der her o aus dem Leben abgerufen, und derselbe ließ somit die Angelegenheit formell unerley igt zurück. ;
Ew. Majestät sprachen indeß vor der Vermählung Sr. König⸗ lichen Hoheit des Prinzen Wilhelm im Hinblick auf den Allerhöchst⸗ denselben bekannt gewordenen Inhalt der vor dem dahingeschiedenen Herzog Friedrich abgegebenen Erklärung die Erwartung aus, daß ich, der Herjog Ernst Günther, nach erreichter Mündigkeit, und ich, der Prinz Christian, als nächster Agnat, die vorstehende Erklärung des ver⸗ ewigten Herzogs, unseres Herrn Vaters und Bruders, zu der unsrigen machen würden.
Da der Zeitpunkt meiner, des Herzogs Günther. Mündigkeit nahe bevorsteht, so erachten wir den Augenblick für gekommen, in welchem wir der Erwartung Ew. Majestät zu entsprechen haben, und wir machen demgemäß die von unserem in Gott ruhenden Vater und Bruder abgegebene Erklärung hiermit zu der unsrigen, dergestalt, daß Ew. Majestät diese Erklärung als auch von uns abgegeben erachten und annehmen wollen.
Wir erkennen damit, und zwar ich, der Herzog Ernst Günther, als Nachfolger meines verewigten Herrn Vaters in allen feinen Rechten,
II. Die rorstehend unter J Nr. 3 aufgeführte Renke bildet in Höhe ron 150 000 4 einen unveränderlichen Theil des Fidei⸗ kommisses.
Der Restbetrag von 1569 000 4A ist auf Antrag des jeweiligen Fideikommißbesitzers zu 40ͤ kapitalisirt insoweit ablösbar, als eine Verwendung des entsprechenden Werthes in die Substanz des Fidei⸗ kommisses oder eine Tilgung von Fideikommißschulden in einer nach dem Ermessen der Staatsregierung genügenden Weise sicher gestellt ist. Die Zahlung des entsprechenden Kapitalbetrages kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres von dem Tage des auf den Antrag zu ertheilenden Bescheides an gerechnet, beansprucht werden.
IV. Die unveränderliche Rente von 150 000 MS lunter III Absatz 1) fällt mit dem Aussterben des nachfolgeberechtigten Manns⸗ stammes an den Staat zurück.
Wegen Heimfalls der übrigen Theile der Schadloshaltung (unter 1LNr. 1 bis 3) an den Staat wird das zu errichtende Statut
(unter IL Absatz 2) das Nähere festsetzen. Den kschrift
Der Abg. Ludowieg meinte, daß es dieser Versicherung bei dieser wenig bedeutsamen Angelegenheit, die lediglich eine Konsequenz der Organisation der allgemeinen Landesverwal⸗ tung für die Provinz Hannover sei, nicht bedurft hätte. Die Vorlage beziehe sich auf die sieben evangelischen Provinzial⸗ konsistorien, die ihre Erklärung in der geschichtlichen Ent— wickelung Hannovers fänden. Sie hätten bisher im Gegensatz zu den Provinzialkonsistorien der alten Pro⸗ vinzen, denen nur rein kirchliche Funktionen zustanden, auch rein staatliche Funktionen und die Zuständig⸗ keit in Schulsachen besessen, die gleichfalls in den alten Provinzen bei den Bezirksregierungen ruhe. Die Provinzialkonsistorien sollten nunmehr nach dem Muster der altpreußischen Konsistorien in rein kirchliche Behörden umge⸗ wandelt werden. Die hannoverische Landessynode und der provinzialständische Ausschuß, welchen das Gesetz zur Begut⸗
ist mehr cine formelle, staatsrechtliche Frage. Im vorigen Jahre wie diese Sache zueist erörtert wurde, um sing der Hr. Abg. Rickert ganz die Frage, ob der König das Recht habe, ob dieses Recht der. Niederschlagungfordres bestände im Gegensatz zu den Rechten des Reichetages. Der Hr. Abg. Richter sagfe dann, der Herr Kriegs⸗Minister ist wieder einmal fehr tapfer gewesen und hat eine Sache rertheidigt, die garnicht angegriffen war. Er knüpfte daran einen Satz, worin er die Frage gewissermaßen als gelsöst betrachtete und sagte, darüber könne kein Zweifel sein, daß der König das Recht nicht hätte. Jetzt, in diesem Jahr, hat der Herr Ab—⸗ geordnete selbst die Frage der Kontrasignatur als eine ganz sekundäre bezeichnet. Er hat gesagt, Hauptsache sei, daß weder Kaifer noch König das Recht hätte. Das alt. es, wogegen ich hier sprechen muß. Daß ist meine Pflicht und Schuldigkeit, die ich aufs gröblichste verletzen würde — 6 — 4 8. . es sich 2 Aufrechter hallung oder iterse er Wegnahme eines Kr ) elt — we 1 . 233 onrechts handelt wenn Wenn gesagt wird, durch derartige Hervorkehrung der prinzipiellen
tag Hineingetragen habe, sei sehr bedenklich. Durch die Defekte im Reichsbudget wätden doch auch nicht= preußische Reichs angehörige geschü digt. « Solle hierüber durch a , . e n ,,, werden? ) rauchten si ie nichtpreußischen Reichstagsmitglieder 1879/80 auf Gr er i ö hab : nitg seit Jahren gemacht, so seien doch Es folgte die zweite 3 . / en Jahren en, Har sfen diy , O ffn g ; olle denselben eben eine beam ter ü ̃ nd n n aeg Beachtung sichern. Er beneide den Vorredner um lichen e hl 6. 6 or n in . 2 e enen, daß derselbe Befriedigung in dem Be— Der Abg. Kayser erklärte eine Partei würde ge 1 fin . n . . J Gesetz stimmen, weil dasselbe eln? Verschärfung der dle n . : 9 rten. i ie gewalt herbeiführen würde. Di i * Linke, sondern der Kriegs-Minister sei Schuld an dies j , , 26 , riegs⸗ t bestehenden Gesetzen sch ĩ j 1 Steit, indem derselbe einseitig auf seinem Stand 6 ĩ 1 eit, punkt stehen Beamten, diese sollten sehen ĩ s ei 12 gi. ern en, en sehen, daß wenigstens eine Partei im
Der Prinzipalantrag Meyer wurde an enonime dieser Aenderung der Kommisfiongantrag. z 1 In dritter Berathung wurde die allgemeine Re nung über den Neichshaushalt für das Etats jah
Seite der Frage meineiseits würde der Reichstag gedrän
noch anderen Schritten mit noch übleren Konsequenzen, dann sage ich,
die Schuld, wenn derartige Dinge eintreten, ligt an welche diese Frage jetzt ron Neuem aufgerũhrt . bisher bei allen mifsion Auskunft ertheist und uns, rangirt haben.
wie man sagt, A 1“
Im Uebrigen, was die Rücksicht auf den Rechnungshof betrifft, Schuldigkeit, wenn er sein Moniturn stellt
so thut derselbe seine Reichstag ist weder verpflichtet, in seiner freien Entschließung. Ferner führe ich an, dadurch erledigt sind, daß also sie sind einfach zur Kenntniß genommen worden. nungähof wärde sich auch jetzt unangenehmen, öffentlichen Kontroversen hat, ruhig beibehalten hätten.
Der Abg. Dr. Hänel erklärte, es handele sich nicht um Eingriffe von der Seite des Reichstages gegen 6 3 des ch sei die Rechnungskammer, wie der Minister hier ganz richtig betone, eine Königliche Behörde,
Monarchen, sondern es sei eben
welche das Recht des Reichstages hier verfochten diese Rechnungskammer habe sich eben nach ihrem richten und dem
daß etwas nicht nach Recht geschehen sei. anderer Meinung sein,
keinen Vorwurf machen, vertrete. Der Minister kammer sei nicht dazu Rechte des Hauses zu garantiren.
wenn hahe gesagt, bestimmt, um
die
sagen, daß die Rechnungskammer bestehe, um die Volkes in finanziellen Sachen zu ö Der Min sich die Vergleiche
daß der Reichstag fassung haben gnadigungsrecht der Krone wo es mit dem Budgetrecht eben durch das Budgetrecht begrenzt. Neichs tages in Bezug auf die Finanzverwaltun Minister verpflichtet, der Krone vorkommen, daß der dechargire. Der Minister habe nun noch einen Punk den er sehr gern außerhalb der Debatte gelassen . derselbe habe nämlich gemeint, önig Rechte der militärischen Finanzverwaltun
auch als Kaiser von Del s inn a ,. aber ein Irrthum, die ganze deutsche
nach
n könne.
sei in allen des Reichstages
hier gewisse Rechte und sie ausüben
ö über die gesammte age genehmigten Gelder zur Rechnungslegung v 96 auch in Bezug auf die Gelder, , kanzlers nicht die des ᷣ dri ini
anzlers nicht di preußischen Kriegs-Ministers er Es sei ja auch ganz klar, daß die ganzen Auswendu Anschaffungen, die dies Haus für das Militär geneh
deutschen Mitteln geschehen und der König von Preußen könne die nicht dem Könige sondern
nicht über Dinge disponiren,
dem deutschen Kaiser gehörten. ö Der Abg. von Helldorf glaubte ebenfalls Frage des Gnadenrechts hier in Betracht komme.
21 haben, während wir diesen Punkt betreffenden Berathungen in * Kom⸗
ag das Monitum anzunehmen, noch ist er verpflichtet, das Monitum abzulehnen, sondern dag liegt golf En e daß von den Moniten, die der Rechnungshof gezogen bat, cine ganze Masse einfach man gesagt hat: wir gehen darüber hinweg;
u . n dadurch ganz gewiß nicht verletzt fühlen, wenn Sie das bisherige Verfahren, . derar igen im Plenum nicht geführt
Hause alle Punkte vorzuführen, welche gegen das Etatsrecht oder andere Spezialgesetze ö hirn Eine solche Note der Rechnungskammer bedeute für das Haus, Der Minister könne aber derselbe könne dem Reichstage dieser seinen Standpunkt Rechnungs⸗ . ö ; as sei auch ein Um das Finanz⸗ und Budgetrecht des Hauses durchführen zu können, darum habe die Rechnungskammer gewisse Funktionen erhalten, und mit gewisser Reserve, die nothwendig sei, dürfe man
ꝛ zwischen belgischer und deutscher Verfasfu sparen können, denn es handele sich hier nicht . ö die Verfassung hinaus der Kaiser Rechte habe, sondern darum,
Das
Durch die Rechte des
die finanzielle Punkte berührenden Erlasse gegenzuzeichnen, und es könne allerdings einmal Reichstag eine solche Verfügung nicht
a daß die Rechte, die der von Preußen, und zwar nicht Kommandorechte, sondern
iber ein th Finanzverwalti sei lediglich Reichssache und nach der . sei ö. Verwendung der vom Neichs⸗
wecken ausgegeben würden, sei die Gegenzeichnung d
nicht, Es handle
gt werden zu
Denjenigen, awiable ar⸗
Der
Der Rech⸗
habe und Gesetz zu
die Irrthum.
Rechte des ister hätte
ob über
der Ver⸗ is Be⸗ Punkten, follidire,
g sei der
t berührt, 1 gesehen
derselbe das sei
erpflichtet, litärischen es Reichs⸗ forderlich. ngen und mige, aus
daß die
Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum 2 6 . n das Wort: „wöeine Perren! Die Ausführungen derjenigen Vorredner, w es nicht ger der simplen Decharge bewenden lassen, sondern feel hier in Rede stehenden Defekte eine besondere Genehmigung ertheilen wollen, gehen fast durchweg davon aus, daß der Rechnungshof, indem er diese Monita zog., damit seinerseits ein Urtheil abgegeben habe über die rechtliche Qualifikation des Vorgehens der Militärverwal⸗ tung in dem Sinne, daß es unzulässig gewesen sei, mittelst Aller höchster Ordre diese Niederschlagung eintreten zu lassen. Ich glaube, daß man an keiner Stelle über diese Auffassung verwunderter sein wird, als im Rechnungshofe selbst. Nach meiner Meinung hat dem Rechnungshof durchaus fern gelegen, darüber irgendwie zu urtheilen, ob die Ver⸗ waltungsakte, die den Gegenstand der Erörterungen bilden, berechtigt waren, der nicht. Der s. is des Ober. MRechnungs kammer -⸗Gesctz z vom, 27. März 1872, weiches maßgebend ift auch“ für die Prüfung r e, . bestimmt in Nr. 2, daß die iter unbedingter Verantwortlichkeit des Re g6hofes auf = den rr, . müssen, ö
dh und in wieweit bei der Vereinnahmung und Erhebun Perausgabung oder Verwendung von Et da beter 66 Ei . Frwer hung, Benutzung oder Veräußerung von Staats eigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staats haus halts. Etats oder der von der Landes vertretung ge⸗ nehmigten Titel der Speziafetats u. f. w. stattgefunden haben.
Der Rechnungshof erachtet mit Recht, daß es eine Abweichung non dem Staatshaushalts, Etat ist, wenn Dopheszahlungen für den⸗ selben Zwegl oder Zuvielverausgabungen stattfinden, und um solche handelt es sich bei den hier in Ausgabe belasser en Beträgen. Der Rechnungshof ist aber nicht der Ansicht, daß es unzuläsig wäre solche Zahlungen durch Allerhöchste Ordres zu justifiztren. Ich kann dies . meiner amtlichen Kenntniß bezeugen. Wir haben zahlreiche Correspondenzen mit dem Rechnungshof darüber, ob im ein zelnen Falle ein Allerhöchftes Niederschlagsrecht Platz greift ob — und das hat hauptsäch Anlaß zu den jetzt vor⸗ liegenden Monituren gegeben, — Se. Majestät der Kailfer oder der König es auszuüben habe. Aber ein grundsätzliches Ver⸗ neinen eines Allerhöchsten Nieder schlagungsrechts auf vermögentrecht⸗ lichem Gebiete wird man, glaube ich, in der gesammten Correspon-⸗ denz des Schatzamtz mit dem Rechnungshof nicht nachweisen können. Wie der Rechnungshof zu solchen Bemerkungen steht, das können Sie 4 auch aus der vorliegenden Rechnung selbst entnehmen. Nicht jede Bemerkung, die der Rechnungshof gsebt, rügt einen Verstoß, der nun sanirt werden, den man tadeln muß, srie der Hr. Abg. Meyer sastz Wenn Sie beispielsweise in der vorliegenden Rechnung gleich im Anfang die Bemerkung zu Nr. 7 nachsehen, so heißt es dort:
Die Tranteportkosten für das dem Kommandanten eines chine—⸗ sischen Kangnenboofs Allerhöchsten Srts verliehene Ehrengeschenk Weles op) sind für die Strecke von Shanghaj biz Peking zweimal in Höhe von 21,22 S und 265,00 M in Rechnung gestellt. Die Wieder vereinnahmung des letzteren Betrages ist veranlaßt. GEs ist doch offenbar, daß hier gar kein Verstoß mehr vorlag die Vereinnahmung war veranlaßt. Vielleicht wendet man dem gegenüber ein: sie war noch nicht bewirkt. Allein für diesen Fall 6, 9 das , 3, welches lautet:
„Vie Abonnementskosten für eine Zeitschrift sind doppel ö mit 42,70 Ae und 42,85 S6 in Rechnung 3 — e. . ö , . . , Ja, rwähn enn das der Rechnungshof? 6 welche eine. Entschließung des Reichstages . K mir darzuthun, wie
doch hier nicht vor, und die Fälle scheinen aus dem Umstande, daß der Rechnungshof eine Bemerkung macht, seine Meinung, daß
ö. . , . werden kann, es sei ne Rechtswidrigkeit vorliege. Ich glaube also, daß alle die Deduk⸗ lionen, welche sich darauf stützen, daß der . Cen nt. der Sache genommen habe, verfehlt sind. Der Streit über die Niederschlagungefrage bleibt ja gleichwohl offen, Sie werden aber 5 müssen davon, den Rechnungshof als Bundesgenossen hinein⸗ en.
Der Abg. Frhr. von Maltzahn-Gültz erklärte, es ent⸗ spreche nicht der Verfassung, daß der JNꝛechnungshof der Ver⸗ bündete des Reichstages in der Kontrole' der Ausgaben sei sonst entstehe die Auffassung, als ob auf der einen Seite Reichstag und Rechnungshof, auf der anderen Seite die ver⸗ bündeten Regierungen ständen, welche die Rechte des Landes nicht genügend beachtet hätten. Er erkenne an, daß hier eine
Bundesrath,
sich ihrer annehme.
* een . ö angenommen. — —
In erster und zweiter Berathung erledigte ohne Deb Haus darauf das Gesetz, betreffend die Hefen! . chr fe n r welche der Gattung der Kauffahrtei⸗ fen. angehören, zur Führung der Reicht⸗
ierauf vertagte si 1 Montag 1 Uhr. gte sich das Haus um zie uhr auf
— Im weiteren Verlauf seiner Sitzut das Herrenhaus am n e r. , der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend der Gesetze vom 3. März 1856 über den erleichterten Abve kleinerer Gru
e ß ,,.
er 5 1 folgende abgeänd Die Vorschrif ;
3. März 1850, betr.
stũcke (Gesetz
wendung, w
öffentliche
n Unschädlichkeitszeugniß im Sinn
es, vom 3. März 1850 dann . . im Verhältniß zu dem Hauptgute von ge⸗
nfang ist, und wenn die durch dle neue Anlage
serhöhung des Hauptgutes den Werth dez
tzow beantragte Namens der des Abgeordnetenhauses zu⸗
Herr Hr. Beseler erklärte sich gegen diesen Antra bezeichnete den Gesetzentwurf als einen ,, in . stehen de Vermögensrecht, als einen sozialistischen Versuch, welcher eine Expropriation ohne Entschädigung zulasse und sich weit eher als eine Novelle zum Enteignungsgesetz darstelle. Redner bean— tragte, die Fassung des Abgeordnetenhauses abzulehnen und den 5. 1 der Regierungs vorlage wiederherzustellen — also die Be— limmungen zu streichen, welche die Vorschriften der 85. 1, und 5 des Gesetzes vom 3. März 1850 auch dann an enden wollen, wenn zum Zweck öffentlicher Anlagen einzelne Grund— stücksparzellen unentgeltlich veräußert werden.
Herr Dr. Dernburg sprach sich in demselben Sinne aus und bemängelte namentlich den Zusatz zum S. 1, nach welchem ein Unschädlichteitsgesetz dann ertheilt werden darf, wenn das Trennstück im Verhältniß zu dem Hauptgute von geringem Werth und Umfang ist, und wenn die durch die neue Anlage herbeigeführte Wertherhöhung des Hauptgutes den Werth des Trennstücks erreicht. Die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen bei den Sekundärbahnen und Landstraßen seien ja gewiß sehr bedeutende; um aber eine Rechtsverletzung zu verhüten und das Eigenthum un— verletzlich zu erhalten, um die Rechte der Hypothekengläubiger zu schützen, müsse die Regierung, wenn sie hie Vortheile dieser
26 einbringen.
err von Bernuth nahm diesen Ausführungen gegenüber die Justizkommission in Schutz und empfahl ad nn, des Hustandekonimiens des Gesetzes die unveränderte Annahme des §. 1 nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses.
Nachdem sich noch die Regierungskommissarien, Geheimer Ober⸗Justiz: Rath Hertz und Geheimer Regierungs⸗Rath von Wilmows kl, sowie Graf Brühl im Sinnèé der Auffassung des Herrn Dr. Beseler ausgesprochen, der Referent Herr von Klůͤtzow
Amendirung erlangen wolle, in nächster Session ein besonderes
—— achtung vorgelegt warden. sei, hätten das. legislaterische Be. dürfniß anerkannt und sich auch mit der Regierungs vorlag? einverstanden erklärt. In der That bedeute dasselbe auch einen er⸗ freulichen Fortschritt in der Entwickelung der evangelischen Kirchenverwaltung. Eine kommissarische Berathung werde nicht nöthig sein, zumal es für die Provinz von Interesse sei, daß das Gesetz bereits am 1. Juli d. J. in Kraft trete.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, er würde nach der Erklärung, die er abgegeben, geschwiegen haben, wenn nicht der Vorredner die Angelegenheit als eine unbedeutende hin⸗ gestellt hätte. Dieselbe sei hoch bedeutsam, und der Vorredner habe das selbst durch seine Rede dokumentirt, denn sie zer⸗ störe historisch gewordene Verhältnisse.
Die Abgg. von Grote, Dr. Fisse und Hahn baten, die Vor⸗ lage unverändert anzunehmen.
Der Abg. Götting beklagte sich über Intoleranz des Lan⸗ deskonsistoriums, die in der Abänderung der eolloquia ihren Ausdruck gefunden habe. Um so mehr solle man sich hüten, Wünschen Rechnung zu tragen, die auf eine Erweiterung der Befugnisse dieser kirchlichen Körperschaft hinausliefen, und die⸗ selbe dem Ober⸗Kirchenrath in den alten Provinzen gleich⸗ zustellen. Die Folge davon würde nur sein, daß die luthe⸗ rische Kirche in Hannover, die schon jetzt der Union, dem größten christlichen Liebeswerk Friedrich Wilhelms III., feind⸗ selig gegenüberstehe wie mit einer chinesischen Mauer von der evangelischen Kirche in Alt-⸗Preußen abgeschlossen würde, so daß niemals auf eine Einigung beider Kirchen zu rechnen wäre. Den vorliegenden Gesetzentwurf bitte er ohne kommis⸗ sarische Berathung anzunehmen.
Der Abg. Grote protestirte gegen den Vorwurf der Intoleranz, der gegen das Landeskonsistorium von Hannover erhoben worden sei. Wenn irgendwo von Intoleranz etwas zu finden sei, so sei das nur bei dem Vorredner der Fall. Die Frage der Union habe mit dem vorliegenden Gesetz— entwurf nichts zu thun.
Der Abg. Götting erwiderte, daß er für seinen Vor— wurf eine Thatsache angeführt habe.
Die Generaldiskussion wurde hierauf geschlossen.
In der Spezialberathung wurde das Gesetz nach unerheb— licher Debatte unverändert angenommen.
Der Gesetzentwurf über die Abstellung von Berechtigungen zum Hauen oder Stechen von Plaggen, Haide u. s. w. für diz Provinz Hannover wurde in zweiter Lesung ohne Debaffe unverändert ange⸗
nommen. Hierauf vertagte sich das Haus um A Uhr auf Montag
10 Uhr.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten ist felgender Entwurf eines Gesetzes,‚, betreffend eine Schadloshaltung des Herzog⸗ lich schleswig⸗holsteinischen Hauses, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer
Monarchie, was folgt:
5 Dem Herzoglich schleswig⸗holsteinischen Hause wird unter den in der Anlage enthaltenen Maßgaben eine Schadloshaltung gewährt, welche besteht aus: I) dem Schloß Augustenburg auf Alsen, 2) den Rechten des Staates an dem Stadtschloß in Sonderburg,
insbesondere an der in demselben belegenen Kapelle nebst der Fürst⸗
lichen Familiengruft, . 3) einer vom 1. April 1885 ab vierteljährig im Voraus zu
zahlenden Jahresrente von 300 000 A6
8. 7. Die Jahresrente (5. 1 Nr. 3) wird für das Rechnungsjahr 1885186 aus den bereitesten Mitteln des Staates berichtigt und für die Folge auf den Staatshaushalts⸗Etat übernommen.
zu- dem Gefetzent wur febetreffend eine Schadloähaltung des Herzoglich schleswig⸗holsteinischen Hauses.
23 Dem Herzoglichen Hause Schleswig⸗Holstein (Augustenburg) ge—⸗ hörten bis zur Mitte dieses Jahrhunderts umfangreiche auf Alsen und dem Festlande Schleswig, im Sundewitt, belegene Besitzungen. Einen wesentlichen Theil dieser Besitzungen bildete die dem Herzog⸗ lichen Hause in den Jahren 175656 und 1764 von der Krone Dänemark gewährte Entschädigung für den zu Gunsten der Königlichen Linie des Gesammthauses Oldenburg ausgesprochenen Verzicht auf die Glücksburgschen und die Plönschen Lande. Im Jahre 1848 erstreckte sich der Gesammtbesitz des Herzoglichen Hauses namentlich auf die Güter Augustenburg und Rumohrsgaard, Evel⸗ gunde, Gammelgaard, Gundstrup, Kekenisgaard, Langen vorwerk, May⸗ büllgard, Rönhare und Werthemine mit dem Schloß in Sonderburg, ferner Aubüllgaard, Aarup, Kielstrup, Fischbeck. Gravenstein und Kieding nebst zahlreichen Nebenbesitzungen und erheblichen Geld⸗ und Naturalprästationen. Im März des Jahres 1848, kurz vor Ausbruch des deutsch⸗ dänischen Krieges, setzte sich die dänische Regierung in den Besitz der auf Alsen belegenen Güter und belegte dieselben unter Beseitigung der Herzoglichen Beamten mit Sequester. In gleicher Weise okku⸗ pirte Dänemark im Juli 1850 die im Sundewitt belegenen Be— sitzungen Die Herzogliche Familie mußte in Folge der politischen Ereig⸗ nisse ihre Stammbesitzungen verlassen, verlor ihre Einkünfte und wurde einem ungewissen Schicksal anheimgegeben. Mit den demnäckst eingeleiteten Verhandlungen wegen Regelung der dänischen Erbfolgefrage gingen Erörterungen parallel, welche eine Entschädigung des Herzoglichen Hauses bezweckten und zu Anfang des Jahres 1852 in einem dänischerseits dem Herzog gestellten Ultimatum ihren Ausdruck fanden. In der durch die politischen Verhältnisse ge—⸗ schaffenen Zwangslage hat der Herzog Christian August sich zur An—⸗ nahme der dänischen Propositionen verstanden, wenngleich derselbe seinerseits in dem ihm Gebotenen kein Aequivalent für die von ihm verlangten Cessionen, sür die entzogenen Nutzungen und die ihm sonst durch seine Vertreibung erwachsenen Vermögensbeschädigungen zu er⸗ blicken vermochte. ; Die Verhandlungen fanden in einem von dem Herzog Christian August ausgestellten Akt d. d. Frankfurt a. M., den 30. Dezember 1852 ihren Abschluß. Nach dem getroffenen Abkommen ecedirte der Herzog seine sämmtlichen vorerwähnten Besitzungen und Rechte an die Krone Dänemark, indem er sich gleichzeitig für sich und seine Familie verpflichtete, seinen Aufenthalt außerhalb des dänischen Reichs zu nehmen und dort kein Grundeigenthum zu erwerben; dagegen zahlte der König von Dänemark eine „Widerlage“ von 1500000 Thlr. Spezies — 2250 009 Thlr. (Preuß.), übernahm Schulden im Betrage von ca. 500 000 Thlr; (Preuß), sowie einzelne Pensionen und gewährte für entzogene Nutzungen eine — später auf rund 200 000 Thlr. festgesetzte — Entschädigungssumme. Der König von Dänemark hob gleichzeitig den auf dem Augusten— burgschen Hausvermögen ruhenden fizeikommissarischen Nexus, sowie das theilweis bestandene Heimfallsrecht an die Krone Dänemark auf, wogegen der Herzog Christian August unter Zustimmung seiner beiden Söhne die Absicht kund gab, die Entschädigungssumme zum Ankauf eines Güterkomplexes innerhalb der preußischen Staaten zu ver— wenden und letzteren fideikommissarisch zu vinkuliren. Alsbald nach Auszahlung jener Summe — welche durch Aus— händigung von Partialobligationen erfolgte — erwark der Herzog die in Schlesien belegene Herrschaft Primkenan, und späterhin nach dem Aufhören der dänischen Herrschaft in den Herzogthümern einen Theil seiner früheren Besitzungen im Sundewitt: den Haupthof Gravenstein nebst Fischbeck. Die von dem Herzog und seinem Nachfolger ange⸗ bahnte fideikommissarische Vinkulirung dieses Besitzes ist bis jetzt noch nicht bewirkt worden. ; !; Zu erwähnen ist hierbei noch, daß die mehrgedachte Widerlage als s. g. Indemnität für die Augustenburger Besitzungen nebst den übernommenen s. g. Prioritätsschulden ein Theil der dänischen Ge— sammtstaatsschuld wurde. Der beim Abschluß des Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch vorhandene nicht erhebliche Rest dieser Schuld verblieb nach Art. XL des Friedensvertrages zu Lasten der Herzogthümer und ist demnächst bezüglich der Indemnität schon vor der Einverleibung der din, in Preußen zur Tilgung gebracht.
Aus Veranlassung des bevorstehenden Großhjährigkeitstermins des jetzigen Chefs des Herzoglichen Hauses, Sr. Hoheit des Herzogs Ernst Günther zu Schleswig⸗-Holstein — ein auf neuerer Allerhöchster Ver⸗
und ich, der. Prinz Christian, alä zeitiger Vormund des Herzogs Ernst Günther und zugleich als der nächste Agnat im Herzoglichen Haufe, für uns selbst und für unsere Erben die staats⸗ und völkerrechtliche Zugehörigkeit Schleswig ⸗Holsteins zum preußischen Staate unter Ver—= zichtlcistung auf alle von dem Haufe Schleswig Holstein⸗Augustenburg früher auf die Herzogthümer Schleswig ⸗Holstein geltend gemachten Rechte zu Gunsten Sr. Majestät des Kaisers. Königs von Preußen und Allerhöchstdessen Nachfolgern gern und willig an, indem wir damit der Verwirklichung des nationalen Gedankens: der ungetheilten und untrennbaren Zusammengehörigkeit der Herzogthümer mit Deutschland, welche unser Haus auch bei der Verfolgung seiner eigenen Rechte stets für das erste und höchste Ziel erachtet hat, am besten zu dienen glauben. Der zur Verwirklichung dieses Gedankens einst dänischer Ver⸗ gewaltigung gegenüber von dem Herzog Friedrich und früher schon von dem Herzoglichen Hause geleistete Widerstand, sowie die Verthei⸗ digung seiner Rechtsstellung in den Herzogthümern, Bestrebungen. welche mit der Vereinigung derselben mit Preußen ihren endgültigen Abschluß gefunden haben, sind für das Herzogliche Haus die Ursache großer vermögensrechtlicher Verluste geworden. Es darf daran erinnert werden, daß der Herzog Christian August zu Schleswig-Holstein durch die Zwangslage, in welche er von der dänischen Regierung versetzt war, im Jahre 1852 genöthigt wurde, den alten Familiengütern des Herzoglichen Hauses auf dem Festland Schleswig und auf der Insel Alsen gegen eine dem wahren Werth dieser Besitzungen nicht entsprechende ‚Widerlage“ zu entsagen und daß ferner die dabei nothwendig gewordene anderweite Anlegung der als Widerlage erhaltenen Entschädigungsgelder im Laufe der Zeiten zu noch weiteren Verlusten geführt hat. Aus diesem geschichtlichen Verlaufe der Dinge glauben wir die Berechtigung entnehmen zu dürfen, Ew. Majestät mit der ehrfurchts⸗ vollen Bitte zu nahen: daß die Krone Preußen geneigen möge, mit dem Herzoglichen Hause zur Vergütung seiner, durch die politischen Ereignisse erlittenen Vermögensverluste ein ähnliches Abkommen zu treffen, wie Diefelbe ein solches in früheren Fällen mit anderen Fürstenhäusern getroffen hat.“ Nach der am 11. August 1884 eingetretenen Großjährigkeit, hat der Herzog Ernst Günther unter erneuter Zustimmung des Prinzen Christian zu Schleswig⸗Holstein, als seines nächsten Agnaten, vor⸗ gedachte Erklärung in einer weiteren Immediat Eingabe bestätigt Wenn nun auch in den mit anderen Fürstenhäusern geschlossenen Vereinbarungen nicht ein Vorgang anzuerkennen war der eine Be⸗ rufung auf den vorliegenden Fall gestattete, da es sich bei jenen an⸗— deren Vereinbarungen um die Vergütung für den Verlust anerkannter Rechte handelte, während hier der Verlust solcher anerkannten Rechte nicht in Frage stand, so mußten doch die oben des Näheren dargelegten Verhältnisse und alle begleitenden Umstände hin⸗ reichende Veranlassung zu der Erwägung bieten: ob wegen der von dem Herzoglichen Hause in Folge der politischen Er⸗ eignisse erlittenen Bermögensverluste demselben nicht eine Schad- loshaltung, wie solche anderen Fürstenbäusern früher von der Krone Preußens gewährt worden ist, zu gewähren sein möchte. . Demzufolge ertheilte Se. Majestät der Kaiser und König dem Staats ⸗Ministerium den Auftrag, die Grundlagen in Erwägung zu nehmen, um zu einer Schadloshaltung der erbetenen Art zu gelangen und dabei namentlich die Beschaffung eines solchen fideikommissarisch zu fundirenden, in den Herzogthümern belegenen Besitzes in das Auge zu fassen, wie er durch die Erklärung des Weiland Herzogs Christian August zu Schleswig⸗Holstein vom 30 Dezember 1852 an des Königs von Dänemark Majestät abgetreten worden war. Diesem Allerhöchsten Auftrage ist durch Verhandlung unter Kommissarien, die einerseits von der Staatsregierung, andererseits von dem Herzoglichen Hause bestellt worden sind, entsprochen worden. Bei diesen Verhandlungen suchten die Kommissarien des Herzog- lichen Hauses zunächst den Nachweis zu führen, daß ihren Macht- gebern in Folge der mehr erwähnten Ercignisse ein Vermögensschaden zugefügt sef, welcher mit der Summe von 12 Millionen Mark als nicht zu hoch gegriffen erscheine. ⸗ . Ohne daß es darauf ankommen kann, in das Detail der für jene Annahme gemachten Anführungen einzugehen, ist daraus zu er- wähnen, daß der Herzog Christian August schon in einer im Jahre 1866 erschienenen Druckschrift den Nachweis versucht hat, daß der Werth feiner Besitzungen zur Zeit der Abtretung an Dänemark nach einer aufgenommenen Taxe sich statt der angenommenen Summe von 2 250 000 Thlr. auf 4 131 960 Thlr. Pr. belaufen habe. Es wurde für die Richtigkeit jener Taxe unter Anderm die Thatsache hervor-
leihung beruhender Titel — richtete derselbe in Gemeinschaft mit
seinem damaligen Vormund und nächsten Agnaten Sr. Königlichen
Hoheit dem Prinzen Christian zu Schleswig ⸗Holstein unterm 18. Mai
1884 an des Kaisers und Königs Majestät eine Vorstellung wie folgt
lautend:
Bevor Ew. Majestät die Genehmigung zur Verlobung Ihres
Enkels, des Prinzen Wilhelm Königliche Hoheit mit der Prin⸗
zessin Victoria Auguste zu Schleswig-Holstein ertheilten, sprachen Allerhöchstdieselben den Wunsch aus, .
es möchte der Vater der Prinzessin, der Herzog Friedrich
zu Schleswig ⸗Holstein, mit Rücksicht auf die früheren in
den Herzogthümern stattgehabten Ereignisse nunmehr bemüht
sein, seine Stellung und die seines Hauses zu der preußischen
Krone in solcher Weise zu klären und zu befestigen, daß
nach keiner Seite hin eine Trübung irgend welcher Ver—
hältnisse werde stattfinden können.“
Der Herzog Friedrich war bereit, diesem Wunsche zu entsprechen,
und legte in einem für Se. Kaiserliche Hoheit den Kronprinzen be
stimmten Schreiben folgende Erklärung nieder:
„Würde Schleswig - Holstein, wie vor 16 Jahren, unter
fremder Herrschaft stehen, und nicht im Laufe der Ereignisse
an Preußen und dadurch an Dentschland gekommen sein, so
würde Richts mich, davon abhalten, mit allen erlaubten
Mitteln die Losreißung desselben und die Vereinigung
desselben mit Deutschland zu erstreben.
Das Land gebört aber jetzt völkerrechtlich anerkannt und
in fester Verbindung, als ein Theil Preußens, zum Deutschen
Reich, und die Machtstellung Sr. Majestät des Kaisers und
Königs sichert diese Zusammengehörigkeit. ö
Was ich darüber hinaus erstrebte, habe ich immer dem
nationalen Gedanken untergeordnet. Um so weniger würde ich
in Zukunft, wo ung, wie wir hoffen, noch ein inni geres
Famtlienband als bisher verknüpfen wird, es vor meinem Ge⸗
wissen rechtfertigen können, das damals nicht Erreichte unter
Gefährdung des Wohles und der Ruhe Preußens und des
Deutschen Reiches und in Gegnerschaft zu demselben zu er—
treben.“
ht nachdem er diese Erklärung abgegeben und noch bevor er
dieselbe an Ew. Majestät Allerhöchst · Selbst hatte gelangen lassen, wurde
aber den Kommissionsantrag befürwortet hatte, wurde unter amen aufruf die Fassung des 8. 1 nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses mit 60 gegen 17 Stimmen abgelehnt und die Fassung der Regierungs vorlage wieder hergestelt. ö §8§8. 2 und 3 des Gefetzes wurden ohne Debatte ge⸗
gehoben, daß der Herzog den Haupthof Gravenstein im Jahre 18665s66 ohne Uebertreibung des Angebots zum Preise von 500 009 Thlr. zurückerworben babe, während auf denselben von der dänischerseits vergüteten Summe nur hböchstene der Betrag von 200 000 Thlr. gerechnet werden könne, Es wurde ferner unter Angabe spezieller Daten darauf hingewiesen, daß die durch die stattgehabte Okkupation der Güter dem Herzog erwachsene Einbuße an seinem Vermögen sich über 300 00 Thlr. böber belaufen habe, als von Dänemark (mit 200 009 Thlr.) darauf vergüten worden sei. Endlich wurde auch zum Nachweis der eingetretener Verluste, welche das Herzogliche Haus erlitten, die inzwischen ein= getretene bedeutende Steigerung des Bodenwerths im Allgemeiner
hervorgehoben. III.
Die Staatsregierung hat, ohne in eine ziffermäßige Feststellun der Einzelheiten einzugeben, sich der Ueberzeugung nicht verschließer können, daß das Herzogliche Haus Schleswig ⸗Holstein durch den Gan der politischen Ereignisse in seinem Familienvermögen erheblich ge schädigt worden ist. Die Ursachen hiervon sind in dem unter der Druck geschichtlicher Berhältnisse erfolgten Verkauf der Stamme besitzungen, in der jahrelangen Entziehung aller Ginkünfte und de gleichzeitigen Wirkungen einer unsichern äußern Gxästenz, sowie endlie darin zu erblicken, daß die durch die Umstände bedingte Nothwendig keit alsbaldigen Frwerbes neuen Grundbesitzes nicht ohne bedeuten geschäftliche Fachtdeile bat bewirkt werden können. Rücksichten de ausgleichenden Gerechtigkeit und Billigkeit sprechen dafür, dem Herzo lichen Hause für die demselben hieraus erwachfenen Verluste eine an gemessene Schadloshaltung zu gewähren.
Dabei soll unvergessen sein, daß jene Schädigungen wesentlich d Folge von Bestrebungen waren, welche mit Uhren nationalen Ziel sich lange Zeit lebhafter Sympathien nicht Hos innerhalb der B völkerung der Hero t men erfreut haben. Wenn diese Besteebung in Folge der Eresqgulsse des Jahres 1866 durch die dem national Bedürfniß in erweitertem Maße Befriedigung gewährende Vereinigu der Herzogthü, mer mit der preußischen Monarchte ihren e, funden haben, so muß doch daran erinnert werden, daß die bei!
Besitzer ' ceifung der Herzogthümer an di CGinwohner derselben lassene AÄllerhöchste Proklamation es als ein ehrendes Zeugniß für
Die Uebereignung des Schlosses Augustenburg erfolgt unter den von der Staatsregierung festzustellenden Bedingungen. 3
Die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der ir ö der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Gesetzes eauftragt.
sich indessen nicht um Gesetzwidrigkeiten, sondern 3⸗ gaben, die durch einen Verwaltungsakt sahsti⸗ nr m! iin, worden seien. Inwieweit dieses Recht der Justifizirungs— grdres mit den Rechten der Volksvertretung) in Uleberein= stimmung zu bringen sei, das werde bei einem sobald als möglich vorzulegenden Komptabilitätegesetz erörtert werden . bitte, für jetzt den Antrag der Kommission an— Der Abg. Meyer (Breslau) bemerkte, Reichs Rechnungshof. hätten beide die Aufgabe, liber 6. ö zu wachen; insofern seien sie Verbündete. Der Reichstag könne nicht selbst alle Rechnungen einsehen; vie mehr thue dies der Rechnungshof im Interesse des Reich tags. Der Rechnungshof sei gesetzlich genöthigt, manche seiner Wahr⸗ nehmungen dem Reichstag mitzutheilen. Eine solche Mit⸗ theilung liege in Gestalt dieser Monita vor. Es werde dem Reichstage Mittheilung von gewissen Gesetzwidrigkeiten ge—
Lücke sei, und wenn das Haus e jege kerenda verha
ö — — 3us 8 ? ndelt P würde er sich wohl der milderen Anschauung ke . Meyer anschließen können, daß hier eine Abweichung vom Gesetze vorliege, Aus der jetzt bestehenden Reichtz⸗ n,. könne er hier nicht ein Recht des Reichstages her⸗ eiten, die Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu fordern, weil Freiherr von Tettau berichtete hierauf in einmaliger
derselbe ein Recht des Kaffers nicht anerkenne.“ D iser fei ĩ nicht souverän als solcher, derselbe sei nicht Kaiser . Lien h cl e er athung über den Rechen schaftsbericht, betreffend
land, denn sonst würde man aus dem Begri iner erwendung der flussi te ä ᷣ y. griffe der Souv h g gemachten Bestände der im das Recht niederzuschlagen herleiten 3 Der . ke h der ö ih rte gun s ordnung. van ., Hör; 18s
R,, e eichsta ĩ ] e ( hoher stchen de ell e gn d' tit n,, . ö. 5 dir ber 1884, und beantragteé, die gesetzlich vorgeschriebene Rechen⸗
Sonvel kctat fen ue lee kö k schaft für geführt zu erachten. Das Haus trat diesem Antrage
gewöhnlichen Sinne gebe ez nur auf dem Gebiete des Kr! ohne Diskussio n bei. macht, und diese hä rl an f ö 1. . (ii 33 ber ; 6 ae rer , Hen rf chr ge 6 . gung zu . he. 53. . m 9. r eg n 2g 3 ag , , nen. ah 9 , ; 6 ö; e nn . würde dahin führen, daß das Budget zwar Reichs eseß et , urchfein Hesetz hier Aenderung geschaffen sei. Er Lane ! , , , 3 aß eichsgesetz sei, bitte daher einfach, den Antragẽ der Konnmfisstorll enn . äuenurge untebantragte si, unveränderte Geneßmigung e, . . 89 . 9 n, , n. n Der Abg. Dirichlet hemerkte, der , ah ehen, der . Abgeordnetenhause beschloffenen Faffung. enics Gescte re nine nt eie gn, ,, . . ter dem Ausdruck „verzeihen“ gestoßen und behaupte, ente ark! ] ach kurzen empfehlenden Bemerkungen des Regierungs⸗ zogen. Das lönne das Haus doch 6. . 36 st ö ig ent- wolle damit die verbündeten Regierungen zu Dienern des Reichs— , n. beanttagte Herr von Pinter feldi, die Vorlage an Feine frühere Behauptung? dag Lech kuchtznbhllen, än ts halts tages machen. Es verzeihe aber nicht deb hoher Eiehendeebeer die Agrarfommission zur Berichterstattung Ri überweifen= . Rechte Dritter be lt? t n . ir, ! . 6 erh 7 . e n , nin, mn 3 . girl en . er Verglei 4 n d ? ; verwahre sich übrigens dagegen ausdrückli ö ĩ ö 3. 1hr. aus n e ren mier gm Tn e Haff urg, Der untl ngen hier Eine r en g g n, a, Nächste Sitzung: Dienstag 11 uhr. ersönli h ; * ein onnten. Ee er e. . 3 Hestrafung Hes Verbrechers. Diese Der Abg. von Helldorff erklärte, es handele sich hier nicht der Geschgbinte bahn , n Recht des Staates, und um cine Kränkung des äelchgtages, fond?! n*lüuntchhät . des Schadens. Wo , n w, ng nen s 1. . d n ö 9. , , en, nme men Ver e hen aus nicht 8 . zicht die Rede seien. ieser Ausdruck geb — JJ . Minister das preußtsche Siaatsrechs in den Reichs⸗ . ee fission wurde geschlossen.
Anlage zu dem Gesetz, betreffend eine Schadloshaltung des ö Herzoglich schleswig⸗holsteinschen Hauses. J. Aus der dem Herzoglich schleswig ⸗holsteinschen Hause zu ge⸗ währenden Schadloshaltung, nämlich:
1) dem Schloß Augustenburg auf Alsen, .
2) den Rechten des Staates an dem Stadtschloß in Sonderhurg, insbesondere an der in demselben belegenen Kapelle nebst der fürst⸗ lichen Familiengruft,
3) der Jahresrente von 300000 , ; sowie aus dem innerhalb des Peeußischen Staatsgebiet belegenen Grundbesitz nebst Zubehör des Herzoglichen Hauses wird zu Gunsten der Nachkommen des am 11. März 1869 verewigten Herzogs Christian August zu Schleswig -Holstein⸗Sonderburg⸗Augustenburg ein Privat⸗ famillerfideikommiß des Herzoglich schleswig ⸗ holsteinischen Hauses errichtet, welches in der ehelichen männlichen Descendenz aus eben— bürtiger Ehe nach der Linealfolge und dem Recht der Erstgeburt ver erblich und nach Maßgabe des zu errichtenden Statuts unveräußerlich und unverpfändbar sein muß. ; . ;
Se, Hoheit der Herzog Ernst Günther zu Schleswig -Holstein eventuell der zu en ., Nachfolge berufene nächste Agnat wird binnen Jahresfrist nach der Rechtskraft des Schadloshaltungs-Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fideikommiß in Ge= mäßheit gegenwärtiger Bestimmungen rechtsgültig zu konstituiren und das über dasselbe zu errichtende Statut Sr. Majestät dem Kaiser und Könige zur landesherrlichen Genehmigung vorzulegen. z
II. Das Fideikommißstatut wird diejenige Behörde bestimmen, welche die Aufsicht über das zu errichtende Fideikommiß zu führen hat.
Für das Fideikommiß sind diejenigen Rechtsnormen maßgebend, welche an dem Sitz der Fideikommißbehörde in Geltung sind.
Die Ecrichtung des Fideikommisses und die Regelung des Grund⸗
buchs erfolgt stempel ⸗ und kostenfrei.
— Im weiteren Verlauf der vorgestrigen (47. Sitzung ; Hauses der Abgeordneten erklärte bi . . Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung Rer. wir Gen vgrfa ssung der evangelisch⸗lutherifchen
irche der Provinz Hannover, der Abg. Br. Windt⸗ horst Namens seiner Partei, daß diefelbe sich bei Berathung dieses Gesetzent:urss schweigend verhalten werde.
des