1884 / 278 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1884 18:00:01 GMT) scan diff

4 wenn ein bei der Landes Brandkasse versicherter Eigenthümer seine Gebäude zum Theil anderweitig in Versicherung giebt;

5) wenn bei Fabrikgebäuden der Betrieb eingestellt ist, oder Ge⸗ bäude aller Art unbenutzt stehen;

6) wenn der Gesammt⸗Versicherungswerth die Summe von 100 4 nicht erreicht; -

7) wenn ein Gebäude auf gepachtetem Grund und Boden steht.

Zeit der Aufnahme. §. 23.

Die Aufnahme zur Versicherung sowie die Umtaxation der Ge⸗ bäude kann jederzeit stattfinden, auch können im Bau begriffene Ge⸗ bäude in jedem Stadium des Baues vorläufig eintaxirt und zur Versicherung angemeldet werden.

Neberdies kann es zugelassen werden, für einen projektirten oder bereits in Angriff genommenen Neu⸗ oder Umbau ohne vorgängige Taxatign bis jum Belauf des Werthbetrages, den der Bau bei der Fertigstellung erlangen wird, Versicherung zu nehmen. Jedoch darf diese sich nur auf eine bestimmte, die wahrscheinliche Bauperiode nicht überschreitende Zeit erstrecken und wird im Falle eines während der⸗ selben vorgefallenen Brandschadens die Entschädigung nur nach dem Werth des nachweislich bereits verbauten und des auf dem Bauplatze bereits angefabrenen Baumaterials, wenn dasselbe mit versichert ist, bemessen. In Betreff der bei der Landes. Brandkasse bereits ver= sicherten Gebäude sind hierbei die Bestimmungen des §. 40 zu be— rücksichtigen. ;

§. 2.

Die Versicherung der Gebäude kann sich auf die nach einem Brandfall erforderlich werdenden Aufräumungskosten erstrecken, jedoch bedarf es hierzu eines besonderen Antrags des Versicherten und der Feststellung eines besonderen Beitrags durch den Landes⸗Direktor.

Versicherungen von Fundamenten, Kel lern ꝛe.

Auf ausdrückliches Verlangen des Eigenthümers können Grund— mauern und überwölbte Keller, sowie dekorative Beftandtheile oder Zubehörungen des Gebäudes von der Versicherung ausgeschlossen werden. Unter Grundmauern ist derjenige Theil des Gebäudes zu verstehen, welcher unter der Oberfläche der Erde oder unter dem ge⸗ wöhnlichen Wasserstande sich befindet. Werden solche Theile von der Versicherung ausgenommen, so kann der tarifmäßige Beitrag für die übrigen Theile des Gebäudes erhöht werden.

Ein⸗ und Umtaxationen auf Antrag der Eigenthümer .

Die Aufnahme resp. Umtaxation von Gebäuden hat der Eigen⸗ tbümer bei dem Bezirkskommissar zu beantragen, welcher baldthun— lichst die Eintaxirung und die Beschreibung derfelben unter Zuziehung der Bezirkstaratoren zu veranlassen hat. Stellt sich die Zuzie hung von Spezial ⸗Sachverständigen als nothwendig heraus, so hat der Be= zirkskommissar dies bei dem Landes- Direktor zu beantragen.

Die ausgefertigte Taxations⸗Nachweisung ist von dem Bezirks⸗ kommissar zu prüfen, nach Beseitigung etwalger Unrichtigkeiten mit seiner und des Taxators Unterschrift zu versehen und auf Verlangen vor der Einsendung an den Landes-Direktor dem Eigenthümer mit⸗ zutheilen. Geschieht Letzteres nicht, so ist der Eigenthümer von dem Resultat der Taxation in Kenntniß zu fetzen.

Die von dem Landes-Direktor festgesetzte, dem Bezirks kommissar und den Taxatoren für die Ein⸗ und Umschätzung zu zahlende Ver— gütung trägt der Eigenthümer.

Reklamationen. .

Erhebt der Figenthümer, welchem auf Verlangen eine Abschrift der betreffenden Nachweisung zu ertheilen ist, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzung oder Beschreibung, so muß er dieselben innerhalb 3 Tagen, nachdem ihm das Resultat derselben bekannt ge⸗ worden, dem Bezirkskommissar anzeigen und steht es ihm frei, wenn die Differenzen durch den Bezirkskommisfar nicht sofort beseitigt werden können, binnen ferneren 3 Tagen eine Revision des Verfahrens zu beantragen. Auf den desfälligen Bericht des Bezirks kommissars hat alsdann der Landes Direktor eine neue Taxation zu veranlassen, deren Kosten der Reklamant zu tragen hat, wenn die Revision die Grundlosigkeit der Reklamation ergiebt, andernfalls die Anstalt.

Revision. §. 28.

Der Landes-Direktor ist ermächtigt, jederzeit Revisionen der Ver⸗ sicherungen und Taxen sowie der Feuerungsanlagen und der baulichen Einrichtungen, ins besondere auch der Blitzableitungen, auf Kosten der Anstalt vornehmen zu lassen.

Von allen Herabsetzungen der Versicherungssummen ist dem Eigenthümer sofort Anzeige zu machen. Will derselbe dagegen re⸗ klamiren, so kommt, das im S. 27 vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung. Die Ermäßigung der Versicherungssumme tritt jedoch sofort in Kraft. Von der Herabsetzung sind sowohl in diesem, sowie in den Fällen des §. 25 die protokollirten Gläubiger in Kenntniß zu setzen (efr. 8. 32).

Beginn der Versicherung. §. 29.

.Die rechtliche Wirkung einer neuen Versicherung resp. der Ver⸗ änderung einer bereits bestehenden beginnt, wenn kein anderer Termin festgesetzt ist, sobald die Taxationsnachweisung von dem ständischen Taxator und, falls der Bezirks kommissar bei der Schätzung gegen⸗ wärtig war, auch von diesem unterschrieben und kein Vorbehalt dabei gemacht ist. Liegt jedoch eine Versicherung vor, wesche der Landes⸗ Direktor nach 5. 2 abzulehnen befugt ist, so wird dieselbe erst gültig, wenn die von dem Bezirkskommiffar vorzubehaltende Genehmigung des Landes ⸗Direktors ertheilt ist.

Nach erfolgter Annahme der Versicherung ist dem Versicherten Seitens des Bezirkskommissars ein Brandversicherungsbuch ein⸗ zuhändigen, resp. die erforderliche in dasselbe einzutragen.

61.

Hat die Einschätzung eines Gebäudes wegen Verhinderung des Bezirkkommissars oder der Taxatoren nicht innerhalb? mal 24 Stunden nach erfolgter Aufforderung des betreffenden Eigenthümers vorgenommen werden können, so gilt dasselbe vom Ablauf dieser Zeit an als versichert, mit der Maßgabe, daß, wenn ein Brand schaden vor der Taxation eintritt, der zerstörte Bauwerth ersetzt wird, soweit er nachgewiesen werden kann. ö

Anzeigen von den Veränderungen der Gebäude und des Betriebes. K

Bei Vermeidung einer von dem Landes ⸗Direktor festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 1090 muß jeder Eigenthümer eines ver— sicherten Gebäudes jede Veränderung in Betreff der Feuerungsanlagen oder des Betriebes, wenn mit letzterem eine erhöhte Feuersgefahr verbunden ist, innerhalb 10 Tage nach der stattgehabten Veränderung dem Bezirks ⸗Kommissar anzeigen.

Kündigung der Versicherung. . §. 32.

Will die Anstalt eine bestehende Versicherung aufheben, so ist dieselbe 3 Monate vorher zu kündigen und davon dem Versicherten und etwaigen protokollirten Gläubigern Anzeige zu machen. Sind letztere nicht auf andere Weife und auch durch die Grundbuchämter ., ermitteln, so ist die erfolgte Kündigung öffentlich bekannt zu

Dem Versicherten steht der Austritt nach voraufgegangener, vor dem 1. Oktober zu beschaffender Kündigung nur zu Ende des Kalender⸗ jahres und nur dann frei, wenn die protokollirten Gläubiger eingewilligt haben, oder nachgewiesen ist, daß solche nicht vorhanden find. Bie des fälligen Urkunden müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein und sind spätestens in der letzten Hälfte des Dejember⸗Mongts an das Landes⸗Direktoriat einzuliefern.

Für nach dem 29. Oktober 1877 beigetretene adlige Güter und Klöster, sowie für die nach Eintritt der Geltung dieses Statuts be— ginnenden Versicherungen kann der Landes-⸗Direktor von dem Rach weis der Einwilligung der Gläubiger dispensiren, wenn die hypothe⸗ karische Sicherheit des Grundstücks von der Versicherung der Gebäude völlig unabhängig ist.

Verpflichtungen der Versicherten bei Brandfällen. 8. 33.

Im Falle eines Brandschadens ist der Eigenthümer des beschädigten Gebäudes verpflichtet, dem Bezirks- Kommissar sobald als möglich, een, binnen 24 Stunden nach Ausbruch des Feuers, Nachricht zu geben. Wird diese Benachrichtigung verabsäumt oder über die festgesetzte Frist hinaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht durch unüberwindliche Hindernisse 6. B. Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergl) gerechtfertigt, so ist der Säumige in eine zur Kasse der Anstalt fließende, von 16 Landes Direktor festzusetzende Konventional⸗ strafe von 10 bis 50 verfallen. ;

§. 34.

Der Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß insoweit nicht die Au fräumung der Brandstelle zur Löschung des Feuers erfor⸗ derlich ist, an dem von dem Brande betroffenen Gebäude vor der Schadensaufnahme ohne Erlaubniß des Bezirkskommissars keine Ver— änderung vorgenommen und die vom Brande übrig gebliebenen Ge— bäudetheile und Materialien gegen weiteren Schaden und Entwendung geschützt werden. Eine schuldbare Vernachlässigung dieser Pflichten zieht eine von dem Landes⸗-Direktor feftzusetzende und zur Kasse der Anstalt fließende Konventionalstrafe von 10 bis 160 M nach sich.

Schadensermittelung. 5

Die Art und Weise der Ermittelung richtet sich darnach, ob ein Total⸗ oder Partialschaden vorliegt.

Ist Ersteres der Fall, so ist der Werth der stehen gebliebenen Theile resp. der nachgebliebenen Materialien des Gebäudes abzu⸗ schätzen und wird, falls keine Ueberversicherung vorliegt, die Ver— sicherungssumme nach Abzug des Werths der Ueberbleibsel als Schadensvergütung festgestellt.

Bei Partialschäden oder vorhandener Ueberversicherung ist da— gegen sowohl der Werth der übrig gebliebenen Theile des Ge⸗ bäudes, als der Betrag derjenigen Koͤsten zu ermitteln, welche unter Einrechnung des Werths der dazu verwandten Ueberbleibsel erforderlich sind, um die in der Versicherung begriffenen, ver⸗ nichteten oder beschädigten Theile derselben in Een Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. Bei dieser Ermittelung sind sowohl für den stehen gebliebenen, als für den wiederherzustellenden Theil des Bebäudes dieselben Einheitspreise für Baumaterial und Arbeitslshne (Neubauwerth) zum Grunde zu legen, und nach dem Verhältniß der in solcher Weise berechneten Gesammtfumme zu der Versicherungs⸗ summe wird der aus der Landes⸗Brandkasse zu ersetzende Schaden berechnet. ;

Bei geringen Beschädigungen genügt es, daß nur die Kosten er— mittelt werden, welche zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand vor dem Brande erforderlich sind.

Die für Aufräumung der Brandstelle erforderlichen Kosten kommen bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, wenn für die⸗ selben keine besondere Versicherung genommen ist.

War das Gebäude vor dem Brande zum Äbbruch verkauft oder nachweislich bestimmt, so ist nur der Materialwerth desselben zu er⸗ mitteln und der Feststellung der Schadenssumme zum Grunde zu legen.

Wiederverbauung der Schadensgelder. . §. 36.

Der Entschädigungsbetrag wird bezahlt, wenn und insoweit ein entsprechender Bauwerth in Baulichkeiten wesentlich derselben Art wie die zerstörten wieder hergestellt ist, und zwar auf demselben Grundstück, auf welchem die Gebäude gestanden haben. Von diesen Bedingungen kann der Landes⸗Direktor unter Zustimmung der pro⸗ tokollirten Gläubiger dispensiren, jedoch bedarf es dieser Zustimmung in Betreff der, nach dem 29. Oktober 1877 eingetretenen adeligen Güter und Klöster und der nach Erlaß dieses Statuts eintretenden Versicherungsnehmer nicht, wenn durch die Veränderung der Bau⸗ stelle die hypothekarische Sicherheit erweislich nicht vermindert wird. Dem Brandbeschädigten steht gegen ablehnende Bescheide des Landes- Direktors der Rekurs an den ständischen Verwaltungsausschuß offen.

Auszahlung der Brandentschädigungsgelder.

Die Zahlung der Brandentschaͤdigung erfolgt in 3 Raten, und zwar die erste, wenn der Aufbau der Mauern begonnen hat, die zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist, die dritte, wenn es vollendet, oder die Wiederherstellung des früheren Versicherungs werths nachgewiesen ist.

Der Versicherte hat auf Verlangen das Vorhandensein dieser Bedingungen durch Bescheinigung eines Bauverständigen darzuthun. „„Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung, wenn dteselben gering⸗ fügig sind, sofort nach der Festsetzung, fonft in 2 Raten und zwar die erste, wenn die Reparatur begonnen hat, die zweite nach Voll— endung derselben.

Gegen Stellung genügender Sicherheit für die Wiederverbauung ist der Landes Direktor befugt, schon vor Eintritt jener Termine Zah⸗ lungen zu leisten. Auch kann eine solche Sicherheit bei Zahlung der l. und 2. Rate verlangt werden, wenn Bedenken wegen der Verwen—⸗ dung der Schadensgelder obwalten.

8. 38.

Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, der⸗ gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude steht, oder gestanden hat, durch Ver⸗ äußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden. Der Landes-DPirektor ist berechtigt, als Eigenthümer denjenigen zu betrachten, welcher im Kataster als der Versicherte eingetragen ißt.

Die Verpflichtung der Anstalt zur Brandentschädigung fällt weg:

1) wenn die beschädigten Gegenstände theilweise oder ganz ander⸗ weitig versichert waren,

WMmwenn gerichtlich konstatirt ist, daß der Versicherte das Feuer vorsãätzlich verursacht hat, oder daß ihm bei dem Entstehen des Brandes eine schwere Verschuldung zur Last fällt,

3) wenn Ueberbleibsel der verficherten Gebäude nebst Zubehör bei Seite. geschafft und bei der Abschätzung und Schadensverhandlung ver⸗ heimlicht worden sind,

4) wenn der Brandschaden nicht innerhalb 14 Tage nach seiner Entstehung zur Anzeige gebracht und nach erfolgter Ablehnung des Ersatzes der vermeintliche Anspruch nicht innerhalb 6 Wochen weiter a, wird,

wenn nach Feststellun schädi r J verflẽ er Mn Festst g der Brandentschädigungssum me 10 Jahre

Ist wegen Verdachts der Brandstiftung eine gerichtliche Unter—⸗ suchung eingeleitet, so beginnt die Zahlungspflicht der Anstalt erst dann, wenn der Versicherte außer Verfolgung gesetzt ist.

Fortdauer der Ver siche rung bei Brandfällen und Bauten.

Ein totaler od tiell . s in thtaler oder partieller Brandschaden, ein Neu⸗ oder Umb oder eine Reparatur eines bei der Anstalt versicherten Gch erde mm die Versicherung nicht auf. Bis zur neuen Abschätzung des wieder⸗ hergestellten Gebäudes wird bei eintretendem Brande die Versiche⸗ . des 6 Gebäudes 96 e, fl. gelegt, wenn nicht der es neuen oder veränderten Gebäudes i = e en udes eine niedrigere Ver

1 a / .

Der Austritt solcher Neu. oder Umbauten aus der Anstalt ist nur unter den im 5§. 32 genannten Bedingungen gestattet.

B. Für bewegliche Gegenstände. Gegen stände der Versicherung.

§. 41.

Die Brandkasse versichert bewegliche Gegenstände in nachstehenden Gruppen: ;

p i da. Stroh, Feldfrüchte und sonstige landwirtbschaftliche

rodukte,

2) Vieh, nämlich Pferde, Rindvieh, Schweine, Esel, Schafe Ziegen und Federvieh, ;

3) gewerbliche und landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe

4) Rohstoffe, Waaren und Fabrikate, x 5) Mobilien, Haus. und Küchengeräthe, Haushaltungs vorrãthe Kleider, Betten, Leinen, Silber und Goldsachen, Bücher, Feuerung und alle sonstigen den vorhergehenden Gruppen nicht angehörenden Gegenstände.

Ausgenommen von der Versicherung bleiben explodirende Fabri⸗ kate, Dokumente, Werthpapiere aller Art, baares Geld, ungefaßte Edelsteine, echte Perlen, sowie , ng m. Gold und Silber.

2

Die Versicherung kann für eine oder mehrere der im §. 41 genannten Gruppen versicherungsfähiger Gegenstände zugelassen werden jedoch muß, wenn dies der Fall, der Versicherte bei seiner Aufnahme in die Landes Brandkasse angeben, ob und ev. wo die übrigen Gruppen versichert sind. Innerhalb jeder einzelnen Gruppe sind aber alle zu derselben gehörigen Gegenstände, welche sich in den angegebenen Ver⸗ sicherungs räumen befinden und dem Versicherten eigenthümlich ge⸗ hören, als der Versicherung unterzogen anzusehen, wenn nicht bestimmt bezeichnete Gegenstände im Antrage ausgenommen werden. Eine anderweitige Versicherung der letzteren ohne Genehmigung des Landes⸗ Direktors ist nicht gestafttet und hat den Verlust der etwaigen Scha⸗ densansprüche in Bezug auf die aus der betreffenden Gruppe bei der Landes⸗Brandkasse versicherten Gegenstände zur Folge.

Fremdes Eigenthum ist, wenn es versichert werden soll, als solches zu bejeichnen.

Prüfung des Versicherungsbestandes. §. 43.

Der Brandkassen-Verwaltung steht es zu, während der Versiche⸗ rung jederzeit eine Prüfung des Versicherungsbestandes und der Richtigkeit der behufs der Versicherung gemachten Angaben vorzu⸗— nehmen, sowie neue Angaben über die versicherten Gegenstände vom Versicherten zu verlangen.

Versicherungsanträge. §. 44.

Die Aufnahme zur Versicherung findet jederzeit statt.

„Sie erfolgt auf Grund eines desfalls bei dem Bezirks ko mmissar gestellten Antrags nach vorschriftsmäßiger Ausfüllung der von diesem zu liefernden Angabeformulare in zweifacher Ausfertigung, in welchen unter Beohgchtung der erlassenen besonderen Vorschriften die zu ver— sichernden Gegenstände nach dem auf den Versicherungsanträgen ent— haltenen Vordruck mit ihren Werthen zu spezifiziren, die Versiche⸗ rungsraͤume genügend zu bezeichnen und die gestellten Fragen möglichst genau zu heantworten sind.

Beginn der Versicherung. 8. 45.

Die Gültigkeit der Versicherung für Gegenstände in solchen Ge— bäuden, welche bei der Landes ⸗Brandkasse versichert sind, beginnt unter der Bedingung, daß die betreffenden Objekte nicht anderweitig ver⸗ sichert sind, sobald der Bezirks kommissar eine Bescheinigung über die Annahme ertheilt hat. Bei Versicherung beweglicher Gegensfände in Mühlen und Fabriken, fowie in solchen Gebäuden, welche bei der Landes⸗Brandkasse nicht versichert sind, ist von dem Bezirks kommissar die Genehmigung des Landes-Direktors vorzubehalten, und tritt die Gültigkeit der Versicherung erst mit dieser Genehmigung ein.

Der Landes⸗Direktor sann geeigneten Falls die Uebernahme der Versicherung von besonderen, den allgemeinen Bedingungen nicht widersprechenden Zusatzbedingungen abhängig machen. Ist der Ver⸗ sicherungsnehmer mit letzteren nicht einverstanden, so steht es ihm frei, binnen 3 Tagen nach Empfang der Erklärung des Landes

Direktors von der Versicherung gegen Zahlung der Gebühr für den Versicherungsschein zurückzutreten. Versicherungskosten. ; §. 46.

Als Ersatz der mit der Annahme einer Versicherung verbundenen Kosten hat der Versicherte außer den etwaigen Stempelkosten nach einem vom Landes ⸗Direktor festgestellten Tarife eine Gebühr für den Versicherungeschein zu zahlen, welche beim Empfang desselben zu ent— richten ist.

Kündigung der Versicherung. . . ..

. Die Aufhebung einer Versicherung, welche nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann sowohl Seitens des Versicherten als der Anstalt nur zu Ende des Kalenderjahres, und zwar nach vorauf⸗ segangener, vor dem 1. Oktober beschaffter Kündigung erfolgen. Jedoch steht der Anstalt in folgenden Fällen die Aufhebung der Ver— sicherung unter Beobachtung einer 19tägigen Kündigungsfrist zu: I wenn der Versicherte die Erfüllung rückständiger Verbindlich⸗ heiten verweigert (unbeschadet seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit) oder zahlungsunfähig ist, oder trotz zweimaliger Mahnung die Bezahlung der fälligen Beiträge innerhalb der fest— gesetzten Frist unterläßt,

. 2) wenn der Versicherte die den Beamten der Anstalt zustehende Prüfung des Versicherungsbestandes und der Richtigkeit der behufs der Versicherung gemachten Angaben verhindert, oder sich weigert eine von ihm verlangte neue Werthangabe der versicherten Segen stände abzugeben, oder wenn die vorgenommene Prüfung eine Ueber— versicherung ergiebt, .

3) wenn der Versicherte in denselben Gebäuden und Gehöften worin die bei der Anstalt versicherten Gegenstände sich befinden, bis⸗ her nicht versicherte Gegenstände ohne Genehmigung des Landes Direktors anderweitig gegen Feuersgefahr versichert,“

. enen, . in . . des Eigenthümers eintritt ur e Versicherung fortdauert, ohne daß Ge ig Landes-Direktors bedarf (8. 18), J

5) wenn an den veisicherten Ggenständen oder an einem zu dem betreffenden Gewese gehörenden Gebäude ein Brand entstanden, oder eine Brandstiftung versucht ist,

6) wenn in Betreff der Versicherungsräume oder deren Nachbar— schaft oder durch sonstige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Ge⸗ bäudes ihre Begründung finden können, Veränderungen eingetreten sind, welche die Feuersgefahr n,, erhöhen.

4

In Erb⸗ und Konkursfällen gehen die Rechte und Verbindlich⸗ keiten aus der bestehenden Versicherung ohnes Weiteres auf die Erben, beziehungsweise die Gläubiger über, bei sonstigen Eigenthums— übertragungen auf den neuen Eigenthümer nur insoweit, als die ver— sicherten Gegenstände als Zubehör von Grundstücken (S. 30 des Ge⸗ setze vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb, S8. I5 und I38 des Gesetzes über das Grundbuchwesen vom 27. Mai 1873) anzusehen und die auf letzteren befindlichen Gebäude ebenfalls bei der Landes Brandkasse versichert sind. In allen übrigen Fällen der Eigenthums⸗ übertragung, sowie bei der Entfernung der versicherten Gegenstände aus den beim Eingang der Versicherung angegebenen Räumen ist die Uebertragung resp. Fortdauer der Versicherung von der ausdrücklichen Genehmigung des Landes⸗Direktors abhängig. Für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus der bestehenden Versicherung bleibt indessen bis zur ordnungsmäßigen Auflöͤfung oder Uebertragung auf den neuen Eigenthümer der Versicherte der Brandkasse verhaftet, es

sei denn, daß in Betreff des beweglichen Zubehörs eines Grundstücks zwischen den Kontrahenten etwas Anderes verabredet und hiervon dem Landes⸗Direktor Anzeige gemacht ist.

Verpflichtung der Versicherten in Brandfällen. §. 49.

Im Falle eines Brandes ist der Versicherte verpflichtet, für die Rettung, Sicherung und Erhaltung der versicherten Gegenstände zu sorgen. Ist bei dem Brande ein Beamter der Landes ⸗Brandkasse oder der Polizeibehörde anwesend, so hat er deren Anordnungen Folge u leisten. r Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherte mit den geretteten Gegenständen ohne Genehmigung des Bezirks kommissars keine anderen Veränderungen vornehmen, als zur Erhaltung derselben

nothwendig sind. §. 50.

Sobald als möglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Aus— bruch des Brandes hat der Versicherte diesen dem Bezirkskommissar unter Angabe der ungefähren Höhe des Schadens anzuzeigen und inner⸗ halb 14 Tage vom gedachten Zeitpunkte an dem Bezirkskommissar eine Aufstellung über die zur Zeit der Entstehung des Brandes vor⸗ handenen, die verbrannten, beschädigten und geretteten Gegenstände, sowie über deren Werth zur Zeit des Brandes zuzustellen, auch wenn fremdes Eigenthum versichert ist, sein Interesse nachzuweisen.

Die Richtigkeit jener Aufstellung hat der Versicherte durch seine Unterschrift zu bescheinigen, überdies ist derselbe verpflichtet, alle auf die versicherten Gegenstände Bezug habenden Handlungs⸗ und Wirth⸗ schaftsbücher, Korrespondenzen ꝛc., insoweit sie sich in seinem Besitz befinden, oder ihm zur Verfügung stehen, vorzulegen, auch jede von ihm geforderte Auskunft der Wahrheit gemäß zu ertheilen, auf An— fordern des Landes⸗-Direktors auch zu beeidigen.

Falls der Versicherte für Gegenstände, die durch Entwendung oder sonst abhanden gekommen sind, Vergütung beansprucht, ist er verpflichtet, innerhalb 3 Tagen nach dem Brande der Orts⸗Polizei⸗

behörde ein Verzeichniß dieser Gegenstände einzureichen, und auf Ver⸗ folgung des Diebstahls anzutragen (efr. 5. 543). Schadensermittelung. §. 51.

Der Schadensberechnung wird der Werth zum Grunde gelegt, welchen die versicherten Gegenstände zur Zeit der Entstehung des Brandes hatten, und zwar .

bei Waaren, Robhstoffen und Produkten nach dem Tagespreise und nach Maßgabe ihrer Beschaffenbeit, bei Maschinen, ge- werblichen und landwirthschaftlichen Geräthschaften, Mobilien und allen übrigen Gegenständen, nach den Tagespreisen, ab⸗ züglich ihrer Entwerthung durch Alter, Gebrauch, Mode oder Systemveränderung. 224

Uebersteigt der Werth der versicherten Gegenstände die Versiche—⸗ rungssumme, oder hatte der Versicherte einen Antheil derselben in Selbstversicherung genommen, oder mit Genehmigung des Landes⸗ Direktors anderweitig versichert (5. 42), so wird der Entschädigungẽe⸗ betrag verhältnißmäßig erstattet. Uebersteigt dagegen die Versiche⸗ rungssumme den Werth der versicherten Gegenstände, so wird der wirkliche Schaden vergütet.

Zahlung der Schadensbeträge. §. 53.

Auf Grund der Verhandlung über die Ermittelung des Brand schadens wird die von der Landes⸗Brandkasse zu zahlende Entschätrigung von dem Landes-⸗Direktor festgestellt und an den Beschädigten inner halb 4 Wochen nach der Feststellung und nach beendigter Unter suchung ausgezablt.

Die Abtretung einer Schadensforderung, bevor diese festgestellt worden ist, anzuerkennen und sich vor diesem Zeitpunkte auf Ver— handlungen mit anderen Personen als dem Versicherten oder dessen Erben einzulassen, ist die Brandkasse nicht verpflichtet.

Wenn durch Arrestanlage, Interventionen, Legitimationsmängel des Versicherten oder seiner Erben und Rechtsnachfolger, oder aus anderen vom Versicherten verschuldeten Gründen die Auszahlung der Entschädigung verhindert wird, so ist die Brandkasse ror Aufhebung des Hindernisses weder zur Deponirung noch zur Zahlung der be⸗ treffenden Entschädigungsgelder verpflichtet, noch trifft sie eine Ver—⸗ tretung der Folgen des Zahlungsaufschubs.

§. 5.

Abgesehen von den im §. 39 aufgeführten Gründen fällt die Verpflichtung der Anstalt zur Schadensleistung fort:

I) wenn der Versicherte die ihm im 5§. 49 auferlegten Pflichten vorsätzlich verletzt,

2) wenn er das im §. 50 erwähnte Verzeichaiß wissentlich falsch anfertigt, oder sich weigert, die dort geforderte Auskunft zu ertheilen und die Beweisstücke vorzulegen, resp. deren Vorlegung zu bewirken,

3) wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden versäumt, die im §. 50 vorgeschriebenen Fristen für die Anzeige des vorgefallenen Brandes und die Aufstellung des Sachenverzeichnisses innezuhalten,

4) wenn die versicherten Gegenstände in anderen als den bei der Versicherung aufgegebenen Räumen durch Brand beschädigt werden, es sei denn, daß dieselben sich zu wirthschaftlichen Zwecken vorüber gehend an anderen Orten befinden.

8. 55.

Erfolgt nach einem Brandschaden nicht die Aufhebung der Ver— sicherung, so vermindert sich die Versicherungssumme um den Betrag der gezahlten Entschädigung.

§. 56. Dieses Statut tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft. Kiel, den 31. August 1884. Der provinzialständische Verwaltungs⸗Ausschuß. Gr. E zu Rantzau. Gr. von Reventlou. Schwerdtfeger. Krauß. von Gusmann. Wiggers. Pflug. Peters.

85. * Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die stönigliche Expedition des Jeutschen Reichs- Anzeigers und Königlich KRreußischen Staats- Anzeigers:

Berlin 8wW., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Aufgebot. vor dem

34533 anberaumten

Folgende von der Direktion der Germania, Lebens versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Stettin, aus— gestellte Lebensversicherungs⸗Polizen: * I) die Polize Nr. 160514 vom 3. Januar 1867,

ausgestellt für den Tischlermeister Christian Heinrich Adolph Scharig zu Halle a. S. über 600 Thaler Pr. Crt., zahlbar nach dessen Tode, 2) die Polize Nr. 168077 vom 30. April 1867, ausgestellt für den Kaufmann Heinrich Kessel zu Oberhausen über 1000 Thaler Pr. Crt., zahlbar nach dessen Tode, die Polize Nr. 152614 vom 15. Februar 1867, ausgestellt für den Hofaufseher Ferdinand Carl Seidler zu Halle a. S., zahlbar nach dessen Tode an seine Ehegattin, Frau Auguste Seidler, geb. Künstling, die Polize Nr. 39946 vom 9. Juni 1865, aus⸗ gestellt für den praktischen Arzt Dr. med. Jo- hann Gottfried Christian 5

oõ2900

aus dem

August Salomon Puff zu Rothenkirchen über 2000 Gulden Süod. Währung, zahlbar am 9. Juni 1885, die Polize Nr. 157520 vom 20. April 1867, ausgestellt für den Schuhmachermeister Johann Czablewski zu Schwetz über 500 Thaler Pr. Crt., zahlbar nach dem Tode des Versicherten,

sind angeblich verloren gegangen.

Das Aufgebot dieser Urkunden ist beantragt: zu 4 von dem Commissionair Heinrich Ober— laender zu Hof, als Vormund der minder— jährigen Sophie Puff, zu 1—3 und zu 5 von den vorbenannten Ver⸗ sicherten selbst. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 2. April 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 53, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 12. Juli 1884. Königliches Amtsgericht.

o2892

o2908]

Aufgebot.

von der Direktion rmani Lebens; Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Stettin, über die zur Sicherheit für die von ihr gewährten

34534

J. Folgende Iõ2858]

der Germania,

1. Steckbriefe und Untersuehungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, * n. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf

den 28. März 1885, Vormittags 11 Uhr, unterzeichneten Gerichte, Aufgebotstermine melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 12. Juli 1884.

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Laut Ausschlußurtel vom das Dokument über die Abtheilung III. Nr. 1 auf dem Grundstück Nr. 29 zu Grünewald für die Ge— schwister Johann Friedrich, Carl Ferdinand, August Julius Lübke eingetragene Post von 300 M, gebildet Erbrezeß vom 8. März

Nachtrages derselben vom 16. September 1856, für kraftlos erklärt und sind die etwaigen Inhaber des⸗ selben, sowie alle Diejenigen, welche sonstige Rechte an dem Dokument haben, ausgeschlossen worden. Neustettin, den 17. November 1884. Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs! In Sachen, Schuhmachermeister Zingler gegangenen Sparkassenbücher hat das Königliche Amtsgericht zu Cammin durch den Amtsgerichts⸗Rath Siegert

die Sparkassenbücher der Camminer Stadtsparkass Nr. 6795 über 360 A 70 3 und Zinsen auf den Namen des Schäfers Wilhelm Firks und Nr. 7268 über 12 10 3 und Zinsen auf den Namen der Ulrike Fabian lautend werden für kraftlos erklärt, die Kosten des Verfahrens hat der Schuhmacher⸗ meister Zingler zu tragen. Von

Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Gerichts, ver—⸗ kündet am 15. November 1884, ist das Hypotheken⸗ Dokument vom 7. /29. Oktober 1864

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Grosshandel.

läterarische Anzeigen. Theater- Anzeigen.

Amortisation, TZinszahlnng Familien- Vachrichten.

Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen- ö. beilage. X *

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen · Bureaux.

Zimmer 53,

ihre Rechte anzu⸗ fertigung des Kaufvertrages vom

Stüler.

Thaler nebst Zinsen eingetragen im Grundbuch von Königerode Band VII. Seite lung III. Nr. l, jetzt Band IV. Seite 49 Artikel 81 Abtheilung III. Nr. 7 bestehend aus einer Aus— f J. Oktober 1864 nebst Ingrossationsnote und Hypothekenbuchsauszug a. vom 29. Oktober 1864, für kraftlos erklärt. Wippra, am 15. November 1884. ca.

Königliches Amtsgericht.

52857 Holz⸗Versteigerung aus dem Staatswald der Oberförsterei Weißen thurm (Reg. Bez. Wiesbaden, Rheingaukreis). Am Mittwoch, den 3. Dezember, Vormittags 115 Uhr, auf dem Rathhause zu Rüdesheim Rhein soll der diesjährige Einschlag, beste— hend in: 30 Fm. Buchen⸗Stammholz, „3560 Rm. Buchen⸗ und Hainbuchen⸗Scheitholz, ,, ü. ö Knüppelholz, ,, . Stangen ⸗Rei⸗

1033 Abthei—⸗

14

22. Oktober 1884 ist õl887

bau⸗Materialien. 1356, und des 19. Mai

abgegeben.

mit ihren Ansprüchen 52863

men im Januar 1885

Aufgebot der dem

betreffend das verloren

zu Cammin Bernan oder Biesenthal (B

ca. 300 fm Eichen⸗, ; ca. 20009 fm Kiefern Nutzholz,

für Recht erkannt: ca. 3000 fm Kiefern⸗Nutzholz

Auszüge können s. 3. für J Stegemann, Lanke,

zogen werden. ö Zu weiteren Mittheilungen ist Verwaltung gern bereit.

Rechts Wegen.

den 20. November 1884. Die Gräflich von Redern sche Berthold.

über 2350

Rutz holz Ver kauf.

In den nachbengnnten Königlichen Oberförstereien des Regierungs bezirks Coblenz während des Wirthschaftsjahres 1885 die nachverzeichneten Nutzholzsortimente im Wege der öffentlichen

Versteigerung zum Verkaufe.

Verkäufe, Verpachtnngen, Submissisnen ꝛe.

Oeffentlicher Verkauf von 5000 Tonnen alten Schienen und anderen Ober—

„Termin: 1. Dezember er., Vormittags 10 Uhr. Nachweisungen und Bedingungen werden für 50 3

Hannover, den 15. November 1884. Königl. Eisenbahn⸗Materialien⸗Bureau.

Nutzholzverkaufs⸗Bekanntmachung. Aus den Gräflich von Redern'schen Forsten kom— 1) in der Oberförsterei Lanke, Bahnstation

⸗St. Bahn):

2) in der Oberförsterei Görlsdorf bei Anger⸗ münde (Schlagflächen 14 14m vom Werbellin⸗ See, dabei 8 em Chaussee):

vorzüglichster Qualität zum öffentlichen Verkauf. vom Forstseeretair

für 2 vom Forstsecretair Rosinsky, Greiffenberg U. / M., gegen Erstattung der Schreibgebühren be—

Schloß Günterberg bei Greiffenberg U. M.,

serknüppel aus den Distrikten Filslay, Saatstückergraben, Fister⸗ grund und Dachsbau vor der Fällung schlag⸗ und sortimentsweise versteigert werden.

Von dem Knüppelholze in Distrikt Filslay sind ca. 150 Rm. zu Stempeln geeignet.

Die Entfernung von Lorch beträgt ca. 10 km. Gegen sichere Bürgschaft kann Kredit gewährt werden.

Der Königliche Förster Lippert zu Presberg wird auf Wunsch die Schläge vorzeigen.

Nähere Auskunft ertheilt der Unterzeichnete.

Weißenthurm bei Aßmannshausen, den 21. No⸗ vember 1884.

Der Königliche Oberförster: Ram elow.

lI52855 Holzverkauf in der Oberförsterei Ramuck, Regierungsbezirk Königsberg, Kreis Allenstein.

Mittwoch, den 10. Dezember er. Morgens 9 Uhr, sollen im Gasthause zu Gelguhnen aus der ganzen Oberförsterei meistbietend zum Verkauf ge— stellt werden:

an Derbbrennholz: ea. 1060 rm; desgleichen Freitag., den 12. Dezember er.: an Nutzholz: ca. 55 Stück Eichen, 85 Birken, 24 Espen und 1600 Nadel Bauholz. Neunu⸗Ramuck, den 21. November 1884. , ; Der Oberförster. die unterzeichnete Zaiß.

Holz verkauf in der Oberförsterei Münster.

Am Mittwoch, den 3. Dezember d. J., sollen in dem Hause des Wirths Wesselmann an der Bahn— station Velpe, Rheine⸗Osnabrück, Nachmittags 3 Uhr, folgende in den nachbenannten Schutzbezirken der Oberförsterei Münster einzuschlagende Grubenhölzer im Wege des Vorverkaufes durch das Meistgebot

52853 Forstinspection.

gelangen

Darlehne erfolgte Verpfändung ihrer Polizen bezw. . .

Sterbekassenbücher ausgestellte, als Depositalscheine

bezeichnete Urkunden:

I) der Depositalschein vom 26. Juli 1882, be⸗ treffend die Polize Nr. 272891 über 600 „e, ausgestellt fur die verwittwete Frau Ottilie

Ober⸗

försterei.

Ungefähre Sortimente e. Masse

fm rm

Ungefährer Zeitpunkt des Verkaufs.

öffentlich versteigert werden. 9 ö. 2 ; ; Weich⸗Nadel⸗ jutz benrk: —ͤ 9 e Schutzbezirk: Eichen Buchen bol. hoi 1) Tecklenburg... 40 fm 50 fn fm 60 fm

2 Habichtswald. . 160 2060 3) Schaafberg ... 100

2 1 *

Berthe Strauch, geb. Geyer, verwittwete Primke;

der Depositalschein vom 9. Juli 1873, betreffend die Polize Nr. 174488 über 500 Thlr., aus⸗ gestellt für den Kreis⸗Steuer⸗Exekutor Christian Friedrich Gawell zu Gnesen; der Depositalschein vom 17. Dezember 1877, 3Hreffe h die Sterbekassenbücher Nr. 753956 über zusammen 300 A, ausgestellt für Michael Friedrich Neese und dessen Ehefrau Emilie Louise, geb. Zimmermann; ö.

4) der Depositalschein vom 9. Januar 1878, be⸗ treffend die Polize Rr. 189200 über 1800 Mt, ausgestellt für den Fuhrherrn J. H. J. Herbst zu Braunschweig, .

sowie II. das von dem Credit-Verein zu Stettin

eingetragene Genossenschaft für den Kaufmann

J. Martischewsky zu Unterbredow ausgestellte Gut⸗

habenbuch Nr. 1149 über 39760 M0 einschließlich

der zugeschriebenen Dividenden sind angeblich verloren gegangen.

Das Aufgebot dieser Urkunden ist beantragt

zu 3 von der Wittwe Neese, geb. Zimmermann,

der verehelichten Arbeiter Schröder Beide

zu Stettin und der unverehelichten Helene

Schmidt zu Völschendorf,

zu 4 von dem Restaurateur Gustav Herbst

zu Braunschweig,

im Uebrigen von den in den Urkunden be—

nannten vorbezeichneten Personen.

Entenpfuhl.

Neupfalz

Kirchberg

Castellaun

Adenau

Eichen in Stämmen und Schichtnutzholz März 1885.

Ahorn und Eschen in Stämmen P (Möbelholz) .. JJ do. Mhen Bir nnd eee, do. Kiefern, in schweren Stämmen.. Eichen, in Stämmen und Schichtnutzholz Buchen, in do. K Fichten in meist geringen Stämmen und ,, . Kiefern, in mittelstarken Stämmen. ie m n,, Lärchen, von vorzüglicher Beschaffenheit in schweren Stämmen . Fichten und Kiefer (gute Qualität in ä 11 Desgleichen, in Schichtnutzholz. .. do. Buchen, in Stämmen und Schichtnutz⸗ , ii do. Erlen und Aspen, in mittelstarken Stämmen und Schichtnutzhol;z .. Fichten, in Stämmen im Einzelnen bis JJ Fichtenstangen, Tbis 14 em Durchmesser Desgleichen, 3 bis 7 em do. Eichen, in Stämmen ö

do.

Anfang März.

3606 3500 Stück . 50 000 do. do. 610 1 April 1885.

Coblenz, den 18. November 1884. Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Stenern, Domainen und Forsten.

EGigenbrod. v. Mühlenfels.

do. Februar bis Mai, während d. Kalenderjahres 1885.

. Mitte März u.

Ende Februar u. Anfang März. Januar bis April.

, Sa. 160 fm 2770 fm 30 fm 716 fm Die Schläge, aus dem die qu. Hölzer erfolgen, werden angewiesen: ad 1 durch den Waldwärter Loose zu Tecklenburg, durch den Revierförster Großkopf zu Ha— ad 2 bichtswald. durch den Hilfsjäger Apel zu Ledde, ad 3 durch den Waldwärter Maug zu Schaafberg, ad 4 durch den Förster Martin zu Buchholz. Münster, den 22. November 1884. Der Königliche Oberförster. Dobbelstein.

Anfang Fehruar.

52852 Aus der Oberförsterei Turoscheln im Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen, Kreis Johanniaburg, kommen in 3 . Februar bis Mai 1885 zum Verkauf: circa 600 fm Kiefern ˖ Schneideholz, . Bauholz, 500 Stück Eisenbahn⸗Schwellen, 5000 rm Klobenholz, Saͤmmtliche Höljer lagern an dem schiff⸗ und flößbaren Nieden⸗See. Turoscheln, den 20. November 1884. Der Oberförster. Wörmbcke.