen öffentlicher Noth, welche durch Krieg, Pestilenz, Feuer, Hungersnath, Ueberschwemmung u. s. w. herbei⸗ geführt sind, und zwar mit Geld, Material, Krankenpflegern oder anderem persönlichen Beistand. Vorausgesetzt ist, daß diese öffent« liche Noth ven dem Central Comits in Washengton als eine nationale anerkannt wird. Die Nationale Association für die ganze Nation, an deren Spitze Miß Barton als Präsidentin steht, zerfällt in einen Counecil-Baard, welcher über die wichtigsten Fragen der Organisation, der Hülfeleistungen u. s. w. entscheidet, und welchem unter Vorsitz des Präsident en der Vereinigten Staaten, alle hohen Würdenträger der Union ange hören. Der . mit einigen Kolle⸗ gen (omiigee of trustees) verwaltet das Vermögen ver Nationalen Associatlon. An ihn geben die Gesammteinnahmen. Reben dem Co umeil-Board steht der Exe cutif-Bourd von neun Mitgliedern und einem engeren Ausschuß, lentzal ex ecutif aomittee, von 3 bis 5 Gliedern, worunter ein Schatzmeister. Diese Exekutiv⸗Sektion der Vational⸗-Afsociation ist der stets aktive Faktor. Ihm liegt auch die Organisation der State oomitt zes, der Landesvereine, in den einzel nen Staaten ober anderer Zröeigvereine (As8cciate socieries) ob. Von diesen Staats- oder Landes vereinen haben sich erst einige, z. B. Touisiana, vollständig organisirt. Sonst sind sie überall noch im Werden. Erwägt man, daß eben erst 2 Jahre feit dem Beitrist der Union zur Genfer Konvention verflofsen sind, so ist die Ent wickelung der National⸗Astociation schan eine beträchtliche, und die, Hilfsmittel, wie sie bei den Ueberschmemmunger des Missisippi zur Verwendung kamen, schon sehr bedeutende. Der Schwerpunkt ihrer Organisation liegt aber darin, daß fie ein Unions⸗ institut ist, welchem die Autorität der Regierung und des Kongrefses zur Seite steht. Ihr ist auch das Symbol des Rothen Kreuzes von ber Regierung ausd cklich verlieben. Die gtate. comittees, Landes- vereine, haben sich ganz in der Weise der Nationgl-⸗Assoliation zu organisiren. Wie hier die höchsten Unionsbeanten, bilden bei ihnen die höchsten Landesbeamten: der Governor mit seinem ganzen Stabe den Conncil- Board u. s. w. Die Landesvereine baben an den gtational⸗ verein jährlich Bericht zu erstatten, und in allen wichtigen Fragen Direktiven von ihm zu verlangen. Die Natignal. society erhält Unterstützung von der Union, und steht natürlich auch in engster Verbindung mit dem Kriegs ⸗Sekretariat, Miß Barton, welche so viel dazu beitrug, daß die Kongreßatte für den Beitritt zur Genfer Konvention zu Stande kam, hat mit den ihr zum Theil von der Union bewilligten Mitteln die Organisation des Vereinswesens, an, dessen Spitze sie gestellt ist, energisch in die Hand genommen. Die Entwickelung desselben vollgteht sich schaell und glücklich. Die Friedensthätigkeit des amerikanischen Rothen Rreuzes hat fich inz—⸗ R auch bei den großen Ueberschwemmungen des Mississippi ewährt.

In Deutschland ist die Frage der Hülssleistungen in Noth⸗— ständen des Friedens ganz nach den Beschlüssen der Berliner

Konfecenz geregelt. Die Männervereine haben die Ermäãchti⸗ gung dazu. Noch den Statuten der. Frauenvereine ist für diese die Hülfereistung. obligatorisch. Hr. von Holleben vom preußischen Central Comits beantragte daher eine Modifikation der von den Herren Berichterstattesn gestellten Anträge dahin, daß von der Konferenz den Vereinen, des Rothen Kreuzes eine solche Friedensthätigkeit zwar empfahlen. aber nicht obligatorisch au. erlegt werde, daß ferner von der Inaussichtnahme von Additional artikeln darüber für die Genfer Konvention ganz abgesehen werde. Die Genfer Konventign erwähnt bisher die Vereine des Rothen Vreuzes gar nicht) Oberst Tosi aus Rom und Graf Arco aus München sprechen in gleichem Sinne, und es wird eine hiernach lau⸗ tende Resolution von der Konferenz angenommen. Oberst Tosi spricht dabei den Wunsch aus, daß die Konferenz die außerordentlichen Verdienfte der Miß Barton im Dienste der Humanität anerkennen möge, was unter lebhafter Acclamation geschieht. Die Sitzung wurde hierauf vertagt. ö

Am Nachmittage fand die Vorlesung über die Einrichtung von Sa⸗ maciterschulen statt, welche Dr. Appia nach dem von Professor Esmarch eingesandten Manusfrivt in französischer Sprache hielt. Sodann setzte DOyerst Ziegler seine Mittheilungen und Vorführungen aus dem schweije⸗ rischen Militär · Sanitätswesen fort. Unter den zur Vertheilung gekom⸗ menen Drarckschriften befindet sich auch ein Bericht über die Leistungen des transleithanischen Rothen Kreuzes in Ungarn. Derselbe ist deutsch abgefaßt, wie denn auch der Abgeordnete des Pester Central⸗Comités, Hr. Emmerich von Iwanka, welcher in den Konferenzverhandlungen wiederholt das Wort nahm, sehr gut deutsch sprach. Die K. K.

österreichisch ungarische Regierung wurde durch den K. K. General⸗ Stabearzt Dr. Wenzel Hoor vom Kriegs ⸗Ministerium vertreten.

Die sechste und zugleich die Schlußsitzung der Konferenz war die bewegteste und interessanteste von allen, und es war nur zu be⸗ dauern, daß wichtige Gegenstände der Tagesordnung nicht mehr zur Erledigung kamen. Vor Eintritt in dieselbe betrat Miß Barton die Rednerbühne unter allgemeinen Beifallsbezeigungen. Die Präsidentin des amerikanischen Rothen Kreuzes sprach ihre Freude und Genug— thuung darüber aus, daß es ihr vergönnt sei, im Auftrage der Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten mit ihren beiden Kollegen aus dem Central Comité an den Verhandlungen der Konferenz theil⸗ nehmen zu können. Sie knüpfte hieran die eben eingegangene Trauer kunde von dem Ableben des Schatzsekretärs J. Folger, eines treuen Anhängers des Rothen Kreuzes. Zugleich dankte sie für die all seitigen Sympathien, welche dem amerikanischen Rothen Kreuze entgegengetiagen worden, das einer raschen und glück— lichen Entwickelung entgegengehe. Nach einem Blick auf dessen Leistungen lenkte Miß Barton die Aufmerksamkeit der Konferenz auf die bevorstehende Weltausstellung in New-⸗Orleans, welche auch für das Rothe Kreuz von Wichtigkeit zu werden verspreche. Sie lud zur Betheiligung an derselben ein und theilte mit, daß die Traneportkosten für die vom Rothen Kreuz bewirkten Einsendungen von dem Aus— stellungs⸗ Comité getragen werden würden. Die Unions ⸗Regierung hat eine Million Dollars für die Ausstellung bewilligt. Präsident Moynier begrüßte die Rednerin wiederholt mit Worten des Dankes und der Anerkennung. Graf Srurier theilte mit, daß das fran— zösische Comité die Beschickung der Ausstellung in New-Orleans be— schlossen babe.

Die Tagesordnung führte zunächst zum Bericht des Dr. de Landa vom spanischen Rothen Kreuze: Ueber die Mittel zur Feststellung der Identität der Verwundeten und Todten auf dem Schlachtfelde. de Landa wird von Ellissen in Paris vertreten. Der dänische General Thomsen, früher Kriegs⸗Minister, der sich ebenfalls sehr eingehend mit der Frage beschäftigt hat, fordert zur Mittheilung der praktischen Erfahrungen auf. Eine Reihe von Rednern meldet sich: Furley (Johanniter) Longmore, Dr. Gurlt, von Martens (Rußland), Tosi (Italien), Sheldon (Amerika), von Mundy (Oesterreich,, von Hol— leben (Preußen). Die verschiedensten Anordnungen zur Feststellung der Identität werden mitgetheilt, welche alle keine Garantie geboten haben. Acht Monate nach der Schlacht bei Sadowa hatte noch von 1500 Gefallenen die Identität nicht festgestellt werden können. Dort sowobl als in späteren Kriegsfällen waren die Identitätsmarken von den Soldaten fortgeworfen worden. Es knüpft sich an sie eine aber⸗ gläubische Todesfurcht. Auch absichtlicher Austausch kommt vor. Nach einer Schlacht im russisch'türkischen Feldzuge hatten von 300 Todten nur 12 die, Identitätsmarke behalten. Von deutscher Seite wird auf diesen Mißstand hingewiesen, aber auch die englische Methode, die ganze Bekleiduug des Soldaten, bis auf die kleinen Bestandtheile der Wäsche, mit der Matrikelnummer bei der Ein⸗ kleidung zu versehen, als unpraktisch angegriffen, weil nach Schlachten, oft auch vorher, Austausch und Aneignung von fremden Kleidungs⸗— stücken stattfinden und zu Verwirrungen führen. Longmore versichert dagegen, daß in der englischen Armee seit vielen Jahren kein einziger Soldat auf dem Schlachtfeld gefallen sei, ohne daß feine Identität festgestellt worden. Tätowirungen in eivilisirten Armeen einzuführen, sei unmöglich! (Sheldon hatte ihrer Erwähnung gethan.) Auf eine lange, höchst interessante Diskussion folgte der Beschluß: 1) die Landetvereine sollten auf Einführung der Identitätsmarke hinwirken, und 2) die Truppen ⸗Commandeure müßten verpflichtet werden, bei Besetzung eines feindlichen Landstrichs der Bevölkerung die Straf— bestimmungen kundzugeben, welche für das Berauben von Ver— wundeten und Todten verhängt sind.

Professor Dr. Gurlt vom preußischen Central-⸗Comits erstattete hierauf den Bericht über die von den nichtkriegführenden Regie— rungen zu erlangende militärärztliche Hülfe. Die daran geknüpften Anträge schlossen sich eng an die Beschlüsse der Berliner Konferenz von 1869 an und sprachen, wie diese, den Wunsch aus, daß die Art und Weise einer solchen Hülfeleistung vertrags mäßig festgestellt werde. Hiergegen erboben sich Widersprüche der Regierungsbevollmächtigten von Rußland, Italien und Belgien. Professor von Martens formulirte einen Antrag auf Tagesordnung, und wollte die Frage bis zu einer nächsten Konferenz vertagt wissen, weil sie die Revision der Genfer Konferenz voraussetze. Graf Sérurier gab Namens des französischen Kriegs und Marine ⸗Ministers die Erklärung ab, daß die von den Regierungen stillschweigend zur Ausführung gebrachten Beschlüsse der Berliner Konferen; festzuhalten seien. In der Diskussion wird, bei den thatsächlichen Mittheilungen über die Verwendung von Militärärzten in den Kriegen von 1870/71 und 1877178, von dem Obersten Ziegler (Bern) hervorgehoben, wie verschieden die Aufnahme der Schweizer Aerzte im deutschen Lager von derjenigen im französischen gewefen sei, was zu einer lebhaften Replik des Grafen Ssrurier Anlaß giebt. Der Antrag des Letzteren: die Konferenz wolle beschließen: die Resolution der Berliner Kon= ferenz ven 1869 zu erneuern, wird schließlich mit großer Majoritãt angenommen. Zunächst wurde über den Antrag von Professor von Martens abgestiment, gegen welchen die deutfchen Delegirten ge⸗ schloffen stimmten und wobei sie, wie auch sonst sehr oft, von den franzosischen Delegirten unterstützt wurden.

Die Tagegordnang ward hier vom Präsidenten durch Ankündigung einiger neuen Mittheilungen unterbrochen. Zunächst wurde ein Hand schreiben Ihrer Majestãt der Kaiserin Augusta verlesen. In demfelben war über die Art und Weise, in welcher die Konferenz die Jewünschte Preis⸗ aufgabe beschlossen, Anerkennung und Dank ausgesprochen. (Es sollen für das beste, nes erfundene transportable Krankenzelt 5000 Fr. bewilligt werden.) Zugleich stellt die Kaiserin für den preisgekrönten Erfinder noch eine goldene Medaille zur Verfügung. Die Konferenz votirt unter lebhaftem Beifall eine telegraphische Danksagung.

Präsident Moynier theilt sodann den folgenden, als dringlich einge⸗ brachten Antrag mit, welcher sofort zur Verhandlung kommt: „Die dritte internationale Konferenz, bei der zwanzigjährigen Grinnerungéfeier der Genfer Konvention wieder in dieser Stadt versammelt, von welcher das Werk des Rothen Kreuzes seinen Ausgang nahm und wo es seine völkerrechtliche Sanktion erhielt, ertheilt dem Gedanken vollen Beifall, daß zum Gedächtniß daran in Genf ein Denkmal errichtet werde. Die

Konferenz soricht ferner den Wunsch aus, daß die Central. Comites des Rothen Kreuzes aller Nationen an der Ausfüh- ung des Denkmals nach dem Modell des Konferenzinitglieds Hrn. Ridhard Kißling An— theil nehmen. Eingebracht ist der Antrag von Dr. R. Hepke

(Prem Jen), J. Furley (Großbritannien) und unterstützt von 22 Dele⸗ girzen der Gentralvereine aller Nationen. Darunter: Longmore, Ba. roffio, Miß Clara Barton, Colonel Staff, von Martens, Tosi, Serurier, von Weech, Mappes, von Brünnek, Leonce de Cazenove, Dom. Solomons, Sheldon. Thomsen, Haß, Hoor u s. w. Der Antrag⸗ steller bemerkt mit wenigen Worten, daß der Antrag wobl keiner be= redten Unterstützung bedürse. Geschichtliche Ereignisse, rettende Thaten, wohlthätige Heilquellen durch Denkmäler auszuzeichnen, sei Sitte zu allen Zeiten und bei allen Völkern gewesen. Hier handle es sich um eine rettende That für die ganze Menschheit, zugleich um eine Pflichterfüllung gegen die Stätte, von welcher aus ein Heil. quell von unendlichem moralischen Werth entsprungen sei, der jetzt schon als ein gewaltiger Strom sittlicher Macht die civilisirte Welt durcheile Wer wollte einer solchen Segensguelle nicht ein Denkmal setzen? Er bitte um Genehmigung des Antrags ohne Disfusston. Derselbe wird hierauf durch Akklamation angenommen und seine Ausführung der Delegirtenkommission übertragen. Präsident Movynier spricht im eigenen Namen, wie in demjenigen aller seiner Mit« bürger der Konferenz für den Beschluß seinen Dank aus. Eine leb. hafte Diskussion erhebt sich bei dem folgenden Punkte der Tagesord= nung, welcher den Mißbrauch betrifft, der mit dem Symbol des Rothen Kreuzes sowohl auf den Schlachtfeldern, als auch im Frieden, und« hier in den mannigfaltigsten Formen, getrieben wird. Berichterstatter ist Hr. Sigart vom belgischen Centralcomits gewefen. Er bean— tragte: die Konferenz wolle den Wunsch aussprechen, daß in allen Stagten, welche der Genfer Konvention angehören, die Regierung die Vereine vom -Rothen Kreuz als gemeinnützige Institute schützen und gesetzliche Maßnahmen ergreifen möge, um die Nachtheile, welche denselben aus dem Mißbrauch ihres Symbols erwachsen, zu verhüten. In der Diskussion konstatirt Graf Sérurier, daß man in Frankreich zum Schutz polizeilich vorgehen könne, und daß dieser Weg ausreiche. Hr. von Holl ben weist darauf hin, daß auf dem Schlachtfeld und im Kriege überhaupt die Uniform und eine bestimmte Ordenstracht die Organe der freiwilligen Krankenpflege am besten schütze, daß der

Mißbrauch der Armblnde mit dem Rothen Kreuz dazu gefübrt habe,

diese bei den legitimen Organen mißliebig zu machen. In Deutsch— land sei die Uniform eingeführt, auch über die Tracht der Kranken— pflegerinnen Bestimmung getroffen. Hr. von Martens will nicht nur polizeilich Maßnghmen getroffen wissen, sondern die Vergeben gegen das Symbol des Rothen Kreuzes auch gesetzlich zeahndet haben, und soll die Konferenz den Wunsch aussprechen, daß dies in den Gesetz= gebungen der einzelnen Staaten vorgesehen werde. Dr. Hepke macht deshalb auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche der Aus— führung eines allgemeinen gesetzlichen Schutzes hier entgegen stehen. Schon die diplomatischen Konferenzen von 1868 haben darauf. hingewiesen, daß solche strafrechtliche Bestimmungen nicht in völkerrechtliche Verträge gehören. Andererseits wäre die Frage, ob ohne Zustimmung der Kontrahenten der Genfer Konven⸗ tion das Symbol derselben zum Gegenstand von gesetzlichen Bestim— mungen in einem Staate gemacht werden könne, welche in einem an— deren keine Geltung hätten, bisher nicht bejahend beantwortet worden. In Deutschland im Gegentheil negativ. Die Klagen über die Miß⸗ stände sind hier aber nicht weniger groß, als wo anders. Der Redner

erwähnt, daß ihm so eben noch aus Hamburg ein solcher Beschwerde⸗

fall zugegangen sei. (Ein Industrieller hatte eine Marke mit dem Rothen Kreuze im weißen Felde als Waarenzeichen fuͤr Wein, Bier und Spirituosen auf Grund des Markenschutzgesetzes beim Ham— burger Landgericht eintragen lassen, und erstritt die Bestrafung eines anderen Kaufmanns, welcher ein gleiches Ctikett für seine Ligueure zur Anwendung brachte Beschlossen wurde von der Konferenz die obige Resolution mit dem von Martensschen Zusatz. Präsident Moynier schlug nunmehr bei der sehr vorgerückten Zeit den

Schluß der Verhandlungen der Konferenz vor, welcher auch genehmigt

wurde, da die Delegirtenkommission noch die abschließenden Ar⸗ beiten in einer letzten Sitzung vorzunehmen hatte. Diese Kommis⸗= sion hat für die nächste internationale Konferenz Karlsruhe in Aus— sicht genommen, von wo, wie aus München und Wasphington Einladungen ergangen waren. Am Abend des 6. September fand im „Hotel National- das vom Staate Genf der interationalen Konferenz gegebene Bankett statt, bei welchem der Kantons, Präsident Hr. Gavard präsidirte und auf die Souveräne aller derjenigen Staaten, welche durch Regierungsdelegirte in Genf vertreten waren, einen Toast ausbrachte. Die Mitglieder der Konferenz haben sich in den Gesellschaftskreisen Genfs der herzlichsten Aufnahme zu erfreuen gehabt und sind ihnen Aufmerksamkeiten aller Art in den wohl thuendsten Formen erwiesen worden.

Wenige Tage nach dem Schlusse der Konferenz ist der Text der Beschlüsse derselben von dem internationalen Comité an die Dele⸗ girten und an die Landesvereine mitgetheilt worden. Der Druck der Verhandlungen, welche nicht stenographirt worden sind, wird erst

nach geraumer Zeit erfolgen können, da die Feststellung des französi⸗

schen Textes von den Rednern selbst erfolgen muß.

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f Antrag des Regierungs⸗Raths Kuntze in H. als Berollmächtigter der Erben der s. verwittweten Frau Bürgermeister Langheim . des Klostersyndikus Scholtz ebendaselbst als uchtsich beftellter Kurator des erblindeten Frau. ns Margarethe Elisabeth Langheim in Schlee ig, werden der etwaige Inhaber der angeblich ver⸗ * gegangenen, laut Agnitionsakte vom 1. März bd dem wail. Bürgermeister Caspar Conrad Lang n. in Eckernförde zugefallenen Obligation von T. R. I819, aus welcher auf dem in der Ge— erb. Hostrup belegenen, der Lehnsgrafschaft hhackenburg gebörigen und im Schuld⸗ und Pfand⸗ htokoll der Tonder⸗. Hover und Schlux Harden

hom. VII. Fol. 126 aufgeführten Hofe „Sollwig⸗ fe. Pert. für den oben genannten wail, Bürger⸗

Häister Langheim eine Hypothek von 4800 Thlr. wum. dän. R.-M. jetzt 10 800 6 eingetragen steht, zwie, mit Ausnahme der Antragsteller, alle Die⸗ nigen, welche aus der erwähnten Urkunde Ansprüche haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche

wtestens in dem auf

. Montag, den 15. Dezember d. J.,

. Vormittags 10 Uhr,

mnberaumten Aufgebotstermine bei dem unterzeich⸗

eien Gericht anzumelden bezw. die Urkunde vorzu⸗ gen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos und die der

nmildung bedürfenden, aber nicht angemeldeten

iniprüche daran werden für erloschen erklart werden.

Tondern, den J. Oktober 1884. .

RFRöͤnigliches Amtsgericht, II. Abtheilung.

Martens.

606g Aufgebot. Das Aufgebot der nachbenannten Grundstücke ist 4 enten Personen beantragt; I Johann Georg Schleicher in Büchenberg H. 247 Mselbst, ; . ) Wittwe des Hartmann Will das., Kunigunde, a, II. 229, YJohann Georg Raab das. FH. 4151231 a., L631 a, Wetüwe des Nicolaus Hartung, Flora, da. . 26,

ö) Konrad Mahr das. 1/5 von E. 398 / 179, 399/179, GoMl79, 491/179, 179 b., 179 e. das., 6 Anna Christine, Helene, Friedrich Helfenbein R Cassel, unter Vormundschaft des Philipp Richard Voeinrich Kirchhoff das. 2/5 von den Grundstücken nnter 5,

JYCGElisabeth, Johannes und Anton Herbert in Hüchenberg D. 16, H. 72, M. 28/16, 29/16 das.,

89 Karl und Peter Becker das. H. 239 das.,

9) Maria Belz das. D. 112 das.,

10 Amalie Helfenbein das. E. 28 das. und D. 170

Da), 1) Gottfried Hahn das. H. 221 und z von J. 53/7 dan J. 54/7 das., h gusej Helfrich und Frau, geb. Schütz, das. 7 das. . lz) Wittwe Benedieta Hillenbrand, geb. Belz, das. Bis, 13 26, zz zi, 134521, H. 317 dis, 1) Johann Georg Kreß das. E. 20 das., 15) Valentin Auth in Wildflecken D. 117, D. 125, 6, G6. 1093 in Büchenberg, 16) Wilhelm Diegelmann in Zillbach 6. 39 jüchenberg, 1) Martin Krack in Niederkalbach und Frau, b. Dehler, A. 58 das., 8 Franz Faust und Frau, geb. Muth, das. 445. B. 1189, G. 29 das., Wendelin Larbig das. G. 18a. das;, Y„Bernardin Sauer und Frau, geb. Albinger, Möns an E. 68 das., Il Wittwe des Johann Joseph Kempf, geb. Shäfer, das. F. 17 das., 22) Wittwe des Bonaventura Möller, Kathar. . h Perbert, das. G. 51 das., 25 Martin Krack, Vinantius, Mathias, Albanus, cat, Katharina, Veronika Krack, Nieder kalbach, 253, q. 11, H. 3, 24 Magnus Gärtner das. und Frau, geb. Weß, é Göd und 37 daf, M glisabeth Weß das. G. 36 daf; **. Franz Faust, Bonaventura Möller und Nico— mut Leibold das. B. 184 das., - 9 Ferdinand Kreß und Martin Krack das. L. 18

ö Heinrich Möller und Franz Möller das. 6. 2

Bonnert das. E. 36 das., r Auth, b. Joachim Auth, C. Ve= zu 2 Theilen, in Niederkalbach, D. 1

e öttte des Hartmann Neuland das. K. 346, 1 Rudolf Fuchs in Hattenhof J von G. 39/13 ‚iühexer Theil von Chr. Frohnapfel das. und . B. 18, 7, B. 41 Hattenhof. meh in der 10jaͤhrige ununterbrochene Eigen lich fi nachgewiesen ist, werden alle Diejenigen, ö hre felt Orundstũcten zu haben glauben, 578 . e bi . Dezember 1884, Morgens 10 Uhr, n , widrigenfalls nach Ablauf der Frist p'leherige BHesitzer als Cigenthümer im Grund. nge getragen werden wird, und der die ihm . Anmeldung unterlassende Berechtigte cher une seine Ansprüche gegen jeden Dritten, ben 19 redlichen Glauben an die Röchtig⸗ nubgen Grundbuchs daß oben getachte Grund. 1, erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, an ö. zin. Voriugsrecht gegenüber Den- „deren Rechte in Folge der innerhalb der

n verlsert.

kuhof, den g. Oktober 1884. Königliches Amtsgericht. Dr. Leppin.

n geseßten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen

461111 Aufgebot.

Der in der Nachlaßsache der Philipp Feldmann V. Wwe. zu Griesheim bestellte Vormund Hellwig Engel III. von Griesheim hat das Aufgebot:

I) des auf den Namen der Philipp Feldmann V. Wwe. aus Griesheim lautenden Sparkassen⸗ buchs über 1248 ,

2) des auf den Namen der Anna Barbara Feld⸗ mann lautenden Sparkassenbuchs Nr. 126 über 0 M 55 3,

3) des auf den Namen der Elisabetha Feldmann . Sparkassenbuchs Nr. 127 über 34 A

223 welche verloren gegangen sind, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Montag den 22. Dezember 1884,

Vormittags 9 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä— rung der Urkunden erfolgen wird.

Darmstadt, den 13. Oktober 1884. Großherzogliches Amtsgericht Darmstadt. II.

Geilfus. Malzahn.

46861] ECdiet. Vom k. k. Kreisgerichte in Przemysl (in Galizien, Kaiserthum Oesterreich) wird bekannt gemacht, daß Wilhelm Fürst Radziwill am 25. Januar 1883 zu Niklowice in Galizien kinderlos und ohne Hinter lassung einer letztwilligen Anordnung gestorben sei.

Da diesem Gerichte unbekannt ist, ob und welchen Personen auf seine Verlassenschaft ein Erbrecht zu⸗ stehe, so werden alle Diejenigen, welche hierauf aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu machen gedenken, aufgefordert, ihr Erbrecht binnen Einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage gerechnet, bei diesem Gerichte anzumelden und unter Ausweisung ihres Erbrechtes ihre Erbserklä— rung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft, für welche inzwischen Sigismund Dembowski als Verlassenschafts⸗-Curator bestellt worden ist, mit jenen, die sich werden erbserklärt und ihren Erbs— rechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Ver- lassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erb— los eingezogen würde.

Vom k. k. Kreisgerichte Brzemysl, den 24. September 1884.

46060

Auf zulässige Anträge des Ackersmanns Heinrich Faasch zu Dassow, als Besitzers des dortigen Grund⸗ stücks Nr. 13 mit Zubehör von 1324,56 a oder 6109 MRuthen in altem Maaß (davon 45 Ruthen Haus und Hofplatz und 113 Ruthen Garten Nr. 19, 20 der Charte, 75 Muthen Bauplatz Nr. 171 der Charte, 5878 (Muthen Acker inel. Wiesenplätze und Unbrauchbar Nr. 420, 421, ex 422, ex 423 der Charte), sowie der Ehefrau des Schnei⸗ ders Johann Schreep, Elisabeth, gebornen Prager, daselbst, als Besitzerin des Grundstücks Nr. 53a. mit Zubehör von 11,66 a oder 53 Muthen in altem Maaß (davon 57 Muthen Hausplatz und Garten vor dem Hause ex Nr. 72 der Charte, 13 JRuthen Garten und Weg ex 257 der Charte, 365 IRuthen Garten im Bruch ex 311 der Charte) wird hierdurch ein Aufgebotstermin angesetzt zu Dassow auf den 17. Dezember 1884, Vormittags 10 Uhr, und werden Alle, welche Widerspruchsrechte gegen die Verlassung dieser Grundstücke auf die bezüglichen Antragsteller und Alle, welche an dieselben Grund- stücke dingliche Ansprüche oder Privilegien nicht ding⸗ licher Rechte, welche nach bisherigen, aber nicht nach den neuen Rechtsgrundsätzen einen Vorzug vor den in die Grund und Hypothekenbücher eingetragenen Pösten gewähren, geltend machen können, zwecks Niederlegung und Eröffnung solcher Bücher für die vorbezeichneten Grundstücke in Grundlage des neunten Buchs der Civilprozeßordnung und der landesherr— lichen Genehmigung der Anwendung des Gesetzes vom 2. Januar 1854 auf den Flecken Dassow vom 6. Juli 1858 aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden, unter dem, wenn die Anmeldung unterbleibt, eintretenden Rechtsnachtheile der Verlassung der Grundstücke auf die bezüglichen Antragsteller, beziehungsweise des Ausschlusses von der Eintragung in die Grund⸗ und Hypothekenbücher.

Grevesmühlen, am 9. Oktober 1884.

Großherzogliches Amtsgericht.

460731

In dem Aufgebotsverfahren, betr. die Löschung der im General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbuch von Fulda Bd. IX. Bl. 397 eingetragenen 4106 Gulden Kaufgeldsrest zu Gunsten der Caspar Erb's Wittwe, Maria Josepha. geb. Joeckel, in Fulda, sind die unbekannten Rechtsnachfolger des Leihhaus⸗ Inspektors Franz Carl Erb von Fulda mit ihren Ansprüchen betreffs gedachter Post durch Urtheil vom J. Oktober 1884 ausgeschlossen und ist die Post in Hinsicht ihrer etwaigen Ansprüche für löschungs—⸗ fähig erklärt worden.

Fulda, am 10. Oktober 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 3. Veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber.

46076] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Ackermannes Gerhard Her— mann Ernsting zu Catenhorn und des Kösters Anton Sünker zu Wellbergen erkennt das König— liche Amtsgericht zu Rheine für Recht:

1) Die unbekannten Berechtigten zu der Band 66 Blatt 3 Grundbuches Rheine links der Ems ein getragenen, wie folgt lautenden Post:

Nr. J. Einhundert zwanzig zwei Rtblr. Acht Gutegroschen, wofür der Kötter Joh. Bh. Puls zu Katenhorn seinen minderjährigen Kindern erster Che, Namens Anna Maria Christina, Anna Maria, Joh. Bernh. und Maria Katha—⸗

rina Puls, vermöge der gerichtlichen Urkunde vom 13. September 1817 als den Antheil der⸗ selben an das dem ersteren belassene Pekulium unter Verunterpfändung seines Antheils an das Fraedium Sicherheit gestellt hat. Eingetragen für die vorgedachten minorennen Puls ex de- creto v. 6. Oktbr. 1817, werden mit ihren Ansprüchen auf diese Post hiermit ausgeschlossen. 2) Die Kosten des Verfahrens werden den An— tragstellern zur Last gelegt. Von Rechts Wegen.

Rheine, den 30. September 1884. Königliches Amtsgericht.

(46969) Im Namen des Königs!

In der Johanna Reimuß'schen Aufgebotssache von, Portschweiten erkennt das Königliche Amte— gerilbt zu Stuhm durch den Amisrichter Br. Deutschmann für Recht:

DN Alle Diejenigen, welche sich nicht gemeldet haben, werden mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Porischweiten Nr. 21 Abth. III. Nr. 1 für die Geschwister Anna Elisabeth, Johann und Anton Drossel eingetragene Hypothekenpost von 54 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf. Muttererbtheil aus⸗ geschlossen.

2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden der Antragstellerin zur Last gelegt.

Verkündet am 30. September 1884. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. J.

(46085) Deffentliche Zustellung. U

Die Erben und Rechtsnachfolger der zu Barmen verstorbenen Wittwe Gottfried Albert Wever, nämlich:

1) des Maschinenfabrikanten Albert Wever in

Barmen;

2) der Rentnerin Wittwe Robert Wülfing, Emma, geborene Wever in Elberfeld;

3) des Kaufmannes Paul Bredt in Barmen für sich und als Voꝓrmund seiner 5. minderjährigen Kinder aus der Ehe mit der verlebten Emma, geborene Wülfing, nämlich: Emma, Alice, Paul, Adda und Adolf Bredt;

4) der Eheleute Landrath Eduard Frowein und Johanne, geborene Wülfing in Wesel;

5) Eheleute Fabrikdirektor Richard Roth und Selma, geborene Wülfing in Düsseldorf,

vertreten durch den zu Barmen wohnenden Rechtsanwalt Kranz,

klagen gegen den Wirthen ÄÜugust Fink, früher in Barmen, Oberdörnerstraße und resp. Mohrenstraße wohnhaft, nun aber ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort, Beklagten;

wegen rückständiger Wohnungsmiethe aus der Zeit vom 1. Mai 1882 ab bis dahin 1885,

mit dem Antrage:

Königliches Amtsgericht wolle das erlassene Urtheil für vorläufig vollstreckbar erklärend den Beklagten verurtheilen, den Klägern 130 M0 nebst 6oso Zinsen und die Kosten zu zahlen; wolle auch die Königliche Regierungshauptkasse in Düsseldorf anweisen, die bei ihr am 15. November 1882 VIII H. J. Nr. 3341 zur Vollziehung des Arrest— befehls hiesigen Königlichen Amtsgerichts in Sachen der Kläger gegen Beklagten vom 31. Oktober 1882 hinterlegten 190 M, die vorab auf der Gerichts schreiberei hiesigen Königlichen Amtgerichts seitens der Kläger durch den Mitkläger Albert Wever hinter⸗ legt waren, und darauf vom Königlichen Amtsgericht an jene Hinterlegungsstelle eingeschickt sind, an den Mitkläger Albert Wever nebst den Depositalzinsen zurückzuzahlen;

und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Barmen auf

den 9. Dezember 1884, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Barmen, den 30. September 1884.

L. 8) Kopp,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. (46091 Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Louise Malitz, geb. Braun, zu Char— lottenburg, vertreten durch den Justiz⸗Rath von Massenbach in Braunsberg, klagt gegen den Kom missionär Wilhelm Malitz in Saalfeld i. Ostpr. wegen Ehebruchs, Nichigewährung des Unterhalts und unüberwindlicher Abneigung mit dem Antrage, das Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Braunsberg auf den 19. Januar 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—= richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Mutschmann,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

460951

In Sachen der Ehefrau des Fuhrmanns Gustav Hensel, Marie, geb. Gutheil, hiefelbst, Klägerin, wider deren genannten Ehemann, unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ist nach Beendigung der Beweisaufnahme zur mündlichen Verhandlung Termin auf den 12. Dezember 1884, Vormittags 10 Uhr, vor der ersten Civilkammer des Herzoglichen Land— gerichts bierselbst bestimmt, zu welchem Beklagter damit öffentlich geladen wird.

Braunschweig, den 11. Oktober 1884.

; A. Rautmann,

Gerichtsschreiber Herzoglichen Landgerichts.

46079 Oeffentliche Zustellung. Die Augustine h Ehefrau von Joseph Ludwig Zehringer, Rebmann, und der Letztere, beide

in Diedolshausen wohnhaft. zum Armenrechte zuge⸗ lassen, vertreten durch Rechtsanwalt Ronner in Colmar, klagen gegen den Johann Baptist Desi= derius Simon. Müller in Bambervills, und Kon— sorten, wegen Unrichtigkeit der unterm 14. Oktober 1875 und 14. Januar 1878 durch Notar Petit⸗ demange geführten Liquidationsverhandlungen mit dem Antrage auf Rektifikation der Liquidation und Verurtheilung der Beklagten zur Herausgabe eines Vermächtnisses von 5606 M nebst Zinfen dieses Betrages vom Klagetage an und Tragung der Kosten des Rechtsstreits, und laden den Beklagten Simon zur mündlichen Verhandlung des Rechtestreits vor die II. Abthlg. der Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Colmar auf

den 3. Februar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Der com. Landgerichtssekretär. Braun.

46092 Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Steinjetzers Wilhelm Lange, Louise, geborene Brandt, zu Croppenstedt, vertreten durch den Rechtsanwalt Rubnke zu Halberstadt, klagt gegen ihren Ehemann, den Steinsetzer Wil⸗ helm Lange aus Groeningen, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehetrennung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civiltammer des Königlichen Landgerichis zu Halberstadt auf

den 26. Januar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aussorderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht.

Halberstadt, den 13. Oktober 1884.

Richter,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

46093 Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Arbeiters Albert Maiberg, Alwine, geborene Hermes, zu Halberstadt, vertreten durch den Rechtsanwalt Frorath daselbst, klagt gegen ihren genannten Ehemann, den Arbeiter Albert Maiberg, früher ebendaselbst, z. Z. in unbekannter Abwesenheit, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehetrennung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halberstadt auf

den 26. Januar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht.

Halberstadt, den 11. Oktober 1884.

Richter, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

läsos! Oeffentliche Zustellung.

Die Heiligenpflege Hechingen, vertreten durch den Kirchenvorstand der katholischen Pfarrgemeinde ju Hechingen Klägerin ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Senn zu Hechingen klagt gegen .

I) die Wittwe Bernhard Hirt, Weber, Franziska,

geb. Schneckenburger, aus Wilflingen,

2) deren minderjährige Kinder: Hermann, Michael und Susanne Hirt, vertreten durch deren Vor— mund, Lehrer Konrad Rapp von da,

3) das minderjährige Kind der verstorbenen Ehe⸗ frau Engelbert Käppeler, Christine, geb. Hirt, Namens: Theresia Käppeler, vertreten durch seinen genannten Vater als Gewalthaber und gesetzlichen Vormund, .

4) den genannten Engelbert Käppeler aus Hunder⸗ singen, zuletzt wohnhaft in Wilflingen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalte, angeblich in Amerika abwesend Beklagte

aus Schuld⸗ und Pfandverschreibung vom 28. Juli 1868 mit dem Antrage: . . die Beklagten zu verurtheilen, und zwar die Beklagten sub 1 und 2 sowohl für sich, als auch als Erben der verstorbenen Conrad, Martin und Friedrich Hirt. die Beklagte zu 3 einmal als Miterbin des Martin und Friedrich Hirt, sodann gemeinschaftlich mit dem Be— klagten sub 4 als Erben der verstorbenen Christine Hirt zu dulden und einzuwilligen, daß die Klägerin rücksichtlich ihres Guthabens von 1300 Fl. 2228 S 58 8 nebst 50, Zinsen daraus seit dem 22. Juli 1883 aus der Schuld! und Pfandverschreibung des ver- storbenen Webers Bernhard Hirt aus Wilflingen vom 28. Juli 1868 ihre Befriedigung aus nachstehenden, ihr für ge⸗ dachtes Guthaben verpfändeten Grundstücken der Gemarkung Wilflingen, nämlich:

Parzelle Nr. 151, 2707/1, 2707/2, 2685, 2685, 2693, 2694, 2697, 2696, 2692, 2691, 2679, 2704 und 2690

suche; . . daß Klägerin insbesondere berechtigt sei, die Zwangs versteigerung dieser Grundstücke zu be⸗ antragen und zu betreiben und aus dem Erlöse derselben für ihr Guthaben von 2228 66 58 3 nebst 5 o/o Zinsen daraus seit dem 22. Juli 1883 für die Kosten dieses Prozesses, so wie die Kosten des Zwangs vollstreckungsverfahrens sich befriedige; ö ; ö

das ergehende Urtheil gegen Sicherheitsleistung

für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhand=

lung des Rechtsstreits vor die Civilkammer J. des

Königlichen Landgerichts zu Hechingen auf

den 8. Januar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.