1885 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Theil der in diesen Betrieben vorhandenen versicherungspflichtigen Personen beschäftigen. 3

Ingleichen ist der Vorstand verpflichtet, Gegenstände auf die Tagesordnung der Genossenschaftsversammlung zu setzen, wenn dies von dem Reichs ⸗Versicherungsamt oder, soweit dieselben in den Geschäftskreis der Berufsgenossenschaften gehören, von den im vorigen 86 bezeichneten Sektionsvorständen oder Personen verlangt und das Verlangen eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstage gestellt wird.

Anmerkung. ) Vergleiche jedoch §. 51 Fassung 2 und 3.

§. 9.

Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstandes eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der Genossenschaftsversammlung; der Vor⸗ sitzende kann sich durch seinen Stellvertreter oder durch ein sonstiges Vorstands mitglied vertreten lassen. Zur Unterstützung des Vorsitzen⸗ den werden (von der Versammlung) (von demselben aus der Ver⸗ sammlung) zwei Beisitzer und zwei Schriftführer gewählt.! Befinden sich unter den Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden, welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat der Vorsitzende zur Verhandlung über diesen Gegenstand der Tagesordnung die Wahl eines anderen Leiters der Versammlung herbeizuführen.

Der Leiter der Versammlung bat das Recht, Genossenschafts⸗ mitgliedern, welche seinen zur Leitung der Versammlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versamm⸗ lungsraume zu verweisen. 4

Der Versammlung können diejenigen Beamten der Genossenschaft beiwohnen, welche der Vorstand hierzu bestimmt. Dieselben haben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Schriftführung betraut werden. )

§. 1

den,. . Die Ausübung des Stimmrechts geschieht nach Maßgabe des §. 14 Absatz 2 des Gesetzes.

assung 2.

Der Unternehmer oder Vertreter eines jeden Betriebes, in wel⸗ chem nicht mehr als [10] versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu I[l00] für je 10) und von [100] an für je Ioö0gl mehr versicherungspflichtige Personen eine weitere Stimme. Der Höchstbetrag der einem einzelnen Mitgliede zustehenden eigenen Stimmen ist J.

Fassung 3.

Jedes anwesende oder durch einen Bevollmächtigten vertretene

Mitglied der Genossenschaftsversammlung hat für jeden Betrieb eine

Stimme. Fassung 4. Jedes qnwesende oder durch einen Bevollmächtigten vertretene Mitglied der Genossenschaftsversammlung hat eine Stimme.

Anmerkung. Fassung 1, 2 oder 3 ist anzuwenden, falls die Genossenschafts⸗ versammlung aus sämmtlichen Genossenschaftsmitgliedern, Fassung 4, wenn die Genossenschaftsversammlung aus Dele⸗ girten besteht.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen mittelst verdeckter Stimmzettel. An jeden Theilnehmer der Genossenschaftsversammlung sind Stimmzettel auszugeben auf welchen die Zahl seiner Stimmen zu verzeichnen ist.)] Die Abstimmung kann auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben ꝛc.) erfolgen, wenn nicht mehr als der zehnte) Theil der Anwesenden Niemand] widerspricht. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das von dem Vorsttzen⸗ den zu ziehende Loos, bei Abstimmungen über zu fassende Beschlüsse gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Legitimation der Mitglieder dient der im §. 37 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete Mitgliedschein. Lassen sich Mitglieder der Ge⸗ nossenschaftsversammlung durch Bevollmächtigte vertreten, so haben die letzteren sich durch schriftliche Vollmachten zu legitimiren. Die Legitimation der Mitglieder und Bevollmächtigten (der Delegirten! wird von dem Vorstande Leiner von der Genossenschaftsversammlung nach Maßgabe des 5. 12 zu wählenden Kommission von G6 Mit gliedern) geprüft. Im Falle einer Beanstandung der Legitimation Seitens des Vorstandes der Kommission! entscheidet die Verfammlung über die Zulassung.

Angelegenheiten, welche bei Berufung der Genossenschaftsversamm⸗ lung oder in Gemäßheit des §. 8 Absatz 6 nicht als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag auf Berufung einer außer⸗ ordentlichen Genossenschaftsversammlung handelt. Die gefaßten Be⸗ schlüsse sind vom Schriftführer unter Angabe des Tages der Sitzung in ein Protokollbuch einzutragen aufzuzeichnen sowie von dem Vor⸗ sitzenden und von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Anmerkung. ) Dieser Satz ist einzuschalten, wenn die Genossenschafts— versammlung aus sämmtlichen Mitgliedern der Berufsgenossen⸗ schaft besteht und Fassung 1,2 oder 3 im Eingang gewählt ist.

Genossenschaftsvorstand. 5. 11.

Zusammensetzung.

Der Vorstand besteht aus (10) Mitgliedern. Jedelr) Sektion Bezirk] muß durch ein Mitglied im Vorstande vertreten sein] TFol⸗ gende Industriezweige müssen im Vorstande vertreten sein: 9

Gleichzeitig ist für jedes Mitglied des Vorstandes ein Ersatz⸗ mann laus derselben Sektion (demselben Bezirk) (demselben Industrie⸗ zweig)) zu wählen.

.

8 Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder fund Ersatzmänner!] zu wählen sind. (In gleicher Weise hat die Wahl der Ersatzmänner zu erfolgen.

Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben K) erfolgen, wenn nicht mehr als der zehnte] Theil der Anwesenden Niemand) widerspricht.

Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Ge— wählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird.

Die Wahl wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes und das erste Mal von dem Vorsitzenden des durch die Genossenschaftsver⸗ sammlung gewählten provisorischen Genossenschaftsvorstandes (85. 16 des 8966 25 st ein Protokol

eber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl Leitenden zu unterzeichnen ist. s

Anmerkung. Vergl. §. 24 des Gesetzes.

§. 13.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf [4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis hl Nach⸗ folger in den Vorstand eingetreten sind.

Alle zwei] Jahre scheidet die Hälfte! der Vorstandsmitglieder und der Ersa männer aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den er tmalig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Yienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. . des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren,

en aus.

Scheidet ein Vorstands mitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt sein Ersatzmann in den Vorstand ein. Ist auch dieser aus⸗ geschieden, so hat die Genossenschaftsversammlung eine Ergaänzungs⸗

wahl vorzunehmen sso erfolgt die Ergänzung durch Kooptation der übrig bleibenden Vorstands mitglieder! Der Ersatzmann. sowie der Neugewählte bleiben nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.

§. 14.

Obliegenheiten.

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.

Anmerkung. Vergl. §5§5. 22 und 23 des Gesetzes.

§. 15.

Ueber die gesammte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungs⸗ jahres hat der Vorstand in den ersten vier Monaten nach Ablauf desselben eine Rechnung, sowie über das am Schlusse des Rechnungs⸗ jahres vorhandene Vermögen einschließlich des Reservefonds eine Uebersicht aufzustellen. Bei Aufstellung der Rechnung und der , ne n. sind insbesondere folgende Vorschriften anzu⸗ wenden:

1. Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch , übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden;

andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreise anzusetzen;

Anlagen und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäfts⸗ betriebe der Genossenschaft bestimmt sind; dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs“ oder Her⸗ stellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich⸗ kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben ent⸗ sprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; .

4. die Verwaltungskosten müssen ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen.

Anmerkung. Vergl. §5§. 76, 77 des Gesetzes. z § 16.

Geschäftsordnung.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte“) alljährlich lauf die Dauer von [4] Jahren] einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben leinen Rechnungsführer] und einen Schriftführer].

Der stell vertretende Vorsitzende, sowie im Falle der Verhinderung desselben das älteste übrig bleibende Mitglied des Vorstandes vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben.

Anmerkung. ) Vergl. jedoch 5. 7 Ziff. 1.

§. 17.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte 13) seiner Mitglieder anwesend ist lsind. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ob ein eiliger Fall vorliegt und deshalb gemäß S§. 22 des Gesetzes die Abstimmung eine schriftliche sein kann, entscheidet der Vorsitzende. z ;

.

Allmonatlich lalle zwei Monate] ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten. Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen, sofern es im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Er ist verpflichtet, innerhalb 18) Tagen eine solche abzuhalten, wenn dies von 13] Vorstandsmitgliedern unter An⸗ gabe der Verhandlungsgegenstände sschriftlich! beantragt wird. Zu allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungszeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mit⸗ glieder mindestens 18] Tage vorher sschriftlich einzuladen.

§. 19.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden eröffnet, ge—⸗ leitet und geschlossen. Die gefaßten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden Schriftführer] unter Angabe des Tages der Sitzung und der in der⸗ selben Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen Jaufzuzeichnen] und von dem Vorsitzenden Jund Schriftführer] zu unterschreiben.

Den Vorstandssitzungen können diejenigen Beamten der Genossen— schaft beiwohnen, welche der Vorstand hierzu bestimmt; dieselben haben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Schriftführung betraut werden.

Den inneren Geschäftsgang des Genossenschaftsbureaus regelt der Vorstand.

21

5. 21. Der Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genossen⸗ schaft bezeichnet. sschrif f

Sektionsversammlung. 3 **,. Zusammensetzung und Geschäftsordnung.

Auf die Zusammensetzung, Berufung, Leitung und den Geschäͤfts⸗ gang der Sektionsversammlung, sowie auf die Art ihrer Beschluß—⸗ fassung finden die Bestimmungen in den §S§. 6 und 8 bis 10 ent— sprechende Anwendung.

Die Beschlüsse der Sektionsversammlungen sind binnen [3] Tagen abschriftlich dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen.

Anmerkungen. 1. Die Bestimmungen der §§. 22 bis 30 sind nicht obligatorisch. 2. Die Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung aus Delegirten schließt nicht aus, daß die Sektionsversammlung aus sämmtlichen Sektionsmitgliedern besteht.

§. 23.

Obliegenheiten.

Der Sektionsversammlung sind folgende besondere Befugnisse vorbehalten:

II. Die Bestimmung des Sitzes der Sektion.]

2. Die Wahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes und ihrer Ersaßzmänner der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter].

3. Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und deren Stell⸗ vertreter aus der Mitte der zur Sektion gehörenden Genossenschafts⸗ mitglieder.

4. Die Beschlußfassung darüber, ob und in welcher Anzahl Bureaubeamte und Beauftragte für die Verwaltung der Sektion an⸗ zustellen sind, und unter welchen Bedingungen die Anstellung er— folgen soll. ö

5. Die Prüfung und Abnahme des vom Sektionsvorstande all—⸗

jährlich über die Sektionsausgaben auß;ustellenden Rechenschafts⸗

berichtes. 6. Die Bestimmung der öffentlichen Blätter, durch welche die

Bekanntmachungen des Sektionsvorstandes erfolgen sollen. ö . Die Wahl der Delegirten zu den Genossenschaftsversamm⸗ agen. 8.

Anmerkungen. ) Vergl. 5. 47 des Gesetzes. ) Vergl. 5.7 Anm. 9 des Statuts.

§. 24.

Die Verwaltungskosten der Sektion werden von dieser allein getragen. Der Sektionsvorstand liquidirt alljährlich im ersten Monat nach Schluß des Rechnungsjahres den Betrag derselben beim Ge⸗ nossenschaftsvorstande, welcher dessen Umlegung auf die Sektiong« mitglieder, sowie ihre Einziehung in derselben Weise wie die der sonstigen Jahresbeiträge zu bewirken hat.

Sektionsvorstände. §. 25. Zusammensetzung.

Die Sektionsvorstände bestehen aus 15] Mitgliedern. Außer den Mitgliedern des Sektionsvorstandes sind sgleichzeitig] eben so viel Ersatzmänner zu wählen.

Die Wahl erfolgt nach Maßgabe der §5§. 12 und 13 durch die Sektionsversammlung Genossenschaftsversammlung].

§ę. 26. ODlliegenheiten.

Den Sektionsvorständen liegt insbesondere ob:

1. Die Einberufung der Sektionsmitglieder zur Sektionz— versammlung.

2. Die Feststellung der Entschädigungen nach Maßgabe der im §. 43 den Sektionsvorständen übertragenen Zuständigkeit.

3. Die Begutachtung der Veranlagung zu den Gefahrenklassen.

4 Die Ueberwachung der Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften.

5. Die Abschließung von Verträgen mit Aerzten, Krankenkassen und Krankenbäusern behufs Heilung und Verpflegung der Verletzten.

6. Die Ueberwachung der in ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken und der Erwerbgunfähigen.

7. Die Führung besonderer Listen über den Eintritt und das Ausscheiden von Betrieben.

8. Die Vermittelung der Anzeige von Betriebs⸗CEröffnungen, Veränderungen und »Einstellungen an den Vorstand der Ge— nofse cba hrliche Aufstellung eines R ̃

! ie jährliche Aufstellung eines Rechenschaftsberichts über di Ausgaben der Sektion. 2 ö

109. Die Stellung von Anträgen und die Erhebung von Be— schwerden in Angelegenheiten der Genossenschaftsverwaltung bei der Genossenschaftsversammlung und bei dem Reichs ⸗Versicherungsamt.

11. Die Bestellung von Vertretern vor dem Schiedsgericht.)

12. Die Feststellung der nicht rechtzeitig eingesendeten Nach. weisungen gemäß 5. 71 Absatz 3 des Gesetzes.

13. Die Stellung von Anträgen auf Erlaß von Unfallverhütunge⸗ vorschriften.

14. .

8. 27 ; . Geschaͤftsordnung.

Für die Geschäftsordnung der Sektionsvorstände sind die für die Geschäfts ordnung des Genossenschaftsvorstandes geltenden Vorschriften SGS. bis 21) maßgebend. Die Beschlüsse des Sektionsvorstandes sind binnen 3] Tagen dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen.

Vertrauens männer. §. 28. Wahl.

Die Vertrauensmänner und deren Stellvertreter werden auf 12] Jahre gewählt. 8 99

Obliegenheiten.

Den Vertrauensmännern liegt insbesondere ob:

1. Die Begutachtung der Veranlagung zu den Gefahrenklassen.

2. Die Entgegennahme der Anzeigen von Unfällen. 3. Die Vertretung der Genossenschaft bei der Untersuchung der in ihrem Bezirk sich ereignenden Unfälle, welche nicht den Tod oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Verletzten zur Folge haben laller Unfälle, welche sich in ihrem Bezirke ereignen].

4. (Die Vertretung der Genossenschaft Sektion] vor den Schieds⸗ gerichten .

5. TFeststellung der Entschädigungen gemäß §. 431.

5. Die Mitwirkung bei der Feststellung der nicht rechtzeitig ein⸗

, Nachweisungen gemäß §. 71 Absatz 3 des Gesetzes.

Die Geschäftsführung der Vertrauensmänner wird durch den Vorstand der Genossenschaft geregelt. Den Vertrauensmännern steht die Befugniß zu, behufs Ausübung ihrer amtlichen Pflichten jederzeit die in ihrem Bezirke belegenen Betriebe zu betreten und über die Vorkommnisse daselbst, soweit sie die Berufsgenossenschaft angehen, von dem Unternehmer Auskunft zu verlangen.

Anmerkung. Vergl. §§. 19, 21, 24, 25, 26, 47, 54, 60, 61, 88 des Gesetzes. Gemeinsame Bestimmungen. §. 30.

Die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe können zu Mitgliedern des Genossenschaftsvorstandes, der Sektions— vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden.

Anmerkung. Vergleiche 5. 16 Absatz 3, §. 24 Absatz 4. 8.91.

Der Genossenschaftsvorstand und die Sektionsvorstände haben über die erfolgte Wahl, sowie über jede eingetretene Aenderung in ihrer Zusammensetzung dem Reichs ⸗Versicherungsamt und der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Sitz der Genossenschaft oder der Sektion befindet, binnen einer Woche Anzeige zu erstatten und die Namen der Gewählten öffentlich bekannt zu machen. In gleicher Weise hat die öffentliche Bekanntmachung der zu Ver trauensmännern bestellten Personen zu erfolgen.

Anmerkung. Vergl. §. 23 Absatz 3 des Gesetzes. Wahl zu den Schiedsgerichten.

§. 32. Fafsung⸗

Die von der Genossenschaft für die Schiedsgerichte zu wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Genossenschafts— versammlung nach Maßgabe des §. 12 gewählt. Die Namen der . öffentlich bekannt gemacht.

assung 2.

Die von der Sektion für die Schiedsgerichte zu wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Sektionsversamm— lungen nach Maßgabe des 5§. 12 gewählt. Die Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt gemacht.

Anmerkung. Vergl. §8. 47 Absatz 3 des Gesetzes. Die Fassung 2 ist für den Fall zu wählen, daß die Genossen⸗ schaft in Sektionen getheilt ist.

III. Verwaltung der He ru fsgeno ssen schaft. 33

. . Theilung des Risikos. Die Entschädigungsbeträge sind zu 159] Prozent von derjenigen Sektion zu tragen, in deren Bezirk der Unfall eingetreten ist. Anmerkung. Vergl. 5. 29 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist nicht toes

Beschaffung der Betriebsmittel.

Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderlichen Mittel wird für das erste Jahr von den Genossenschafts mitgliedern ein Beitrag von 265] Pfennig für jede versicherte Person im Voraus erhoben. Die Hohe des Betriebsfonds bestimmt die Ge— nossenschaftẽversammlung.

Anmerkung. Vergl. 5. 10 Absatz 4 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch.

S§. 365. Einschätzung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs.

Die Genossenschaftsmitglieder haben zum Zweck der erstmaligen Einschätzung in die Klassen des Gefahrentarifs Finnen einer von dem

Genossenschaftsvorstande zu beslimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist über ihre Betriebs⸗-Anlagen und Einrichtungen und sonstigen für die Einschätzung maßgebenden Verhältnisse dem Ver⸗ irauensmanne [Sektionsvorstande] Genossenschaftsvorstande] die er⸗ forderlichen Angaben zu machen.

Die Angaben erfolgen schriftlich nach einem von dem Genossen⸗ schaftgvorstande sestzusetzenden Formular, welches die zu beantworten⸗ den Fragen enibält. . ; .

Werden die Angaben von dem Mitgliede nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht der Wahrheit gemäß gemacht, so sind dieselben für den betreffenden Betrieb von dem Vertrauengmanne Sektions⸗ vorstande] Genossenschaftsvorstande] nach seiner Kenntniß der Ver⸗ hältnisse zu ergänzen.

§. 36.

Der Vertrauensmann Seklionsvorstand] bat die von dem Ge⸗ nossenschaftsmitgliede gemachten Angaben zu prüfen, erforderlichenfalls richtig zu stellen und mit seinem Gutachten dem Genossenschafts⸗ vorstande vorzulegen. Die Veranlagung der Betriebe zu den ein zelnen Gefahrenklassen erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand Sektions⸗ vorstand 9 unter Mitwirkung eines Vertreters des Genossenschaftsvorstandes].

. die erfolgte Veranlagung wird jedem Genossenschafts⸗ mitgliede ein schriftlicher Bescheid ertheilt.

Anmerkung. z 3 §. 25 des Gesetzes. Ueber die Zustellung des Bescheides

vergl. 5. 110 des Gesetzes.

Die Motive zu §. 17 des Gesetzes sagen: . *

„Die Bildung der Gefahrenklassen und die Bestimmung über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahren · tarife) durch das Statut vorzuschreiben, erscheint nicht zweck⸗ mäßig. Einerseits hat das Statut vorzugsweise die Aufgabe, die allgemeine Verwaltungsorganisation der Genossenschaft und diejenigen Verhältnisse, welche dauernder Natur sind, zu regeln, während die Gefahrentarife von Zeit zu Zeit geändert werden müssen, weil wesentliche Aenderungen der Betriebs⸗Anlagen und Einrichtungen auch auf den Grad der Unfallgefahr von Einfluß sind. Ändererseits wird es nur ausnahmsweise mög- lich sein, in der das Statut berathenden Genossenschafts⸗ versammlung bereits definitive Beschlüsse über die Bildung der Gefahrenklafsfen und die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge zu fassen. ‚⸗ Der Entwurf beschränkt sich des halb darauf, vorzuschreiben, daß das Statut Bestimmungen über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung der Betriebe in die Gefahrentarife und das bei Betriebs veränderungen zu beobachtende Verfahren enthalten muß. Ins⸗ besondere wird zu bestimmen sein, von welchen Organen die Einschätzung in die Gefahrentarife vorzunehmen ist, welche Angaben die Betriebsunternehmer über ihre Einrichtungen und Anlagen zum Zweck der Veranlagung zu machen haben, inner ˖ halb welcher Fristen dieses zu geschehen hat, in welcher Weise die Veranlagung zu bewirken ist, wenn die erwähnten Angaben nicht rechtzeltig gemacht worden sind, welche Betriebsänderungen für die Einschätzung in die Gefahrentarife als bestimmend an⸗ zusehen sind und in welchen Fristen dieselben zur Kenntniß der Genossenschaftsorgane gebracht werden müssen. Es bleibt in dessen dem freien Ermessen der Genossenschaftsversammlung überlassen, auch die allgemeinen Grundsätze, nach welchen die Einschätzung in die Gefahrentarife zu bewirken ist und eventuell diese Tarife selbst im Statut festzusetzen.“

8 37. Betriebsänderungen.

Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe, welche für die Zugehörigkeit zu der Genossenschaft oder für die Einfchätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, dem Genossenschastsvorstande binnen einer Frist von 2] Wochen nach Eintritt der Aenderung schriftlich anzuzeigen; sie können sich hierbei der Vermittelung des Vertrauensmannes des Sektionsvorstandes] bedienen.;

Die Zugehörigkeit zur Genossenschaft bemißt sich nach den In— dustriezweigen, für welche dieselbe gemäß §. 2 errichtet ist.

Welche Betriebsänderungen mit Rücksicht auf die anderweitige Einschätzung in den Gefahrentarif anzumelden sind, ergiebt sich im Allgemelnen aus dem Inhalt des letzteren list ron dem Genossen⸗ schaftsvorstande bei Beginn eines jeden Rechnungsjahres bekannt zu machen]. Die Anmeldung der Aenderungen ist unter Benutzung des im 5§. 55 vorgesehenen Formulars zu bewirken.

Ergeben sich Zweifel, ob die Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß sie der Anmeldung kedarf, so hat das Mitglied hierüber von dem Vertrauensmanne [Sektionsvorstande] Aufschluß zu verlangen, und wenn hierdurch die Zweifel nicht gelöst werden können, die Betriebsänderung anzumelden. .

Gelangt auf andere Weise eine Betriebsänderung, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder fär die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung ist, zur Kenntniß des Genossenschafts— vorstandes loder Vertrauengmannes, Sektionsvorstandes!, so hat derselbe (haben dieselben! den Berriebsunternehmer unter Hinweis auf die im 5 104 des Gesetzes angedrohte Strafe zur vorschrifts— mäßigen Anmeldung zu veranlassen und dieselbe nöthigenfalls selbst zu bewirken. ö

Das weitere Verfahren richtet sich, was die Zugehörigkeit zur Genossenschaft betrifft, nach §. 38 des Gesetzes, und was die Ein— schätzung in den Gefahrentarif anlangt, nach §§. 35 ff. des Statuts.

Anmerkungen. . .

1. Vergl. §§. 38, 39, 104 des Gesetzes, zu Absatz 2 insbesondere die Bestimmung in 5§. 9 Absatz 3 des Gesetzes, wonach der Betrieb, wenn er wesentliche Bestandtheile verschiedener Industrie⸗ zweige umfaßt, derjenigen Genossenschaft zujutheilen ist, welcher der Hauptbetrieb angehört.

2. Die Motive zu §. 39 des Gesetzes sagen:

„Die nähere Regelung der Anmeldung von Betriebẽ⸗ änderungen, welche für die Einschätzung des Betriebes in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, ist dem Statut aus dem Grunde überlassen worden, weil das hierbei einzu⸗ schlagende Verfahren den Verhältnissen der einzelnen Genossenschaften angepaßt werden muß. So ist namentlich daran zu erinnern, daß nicht selten bei gewissen Industrie⸗ zweigen (chemischen und Farbenfabriken) einzelne Versuchs⸗ apparate vorübergehend in Betrieb gesetzt werden; das Statut wird zu bestimmen haben, ob und inwiefern solche die Gefährlichkeit des Betriebes beeinflussende Versuchs⸗ einrichtungen eine Anmeldepflicht begründen. In anderen Betrieben ändert sich die Betriebsart im Laufe des Jahres, es wird z. B. im Winter mit Wasserkraft, im Sommer mit Dampfkraft gearbeitet, Centrifugen werden zeitweise eingestellt u. s. w.; auch für solche Fälle wird das Statut Vorkehrungen zu treffen haben.“ .

Es wird sich hiernach empfehlen, zu Absatz 3 in dem Statut in möglichst genauer und erschöpfender Weise die einzelnen Betriebsänderungen, welche eine anderweitige Ein⸗ schaͤtzung in den Gefahrentarif bedingen, aufzuführen, z. B; die Umwandlung von Hand in Maschinenbetrieb, die Aufstellung einer Kreissaͤge oder einer Centrifuge, die Einrichtung eines Aufzuges ꝛc.

§. 38.

Wechsel des Unternehmers.

Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem neuen Unternebmer oder dessen gesetzlichen Vertreter binnen einer Frist von [2] Wochen dem Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung des Sektionsvorstandes Vertrauensmannes)] schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist der Mit⸗ gliedschein des bisherigen Unternehmers zurückzureichen.

Anmerkung. Vergl. §8§. 9 Absatz 2, 37 Absatz 8 des Gesetzet.

§. 39. Betriebs einstellungen.

Ist der Betrieb eingestellt worden, so ist hiervon binnen (2) Wochen dem Genossenschafisvorstande durch den Unternehmer schriftlich Nachricht zu geben; der Unternehmer kann sich hierbei der Vermittelung des Vertrauensmannes (Sektions vorstandes) bedienen 34.

Anmerkung. Als Betriebseinstellung im Sinne dieses und der folgenden beiden Paragraphen können vorübergehende oder periodisch wiederkehrende Betriebseinstellungen nicht angesehen werden.

5. .

Gleichzeitig mit der Anzeige der Betriebseinstellung hat der Unternehmer für die Zeit vom Ablauf desjenigen Rechnungsjabres, für welches der Beitrag zuletzt entrichtet worden ist, bis zur Einstellung des Betriebes den antheiligen Betrag seines letzten Jahres beitrages in doppelter] Höhe bei dem Genossenschaftsvorstande als Kaution zu hinterlegen. .

Wird diese Kaution nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat der Genossenschaftsvorstand dieselbe sofort nach §. 74 Absatz 1 des Gesetzes beizutreiben.

Von der als Kaution eingezahlten Summe wird demnächst der zu berechnende Beitrag bestritten. Der überschießende Betrag wird zurückgezahlt, ein etwaiger Fehlbetrag nach Möglichkeit eingezogen.

§. 41.

Binnen [4] Wochen nach erfolgter Betciebseinstellung hat der Unternehmer für die Zeit vom Ablaufe des letzten Rechnungsjahres die im 5. 71 des Gesetzes bezeichnete Nachweisung dem Genossenschafts⸗ vorstande einzureichen, widrigenfalls die Feststellung der letzteren durch den Genossegschafts⸗ (Sektions⸗ Vorstand lauf Vorschlag des Vertrauens mannes] erfolgt. 8. 42

Untersuchung der Unfälle.

Von jeder Meldung über einen Unfall, die nach Maßgabe des §. 51 des Gesetzes der Ortspolizeibehörde erstattet werden muß, ist von Seiten des Betriebsunternehmers gleichzeitig eine Abschrift an den Genossenschafts vorstand (Sektionsvorstand? Vertrauensmann! zu senden. Bei größeren Unfällen hat der Sektion vorstand Vertrauens⸗ mann dem Genossenschaftsvorstande sofort Anzeige zu erstatten.]

An den Untersuchungsverhandlungen soll in der Regel als Vertreter der Genossenschaft der Vertrauensmann theilnehmen. Dem Genossen schafts⸗ IJund Sektions⸗ Vorstande steht es frei, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder oder durch andere Bevollmächtigte bei diesen Verhandlungen vertreten zu lassen. Der Vertreter wird durch eine schriftliche Vollmacht legitimirt.

Der mit der Vertretung der Genossenschaft Beauftragte hat dem Genossenschafts⸗ Sektions⸗ Vorstande über das Ergebniß der Unter suchung binnen [2] Tagen Bericht zu erstatten.

§ 43. - Feststellung der Entschädigungen. Die Feststellung der Entschädigungen gemäß S§§. 57 ff. des Gesetzes

erfolgt, Fassung 1. wenn es sich handelt 1. a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, c) um den Ersatz der Beerdigungskosten, durch (den Vertrauensmann] den Sektionsvorstand] leinen Aus⸗ schuß des Sektionsvorstandes, welcher in der Zahl von [5] Mit- gliedern durch die Sektionsversammlung nach Maßgabe des 5. 12 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes zu ergänzen ist], . 2. in allen übrigen Fällen durch (den Genossenschaftsvorstand] leinen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes, welcher in der Zahl von 5] Mitgliedern von der Genossenschaftsversammlung nach Maß⸗ gabe des §. 12 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mit⸗ gliedes zu ergänzen ist]. Fassung 2. in allen Fällen durch den Vertrauensmann (Sektionsvorstand, Ausschuß des Sektionsvorstandes]. Fassung 3. in allen Fallen durch den Genossenschaftsvorstand leinen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes].

Anmerkung. Fassung 3 ist zu wählen, wenn die Genossenschaft nicht in

Sektionen eingetheilt und Vertrauensmänner nicht bestellt sind.

Es kann dse Feststellung der Entschädigungen an Stelle der in §. 43 bezeichneten Organe auch einer besonderen Kommission übertragen werden. Geschiebt dies, so ist auch die Zusammen setzung dieser Kommission durch das Statut zu regeln.

Vergl. 5§. 57 des Gesetzes.

§. 44. Unfallverhütungsvorschriften.

Die im §. 758 des Gesetzes den Berufsgenossenschaften beigelegte Befugniß zum Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften wird durch die Genossenschafisversammlung ausgeübt. Jedes Mitglied der Genossen⸗ schaft ist befugt, den Erlaß solcher Vorschriften und die Aufhebung oder Abänderung bestehender Vorschriften bei dem Genossenschafts⸗ vorstande zu beantragen. Die Beschlußfassung über den Antrag ist in der nächsten Genossenschaftsversammlung herbeizuführen, nachdem zuvor die Sektionsvorstaͤnde Vertrauensmänner] gutachtlich gehört worden sind.

Die vom Reichs⸗Versicherungsamt genehmigten Vorschriften sind von dem Genossenschaftsvorstande zur Kenntnitz der Genossenschafts—⸗ mitglieder zu bringen.

Anmerkung. Vergl. §S§. 78 bis 80 des Gesetzes. 8. 45. Ueberwachung der Betriebe.

Die Genossenschafts [Sektions ] Versammlung, der Genossen⸗ schafts Sektionsvorstand) ernennt für den Bezirk der Genossenschaft jede Sektion Beauftragte zur Ueberwachung der Betriebe in Gemäß heit der 85§. 82 big 86 des Gesetzes. Jede Sektion kann Beauftragte zu diesem Zwecke ernennen. Die Honorirung derselben erfolgt in diesem Falle auf Kosten der Sektion. [Mehrere Sektionen können gemeinschaftlich einen Beauftragten ernennen. Die Beauftragten werden durch eine vom Vorstande ausgestellte Vollmacht legitimirt, ihre Namen und Bezirke sind öffentlich bekannt zu machen.

§. 46.

Reisekosten und Tagegelder.

Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, der Sektions⸗ vorstände, die Vertrauensmänner, sowie die der Genossenschaft ange⸗ hörigen Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten, außer dem Ersatz ihrer baaren Auslagen für Reisekosten, als Entschädigung der Wohnungs⸗ und Zehrungskosten ohne Rücksicht auf den ihnen er⸗ wachsenden Zeitverlust für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres Wohnortes thätig sind, 127] Mark Tagegelder.

Anmerkung. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch. Vergl §§. 25 und 49 Absatz?2 des Gesetzes.

§. 7. Die Vertreter der versicherten Arbeiter erhalten, sofern sie nach dem Gesetz einen Anspruch darguf haben, von der Genossenschaft als Entschädigung für Reisekosten:

a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können, für jedes Kilometer der Hinreise und für jedes Kilometer der Rückreise 15] Pf.;

b) bei Reisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können, 20] Pf. für jedes Kilometer der Hinreise und jedes Kilometer der Rückreise auf der nächsten

sahrbaren Straßenverbindung;

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als Entschädigung für entgangenen Arbeits verdienst, einschließlich der Zehrungekosten für jeden Tag, den doppelten Betrag ihres durchschnittlichen Tages arbeits vmerdienstes.

Anmerkungen. Vergl. 5. 44 Absatz 4, §. 49 Absatz 2 und §. 55 Absatz 1 des Gesetzes.

19. Ausdehnung der Versicherungspflicht. §. 48. Betriebsbeamte.

Die im 5§. 1 des Gesetzes begründete Versicherungepflicht wird auf alle Betriebsbeamten mit einem 130001 Mark nicht übersteigenden 8 , sohne Unterschied ihres Jahresarbeits verdienstes! erstreckt.

Anmerkung. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch. Vergl. 5.2 Absatz 1 des Gesetzes.

8. 49. Genossenschafts mitglieder.

Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, sich selbst mit einem Jahresarbeits verdienst bis zu 5000] Mark gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.

Mitglieder, welche von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen, haben die Versicherung unter Bezeichnung des Jahresarbeits⸗ verdienstes, welcher derselben zu Grunde gelegt werden soll, bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich zu beantragen; sie können sich hierbei der Vermittelung des Vertrauens mannes (Sektionsvorstandes] bedienen.

Dem Genossenschaftsvorstande steht frei, den angemeldeten Jahres arbeitsverdienst bis auf den Betrag des Jahresarbeite verdienstes des im Betriebe höchstgelohnten Arbeiters oder Betriebsbeamten zu ermäßigen. ö.

Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antrag dem Genossenschafts vorstande zugestellt ist, und dauert bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Versicherte stirbt oder das Erlöschen der Versicherung bei dem Genossenschaftsporstande schriftlich beantragt. Macht letzterer ven der ihm darch Absatz 3 ertheilten Befugniß Gebrauch, so tritt die Ermäßigung des Jahresarbeits verdienstes mit der Zustellung des Beschlusses an den Unternehmer in Kraft. .

Ueber Versicherungen dieser Art wird vom Genossenschafts⸗ vorstande ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem Versicherten mitgetheilt.

Anmerkungen. - . 1. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch. . 2. Vergl. 5 2 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere zu Absatz 4 auch §8. 37 Absatz 8 des Gesetzes. 3. Die Motive §. 17 des Gesetzes sagen: . „Die durch die Ausdehnung der Versicherung auf die im §. 2 bezeichneten Betriebsunternehmer nothwendigen besonderen Bestimmungen sollen durch das Statut erlassen werden. Dieses wird insbesondere zu bestimmen haben, in welcher Weise die Anmeldung und das Ausscheiden dieser Personen zu bewirken ist, auf welche Weise der Eintritt der Versicherung festgestellt werden soll, also ob dieselbe von der Eintragung in ein besonderes Kataster abhängig sein und mit welchem Zeitpunkt sie beginnen soll u. s. w.“

§. 50. Andere Personen.

Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, nicht versicherungs⸗ pflichtige Personen, welche die Betriebsräume zeitweilig betreten, ohne in dem Betriebe selbst beschäftigt zu sein (Beamte, soweit dieselben nicht bereits nach dem Gesetze oder nach §. 48 des Statuts versichert sind, Ehefrauen, Hausgesinde, Hauskinder und sonstige Angehörige des Mitgliedes oder seiner Arbeiter und Betriebsbeamten, ferner Handwerker und andere Personen) je mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu [500]!) Mark gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. ;

Mitglieder, welche von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen, haben die Versicherung unter namentlicher Bezeichnung der zu versichernden Personen und des Jahresarbeitsverdienstes, welcher der Versicherung einer jeden derselben zu Grunde gelegt werden soll, bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich zu beantragen. Sie können sich hierbei der Vermittelung des Vertrauensmannes I[Sektions⸗ vorstandes] bedienen. Ueber die Genehmigung des Antrags entscheidet der Genossenschaftsvorstand, welcher zugleich die näheren Bedingungen der Versicherung festsetzt. Demselben steht frei, dea angemeldeten Jahresarbeitsverdienst bis auf die Hälfte des in dem Betriebe durch⸗ schnittlich verdienten Arbeitslohnes zu ermäßigen. Der Vorstand kann für die in Absatz 1 bezeichneten Personen auch Kollektivversicherungen ulassen.

, . Versicherung darf nur zu dem Zwecke abgeschlossen werden, daß dadurch eine Entschädigung des von dem Betriebsunfalle Be—⸗ troffenen und seiner Hinterbliebenen bewirkt wird.

Bei der Umlegung der Beiträge ist der Jahresarbeitsverdienst dieser versicherten Personen nur zur Hälfte zu einem Drittel, einem Zehntel!“ in Anrechnung zu bringen. .

Die Versicherung tritt von dem Tage der Genehmigung des An—⸗ trages ab in Wirksamkeit und dauert bis zum Schlusse desjenigen Rechnungsjahres, in welchem der Betriebsunternehmer das Erlöschen der Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich beantragt. Der Antrag auf Erlöschen der Versicherung kann auch auf einzelne der versicherten Personen beschränkt werden. ;

Ueber Versicherungen dieser Art wird von dem Genossenschafts⸗ vorstande ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem Betriebsunternehmer mitgetheilt.

Anmerkung. ) Diese Zahl kann für die verschiedenen Kategorien von Personen verschieden boch gegriffen werden, z. B. für Beamte, die nicht bereits ohnehin versichert sind, höher als für das Hausgesinde ꝛc. Im Uebrigen vergl. die Anmerkungen zu §. 49.

V. Abänderungen des Statuts. 8. 51. Fassung 1. 6.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts versammlung in Gemäßheit des §. 10 Absatz 2.

Fassung 2.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts—⸗ versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens lein Zehntel! der Mitglieder der Genossenschaft vertreten sein und mindestens die Hälfte! der erschienenen Mitglieder dem Antrage zjustimmen müssen.

Fassung 3. ; ;

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts⸗ versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte] der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen in der Versammlung ver⸗ treten sein und mindestens die Hälfte] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen muß.

Fassung 4.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts⸗ en, m mit der Maßgabe, daß mindestens drei Viertheile] der Erschienenen dem Antrage zustimmen müssen.

Anmerkung. Wird die Fassung? oder 3 gewählt, so empfiehlt sich

folgender Zusatz: .

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig. so kann die Statutenänderung in einer zweiten geFäß Z. 8 berufenen

Genossenschaftsversammlung ohne Rücksicht auf die Zah

.

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