gerichten berufenen Vertreter der Arbeiter hinzuzuziehen sind, und daß die Centralbebörden der Bundesstaaten bestimmen, wohin die nach §. 78 Ziffer 2 . a. O. verhängten Geldstrafen fli ßen, falls der zu ihrer Zablung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderbandlung einer Krankenkasse nicht angehörte. VIII. Aufsichtsführung. Reichs Versicherungsamt. Landes ⸗Versicherungsämter. 8. .
Die Aufsicht über die Genossenschaften wird in Gemäßbeit der 8S§. 87 und 88 des Unfallversicherungsgesetzes durch das Reichs⸗Ver⸗ icherungsamt geführt. . 36 , Dem Reichs ⸗Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, von welchen je zwei von den Genossenschafts vorständen u N von den Vertretern der versicherten Arbeiter (38 34. 35) aus ihrer Mitte genwäblt werden, Disse nichtständigen Mitglieder sind statt der nach §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes von den Genosfenschafts yorstãnden und den Vertretern der Acbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder in den durch das genannte Gesetz bezeichneten Fällen zu den Verband lungen zuzuziehen, sobald es sich um Angelegenheiten der dem gegen⸗ wärtigen Gesetze unterlis genden Genossenschaften bandelt. Im Uebrigen finden die S§. 87, 89 kis 91 a. a. O. Anwendung. .
Bezüglich der Errichtung und der Zustänzigkeit der Landes⸗ Versicherungsämter finden die S§5. 92. 93 des Unfall versicherungegesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Landes⸗-Versicherungamt auch in den Fällen der 85. 21. 27, 28, 32, 33, 38 dieses Gesetzes an die Stelle des Reichs- Versicherungsamts tritt und daß hinsichtlich seiner Zusammensetzung die Bestimmung des vorstehenden Absatzes Platz greift.
IX. Staatsforstbetrie be. Staatsforstbetriebe. S. 41. . —
Für Forstbetriebe, welche für Rechnung der Staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs⸗ genossenschaft der Staat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungbehörden wahrgenommen. welche von der Landes⸗ Centralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs Versicherungs amt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehöeden bezeichnet
ind. worden si 8 E.
Soweit der Staat in Gemäßheit des 8 41 an die Stelle der Berufegenossenschaft tritt, finden die S5. 11 bis 33. 37 38, 40 Abs. J. 52 bis 57 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die BVestimmungen der §5§. 59 Abs. 4, 60, 62 Abs. 1. 73 Abs. 4, [4 75 Abs. 2 und 3, 76, 8 bis 85, 87 Abs. 1, S8, 8p, go Abs. 1 Tit. a, d, e des Un- fall versicherungsgesetzes keine Anwendung.
§. 43. .
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem jweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits verdienst (8. 2 Abs. I) kann durch die Autführungsvorschriften erfolgen soweit diese Beamten nicht nach 5. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes aus⸗ geschlossen sind. .
Die Berufung der Vertreter der Arbeiter (8. 34) erfolgt für den
irk jeder Ausführungsbehörde. ; . k 9033 des Unfallversicherungsgesetzes) wird durch die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Zahl der Vertreter und die den elben zu gewährenden Vergütungssätze (58. 44 Abs. 4, 49 Abs. 2, 55 Abs. 1 a. a. O) festzustellen.
Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt bezw. das
Landes⸗Versicherungs amt. . S. 45.
Für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (5. 46 des Unfallversichernngsgesetzes) zu errichten. Die bezeichneten Beisitzer werden von der
im S. 47 Absatz ö Ausführungsbehörde ernannt.
5. 46. Die Feststellung der Entschädlgungen ss. 37 des Unfellversiche. rungsgesetzes) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bejeichnende Behörde. 34 8. TJ.
Gegen den Bescheid der zuständigen Bebörde (§. 46), durch welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. J fallend erachtet wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs. Versicherungs amt bezw. Landes⸗Versicherungsamt zu, welche bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen ist. §. 48. —
Vorschriften der Ausfübrungsbehörden über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlaß mindestens drei Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde statt. —
Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört und, wenn derselbe einer Kranken kasse nicht angehört, in die von der Landes ⸗Centralbehörde zu bezeich— nende Kasse. .
Die zur Durchführung der Bestimmungen in erforderlichen Ausführungsvorschriften werden von Centralbehörde erlassen. .
S8. 50.
Die Bestimmungen der §§. 41 bis 49 finden auf Forstbetriebe der im §. 41 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Landes⸗ regierung bei Einbringung der Vorschläge für die Bildung der Berufe genossenschaften ihres Gebiets (5. 13) erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen.
§5§. 41 bis 48 der Landes⸗
X. Schluß⸗ und Strafbestim mungen. Schlußbestimmungen.
3 51
S5. S5 bie 102 und 110 des Unfall⸗ Die Vorschrift
I10 bezeichneten
Die Bestimmungen der versicherungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. des §. 199 a. a. O. gilt auch für die im 8 Streitigkeiten.
Strafbestimmungen. 8. 53.
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftevorstande mit Ordnung strafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit der 8§. 23 Absatz 2, 26 Absatz 2. 28 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit des §. 33 (bezw. der §5§. 37,
Absatz 8, 39, des Unfall versicherungsgesetzes) erstattet⸗ An eig⸗ oder Anmeldung, ingleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der 88. 36, 37 Absatz? (bezw. des 5. 60 des Unfallversicherur g6gesetzes) ein⸗ gereichten Lohn oder Gehaltsnschweisungen thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 8. 53
Betriebs unternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft in den Fällen der 8§. 23 Absatz 2. 26 Absatz 2 28, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen des §8 33 (bezw. der §§. 37 Abs. 8, 39 des Unfall versicherungẽgesetzes), zur Ein⸗ reichung der Lohn! oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der §§. 36, 37 Absatz 2 (bezw. 8. 60 des Unfall versicherungsgesetzet), oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (5. 17 Ziff, 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeilig in Gemäßheit des §. 36 (bejw. des §. 51 des Unfall— versicherungsgesetzes) erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war.
§. 54. Die Strafvorschriften der 8§5 52, 53 finden auch gegen die gesetz⸗ lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft An= wendung. § 55.
Zur Verhängung der in den s§ 52 bis 54 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gehört. ;
Gegen die Strafverfügung des Genessenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das Reichs Versicherungs amt bezw. das Landes Ver= sicherungsamt zu. ; .
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse.
§ 56.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit— glieder der Genossenschaitsausschüsse zur Entscheidung über Beschwer⸗ den (58 17 Ziffer 3), ingleichen die in Gemäßheit des §. 39 (bezw. der §s§. 82, 83 des Unfallversicherungsgesetze) ernannten Beauftragten und Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebe geheimnisse offen⸗ baren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kennmiß gelangt sind, mit Geldsteafe is zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag nehmers ein.
des Betriebsunter⸗ 8. 57.
Die im §. 56 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlast der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer— den kann, bestraft, wenn sie aksichtlich zum Nachtheile der Betriebs unternehmer Beteiebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auf— trages zu ihrer Kenntnis gelangt sind, offen aren, oder geheim gehal— tene Betriebteinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, fo lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens⸗ vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld— strafe bis zu dreitaufend Mark erkannt werden.
§. 58.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestlmmen, von welchen Staats‘ oder Gmeindebebörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbebhörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zuzewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, ingleichen zu welchen Kassen die in den 8§§ę. 23 Absatz 2, 39 (bezw. §8§. 82 Absatz 2, 85 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes) vor⸗ gesehenen Strafen fließen.
Die von den Ceutralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
8. 59.
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beizetrieben wie Gemeindeabgaben.
S. 60.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbst⸗ ständigen Gutsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeind behörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
Gesetzeskraft. 8. 61.
Die Bestimmungen der Abschnitte Il, III, ITV, V und VIII, die auf diese Abschnitte bezüg ichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten ge— troffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. . .
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung bestimmt.
fin erate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ egister nimmt an: die Königliche Ervedition des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Krenßischen Ätantz- Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
R
Desfent
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
3. Terkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.
4 Terloosung, Amortisation, Zinszahlung n. 8. w. von öffentlichen Papieren
ter
Grosshandel.
7. Literarische Anzeigen. 8 Theater- Anzeigen. 9 Familien- Nachrichten.
b. Industrielle Etablissements, Fabriken und 6. Verschiedene Bekanntmachüngen.
In der Börsen-
ö ; ö ö 6 ö J Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Grpeditionen de In validendank“, Rudolf Moffe, Haastnsteiz & Vogler, G. L. Dauhe K Co., GE. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
1
Annonten · Bnreanx.
*
rischken, George Reidies i David
Fteckbriefe und Untersuchungs⸗-⸗Sachen.
(62059 Steckbrief. .
Gegen den unten beschriebenen Malergehülfen Carl August Priemer, geboren am 20. April 1840 zu Zadel, Kreis Frankenstein, zur Zeit in 3 Gallen in der Schweiz wohnhaft, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Körperverletzung in den Akten J. III. D. 159. 84 verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 1112, abzuliefern.
Berlin, den 9. Januar 1885. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J. Simon v. Zastrow.
Beschreibung: Alter 44 Jahre, Größe 1,65 m, Haare dunkel, Stirn niedrig, Bart, kleiner dunkler Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne defekt, Kinn spitz, Gesicht hager, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Kleidung; bräunlicher Jaquet- Anzug und schwarzer Hut. Besondere Kennzeichen: auf der einen Backe 2 Warzen, trägt goldene Brille.
Ib29b0] Steckbrief. .
Gegen den unten beschriebenen Buchhalter Maxi⸗ milian Rudloff, welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen wiederholter Unterschlagung in den Akten L. R. II. 989. 84 verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das V zu Alt⸗Moabit 1112 abzu⸗ liefern.
Berlin, den 10. Januar 1885.
Der Untersuchungsrichter bei dem in n, Landgerichte I.
ohl.
Beschreibung: Alter 25 Jahre, geb. 25.3. 59 zu Sachsa am Harz, Größe mlsttel, Haare dunkelbraun, Stirn gewöhnlich, Augenbrauen dunkel, Augen blau, Stumpfnase, Mund gewöhnlich. Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht rund, Gesichtsfarbe gesund, Sprache sächsischer Dialekt.
lbs]. Steckbriefs⸗Erneuerung.
Der diesseits unterm 1. April 1881 hinter den Schlächtermeister August Schneider, am 17. Okto— ber 1853 zu Lindenberg, Kreis Wirsitz, geboren, in
15. Dezember 1882 erneuerte Steckbrief wird hier mit nochmals erneuert.
Berlin, den 10. Januar 1885. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J.
62064 . Der Steckbrief vom 17. April 1883 hinter dem Tischler Johann Georg Heimrich aus Kühndorf ist durch Ergreifung erledigt. Cassel, am 10 Januar 1885.
Der Erste Staatsanwalt.
J. A. von Ditfurth.
61 654 Clemens Adolf Schlichtenbrede aus Buer, Kreis Recklinghausen, zuletzt in Emmerich wohnhaft, wird beschuldigt, als beurlaubter Reservist ohne Er⸗ laubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen S. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. ö
Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf ö
Dienstag, den 3. März 1885, Vormittags 11 Uhr, . vor das Königliche Schöffengericht zu Emmerich zur Hauptverhandlung geladen. .
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strasprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando zu Düssel⸗ dorf ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.
Emmerich, den 23. Dezember 1884.
Sch laap, .
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
2
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
3 Aufgebot.
Auf Antrag des Philipp Jaesb Feller, Feldschütze in Flonheim, werden alle Diejenigen, welche An— sprüche auf das nachbezeichnete, in dem Grundbuche der Gemeinde Flonheim auf den Namen von Philipp Jacob Stumpf in Flonheim eingetragene Grundstück erheben zu können glauben, unter dem Rechtsnachtheile der Anerkennung der Ersitzung zur Anmeldung ihrer Ansprüche spätestens in dem hier— mit bestimmten Aufgebotstermin vom Donnerstag, den 12. März 1885, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte aufgefordert.
Das Grundstück ist ausweislich des in dem auf
Gemarkung Flonheim. Flur 17 Nr 125 — 2381 Qu.⸗M. Acker in der Wallertheimer Dohle. Alzey, den 9. Januar 1885. Großh. hessisches Amtsgericht. Nehr, Ober ⸗Amtsrichter.
3276?
1 X F nn Aufgebot behufs Todeserklärung.
Johann Heinrich Degenhardt, geboren am 9. Sep⸗ tember 1785 dahier, welcher seit längeren Jahren ausgewandert und über dessen Fortleben bislang keine glaubwürdige Kunde eingegangen ist, wird auf Antrag seines Vormundes, des Schneidermeisters Jacob Seltmann dahier, öffentlich aufgefordert, sich bis spätestens in dem
auf Dienstag, den 14. Juli 1885, Morgens 9 Uhr, vor hiesigem Gerichte anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten Intestaterben überwiesen werden wird.
Die unbekannten Intestaterben oder sonstigen Erb⸗ oder Rechtsnachfolger des p. Degenhardt werden ebenfalls öffentlich aufgefordert, ihre An— sprüche bis dahin anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls bei Ueberweisung des Nachlasses auf sie keine Rücksicht genommen wird.
Gudensberg, den 9. Juli 1884.
Königliches Amtsgericht.
61134 Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil vom 15. Dezember 1884 sind die Interessenten folgender Hypothekenpost: 40 Thlr. 4 Sgr. 2 Pf. Rest der Kaufgelder von 2833 Thlr. 10 Sgr., welche Friedrich Titzkus von den Michael und Annike Reidies' = schen Eheleuten gegen 5o/o jährlicher Zinsen und zjährliche Aufkündigung kreditirt erhalten, eingetragen im Grundbuche von Naudwarrischken Nr. 2 Abth. III. Nr. 1 auf Grund des Kauf⸗ vertrages vom 22. September 1803 gemäß Ver⸗ fügung vom 1. November 1803 und auf Grund des unterm 16. Juni 1814 bestätigten Erbver⸗ gleichs gemäß Verfügung vom 16. Juli 1816
den Akten J. III. D. 434. 80 erlassene und unterm
der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts⸗
übertragen auf Michael Reidies in Naudwar⸗
in Johanis⸗ dorff, Thamoßus Reidies in Naudwarrischken, Elske, verehelichte Ballnus, und Marie, ver— ehelichte Dauskardt, Geschwister Laukenings, mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen. Tilsit, den 19. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht IV.
(619221 Im Ramen des Königs!
Auf den Antrag des Maurermeisters Johann Friedrich Carl Jeßnitzer zu Schkeuditz erkennt das Königliche Amtsgericht zu Schkenditz für Recht: Folgende U funden: ;
I) die Obligation vom 2. Juli 1839 über 55 Thaler und 2) die Obligation vom 17. Februar 1846 über 160 Thaler, eingetragen im Grundbuche von Schkeuditz Band II. Blatt Nr. 63 Abtheilung III. Nr. 11 und resp. 14 für den Mühlenbesitzer Johann Gottlob Staffelstein jun. zu Wesenitz, 3) die Obligation vom 17. September 18351 über 120 Thaler, 4) die Obligation vom 21. März 1884 über 250 Thaler und 5) die Obligation vom 14. Februar 1827 über 50 Thaler, . nebst der über alle 3 Forderungen lautenden Pfand⸗ verschreibung von zusammen 420 Thaler vom 2. Juli 1839, eingetragen im obenbezeichneten Grundbuche
Abtheilung III. Nr. 12 für die verehelichte Mühlen—⸗
besitzer Staffelstein, Marie Rosine, geb. Jeßnitzer, zu Wesenitz; außerdem stehen die Forderungen aus den Urkunden zu Nr. 4 und 5 im Grundbuche von Schkeuditz Band VII. Blatt 289 a. Abtheilung III. unter Nr. 1 und 2? auf den Namen des Maurer meisters Johann Karl Jeßnitzer sen. (Erblassers der verehelichten Staffelstein) eingetragen,
6) die Obligation vom 28. Mai 1819 und Pfand⸗ verschreibung vom 2. Juli 1839 über 275 Thaler, eingetragen im Grundhuche von Schkeuditz Band II. Blatt 63 Abtheilung II Nr. 13 für die verehelichte Mäühlenbesitzer Staffelstein, Marie Rosine, geb. Jeßnitzer zu Wesenitz, werden für kraftlos erklärt.
Schkeuditz, den 16. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht.
Mühlburger
i über 40 Thlr. und zwar die Rummern
. sonst irgendwo aufgefunden worden, fo beantragten ie die Ämortisation der genannten
Schuldscheine aufgefordert, spaͤtestens in dem auf unterzeichneten Gerichte anzumelden und die Schuld scheine im
erfolgen wird.
zum Deutschen
Mn 11.
Zweite
Berlin, Mittwo
Beilage
Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
ch, den 14. Januar
Staats⸗Anzeiger. LSS.
Nrenhischen taatz. Anzeiger: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
fig a erate für den Deutschen Reichs- und Cen.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central. Handels-
register nimmt an: die Königliche Expedition des Neuntschen Reichs · Anzeiger und Königlich
. Steckbriete aud Unrersachungs- Sachen.
e m, Autgebote, Vorladungen u. dergl.
. Verkäufe, Verpachtungen, Sabmissionen ete.
14. Verloosung, Amortisation, Zinsnahlung
ö Subhastationen, Aufgebote, , ladungen u. dergl.
läoss! Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangs vollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band i9 Nr. 1386 Bauunternehmers Hermann der Lietzmannstraße
auf den Namen des Brose hier eingetragene, in Rr. 13 belegene Grundstüͤck
am 18. März 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts—⸗ stele — Jüdenstraße 58, J., Zimmer 165, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 2750 06 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be—= treffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ gungen können in der Gerichtsschreiberei, Jüden— straße 58, II., Zimmer 29 A, eingesehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund— stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird
am 13. März 1885, Mittags 1 Uhr,
n Gerichtsstelle, Juͤdenstraße 58 J., Zimmer 16, ver⸗ kündet werden.
Berlin, den 24. Dezember 1884.
Königliches Amtsgericht J, Abtheilung 52.
62084
In Sachen der Erben des weiland Kothsassen Heinrich Koch zu Esbeck, als:
I) seiner Wittwe, Friederike, geborene Rusten—⸗
bach, Y seiner Tochter Alwine Koch, Beide zu Esbeck, Kläger, wider den Kaufmann August Müller zu Schöningen, Beklagten, wegen Hypothek ⸗Kapitals und Zinsen, wird, nachdem auf Antrag der Kläger die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen, hieselbst sub No. ass. 195 belegenen Wohnhauses nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 9. dieses Monats verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs verstelgerung auf den 23. April dieses Jahres, Morgens 9 Uhr,
vor dem Herzoglichen Ämtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken briefe zu überreichen haben.
Schöningen, den 10. Januar 1885.
Herzogliches Amtsgericht. Reinbeck.
los?)
Der in der im Wege der Zwangsvollstreckung ein— geleiteten Subhastations. Sache des im Grundbuche von Charlottenburg Band 11 Nr. 453 eingetragenen, in der Händelstraße Nr. 18 belegenen Grundstücks, des Maurermeisters Stcar Gregorovius auf
den 11. März 1885, Vormittags 11 Uhr, und Mittags 1 Uhr, anberaumte Bietungs⸗ und Verkündigungstermin wird aufgehoben.
Berlin, den 12. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 52.
Amtsgericht Oldenburg, Abth. .
ö Aufgebot.
Die Eheleute Kellner G. Augustin zu Frankfurt a. Main haben vorgestellt und bescheinigt, es seien hnen im März 1585 durch die Dienftmagd Catharine — vier Landesschuldscheine der Groß— herzoglich Aldenburgischen Staats ⸗Eisenbahnanleihe
2036, 2037 und 75197 gestohlen und da die⸗ elben weder im Besitze der 2c. Mühlburger noch
Schuldscheine.
u dem Ende werden die Inhaber der genannten
den 6. Februar 1889
angesetzten Angabetermine ihre Rechte bei dem Original vorzulegen, widrigenfalls gemäß
C. P. O. die Kraftloserklärung derfelben
Oldenburg 18865, Januar 6. Harbers.
§. 841 der
9 U. 1. V. Von öffentlichen Bapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
b. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Jerschiedene Bekanntmachungen.
7. Iãterarische Anzeigen.
8. Theater- Anzeigen. In der Börsen-
J. Familien. Jꝛchrichten. Kii ?
Inserate nehmen Invalidendaul !, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
72 an! die Annoncen⸗Expeditionen des
Annoncen ˖ Snreanx.
(62086 Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag von Ferdinand Herwig und Dr. T. M,. Hartmann als Testamentsvolfftrecker von Frau Susanna Wilhelmine, geb. Herwig, des Wilhelm Martin Benecke Wwe, wird ein Auf⸗ gebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß der am 13. Oktober 1884 hieselbst versforbenen Frau Susanna Wilhelmine, geb. Herwig, des Wilhelm Martin Benecke Wittwe“ Erb⸗ oder sonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, oder den Bestimmungen des von der genannten Erblasserin am 25. Otto- ber 1878 errichteten, am 23. Sftober ĩsS54 hieselbst publizirten Testaments, insbesondere den den Antragstellern als Testaments voll ftreckern ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An und Widersprüche und Forderungen spätestens in dem auf Freitag, 6. März 1885, . 10 Uhr V. M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 23, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch⸗ tigten — bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 8. Januar 1855. Das Amtsgericht Hamburg, Civil ⸗Abtheilung 1. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts ⸗ Sekretär.
162987 Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag von Therese Lujse Bürck Wwe., geb. Tepper, und Maria Johanna Magdalena Bürck Wwe, geb. Marxquardt, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Hachmann, Embden und Schröder, wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des am 12. Dezember 1884 hierselbst verstorbenen Heinrich Friedrich Bürck, in Firma Heinr. Bürck, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf Freitag, 6. März 1885, 10 Uhr V. M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 23, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs— bevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 8. Januar 1885. Das Amtsgericht Hamburg, Civil · Abtheilung 1. Zur Beglaubigung: Romberg, Br., Gerichts⸗Sekretär. (62088 Aufgebot. Die Geschwister Wilhelm Bernhard Leopold Lothar Freiherr von Könitz, K. K. österreichischer Hauptmann g. D., und Maximilian Robert Erwin Freiherr von Könitz, Kaufmann, Beide zu Berlin, haben den Er— laß eines Aufgebots zum Zwecke der Ermittelung ihres am 1. Januar 1842 zu Saalfeld geborenen Bruders
Friedrich Adolf Hermann Ernst von
Könitz,
ältesten Sohnes des Johann Friedrich Wilhelm Ferdi⸗
nand Freihrn. von Könitz, verstorben zu Hildburghausen,
und der Bernhardine Freifrau von Könitz, geb.
Bäucker, anderweit verehelicht gewesenen von Krafft,
verstorben zu Coburg, mit dem Bemerken beantragt,
daß ihr genannter Bruder Adolf von Könitz im
Oktober 1864 ledigen Standes sich in Marseille
nach Buenos Ayres eingeschifft, seit jener Zeit
36 Nachricht von und über sich nicht gegeben
habe.
Es ergeht daher mit dem Bemerken, daß das
hierselbst vormundschaftlich verwaltete Vermögen des
verschollenen
Friedrich Adolf Hermann Ernst von Könitz,
gegen 5000 beträgt, an diesen und dessen ihrer
Existenz nach unbekannte Erben hiermit die Auf—
forderung,
Dienstag, den 19. Januar 1886, Vormittags 11 Uhr,
in Person oder durch genügend legitimirte Bevoll⸗
mächtigte vor dem unterzeichneten Gericht zu er—
scheinen und ihre Ansprüche anzumelden und zu be—
gründen, widrigenfalls der Genannte für todt er—
klärt und sein Vermögen als vererbt angesehen und
behandelt werden wird, die ihrer Existenz nach unbe—⸗
kannten Erben des Friedrich Adolf Hermann Ernst
von Könitz aber mit ihren Ansprüchen werden aus—
geschlossen werden.
Gleichzeitig wird Termin zur Eröffnung eines Aus—⸗
schlußurtheils auf
Dienstag, den 26. Januar 1886, Vormittags 11 Uhr,
hierdurch anberaumt.
Saalfeld, den 12. Januar 1885.
Herzogl. Sächs. Amtsgericht. Abth. III. Friedr. Trinks.
62091
Aufgebot behufs Todeserklärung. Der am 20. September 1838 hierselbst geborene Steuermann Johannes Lucas von hier, welcher am 4. Januar 1889 auf dem zu Brake heimathlichen,
gangen, ohne daß das Schiff seinen Bestimmungs⸗ hafen erreicht hätte oder daß von einer anderweiten Landung dessel ben etwas bekannt geworden wäre, wird, nachdem seine Ehefrau, Maria, geb. Krüger, die Todeserklärung desselben beantragt und den ge⸗ setzlichen Erfordernissen ihrerfeits genügt hat, hier—= durch aufgefordert, sich spätestens in dem auf
den 21. Januar 1886, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen, auch seiner Ehefrau die Wiederverheirathung gestattet werden wird.
Alle Personen, welche etwa über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, werden um entsprechende Mittheilung ersucht, ingkeichen auch für den Fall der demnächstigen Todeserklärung die Erb⸗ und Nachfolgeberechtigten zur Anmeldung ihrer An— sprüche unter der Verwarnung aufgefordert, daß andern falls bei der Ueberweifung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden wird.
Papenburg, den 12. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht. II. gez. Mantzel. ; Beglaubigt: (L. 8.) Wöhler, Assistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
62089 Todes ⸗ Erklärung.
Der am 25. Juni 1820 zu (Elberfeld geborene Seiden färber Carl Fischer, Sohn des Färbermeisters Heinrich Fischer und der Marie Elisabeth Hösterey zu Elberfeld, welcher sich am 22. April 1845 mit Emma Wülfing zu Elberfeld verheirathet, und mit derselben im Jahre 1857 seinen Wohnfitz in Biele⸗ feld genommen, ist im September 1865 angeblich nach Düsseldorf gereist und seitdem spurlos ver⸗ schollen.
Auf Antrag der Ehefrau desselben werden der Carl Fischer, oder dessen etwaige unbekannte Erben aufgefordert, über sein Leben und feinen ufenthalt dem Königlichen Amtsgericht hierselbst spätesteng in dem auf den
15. Oktober 1885, Vorm. 11 Uhr, anberaumten Termin schriftlich oder mündlich Nach⸗ richt zu geben, widrigenfalls derselbe für todt er klärt und sein Vermögen den gesetzlichen Erben aus⸗ geantwortet wird.
Bielefeld, den 2. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht.
Im Namen des Königs!
Verkündet am 5. März 1884.
Tim me, Justizanw., als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Kaufmanns Seelig Abraham Lißner aus Wronke und des Eigenthümers Andreas Kitzmann aus Wronke als Besitzer des Grundstücks Wronke Nr. 167, sowie auf Antrag des Haugeigen⸗ thümers Friedrich Strusinski aus Wronke, als früheren Eigenthümers des Grundstucks Chojno Nr. 86, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wronke durch den Amtsrichter Dr. Großmann
für Recht:
J. Die Hypothekenurkunden:
I) über 105 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf. nebst Ho / gZinsen seit dem 28. April 1825, eingetragen auf Grund des Immissionsdekrets des Königlichen Land— gerichts zu Posen vom 25. April 1828 am 30. September 1835 für den Lohgerbermeister Daniel Traugott Kauffmann in Birnbaum in Abtheilung 1II. Nr. 4 des dem Tischlermeister Andreas Kitzmann'schen und den Adolph Furmonkiewicz'schen Eheleuten gehörigen Grund⸗ stücks Wronke Nr. 187, gebildet aus dem Hy— pothekenbriefe vom 30. September 1835 und dem Immissoriale vom 28. April 1828,
über 30 Thlr. Erbegelder, eingetragen auf Grund des am 9. April 1846 bestätigten Erb—⸗ rejesses vom 4. Februar 1845 und des gericht⸗ lichen Vertrages vom 13. Mai 1846 am 13. Dezember 1847 für die unverehelichte Ma⸗ rianng Waloch in Abtheilung III. Nr. 1 des den Förster Wilhelm Weckwerth'schen Eheleuten und früher dem Hauseigenthümer Friedrich Strusinski gehörigen Grundstücks Chojno Rr. s6, gebil det aus dem Hypothekenbriefe der Aus⸗ fertigung des Rezesses vom 9. März 1846 und 3 der Verhandlung vom 13. Mai
werden für kraftlos erklärt.
II. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden
dem Tischlermeister Andreas Kitzmann und dem
Hauseigenthümer Friedrich Strustnski, Beide aus
Wronke, auferlegt.
62100]
62098 Im Ramen des Königs! Verkündet am 10. Januar 1885.
Ref. Mittelstaedt, als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Wirths Woyciech Krywarezyk aus Wroöblewo erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wronke durch den Amtsrichter Hr. Großmann
für Recht:
Die Hypothekenurkunde über 400 Thlr., einge—⸗ tragen aus der gerichtlichen Obligation vom 17. Ve—⸗ zember 1859, vigore deereti vom 253. Dezember 1859 für den Grafen Joseph Kwilecki zu Wröblewo im Grundbuche des dem Wirth Woyciech Krywarczyk aus Wroöblewo gehörigen Grundstücks Wroöblewo Nr. 20 in Abtheilung III. Nr. 3, gebildet aus:
von dem Kapitän Engeln geführten Schiffe „C.
Thorade“ von Falmouth nach Hamburg in See ge⸗
a. einer Ausfertigung der gerichtlichen Schuld—⸗
kb. dem Cintragungsvermerke vom 1. Februar 1860, . einem Hypothekenbuchs⸗Auszuge vom 235. Dezem⸗/ ber 1858,
wird für kraftlos erklärt, und die Kosten des Ver—
fahrens werden dem Rittergutsbesitzer v. Wesierski
Graf Kwilecki zu Wroͤblewo auferlegt.
162097! Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Hauptmann a. D. und Ritter⸗ gutsbesitzers Karl Maximilian Ernst von Heineken zu Bollensdorf erkennt das Königliche Amtsgericht zu Dahme durch den Amtsgerichtsratt Volkmann
für Recht:
Die unbekannten Anwärter des zu Bollensdorf belegenen im Grundbuch von den großen Gütern des Amtsgerichts Dahme Band 1. Blatt J ein- getragenen, zur Zeit im Besitze des Hauptmanns g. D. und Rittergutsbesitzers von Heineken befind⸗ lichen Familien⸗Fideicommißgutes, insbefondere die Seitenverwandten des Geheimen Kammerraths Karl Heinrich von Heineken und dessen Ehefrau, geb. Völler, ferner der seinem Aufenthalte nach unbekannte Anwärter Rudolf von Zawadzkv, werden mit ihrem Widerspruchsrecht gegen den Entwurf des Familien- schlusses vom 17. Juli 1884 präkludirt.
Volkmann. Verkündet am 3. Januar 1885. Thiede, Gerichtsschreiber.
(62096 Bekanntmachung.
Durch Ausschluß-Urtheil vom 22. Dezember 1884 sind folgende Abrechnungsbücher der Sparkasse der Stadt Magdeburg:
a. Nr. 21 510 B., ausgefertigt für den Schüler
Paul Krümmel zu Magdeburg über 50 Mh, b. Nr. T6 783 B., ausgefertigt für den Schlosser Paul Schiefer über 2528 ½ 16 3 für kraftlos erklärt. Magdeburg, den 22. Dezember 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung Va.
(62102 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts gerichts zu Eisleben vom J. Januar 1885 ist die Hypothekenurkunde über die 2090 Thlr. für den Registrator Johann Karl Leberecht Haecker, einge⸗ tragen Band 37 Blatt 1524 Abth. III. Rr. 3 des Grundbuchs von Eisleben, für kraftlos erklärt worden.
Eisleben, am 7. Januar 1885.
,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
32093 zm lözhn Im Namen des Känigs! Auf. den Antrag des Kötters Bernard Heinrich Schneider aus Rhade erkennt das Königliche Amts gericht zu Dorsten
für Recht: Die beiden Hypothekenbriefe, welche über die im Grundbuch von Rhade Band 1 Blatt 473 Abth. Ii. Nr. 1 und 2 eingetragenen Posten gebildet sind, werden für kraftlos erklärt. Dorsten, den 10. Januar 1885. Königliches Amtsgericht.
(62105 Bekanntmachung. Die Hypothekenurkunde vom 24. Februar 1862, gebildet über die im Grundbuche von Wickede Band IV. Blatt 121 in der III. Abtheilung unter Rr. 1 für den Landwirth Carl Grube zu Wickede einge⸗ tragene Darlehnspost von 350 Thlr. ist für kraftkoz erklärt. Unna, den 8. Januar 1885.
Königliches Amtsgericht.
62101] Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Eisleben vom 7. Januar 1885 ist die angeblich verloren gegangene Hypothekenurkunde über die Band 40 Blatt 1657 des Grundbuchs von Eis⸗ leben für den Kaufmann Heinrich Moritz Liebe, früher zu Eisleben, jetzt zu Artern, Abth. III. Rr. eingetragenen 150 Thlr. aus dem Kaufvertrage vom 9. Mai 1857 für kraftlos erklärt worden. Eisleben, am 7. Januar 1885. Eichner,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. (62103 Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil vom 23. Dezember 1884 sind folgende Urkunden: 1) das Dokument über eine Kaution von 19000 4, eingetragen im Grundbuche von Magdeburg Band 45 Blatt 2646 Abth. III. Nr. 9 für den Kaufmann Louiß Grimm zu Magdeburg aus der Urkunde vom 11. Oktober 1878, 2) das Dokument über 350 Thlr. lebenslänglich Jahresrente, eingetragen im Grundbuche von Magde⸗ burg Band 27 Blatt 1610 Abth. III. Nr. 8 für den Buchdrucker Hermann Rösch zu Magdeburg aus dem Kaufvertrage vom 2. und der Verhandlung vom 22. Februar 1871, 3) das Dokument über 7509 46, Darlehn, ein⸗ getragen im Grundbuche von Magdeburg Band 38 Blatt 2271 Abth. III. Nr. 21 und Band 38 Blatt 2273 Abtheilung III. Nr. 10 für den Zimmermeister Carl Engelhardt zu Magdeburg aus der Urkunde vom 2. Juli und 12. August 1879,
für kraftlos erklärt. Magdeburg, den 22. Dezember 1884. Abtheilung Na.
urkunde vom 17. Dezember 1869,
Königliches Amtsgericht.