1885 / 51 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Feb 1885 18:00:01 GMT) scan diff

firte, am 18. Februar 1885 zablbare Primawechsel über 1000 4, ;

3) der angeblich zerrissene, von dem Kaufmann Pietro de Cecco zu Verona unter dem 15. Juli js5s4 zu Breslau auf die Handelsfrau Caroline Frost zu Breslau gezogene, an eigene Ordre gestellte, von der Bezogenen acceptirte, der Reihe nach an Luigi Fiozzo. die Banca Veneta, die Firma A. von Reinach C Co. und die Breslauer Wechslerbank girirte, am 15. Oktober 1884 zahlbare Primawechsel über 1000 M

werden auf den Antrag

ad 1 des Juffizraths Duesberg zu Bochum als des Vertreters der Firma Jansen & Gie. ebenda,

ad 2 des Kaufmanns H. Wienanz zu Breslau,

ad 3 des Rechtsanwalts Echtler zu Breslau als

des Vertreters des Kaufmanns Pietro de Cecco zu Verona hiermit aufgeboten. .

Die Inhaber dieser Wechsel werden aufgefordert,

spätestens in dem am

8. Inli 1885, Vormittags 11 Uhr,

im Zimmer Nr 10 (boch parterre) des Amtsgerichts gebäͤudes am Schweidnitzerstadtaraben 2/3 stattfin⸗ denden Ausfgebotstermine bei dem unterzeichneten Gericht ihre Rechte anzumelden und die Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der⸗ selben erfolgen wird.

Breslan, den 23. Dezember 1884.

Königliches Amts gericht.

. Aufgebot.

Die Firma B. Metzler seel. Sohn & Co in Frankfurt a. M. hat vorgestellt, es sei ein wie folgt lautender Wechsel: .

Die Vorderseite:

Cincinnati. Obio, 10. Juni 1884. Für S000. Sechszigs Tage nach Sicht zahlen sie gegen diesen Prima Wechsel (Secunda nicbt) an die Ordre der German National

Bank Reichs Mark Acht Tau-

Send oo / oo Werth erhalten und

stellen denselben auf Rechnung laut oder

ohne Bericht. Herrn Carl Ed. Meyer Alb. Erkenbrecher

Bremen. Tres und Accept pr. 23. Angust des Carl Ed. Meyer mit dem Zusatz: „Zalbar b / d. Herren J. Schultze

& Wolde. ö Die Rückseite: Für uns an die Order B. Metzler seel. Sohn & Co.

The A. Erkenbrecher Co.

German National Bank F. Matt Cash. in ihrem Geschäfte lokal in Verlust gerathen. Der Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem damit auf Dienstag, den 31. März 1885, Nachmittags 4 Uhr, in der Amtsgerichtsstube, unten im Stadt⸗ hause Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte auf den Wechsel bei dem unterzeichneten Ge⸗ richte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben er— folgen soll. Bremen, den 9. August 1884. Das Amtsgericht. (gez Blendermann. Zur Beglaubigung: Stede, Gerichtsschreiber.

70203 Bekanntmachung.

Band IV. Blatt 76 Abtheilung III. Nr. 5, ist für

kraftlos erklärt. Mülheim a. d. Nuhr, 19. Februar 1885. Königliches Amtsgericht.

Verloosung, Amortisation, ZDinszablung u. s. w. von öffentlichen Vayieren.

68665 Bekanntmachung.

Bei der am heutigen Tage Zwecks planmäßiger Tilgung vorgenommenen Ausloosung von Freis-⸗ obligationen des Kreises Westhavelland III. (dritter) Emisston sind folgende Nummern gezogen

worden: l Litt. A. zu 1000 M Nr. 2 25 29 269. Litt. B. zu 500 M Nr. 25 99 355 405 499 515 572. Litt. C. zu 200 46

Nr. 251 268 282 295 331 406 421 444 490 513 544 580 614 655 660 741.

Die Inhaber werden aufgefordert, die ausgeloosten Obligationen nebst den noch nicht fällig gewordenen Jinsscheinen (Reibe II. Nr. 6-10) und den Zins— schein⸗Anweisungen am 1. Juli d. * in kurs⸗ fähigem Zustande bei der hiesigen Kreis⸗Com-⸗ munal⸗Kasse zur Einlösung vorzulegen.

Mit dem 1. Juli d. J. hört die Berzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.

Für fehlende Zinsscheine wird deren Werthbetrag vom Kapital in Abzug gebracht.

Bon früher ausgeloosten Obligationen der III. Emisston sind bis jetzt nicht zur Ein⸗ lösung gekommen Litt. G9. Nr. 447 556 80.

Rathenow, den 18. ebruar 1885.

Der Kreisausschuß des Kreises Westhavelland.

lössss! Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf 6 3 der Bedingungen unserer auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1880 ausgegebenen Anleihe kündigen wir hierdurch die sämmtlichen noch im Um⸗ lauf befindlichen 409 Anleihescheine der Stadt Waldenburg i. Schl. für den Termin 1. April 1885. ;

Die Auszahlung des Kapitals erfolgt von diesem Tage ab bei unserer Kämmereikasse gegen Rück—= gabe der Anleihescheine, des Zinsscheins Rr. 10 und der Zinsscheinanweisungen.

Für etwa fehlende Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Mit dem 1. April 1885 hört die Verzinsung der Anleihescheine auf.

Waldenburg i. Schl., den 20. September 1884.

Der Magistrat. Mießner.

läs6cs! Bekanntmachung.

Bei der gestern stattgehabten Ausloosung der Anleihescheine der Stadt Lauenburg a. E sind gezogen worden:

1) Buchstabe B. Nr. 16 zu 500 2) Buchstabe C. Nr. 24 zu 200

Diese AÄnleihescheine kündigen wir hierdurch den Inhabern mit der Aufforderung, die vorbezeichneten Beträge am 1. April 1885 bei unserer Stadt⸗ kafse gegen Rückgabe sowohl der fällig als nicht fällig gewordenen Zinsscheine, des Anleihescheins und der Anweisung in Empfang zu nehmen.

Die Verzinsung der ausgeloosten Scheine hört mit dem 31. März 1885 auf.

Für die etwa fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Lauenburg a. E., den 21. Oktober 1884.

Der Magistrat.

Die Hypothekenurkunde über 2400 „, eingetragen für Wilhelm Schmitz zu Mülheim a. d. Ruhr,

IJ70261] Tage ab nicht weiter verzinst:

56 57 66 94 96 1800 2112 25.

a2 5009. E. über 1500 0 Nr. 55 S05 O6 23 28 54 55 1123 1270 86 94 1645 1215 16 47 69 82 1800 44 67 68 69

87 1933 S021 98 2434 2529 73 88 ęz)3 04 34 2907 59 3121 71

93 96 3202 17 20 3861 90 493 4397.

A 50/9. C. über 600 0

Nr. 27 430 48 71 85 538 95 675 Ss47 924 1014 7 1206 1306 11 68 1212 67 97 1927

zoll 59 229 41 42 52 60 2384 2503 924 72 3181 99 4300 08 53 54 55 56 57 4526 27 47 59 4612 24

9g6 3846 47 51 66 69 4120 51 62 4248 91

4222 75 4844 58 59 4908 24 25 5635 5805 28 88 92 94 5940 77 98 6099 91 51 6943 62 79 6415 95 6556. 6958 86 z260 66 73 79 2620 74 2226 34 52 53 68 74 91 2807 Os 9 10 z918 84 Sil3 71 72 se76 s4al4 71 S567 Sz2'9 42 9166 92 98 900 05 52 62 9441

9528 46 9676. 2 S Yo.

A 0.

Nr. 9 117 199 424 926. 2 I 0.

A 45 0.

X 450

à 450.

1003 1107 1242. * 4 00. Nr. 159 607.

2 4 0so.

26 118 730 848 1067 1452.

X 400.

à 4 0.

2 40/9.

Nr. 2424 2904 3092 3321.

Vational-Hypotheken-Credit-Gesellschaft,

eingetragene Genossenschaft zu Stettim.

Nach §. 30 des Statuts kommen ausweislich des notariellen Verloosungsprotokolls vom 27. Fe⸗ bruar 1885 die nachstehenden Pfandbriefe zum 1. Inli 1885 zur Amortisation und werden von diesem

A 509. A. über 3000 Mu Nr. 129 307 32 441 1075 96 1125 30 57 1391 927 1505 49 51 1604 42 60 64 88 1753

DPD.

Nr. 193 213 402 48 86 89 608 77 83 S859 95 1093 30 1145 1949 560 62 70 75 1848 60 1433 zz 8 1855 2187 91ñ 2471 2551 66 657 83 2804 83 3061 72 74 90 23130 3836 3405 35 3583 3664 78 4022 23 4162 90 94 4537 95 4865 66 4971 5133 34 57 5220 36 42 72 95 5330 5620 22 36 43 5815 46 5935 G10 04 4B 6852 58 6366 6220 47 6862 7018 19 65 77 80 98 2101 z208 79 2202 44 71 95 2969 75 SoO57 70 78 S113 35 S427 S595 S218 20 S903 9260 9305 26 51 69 94 9409 52 94 9938 59 81 1090293 06 57 10307 48 10651 55 10242 10996 12 13 1446 49 57 11148 87 11811 30 86 11126 72 78 82 A1Iz263 64 65 66 11918 189790 1146 67 73 78 165 71 90 18308 25 67 18604 15 40 12206 21 24 39 13019 18131 18201 40 13348 13414 47 52 72 13595 99 138628 75 13910 19 22 53 14221 63 76 14407 87. Litt. A. über 3000 M,

Litt. E. über 1500 AM, rückzahlbar mit 1650 4. Nr. 12 93 269 733 1089 1495 2141 2364. Litt. C. über 600 „, rückzahlbar mit 660 M Nr. 16 31 69 94 113 155 183 274 536 713 1127 1897 2558 2909 3163 3797 4066 6496. Litt. D. über 300 „M, rückzahlbar mit 330 M.

Nr. 1 50 85 195 224 305 358 407 472 557 637 690 729 869 955 1037 1125 1191 1205 1583 1908 2396 2583 2819 3281 3340 3355 3412. Litt. E. über 150 „, rückzahlbar mit 165 A Nr 2 41 63 75 795 155 190 220 239 282 385 394 469 509 561 596 615 668 711 739 804

Litt. A. über 3000 „M, rückzahlbar mit 3300 M. Lite. E. über 1000 „M, rückzahlbar mit 1100 A

Litt. C. über 500 M, rückzahlbar mit 550 M 36 691 1218 1559 1775 2043 2146 2453.

Litt. D. über 300 M, rückzahlbar mit 330 268 460 1127 1161 1569 1774 1801 1934 2259 2471 2679 2820 3183 3226 3492 3729. Litt. E. über 200 M, rückzahlbar mit 220 M 14 147 379 417 490 518 577 601 609 13 1036 1118 1208 1296 1707 1807 2150 2185

(L. 8.) (Unterschrift.)

38313 20 82 3400 87 3534

3227 3612 38 41 81 3201 05 37 52

6122 42 47 48

über 300 Me

rückzahlbar mit 3300 M.

ä

asg Bekanntmachung.

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privi⸗ lediums vom 7. Juli 1880 ausgegebenen Anleihe⸗ scheinen des hiesigen streises im Gesammtbetrage von 430 000 M sind nach dem Amortisationsplan am 1. April 1885 5200 M zu tilgen.

Bei der vorschriftsmäßig erfolgten Ausloosung der zu lilgenden Anleihescheine sind nachstehende Num⸗ mern gezogen worden:

Litt. A. Nr. 10 52 à 1000 S . 2000 0 Litt. E. Nr.? 14 88 97 à 500 A 2000 . Litt. C. Nr. 47 50 224 226 364 487

w 1200 5200 p06

ö , ; Sa.

Diese Kreisanleihescheine werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den aus geloosten Nummern verschriebenen Kapital beträge vom 1. April k. Irs. ab bei der hiesigen Kreis⸗ Kommnnal Kasse und bei der Ostyreußischen landschaftlichen Darlehnskasse zu Königsberg in den gewöhnlichen Geschäftsstunden gegen Quit- tung und Rückgabe der Schuldverschreibungen mit den dazu gehörigen erst nach dem 1. April k. Irs. fälligen Zinsscheinen nebst den Anweisungen baar in Empfang zu nehmen sind. Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich abzuliefernden Zinsscheine wir von dem zu zahlenden Kapital zurückbehalten werden. ; Vom 1. April k. Irs. ab hört die Verzinsung der obigen ausgeloosten Anleibescheine auf. Heinrichs walde. den 16. Seytember 1884.

Der Kreisausschuß des Kreises Niederung.

läesis? Bekanntmachung.

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privile⸗ giums vom 12. Dejember 1881 ausgegebenen 40 igen Insterburger Stadtanleihescheinen LV. Ausgabe sind in heutiger Magistratssitzung folgende Nummern zur Einlösung gezogen worden; 9 10 302 421 433 518 527 682, überhaupt 8 Stück 500 M6 4000 4 Diese Kapitalsbeträge werden den Inhabern der Anleihescheine hierdurch mit der Aufforderung ge⸗ kündigt, dieselben gegen Rückgabe der Schuldver⸗ schreibungen nebst Talons und Zinsscheinen der späteren Fälligkeitstermine am 1. April 1885 bei unserer Stadt⸗Hauptkasse in Empfang zu nehmen, da mit dem 31. März 1885 die Ver⸗ zinsung aufhört. . . Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital in Abzug gebracht. Die in früheren ö. gezogenen Nummern sind sämmtlich ein—⸗ gelöst. Insterburg, den 18. September 1884.

Der Magistrat.

lass! Pekanntmachung.

Von den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 30. April 1880, 13. Juli 1881 und 25. April 1884 ausgefertigten Anleihe⸗Scheinen des Kreises Jerichow I. sind folgende Nummern ausgeloost worden, und zwar: J. Ausgabe, Buchstabe A. Nr. 96 über 1900 4 Buchstabe B. Nr. 43 57 232 à 500 v Buchstabe C. Nr. 26 244 à 200 A Buchftabe A. Nr. 99 über 1000 6. Buchstabe B. Nr. 108 125 à4 500 s Buchftabe 0. Nr. 11 12

200 46

13 27 54 à Buchstabe A. Nr. 21 über 1000 6 Buchstabe B. Nr. 186 über 500 M Buchstabe C. Nr. 43 über 200 . Die Inhaber der vorbezeichneten Anleihe⸗Scheine werden aufgefordert, gegen Rückgabe der Anleihe Scheine in eoursfähigem Zustande und der dazu ge— hörigen Zinsscheine und Anweisungen, den Nenn werth der ersteren bei der hiesigen Kreis⸗Kom⸗ munal⸗Kasse vom 1. April 1885 ab in Empfang zu nehmen. Von diesem Tage ab hört die Ver⸗ zinsung der vorbezeichneten Anleihe Scheine auf.

Genthin, den 17. September 1884. Der Kreis Ausschuß des Kreises Jerichow I.

II. Ausgabe,

III. Ausgabe,

leren Bekanntmachung.

Bei der am 19. d. Mts. stattgehabten Autloo⸗ sung der Obligationen des Kreises Calbe sind folgende Nummern gezogen worden:

Von Lite. A. über 2000 Nr. 40 71. Von Litt. LB. über 1000 A Nr. 142 229 361 458 501 542 560 561. Von Litt. C. über 500 1s Nr. 2 11 378 462 505 542 597 608 648 6651. Von Litt. D. über 200 .

Nr. 18 21 31 163 490

Diese Obligationen werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die vorbezeichneten Beträge vom 1. April 1885 ab bei der Kreis⸗stammunal⸗ Kasse hier oder bei dem Bankier C. Bennewitz in Magdeburg gegen Rückgabe der Kreis⸗Obliga⸗ tionen in Empfang zu nehmen sind.

Mit den Obligationen sind auch die dazu ge⸗ hörigen Talons zurückzugeben.

Von den früheren Ausloosungen sind bis jetzt folgende Obligationen zur Rückzahlung noch nicht präsentirt worden:

am 1. April 1881 fällig: Litt. B. über 1000 Se Nr. 98,

am 1. April 1883 fällig: Litt. D. über 200 AM Nr. 70,

am 1. April 1884 fällig:

Litt. D. über 200 M¶H Nr. 444. Die Inhaber derselben werden zur Empfangnahme der ihnen zustehenden Kapitalsbeträge mit dem Be⸗ merken wiederholt aufgefordert, daß von dem Zeit punkte der Fälligkeit ab eine Verzinsung nicht weiter stattfindet.

Calbe a. S., den 19. September 1884.

Der Kreisausschuß des Kreises Calbe.

län) Bekanntmachung.

Nachdem die Kreis Vertretung des Kreises Calbe auf dem Kreistage am 29. Mai cr. beschlossen hat, den Zinsfuß der auf Grund des landesherrlichen Privilegiums vom 16. Juni 18798 in Höhe von ĩ 600 000 M ausgegebenen, am 1. April 1885 noch in Höhe von 1417 000 S in Umlauf befindlichen reis · Obligationen des streises Calbe vom 1. April 1885 ab von 4 auf 4 0 mittels Ab⸗ stempelung herabzusetzen und nachdem dieser Beschluß unterm 22. August i884 die Allerhöchste Genehmi⸗ gung erhalten hat, werden die Inhaber jener Obli⸗ gationen hierdurch aufgefordert, dieselben nebst dop⸗ peltem Nummerverzeichniß in der Zeit vom 2. Ja⸗ nuar bis ult. März 1885 bei der Kreis Communal-⸗Kasse zu Calbe a. S. oder bei dem 1 C. Bennewitz zu Magde⸗ urg . zur Abstempelung vorzulegen und dabei die Talons behufs Ausreichung neuer fünfjähriger, vom 1. April 1885 ab laufender Zinsscheine (Serie II.) mit ein- zureichen. Den jenigen Obligations⸗Inhabern, welche ihre Obligationen innerhalb der Zeit vom 2. bis inkl. 15. Januar 1885 an einer der oben bezeichneten beiden Stellen zur Abstem⸗ pelung vorlegen, gewährt der Kreis Calbe eine Convertirungs⸗Prämie von O, 5 Prozent Nominal, welche in baar bei Rückgabe der abge—⸗ stempelten Effekten an die Vorleger der letzteren zur Zahlung kommen wird. . Gleichzeitig werden alle diejenigen Obligationen, welche bis ult. März 1885 festgesetzten Orts nicht zur Abstempelung vorgelegt werden, den In⸗ habern hierdurch zur Rückzahlung am 1. April i885 mit dem Bemerken gekündigt, daß die in denfelben verschriebenen Kapitalbetraͤge von diesem Tage ab gegen Rückgabe der Obligationen nebst Talons bei der Kreis⸗Communal⸗Kasse zu Calbe a. S., sowie bei ; dem k C. Bennewitz zu Magde⸗ urg in Empfang zu nehmen sind. Vom 1. April 1885 ab hört die Verzinsung der gekündigten Obliga— tionen auf. . Calbe a. S., den 19. September 1884. Der Freisausschuß des Kreises Calbe. (Unterschrift).

lä] Bekanntmachung.

In dem am heutigen Tage stattgefundenen Ter— mine zur Auslsosung der am 31. März 1885 zur Einlöfung gelangenden Anleihescheine der Stadt Bielefeld und zwar 37 Stück à 500 Mark und 11 Stück à 200 Mark sind folgende Nummern gezogen worden: a2 500 Mark: 23 10 176 255 456 578 644 650 729 748 791 837 897 1099 1147 1155 1233 1286 320 1493 1567 1605 1719 1895 1896 1913 1986 2019 2021 2023 2025 2082 2099 2147 2231 2244 2298. a 200 Mark: 2304 2317 2359 2555 2568 2572 2664 2688 651 2768 276. ö

Die Einlösung der vorstehend bezeichneten Anleihe⸗ scheine erfolgt nach dem Nominalwerthe am 31. März 1385 bei unserer Kämmereikasse an den Vorzeiger der Anleihescheine gegen Auslieferung derselben.

Mit diesem Tage hört die Verzinsung der Anleihe— scheine auf. .

Mit den Anleihescheinen sind gleichzeitig die dazu gehörigen, noch nicht verfallenen Zinsscheine einzu⸗ liefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinsscheine an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung dieser Scheine verwendet.

Bielefeld, den 26. September 1884.

Der Magistrat.

Verschiedene Bekanntmachungen.

sässßn! Stadtraths-⸗Stelle.

Beim hiesigen Magistrats-Kollegium ist die Stelle eines besoldeten Stadtrathes sofort zu befetzen. Die Wahl erfolgt auf 12 Jahre. Das pensionsberechtigte Gehalt ist auf 3900 pro aung festgesetzt. Die Vertretung des Standesbeamten ist unentgeltlich zu übernehmen. J

Mit der Uebernahme des Amtes ist die Verpflich⸗ tung verbunden, zu dem städtischen Wittwen, und Waisenfond 3 oso des jedesmaligen pensions⸗ berechtigten Einkommens als Beitrag ju zahlen, Nebenämter, öffentliche oder private, welche mit einem Honorar verbunden sind, darf der Gewãhlte ohne Genehmigung der beiden städtischen Kollegien nicht übernehmen. Ein Ausscheiden aus dem Amte innerhalb der 12 jährigen Wahlperiode kann, nur nach voraufgegangener, dreimonatlicher Kündigung erfolgen.

Bewerber, welche das Examen als Gerichts⸗ oder Regierungs⸗Assessor bestanden haben müssen, wollen sich fofort und spätestens bis zum 10. März cr. unter Einreichung ihrer Zeugnisse bei dem Unterzeichneten melden.

Frankfurt a. O., den 21. Februar 1885.

Der Vorsttzende der Stadtverordneten ˖ Versammlung: Lampe.

lõols4] i Ausstellung des Sensations⸗ Gemäldes von

J. von Payer: „Die Bai des Todes“

(Der Untergang der Franklin⸗Expedition)

im Verein Berliner Künstler. Kommandantenstr. 77/79 (Industriege bäude.)

Bücken dorff.

= Halter 5so Pf. Die se Feder enleich-- tert das Schreiben, ver-

2

E

Täglich von 10— 4 Uhr. Entree 50 Pf.

Piese Feder Schreibt oune Druckaneuendun

Schänert eine Schlechle Scurist umd OSp;rilet nie.

Berlin- F. SOoENNECKEN's EELAG. BoNMM Leipzig

23 .

Zweite Beilage

2

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

X51.

Berlin, Sonnabend, den 28. Fehruar

1885p.

Aichtamtliches.

reußen. ĩ F ĩ ) der 1 r r ig; s enfr . a 2 Sitzung des der ran hann e ci Cauf.s ber Berl ti g! Gesetzentwurfs, betreffend die K rr , . wandlung der pie eh ekö Fehr in ns ram, i n: , , hat folgenden Wortlaut: . n den geehrten Herren Vorrednern sehr ü ,, , . mit welchem sie die Kritik , geübt haben, zu der sie sich von verschiedenen Standpuntt J ,. . 3 möchte Herrn Campbausen zunächst erwide ich i Bezug . die Annahme, daß der Zinsfuß . 3 tg en, auf, seinem Standpunkt stehe 3 Verhältnisses nicht in dem Grade als ge⸗ sichert an, wie er das ausführte, und bin in dief . mehr geneigt, den Ausführungen des Herrn ure e e en, 26 beizutreten, daß der niedrige Zinsfuß bei , n, . eine, gewisse wirthichaftliche Depreffion iu n gern T t . selbstverständlich ebenso mit als ein Moment die groß. Sicherheit des preußischen Staats in Betracht kommt. Aber ich glaube daß jener Sesichtepuntt die. Staatsreglerung mit Recht zu . ganz kesonderer Vorsicht, bei pieser Operation nöthigt. Ver Stent, sfagt Pr. Camphausen,; ist jetzt noch vielmehr als im Jahre 1847 in der Lage, seine Schulden auf 34 oo herabzusetzen. Ich erlaube mir auch das nach mehreren Richtungen hin zu bejwchseln. Meine Herren im Jahre 1842 war der preußische Staat mit einer Staate schuld wenn ich mich recht entsinne, von etwa 85 Mill. Thaler belastet, uni deren Konvertirung es sich damals handelte, und die preußischen Staatspa piere hatten außerhalb Preußens wenig? Verwen⸗ dung bis dahin gefunden. Die Gefahr, daß das geringe Kapital von Preußen damals auswandern? würde lag ztemlich weit entfernt. Heute, wo die preußische Staatsschuld, selbst nur der Theil, der nicht mehr in der Form von Eifenbahnpapieren besteht, in die Tau sende von Millionen Mark geht, ist das Verhält⸗ niß ein wesentlich Anderes geworden, und heute bei den Kommunika— tionen, bei dem Verkehr, in den Preußen eingetreten ist, ist es für die Regierung eine viel wichtigere Aufgabe, dafür zu forgen daß das hei⸗ mische Kapital in der Heimath bleibe, als wie es damals sein mochte. Der Herr Vorredner hat weiter, gemeint, bei dem großen Wohlwoñlen welches die Maßregel gegenüber den Staatsgläubigern Pat, scheine nach den Motiven hauptsächlich ein Gesichts punkt maßgebend' gewesen zu sein, den er aber gar nicht als richtig anerkennen Könne, nämlich die Besorgniß, die ich schon andeutete, daß das deutsche Kapital in unsicheren, namentlich ausländischen Werthen Anlage fuchen könnte Diese Gefahr, sagt er, ist immer vorhanden, und sie ist jetzt durch die Maßregel, welche die Regierung vorgeschlagen hat, in groͤßerem Maße vorhanden. Ich erlaube mir auch das entschieden zu bezweifeln. Der Herr Minister Camphausen sagt, alle Inhaber find ge⸗ nöthigt, sich die Frage vorzulegen, ob sie mit dem Jinsfuß der ihnen offerirt wird, bestehen können, oder ob sie zu einer andern Anlage übergehen sollen. Ich bestreite, daß alle Inhaber zu diefer Frage genöthigt oder auch nur in der Lage sind, diese Frage zu stellen. Wir erinnern unf, meine Herren, daß von den alten preußischen Obligationen, an deren Stelle die konsolidirte 45 An— leihe getreten ist, große Summen in den Händen von Stiftungen Vormundschaften, überhaupt in solchen Händen waren, die süglich nicht in die Lage kommen, sich die Frage vorzulegen: Verzinst sich das Papier uns jetzt noch hoch genug oder sollen wir nicht lieber höher verzinsliche ausländische Papiere dafür nehmen, um unseren Zweck. erfüllen, unsere Ausgaben bestreiten zu können. Meine Herren zablreiche Personen sind vielmehr genöthigt, sich nach den jeweiligen Zinserträgen ihrer sicher angelegten Kapitalien mit ihren Ausgaben zu richten, und darauf haben wir Rücksicht zu nehmen. Auch glaube ich, ist es eine ganz unrichtige Auffassung, daß alle Inhaber der betreffenden Staatspapiere, auch die Privaten, welche völlig freie Hand haben, über ihr Vermögen und dessen Anlage zu beschließen, was ihnen gut scheint, daß die sich immer gleich versucht sehen würden, eine Reihe kalkulatorischer Exempel sich zu machen, ob sie nun mit dem herabgesetzten Zinsfuß noch bestehen können oder zu einer anderen Anlage übergehen müffen. Ich glaube, meine Herren, es giebt da eine Grenze, eine gewisse Grenze, die, wenn sie nicht, zu rücksichtslos gezogen wird, sich noch mancher gefallen läßt und bei der er sagt: dann werde ich mein Papier noch ruhig behalten. Wenn aber die Zinsherabsetzung über diese sehr vorsichtig zu suchende und zu findende Grenze hinausgeht, dann fagt freilich Jeder: nein, nun kann ich diese Papiere nicht 6 behalten. Und es ist gerade kein anderes Papier in dem Maße im Lande verbreitet, als diese 4prozentige konsolidirte Anleihe, und ich muß hierin dem Hrn. Freiherrn von Mirbach widersprechen so ausschließlich fest, kann ich sagen, im Inlande angelegt wie dieses Papier, an allen Stellen, nicht blos bei den Stiftungen, bei den Vormundschaften, sondern auch bei den seit alter Zeit vorhandenen Anlagen der Privaten; und da wollten wir es gern dem Lande erhalten, ohne auf dem Geldmarkte eine zu große Vewegung zu machen. Ich muß noch hinzufügen, meine Herren, es ist richtig, die Staatsregierung ist von großem Wohlwollen für die Staatsglaubiger geleitet, sie ist aber auch von dem wohlerwogenen Interesse des Staates selber geleitet worden. Es ist nicht gleichgültig, ob 550 Millionen Mark zu einem bestimmten Termine im Lande mobil gemacht werden sollen, um baar zurückgezablt zu werden in die Hände Derjenigen, denen gekündigt ist. Wenn die Staatsregierung urch glücklich gefügte und entgegenkommend beurtheilte Maßregeln eine solche Operation vermeiden kann, thut sie meiner Meinung nach sehr wohl daran und zwar im Interesse des ganzen Landes. 6 Ich habe nun, glaube ich, nur noch nöthig gegenüber dem Herrn Grafen zur Lippe auf die von entgegengefetztem Standpunkt ge—⸗ iertz Bedenken ein Wort zu erwidern, insbesondere darauf, hler das Kündigungsrecht des Staats gewifferma ßen ver— wandelt worden sei in ein Kündigungsrecht des Gläubigers, d daß davon ausgehend, der Regierung ein Vorwurf über . Rechtswandlung gemacht ist. Ich gebe zu, juristisch läßt sich e Sache vielleicht auch so ansehen, aber ich möchte doch nicht meinen, 9 das ganz dem Wortlaut und Inhalt des Gesetzentwurfs entspricht. e handelt sich dabei nur um ein an sich zuristisch unkorrektes Prä- . iz, und das ift auch ausdrücklich hervorgehoben worden; es erscheint 7 den ersten Blick anfechtbar, daß wir nicht das negative Praͤjudiz 3 en, wer nicht ausdrücklich seine Zustimmung erklärt, der geht nicht . die Novation ein, der bekommt sein Geld zurück, fondern ß wir das positive Präjudiz stellen, wer nicht widerspricht, der wird . einen Acceptanten erklärt. Es läßt sich dagegen allerhand aus 1 juristischen Theorie einwenden, aber es ist so eminent praktisch nin an eine so große Wohlthat gerade gegenüber allen denjenigen Personen, 1 e die Verhandlungen des Landtages nicht verfolgen, welche die Börsen⸗ e. nicht lesen, welche nicht wissen, daß mit den Papieren, die haben, sich eine Veränderung zugetragen hat, in Folge deren nur

n einem bestimmten Orte und zu einer bestimmten Zeit eine Er⸗

rung abzugeben ist. Wir haben dies in der unerwünsch— lfben Theilnahme erweckenden Weise gesehen bei den neuer 6 4 Din wandlunsgen der Eisenbahnaktien in Staatsschuldscheine.

nd da eine Menge Personen gekommen nach Ablauf der Frist

und zwar überall die der Theilnahme würdigsten Persone ĩ schwächliche Leute, welche sich in ihren r so zu rathen wissen, wie andere. Die sind nach dem Termin gekommen und haben dann erst die Umwandlung verlangt und zwar, weil dies ihr Vortbeil war, nun aber ju spät. So stebt es hier gerade. Wenn Jemand für seine Obligation nach dem heutigen Course (nicht nach dem Course, als der Gesetz⸗ entwurf erschien), nach dem heutigen Course 104,50 be—⸗ kommen kann, und nun verabsäumt eine für die Umwandlung etwa bestimmte vierwöchentliche Frist innezuhalten, und dann nach sechs Monaten nur 100 baar dafür bekommt, so hat er einen offenbaren Schaden; und der könnte eben keine anderen Leute treffen, als solche die in den Geschäften nicht recht Bescheid wissen, in diecser Hinsicht gerade hülfsbedürftig sind, da nur die die Frist versäumen würden. Deshalb erschien es der Königlichen Staatsregierung landes- väterlich gehandelt, wenn sie hier nicht vorschlägt das juristisch aller- dings richtigere negative, sondern das pesitive Präjudiz zu stellen.

Ich bitte den Hrn. Freiberrn von Mirbach, es mir nicht als eine Unachtsamkeit auslegen zu wollen, wenn ich auf die am Schlusse seiner Nede mir empfohlene Erwägung, bei der Konvertirung der 45060 Eisenbahnobligationen eine solche in 33 06m in Aussicht zu nehmen, hier keine Erklärung abgebe. Daß dieser Gegenstand von der Königlichen Staatsregierung auf das Ernsteste und Sorgfältigste er= wogen wird, davon können Sie immerhin überzeugt sein. Uebrigens glaube ich annehmen zu dürfen, daß, als der Landtag den Finanz⸗ Minister ermächtigte, mit der Kündigung und Umwandlung dieser Eisenbahnobligationen selbständig vorzugehen, die allseitige Ueber zeugung war, daß es für das Wohl des Staates das Beste sei, wenn der Finanz ⸗‚Minister in der Lage sei, zu der besten Zeit das Best— lb m r bn, Zeitnunkt als gek

Bis jetzt ist dieser Zeitpunkt als gekommen noch ni worden. Würde ich über das, was . der gn nun f hu i en Het biete zu thun ist, mich irgend äußern, dann würde ich die Freiheit welche der Landtagsbeschluß der Königlichen Regierung gerade geben wollte und gegeben hat, immerhin mehr oder weniger einschränken, und ich ö ,,, ah

zie schon gemeldet, wurde der Gesetzentwurf in der vom Abgeordnetenhause beschlossenen Fassung . Im weiteren Verlauf der Sitzung berichtete Graf zur Lippe, Namens der Justizkommission, über den Gesetzentwurf, betreffend die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Justizverwaltung.

Der im Abgeordnetenhause unverändert angenommene Entwurf erklärt im 5. 1 den 5. 86 des Einführungsgesetzes zu dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz, nach welchem der Justizfiskus in Civilprozessen durch die Bezirksregierungen vertreten werden soll, für aufgehoben.

8. ö a .

Die Anordnungen darüber, wie die Vertretun Fiskus i bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche 1 verwaltung betreffen, zu erfolgen hat, erläßt der Justiz⸗Minister.“

Die Justizkommission empfahl mit? gegen 6 Stimmen, letzteres dem Wege Königlicher Verordnung zu überlassen, während die Herren Dr. Dernburg und Oehlschläger die Wieder⸗ herstellung der Vorlage beantragten. Der Standpunkt der Kommission, daß der Wortlaut des 5. 2 eine Einschränkung der Königlichen Prärogative, einen Eingriff in die Organi— sationsbefugnisse der vollziehenden Gewalt enthalte, wurde von den Antragsstellern sowie von dem Justiz⸗Minister Br. Friedberg als unzutreffend bekämpft.

Der Justiz-Minister Dr. Friedberg führte aus: vom 1. April 1885 ab solle die Gerichtskostenerhebung von der Verwaltung der indirekten Steuern wieder auf die Justiz⸗ behörden übergehen, und die Vertretung des Justizfiskus müsse bei den sich aus der Gerichtskostenerhebung ergebenden Rechts⸗ streitigkeiten doch in zweckentsprechenderer Weise geregelt wer⸗ den. Die Vorlage bezwecke aber nicht, die Vertretung des Justizfiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gesetzlich ander⸗ weit zu regeln, vielmehr sollten die bezüglichen Anordnungen durch den Justiz⸗Minister getroffen werden. Von einem Ein⸗ griff in die Prärogative der Krone könne keine Rede sein, denn diese selbst habe ja den Entwurf vorgelegt, welcher die Unterschrist Sr. Majestät des Königs trage. Die Prärogative werde sonach noch besser durch die Vorlage gewahrt als durch die Kommissionsfassung.

Die Kommissionsjassung des 53. 2 wurde darauf mit großer Mehrheit abgelehnt und die Vorlage gelangte schließlich unverändert zur Annahme.

Es folgte die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmun⸗ gen über Erhebung der auf das Einkommen ge— legten direkten Kommunalabgaben (Kommunal— steuer-Nothgesetz-⸗Entwurf, Antrag des Abg. Frhrn. von Huene, vom Abgeordnetenhause unverändert angenommen), über welchen die verstärkte Kommunalkommission durch ihren Refe⸗ renten, Herrn Bötticher, schriftlichen Bericht erstattet hat. Die Kommission hatte nur eine wesentliche Aenderung, näm⸗— lich die Streichung des 5. 19 (Vermeidung der Doppelbesteue⸗ rung) beschlossen und empfahl im Uebrigen einstimmig die Annahme der Vorlage.

Herr von Winterfeld erklärte: er werde mit seinen Freun⸗ den für die Vorlage stimmen; es komme ihnen vor Allem darauf an, einen recht eindringlichen Appell an die Regierung zu richten, daß die schreiende Ungleichheit beseitigt werde, durch welche den ländlichen Gemeinden der östlichen Provinzen das Besteuerungsrecht der Forensen und juristischen Personen noch immer entgehe. Den Gutsbezirken gegenüber bleibe dieses Unrecht leider weiter bestehen, aber noblesse oblige. Das Gesetz bedeute einen Schritt zum Bessern, wenn man auch bezüglich seiner finanziellen Resultate einen Sprung ing Dunkle mache.

Herr Becker erkannte zwar an, daß die Vorlage durch Streichung des §. 10 sich in verbesserter Form prä— sentire, hatte aber auch gegen diese verbesserte Vorlage die mannigfachsten Bedenken. Die Regierung verleugne in diesem Jahre ihr eigenes Kind, die sich der verlassenen Waise angenommen, habe sich ohne die Mitwirkung der Staatsregierung abmühen müssen. 3 wäre es ohne Zweifel gewesen, sich auf eine Resolution zu beschränken. Entschieden unzweckmäßig sei die neue Grundlage für die Berechnung des Reineinkommengz der Staatsbahn nach Hehältern und Löhnen der Beamten und Arbeiter; sie röerde für viele Gemeinden nur die Beoeutung eines Dangergeschenks haben. Niemand kenne zudem die ganze

und die Kommission,

Tragweite des Gesetzentwurfs; gerade weil er ein Sprung ins Dunkle sei, müsse er abgelehnt werden. Da aber dazu große Aus⸗ sicht nicht vorhanden sei, so möge das Haus wenigstens die schlimmsten Nachtheile desselben und namentlich den neuen Maßstab für das Staatsbahneinkommen beseitigen. Der Ent⸗ wurf habe deshalb viele Freunde, weil er den ländlichen Ge⸗ meinden des Ostens und den städtischen der neuen Provinzen eine neue Einnahmequelle in Aussicht stelle; ob die Hoffnungen sich aber erfüllen würden, könne niemand garantiren.

Freiherr von Durant de Senegas befürwortete die An⸗ nahme der Vorlage, welche schreiende Mißstände beseitigen und zahlreichen Gemeinden wieder aushelsen werde, die sonst dem wirthschaftlichen Ruin verfallen müßten. Die Schwierig⸗ keiten, auf welche die Annahme des Entwurfs stoße, lägen hauptsächlich bei der Regierung: diese aber werde sich im Interesse der nothleidenden Gemeinden gewiß auch ihrerseits entschließen, dem Entwurf ihre Zustimmung zu geben.

Herr von Winter erklärte: er sei ein Gegner der Vor⸗ lage, da er nicht absehe, inwiefern sie den Gemeinden neue Einnahmequellen eröffne. Der Nothstand in den Gemeinden sei gar nicht vorhanden. Die Fürsorge für die ländlichen Gemeinden sei nur ein Dekorationsstück. Von dem Ent⸗ wurf hätten doch nur die ländlichen Gemeinden Vortheil, die zugleich Eisenbahnstationen find. Das sei aber kein Grund, die ganze Gesetzgebung in Fluß zu bringen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten, welcher durch die Verstaatlichung der Eisenbahnen so große Mittel gewonnen habe, werde es sich nicht nehmen lassen, wenn durch die Schaffung einer Station in einem Dorfe eine Schulklasse für die Kinder der Beamten nothwendig werde, dafür auch die Kosten zu tragen. Einerseits schaffe man Selbstverwaltung, andererseits be⸗ schränke man dieselbe durch die Verkürzung des Besteuerungs⸗ rechts der Gemeinden. Letztere hätten nur die Möglichkeit, ihre Steuern als Zuschläge zu den Staatssteuern zu erheben. Diesem Zustande müsse abgeholfen werden: das sei der wahre Nothstand. Gerade die Auflegung indirekter Steuern durch das Reich mache es den Kommunen unmöglich, nun noch weitere indirekte Steuern aufzubringen. Das Bestreben der Regierung gehe ja deshalb ganz mit Recht dahin, aus diesen indirekten Steuern die Gemeindelasten zu erleichtern. Er hoffe, daß das Gesetz nicht zu Stande komme, und daß dasselbe, auf breiterer Basis entworfen, vielleicht erst in einigen Jahren dem Hause wieder vorgelegt werden werde.

Herr Brüning meinte: die beiden Vertreter von Städten. welche sich gegen die Vorlage ausgesprochen, nähmen nur einen vereinzelten Standpunkt im Hause ein; die große Mehrzahl der Bürgermeister sei für die Annahme der Vorlage. Der jetzige Besteuerungsmodus führe einigen Gemeinden allerdings große Vergünstigungen zu, und die Vertreter dieser Gemein⸗ den hätten naturgemäß an einem anderweitigen Vertheilungs⸗ maßstab kein hesonderes Interesse. Auch die Ausführungen des Herrn von Winter könnten nicht für die Gesammtheit der hier in Betracht kommenden Verhältnisse maßgebend sein.

Herr von Dechend äußerte: wie mangelhaft das Gesetz sei, erlaube er sich an einem Beispiel nachzuweisen: Die Doppelbesteuerung werde durch das Gesetz nicht nur nicht vermieden, sondern direkt eingeführt. Die Reichsbank habe etwa fünfzig Filialen, und nun sei in dem Gesetz bestimmt, daß ein Bankgeschäft vorweg in seinem Wohnsitz mit einem Zehntel des ganzen Einkommens, in seinen Filialen aber noch einmal mit dem vollen Betrage des Einkommens besteuert werde. Sei das Doppel⸗ besteuerung oder nicht Ein so unvollkommenes Gesetz bitte er nicht aus dem Hause hinausgehen zu lassen.

Graf von der Schulenburg⸗Beetzendorff erklärte: wenn auch das Gesetz manche Unklarheiten habe, so müsse es man doch annehmen in dem Vertrauen, daß die Regierung aus ihrer zuwartenden Stellung heraustreten und die Mängel kor⸗ . werde. Woyrsch kritif

err von Woyr ritisirte die Ausführungen des Herrn von Dechend bezüglich der Doppelbesteuerung *. gd zu⸗ treffend. Die Reichsbank werde hier in Berli mit 10 Proz. in den Filialen ganz besteuert; eine Doppelbesteuerung sei darin nicht zu finden.

Herr Struckmann meinte: falls man die Garantie hätte, daß die Regierung in kurzer Zeit ein desinitives Gesetz er⸗ lassen würde, so könnte man gern warten. Länger aber ließe sich die Erfüllung der dingen den Bedürfnise der Gemeinden nicht aufschieben. Wenn der Entwarf Mängel habe, fo sei ja die Berathung im Herrenhauße dazu da möchte diese auch einige Tage dauern Amendements zur K 3 . , Abgeordneten aus und as Herrenhaus einig saien, werde sich au i ; der meh ,, r. g

err Bredt richtete an die Staatävegierung, die sich tro der Verschiedenartigkeia der . 3 immer schweigend venhalte, die dringende Bitte, über ihre Stellung zu den hauptsächlichsten, hier in Bewachi kommenden Fragen sich klar axszusprechen, damit das Dunkel, welches * der ganzen Berathung schwebe, sich wenigstens etwas.

Herr Hache erklärte: ihm scheine die Art und Weise, wie dieser Entwanf an das Herrenhaus gelangt sei, dafür zu

sprechen, daß bei den verschiedenen Parteien des Abgesrdneten⸗

hausea das Bedürfniß abgewaltet habe, fich den Wählern für die nächsten Wahlen zu empfehlen. Er werde ebenfalls dagegen stimmen, bitte aber auch seinerseits die Regierung um eine Erklärung, daß die Vorlage in der jetzigen Form für sie un⸗ ne,, sei. wia tuss

Die Generaldiakussion wurde hierauf geschlossen und die Spezialdiskussion um 4 Uhr auf Sonnabend 11 7 vertagt.

Im weiteren Verlauf ver gestrigen (29.) Sitzun des Hauses der Abgeordneten 6 g * gesetzter zweiter Verathung des Etats für das Ministe⸗ rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medi⸗ zinal-Angelegen heiten zu Kap. 121 („Elementarschul⸗ wesen“, speziell zunächst Seminare“ der Abg. Seyffarth (Liegnitz das dringende Bedürfniß einer besseren Berücksich⸗ tigung der emeritirten Volksschullehrer. Die bekannte Noth⸗ lage derselben sei ducch die Schaffung zahlreicher neuer Schul