1885 / 8 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jan 1885 18:00:01 GMT) scan diff

in Rostock am 31. Dezember v. J. in der Rostocker Zeitung“ erließen. Die Adresse lautet:

Durchlauchtigster Fürst! Durch die widernatürliche Verbindung des Centrums und der freisinnigen Partei hat sich eine Reichs tags⸗ mehrheit gebildet, welche den großen nationalen Zielen der Reichs regierung in kleinlicher Weise entgegentritt und welche Angesichts der neuesten so glänzenden und für das ganze Deutsche Reich ruhm⸗ vollen Erfolge unserer auswärtigen Politik sich ohne Rücksicht auf den Willen und die Gefühle des deutschen Volkes geweigert hat, Ew. Durchlaucht die Besoldung einer nothwendigen Arbeitskraft zu gewähren. Die tiefe, an allen Orten und im Deuischen Reiche zu Tage tretende Mißstimmung über dies unpatriotische Ver— halten der Reichstagsmehrhest herrscht auch in weiten Kreisen der Bevölkerung Rostocks, und die gehorsamst unterzeichneten Wähler dieser Stadt haben sich obne Rücksicht auf die Parteistellung vereinigt, um durch diese Kundgebung ihren Unwillen auszudrücken. Dieselben erlauben sich aber gleichzeitig, Ew. Durchlaucht mit dem innigsten Danke für das unermüdliche und segensreiche Schaffen im Interesse der deutschen Einheit ihre freudige Anerkennung der natio— nalen Reichspolitik, spejiell auch der Kolonialpolitik auszusprechen, und sie hoffen zuversichtlich, daß Ew. Durchlaucht Thatkraft im Kampfe mit äußeren und inneren Widerwärtigkeiten nicht ermüden wird.“

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 9. Januar. (W. T. B.) Eine heute stattgehabte Versammlung des niederösterreichischen Gewerbevereins, welcher viele Marine⸗-Offiziere, darunter der Marine⸗Kommandant von Sterneck und der Contre— Admiral Eberan, sowie der Sektionschef im Handels⸗-Ministe— rium, Barant, beiwohnten, nahm einstimmig eine Petition an den Handels-Minister an, in welcher dessen Inter— vention in der Angelegenheit, betreffend die Wahl Triests als Kopfstation der neuen deutschen Dampfer— linien, erbeten, und worin den lebhaften Sympathien der österreichischen Geschäftswelt für die industriellen Bestrebungen Deutschlands Ausdruck gegeben wird.

Innsbruck, 8. Januar. (Presse Die heute im Auf— trage des -Handels⸗Ministeriums zum dritten Mal ver— sammelte Wahlkommission beschloß, die beiden angefoch⸗ tenen Mandate ven Unterberger und Paichär, von der Ge— werbetagspartei, als gültig anzuerkennen, wonach nunmehr 8 Konservative und 16 Liibe ale in der Kammer erscheinen.

Pest, 8. Januar. (Wien. Ztg.) Der Kronprinz und die Kronprinzessin reisten heute mit dem Courierzuge der österreichischungarischen Staatsbahn, in Begleitung des Oberst— Hofmeisters Grafen Bombelles und der Oberst-Hofmeisterin, nach Wien ab.

(Wien. Ztg.) Die Eng uete-Kommission zur Feststellung eines Gesetzentwurfs über die Schiff— fahrtsordnung hielt heute im Handelsministerium die erste Sitzung ab.

Agram, 8. Januar. (Wien. Ztg.) In der heute Abend abgehaltenen Clubsitzung der Natlonalpartei wurde beschlossen, morgen auf Grund der Hausordnung den Antrag auf Schluß der Indem nitätsdebatte zu stellen, lf die Opposition eine weitere Verschleppung beabsichtigen ollte.

Belgien. Brüssel, 9. Januar. (W. T. B.) Im Gegensatz zu der Meldung des „Courrier de Bruxelles“ meint das „Journal de Bruxelles“, daß nicht die Rede davon sei, den Kammern noch in dieser Session eine Wahlre form vorlage zugehen zu lassen.

Großbritannien und Irland. London, 8. Januar. (Allg. Corr.) Der Kabinetsrath, welcher gestern gehalten wurde, berathschlagte drei Stunden hindurch; allein trotz der Länge der Diskussion ist es höchst wahrscheinlich, daß in Ab— wesenheit des Premier-Ministers ein endgültiger Beschluß über irgend welchen wichtigen Gegenstand nicht gefaßt wurde. Mr. Gladstone's Abwesenheit wurde accentuirt durch die Aus— lassungen seines Sohnes, Mr. H. W. Gladstone, bei dem üblichen Quartalsessen der Pächter von Hawarden. In Be— antwortung des Toastes auf das Wohl seines Vaters sagte derselbe u. A: „Ich freue mich, Ihnen die Versicherung ertheilen zu können, daß kein Grund für die Annahme vorhanden zu sein scheint, daß die übliche gute Gesundheit meines Vaters gefährdet ist. Es ist natürlich unmöglich vorherzusagen, was in der Zukunft sich ereignen dürfte. Mein Vater hat 50 Jahre seines Lebens dem Dienste seiner Königin und seines Landes gewidmet und nach einer solch langen Dienstzeit kann eine wesentliche Ver— längerung einer aktiven politischen Laufbahn schwerlich er— wartet werden. Alle werden zugeben, daß er nach einem so langen Zeitraum schwieriger und hingebender Arbeit Anspruch auf Ruhe besitzt. Es ist gewiß, daß er, so lange er lebt, im Harnisch irgend welcher Art sein wird, obwohl es Arbeit von weniger schwieriger, aber vielleicht geistes verwandterer Natur als die der polinschen Arena sein dürfte.“

19. Januar. (W. T. B.) Ein Telegramm des „Reuterschen Buregus“ aus Wellington, vom heuti— gen Tage, meldet; die Regierung in Neuseeland habe den Antrag gestellt, die Sa moa⸗Inseln zu annektiren; ein Dampfer halte sich bereit, abzugehen, sobalb die Entscheidung Lord Derbys eingetroffen sein werde.

Frankreich. Paris, 9. Januar. (W. T. B.) Zwi— schen dem 10. und 13. Januar sollen eiwa 50090 Mann und reichliche Vorräthe auf vier von der Regierung gemie— theten Dampfern nach Tongking abgehen.

Spanien. Madrid, 9. Januar. (W. T. B.) Der Botschafter in Paris, Sil ve la, hat wegen Meinungs⸗ verschiedenheit zwischen der Regierung und ihm in Betreff der Universitätsfrage seine Entlassung eingereicht. Wie derselbe erklärt hat, wird er bei der konservativen Partei verbleiben.

In der Provinz Malaga haben neue Erderschüt— terungen stattgesfunden. Aus der Provinz Granada wandern viele Einwohner aus. Das Terrain, auf welchem das Dorf Gue vejar () steht, ist um 22 Meter aus seiner bis⸗ herigen Lage gerückt und der Lauf des Flusses Cogollos ver— ändert worden.

Italien. Rom, 9. Januar. (W. T. B.) hat dem ältesten Sohne des Prinzen von Albert Victor, anläßlich seiner Annunziaten⸗Orden übersandt.

Die „Jtalig Militare“ bestätigt die Meldung der „Agenzia Stefani“ in Betreff des Expeditionscorps,

Der König Wales, Prinzen Großjährigkeit den

Die Anregung zu derselben hatte ein Aufruf gegeben, den im Austrage vieler Wähler der kon servative Kommerzien⸗Rath A. F. Mann und der liberale Rechteanwalt Mumm, Veide

Dasselbe wird sich am 14. Januar

meinen Schiffahrte⸗Gesellschaft einschiffen. Das Blatt fügt hinzu, daß im Rothen Meere folgende italienische Schiffe sich sammeln werden: die Korvetten „Garibaldi“ und „Amerigo⸗Vegpucci“, das Panzerschiff „Castelfidardo“, die Avisos „Messaggero“ und „Vedetta“, vielleicht auch das Avisoschiff „Esploratore“.

19. Januar. (W. T. B.) Der „Opinione“ zufolge sind die Korvetten „Garibaldi“ und „Vespucci“ in letzter Nacht nach Messina abgegangen, von wo sie die Fahrt nach dem Rothen Meere fortsetzen werden.

Türkei. Salonichi, 8. Januar. (Wien. Ztg.) Die Repräsentanten' der griechischen Gemeinde in Salonichi und der griechischen Bevölkerung Macedoniens haben in einer Versammlung gegen die in der englischen Presse verbreiteten statistischen Daten über das Verhältniß der griechischen zur bulgarischen Bevölkerung in Macedonien protestirt und dieselben als offenbare böswillige Erfindungen bezeichnet.

Indem die Versammelten zugleich die absichtlich verbreiteten falschen Gerüchte über die angeblich von Muhamedanern

gegen Bulgaren verübten Greuel auf das formellste in Abrede stellten, sprachen sie die Hoffnung aus, daß diese

Umtriebe, welche die Störung der. Ordnung und Ruhe in Macedonien bezweckten, keine Berücksichtigung in der civilisirten Welt finden würden.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 10. Januar. (W. T. B.). Das Finanz-⸗Ministerium hat, behufs Deckung der in diesem Jahr von dem Reichsschatzamt an die Reichsbank sür temporär emittirte Kreditbillets abzutra— genden Schuldquote von 50 Millionen, der Reichsbank auf Verfügung des Finanz-Ministers eine in Papier— währung lautende 5prozentige Staatsrente im Nominalbetrage von 25 Millionen Ruhel und eine in Gold— valuta ausgestellte 5prozentige Staatsrente von 20 Millionen Rubel überwiesen. Die zu diesem Behuf endgültige Abrech— nung zwischen dem Reichsschatzamt und der Reichsbank wird nach der Realisation der der Reichsbank übergebenen Renten stattfinden.

Amerika. Wafshington, 9. Januar. (W. T. B.) Die Repräsentantenkammer hat eine der Resolutionen, welche Informationen über die Kongokonferenz verlangen, angenommen.

Mittel⸗Amerika. Panama, 9. Januar. (W. T. B.) In den 4 inneren Staaten ist eine Revolution aus— gebrochen, und von hier sind Truppen nach Cauca gesandt worden. Die Regierungstruppen wurden von den Aufstän— dischen bei Junja geschlagen. Man fürchtet den Ausbruch eines allgemeinen Krieges. Gestern fand die Einführung des Generals Santo Domingo Vila als Präsident von Panama statt.

Afrika. Egypten. Korti, 7. Januar. (A. C.) Die leichte Section des Kameelcorps marschirte heute nach den Brunnen bei Gakdul ab. Sie dient einer großen Proviant— kolonne als Eskorle. Eine andere Proviantkolonne wird mor— gen unter der Eskorte der „Schwarzen Wache“ nach Merawi gesandt.

Suakim, 7. Januar. (A. C) Die Beniamer- und Raschida⸗ Stämme haben sich entschlossen, sich Osman Digma nicht anzuschließen. Der allgemeine Aspect der An— gelegenheiten ist ermunternd.

Zeitungsstimmen.

Die „Altenburger Zeitung“ veröffentlicht folgende Antwort des Reichskanzlers auf die an denselben gerichtete Adresse:

Berlin, den 6. Januar 1885. Das Schreiben, mit welchem die Wähler aus Sachfsen-Alten—⸗ burg mich beehrt haben, gereicht mir zur besonderen Freude nicht

nur wegen der großen Zahl der, Unterschriften, sondern na— mentlich wegen der Lebhaftigkeit der nationalen Empfin⸗ dung, die darin ihren Ausdruck findet. Dieselbe bildet einen

wohlthuenden Gegensatz zu den Partei und Fraktionsbestrebungen, deren in sich so ungleichartige Gesammtsumme im Reichstage eine Mehrheit bildet, welche in vereinter Negation Gutes wohl hindern, aber nicht leisten kann. Ew. Hochwohlgeboren bitte ich allen Bethei⸗ ligten meinen herzlichen Dank für die Bekundung ihres Vertrauens auszusprechen. von Bismarck.

Das „Deutsche Tageblatt“ theilt nachstehendes Antwortschreiben des Fürsten von Bismarck auf die Glück— wunschadresse des Vereins Berliner Weißbierwirthe mit:

Aus dem Neujahrsgruße der Berliner Gast⸗ und Weißbier⸗ wirthe habe ich mit Freude die Eintracht ersehen, welche Ihrem Be⸗ schlusse zu Grunde liegt, und erwidere den Ausdruck Ihres Wohl— wollens mit dem Wunsche, daß Ihre Verbände gedeihen, und daß auch andere Körperschaften Ihrem Beispiel folgen und den Spruch beherzigen möchten, daß Friede ernährt und Unftiede verzehrt. Ew. Wohlgeboren bitte ich, den Theilnehmern an dem Beschlusse meinen verbindlichsten Dank autzusprechen.

von Bismarck.

Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ schreibt: . Die Zahl der dem Reichskanzler aus Anlaß des neulichen

Reichstage votums zugehenden Abressen ist noch immer im Steigen

begriffen. Kennzeichnend für die Betheiligung des deutschen Volkes an diesen Kundgebungen ist eine Adresse, in welcher reichs treue

Wähler des Kröbener Kreises erklären, daß „der Reichstagsbeschluß vom 15. Dezember v. J nicht als ein Ausdruck der Willensmeinung des deutschen Volkes, sondern nur als Erfolg unnatürlicher Partei verbindungen betrachtet werden kann und als ein im Interesse der Würde und des Ansehens des Deutschen Reiches bedauerlicher Beschluß bezeichnet werden muß‘. Die Adresse trägt die Unter— schriften von 659 Ackerbürgern, Bauern und Häuslern, 60 Handwerkern, Krämern und Hausirern, 211 Arbeitern und Dienstleuten, 141 Fabrikanten, Kaufleuten und Gäwerbetreibenden, 199 niederen Beamten,

s5 Königlichen Beamten, Geistlichen, Aerzten, Apothekern, Tech⸗

nikern ꝛe.,

83 städtischen Beamten und Lehrern,

57 Gutsbesitzern, Rentnern,

22 Leuten verschiedener Berufsklassen.

Ferner sind dem Reichskanzler anläßlich des Reichstags votums vom 15. Dezember v. J. folgende Kundgebungen zugegangen:

welches als Garnison nach AÄssab entsendet werden soll.

in Neapel auf dem Panzerschiff „Prinz Amadeus“, Kommandant Contre— Admiral Bertelli, und dem Steamer Gottardo“ der Allge⸗ erwähnte

aus Ballenstedt mit ea. Harzkreise,

aus Hadersleben vom deutschen Wahlverein,

aus Oangu mit ca. 909 Unterschriften, aus Berlin vom Verein reichstreuer Wähler des J. Reichstage.

Wahlkreises,

Uslar mit ca. 400 Unterschriften, Erbach i. Ddenw. mit zahlreichen Unterschriften,

Jaffa i. Kleinasien vom deutschen Verein Tempelkolonier, Gelsenkirchen vom evangelischen Arbeiterverein,

dem Kreise Wanzleben mit 3600 Unterschriften, Hetzbach mit ca. 700 Unterschriften,

Urach von 28 Gemeinden des Ober-⸗Amtsbezirks 1600 Unterschriften,

aus aus aus aus aus aus

aus mit ca.

aus Terlohn mit ca. 2539 Uanterschriften, aus Saarbrücken von 4778 Wählern des Kreises,

aus Barrelt bei Emden von ea. 170) Einwohnern des Landkreises Emden,

Graudenz von Privaipersonen,

Chemnitz von Privatpersonen,

Pfullingen von mehreren Arbeitern,

Berlin vom konservativen Volksverein des Kreises,

Beerfelden (Odenwald) mit zahlreichen Unterschriften, Ibbenbüren mit ca. 550 Unterschriften,

der Gemeinde Lühnen mit zahlreichen Unterschriften,

aus aus aus aus Niederbarnimer aus aus von

aus Papenburg von zahlreichen nationalliberalen Wählern,

aus dem Kreise Falkenberg O Schl. mit zahlreichen Unterschriften, aus Beuthen mit 3176 Unterschriften,

aus Geldern und Issum mit zahlreichen Unterschriften,

aus Diez mit 401 Unterschriften,

aus Markneukirchen mit 700 —— 300 Unterschriften.

Den „Mecklenburgischen Anzeigen“ wird aus Malchin, vom 6. Januar, geschrieben:

In hiesiger Stadt ist eine Liste ausgelegt Zwecks Petition an den Bundesrath wegen Erhöhung der Getreidezölle.

Die „Gothaische Zeitung“ theilt einen Bericht mit über eine Versammlung des landwirthschaftlichen Haupt— vereins, welche am 7. d. M. in Gotha stattfand. Das Re— ferat des Ober-Amtmanns Bachof-Wangenheim über land⸗ wirthschaftliche Zölle wird in dem Blatte folgendermaßen resumirt:

Referent erinnerte zunächst an die Worte des Professor Conrad— Halle, der am 19. April 1884 hier in unserem landwirthschaft⸗

lichen Hauptverein gesprochen und sich gelegentlich über die Bedeutung der Getreidezölle für die Landwirthschaft be— gutachtlich geäußert habe: Er bekenne sich zwar zum

Freihandel, doch befinde sich die Landwirthschaft in Noth, so sei die Erhebung entsprechender Zölle gerechtfertigt. Und diese Zeit so glaube er sei in vollem Umfange eingetreten: Geringe Ernte, niedrige Getreidepreise, Aussichtslosigkeit, ferner Zuckerrüben

zu bauen, lasse unter der zunehmenden Konkurrenz Amerikas, Rußlands, Indiens 2e. an eine Aufbesserung der landwirthschaft— lichen Lage Deutschlands nicht denken. Die bisherigen Zölle

seien zu niedrig gegriffen, das beweise der zunehmende Import, man möge es deshalb mit Erhöhung der Zölle versuchen. Er stelle dieserhalb den Antrag: Den deutschen Landwirthschaftsrath zu ersuchen, für die Erhöhung der landwirthschaftlichen Zölle einzutreten. Da sich Hr. Zangemeister diesen politischen Anschauungen nicht an— zuschließen vermochte, so kam es zu einer lebhaften Debatte, an der sich die Herren: Troch, Bachof, Zangemeister, Steiger, Krug, Kreiser und Stichling betheiligten. Der Antrag des Referenten wurde auf— recht erhalten.

Der „Karlsruher Zeitung“ wird aus Wiesloch unter dem 6. d. M. berichtet:

Eine Versammlung tabackbauender Landwirthe berieth vorgestern hier im Rathhaussaale über die Lage des Tabackbaues. Sie sprach allgemein die Ansicht aus, daß bei den gegenwärtigen Preisen für inländischen Taback von 12 15 9 pro Ctr. die Landwirthe, ohne sich zu schädigen, keinen Taback mehr bauen tönnten. Es wurde be— schlossen, gleichzeitig mit anderen Städten der badischen und der bayerischen Pfalz Petitionen an den Reichstag zu richten, in denen um Erhöhung des Zolles auf ausländischen Taback ersucht werden soll. Die Landwirthe glauben, daß hierdurch das einheimische Produkt an Werth gewinnen und einen besseren Absatz erzielen werde.

Centralblatt für das Deutsche Reich. Nr. 2. In halt: Konsulatwesen: Ernennungen; Todesfall. Polizeiwefen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Zoll und Steuerwesen: Diuckfehler Berichtigungen zum Statistischen Waaren⸗ verzeichniß vom 1. Januar 1885. Justiz⸗Ministerial⸗Blatt. Nr. 2 Inhalt: Allge⸗ meine Verfügung vom 2. Januar 1885, betreffend die Beschaffung der Hülfskraͤfte für die Besorgung der Bureaugeschäfte und des Schreibwerks bei den Amtsgerichten. Allgemeine Verfügung vom 3. Januar 1885, betreffend die Anfertigung von Abschriften durch Gerichtsvollzieher.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Der dem Reichstage vorliegende Entwurf ei ges Postspar⸗ kassengesetzes hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. . ;

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim— mung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

. Das Reich übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rückzah— lung von Spareinlagen unter Vermittelung der Postverwaltungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

3 Die Annahme der Spareinlagen erfolgt bei den Postanstalten in Beträgen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark.

56. Bei der ersten Einzahlung erhält der Einzahlende ein Sparbuch, welches von der Postanstalt auf seinen Namen oder auf den Namen einer anderen von ihm bezeichneten Person auggestellt wird. Weitere Einzahlungen zu Gunsten des Berechtigten (Sparers) können unter Vorlegung des Buchs bei jeder Postanstalt bewirkt werden.

F. 4.

Die erste Einzahlung zu Gunsten eines Minderjährigen oder einer unverheiratheten Frauensperson kann mit der Maßgabe ge⸗ schehen, daß die Auszahlung nicht vor der Großjährigkeit des Minder jährigen oder der Verheirathung der Frauensperfon erfolgen soll. Diese Maßgabe gilt auch für die späteren Einzahlungen, welche auf dasselbe Buch geleistet werden. Sie erstreckt sich auf die Haupt— summen und die Zinsen und kann von dem Einzahlenden nicht zurück⸗ genommen werden.

Andere Beschränkungen dürfen der

Einzahlung nicht beigefügt werden. der

aus Mühlhausen i. Thür. von ca. 400 gemäßigt liberalen Wählern, aus Elsterberg i. Voigtl, mit 140 Unterschristen,

Stirbt der Minderjährige vor der

; ; Großjährigkeit oder die Frauensperson vor der Verheirathung, so

tritt die Beschränkung

80) Unterschriften aus dem anhaltischen

aus Groß⸗Umstadt mit ca. 400 Unterschriften,

aus Mahlberg in Baden mt über 200 Unterschriften,

aus Baden-Baden von 297 Wäblern des 8. badischen Wahltreises aus Laasphe mit zahlreichen Unterschriften, * aus Dessau vom nationalliberalen Verein,

aus Kusel mit über 350 Unterschriften,

ö . . 5 ö. 2 . . .

1

.

außer Kraft. Dasselbe gilt, wenn die Frauensperson, obne zu bei rathen, das vierzigste Lebensjahr vollendet. 8. 5.

Ehefrauen können ohne Genehmigung des Ehemannes, Haus— kinder, Minderjährige und Personen, welche in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, sind, ohne Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters Sparbeträge einzahlen.

§. 6.

Vormünder oder Pfleger koͤnnen aus dem Vermögen der von ihnen vertretenen Personen Einzahlungen bei einer Postanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausschluß der Bestimmungen des 5. Absatz 1 bewirken. ; . ö

Der Landes ⸗Centralbehörde bleibt vorbehalten, den zuläfsigen Höchsibetrag der Einlage auch unter der in den 5§5. 8 und 11 ge— nannten Summe festzusetzen.

.

Auf den Namen derselben Person darf nur ein Sparbuch ohne Beschränkung und außerdem ein Sparbuch mit einer der im 5. 4 be— zeichneten Beschränkungen ausgestellt werden.

.

Auf dasselbe Sparbuch dürfen an einem Tage höchstens ein— hundert Mark eingezahlt werden. Beträge, durch deren Einzahlung ein Guthaben die Höhe von achthundert Mark überschreiten würde, werden nicht angenommen. 8.9.

Ueber jede Einzahlung ist im Sparbuch ordnungsmäßige Quittung zu ertheilen. Die Erfordernisse einer solchen sind in den Sparbüchern ersichtlich zu machen.

Die Einlagen werden vom ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats ab verzinst. ö e .

Einzahlungen, über welche im Sparbuche nicht ordnungsmäßig quittirt ist, gelten in Ansehung der Verzinsung als an dem Tage leistet, an welchem bei der der Postanstalt unmittelbar vorgesetzten Behörde die Anzeige der erfolgten Einzahlung eingegangen ist.

53 11

Das auf ein Buch offen stehende Guthaben wird nur insoweit verzinst, als es den Betrag von achthundert Mark nicht übersteigt. Nachdem das Guthaben diesen Betrag erreicht hat, ist dem Sparer Mittheilung zu machen. . 21

Sind den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider mehrere Spar— bücher auf den Namen derselben Person ausgestellt, so findet nur eine Versinsung der auf das älteste Buch erfolgten Einzahlungen statt. Wird jedoch durch die Umstände die Annahme begründet, daß der Sparer bei den Einzahlungen auf jüngere Bücher von einem auf selnen Namen lautenden älteren Buche weder Kenntniß hatte noch haben mußte, so werden die Guthaben aus den jüngeren Büchern insoweit verzinst, als sie mit dem Guthaben aus dem ältesten Buche zusammen den Betrag von J Mark nicht übersteigen.

8. 15.

Die Verzinsung endet mit dem letzten Tage des dem Ablaufe der Kündigungsfrist vorhergehenden Monats. Erfolgt die Auszahlung vor dem Ablaufe der Kündigungsfrist, so endet die Verzinsung mit dem letzten Tage des der Auszahlung vorhergehenden Monats.

8 13.

Die Zinsen werden alljährlich bei Ablauf des Etatsjahres dem Kapital zugeschlagen und mit diesem vom Beginn des neuen Etats⸗ jahres ab verzinst. Von Bruchtheilen einer Mark werden Zinsen nicht berechnet.

§. 10.

6 ge⸗

8 14

Die Verzinsung geschieht mit Drei vom Hundert. Ermäßigungen dieses Zinsfußes werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustim— mung des Bundesraths festgesetzt.

8 16

Auszahlungen des Guthabens oder eines Theils desselben finden nur nach vorgängiger Kündigung statt. Die Kündigung muß unter Vorlegung des Sparbuchs geschehen. Sie kann bei jeder Postanstalt erklärt werden. Ueber die Kündigung ist eine Bescheinigung aus⸗ zustellen.

Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

Der Bundesrath kann Bestimmungen über die Abkürzung der Kündigungefrist für Beträge von nicht mehr als einhundert Mark oder über die Auszahlung solcher Beträge ohne vorhergehende Kündigung treffen. ;

In außcrordentlichen Fällen kann der Bundesrath die Kündigungs⸗ frist für den einhundert Mark übersteigenden Theil des Guthabens verlängern; der Zeitraum von sechs Monaten darf in keinem Falle überschritten werden. . .

Die Verordnungen werden im Reichs⸗Gesetzblatt bekannt gemacht.

§. 16.

Die Auszahlung geschieht bei Vorlegung des Sparbuchs durch die von dem Kündigenden bezeichnete Postanstalt. Theilzahlungen er— folgen nur in Beträgen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark und werden in dem Sparbuche ersichtlich gemacht. Bei der Auszahlung des ganzen Guthabens wird das Sparbuch von der Post⸗— anstalt zurückbehalten. .

8 ᷣ—

Die Postverwaltungen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Kündigung und bei der Auszahlung die Legitimation des Inhabers des Sparbuchs zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Buchs er— folgenden Auszahlung erlischt die Verbindlichkeit des Reichs bezüglich des ausgezahlten Betrages. ö

§. 18.

Wird der gekündigte Betrag nicht spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen und der Betrag, auf welchen dieselbe sich bezog, als neu eingezahlt.

3. 19.

Die Ansprüche der Sparer gegen das Reich sind auf die Rück—⸗

zahlung und Verzinsung des Guthabens nach Maßgabe dieses Ge— setzes beschränkt. . §. 20. . Auf Antrag des Sparers werden Schuldverschreibungen des

Reichs oder eines Bundesstaats für Rechnung seines Guthabens an— gekauft. Die Ausführung des Ankaufs kann vor Ablauf der Kün⸗ digungsfrist nicht gefordert werden. Der Kaufpreis und die Gebühren werden dem Guthaben entnommen und in dem Sparbuch abge— schrieben. Die Verzinsung des verwendeten Theils des Guthabens endet mit dem letzten Tage des dem Ablaufe der Kündigungsfrist, oder falls der Ankauf vorher erfolgt, des dem An kaufe vorhergehenden Monats. Die Schuldverschreibungen werden dem Sparer aus— ehändigt. . . 3. Verfahren und die Gebühren werden von dem Bundesrath bestimmr. Die Verordnung ist im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt zu machen. .

Die Sparbücher sind alljährlich einmal auf vorgãngige öffentliche Aufforderung an diejenige Ober ⸗Postdirektion zur Prüfung und Zinsengutschrift einzusenden, in deren Bezirke das Sparbuch aus— gestellt ist. In Württemberg tritt an die Stelle der Ober⸗Post⸗ direktion die mit deren Geschäften betraute Behörde.

Ver im Sparhuch eingetragene Vermerk über die Feststellung des Guthabens gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht binnen drei Monaten nach Rückempfang des Buchs bei der Behörde Wider⸗ pruch erhebt. .

ö . die Einsendung eines Sparbuchs nicht spätestens innerhalb des auf den Einlieferungstzrmin solgenden Viertelijahres bewirkt, so muß der Sparer die in den Büchern der rechnungeführenden Be— hörde bewirkte Feststellung seines Guthabens als richtig gegen sich gelten lassen.

§. 22 .

In Rechtsstreitigkeiten mit den Sparern wird das Reich durch die in §. 21 bezeichnete Behörde vertreten. Für Klagen, welche An⸗ sprüche der Sparer gegen das Reich zum Gegenstande haben, ist das

Gericht, in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat, ausschließlich zustãndig. 8. 23.

Sind auf ein Buch zehn Jahre bindurch weder Einzahlungen noch Auszahlungen geleistet, so erlischt der Anspruch auf Verzinsung des Guthaben. Dem Sparer ist in diesem Falle Mittheilung zu machen; ist der Aufenthalt desselben unbekannt, so erfolgt die Mittheilung durch Einrückung in das am Sitz der in §. 21 bezeichneten Behörde zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt und in den Reichs⸗Anzeiger.

Sind auch binnen dreißig Jahren vom Ablaufe jener Frist keine Einzahlungen oder Auszahlungen auf das Buch geleistet, so erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.

Durch die Einreichung des Buchs zur Prüfung und Zinsengnt— schrift wird der Lauf der Fristen unterbrochen. Von der Rückgabe der dreißigjährigen Frist wird die Verzinsung mit dem ersten Tage des folgenden Monatz wieder aufgenommen.

§. 24.

Das Aufgebot eines abhanden gekommenen oder vernichteten Sparbuchs kann von dem Sparer bei der in 5§. A1 bezeichneten Be⸗ hörde beantragt werden. Der Antragsteller hat den Verlust des Buchs und die Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt und sich zur eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten. Die Behörde erläßt das Auf— gebot, welches die Bezeichnung des Antragstellers, des Buchs und die

Aufforderung an den Inhaber des Buchs zu enthalten hat, binnen drei Monaten seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen werde. Das Aufgebot ist durch Aushang bei der

Postanstalt, welche das verlorene Buch ausgestellt hat, und durch Einrückung eines Auszuges in die im 5§. 23 bezeichneten Blätter zu veröffentlichen. Wird das Buch nicht vorgelegt, so ist es durch Be— schluß der Behörde für kraftlos zu erklären. Vor Erlassung des Beschlusses kann die eidesstattliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers angeordnet werden. Der Beschluß wird in derselben Weise wie das Aufgebot bekannt gemacht. Gegen denselben findet die Anfechtungsklage nach Maßgabe der §5§. 834, 835 der Cibilprozeß⸗Ordnung statt.

An Stelle des für kraftlos neues Buch.

erklärten erhält der Sparer ein §. Soweit dieses Gesetz nichts Sparern Gebühren nicht erhoben. Urkunden, aus denen hervorgeht, daß sie zum ausschließlichen Gebrauch im Postsparkassenverkehr dienen sollen, sind stempelfrei. 8. 76 Im Postsparkassenverkehr werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen zwischen den Sparern und den Postanstalten, sowie deren rorgesetzten Behörden portofrei befördert, sofern die Eigen— schaft der Sendung als Postsparsache auf der Aufschrift erkennbar gemacht worden ist.

25. anderes bestimmt, werden von den

§. 27.

Die Beamten der Postverwaltuug haben die im Postsparkassen dienste zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen gegen Britte ge— heim zu halten.

§. 28.

Die Uebertragung und die Verpfändung eines Guthabens kann mit Rechtswirksamkeit gegen Dritte nur unter Aushändigung des Sparbuchs erfolgen. Gegenüber der im 5§. 21 bezeichneten Behörde kann der Nachweis nur durch eine öffentliche oder öffentlich beglau— bigte Urkunde unter Einreichung des Sparbuchs geführt werden.

Die Pfändung des Guthabens wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher das Sparbuch in Besitz nimmt. . . Ist nur in Ansehung eines Theils des Guthabens die Ueber—

tragung, Verpfändung oder Pfändung erfolgt oder rechtswirksam, so hat die im §. 21 bezeichnete Behörde auf Antrag eines Betheiligten über diesen Theil ein neues Sparbuch auszustellen und nach geschehener Abschreibung das alte Buch dem Sparer zurückzugeben.

§. 29.

Die Postverwaltungen können einzelne Postanstalten vom Spar⸗ kassendienst oder von Theilen desselben ausschließen.

8. 30.

Die Spareinlagen werden zu einem besonderen Fonds an— gesammelt. Aus demselben werden den Postverwaltungen die aus— gejahlten Beträge erstattet, sowie die ihnen für die Wahrnehmung des Sparkassendienstes zu entrichtenden Vergütungen und die Kosten der Fondsverwaltung bestritten. ;

Die zinsbare Anlegung und Verwaltung des Fonds erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der §§. 11 bis 13 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs⸗Gesetz⸗Bl. S. 117) unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und der fortlaufenden Aufsicht der nach 5§. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1876 (Reichs⸗Gesetz⸗Bl. S. 24) zusammengesetzten Reichsschulden⸗Kommission durch die Verwaltung des Reichs, Invalidenfonds. Die letztere wird durch die erforderliche Zahl von Mitgliedern verstärkt, von welchen die Hälfte vom Kaisex auf Lebenszeit ernannt und die Hälfte vom Bundesrath je auf drei Jahre gewählt wird.

§. 31.

Den Landesregierungen werden auf ihren Antrag von der Ver— waltung des Fonds Beträge zu dem Zwecke überwiesen werden, um im Namen und für Rechnung des Fonds unter den von der Ver⸗ waltung des etzteren festgesetzten Verzinsungs- und Rückzahlungs⸗ bedingungen arlehen zu gewähren: . .

I) gegen Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden auf in ländischen Grundstücken nach Maßgabe der für die Anlegung von Mündelgeldern bestehenden Vorschristen; . ö.

2 an inländische kommunale Verbände (Provinzen, Kreise, Ge⸗ meinden ꝛe.) oder andere öffentliche Korporationen, insbesondere zur Förderung allgemeiner Zwecke der Landeskultur; . . 3) an solche Sparkassen inländischer Kommunalverbände, unter staatlicher Regelung und Aufsicht stehen. w

Bei Ausleihung der Gelder gemäß Nr. 2 und 3 ist für die Auswahl der Schuldner die Zustimmung der Verwaltung des Fonds erforderlich. Dieselbe darf nur versagt werden, wenn nach der Ueber zeugung der Fondsverwaltung eine genügende Sicherheit für Ver— zinsung und Rückzahlung der Darlehen nicht vorhanden ist.

Bie Landesregierungen haben die rechtzeitige Einziehung der ausgeliehenen Beträge und der sälligen Zinsen für den Fonds zu bewirken.

welche

S. 32.

Die zinsbare Anlage 4 nicht gemäß 5. Gelder des Fonds kann geschehen: ; .

l) in den im 5§. 2 des Gesetzes vom 235. Mai 1873 Reichs Gesetz. Bl. S. 117) unter a und b bezeichneten Schuldverschreibungen, sowie in gleichartigen Schuldverschreibungen von Elsaß ⸗Lothringen;

2) in Schatzanweisungen des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß ⸗Lothringens; . . ö

3) in Eisenbahnaktien, für welche vom Neich oder einem Bundes⸗ ftaat dauernd eine feste Rente zugesichert 6 . .

4) in Rentenbriefen der zur Förderung der Landeskultur in Deutschland bestehenden Rentenbanken; . ; ;

5) in Schuldverschreibungen deutscher Meliorations⸗ oder Deich genossenschaften; J ;

6) in Pfandbriefen landschaftlicher oder kommunaler Bodenkredit⸗ institute Deutschlands, sowie in solchen Pfandbriefen anderer Kredit institute, welche am Sitz der letzteren zur Anlegung von Mündel geldern zugelassen sind; .

7) in Schuldverschreibungen der unser staatlicher Aufsicht stehenden kommunalen Sparkassen und kommunalen Kreditinstitute;

8) in Prioritäts- Obligationen deutscher Eisenbahnen; .

9) in auf. Gold lautenden Schuldverschreibungen auswärtiger Staaten und in auf Gold lautenden garantirten Obligationen aus—

31 überwiesenen

10) durch Gewährung von Lombarddarlehen auf die in Nr. I bis 9 bezeichneten Wertbe; II) in inländischen

Wechseln ersten Ranges.

und auf Gold lautenden ausländischen §. 33

Als Schuldverschreibungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Einschreibungen in ein öffentliches Buch, über welche dem Glãubiger ein Schuldtitel bestimmungsmäßig nicht ausgehändigt wird.

§. 34

Der Bundesrath beftimmt: ;

I) den Theil des Fonds, welcher in Gemäßheit des 5. 31 ver⸗ wendet werden darf, sowie den Maßstab für dessen Vertheilung unter die Landesregierungen; 3

2) den Theil des Fonds, welcher in der unter Nr. 10 und 11 des §. 32 bezeichneten Art angelegt werden darf; .

3) die einzelnen Arten von Werthpapieren, welche auf Grund der Nr. 1 bis 9 des 5. 32 zum Ankauf gewählt werden dürfen;

4) die allgemeinen Grundsätze, welche bei der Gewährung von Lombarddarlehen und bei dem Ankaufe der Wechsel zu befolgen sind. 8. 35.

Zur Deckung von Verlusten wird ein Reservefonds gebildet.

Zu demselben fließen:

I) der erzielte Reingewinn;

2) die verfallenen Guthaben der Sparer

§. 36.

Der Reservefonds wird in den unter Nr. 1 bis 1 angegebenen Werthen zinsbar angelegt.

Der Bundesrath bestimmt die einzelnen Arten der zur Anlage des Reservefonds zu benutzenden Werthe

§. 37.

Der Bundesrath bestimmt die Art und Weise, in welcher die Verwaltung der Baarbestände, die Erwerbung und Einziehung von Wechseln, die Gewährung und Einziehung von Darlehen, die Er— werbung, die Aufbewahrung und die Veräußerung von Schuld⸗ verschreibungen zu erfolgen hat.

5. 38 In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann durch Kaiserliche Ver—⸗ rdnung mit Zustimmung des Bundesraths der Reichskanzler er— J

——

32

8

des

igelegten Vermögens des Fonds im Wege des Kredits durch Aus— von Schatzanweisungen zu beschaffen. .

Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatz— anweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Nach Anordnung des Reichskanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen ausgegeben werden.

F. 40.

Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen er— forderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Mitteln der Fondsverwaltung zur Verfallzeit zur Ver— fügung gestellt werden.

8. 141.

Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.

Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich aus gefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapital⸗ beträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.

§. 42.

Die Höhe der den Postverwaltungen für die Wahrnehmung deb Sparkassendienstes zu gewährenden Vergütungen wird vom Bundesrath festgesetzt.

§. 43. . .

Die aus dem Fonds zu deckenden Kosten des Postsparkassendienstes

und der Fondsverwaltung werden auf den Reichshaushalts⸗Etat gebracht. §. 44. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritte des Reichs— tags erstattet die Reichsschulden⸗Kommission Bericht über ihre

Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht ge⸗ stellten Verwaltung des Fonds im verflossenen Jahre.

Diesem Bericht ist eine Uebersicht der Aktivbestände des Fonds und eine Bilanz beizufügen. Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Artikels 31 des Handelsgesetzbuchs mit der Maß⸗ gabe zur Anwendung, daß Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden dürfen. Die Rechnungen der Verwaltung des Fonds werden, nachdem sie von dem Rechnungshofe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden⸗Kommission zugestellt, welche die⸗ selben zu prüfen und demnächst mit ihrem Berichte dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat.

§. 45.

Durch eine im Centralblatt für das Deutsche Reich zu ver öffentlichende Postsparkassenordnung hat der Reichskanzler die weiteren im Verkehr der Sparer mit den Postanstalten zu beobachtenden An⸗ ordnungen zu treffen.

Der Postsparkassenordnung bleiben insbesondere vorbehalten:

1) Die Bestimmungen über Einrichtung und Ausfertigung der Sparbücher;

2) die Bestimmungen über die Verwendung von Sparmarken zu Einzablungen; . .

3) die Festsetzung der Formen, welche für die ordnungsmäßige Einzahlungsquittung wesentlich sind; (

4) die Grundsätze, nach welchen die Postanstalten von dem Rechte der Legitimationsprüfung bei Kündigungen und Auszahlungen Ge— brauch machen sollen, insbesondere erleichternde Vorschriften für den Fall der Auszahlung an die Hinterbliebenen verstorbener Sparer; 59) die Bestimmungen über den Zeitpunkt der alljährlichen Ein reichung der Sparbücher zur Prüfung und Zinsengutschrift, und über die Art, in welcher die Aufforderung zur Einreichung zu er folgen hat;

6) die Feststellung der Gebühren, gemäß 5. 24 erfolgende Ausstellung eines richten sind; . ( .

7) die Festsetzung des bei der Einziehung verfallener Guthaben zu beobachtenden Verfahrens; .

8) die Bestimmung der Bezeichnung, durch welche die Eigenschaft einer Sendung als portofrei zu befördernde Postsparsache erkennbar zu machen ist. .

Die unter Ziffer 2 und 6 bezeichneten Anordnungen unterliegen der Beschlußfassung des Bundesraths.

§. 46. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Einrichtung der Konten über die Sparguthaben und für den Verkehr der im §. 21 bezeichneten Behörden mit der Verwaltung des Fonds.

§. 47. Anordnungen, welche auf Grund des §. 14, 5§. 15 Absatz 3, 4, §. 20 Absatz 2, §. 45 ergehen, finden auch auf vorhandene Guthaben Anwendung. Anordnungen auf Grund des §. 15 Absatz 4 treten mit dem Tage der Veröffentlichung, die im 5. 14 vorbehaltenen Bestim mungen, sowie Aenderungen der gemäß §. 15 Absatz 3, 5§. 20 Absatz 2, 5. 45 erlassenen Anordnungen mit dem ersten Tage des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. §. 48. ĩ Dies Gesetz tritt mit dem J. Januar 1886 in Kraft. Auf Württemberg findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwen⸗

welche vom Sparer für die neuen Buchs zu ent⸗

ländischer Eisenbahnen;

dung, daß für den inneren Verkehr des Königreichs die reglemen⸗—