Reichetag nicht mit bestimmten Forderungen hervortrete, sondern nur betone, daß derselbe sich das Recht der nachträg⸗ lichen Genehmigung außeretatsmäßiger Ausgaben wahre, so könne man eine mildere, weniger die Gegensätze aufregende Form von einer gewissenhaften Volksvertretung nicht ver⸗ langen. Wenn er über die Sache selbst sich Schweigen auf⸗ erlege, so möchte er doch noch seine abweichende Auffassung in Bezug auf zwei Punkte markiren. Nach seiner Ansicht sei sedes materiae der Art. 62 der Verfassung, wonach die Verwaltung des Reichsheeres für das ganze Reich eine einheitliche sei. Er lege deshalb Protest ein gegen den Versuch des Regierungskommissars Geh. Raths Schultz, die innere Organisation dieser Verwaltung, das verfassungsmäßige Verhältniß zwischen der Reichsarmee und der Preußens zu bestimmen nach der clausula bajuvarica, die doch nur aus⸗ nahmsweise für das bayerische Kontingent Geltung habe. Diese Art der Interpretation und der Handhabung der Ver— fassung sei in sich falsch: das deutsche Heer sei ein einheit⸗ liches Heer, und seine Partei, die für diese Auffassung eintrete, vertheidige in Wahrheit das monarchische Prinzip. Die Frage des Niederschlagungsrechtes sei nicht zu verwechseln mit dem Begnadigungsrecht. Das Haus habe alle Ursache, in der milden Form, in der das hier geschehe, sein Recht bezüglich der Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu wahren.
Der Direktor im Reiche amt, Aschenborn, entgegnete, die Darstellung, als ob der Reichstag bis jetzt ohne Kenntniß von derartigen Vorkommnissen gewesen sei, entspreche nicht dem Hergang der Dinge im Jahre 1875. Damals habe es sich um Ueberhaltungen der Invalidenpensionen gehandelt. In der Rechnungskommission sei die Angelegenheit eingehend erörtert, aber sie habe nicht Anstoß an der Kontrasignirung der Nieder⸗ schlagungsordres durch den Kriegs-Minister genommen. Er verstehe nicht, weshalb man von der bisherigen Praxis ab— weichen wolle. Man beschwöre so nur die Gefahr, daß die Verwaltung nicht das gleiche Entgegenkommen wie bisher zeige. Wer stehe dafür, daß sie nicht nach der Annahme des vorliegenden Antrages in Erwägung ziehe, ob es nicht besser sei, die Motive für die Kabinetsordres überhaupt nicht mehr mitzutheilen?
Der Abg. von Benda glaubte, daß die Herbeiführung einer Verständigung nicht erleichtert werde, wenn solche Even⸗ tualitäten in Äussicht gestellt würden. Im Jahre 1875 sei die Frage, ob die Kontrasignirung der Niederschlagungsordres durch den Reichskanzler oder den Kriegs-Minister zu erfolgen habe, nur ganz nebensächlich berührt worden, vielmehr habe die Kommission vor Allem versucht, darauf hinzuwirken, daß die Wirkung der Justifizirungsordres überhaupt eingeschränkt werde.
Der Abg. Rickert bemerkte, die Vorhaltung, daß die Stellungnahme seiner Partei eine Verschärfung in den Gegen⸗ satz der Auffassung zu tragen geeignet sei, verdiene dieselbe nicht; er habe Fragen dieser Art stets ruhig und sachlich zu verhandeln sich bemüht. Er habe im vorigen Jahre die Anregung zu dieser Stellung⸗ nahme gegeben, weil er der Meinung gewesen sei, daß die Rechnungskommission fernerhin nicht mehr so gleich⸗ gültig an dieser Frage vorübergehen dürfte. Die Sache habe eine andere Wendung erhalten, seitdem der Reichskanzler dem Hause ausdrücklich schriftlich erklärt habe, der Reichskanzler wäre der Einzige, an den der Reichstag sich zu wenden habe, nicht der Kriegs⸗Minister, der gar micht sein Stellvertreter sei. Das Mindeste, was man annehmen müsse, sei die nachträgliche Genehmigung; wenn das nicht geschehe, werde seine Partei die Decharge verweigern und sehen, ob die Regierung damit zufrieden sei.
Der Abg. von Helldorff erklärte, praktisch sei doch die Frage der Kontrasignatur ziemlich gleichgültig, während die Frage der Zulässigkeit der justifizirenden Ordres ganz abseits liege, von der Kommission wenigstens gar nicht erörtert worden sei. Mit der Annahme des Antrages Richter schaffe man unzweifelhaft einen Anlaß zu Mißhelligkeiten, und außerdem liege für das Haus eine Veranlassung, über die Berechtigung der Justifikationsordres heute einen Beschluß zu fassen, gar nicht vor. Nehme das Haus den Antrag der Kommission an, so bleibe die Lage dieser Streitfrage un⸗ verändert.
Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, wenn der Direktor Aschenborn meine, er wolle mit seinem Antrage einen Kon⸗ flikt herausfordern, so liege es doch sehr nahe, auf gewisse Fälle zu verweisen, wo umgekehrt die Regierung ohne jeden Anlaß Rechtsfragen aufgeworfen und in sehr schroffer Form gegenüber dem Reichstage verfochten habe, wie es z. B. bei den letzten Wahlprüfungen geschehen sei. Hier liege ein solcher Fall gar nicht vor; das Haus sei nur gezwungen, in gewissen Grenzen sein Recht zu wahren. Auch die Regierung gebe zu, daß in der Reichnungskommission immer nach nach den Grün⸗ den der Niederschlagung gefragt worden sei. Gerade diese kon⸗ stante Praxis beweise, daß des Abg. von Benda Meinung unrichtig sei, daß mit dem Vorzeigen der Kaiserlichen Ordre die Sache erledigt sei. Die Kommission habe es nur nicht für opportun gehalten, die Frage rechtlich der Form nach weiter zu untersuchen, nachdem sie in der Sache die Billigkeitsgründe an⸗ erkannt habe, und weil sie geglaubt habe, daß diese ganze Materie in der nächsten Zeit gesetzlich geregelt werden würde. Im Jahre 1875 sei diese Regelung sehr nahe gewesen. Er habe der damaligen Kommission für das Etatsgesetz selbst an⸗ gehört und müsse dem Abg. von Benda aufs Allerbestimmteste bestreiten, daß in der Kommission auch nur von der Mehrheit ein Recht, durch Kabinetsordres Gelder niederzuschlagen, an— erkannt sei. Damals sei versucht worden, für gewisse unter⸗ geordnete Fälle der Verwaltung ein Recht der Niederschlagung zu geben. In einer Reihe anderer Fälle habe ausdrücklich die Genehmigung dem Reichstage vorbehalten bleiben sollen. Es habe sich also um eine Art Kompromiß gehandelt. Da derselbe nicht zu Stande gekommen sei, so bleibe Jeder auf seinem Standpunkte stehen, und es sei nur eine Frage der Opportunität, wie man denselben im Laufe der Zeit schärfer oder weniger scharf accentuire. Nachdem dem Hause heute versichert worden sei, daß zu einer gesetzlichen Neuregelung dieser Materie bei der Ver⸗ schiedenheit der ufa f ing; keine Aussicht sei, müsse das Haus erst recht auf die Wahrung seines Standpunktes Be⸗ dacht nehmen. Früher habe man auch einmal geglaubt, für außeretats mäßige Ausgaben einer Genehmigung nicht zu be— dürfen; man habe z. B. aus den Ersparnissen an Land⸗ gerichtsgehältern einen außeretatsmäßigen Major besoldet, heute geschehe das nicht mehr. Es frage sich einfach, wie weit die Verfassung das früher geübte monarchische Recht modifizirt habe; die Regierung meine das nicht, er halte es für funda⸗ mental modifizirt. Die nähere Formulirung sei zur Stunde
noch nicht erfolgt, folglich bleibe Jeder bei seiner Auffassung!
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stehen. Seine Partei sei gerade durch die Haltung des Kriegs— Ministers provozirt worden, der in einem Umfange, wie nie zuvor, das Begnadigungsrecht des Kaisers geltend gemacht habe. Die Frage, ob der Reichskanzler oder der Kriegs— Minister kontrasigniren müsse, sei 1875 sekundär ge⸗ wesen. Die Regierung habe damals selbst nur immer von Kaiserlichen Erlassen gesprochen. Daß die Gegenzeichnung jetzt auch durch den Kriegs-Minister erfolgen könne, sei ein ganz neuer Standpunkt. Nachdem die aus⸗ sührlichen Debatten über diese Frage stattgefunden hätten, würde die einfache Annahme des Kommissionsantrages eine Verschlimmerung der ganzen Rechtslage bedeuten. Er sei ja dem Antrage der Kommission auf Vorlegung eines Etats⸗ gesetzes keineswegs entgegen, halte aber dafür, daß dieser An⸗ trag nicht ausreiche.
Der Ahg. von Helldorff führte aus, auch mit der An⸗ nahme des Kommissionsantrages wahre das Haus voll und ganz sein Etatsrecht; man habe es nicht nöthig, im gegen⸗ wärtigen Augenblick über die aufgeworfene Streitfrage eine materielle Entscheidung zu fällen.
Der Abg. von Benda bemerkte, wenn das Parlament ein unzweifelhaftes Recht gehabt hätte, alle Justifikationsordres zu genehmigen, so wären in der Kommission von 1875 die Versuche, eine richlige Vertheilung der Berechtigungen zu erreichen, doch gar nicht angestellt worden.
Der Abg. Dr. Hänel konstatirte, daß auch er 1875 der erwähnten Kommission angehört habe, und daß der Abg. von Benda die damalige Sachlage ganz unrichtig wieder⸗ gegeben habe. Ein Recht der Regierung sei nicht anerkannt worden; allerdings habe Niemand von der Kommission geleugnet, daß der Verwaltung eine gewisse Freiheit der Bewegung in Ansehung der untergeordneteren Fälle gewährt werden müsse. Zwischen diesen beiden Standpunkten zu ver— mitteln, sei damals Aufgabe der Kommission gewesen.
Der Abg. von Helldorff erklärte, auch der Vorredner erkenne also an, daß zwischen zwei Standpunkten zu ver⸗ mitteln gewesen sei; es handele sich also um ein sehr schwer festzustellendes streitiges Rechtsgebiet. Durch Debatten und Anträge wie die heutigen fördere man die Lösung solcher Fragen nicht, und er bitte nochmals, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, bis die Regierung selbst wieder mit entsprechenden Vorlagen an den Reichstag komme.
Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, wenn das Haus mit dem Abg. von Helldorff die Sache aussetzen wolle, bis die Re⸗ gierung das Bedürfniß fühle, sich gesetzlich beschränken zu lassen, dann könne man lange warten! Der Regierungs—⸗ standpunkt sei ja der bequemste, den es geben könne, zu sagen: Der Monarch habe das Recht, jeden Defekt niederzuschlagen. Er stelle das in Abrede; und werde sein Antrag angenommen, so müsse die Regierung alle Abweichungen vom Etat in Zu— kunft etwas genauer motiviren. Das werde ihr unbequemer sein, und sie würde dann dem Hause vielleicht einen Gesetz⸗ entwurf vorlegen, in dem sie die politisch wichtigeren von den unbedeutenderen Fällen sondere. Erst von dem Augenblicke an könne er mit der Regierung darüber verhandeln, ob ihr ein gewisses, sehr begrenztes Niederschlagungsrecht zu gewähren, und dafür die klare Formulirung der Rechte des Reichstages zu erlangen sei.
Der Direktor im Reichs-Schatzamt, Aschenborn, entgegnete, der Reichstag vergebe seinen Rechten nichts, wenn derselbe nach wie vor davon absehe, die nachträgliche Genehmigung zu ertheilen. Wohl aber werde dem Standpunkt der Regierung präjudizirt durch solche nachträgliche Genehmigung, denn bei der bloßen Decharge bleibe es dahingestellt, ob der Reichstag eine Geneh⸗ migung für erforderlich erachte oder nicht; während bei der ausdrücklich ausgesprochenen Genehmigung besonders hervor⸗ gehoben werde, daß die Allerhöchste Ordre dem Reichstag nicht genüge. Eine Drohung irgend welcher Art habe er nicht autsgesprochen.
Der Abg. Richter (Hagen) führte aus, daß es doch be⸗— denklich sei, wenn das Haus sich bei der bloßen Decharge⸗ ertheilung beruhige, das habe der Direktor Aschenborn selbst vor⸗ hin dargethan; denn derselbe habe daraus, daß das Haus früher immer die Decharge ertheilt habe, geschlossen, daß damit ein festes Recht konstituirt sei. Eine Drohung habe ferner allerdings in dessen Ausführungen, wenn auch eine solche in höflicher Form, gelegen. Wenn der Abg. von Benda es als so bedenklich dargestellt habe, die Decharge zu verweigern, so habe man doch im Allgemeinen Rechte, um sie zu gebrauchen. Wenn sein erster Antrag nicht angenommen werde, so werde seine Partei über die jetzt in Frage stehenden Punkte aller— dings die Decharge nicht aussprechen können.
Der Antrag Richter⸗Meyer, soweit er die zurückgezogene Nummer UL ersetzen soll, wurde genehmigt.
Es folgte nunmehr die Berathung des Antrages Meyer ad Il, betreffend den Kabelvertrag.
Der Abg. Dr. Meyer (Halle) wies darauf hin, daß dieser Kabelvertrag, wenn er auch an sich nicht zu mißbilligen sei, doch verfassungsmäßig dem Reichstage zur Genehmigung vor⸗ gelegt werden müsse, da derselbe als Garantievertrag eine Belastung des Reiches enthalte. Bisher habe die Postverwal⸗ tung versäumt, diese nachträgliche Genehmigung beim Reichs⸗ tage nachzusuchen.
Der Abg. von Köller führte aus, daß das Reich nicht selbst die Kabelverbindung hergestellt, sondern daß eine Aktien⸗ gesellschaft als Rechtsnachfolgerin des Dr. Lasard diese Ein⸗ richtungen getroffen habe, und daß das Reich gegen eine be⸗ stimmte Entschädigung in ein Pachtverhältniß zu dieser Ge⸗ sellschaft getreten sei. Die Einnahmen aus den Telegramm⸗ gebühren flössen in die Reichskasse, und dadurch werde die Pacht völlig; gedeckt.
Der Bundeskommissar, Direktor im Reichs⸗Postamt Dr. iber erwiderte, der Antrag sei nicht anzunehmen, weil der⸗ elbe von einer falschen Interpretation des Art. 73 der Ver⸗ fassung ausgehe. Der Abg. Meyer meine, daß jedes Schuld⸗ verhältniß, welches die Verwaltung eingehe, der Genehmigung des Reichstages bedürfe. Ohne die Möglichkeit, irgend ein Schuldverhältniß einzugehen, könne aber eine Verwaltung überhaupt nicht geführt werden. Ein Garantievertrag im Sinne des Art. 73 liege hier nicht vor. Der Vertrag sei für das Reich im höchsten Grade vortheilhaft gewesen.
Der Abg. Haupt hielt den Vertrag für einen einfachen Pachtvertrag. Die Postverwaltung habe auf Grund der etats⸗ mäßigen Ermächtigung die aus diesem Vertrage für sie ent⸗ stehenden pekuniären Verpflichtungen erfüllen können. Der Antrag Meyer sei daher gegenstandslos.
Der Abg. Halben befürwortete den Antrag Meyer. Wenn der Vertrag auch sehr vortheilhaft gewesen sei, so dürfe der Reichstag doch, gegenüber der Verwaltung, keines seiner ver⸗ fassungsmäßigen Rechte aufgeben.
Der Bundeskommissar Geh. Ober- Negierungs-Rath Dr. Meyer bestritt, daß es sich hier um einen Garanktievertra handle, und bat, den Antrag Meyer (Halle) abzulehnen, dessen Wortlaut schon allein zu Bedenken Anlaß gebe. Der Abg. Dr. Vieyer (Halle) bemerkte, sein Antra schließe sich dem Wortlaute nach an die Monita des 3
nungshofes an; und er bitte nochmals, dem Antrage zuzu⸗
stimmen.
Der Abg. Dr. Hänel führte aus, daß der Vertrag schon deg⸗ halb nicht als gewöhnlicher Pachtvertrag anzusehen sei weil die Summe, welche die Gesellschaft jährlich erhalte, auch zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden sei.
Der Antrag Meyer (Halle) wurde abgelehnt, dagegen der Antrag der Kommission auf Vorlegung eines Komptahilitätz— gesetzes angenommen. ö
mut vertagte sich da Haus um ö5i/a Uhr auf Dienstag r.
Landtags⸗Angelegenheiten.
In dem Etat der Justizverwaltung 1885/86 sind die Einnahmen (Kap. 30: 50 470 00 66) um 560 000 S höher an— gesetzt als im Etat 1884/85. Die Kosten sind in Folge der zum j. April dx. J. in Aussicht genommenen Einrichtung felhständiger HGerichtskaffen mit 4 363 609 M6 C137 059 ) in Tit, I bie- Kapitels wieder eingestellt worden. Die Einnahmen, welche als Emo— lumente der Beamten (Prüfungs. und Gerichts vollzieher gebühren wieder zur Verwendung kommen, sind um 411 300 S höher, mit 5 169 000 M zum Ansatz gekommen. Bei dem Arbeits verdienst (198 990 ) sind 218 00 M, bei den Wittwen und Waisengeld= beiträgen 83 500 M mehr ausgeworfen.
Den Einnahmen stehen (Kap. 71—- 83) S5 663 00 66 (4 5 322 600 S) dauernde Ausgaben gegenüber. Bei dem Ministe⸗ rium sind 3 neue Bureaubeamtenstellen mit 12 600 ½6 und 1 neue Kanzleidienerstelle mit 1350 66 und zusammen 2940 6 Wohnungk— geldzuschüssen vorgesehen. Bei der Justiz Prüfungskommission sind 5300 16 Mehreinnahmen zu erwarten. Bei den Ober ⸗Landesgerichten (4 008 775 υι) erhöhen sich die Ausgaben um 444 554 6, da 152, Beamte hinzutreten und die Remuneration der Lohn— schreiber verbessert werden soll. Die Land⸗ und Amtz— gerichte (63 565 769. 606) stehen mit 3141 903 (., im Etat, die hauptsächlich durch die große Anzahl neuer Gerichtz— schreiberstellen veranlaßt sind. Bei den besonderen Gefängnissen (1L 638198 K) sind 75 808 M mehr angesetzt, theils für neue Ge⸗ fängnißwärterstellen, theils zur Erhöhung der Gehälter bezw. Remu⸗ nerationen für Gefängnißbeamte. Die verschiedenen Umzugs und Reisekosten sind zu einem Titel (Kap. 80 Tit. 1) im Betrage von 1320000 SV verschmolzen worden.
Als einmalige und außerordentliche Ausgaben sind (Kap. 7) für 22 verschiedene Bauten 1 649 320 ½ ausgeworfen.
Die durchgreifenden Veränderungen in diesem Etat werden durch die Errichtung selbständiger Kassen bei der Justizver— waltung veranlaßt, wodurch eine Mehrausgabe von 4502519 4 entsteht, welcher bei der Verwaltung der indirekten, der direkten Steuern und bei den Regierungs⸗ (Bezirks⸗) Hauptkassen eine Minderausgabe von 3180 850 M gegenübersteht, so daß eine Mehrausgabe von 1264670 M verbleibt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß auch bei dem i n. der bisherigen Einrichtung eine nicht unerheb— hebliche ehrbelastung des Etats der Verwaltung der indirekten Steuern unvermeidlich geworden wäre. Das Naͤhere über diese Reform ergiebt eine dem Etat beigefügte Denkschrift, nach welcher sich die Grundzüge der neuen Organisation wie folgt gestalten:
A. Die Kassen. Für jeden Ober ⸗Landesgerichts bezirk werden . und die erforderliche Anzahl von Spezialkassen errichtet.
a. Die Justiz⸗Hauptkasse wird bei dem Ober ˖ Landesgericht ge= bildet. Sie fuhrt den Etat der Justizverwaltung im Bezirk des Aber -Landesgerichts aus und legt die Rechnung. Sie übernimmt. die Einnahmen und Ausgaben der Spezialkassen, empfängt die Abliefe⸗ rungen derselben und überweist ihnen durch Vermittelung der Re⸗ gierungs⸗Hauptkasse die erforderlichen Zuschüsse. Sie hat die Re— visiogn der Ausgabeverzeichnisse uud Beläge vorzunehmen, welche gegenwärtig von den Rechnungsrevisoren bei den Stgatßanwaltschaften der Landgerichte revidirt werden. Die Justiz⸗Hauptkasse zahlt zugleich die für das Ober⸗Landes gericht erforderlichen persönlichen und nicht persönlichen Ausgaben, mit Aus⸗ nahme der Kalkulaturgebühren, und vereinnahmt die Nebeneinnahmen (nicht auch die Gerichtskosten) bei dem Ober ⸗Landesgericht.
Die Geschäfte bei der Justiz⸗Hauptkasse werden von einem Ren—⸗ danten, einem als Kassirer fungirenden Gerichtsschreiber und der erforderlichen Anzahl von Gerichtsschreibern, welche als Buchhalter, sowie von Gerichtsschreibergehülfen, welche als Kassenassistenten fun⸗— ö und von einem Richter als Kurator beauf— ichtigt.
b. Als Spezialkassen fungiren die Gerichtskassen. Bei jedem Amtsgericht wird eine solche Kasse gebildet. Dieselbe ist zugleich Kasse für das zugehörige, am Orte befindliche Landgericht und für die Staatsanwaltschaft.
1) Die Gerichtskassen erheben die Gerichtskosten und Geldstrafen, leisten die nicht persönlichen Ausgaben und dienen als Organe der Justiz-Hauptkasse für Erhebung und Auszahlung aller sonstigen Ein⸗ nahmen und Ausgaben. Die Erhebung von Gerichtskosten durch den Gerichtsschreiber als solchen kommt in Wegfall. Dagegen ver⸗ bleibt die Aufstellung der Vollstreckungslisten und der Abliefe— rungescheine über Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens den Gerichtsschreibern resp. Sekretären. Die Auszahlung der Zeugen= und Sachverfständigengebühren erfolgt in der Regel durch die Kase, kann jedoch, soweit hierfür ein Bedürfniß vorliegt, ausnahmsweise einem Gerichtsschreiber unter Gewährung“ eines eisernen Vorschusses übertragen werden. Die Gerxichtskassen liefern die entbehrlichen Be⸗ stände an die Justiz⸗Hauptkaffe ab und empfangen von derselben durch Vermittlung der Regierungs-Hauptkassen die erforderlichen Zuschüsse. Jeden Monat erfolgt durch einen Ueberweisungsauszug die vollständige Abrechnung mit der Justiz-»Hauptkasse.
2) Die Kassengeschäfte werden in der Regel zwischen zwei Be⸗ amten gefheilt. Gin Beamter fungirt als Rendant, ein zweiter alt Controleur. Letzterer führt insbesondere das Kostenregister, ersterer das Einnahme ⸗ und Ausgabejournal. Die Kostenliquidationen wer, den wie seither von dem Gerichtsschreiber aufgestellt. Die Prüfung des Kostenansatzes liegt wie bisher dem Rechnungsrevisor bei dem Landgericht ob. ö
a. Bei den größeren Kassen, bei welchen die Kassengeschäfte die volle Thätigkeit zweier Beamten in Anspruch nehmen, wird ein be⸗ sondere Kassenpersonal gebildet, bestehend aus einem Rendanten und einem ausschließlich als Kassenkontroleur fungirenden Gerichtsschreiher. Der Kasse werden nach Bedürfniß Gerichtsschreibergehülfen bei⸗ gegeben, welche als Kassenafsistenten fungiren und den Rendanten und Göontroleur in den Kassengeschäften unterstützen. Bel größeren Kassen fungiren nach Bedürfniß mehrere EControleure und neben dem Rendanten Kassirer. 5 .
h. Bei den kleineren Kassen, bei welchen die Kassengeschäfte allein nicht die volle Arbeitskraft zweier Beamten ausfüllen, fungiren keine befonderen Rendanten und Kontroleure, sondern es werden die Ge⸗ schäfte des Rendanten bezw. des Kontroleurs von den Gerichtsschreiberei⸗= Beamten wahrgenommen. .
C. Für die Kassen derjenigen gering beschäftigten Amtsgerichte welche nur mit einem Gerichtsschreiberei⸗ Beamten besetzt sein werden, bei denen alfo auch für die Kasfengeschäfte nur ein. Bureauheamter zur Verfügung steht, ist eine vereinfachte Organisatien in Aussi genommen. Die fonst zwischen dem Rendanten und Kontroleur ge⸗
höher
in Dresden, Herr Ernst Oscar Wahl daselbst, hat das
er er e allein wahrgenommen.
Y) Bei jeder Gerichtskasse fungirt ein Amtsrichter als Kassen⸗
furator. Derselbe beaufsichtigt die Kassenverwaltung monatlichen B
en Kassengeschäfte werden bei solchen Amtegerichten von dem
und nimmt die
m —
gesetzt werden.
ziehera und Hülfs⸗Gerichtsvollziehern zu übertragenden Vollstreckungen, einschließlich der Reisekosten und baaren Auslagen, soll von dem Landgerichts. Präsidenten allmonatlich in Form eines Aversums fest⸗ Ueber die Grundsätze, nach denen hierbei zu ver fahren, werden von dem JustizMinister besondere, die bestehenden Vorschriften an den §§. 27, 25 der Gerichtsvollzieherdednung modi⸗ fizirende Bestimmungen getroffen werden.
Für das Zwangsverfahren zur Beitreibung der Gerichtskosten kommen die Vorschriften der
Verordnung vom 4. August 1884
register nimmt an: des Aeutschen Reichs⸗-Anzeigers uud Königlich Preußischen Staats · Anzeigers: Berlin sW., Wilhelm ⸗ Straße Nr. 32.
—— 6 Inserate für den Deutschen Reichs und Königl. Preuß. Staats ⸗ Anzeiger und das Central-⸗Handels⸗ die Königliche Expedition
1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.
2. Subhasts tionen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
J Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 66 55 Bekanntmachung.
Durch Urtheil des Reichsgerichts vom 22. Dezem⸗
4 sind: .
i ene August Reinsdorf, Schriftsetzer, ge⸗ boren am 31. Januar 1849 zu Pegau im Königreich Sachsen. konfessions los, und
Y Emil Küchler, Schriftsetzer, wohnhaft zu
Elberfeld, geboren am 9. Februar 1844 zu Crefeld, evangelisch, .
und jwar Küchler wegen Hochverratbes in idealem
Jusammentreffen mit versuchtem Morde, mit dem
Tode und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
Reincdorf wegen Anstiftung zum Hochverrathe in
dealem Zusammentreffen mit versuchtem Morde,
mit dem Tode und Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ bestraft.
rc, 1 des Hochverrathes ist darin er⸗
kannt worden, daß Küchler auf Anstiften des Reins.
dorf es unternommen hat, am 28. September 1883
bei Gelegenheit der Enthüllung des Niederwald⸗
Denkmals Se. Majestät den Kaiser und die zur
EGnthüllungs feier versammelten Bundes fürsten durch
Dynamitgeschosse zu morden, welche er an die von
dem Festzuge benutzte Straße legte. Das Unter⸗
nehmen mißlang, weil die in Brand gesetzte Zünd⸗ schnur gegen den Willen der Thäter nicht völlig ab— rannte.
. allerhöchste Erlasse vom 2. Februar d. J
haben des Kaisers Majestät zu erklären geruht, daß
der Gerechtigkeit freier Lauf zu lassen.
Demgemäß ist auf Anordnung Sr. Excellenz des Herrn Sber⸗-Reichsanwalts heute um 8 Ubr Morgenz in dem Hofe der hiesigen Königlichen Strafanstalt unter Beobachtung der im S. 486 der Straf- Prozeß ⸗Ordnung gegebenen Vorschriften das Todes ⸗ urtheil an
I Friedrich August Reinsdorf und ) Emil Küchler
durch Enthauptung vollstreckt worden.
Solches wird in Gemäßheit des §. 549 der Kriminal- Ordnung warnungshalber hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Halle a. S., den 7. Februar 1885.
Der Königliche Erste Staatsanwalt. von Moers.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. bbbõg Aufgebot. Der Altersvormund der unmündigen Anna Emilie und Hermann Max, Geschwister Schneider
Aufgebot der Aktie der Marienberger Silberbergbau⸗ Aktiengesellschaft Nr. 812, lautend auf Johanne Schneider in Dresden, beantragt. Der Inhaber der Aktie wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 14. August 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Aktie vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Aktie erfolgen wird.
Marienberg i. S., den 39. Januar 1886.
Königliches Amtsgericht. Landgraf.
löääs Oeffentliche Zustellung
mit Vorladung.
Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Konrad Kirsch, Spengler, in Lud— wigshafen wohnhaft, Kläger, durch den zu Franken⸗ thal wohnenden Rechtsanwalt Karl Merckle vertre⸗ ten, gegen I seine minderjährige, durch die Ehe emanzipirte Ehefrau Maria Grehl. ohne Gewerbe, bei ihm domizilirt, dermalen ohne bekannten Aufent⸗ haltzort abwesend, 2 deren Curator ad hoc Adam Grehl, Lgamndwirth, in Freisbach, Kanton Germers— heim wohnhaft, Beklagten, Klage erhoben mit dem Antrage, die Chefcheidung zwischen Kläger und seiner 6 auszusprechen und dieser die Kosten zur Last
egen.
Zur mündlichen Verhandlung der Klage ist die Sißung des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal,
ammer für Civilfachen, vom fünfzehnten April nächsthin. Vormittags neun Üühr, bestimmt, wozu die Beklagten zugleich vorgeladen werden, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt zu bestellen und durch diesen
e Klage beantworten zu lassen.
Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen
ustellung an die abwesende beklagtische Ehefrau Kirsch wird Vorstehendes bekannt gegeben.
Frankenthal, den 5. Februar 1855.
Kgl. Landgerichtsschreiberei: Denig, Kgl. Obersekretär.
mit Vorladung.
Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Christian Deutsch, Kaufmann in Schwãbisch Hall in Württemberg wohnhaft,
läger, für welchen der Kgl. Advokat ⸗ An walt Ottmar Müller in Frankenthal als Prozeßbevoll⸗ mächtigter aufgestellt ist, gegen Albert Deutsch, Oeko⸗ nom, früher in Ludwigshafen a. Rh., jetzt ohne be⸗ annten Wohn- und Aufenthaltsort abwesend, Be⸗
klagten Klage erhoben mit dem Antrage, den Be—
* n. 8. w. Von öffentlichen Papieren.
klagten zu verurtbeilen, an Kläger für verursachten Schaden und Kosten die Summe von zwölftausend Mark mit Zinsen vom Tage der Klage und die Prozeßkosten zu bezahlen; auch das ergebende Urtheil als vorläufig vollstreckbar zu erklären; Erhöhung für den Fall vorbebalten, daß die entstandenen Kesten mehr betragen sollten, als dem Kläger bisher bekannt geworden.
Zur mündlichen Verhandlung der Klage ist die Sitzung des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal, Kam⸗ mer für Givilsacken, vom fünfzehnten April nächsthin, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu der Beklagte zugleich vorgeladen wird mit der Aufforderung, rechtzeitig einen an diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt aufzustellen und durch diesen die Klage beantworten zu lassen.
Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen Zustellung an den abwesenden Beklagten wird Vor— stehendes bekannt gegeben.
Frankenthal, den 5. Februar 1885.
Kgl. Landgerichtsschreiberei. Denig, Kgl. Ober⸗Sekretär. (66512) Oeffentliche inn, ö
Die Ehefrau Catharine Wilkens, geb. Gosch, in Omschlag, vertreten durch den Justizrath Wille in Rendsburg, klagt gegen ihren Ehemann, den Maler Friedrich Wilkens aus Rendsburg, zur Zeit unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Ehe quoad vinculum wegen der böslichen Verlassung der Beklagten zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die L. CGivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel auf
den 11. Juni 1885, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Kiel, den 5. Februar 1885.
Böthel, .
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
66517 Oeffentliche Zustellung.
Vie Ehefrau des Gaͤrmers Wilhelm Borchert, Johanne, geborene Könnemann, zu Preußisch Bör⸗ necke, vertreten durch den Rechtsanwalt Roeder zu Halberstadt; klagt gegen ihren Ehemann, den Gärtner Wilhelm Borchert, früher zu Preußisch Börnecke, zur Zeit unbekannten Aufenthaltsorts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehetrennung, und ladet den Beklagten zur, münd⸗ sichen Verhandlung dis Rechtestreits vor die dritte . des Königlichen Landgerichts zu Halber⸗ tadt au t den 18. Mai 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht.
Halberstadt, den 31. Januar 1885.
Richter, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
66510 Oeffentliche Zustellung.
Der Bauer Friedrich Attinger in Swen, vertreten durch Rechtsanwalt Camerer in Eßlingen, klagt gegen den mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesen⸗ den Johann Georg Deschler von Owen, aus einer dem Kläger in der Nacht vom 6/7. März 1884 zu⸗ gefügten, mit 12 wöchiger Arbeitsunfähigkeit verbun ⸗ denen Körperverletzung und aus einer dabei began— genen Sachbeschädigung mit dem Antrage auf Ver⸗ uürtheilung des Beklagten durch vorläufig vollstreck bares Urtheil zur Bezahlung des entstandenen Schadens im Betrage von 265 S 75 3 mit Hoso Jins hieraus vom Tage der Zustellung dieser Klage an und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts gericht zu Kirchheim auf
Mittwoch, den 8. April 1885, Vormittags 95 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Kirchheim, den 5. Februar 1885.
Koch, Gerichtsschreiber des Königlichen Württ. Amtsgerichts. 66514 Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Sophie Scröder, geb. , zu Raduhn bei Crivitz, Mecklenburg Schwerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Abesser zu Schwerin, klagt gegen den Schneider Fritz Schroeder, früher zu Raduhn, jetzt unbekannten Aufenthalts, ihren Che mann, wegen Ehescheidung auf Grund böslicher Ver⸗ lassung Seitens des Beklagten mit dem Antrage auf Scheidung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe dem Bande nach und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Schwerin auf
den 8. Mai 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Jum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Schwerin, den 3. Februar 1885.
Hofrath A. Schneider,
Gerichtsschreiber des Großherzogl. Mecklenburg
Schwerinschen Landgerichts.
oss os)
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen. 3. Theater-Anzeigen. In der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Exreditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein K Vogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
G. L. Danube & Co., E. Schlotte,
Annoncen ⸗ Bureaux.
Familien -Vachrichten. beilage. *
Oeffentliche Zustellung.
Der Metzger Samuel Meyer zu Niederehnheim, vertreten durch Rechtsanwalt Wündisch in Zabern, klagt gegen den Bäcker Joseph Heß aus Niederehn⸗ heim, jetzt ohne bekannten Wohnort, aus einem Schuldscheine vom 28. August 1881, mit dem An⸗ trage, den Beklagten solidarisch mit seiner Ehefrau zur Zahlung von 560 S nebst 5 ½ Zinsen seit 28. August 1884 und in die Prozeßkosten zu ver⸗ urtheilen, auch das Urtheil für vorläusig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civil⸗ kammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern auf
den 15. April 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hörkens, Landg. Secretair,
Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
66520). Bekanntmachung.
Durch Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 10. Januar 1885 ist die zwischen den Eheleuten Sattler Adolf Hacken⸗ berg zu Remscheid und der Elise, geb. vom Wege, daselbst bisher bestandene eheliche Gütergemein⸗ schaft mit Wirkung seit dem 25. November 1884 für aufgelöst erklärt worden.
Der Landgerichts ⸗Sekretär: Jan sen.
Auszug. ö
Die zu Glossen wohnende geschäftslose Anna Maria Schiffer, Ehefrau des daselbst wohnenden Ackerers Ludwig Sürth, vertreten durch Rechtsanwalt Jansen J. zu Cöln, hat gegen ihren genannten Ehe⸗ mann bei dem Kgl. Landgerichte zu Cöln geklagt mit dem Antrage, die zwischen der Klägerin und ihrem beklagten Ebemanne in Gemäßheit Ehever - trags vor Notar Schlungs in Düren vom 7. Ja- nuar 1880 bestehende Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären und die Parteien zum Zwecke der Aus— einandersetzung vor Notar Le Hanne in Cöln zu verweisen. ö.
Zur mündlichen Verhandlung über vorstebende Klage ist Termin bestimmt auf den 31. März 1885, Vormittags 9 Uhr, vor der II. Civilkammer des Kgl. Landgerichts zu Cöln.
Der Rechtsanwalt. Jansen l. .
Vorstehender Auszug wird hiermit veröffentlicht:
Cöln, den 5. Februar 1885.
Schulz., Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.
66521]
66541] Bekanntmachung. .
Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz vom 13. De zember i884 ist die zwischen den zu Uelmen wohnenden Eheleuten Anton Becker, Ackerer, und Margarethe, geb. Port, bisher bestandene eheliche Gätergemeinschaft für aufgelöst erklärt worden.
Coblenz, den 5. Februar 1885.
Brennig, — Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
66483! Bekanntmachung.
In der Liste der bei dem Herzogl. Landgerichte hier zugelaffenen Rechtsanwälte ist der unter Nr. 30 eingetragene
Rechtsanwalt und Notar Adelbert Rudolf Geyler in Ronneburg in Folge freiwilliger Aufgabe der Zulassung als Rechtsanwalt bei dem hiesigen Landgerichte am heu⸗ tigen Tage gestrichen worden. Altenburg, den 3. Februar 1886. erzogl. Sächs. Landgericht. Dr. Hase.
bb 4 85] Bekanntmachung. . Der Rechtsanwalt Voges hierselbst, früher in Nieder Wüsteglersdorf, ist in die Liste der bei dem unterzeichneten Gericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Militsch, den 3. Februar 1885. Königliches Amtsgericht.
66484 Bekanntmachung.
Der Rechtsanwalt Dr. juris Emil Treptom hierselbst ist am 31. Januar 1885 verstorben und in der Liste der bei dem unterzeichneten Landgerichte zugelassenen Rechtsanwalte gelöscht worden.
Stettin, den 3. Februar 1885.
Königliches Landgericht.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.
66244 Holzverkauf
der Königlichen Oberförsterei Hinternah bei Schleusingen, Reg. Bez. Erfurt, Bahnstation Themar der Werrabahn, Dienstag, den 24. Fe⸗ bruar er, Vorm. von 9 Uhr ab, gelangen im Hanftschen Gasthaufe zu Hinternah zur öffentlichen Versteigerung: aus saͤmmtlichen Schutzbezirken des Reviers ca. 2a00 Fichten und Tannen Stämme und Bloche J. bis IV. Kl. mit rot. 1470 fm.
Hinternah, den 4. Februar 1885.
Der Oberförster. Schulz.
66471 Eichen und Buchen⸗ Ban⸗ und Nutzholz⸗ ; Verkauf.
Oberförsterei Roten kirchen, Kreis Einbeck, Land⸗ drostei Hildesheim; Schutzbezirk Rotenkirchen. Am Montag, den 25. d. Mts., Morgens 10 Uhr, im Bode 'schen Wirthshause zu Rotenkirchen.
Forstorte Gruvenhagen, Hanebach und Eichfast, Distritte 12, 45, 3, 53, 58, 62.
Eichen ⸗Langnutzholz = 60 Stück mit 104 fm,
29 — 100 etm Durchmesser,
Buchen ⸗Langnutzholz — 700 Stück mit 600 fm, 20 — 100 cetm Durchmesser, Hainbuchen⸗Langnutzholz 1 Stück mit 0, 33 fm, Eschen⸗ . 1 . . Birken⸗ ö 8 7 s. .
Buchen Wagendeichseln — 1 ü
Die Eichen sind größtentheils 400 jährig, die star⸗ ken, besonders glattschaftigen Buchen eignen sich vorzüglich für Faßfabriken. Entfernung der Schläge vom Bahnhofe Einbeck 5-8 km.
Grubenhagen, den 6. Februar 1885.
Der Oberförster. Frömbling.
66478] Bekanntmachung.
Es soll den 18. Februar er. im Hensel'schen Lokal zu Naundorf b. Finsterwalde nachstehendes Holz aus der Oberförsterei Grünhaus, Regierungs⸗ bezirk Frankfurt a. O., Kreis Luckau:
Neuer Einschlag. Schutzbezirk Gohra: ; Schlag Jagen 99 — 3 Rmtr. Eichen Klafter⸗
nutzholz J. Kl. . Schlag Jagen 99 — 435 Stück Kief. u. Ficht. Schlag Jagen 99 — 196 Rmtr. Eichen. Kief. u.
Nutzholz, Ficht. Scheit u. Ast L, .
Schlag Jagen 191 — 592 Stück Kief. u. Ficht. Nutzholz; ;
Schutzbezirk Zollhaus:
Schlag Jagen 133 — 915 Stück Kief. u. Ficht. Nutzholz,
Schlag Jagen 133 — 467 Rmtr. Kief. u. Ficht. Scheit,
Schlag Jagen 133 — S5 Rmtr. Kief. u. Ficht. Reis L.,
Schlag Jagen 134 — 3 Rmtr. Eichen Klafter⸗ nutzholz J. Kl., .
Schlag Jagen 154 — 114 Stück Kief. u. Ficht. Nutzhelz,
Schlag Jagen 134 — 175 Rmtr. Elchen, Kief. u. Ficht. Scheit u. Ast L.
Schlag Jagen 134 — 26 Rmtr. Eichen, Kief. u. Ficht. Reis 1. .
Totalität — 578 Rmtr. Kief. u. Ficht. Scheit u. Ast Lz
Schußz bezirk Nehesdorf L.:
Schlag Jagen 164 — 404 Rmtr. Kief. u. Ficht. Scheit u. Ast L., . .
Totalität — 49 Stück Kief. u. Ficht. Nutzholz,
Totalität — 484 Rmtr. Kief. u. Ficht. Scheit n. At ., .
Totalität — 50 Rmtr. Kief. Reis L.;
Schutzbezirk Nehesdorf II.:
Schlag Jagen 178 — 546 Stück Kief. Nutzholz, Schlag Jagen 178 — 55 Rmtr. Kief. Scheit, im Wege der Lizitation öffentlich an den Meist⸗ bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage Mittags
um 12 Uhr hiermit eingeladen werden. Grünhaus, den 3. Februar 1885. Der Oberförster. von Beulwitzs.
66472] Holz verkauf . . Oberförsterei Diesdorf, Forstschutzbezirk Diesdorf, 15 km bis Bahnstation Bergen a. D. der Bremen Magdeburger Bahn, Montag, den 16. Februar er., Vorm. 10 Uhr, davon zu Diesdorf:
Schläge Distr. 40, 42,49, Eichen: Stück ca. 138 Abschnitte, darunter sehr starke bis 80 em,
4 rund Nutz holz, 85 Kloben und Knüppel, Buchen: Stück ca. 14 Abschnitte,
rm ca. 50 Kloben und Knüppel, Birken: Stück ca. 26 Abschnitte, schwach, Erlen: Stück ca. 9 do. 10m rund Nutzholz, Aspen u. Weiden: ea. 5 do. 10rm do. Kiefern: ca. 2 do. — Fichten: ca. 77 do. bis 20 m lang und 40 em stark, schlanke und gesunde Stämme.
Der Oberförfter.
Im cg.
bbb 7] Bekanntmachung. .
Die Lieferung von Eisen, Stahl, Nägeln, Stein ⸗ kohlen, Maschinensl, raffinirtem Rüböl, Wagen⸗ rädern und Sprengmaterialien für das Etatsjahr 185586 soll im Submissionswege vergeben werden. Termin zur Eröffnung der Offerten wird auf den 2. März a. ., Nachmittags 4 Uhr, festgesetzt, bis zu welchem Zeitpunkte dieselben mit der Auf⸗ schrift „Submission auf Materialienlieferung“ versehen. bei der Unterzeichneten einzureichen sind.
Die Submissionsbedingungen können im Bureau der Unterzeichneten eingesehen, auch gegen Einsendung von 70 * Kopialgebühren abschriftlich bezogen werden.
n, den 5. Februar 1885. Königliche Berginspektion.