1884 / 278 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Bemerkungen.

Allgemeine Bemerkungen.

I. In obiger Zusammenstellung 9 die Militär⸗Eisenbahn, die baverischen ö die Ermsthalbahn, die n re. riedrich⸗ roda er, Cronberger, Georgsmarienhütte⸗ . Peine⸗Ilseder, Eisenberg⸗ Crossener, Paulinenaue⸗Neuruppiner, Parchim⸗Ludwigsluster, Ruhla'er, Wittenberge Perleberger, Hovaer, Ilmengu⸗Großbreiten bacher. Oster⸗ wieck⸗Wasserlebener. Güstrow⸗Plauer, Schleswig ⸗Angeler, Wismar - = ee . r Hohenebra · Ebelebener

ona ⸗Kaltenkirchener und Ilme⸗Eisenbahn, sowie die s spurigen Bahnen nicht enthalten. , , .

IH. Von den mit * bezeichneten Bahnen werden einzelne Strecken als Bahnen untergeordneter Bedeutung betrieben.

III. Die Angaben in den Spalten 5 bis 18 beruhen für das laufende Jahr theilweise auf provisorischen Ermittelungen. Den nicht , n , . Vergleichszahlen ist das nachträglich ermittelte efinit i vum der betreffenden Zeit des Vorjahres zu Grunde gelegt. Die eingeklammerten Xi bezeichnen den Unterschied gegen die für den gleichen Zeitraum des Vorjahres an— gegebenen provisorischen Ergebnisse.

TI. Die in den Spalten? und 13 verzeichneten Angaben enthalten auch die dem event. vorhandenen Erneuerungsfonds zufließenden Antheile.

Besondere Bemerkungen.

‘) Eröffnet wurden 1884: am 1. September Sentheim . Mak münster G. 36 km) am 1. Oktober die Rümelinger Zweig⸗ bahnen (6,29 km) gepachtet —; 1883: am 1. April die Strecke Teferchen⸗ Tedingen (29.01 km), am 1. Juni die Strecke Kedingen-Diedenhofen (15,86 Rm), am 15. August 2,24 Em in Folge Eröffnung des neuen Central bahnbofs in Straßburg und am 20. Dezember die 5.64 km lange Strecke Bettemburg⸗Düdelingen.

) Die angegebene Summe umfaßt das bis Ende März d. J. verwendete Anlagekapital.

9) Eröffnet wurden 1884: am 1. Januar die Theilstrecken Wiemelhausen. Weitmar (1.50 km), am J. Februar Epterode⸗Groß⸗ almerode (1 88 ki), am 1. Marz Creuzthal-Hilchenbach (10,00 km), am 8. Mãärz. Call⸗Hellenthal (17,0 km), am 20. April die Strecke Jatznick Torgelow (6,60 km), am 109. Mai Bockenheim— Rödelheim (2, 3 km), Idagegen gleichzeitig Frankfurt Rödelheim (459 km) außer Betrieb gesetzt, am 20. Mal 3,20 km Anschluß⸗ geleise an die Berliner Stadtbahn für den Sommerverkehr wieder eröffnet, ferner Oberbarmen -Hattingen (22, 30 Km) und Wernigerode⸗ Ilsenburg (9, km), am 30. Mai die Strecken Engers Altenkirchen, Grenzau⸗Höhr⸗Grenzhausen u. Siershahn⸗Staffel (93,50 km), am 10. Juli Scharzfeld⸗Lauterberg (4,13 km), am 15. Juli Wabern-Wil⸗ dungen (17,30 km), am 1. August die Strecken Plaue Suhl und Grimmenthal⸗Ritschenhausen G6,79æ7 km), am 15. August die

Strecken Reinfeld Bütow (17.30 km) und Ortelsburg⸗Johannisburg

(656,91 km). am 15. September Torgelow⸗Ueckermünde (1282 Em); am 1. Oktober Hohenstein⸗Sobbowitz (297 km) und Oberröb⸗ lingen Querfurt (is, 1? Km) am 8. Oktohe? Liegniß Goldberg El,35 km) Eschweiler Aue Stolberg Rbein. (1.95 km), Siegburg Ründeroth (37.25 Em) und die Verbindungsbahnen zwischen Bismarck und Wanne bejw. Schalke (794 Em); 1883: am 1. Januar Homberg⸗ Moers (665, S9 km). am 9. Februar Abzweigung nach dem Bülowschachte der Waterloogrube in Ober- schlesien (. 38 kin). Seit dem 18. Februar 1883 wird die Anschlußbahn von Alsdorf nach Zeche Norbftern i km und Eigenthum der Zeche) von der Zeche sclbst betiebens am N die Strecke Cölbe⸗Laasphe (35, 69 km) am 21. März die Strecke Pünderich⸗Traben (10,60 Km), am . März die Strecke Walburg ⸗Epterode (6, 19 km), am 1. April auf Bahnhof Gelsenkirchen O39 km, am 1. Juni die Strecke Wittlich⸗Kues⸗Berncastel (15,20 km), am 15. Juni die Ostfriesische Küstenbahn von Emden über Georgsheil bis zur preußisch⸗oldenburgischen Grenze zwischen Wittmund und Jever nebst Abzweigung von Georgsheil nach Aurich (835,39 km), am 1. Juli die Strecke Stralsund Bergen abzüglich einer bei der Stralsunder Hafenbahn bereits mit in Ansatz gebrachten, für beide Linien ge—⸗ meinschaftlich benutzten Strecke von 73 km Länge 253,19 km die Reststrecke der Stralsunder Hafenbahn (667! 273 G98 km) ist von demselben Tage ab nur noch Nebengeleis der Station Stralsund), am J. August Klein⸗Wanzleben⸗Seehausen (7,2 Em), am 16. August Mohrungen⸗Allenstein (45,1 Km), Konitz⸗-Laskowitz 1015 km), Graudenz⸗Marienburg (76,83 km) und Kornatowo⸗Kulm (1698 km), am 1. September die Strecke Remscheid⸗Remscheid⸗ Hasten (4,30 km), am 1. November die Theilstrecke Bochum— Wiemelshausen (4 km) und die Strecke Allenstein⸗Ortelsburg (44,38 km), am 20. November die Strecke Zollbrück Barnow (G00 km), am 2. Dezember Blankenese⸗Wedel (R445 km) und am 22. Dezember die Strecke Gerolstein⸗Prüm (23, 30 km). Außer Betrieb gesetzt wurden 1384: am 2. Oftober 040 km der Gruben= bahn Kunigundeweiche ⸗Louisenglückzrube, am 15. Oktober Sterk rade⸗Wanne (1432 km) und Friedrich Wilhelms hütte⸗Sieg— burg (3,84 km); 1883: am dem Gyeisenauschachte der Waterloogrube in Oberschlesien (0, 92 km), am 1. Juni die Strecke Tempelhof⸗Anhalter Bahnhof (4, 89 Em) und

Schmiedefeld Mochbern (O, 85 km), am 13. Oftober die Verbindunge⸗ bahn Friedland⸗Arenshaufen (6, 8) km), am 15. Oktober die Strecke Dorstfeld⸗Dortmund (3,68 km) und am 1. November nur für den Personenverkehr während der Sommerzeit benutzte 6,12 Km Anschluß— geleise an die Berliner Stadtbahn. . ö

) Die hierfür in Betracht zu ziehende Bahnlänge beläuft sich auf 18 773, 83 km. ; ) Eröffnet wurde 1884: am 15. September Großbauchlitz⸗Mügeln (18,66 km), am 16. September Radebeul⸗Radeburg (16,65 km), am

1. Oktober Altstadt. Weida Bahnhof Weida (2,41) km) und am

1I. Oktober Klotzsche Königsbrück (19,590 Em); 1883: am 3. September die Strecke Schmiedeberg Kipsdorf (494 km), am 20. September Schwarzenberg Johanngeorgenstadt (17.33 Kruj und

am 15. November die Strecke Mebltheuer ⸗Altstadt · Weida (33, 31 Em).

3 8 , . auf 82 km

Fröffnet wurde 1883: am 15. Juni die 3, 10 km lange Anschluß⸗ strecke der Ostfriesischen Küstenbahn an die Oldenburgische Ern von der oldenburgischen Landesgrenze bis Station Jever. Die zum Direktionsbezirk Köln (rechtsrh e inisch) gehörende Strecke Leer⸗Ihr hove wird gegen Erstattung der Halfte der Brutto Einnahme mitbenutzt; der Betriebs länge sind deshalb 378 km die Hälfte der Strecke jugesetzt worden. 4 ö 6 63. 26 nr ent, r . der vom Staate bis Ende März d. J. geleisteten Betriebszuschüsse i ö von 1 302 458 A. j , ag

) Am 1. August 1884 ist die Strecke . eröffnet worden.

) Die auf Kosten des Staates erbaute und seit 16. September

188 von der Ostpreußischen Südbahn für eigene Rechnung betriebene

, nnn, Bahn (18,50 km) ist unberücksichtigt ge⸗ ieben.

u) Für 1882 sind nur 5o/g gezahlt worden, während 2 0lo zur Tilgung der Dividendenrückstände der Stamm -Prioritäts-Aktien a , . verwendet sind.

) Eröffnet wurden 1883: am 1. Mai die Strecken Goslar⸗ Grauhof (5H, 24 km) und Goslar -Langelsheim (6, 39 Km) .

16) Einschließlich 2 625 000 Annuität auf 64 Jahre.

66. k der Annuität.

15) Die hierfür in Betracht zu ziehende Bahnlänge beläuft si auf 674,09 km. ; J 5 1) 960 000 M Annuität auf 64 Jahre ab 1. Januar 1873.

13) Napitalwerth der Annuität.

18) Kapitalwerth der Annuität.

15) Am 1. August 1884 ist die (4,31 km) eröffnet worden.

2) Die Bahn bildet einen Vermögensbestandtheil der Stadt

Zojoneʒzkowo⸗Löbau

Strecke Schwarza⸗Blankenburg

k ü Schmalkalden. 1. Februar die Abjweigung nach e, .,

ö e,. 433 S898 für Coburg⸗Lichtenfels.

2. usschließlich 128. 898 e für Coburg⸗Lichtenfelz. ; 2 Die Strecke Stolberg ⸗Eschweiler Aue (2,78 km) ist am 16. Sertember 1834 außer Betrieb gesetzt worden

* ä l Kin Verbindungsgeleise sind am 20. Mai 1884 eröffnet.

) Die Bahn ist am 31. Oktober 1883 eröffnet. *) Einschließlich des für die Hüttenbahn von Blankenburg nach dem Hüttenplatz (3,40 km, verwendeten Betrags. ; 2) Am 1. bezw. 15 November 1883 ist die Strecke Wesselburen⸗ Büsum (1000 km) eröffnet und bis zum 1 April 1884 für Rech⸗ nung des Baufondt betrieben worden. *) Außerdem sind 1965400 4 für die Dampffähr⸗Anlage zwischen Karolinenkoog und Tönning verwendet.

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

egister nim mt an: die Königliche Erpedition 1.

dez Nentschen Reichs- Anzeigers und Königlich 2. Urenßischen taatas- Anzeiger:

Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs und Königl. Deffentli 1.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. gubhastationen, Anfgebote, Vorladungen a. dergl.

3. Terkäute, Verpachtungen, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinazahlang R n. 8. w. Von öffentlichen Fapieren. .

er

5. * Grosshandel.

3. Verschiedene Bekanntmneungen.

J. Literarische Anzeigen. S. Theater- Anzeigen. l 3. Familien- Nachrichten.

(nzeiger. ö z * Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen det

Industrislle Etablissements, Fabriken und

In der Börsen- beilage.

„Invalibendank“, Rudolf Ptosse, Haastnstein

& Vogler, G. L. Daube & Co. G. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen Bure aux.

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52944

das

Der Rittergutsbesitzer Treppmacher zu Wulka hat Aufgebot des für

Aufgebot.

den

August Bröhan in. Cranz, und die Schwester der verschollenen A8elheit Detje, angeblich verehelichten

gt, Erb⸗ zu haben vermeinen,

52883 Aufgebot.

Gegen den am 30. März 1847 zu Sulmierzyee, geborenen Ackerbürger Vincent Banasiewicz. Sohn der Peter und Honorate, geborenen Dulaj, Banasie⸗ witz'schen Eheleute, verehelicht mit der Josepha, ge⸗ horenen Kitzler, und Vater nachstehender ehelicher Kinder:

1) Stanislaus, geboren am 4. Mai 1866,

2) Wenzel, ö 22. September 1867,

3) Theodosia, ö 27. März 1869,

4) Stanislawa, ö 4. Januar 1873, welcher seit dem 2. Januar 1874 die Stadt Sul⸗ mierzyee, seinen bisherigen Wohnsitz, verlassen hat, nach Russisch Polen ausgewandert und seit dieser Zeit spurlos verschwunden ist, ist von der Ehefrau desselben, Josepha. Banasiewicz, geborenen Kitzler, und von dem Müllermeister Wilhelm Obier aus Sulmierzyee, welcher als Abwesenheitsvormund des Vincent Bangsiewiez und als Vormund der oben genannten minderjährigen Kinder desselben unterm 11. Dezember 1878 bestellt ist, Namens dieser minder⸗ jährigen Kinder des Vincent Banasiewicz, der näch— sten Verwandten des Verschollenen, gemäß §5§. 823, 824, 828, 829, Theil II., Titel 18 Allgemeinen Land⸗ rechts, der Antrag auf Todeserklärung gestellt worden.

Der oben genau bezeichnete verschollene Ackerbürger Vincent Banasiewiez wird hiermit aufgefordert, fich spätestens in dem Aufgebotstermine, welcher auf

den 8. Oktober 1885, Vormittags 10 Uhr vor dem Amtsgericht zu Adelnau, im Zimmer Nr. J anberaumt ist, kei dem genannten Gerichte schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der Ver⸗ schollene für todt erklärt werden wird.

Adelnau, den 15. November 1884.

lo 885] Aufgebot.

Der Kaufmann N. W. Jürgensen aus Flensburg, . Zt. auf Loithof, in Firma N. Jürgensen in Flentz⸗ burg, hat das Aufgebot nachbezeichneter Urkunde zum Zwecke der Kraftloserklärung und Delirung im Schuld- und Pfandprotokoll beantragt. Auf, dem dem hiesigen Amtsgericht zur Führung überwiesenen Eolium 4983 aus dem landgerichtlichen Schuld und Pfandprotokoll in Kiel, betreffend den jetzt der Firma N. Jürgensen in Flensburg ge⸗ hörigen, in der Gemeinde Loit belegenen, unter Art. 1 der Grundsteuermutterrolle aufgeführten Grundbesitz Loithof. ist unterm 16. Februar 1751 für den Bürger Johann Friedrich Hansen in Schleswig aus der Indemnisations verschreibung vom 1. Jaruar 1751 eine an ihn mit 6 Thaler vorm. Court. Dou ceur jährlich zu vergütende kündbare Sicherheits. hypothek zum Betrage von 200 Thlr. Court., jetzt , .

er Antragsteller hat angegeben, daß er Rechts⸗

nachfolger des Berechtigten nicht hat . können und daß die Urkunde verloren gegangen sei. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 14. März 1885, Vormittags 10 uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde und die Delirung derselben im Schuld und Pfandprotokoll erfolgen wird.

Schleswig, den 15 November 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

de Rustikalverein zu Strzalkowo ausgefertigten Sparkassenbucks Nr. 1372 der Kreigsparkasse Wreschen über 120 S Einlage, welches sich zuletzt in seinen Besitz befand, beantragt. Der Inhaber des Sparkassenbuchs wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine . den 2. Juni 1885, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte seine Rechte anzu— melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Wreschen, den 19. November 1884. Königliches Amtsgericht. Büttner.

62891] Rechte an folgenden Grundstücken der Gemarkung Frankenberg als: J. Bl. 39 Nr. 5 Retorstellchen, Wiese 16261 4m 98 . 2516 Goßberg, Garten 74, 33 , II., 13 . 279/30 unterm Kegelberg, Garten . 78 , III. 57 auf der Leimenkaute, Garten 5. 96 „9d3s77 über der Molken⸗ gemeinde, Acker 23. 73 , b. 65 am Schlagweg, Acker 20 „06, 108 auf der Leimenkaute,

ö Garten sind bis zum Termin den 21. Januar 1885, Morgens 11 Uhr, anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die ö , n. nämlich: . zu J. Tuchmacher Daniel Neuschaefer, Kasp . 6rr schaeß 3pars zu II. Johannes Neuschaefer, Kaspar Sohn hier n g . C. C. Seumnller ö. Fhefrau Anna Friedericke Margaretk Ifen n: kargaretha, geborne zu IV. Tuchmacher Werner Neuschaefer n , . ö als Eigenthümer im Grundbuch werden eingetragen werden und der die ihm obliegende Anmeldung ö lassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen seden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grund vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann sondern auch ein Vorzugs recht gegenüber Den ö ö .. ell. der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmeldung ei e sind, verliert. (F. 114-117.) ,, Frankenberg, den 10. November 1884. Königliches Amtsgericht. gez. Calaminus, Wird veröffentlicht: Frankenberg, den 10. November 1884.

: 6. Gerichteschreiber Königlichen Amtsgerichts. 52942

Aufgebot behuf Todeserklärung.

Detje, Adelheit, geboren in Cranz am 21. Juli 1831 als Tochter des Schiffers Ernst Detje 6 Cranz und dessen Ehefrau Adelheit, geb. Wettern, welche etwa im Jahre 1853 nach Nordamerika aus— gewandert ist und sich dort angeblich mit einem Ru—= dolf Friedemann verheirgthet hat, von deren Fort= leben zuletzt durch ein ‚New⸗Jork, den 1. Dezember 1856“ datirtes Schreiben aus New Vork glaubhafte Kunde eingegangen ist, ist verschollen.

138

Kaspar

Rudolf Friedemann, Wittwe Gevekoth, Marie, geb. Detje, aus Ostmoorende, haben das Aufgebot behuf Todederklärung beantragt.

Diesem Antrage ist stattgegeben und wird dem— gemäß die vorgenannte Adelheit Detje, angeblich verehelichte Rudolf Friedemann, aufgefordert, späͤ— testens in dem .

Sonnabend, den 19. Dezember 1885, 12 Uhr Mittags,

vor dem unterzeichneten Gerichte anstehenden Auf— gebotstermine sich zu melden, widrigenfalls im Nicht⸗ anmeldungs falle die Adelheit Detje, angeblich ver— ehelichte Rudolf Friedemann, für todt erklärt, ihr Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Rechts— nachfolgern überwiesen werden, auch ihrem etwaigen Ghemanne die Wiederzerheirathung gestattet sein soll. Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben der Verschollenen Kunde geben können, zu eren Mittheilung und zugleich für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ und Nach—⸗ folge Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unier der Verwarnung, daß bei der Ueberweisung des Vermögenz der Verschollenen auf sie keine Rück— sicht genommen werden soll, aufgefordert.

Jork, den 14 November 1884.

Königliches Amtsgericht. II. gez. Erxleben. ; Ausgefertigt: lie Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

o2889

Nachdein der Lehrer Friedrich Kalb von Tann den Eintrag des auf den Namen des Wirths Kaspar Dänner von Günthers katastrirten Grundstücks Plan⸗Nr. 997. Habelleite, Wiese, 54 Ar 93 Qu. M. Gemarkung. Tann, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Besitzes auf inen Namen beantragt hat, werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an obigem Grundftück zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spaͤtestens im Termin, am

Montag, den 19. Januar 1885,

; Vormittags 95 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls der bisherige Besitzer, Lehrer Friedrich Kalb, als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten welcher im xredlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obige Grund⸗ vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Borzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge⸗— , ö erfolgten Anmeldung eingetragen sind, erliert. Hilders, den 17. November 1884.

Königliches Amtsgericht. Dr. Brandt.

oder den Bestimmungen des von dem genann⸗ ten Ehemann unter Mitgenehmigung seiner ge— nannten Ehefrau am 24. Juni 1857 errich⸗ teten, mit Additamenten vom 2. September 1867 und 17. November 1873 verfehenen, am 20. November 1879 hieselbst publicirten Testamente, insbesondere der Einsetzung der Kindeskinder der Verstorbenen zu Universalerben und den dem Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, hiemit auf⸗ gefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf Montag, 19. Januar 1885, 10 Uhr V. M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich— neten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zim-= mer Nr. 23, anzumelden und zwar Uuß⸗ wärtige unter Bestellung eines hiesigen Zu⸗ stellungs bevollmächtigten bei Strafe des Auß⸗ schlusses. Hamburg, den 20. November 1884. Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung . ö Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts⸗Sekretär.

loõzn0z] Im Ramen des Königs!

Auf. den Antrag des Schmiedemeisters Carl Czypull in Rosinsko erkennt das Königliche Amts— gericht zu Lyck 1 Dr. Fritzschen

ür Recht: ö.

Die Hypothekenurkunde, welche über die im Grund buche von Skomatzko Band III. Blatt 565 56, Band JJ. Blaft 33, Band J. Blatt 7 Abthel⸗ lung III. unter Nr. 6 resp. 5 resp. 8 resp. S auf Grund der Schuldurkunde vom 7. April 1875 durch Verfügang vom 20 Juni 1878 für den Wirthssohn Adolf Kloß in Skomatzko zu 5 Go verzinslich ein getragene, von ꝛc. Kloß dem Grundbesitzer Carl Miotzek und von Letzterem dem Ankragsteller Gzyypull abgetretenen Darlehns forderung von 1296 4 S3 3 gebildet ist, wird für kraftlos erklärt.

II. Die Kosten trägt Äntragsteller.

Lyck, den 8. November 1884.

Königliches Amtsgericht.

lö2896] K. Amtsgericht Stuttgart Stadt.

Kraftloserklärung.

Durch Ausschlußurtheil vom Heutigen ist auf den Antrag der Wittwe Auguste Luise Haulick in Frank— furt a. M. der auf. den Inhaber lautende Württ. k C0. Nr. 26832 über tro. Juni und 1. Dezember à 480½ 500 . ü kraftlos erklärt ö ö. ö

Den 8. November 1884.

Gerichtsschreiber Haid.

I52597]! K. Amtsgericht, Stuttgart Stadt.

Kraftloserklärung.

Durch Auzgschlußurtheil vom Heutigen ist auf den Antrag der Marie Klett, geb. . in ö der auf den Jahaber lautende württ. Staatsschuld⸗ schein Litt. G. Nr. 86 922 über 165 Ff. tro. J. Fe⸗

bruar und 1. August à 45 ο, für kraftlos erklärt worden.

Den 17. November 1884.

52878 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag des Notars Dr. e fe tn als Testamentsvollstrecker von Jürgen Heinrich Chri⸗ stoph Bolzmann, vertreten durch den Rechts anwalt Dr. von Leesen, wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des am 26. Ok⸗ tober 379 hieselbst verstorbenen Jürgen Hein⸗ rich Christoph Bolzmann oder an' den Nach=

Unterschrift.)

—— i /

Der Nachlaßvormund, Kaufmann und Vorsteher

laß der am 10. September 1884 hieselbst ver⸗ storbenen Ehefrau desselben . ö

Gerichtsschreiber Haid.

1 mam e —— 4 ! r

M 278.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1884.

Berlin, Dienstag. den 25. November

Königreich Preußen.

Auf den Bericht vom 3. November 8. J. will Ich dem anliegenden, in Folge der Beschlüsse des 17. Provinzial Land⸗ tages der Provinz Schleswig⸗Holstein aufgestellten

Revidirten Statute für die Perwaltung

der Brandversicherungs-Anstalt der Pro— vinz Schleswig-Holstein

hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Berlin, den 10. November 1884. Wilhelm. Für den Minister des Innern: von Goßler.

An den Minister des Innern.

Revidirtes Statut 56 * die Verwaltung der Brandversicherungs⸗-Anstalt der Provinz Schleswig ⸗Holstein.

J. Allgemeine Bestim mungen. Zweck und Umfang der Anstalt. Vᷣ .

Die auf Gegenseitigkeit berubende Brandversicherung⸗Anstalt der Provinz Schleswig ⸗Holstein (Landes brandkasse) hat den Zweck, auf Grund dieses Statuts Gebäude nebst Zubehör, sowie auch bewegliche Gegenstände gegen Brand und die in dem Statut solchen gleich⸗ gestellte Schäden zu versichern. ö 4 ö

Die Wirksamkeit der Anstalt erstreckt sich auf die Provinz Schleswig⸗Holftein einschließlich des Kreises Herzogthum gauen burg, auf das Fürstenthum Lübeck und die Hanseatischen Enklaven im Herzogthum Holstein.

Organisation und Verwaltung. 8. 2.

Die Verwaltung der Anstalt wird unter Vorbehalt der dem Provinzial ˖ Landtage zustehenden Befugnisse unter Aufsicht des Ober Präsidenten geführt; ö.

I) durch den ständischen Verwaltungbausschuß,

2) durch den Landes⸗Direktor, .

3) durch die Bezirksbeamten der Anstalt.

. 8 6

—⸗ Tompetenz de inzial⸗Landtags gehören:

Zur Kompetenz des Provinzal-Landtags gel

I) die Beschlußnahme über Abänderungen dieses Statuts und des Klassifikationsreglements, vorbehältlich der dazu erforderlichen höheren Genehmigung;

2) die Feststellung des Verwaltungetats; ; ö

I) die Dezision der von dem ständischen Verwaltungsausschuß. zu den von dem Landes⸗Direktor gelegten Rechnungen erhobenen Monita, fowie die Ertheilung der Decharge; (

4) die Bestimmung über die Verwendung der etwaigen Ueber schüsse des Reservefonds (8. 9).

F. 4.

Der ständische Verwaltung ⸗Ausschuß ö .

I die zufolge des Etats bei dem Landes Direktorat auf Lebenszeit anzustellenden Beamten zu ernennen und mit Dienstanweisung zu ver⸗ sehen, sowie bei deren Pensionirung und Versetzung in den Ruhestand das Erforderliche zu verfügen; .

Y)) die Jahresrechnungen zu revidiren;

3) in Beschwerdesachen nach 5. 7 zu entscheiden;

4 zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen versicherung genommen oder gegeben werden oll (8. 1h;

53) zu bestimmen, ob bei einer entstehenden Unterbilanz der Anstalt, welche auch durch den Reservefond nicht gedeckt werden kann, zu einer außerordentlichen Beitragsausschreibung oder zu einer Anleihe zu schreiten sei;

6) über die t istal Abschluß von Vergleichen zu beschließen, Summe von 1500 M6 übersteigt; .

7) die Vorlage des Etats für den Provinzial · Landtag zu beschaffen und an letzteren über die Ergebnisse der Anstalt jährlich zu berichten;

8) über den Erwerb von Grundstücken für die Anstalt zu be⸗ stimmen, insoweit es sich um die Beschaffung von Geschäftslokalen und den Ankauf von Grundstücken zur Sicherung aus stehender Forderungen handelt.

Rück⸗

Seitens der Anstalt zu führenden Prozesse resp; den wenn deren Gegenstand die

5. 5.

Unter den aus den vorstehenden Paragraphen sich ergebenden Beschränkungen führt der Landes-Direktor nach Maßgabe des Ver⸗ waltungs⸗Regulaiios vom 14. August 1871 resp. der, Geschäfts⸗ Instruktion für den Landes-Direktor, vom 5. Oktober 18733 die Ver— waltung der Anstalt. Ihm steht die Anstellung und Entlassung der auf Kündigung oder nur vorübergehend auf dem Landes⸗Direktorat beschaͤftigten Beamten und Angestellten in, dem Umfange zu, in welchem dies der Etat verstattet. Ferner ist er befugt, alle auf die Organisation der Lokalverwaltung bezüglichen Bestimmungen zu treffen, namentlich die Eintheilung des Anstaltsgebiets in Brandbezirke zu ordnen, fowie ferner die auf Kündigung anzustellenden Lokalbeamten zu ernennen und zu entlassen, dieselben mit Dienstanweisung zu ver⸗ sehen und deren Remuneration festzustellen.

S. 6.

Dem Landes ⸗Direktor ist ein Betriebsinspektor beigegeben, welcher dem Zentralbüreau vorsteht und welchem mit Zustimmung des ständischen Ausschusses einzelne Zweige der Verwaltung zur selbst ständigen Erledigung übertragen werden können. In, solchem Falle hat derselbe bei Ausfertigungen seinem Namen die Bezeichnung „Betriebsinspektor“ ausdrücklich hinzuzufügen.

Verfahren in Beschwerde- und Streitsachen. .

Im Falle von Beschwerden über Verfügungen des Landes⸗Direktors, welche die Verpflichtung zur Ersatzleistung von Brandschäden, oder die Frage betreffen, ob Jemand als Interessent der Anstalt anzusehen ist, oder ob ein zur Feststellung einer Konventionalstrafe geeigneter Fall vorliegt, steht den Betheiligten innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Wochen nach Empfang der angefochtenen Perfügung nach freier Wahl entweder der Rechtsweg oder der Rekurs an den ständischen Verwastungsausschuß offen, bei dessen Entscheidung es sein Bewenden behält. Von der einmal getroffenen Wahl kann nicht wieder abgegangen werden.

In allen Übrigen Fällen, besonders auch dann, wenn es sich lediglich um die Höhe der Konventionalstrafe oder der Versicherung⸗ summe oder um die Frage handelt, ob Gebäude oder bewegliche Gegen stände zur Versicherung angenommen werden sollen, ist ein Rekurs innerhalb der gedachten Frist nur an den ständischen Verwaltungs⸗ ausschuß zulässig und behält es bei dessen Feststellung sein Bewenden

Die angefochtenen Verfügungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die höhere Instanz abgeändert sind.

Rechnungswesen. §. 8.

Das Rechnungsjahr beginnk mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jedes Jahres.

In Betreff der Führung und Ablegung der Jahresrechnung und der Kassenverwaltung finden die Bestimmungen des Reglements über das ständische Kassen⸗ und Rechnungswesen vom 6. Oktober 1875 Anwendung.

Reservefonds.

§. 9.

Die Neberschüsse des Verwaltungsjahres fließen zunächst dem Reservefonds zu. Die Bestände desselben dürfen nur unter den für Mündelgelder bestehenden Beschränkungen zinstragend belegt werden.

Die aus der Anstalt ausscheidenden Interessenten haben keinen Anspruch an den Reservefonds.

Sobald der Reservefonds die Höhe von 3 pro mille der Ver⸗ sicherungssumme erreicht hat, hat der Provinzial⸗-Landtag in Ueber⸗ einstimmung mit dem Königlichen Ober⸗Präsidenten über die Art der Verwendung der Ueberschüsse im Interesse der Brandversicherungs— Anstalten zu bestimmen.

Rückversicherung. §. 10.

Die Anstalt ist befugt, Rückversicherung für einzelne oder mehrere Arten von Versicherungsobjekten zu nehmen, auch solche anderen auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesellschaften der Provinz Schleswig⸗ Holstein zu gewähren, oder auf gegenseitiger Verpflichtung beruhenden Rückversicherungs⸗, Vorschuß⸗ oder Kriegsschadens⸗Verbänden beizutreten.

Höhe der Versicherungssummen. 11

Die Versicherungssummen nl: dem zur Zeit der Versicherung vorhandenen wahren Werth der betreffenden Gegenstände entsprechen und durch die Zahl 10 theilbar sein.

Unter diefer Bedingung steht es dem Eigenthümer frei, seine Versicherungsobjekte entweder zum vollen oder zu einem Theil des Versicherungswerths bei der AÄnstalt zu versichern und den übrigen Theil in Selbstversicherung zu behalten, hinsichtlich der bei der Landes Brandkasse versicherten Gebäude jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die protokollirten Gläubiger ihre gerichtlich oder notariell zu beglaubigende Zustimmung ertheilt haben, oder eine Bescheinigung beigebracht ist, daß solche nicht vorhanden sind.

Bei beweglichen Gegenständen, welche einen besonderen Kunst— oder Liebhabereiwerth haben, muß die Versicherungssumme durch Ver— einbarung des Versicherten mit dem Landes⸗Direktor festzestellt werden.

Hebung und Beitreibung der Brandkassenbeiträge. 9. 17.

Die jährlichen ordentlichen Beiträge zur Versicherungsan stalt werden auf Grund des vom Provinzial⸗Landtage mit Genehmigung des Königlichen Ober⸗Präsidenten zu erlassenden Klaffifikations⸗ Reglements von dem Landesdirektor festgestellt und im J. Semester des Rechnungsjahres erhoben, nachdem die Zahlungstermine 14 Tage vorher durch die Lokalerheber in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht sind. . ö

In Rückstand gelassene Beiträge durch Taxationskosten für Immo— bilien find gleich den öffentlichen Steuern im Verwaltungswege bei⸗ zutreiben; die Beiträge für Mobiliarversicherung und festgesetzte Konventionalstrafen sind auf gerichtlichem Wege einzuziehen.

Berechnung der Beiträge beim Ein- und Austritt, sowie bei Veränderungen. . §. 13.

Bei Neueintritt in die Anstalt, Erhöhung der Versicherungs⸗ summe oder des Tarifsatzes werden die Beiträge resp. erhöhten Bei: träge vom Anfange des Monats an berechnet, in welchem der Eintritt oder die Erhöhung stattgefunden hat; bei Austritt aus der Anstalt oder einer Herabsetzung der Versicherungssumme aber vom Anfange des nächstfolgenden Monats. .

Erböhungen oder Verminderungen der Beiträge kommen für das laufende Jahr jedoch nur in ö wenn sie eine Mark erreichen.

Die Vernichtung oder Verminderung des Versicherungswerthes durch Brandschäden begründen keinen Anspruch auf Herabsetzung resp. ganze oder theilweise Wiedererstattung des Beitrags für das laufende Rechnungsjahr. . ;

Bei Versicherungen beweglicher Gegenstände auf unbestimmte Zeit ist der Beitrag bis zum Schlusse des Rechnungsjahres, in welchem die Versicherung beginnt, bei Versicherungen auf einen bestimmten Zeitraum für die ganze Versicherungszeit beim Empfang des Versicherungsscheines (3. 46) an den Bezirkskommissar, event. Lokalerheber, zu entrichten.

Wird in Folge Kündigung Seitens der Anstalt die Versicherung beweglicher Gegenstände zu einer anderen Zeit als am Schlusse des Rechnungsjahres aufgehoben, so erlischt die Beitragspflicht mit dem Schluß des Monats, in welchem die Versicherung abläuft und wird der darnach zuviel bezahlte Beitrag zurückerstattet.

Ersatz⸗Verbindlichkeit der Anstalt. §. 15.

Die Anstalt leistet unter Vorbehalt der Bestimmungen des 5. 39 Ersatz für jeden an den bei ihr versicherten Gebäuden und beweglichen Gegenständen verursachten Schaden ö. .

1) wenn derselbe durch Feuer entstanden ist, ohne daß die Art oder der Grund der Entstehung des Feuers, er beruhe auf Kriegs: ereigniffen, höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, dabei einen Unterschied macht; ; .

2) wenn derselbe durch Zerschmetterung in Folge Blitzschlags oder durch eine innerhalb des versicherten Gebäudes entstandene Explosion herbeigeführt ist; . .

3) wenn derselbe bei Gelegenheit eines Brandes durch die Lösch⸗ maßregeln oder durch etwaiges Seitens der zuständigen Behörde an⸗ geordnetes Niederreißen von Gebäuden oder Gebäudetheilen verursacht sst, bei beweglichen Sachen auch für den Schaden, welcher durch noth⸗ wendiges Ausräumen oder Abhandenkommen entsteht, ohne daß dem Verficherten ein Verschulden zur Last fällt. .

Als Brandschaden ist es jedoch nicht anzusehen, wenn Gebaude⸗· theile in Folge ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs durch Feuer beschädigt find, oder bewegliche Sachen zu einem wirthschaftlichen oder gewerblichen Zweck der Einwirkung des Feuers oder der Wärme aus⸗ gesetzt und dadurch in Brand , oder beschädigt werden.

Beschädigungen, welche bei Gelegenheit eines Brandes unversicherte todte Befriedigungen, Brunnen und dergleichen Gegenstände erleiden, erden aus der Brandkasse ersetzt, insoweit durch selbige eine Gefahr von Gegenständen, welche bei der Anstalt versichert sind, abgewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zweck der Löschung des Brandes nachgewiesen wird. In diesem Falle ist aber der Werth der Peschädigten Gegenstände nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach dem Wiederherstellungswerth zu berechnen. Ein Erfatz für Beschädigungen an Gärten und Feldern, welche durch Löschmaßregeln erwachfen, leistet die Brandkasse nicht.

Ermittelung der Schäden.

8 . Der Bezirks⸗Kommissar hat demnächst die Schadensaufnahme nach den weiter folgenden Bestimmungen event. den besonderen Anordnungen

des Landes⸗Direktors, sobald die Aufräumung der Brandstätte erfolgt ist, zu bewirken und die desfällige Verhandlung zu leiten.

Bei erhäblichen Brandfällen jedoch, besonders wenn sie bei Ge⸗ bäuden einen muthmaßlichen Schaden von 3000 ½ und bei Mobiliar von 500 M übersteigen, oder Fabrikanlagen, Mühlen oder ähnliche Gebäude betreffen, deren Schätzung besondere Fachkenntniß er⸗ fordert, darf die Schadensaufnahme nicht eher stattfinden, als bis der Landes⸗Direktor dieselbe angeordnet hat, und hat sich bis dahin die Thätigkeit des Bezirks-Kommissars darauf zu beschränken, dafür Sorge zu tragen, daß an den beschädigten Gegenständen keine anderen Ver⸗ änderungen vorgenommen werden, als die zum Zweck der gründlichen Löschung und demnächstigen Schadensaufnahme nothwendige Auf⸗ räumung der Brandstelle und die Erhaltung der geretteten Versicherungs⸗ objecte erforderlich macht.

Dem Landes ⸗Direktor steht es frei, anstatt des Bezirkskommissars die Leitung der Schadensverhandlungen selbst zu übernehmen, oder dieselbe anderen Beamten der Anstalt zu übertragen, sowie auch an Stelle der Bezirkstaxatoren andere Sachverständige mit den Ab⸗ schätzungen zu beauftragen. .

Die Feststellung des Schadens erfolgt durch zwei unparteiische Sachverständige, von denen der eine Seitens der Anstalt, der andere Seitens der Brandbeschädigten ernannt wird. Zu diesem Zweck ist der Beschädigte rechtzeitig und zwar spätestens 24 Stunden vorher von dem Termin der Schadensaufnahme in Kenntniß zu setzen und zur Stellung eines Sachverständigen aufzufordern.

An dem gedachten Termine sind die Sachverständigen, insoweit sie nicht Beamte der Anstalt sind, von dem Vertreter der Landes brandkasse auf die gewissenhafte Befolgung der für die Schadens⸗ aufnahme geltenden Vorschriften mittelst eidesstattlichen Handschlags in Pflicht zu nehmen.

Sind die beiden Sachverständigen in Betreff des ermittelten Schadens einerlei Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und erhaltenen Theile sein Bewenden. Bei verschiedener Meinung wählen sie einen Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt denselben der die Verhandlung leitende Beamte der Anstalt, event. der Landes⸗Direktor.

Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte. Gegen die also festgesetzte Schadensberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig. Die auf Grund dieser Werthfeststellung zu gewährende Ver⸗ gütung wird von dem Landes⸗Direktor berechnet. Den Obmann bezahlen beide Theile zur Hälfte, von den Sachverständigen bezahlt jede Partei den ihrigen.

Verzichtet der Brandbeschädigte seinerseits auf die Stellung eines Sachverständigen, oder hat er der Aufforderung zur Stellung eines solchen nicht rechtzeitigeFolge geleistet, oder weigert sich dessen Sach⸗ verständiger, an der vorgeschriebenen Schadensermittelung Theil zu nehmen, so erfolgt dieselbe einseitig und endgültig durch den Sach⸗ verständigen und den Vertreter der Anstalt.

Bei Totalvernichtung einfacher Baulichkeiten und falls die Ueber- bleibsel den Werth von 50 M nicht übersteigen, kann die Feststellung des Schadens dadurch erledigt werden, daß der Versicherte sich bereit erklärt, die Ueberbleibsel für den von dem Bezirkskommissar zu be— stimmenden Werth zu übernehmen.

Sicherung protokollirter Gläubiger. §. 19.

In allen Fällen, in welchen auf Grund dieses Statuts oder aus allgemein rechtlichen Gründen der Versicherte den Anspruch gegen die ,. verliert, bleiben die Rechte protokollirter Gläubiger vor— behalten.

Die Anstalt ist jedoch zur Zahlung an letztere nur unter der Voraus setzung verpflichtet, daß die Gläubiger nicht aus dem sonstigen Vermögen des Versicherten Deckung erlangen können.

Regreßansprüche gegen Dritte. §. 20.

Alle Rechte und Ansprüche des Versicherten auf Schadenzersatz gegen Dritte, welche den Ausbruch des Feuers verschuldet haben, gehen bis auf den Betrag der von der Anstalt geleisteten Brand- schadensvergütungen, ohne daß es einer weiteren Cession bedarf, auf die Anstalt über.

Belohnungen und Unterstützungen. 8 11

Der Landes-Direktor kann Belohnungen aussetzen resp. be— willigen:

9 bis zur Höhe von 500 S an Solche, welche einen Brandstifter entdecken oder bei Anstellung von desfälligen Nachforschungen sich durch außergewöhnliche Thätigkeit und Umsicht ausgezeichnet haben;

Y bis zur Höhe von 30) ( an Solche, welche sich im Intexesse der Anstalt durch Hülfeleistung bei einem Brande ausgezeichnet haben. :

Gleichfalls kann der Landes Direktor nach billigen Grundsätzen Entschädigung gewähren, wenn Zugthiere durch Heranschaffung von Vöschgeräthschaften nach der Brandstelle eines bei der Landesbrandkasse versicherten Gebäudes erheblich beschädigt worden sind⸗

In Betreff der Unterstützung der beim Feuerlöschdienst Ver⸗ unglückten und deren Familien kommen die Bestimmungen für die Unterstützungskasse vom 13. März 1882 zur Anwendung.

I. Besondere Bestimmungen. A. Für Immobilien.

Aufnahmepflicht. 8. M.

Die Anstalt ist verpflichtet, sämmtliche in ihrem Geltungs bezirk belegenen Gebäude nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts zur Versicherung anzunehmen. Der Aufnahmezwang bezieht sich nicht auf diejenigen Pertinenzien eines Gebäudes, welche, wenn auch fest mit demselben verbunden, doch zu denselben konstruktiv nicht gehören, wie Maschinen, Geräthe, Orgeln, Glocken z, auch dann nicht, wenn solche Gegenstände nach den betreffenden Bestimmungen der Hypo⸗ theken⸗ resp. Grundbuchordnung zu den unbeweglichen Pertinenzien eines Gebäudes gerechnet werden. ö

Die AÄnstalt ist jedoch befugt, die Versicherung von Gebäuden abzulehnen, resp. bestehende Versicherungen aufzuheben, oder besondere Versicherungsbedingungen zu stellen, namentlich Nie Beiträge zu er⸗ höhen und die Versicherungssumme bis auf den Materialwerth herab⸗ usetzen: 3 .

9 J) wenn ein Gebäude durch feuergefährliche Einrichtungen. schlechte Bauart oder schlechte Feuerungsanlagen, vernachlãässigte Unterhaltung oder durch sonstige Umstände, welche auch in der Per= sönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalles darbietet;

27) wenn Fabrikanlagen oder ähnliche Etablissements durch ihren Umfang oder die Beschaffenheit des Betriebes überhaupt das Risiko der Versicherung als ein außergewöhnlich großes oder gefährliches

darstellen; . ,, Gebäude zum Abbruch verkauft oder nachweislich be⸗

stimmt sind;