1884 / 288 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Dec 1884 18:00:01 GMT) scan diff

K Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen dei In validendant , Nudols Mosse, Haasenstel⸗ & Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlott. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größere;

Scar. für den Deutschen Reiche⸗ und Tong. Deffentlicher Anzeiger. 2

Preuß. Staatz Anzeiger und das Central ⸗Handels-˖ register nimmt an: die Königliche Expedition den Nentschen Reichs Anzeigers nud Königlich Rreußischen Ataats- Anzeigers:

1. Steckbriefe and Untersuehnnga-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

5. Industrielle Etablissementa, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

Zweite Beilage

1 Berlin 8W., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.

3. Jerkänfe. Verpachtnagen, Submissionen ete 4. Verlooenng, Amortisation, Zingzahlung

Subhastationen, Aufgebote, Vor ladungen u. dergl.

ß g6] In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der dem Büdner Johann Joachim Nebls zu Thu⸗ lendorf gehörigen Büdnerei Nr. V. daselbst, findet ein erster Verkaufstermin am 16. Febrnar 1885, Mittags 12 Uhr, sowie ein Ueberbotstermin am 11. Mär, 1885, Mittags 12 Uhr, statt. Ter⸗ min zur Anmeldung aller dinglichen Ansprüche an das gedachte Grundstück am 16. Februar 1885, Vormittags 11 Uhr. Rostock, den 2. Dezember 1884. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amts⸗ gericht. Zur Beglaubigung: E. Blanck, A. ⸗G.⸗Aktuar.

155097

In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des Erlöses der zwangsweise durch Notar Zimmer⸗ mann in Rappoltsweiler versteigerten Liegenschaften der Eheleute Sebastian Husser, Fischer und Johanna, geb. Jehl, Beide in Illhaeusern und Josef Jehl, Tagner, früher in Illhaeusern, jetzt ohne bekannten Wohn n und Aufenthaltsort, wird der letztere hier- mit zu dem zur Erklärung über den Theilungsplan auf Mittwoch, den 4. Februar 1885, Vormit⸗ tags 10 Uhr, beim hiesigen K. Amtsgerichte an— beraumten Termine, gemäß §. 51 des Gesetzes vom 30. April 1880 vorgeladen.

Rappoltsweiler, den 4. Dezember 1884.

H. Krebs, Amtsgerichtsschreiber.

ls Aufgebot.

Auf Antrag des gerichtlich bestellten Vormundes, Rechtsanwalts Sellge in Sagan, wird der am 10. August 1851 zu Polnisch⸗Machen, Kreis Sagan, geborene Webergeselle Friedrich August Bernhard Sandmann, welcher sich vom Jahre 1866 bis 1872 in Berlin und hierauf bis zum 1. Februar 1873 in Gardelegen aufgehalten hat, von letzterem Zeit⸗ punkte ab aber verschollen ist, aufgefordert, sich spätestens in dem an hiesiger Gerichtsstelle, Ter⸗ minszimmer IV, auf den 25. November 1885, Vormittaßs 19 Uhr, anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.

Sagan, den 2. Dezember 1884

Königliches Amtsgericht.

. Aufgebot.

Für Klara Barbara Hofmann, geb. am 5. De⸗ zember 1819, Tochter der Taglöhnerseheleute Nikolaus und Rosing Hofmann, von Groschlatten⸗ grün wird dahier kuratelamtlich Vermögen ver⸗

n. 8. . Von öffentlichen Papieren.

JI. Literarische Anzeigen.

S. Theater- Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

In der Börsen- beilage 3

Annoncen · Bnureanur.

vermeinen,

Donnerstag, 5. Februar 1885, Vorm. 10 Uhr,

Amtsgericht, Dammthorstraße 10,

werden kann. Hamburg, den 2. Dezember 1884. Das Amtsgericht Hamburg, Civil Abtheilung VI. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts ⸗Sekretär.

(55104 Bekanntmachung. In der Ackerhürger Isidor Brocki'schen Aufgebots⸗ sache F. 16,84 ist durch Beschluß des Königl. Land gerichts zu Graudenz vom 1. November 1884 das Ausschluß⸗Urtheil des Königl. Amtsgerichts zu Graudenz vom 20. September 1884 auf die sofortige Beschwerde des Ackerbürgers Isidor Brocki zu Lessen, soweit es folgenden Personen: a. dem Schmied Peter Preuß in Polen, b. der unverehelichten Pauline Preuß in Amerika, C. der verehelichten Pächter Lorewitz, Dorothea, geb. Bonkowzka, in Amerika, sämmtlich unbekannten Aufenthalts, Rechte vorbe⸗ 3 e. r, . daß diese e,, . mit ihren nsprüchen auf die in jenem Urtheil bezeichnet Hypothek auszuschließen. . J Grandenz, den 11. November 1884. Königliches Amtsgericht.

ssl! Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil vom 20. November 1884 sind folgende angeblich verloren gegangene Hypo— tbekenurkunden: 1) das Hypothekeninstrument über die auf dem Grundstücke Nr. 20 Groß ⸗Nädlitz Abth. III. Nr. 5 für die Auszüglerwittwe Hedwig Troche, geb. Knetsch, zu Groß.Naedlitz eingetragene Poft von 130 Thalern, bestehend aus: ov a. dem Kaufvertrage vom J 1852 i, 2. . . den Eintragungsvermerken vom 8. 1853 und 24. Mai 1854, ö wier C. der Verhandlung vom 12. Mai 1854, d. 6 Hypothekenbuchsauszuge vom 24. Mai

waltet. Da über das Leben der Klara Barbara Hofmann seit mehr als zehn Jahren keine Nachricht vorhanden ist, und der Zimmermann Paulus Hofmann von Poppenreuth, Bruder der Klara Barbara Hofmann die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beantragt hat, so ergeht hiermit gemäß §. 110 des Ausf. Gef. z. R. C. P. O, u. K. O. die Aufforderung: a. an die Verschollene, spätestens in dem auf Freitag, 2. Oktober 1885,

Vormittags 10 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale anberaumten Aufgehbotstermine sich schriftlich oder persönlich bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie

für ö. ö wird,

an die Erbbetheiligten, ihre Interessen

Aufgebots verfahren , .

„an alle Diejenigen, welche über das Leben der 55105

Verschollenen Kunde geben können, Mitthei—⸗ lung hierüber bei Gericht zu machen. Waldsassen, 2. Dezember 1884.

für kraftlos erklärt worden.

2) das Hypothekeninstrument über die auf der Freistelle Nr. 22 Klein Masselwitz Abth. III. Nr. 2 für das Fräulein Caroline Hasenbach zu Breslau eingetragene Post von 150 Thaler, be⸗ 6 ö. . a. der Schuld⸗ und Pfandverschreibung

11. Januar 1829, ? . b. dem Eintragungsvermerke und Hypotheken

36 in vim recognitionis vom 11. Januar C der Verhandlung vom 6. Mai 1853, d. dem Ingrossationsvermerke vom 18. Mai 1853

und dem Hypothekenscheine desselben Datums,

vom

Breslan, den 256. November 1884. Königliches Amtsgericht.

Ausschlußurtheil. Im Namen des Königs! Verkündet am 2. Dezember 1884.

des Antragstellers gestellten Johannes Angust Schlüter Ansprüche und Forderungen zu haben mein hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Zimmer Nr. 1, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevoll⸗ mächtigten bei Strafe des Ausschlusses und wird darauf hingewiesen, daß nicht mit dem Cu⸗ randen, sondern nur mit dem bestellten Curator für den Curanden rechtsverbindlich contrahirt

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getragene Darlehnsforderung von 500 Thl durch Ausschlußurtheil von heute für . erklärt. Heilsberg, den 1. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht

sss! Bekanntmachung.

Durch verkündetes Ausschlußurtel des hiesige Amtsgerichts vom 21. Nevember d. Is. ist . . die im Grundbuch von Conradswaldau, Kreis Treb— nitz, Band, J. auf dem Blatte der Freihäuslerstelle Nr. 2. Abtheilung III. Nr. 18, für den Holzauffeher Karl Tircke zu Karski auf Grund der Schuldurkunde vom 3. Januar 1881 eingetragenen Darlehnspost von 1000 6 gebildete Hypothekenbrief für kraftlos erklärt worden.

Prausnitz, den 21. November 1884. Königliches Amtsgericht. H5l13 Im Namen des Königs! Auf Antrag des Kolons Fr. W. Weßler, Rr. 43 Holsen, vertreten durch den Rechtsanwast Dr. Grüter zu Bünde, erkennt das Königlick Amtsgericht zu Bünde durch den Amtsrichter Gosack ; für Recht: Die Hppothekenurkunde über die aus den Urkun— den vom 29. April 1822 und 22. Dezember 1828 im Grundbuch von Holsen Band J. Blatt 34 Ab— theilung III. Nr. 3b, für die Anna Marie Louise Doepke und für den Johann Friedrich Doepke ein— getragene Abfindung von je 40 Thaler 20 Sgr 51 Pf. wird für kraftlos erklärt. ö Verkündet om 4. Dezember 1884. lößl 19] Heffentliche Zustellung. Der Eigenthümer Carl Zamzow ju Cavelsberg vertreten durch die Rechtsanwälte Herr und Mahlen⸗ dorff. zu Coeslin, klagt gegen den Müllergesellen Ferdinand Kasischke, früher ebenda wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegun Einwilligung in Auszahlung einer hinterlegten Masse, mit dem An— trage, zu erkennen, daß Beklagter schuldig, darin zu willigen, daß von den in der Subhastation des Grundstückes Cavelsberg Band J. Blatt Nr. 12 bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Coeslin laut Hinterlegungserklärung vom 28. September 1582 hinterlegten 1153 ½ 1 3 Kaufgelderüberschuß die Summe von 456 S6 75 an den Kläger aus⸗ Halt werde und dem Beklagten die Kosten des Rechtestreits zur Last zu legen, und ladet den Be— n, zur . a , ne, des Rechts⸗ reits vor die erste Civilkammer döniglich Landgerichts zu Coeslin auf k den 3. März 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— . JJ zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellun ĩ dieser Auszug der Klage bekannt . K Coeslin, den 2. Dejember 1884. . Mahl ke Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

55120 Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Arbeiter Friedrich Hahn, Bertha geb. Lindemann, zu Zanow, vertreten durch den Rechts. anwalt Mahlendorff zu Coeslin, klagt gegen ihren Ehemann den Arbeiter Friedrich Hahn, früher zu Zanow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Sävi⸗ tien, böslicher Verlassung und Ehebruchs, mit dem Antrage: die Ehe der Parteien zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und demselben die Prozeßkosten zur Last legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗

Das Hypothekendokument über die im G des Grundstücks Liewenberg dir 3 Abth. ind cb für den Partikuller Peter Friese in Heilsberg ein— ist kraftlos

In die Liste der bei dem unterzei 2 gerichte zugelassenen Rechtsanwälte ö tete , anwalt, Herr ee, Louis Henke in Grimma, ian , eingetragen worden.

Leipzig. den 4. Dezember 1884.

Königliches Landgericht. Sch urig. õ50s1]

Dr. jur. Richard Rümler in Zeitz ist unter N der Rechtsanwaltsliste des m ß ku e fe als Rechtsanwalt eingeschrieben worden. iz

Zeitz, den 29. November 1884.

Königliches Amtsgericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe. Holz · Verkauf en ,,. , . Letzlingen. rstag, den 18. Dezember er., Vormit tags 19 Uhr, im Strauer'schen Gasthofe , lingen, kommen etwa zum Ausgebot: 5 1 12 (Förster Rölecke) Jagen Abschnitte Eichen ca. 107 St. von 3—17 m Länge . 31—4 ite Birken ca. 28 St. von , 26-40 em Stark, Nutzholz II. Kl. Eichen ca. 12 m ffür Lz et. Kloben = 1285 . Birken ea. S8 rm, Aspen 2 rm,

soͤ5osz]

Knüppel . Stakholz II Kl. 2 Birken c. 1 are mn i, ,, t, 3 m 2) Schutz bezirk Letzlingen II. (Förster Dreger.) , ig ö Abschnitte Stück Kiefern ca. 269 von 6— 10 m Länge 2 em Kloben rm ö . Knüppel . ö 1 Stakholz J. E. . 104 Reiser III. K.. ö. . Letzlingen, den 4. Dezember 1884. Der Oberförster. 5. bbs! olzverkauf aus der Königlichen Oberförsterei Kuhbrück, Reg. Bezirk Breslau, Kreis Trebnitz. Montag, den 22. Dezember 1884, von früh 9 Uhr ab, werden im Kinne'schen Gasthause zu Maßl. Hammer zum meistbietenden Verkauf gegen Baarzahlung gestellt: Aus Bel. Grochowe Jag. 12: ca. 266 Stck. kief. Nutzhölzer, und zwar 7 Stck. J. Kl. mit 29 fm. 17 Stck. . Sl. mit 41 fm, 76 Stck. III. Kl. mit ö, . 1 . ö Kl. en. 81 fm und 57 Stck. Kl. mit 23 fm. us Bel. Kuhbrück Jag. 86 91, 101, 1098 und 109: ea. 195 Stck. tej ar; 1 . . . 2 Stck. J. Kl. mit m, Stck II Kl. mit 22 5 n 8 S . . 22 fm und 48 Stck. Die Nutzhölzer J, II. und III. Kl. können auf Wunsch klassenweise in je 1 Loose zit . gebracht werden. k Kunhbrück, den 5. Deiember 1884. Die Königl. Forstverwaltung.

171

55086

Am 17. h., Vormittags 19 Uhr, kommen i Bredereck'schen Gasthause zu 6 36. 83. Oberförsterei Neuholland (Reg. Bez. Potsdam) unter den allgemeinen Verkaufs bedingungen aus dem Totalitäts, Gin schlage zum Ausgebot: in großen Loosen: an Kiefern: Schutzbezirk Neubolland gl Stuck mit 115.36 fm und 506 rm Klob., Schutzb. Sachsen—⸗ hausen 38 Stück mit 32,42 km, Schutzb. Freienhagen

Königliches Amtsgericht. Neunerdt, A.⸗R.

Iõ5l0l] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Adolf Sattler in Magdeburg und Alb. Ed. Schrader hieselbst als Testaments—⸗ vollstrecker von Wilhelm Hermann Sattler, ver—⸗ treten durch den Rechtsanwalt Dr. Sthamer, wird ein Lasiehgf dahin erlassen: .

daß Alle, welche an den Nachlaß des am 28. September 1884 hieselbst verstorbenen Kauf⸗ manns Wilhelm Hermann Sattler, sowie an die von ihm als alleinigem Inhaber geführte hiesige Firma Albert Schrader & Co., Erb— oder sonstige, Ansprüche zu haben vermeinen oder den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser am 21. März 1868 errichteten mit einem undatirten Zusatz versehenen, am 9. Oktober 1884 hieselbst publizirten Testa⸗ ments, wie auch der Bestellung der Antrag— steller zu Testamentèvollstreckern widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf Dienstag, 3. Februar 1885, 10 Uhr V. M.,

anberaumten Aufgebotstermin, im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 19, Zimmer Nr. l, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevoll mäch— tigten bei Strafe des Ausschlusses.

Hamburg, den 7. Dezember 1384.

Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung VI. Zur Beglaubigung:

Gregorkiewiez, Gerichtsschreiber. uf Antrag des Besitzers Carl Gröhn in Kurze brack, vertreten durch den Rechtsanwalt Tomaschke in Pr. Stargard, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Pr. Stargard für Recht:

Das Dokument bestehend aus der Ausfertigung des gerichtlichen Vertrages vom 7. Januar 1865 nebst. Ingrossationsnote und den Hypothekenbuchs—⸗ auszügen aus dem Grundbuche von Morroschin Blatt 8 vom 23. März 1869, 23. September 1859 und 17. November 1859 ursprünglich lautend über die im Grundbuch von Morroschin Blatt 8 Ab— theilung III. Nr. 3 eingetragenen 3500 Thaler, noch geltend über die nach Abzweigung von 500 Thaler noch eingetragenen 3000 dreitausend Thaler rückständige Kaufgelder, wovon überwiesen sind:

I) der Pauline Rose, verehelichte Wollert zu

Neuenburg 650 sechshundert fünfzig Thaler 2) der Justine Rose, verehelichte Döring, zu Demlin . 400 vierhundert Thaler,

3) der Jacobine Rose, verehelichte Haak, zu Neuen⸗ burg 400. vierhundert Thaler, ö

4) der Emilie Rose 1500 eintaufend fünfhundert

J

5) der Frau Anna Louise Rose, geb. Witt, 50 fünfzig Thaler, . J

wird für kraftlos erklärt.

Pr. Stargard, den 5. Dezember 1884.

Königliches Amtsgericht IIIa.

55103

lö6os Bekanntmachung.

Auf Antrag des Haushälters Carl Hettwer aus Neisse, jetzt in Breslau, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Neisse, durch den Amtsrichter Gentz,

Auf

Romberg, Dr., Gerichts⸗ Sekretär.

sõõ 02] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Br. Daniel Hertz als cur. perp. von Johannes August Schlüter, vertreten durch die Rechtsanwälte res. Schlüter und Predöhl, , n . dahin erlassen: ;

Alle, welche an den ausweise Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom ,

1884 entmündigten und ausweise Auszuges aus

Die Hypothet ö. Recht: Die Hypothekenurkunde über die auf dem = stück Nr. 142 Mährengasse ihn ein n III. in, für den Haushälter Carl Hettwer zu Neisse haften n f 36 ,, 6) ½½ , und zwar 45 M. ür Vermittelung eines Darlehnsgeschäfts und 1 Reisekosten wird für cfm e d Neisse, den 28. November 1884.

Königliches Amtsgericht.

gerichte zugelassenen Rechtsanwalte ist ferner der

seinem Wohnsitze in Danzig elngetragen.

lung des Rechtsstreits vor die zweite Civilk

des Königlichen Landgerichts zu Coeslin auf . den 26. März 1885, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Coeslin, den 1. Dezember 1884.

, Mahlke,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

56116 . SDeffentliche Zustellung. Der Restaurateur G. Velden in Novéant, ver— treten durch Rechtsanwalt Fleischmann, klagt gegen den Arbeiter Wilhelm Ziesenitz in der Arbeits kolonie Wilhelmsdorf bei Bielefeld, zur Zeit unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen eines unterm 18. Juni 1879 gegen Beklagten bei der K. General · Direktion der EFisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen zu Straßburg angelegten Drittarrestes, mit dem Antrage auf Gültigerklärung des durch Akt des Gerichtsvollziehers Freudt vom 18. Juni 1879 bei der vorgenannten General Direktion ausgebrachten Arrest auf 130 16 und Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 45 6 nebst /g Zinsen vom Tage der Klagzustel⸗ lung und sämmtlicher Prozeßkosten inkl. der Arrest⸗ prozedur, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civil⸗ kammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz auf den 24. Februar 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richt zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Metz, den 3. Dezember 1884.

Metz ger, Landger⸗Sekret., Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

lööbso! Bekanntmachung. In die Liste der beim hiesigen Königlichen Land—

wird

Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Ludwig Weiß mit Danzig, den 3. Dezember 1884.

= .

36 Stück mit 42,72 fm und 566 rm Klob., Schutz Sarnow 45 Stück mit oz 24 tm. nnd *I rn rk. Schutzb. Döringsbrück 98 Stück mit 111,11 fm und is rm. Kökob, Schutzb. Nassen heide 8 Stück mit 10,13 fm, ferner in kleineren Loosen: Neu—⸗ holland 3 Eichen mit 1,05 fm, 5 Kiefern mit 5. 6b tm, 10 kiefern Stangen 1II., Sachfenhausen 30 kiefern Stangen 1, Sarnow 1 Birke mit Q 09 fim, Nassenheide 1 Birke mit 118 fm und von Brennhölzern in Rmtrn. aus den Schutzb. Nassen—⸗ heide und Döringsbrück an Eichen 5 Klob. 11. Stubben, an Buchen 13 Klob, 4 Stubben, an Birken 1iß. Klob.ů, 5 Knüps, 17 Stubben 17 Reiser J. an Elfen 15 Flob,, 27 Knüp., 5 Stubben, 2 Reiser J., an Espen 3 Kloben 2 Knüp., an Kiefern 28 Klob., 155 Knüp., 15 Stub. os Kerne i. , ö . Das Lizitationsprotokoll liegt zur Einsicht a r Oberförsterei Oranienburger Mühle . . die Förster die Hölzer auf Verlangen vorzeigen. Oranienburger ⸗MühleQ, den 4. Dezember 1884. Der Ober förster: Kayser.

lõsh Sõ] Bekanntmachung. Es soll den 19. Dezember im Deutschen Hause u Peitz nachstehendes Holz aus dem Belauf Kleinsee Jag. 221 568 Stück,. JI. Belauf Großsee: Jag. 130 —– 660. Stück, III. Belauf Drachhausen: Jag. I6 30 Stück und Jag. 167 420 Stück, IV. Be⸗ lauf Fehrow: Jag. 69 576 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneidehölzer im Wege der Lizitation öffent— lich an den Meistbietenden gegen gleich baare Be⸗ zahlung, von 10 Uhr Vorm. ab, verkauft werden. Tauer, den 1. Dezember 1884. Der Oberförster:

Winkler.

hh 084]

Nutzholz⸗ und Brennholz Verkauf. Der von

. 9 . ö. n,, , . publizirte Holz⸗ ermin findet a 2. n

Finkenheerd statt. k

Sichdichum, den 5. Dezember 1884.

Der Oberförster:

Königliches Landgericht.

Reuter.

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 6. Dezember

M 288.

1884.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 6. Dezember. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen (9) Sitzung des Reichstages begann das Haus die erste Berathung des von den Abgg. Grillen⸗ berger und Kayser eingebrachten Gesetzentwurfs, be: treffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter. Der Antrag lautet:

Der Reichstag wolle beschließen: dem nachfolgenden Gesetzentwurfe seine Zustimmung zu er

theilen: . Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundes⸗ raths und Reichstages, was folgt: Einziger Artikel.

In H. 88 treten an die Stelle der Worte 1. Dezember 1884 die Worte: . 1. April 18857. Für den Fall der Verwerfung des vorstehenden Antrages be⸗ antragen wir, dem vorbezeichneten Gesetze folgende Bestimmung

hinzuzufügen: 8. 75 Absatz I.

Für Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten eingeschriebenen Hülfskassen, deren Statuten der Verwaltungsbehörde zur Anpassung an das Kranken versicherunge⸗ gesetz bereits vorliegen, ruht die Verpflichtung zum Beitritt zu einer Orts-, Gemeinde⸗, Betriebs-, Bau- oder Innungskasse auf so zue s über die Zulassung ihrer Hülfskasse endgültig ent— chieden ist.

. Schließlich beantragten die Abgg. Grillenberger und Kayser und Gen. folgende Resolution;

den Herrn Reichskanzler aufzufordern, beim Bundesrath die Heraus

gabe von Normativbestimmungen für Statuten eingeschriebener

Hülfskassen, welche den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes

entsprechen, zu beantragen.

Der AÄbg. Grillenberger befürwortete seinen Antrag.

Seine Parteifreunde hätten schon bei der Berathung des Krankenkassengesetzes auf verschiedene unklare Bestimmungen desselben aufmerksam gemacht und die vielfachen Un⸗ zuiräglichkeiten prophezeit, die bei der Ausführung desslhen in der That entstanden seien. Es habe sich sehr bald in der Praxis gezeigt, daß der Zeitraum für die Vorarbeiten bis zum Inkrafttreten des. Ge⸗ setzes viel zu kurz bemessen gewesen sei. Indessen sei sein Antrag, den Termin bis zum 1. April 1885 hinauszuschieben, auf den Widerspruch des Staats⸗-Ministers von Boetticher ge⸗ stoßen, der ganz entschieden betont habe, daß der Bundesrath sich darauf nicht einlassen würde, und inzwischen sei dieser Theil seines Antrages überhaupt hinfällig geworden, da der 1. Dezember der Einführungstermin bereits vorüber sei. Er sei daher genöthigt, das Haus dringend zu bitten, seinen Even⸗ tualankrag anzunehmen, der die Mitglieder freier Hülfs⸗ kassen von dem zwangsweisen Beitritt zu den behördlich organisirten Zwangskassen bis zur Genehmigung der re⸗ vidirten Staluten frei lassen wolle. Für das dringende Bedürfniß dieser Gesetzesänderung liege ein mehr als reich⸗ haltiges Material vor. In einer sehr großen Anzahl von Städten feien weder die Behörden noch die Kassen selbst bis zum 1. Dezember mit den Vorarbeiten fertig geworden, und das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember bedeute somit eine ganz gewaltige Schädigung der freien Hülfskassen, welche keinen Beiktrittszwang hätten. In erster Linie sei gegen den Stadtrath zu Leipzig Beschwerde zu führen, welcher ins⸗ besondere die Feststellung der Höhe des Durchschnitts⸗ tagelohns, nach welchem das Krankengeld bemessen wer⸗ den solle, auf die unverantwortlichste Weise verzögert habe. An vielen Orten hätten die Behörden noch Nichts gethan, um die Umwandlung der Kassen zu erleichtern. In. Leipzig z. B. sei erst am 5. November von den Behörden mit Vorschlägen auf Aenderung der Kassenstatuten begonnen worden. Vom 5. November bis zum 1. Dezember könnten doch aber solche wichtige Umänderungen nicht sachgemäß vollzogen werden, Die Art, wie nun an vielen Orten die Umwandlung der Kassen vorgenommen worden, sei eine derartige, daß sie von. vielen Arbeitern als eine chikanöse Behandlung, als eine absichtliche Vernichtung der freien Kassen bezeichnet werde. Zahlreiche Ritglieder? der freien Kassen hätten dRieses Ge— setz' für überhaupt unausführbar erklärt. In. Nürn—⸗ berg z. B. hätten denn auch die Behörden selbst eingesehen, daß bis zum 1. Dezember die Umwandlung nicht geschehen könne, und hätten den Termin bis zum 15. Dezember ver⸗ längert. In Leipzig nun habe das Versicherungsamt 59 bis 69 Lokalkassen nicht zulassen wollen, wenn ihre Mitglieder nicht den Zwangskassen beitreten würden. Und der Stadt⸗ rath von Leipzig habe sieben Centralkassen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Gesetzes den Zutritt zu den Kassen nicht gestattet, wiewohl diese Kassen den Anforderungen des Gefetzes betreffs der Höhe der Krankenkassengelder durchaus genügt hätten. Man sehe also, daß der Stadtrath von Leipzig in dieser Sache einen ganz gesetz⸗ widrigen Standpunkt eingenommen habe. Was solle denn nun daraus werden, wenn jede Ortsbehörde, den Central⸗ kassen beliebige Vorschriften über die Organisation der Kassen machen dürfte? Als dem Minister von Nostiz⸗Wallwitz⸗ in Dretzden Beschwerden Seitens einiger Kässen in dieser Hinsicht eingereicht seien, habe der Minister erklärt, das seien sozial⸗ demokralische Kaffen, die wolle man nicht haben. In einem anderen Falle sei die Vorlegung des Miigliederverzeichnisses auf Stempelpapier verlangt; und noch viel lächerlichere Dinge seien vorgekommen. Ein Statutenexemplar, in welchem die Ansangsbuchstaben der Paragraphen verziert geschrieben seien, sei dieser Verzierungen wegen als ungehörig zurückgewiesen und über diese Kleinlichkeiten seien 4 oder 6 Wochen vergangen, die Revision der Statuten sei nicht zu Ende gekommen und am 1. De⸗ zember sei die zwangsweise Einreihung in die Ortskasse eingetreten. Die Annahme seines Antrages würde wenigstens dieses

ineinzwingen unmöglich machen und dig Betheiligten vor

so weit gekürzt werden, daß es den Betrag des Durchschnitts⸗

lohnes nicht Üübersteige. Dieser Durchschnitt sei auf 12 6

fixirt. Nun erhielten aber die Mitglieder der freien Hülfs⸗

kassen allein aus diesen 14 46 Krankengeld wöchentlich;

fie müßten also jetzt zwangsweise auch die Beiträge an die

Ortskassen bezahlen, ohne überhaupt etwas herauszu—

bekommen. Vas sei eine haarsträubende Ungerechtigkeit.

Alle diese Einzelheiten seien nicht geeignet, Zutrauen zu den

Segnungen des Gesetzes hervorzurufen. Seine Partei habe

sich weiterer Anträge enthalten, um auch in diesem Falle der

„ehrlichen Probe“ nicht entgegen zu sein. Da das Gesetz

einmal in Kraft getreten sei, ziehe seine Partei den Prinzipal⸗

antrag zurück, bitte aber um Annahme des zweiten Theils

und ihrer Resolution, wonach auch für die freien Hülfskassen

von Amtswegen Statuten herausgegeben werden sollten. Daß

eine Abhülfe möglich sei, beweise das Beispiel des Nürnberger

Magistrats, der aus eigener Initiative die Frist für die Ge⸗

nehmigung bis zum 16. Dezember festgesetzt habe,

Ver Abg. Lipke erklärte, daß die Centralbehörden mit

Absicht der Errichtung und Entwickelung freier Hülfskassen

entgegengetreten feien, könne er nach den früheren Aus füh⸗

rungen des Staats Ministers von Boetticher nicht glauben,

der vielmehr die freien Kassen der vollen Sympathie der

Regierung versichert habe. Dagegen hätten Lokalbehörden,

vielleicht auch nicht in bewußter Absicht, jedenfalls aber aus

Unverständniß des Gesetzes allerlei Verfügungen getroffen, welche Staunen erregen müßten, und die ihm insbesondere aus den Verhandlungen des zur unentgeltlichen Rathertheilung an die Vorstände freier Hülfskassen in Berlin zusammen⸗ getretenen Comitès bekannt geworden seien, welches gegen tausend Anfragen beantwortet habe. Er selbst habe diesem Comité als Mitglied angehört. Wie es aber seiner Zeit genügt habe, daß er einen solchen Mißstand hier zur Sprache gebracht habe, um die Remedur auf dem Fuße folgen zu sehen, so werde auch jetzt das bloße Vorbringen der krassen Gesetzesverletzungen, die vorgekommen seien, genügen, um die Centralbehörden zur Abhülfé zu veranlassen. Unter Anderem habe der Polizei⸗ Präsident in Danzig bei der Beslätigung einer freien Hülfs— kasse die polizeiliche Anmeldung und Ueberwachung sammt⸗ licher Versammlungen, auch solcher, die nur über Kassen⸗ angelegenheiten zu berathen hätten, verlangt. Diese Anforde⸗ rung fei durch das Gesetz nicht begründet und habe große Mißstimmung erregt. Die Aufhehung einer solchen Polizei⸗ verordnung müsse also erfolgen. Er finde es aber nicht gut, daß man erst die Stellung eines bezüglichen Antrages ab⸗ warte und für die Betheiligten Kosten verursache, statt daß sofort von Amtswegen Remedur geschehe. In Sachsen sei eine am Orte ihres Domizils genehmigte centra⸗ sisirte Kaffe nicht zugelassen worden, weil irgend eine statu⸗ tarische Bestimmung von der betreffenden Srtsbehörde als unstatthaft bezeichnet sei. Darin liege offenbar eine unrich⸗ tige Auslegung des Gesetzes. Eine solche nochmalige Prü⸗ fung bereits genehmigter Statuten sei durchaus unstatthaft. Der Antrag Grillenberger sei indessen nicht nur in seinem ersten, sondern auch in seinem zweiten Theile gegenstandslos geworden, da das Gesetz am 1. Dezember im ganzen Umfange in Kraft getreten sei und ausgeführt werden müsse. Der zweite Theil würde also vor zwangsweiser Einreihung in die Ortskrankenkasse nicht schützen. Eine andere Frage sei es, ob denjenigen, welche vor dem 1. Dezember einer Hülfs⸗ kasse angehört hätten und alles gethan hätten, die Geneh⸗ migung der revidirten Statuten herbeizuführen, wenigstens das Recht gegeben werden solle, vor Ablauf des Geschäftsjahres aus den Zwangskassen wieder auszutreten. Die Frist zur Re⸗ vision und Genehmigung der Statuten sei in den meisten Fallen nur sehr kurz, vom Juli bis zum Dezember, und zur Verzögerung habe auch der Umstand nicht wenig beigetragen, daß in sehr vielen Fällen die Behörden die Frist von 6 Wochen zur Ertheilung eines Bescheides nicht eingehalten hätten. Sein Antrag wolle nicht nur den eingeschriebenen und den landes⸗ gesetzlich genehmigten Kassen, sondern auch den zahlreichen Kassen, welche den beiden Kategorien nicht angehörten, sich bisher selbst verwaltet und Vermögen gesammelt hätten und dadurch, daß sie den Zwangskassen eingereiht würden, zur Auf⸗ lösung zezwungen seien, den Fortbestand ermöglichen, während der Antrag Siruckmann das Gebiet wesentlich enger begrenze. Er schlage daher zur Berathung sämmtlicher Anträge die Ein⸗ setzung einer Kommission von 14 Mitgliedern vor.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staafs-Minister von Boetticher das Wort:

Meine Herren! Ich bin zunächst dem Herrn Vorredner sehr dankbar dafür, daß er mich der Nothwendigkeit überhoben hat, einem Vorwurfe entgegen zu treten, den der Hr. Abg. Grillenberger gegen die Reichsregierung aussprechen zu sollen geglaubt hat, und das ist der Vorwurf der Gehässigkeit gegen die freien Hülfskassen. Meine Herren! Ich habe schon früher, und namentlich, als wir im Früh⸗ jahre dieses Jahres die Novelle zum Hülfe kassengesetz beriethen, wieder ˖ holt mich dabin ausgesprochen, daß gar keine Veranlassung vorliegt, den freien Hülfskassen gegenüber eine feindliche Stellung von Regie⸗/ rungswegen einzunehmen, sofern nur eben diese Kassen das leisten, waß fie gesetzlich leisten müssen, um ferner für die gesetzlich geord⸗ nete Krankenfürsorge für den Arbeiter zugelassen zu werden. Derselbe Standpunkt hat auch unsere Thaͤtigkeit während der Ausführung des Gesetzes geleitet, und es ist keine Forderung von Seiten der' freien Hülfskaffen an mich herangetreten, auf welche ich nicht eine Antwort gegeben habe, die es erkennen läßt, daß ich per⸗ sönlich und diefen Standpunkt vertritt auch die Reichs— regierung im Allgemeinen, gar keine Veranlasfung sehe, den freien Hülfskassen die Existenzberechtigung zu unterbinden. Einiges Material für diese Auffassung und Bethätigung dieses Standpunktes hat Ihnen ja auch der Hr. Abg. Grillenberger beigebracht, indem er Ihnen gesagt hat, welche Aufnahme noch vor wenig Tagen eine aus Tespzig an mich abgeordnete Deputation bei mir gefunden hat. Es sind allerdings bei dem Referat einige Mißverstãändnisse untergelaufen, auf die es aber weiter hier nicht ankommt. Jedenfalls werden die Herren dem Hrn. Abg. Grillenberger berichtet haben, daß ich ihren Bestrebungen gegenüber eine feindliche Stellung nicht einge⸗ nommen habe und auch die Erklärungen, die ich neulich zur Geschäfts⸗ ordnungsdebatte abgegeben habe, schließen es meines Erachtens aus, einen solchen Vorwurf gegen mich zu begründen.

Nun aber, meine Herren, hat der Hr. Abg. Grillenberger Ihnen

denn doch in der That sehr abweichen von den Eindrücken, die wir auf amtlichem Wege über die Ausführung dieses Gesetzes zu gewin⸗ nen Anlaß gehabt. Meine Herren, ich freue mich, es hier aussprechen zu können, daß dank der hingebeaden Mitwirkung der Behörden und dank dem Verständniß der zur Ausführung des Krankenkassengesetzes mit berufen gewesenen Korporationen mit dem 1. Dezember d. J. die Durchführung des Krankenkassengesetzes im ganzen Reiche voll und ganz gesichert ist, und es ist damit der Zustand eingetreten, daß keinem Arbeiter der Kreise, die vom Krankenkassengesetz getroffen sind, die Fürsorge in Krankheitsfällen versagt bleibt.

Wenn nun, meine Herren, gegenwärtig Klage darüber geführt wird, daß der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Wirksamkeit bat treten sollen, mit Rücksicht auf seine späte Verkündigung ein zu kurz bemessener, so ist dies, wenn wir den Zweck des Gesetzes, die Her⸗ stellung der Fürsorge für den kranken Arbeiter, ins Auge fassen, unter allen Ümftänden unrichtig; denn, wie ich eben Ihnen zu sagen mich beehrt habe, ist und das ist wieder zu danken der von uns sub⸗ sidiär eingeführten Gemeinde Krankenversicherung der Zustand der, daß für jeden erkrankten Arbeiter die Fürsorge gesichert ist. Der

Zeitpunkt also ist nicht zu kurz gewesen, mit Rücksicht auf die Ten⸗

denz des Gesetzes.

Nun sagen aber die Herren Antragsteller, er ist zu kurz gewesen

mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Hülfskassen, welche nach der

Vorschrift des Gesetzes haben reorganisirt werden müssen, um weiter

in Geltung bleiben zu können. Da sage ich zunächst,

meine Herten, die Arbeiter sind nicht der Kassen wegen

da, sondern die Kassen sind der Arbeiter wegen da,

und es ist keine Veranlassung für den Gesetzgeber, das Sauptgewicht

und den Hauptaccent bei der Durchführung der Sozialreform auf das Interesse der Kassen zu legen, sondern er hat vielmehr den

Hauptaccent auf das Interesse der Arbeiter zu legen.

Nun, meine Herren, frage ich, wo ist gegenüber dem von mir skizzirten Zustande das Interesse der Arbeiter verletzt, wenn auch einige Hälfskassen, oder es können auch eine größere Anzahl von Hülsskassen sein, bis zum 1. Dezember nicht die erforderliche Reorganifation gefunden haben? Eine Verletzung des Interesses der betheiligten Arbeiter kann ich nur insofern finden, als sie, wenn sie bisher einer freien Hülfskasse angehört haben, deren Reorganisation bis zum 1. Dezember nicht möglich gewesen ist, nun genöthigt werden, den Zwangskassen des Gesetzes beizutreten und damit vielleicht, wenn Sie es in Ihrem Interesse erachten. gleichwohl auch noch bei der früher von Ihnen benutzten Hülfe kasse zu verbleiben, doppelte Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Diesem Interesse gegenüber habe ich schon neulich die Bereitwilligkeit erklärt, daß wir eine Erwägung darüber eintreten lassen, ob nicht ein er—⸗ seichterter Modus zu finden sei für die Rückkehr aus den Krankenkassen in die freien Hülfe kassen für solche Ar⸗ beiter, die bisher solchen freien Hülfekassen angehört, haben. deren Reorganisation bis zum 1, Dezember nicht hat durchgefübrt werden können. Darüber binaus aber, meine Herren, kann unter allen Umständen eine Ferechtigte Forderung auf Aenderung des Gesetzes nicht gestellt werden. Denn, meine Herren, wenn die Herren Antrag⸗ steller wollen, daß für die bisher den freien Hülfskassen angehörig gewefenen Mitglieder die Verpflichtung ruhen solle, den Zwangs⸗ kassen beizutreten, so hat bereits Hr. Lipke mit großem Recht darauf hingewiesen, daß dieser Antrag auch verspätet ist. Denn die Pflicht zum Beitritt ist bereits erfüllt mit, dem 1. Dezember. Es kann alfe schon aus diesem Grunde der Antrag in forma pro- dueta nicht angenommen werden. Außerdem aber haben die Herren Antragsteller bei ibrem Antrag den Fehler begangen, daß sie blos an ihre eigenen Kassen gedacht haben und nicht auch an die in gleicher Lage sich befindlichen, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errich⸗ teten Kassen, denen mit gleichem Interesse entgegenzukommen viel⸗ leicht nicht in Ihrem Interesse war.

Weiter haben die Herren Antragfteller die Frist, bis zu welcher die Verpflichtung, den Zwangskassen beizutreten, ruhen solle, als eine ganz unbegrenzte hingestellt. Nun bitte ich zu bedenken, daß die Vorstände dieser Hülsskassen es ganz in der Hand haben, den Termin, bis zu welchem die Genehmigung des reorganisirten Statuts erfolgt, ins Unendliche hinauszuschieben. Sie hahen nichts weiter nöthig, als entweder die Monita, die Ihnen gestellt sind nicht zu erledigen, oder bei der Erledigung der Monita immer von Neuem zu neuen Monitas Veranlaffung zu geben. Dann bleibt die Kasse bestehen, Ge⸗ nehmigung wird nicht ertheilt, und der Arbeiter, für den nach dem Krankenkassengesetßz in einem bestimmten Maße unter allen Umständen gesorgt werden soll, ist an diese freien Hülfskassen gebunden, oder kann wenigstens an eine freie Hülfs⸗ kasse gebunden bleiben, die das nicht leisten kann, was das Kranken⸗ kassengesetz fordert. . - ;

Alfo, meine Herren, auf diesen Antrag, glaube ich, können Sie nicht eingehen, und wenn ich auch nicht des Eindrucks sicher bin, den der Bundetzrath von diesem Antrag empfangen wird, weil er dort noch nicht zur Besprechung gelangt ist, so glaube ich versichern zu können, daß die verbündeten Regierungen auf diesen Antrag unter keinen Umständen eingehen können.

Ebenfo wenig, meine Herren, würden wir der Resolution statt⸗ geben können, welche die Herren Antragsteller vorgeschlagen haben. Die Resolution wünscht, daß der Herr Reichskanzler aufgefordert werde, beim Bundesrath die Herausgabe von Normativbestimmungen für Statuten eingeschriebener Hülfskassen, welche den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes entsprechen, zu beantragen. Meine Herren, dieser Antrag kommt auch zu spät; denn die Statuten · entwürfe der meisten Kassen, um die es sich dabei handelt, liegen bereits den Behörden vor. Zweitens hat der Antrag keinen weck; denn solche Normativbestimmungen, welche der Herr Reichskanzler etwa erlassen möchte, würden die Behörden nicht binden, und drittens ist der Antrag um deswillen nicht rationell, weil die Verhäͤltnisse, nach denen diese Kassen sich aufbauen, und die Statuten regulirt werden müssen. ja außerordentlich verschieden sind, so daß es absolut unmöglich ist, von der Centralstelle aus Normativstatuten zu erlassen. Das Wesent⸗ liche aber, um was es sich dabei handelt, also die Anpassung der Statuten der Hülfskassen an die Forderungen des ö ja, meine Perren, das ist aus diesem Gesetze zu ersehen. Es ist eben nur nöthig, daß die Statuten solche Vor- schriften enthalten, welche sicher stellen, daß ihren Mitgliedern diejenige Krankenunterstützung zu Theil wird, welche, das Kranken= kasfengesetz allen Arbeitern zu Theil lassen werden will. Wenn die Statuten solche Vorschriften treffen, so werden sie den Forderungen des Krankenkassengefetzes gerecht werden. Aber freilich, und damit komme ich auf einzelne der Bemerkungen, die der Herr Antragsteller gemacht hat, wird dadurch die Genehmigung des Statuts noch lange nicht sicher gestellt. Wenn beispielsweise spätere Vor · schriften des Statuts entweder dem Gesetze widerstreiten oder auf indirektem 6 die volle Leistung desjenigen, was vorne in den Sta= tuten dem Arbeiter als Krankenunterstützung in Aussicht gestellt ist, so ist die Behörde im vollen Recht, wenn sie die Genehmigung eines

solchen Statuts versagt. einzelne Behauptungen des Herrn Vorredners

Ich darf dabei auf kommen. Er hat gefagt, es sei ein Statut um deswillen wicht ge⸗

nehmigt, weil der Kutschluß aus der Kasse als Folge gewisser Hand · lungen hingestellt sei. Ja, meine Herren, das Statut der freien

inanzieller Schädigung bewahren. Nach §. 26 des Gesetzes l

könne den Mitgliedern mehrerer Kassen das Krankengeld

ein Bild über die Ausführung des Krankenkassengesetzes entworfen und eine Reihe von Klagen und Beschwerden vorgebracht, die

. soll eben alles das gewähren, was nach dem Kranken⸗ assengesetz die Gemeinde ⸗Krankenversicherung dem Arbeiter gewährt,