1885 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jun 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Tarifnummer 4.

Steuer ·

* satz . 8 ere Berechnung * Gegenstand der Besteuerung. der 3 * * Abgabe. 9. 3 2 O9 4A. Kauf und sonstige Anschaffungs · vom Werth des geschafte über Gegenstandes des ) ausländische Banknoten, Geschäfts und zwar ausländisches Papiergeld, in Ab stufungen von ausländische Geldsorten; je vollen 200 . 2) Werthpapiere der unter 1, bei Geschäften im 2 und 3 dieses Tarifs be⸗ Werthe v. 19 0000 zeichneten Art. Mo ] und mehr in Ab—

stufungen von je vol⸗ len 10 000 M Bei Geschäften unter 2000 MSM wird die Steuer von einem Werthe von 2000416 berechnet.

Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbar · ten Kauf oder Lie⸗ ferungs preis, sonst durch den mittleren

B. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungẽ⸗ geschãafte, welche ur ter Zugrunde⸗ legung von Usancen einer Börse gefchlossen werden (Loko, Zeit“ Fir⸗, Termin⸗, Prämien⸗ ꝛc. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börsenmäßig ge⸗ handelt werden. * 60

Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maß—⸗ gebend sind, Terminpreise notirt

werden. Börsen / od. Markt⸗ Anmerkung: preis am Tage Kauf« und sonstige An— des Abschlusses be

stimmt. Die zu den Werthpapieren ge⸗ hörigen Zins⸗ und Dividendencoupons bleiben bei Berech⸗ nung der Abgabe außer Betracht.

Ausländ. Werthe sind nach den Vor⸗ schriften wegen Er⸗ hebung des Wech— selstempels umzu—⸗ rechnen.

schaffungsgeschäfte über im In⸗

lande von einem der Kontra—

henten erzeugte oder hergestellte

Mengen von Sachen oder

Waaren sind steuerfrei.

Befreiungen.

vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:

I) falls der Werth des Gegen⸗ standes des Geschäfts nicht mehr als 600 M beträgt,

2) für sogenannte Kontant⸗ geschäfte über die unter Al bezeichneten Gegenstände, so wie über ungemünztes Gold oder Silber.

Als Kontantgeschäfte gel⸗ ten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Liefe— ͤ rung des Gegenstandes Sei⸗ tens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäfts . abschlufses zu erfüllen sind.

Beg nn t ma c un g betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Er— hebung von Reichsstempelabgaben. Vom 3. Juni 1885. Auf Grund des Artikels II. des Gesetzes vom 29. Mai d. J., betreffend Abänderung des Gesstzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881, wird der Text des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 3. Juni 1885. Der Reichskanzler. von Bismarck.

Die

8 betreffend die Erhebung von Reichsstempel—⸗ abgaben. .

Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 be—⸗ zeichneten Urkunden und die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

l. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen. (Tarifnummer 1 bis 3) ö

Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarif⸗ nummer 1 bis 3 bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempel⸗ marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Very hing zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuer⸗ stelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.

J. J.

Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, ver— äußert, vexpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflich— tung zur Versteuerung erfüllt oder in den in der Befreiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tarifnummer 2 Litt. co und 3 Litt, b bezeichneten Fällen den Kontrolvorschristen des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich⸗ n nn mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt.

Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat. Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet, 54.

bot stempelpflichtigeꝰ inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundes— rath zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.

Wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Gesetzes datirt sind, nach dem letzterwähnten Zeitpunkte aus-!

giebt, hat jedes Stück mit einem Vermerke zu versehen, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes erfolgt ist. . ö .

Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geld— strafe im Betrage von fünszig 6 fünfhundert Mark nach sich.

Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). ö

Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft 2, sowie von den auf die Werthpapiere felbst gesetzten Uebertragunge vermerken Indossamenten, Cesfionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten. .

Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes gesetzlichen Vorschriften unberührt.

II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. (Tarifnummer 4) §. 6.

Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. . )

Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Ab⸗ gabe, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf⸗ männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschaͤft ab— geschlossen hat. .

Als im Auslande abgeschlossen gelten auch solche Ge— schäfte, welche durch briefliche oder telegraphische Correspon— denz zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Auslandes zu Stande . sind.

8 P

Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht ein⸗ geräumt, oder die Befugniß, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchstmöglichen Werth des Gegenstandes des Ge— schäfts berechnet. ͤ ;

Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Ge⸗ schäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen spä— teren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflich— tiges Geschäft. .

Ist das Geschäft von einem Kommissionär (Artikel 360 des Handelsgesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Komissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäst zwischen dem Kom⸗ missionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des 8. 12 Absatz 2 eintritt.

Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Auf— gabe“ abgeschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Be—⸗ zeichnung des definitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wiro; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges echt,

Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertragsbestimmungen mehrere Geschäste über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch den— selben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Betreff der Besteuerung als in Geschäft.

Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet:

I) wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohn— haften Vermittler abgeschlossen ist, dieser, .

andernfalls:

2) wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohn— haft ist, dieser,

3) wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im In— lande wohnhafter nach Art. 28 des Handelsgesetzbuchs zur , . von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der etztere,

; 4 wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (5. 7 Abs. 3), der Kommissionär,

5) in allen übrigen Fällen der Veräußerer.

Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontra— henten haften für die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Be⸗ trage zu entrichten ist (6. 6 Absatz 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.

Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.

§. 10.

Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft eine Schlußnote aus— zustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermitt— lers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedin— gungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.

Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälste für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aus— steller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälste der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (53. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.

Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.

Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäst nicht ausstellen und aus der Hand geben.

1.

Ist einem für die gh ng der Abgabe verhafteten Kontrahenten (5. 9 Absatz 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschästsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote

.

überhaupt nicht zugegangen, so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im 5. 10 Absatz 1

Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschafte (5. 9 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten bethei— ligt, so hat jeder von ihnen nur die Hälfte des auf der zu— geftellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu ver—

wenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen Mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurück— zuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Ver— pflichtete die ihm nach 5. 19 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Ver— waltungswege.

6 19

Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Ge— sammtwerth der Geschäfte zu berechnen.

Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerselts als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatze „in Kom— mission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäst zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Kommittenten an den letzteren absendet.

§. 13.

Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang aufzubewahren. ö

Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschästs zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach Art. 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern ver— pflichtet find, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die s5 9, 19, 11, 12, 13 außer Anwendung. Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertrags—⸗ urkunde binnen vierzehn Tagen nach dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Ver— pflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (8. 6 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften Kontrahenten.

§. 15.

Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzusetzenden Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrath bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins— besondere bei im Auslande abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann.

§. 16 D h

Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer angeordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.

ö.

Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unter— worfen. Werden diese Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschrie— benen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschrie— benen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w..

8. 18.

Wer den Vorschriften im 5. 10 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2 und § 14 zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem sünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht fest—⸗ gestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.

19.

Wer, nachdem er auf Grund des 5§. 18 bestraft worden, von Neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwider— handelt, hat neben der im 5. 18 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünszig bis fünftausend Mark ver— wirkt.

Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob— die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder theil⸗ weise erlassen ist.

Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Eatrichtung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahrg sind.

D 8

Wer gegen die Vorschristen im 8. 10 Absatz 3 und 5. 13 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.

nl git rien o e. (Tarifnummer 5.)

§. 21.

Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen ver— anstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamnuüe plan— mäßige Anzahl der Loose oder Ausweise über Spieleinlagen im Voraus zu entrichten.

Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Loësabsatze nicht begon— nen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicher— stellung der Abgabe abhängig gemacht werden.

5. 23

Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spiele inlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten.

§. 24.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zu— ständigen Behörde.

Sb und in welcher Weise eine Verwendung von Stempel—

und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.

zeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrath.

. .

8 25

. 8. 20. Die Nichterfüllung der in den §5§. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet.

Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielun⸗ gen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark sestzusetzen.

Isett die Zahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zwahundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.

.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Ab— gabebetrages ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten Landes⸗-Finanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande gekommen ist.

27

. 8 2.

Die S§§. 21 bis 26 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.

Die Stempelsteuer für die Leose der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt. r

Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.

K

Loose ꝛc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie auslandische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zu— ständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staats— lotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs— stempelabgabe nicht.

8. 29.

Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unter— liegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempel— abgabe (Taxe, Sportel u. s. w).

II. Allgemeine Bestimmungen. S. 30.

Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der An— fertigung und des Vertriebes der nach Maßgabe dieses Gesetzes u verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, n die Vorschristen über die Form der Schlußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist.

8 31.

Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, ö nicht verwendet angesehen. J 2 8 ——

In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zu— lässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maß— gebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Ent— scheidungen der J geht an das Reichsgericht.

85

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschristen, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreitzig Mark nach sich.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 55. 3, 18 und 25 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuer⸗ hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht be— absichtigt worden ist.

§. 34.

Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesell— schaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäste mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.

Auf die Verhängung der im 8 19 vorgeschriebenen Rück— fallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den §5§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Ge— setz'es von 10. Juni 1869, betreffen? die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheizung er— lassen ist.

§. 36. .

Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren. Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheinsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Gelöstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher

X

ist, kein Grundstück subhastirt werden. 37

Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.

Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zustandig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen. .

Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob—

8. w

Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaussichti⸗ ung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie fie ihnen hinfichtlich der nach den Landes—

gesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hin— sichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzu— nehmen.

Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien betriebenen Bank⸗, Kredit⸗ oder Ver⸗ sicherungsanstalten, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbureaur * w.) periodisch bezüglich der Abgabenentrichtung zu prüfen aben.

Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schrift⸗ stücke und erforderlichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Ein⸗ sicht vorzulegen.

Von anderen als den im Absatz 2 bezeichneten Personen kann die Steuer⸗-Direktivbehörde die Einreichung der auf be— stimmt zu bezeichnende abgabepflichtige Geschäste bezüglichen Schriftstücke verlangen.

86.

Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handels— vorständen eingesetzten Sachverständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, die Be— steuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

§. 40.

Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei admi— nistrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu be— zeichnen. ;

Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks, zum Zweck der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen er— lassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.

D .

Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungs— verfahrens werden die Reichs-Stempelabgaben den Landes— abgaben gleichgeachtet.

§. 42.

Die Kassen des Reichs find von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Ab— gaben befreit.

Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht aus— drücklich Jusnahmen angeordnet sind, nicht statt.

Wegen der Entschadigung für die Aufhebung solcher Be⸗ freiungen, welche etwa auf laͤstigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten ent⸗— richteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestim—

mungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (8. 26 Absatz 2 bis 4, zur Anwendung. §. 43.

Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der Reichskasse gewährt.)

44. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwal— tungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuer⸗ erstattungen, 2) der nach Vorschrift des §. 43 zu berechnenden Er— hebungs- und Verwaltungskosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Ma— trikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.

Gegenstand der Besteuerung.

Laufende Nr.

Hundert. Tausend.

J. Aktien, Renten und Schald—⸗ verschreibungen.

a. Inländische Aktien und Aktien⸗ antheilsscheine, sowie Interims.; scheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,

b. Ausländische Aktien und Aktien⸗ antheilsscheine, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, ver⸗ pfändet, oder wenn daselbst ardere Geschäfte unter Leben— den damit gemacht oder Zah— lungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraus setzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese ß

Die Abgabe ist von jedem

Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind:

alle vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes ausgegebenen in

ländischen Aktien und Aktien—

8

Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein⸗ zahlungen und zwar in Abstufungen von 50 * für je 100 1

antheilsscheine, sowie die in— oder einen Bruch ländischen Interimsscheine und theil dieses Be⸗ nach dem Inkrafttreten dieses trages. Gesetzes ausgegebenen Aktien in Die für Inte— Ansehung der vor diesem Zeit rimsscheine nach⸗ punkterigeleisteten Einzahlungen, weislich gezahlten sofern wegen dieser Aktien Steuerbeträge wer⸗ den vom Bundesrath zu er— den auf die dem lassenden Kontrolvorschriften nächst etwa fällig genügt wird. werdende Steuer Ausnahme. für die Aktien rc. Werden ausländische Werthpapiere angerechnet. der vorbezeichneten Art, welche Ausländ. Werthe vor dem Inkrafttreten dieses werden nach den Gesetzes ausgegeben sind, inner⸗ Vorschriften wegen balb 90 Tagen nach diesem Erhebung des Zeitpunkte zurStempelung vor⸗ Wechselstemp. um⸗ gelegt, so beträgt die Stempel gerechnet

abgabe für jedes Stück 50 3.

vom Nennwerthe, bei

Laufende Nr.

Gegenstand der Besteuerung.

Hundert.

Steuer⸗

1441 28

dom

Tausend.

Berechnung der

Stempelabgabe.

.

Renten⸗

Inländische für den Handels⸗ verkehr bestimmte Renten und Schuldverschreibungen (auch Partial⸗Obligationen), sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzah— lungen auf diese Werthpapiere, und Schuldverschrei⸗ bungen ausländischer Staaten, Korporationen, Afktiengesell⸗ schaften oder industrieller Ur—

ternehmungen und sonstige für

den Handels verkehr bestimmte ausländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, ver⸗ pfändet, oder wenn daselbst andere Geschäsfte unter Leben den damit gemacht oder Zah— lungen darauf geleistet werden sollen, unter der gleichen Voraussetzung auch Interims⸗ scheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind:

aa alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Renten Schuld verschreibungen der oben bezeichneten Art, so⸗ wie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem

und und

Zeispunkte geleisteten Ein⸗

zahlungen;

bb. Renten und Schuldver— schreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie

Interimsscheine über Ein zahlungen auf diese Werth

papiere;

ce inländische Renten ˖ und

Schuldverschreibungen,

welche nur zu dem Zveck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu er⸗ lassenden Kontrolvorschriften genügt wird;

dd. die auf Grund des Reichs gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mitPrämien

Ausnahme.

Werden ausländische Werthpapiere

der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, inner⸗ balb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vor gelegt, so beträgt die Stempel⸗ abgabe für jedes Stück 10 4.

Inländische auf den Inhaber lau—

tende und auf Grund staat— licher Genehmigung ausgege— bene Renten und Schuldver— schreibungen der Kommunal— verbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städlischer Grundbesitzer, der Grundkredit⸗ und Hppotheken— banken oder der Transport—⸗ gesellschaften, sowie Interims⸗ scheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere Befreit sind: alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Renten und Schuldverschrei—⸗ bungen der oben be seichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeiispunkte geleisteten Zah— lungen; Renten ; und Schuldverschrei— bungen der oben bezeichneten Art, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu er— lafsenden Kontrolvorschriften genügt wird. II. Kauf⸗ und sonstige An⸗ schaffungsgeschäfte.

Kauf / und sonstige Anschaffungs⸗

geschäfte über

I) ausländische aus lãndisches ausländische Geldsorten;

2) Werthpapiere der unter 1,

2 und 3 dieses Tarifs be⸗

zeichneten Art.

Kauf und sonstige Anschaffungs⸗ geschäfte, welche unterZugrunde⸗ legung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko⸗, Zeit,

Fix-, Termin., Prämien⸗ ꝛc. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börsenmäßig ge— handelt werden J

Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maß⸗ gebend sind, Terminpreise notirt werden.

Anmerkung.

Kauf und sonstige An— schaffungsgeschäfte über im In—⸗ lande von einem der Kontra— benten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind steuerfrei.

Banknoten, Papiergeld,

ͤ

J 10

10

vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzab— lungen und zwar in Abstufungen von 20 für je 100 4 oder einen Bruchtheil dieses Betrages Erfolgt die Aus— gabe eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits lan—⸗ des gesetzlich gestem⸗ pelten inländischen Werthpapiers erst nach diesem Zeit— punkte, so ist dasselbe auch mit dem Reichs stempel zu versehen. Auf Letzteren ist jedoch der bezablte Landesstempel in An— rechnung zu bringen. Die für Interims⸗ scheine nachweislich gezahlten Steuer—⸗ beträge werden auf die demnächst etwa fãllig werdende Steuer für die Rentenverschreibun⸗ gen 2c. angerechnet. Ist der Kapital— werth von Renten verschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25⸗ fache Betrag einjährigen Rente. Ausländ. Werthe werden nach den Vor⸗ schriften wegen Er— hebung des Wechsel⸗ stempels umgerechnet.

ver der

vom NNennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzah⸗ lungen nach Maß— gabe der Vorschriften für die Abgaben berechnung bei in⸗ ländischen Werth papieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art, und zwar in Abstufungen von

10 3 für je 107 A0

oder einen Bruch⸗ theil dieses Betrages.

vom Werth des Gegenstandes des

Geschäfts, und zwar in Abstufungen von je vollen 20 0 bei Geschäften im Werthe v. 10000 410 und mehr in Ab— stufungen von je vollen 1900) Bei Geschäften unter 2000 46 wird die Steuer von einem Werthe von 20000 berechnet. . Der Werth des Gegenstandes wird nach dem verein⸗ barten Kauf⸗ od. Lie⸗ ferungspreis, sonst durch den mittleren Börsen⸗ od. Markt preis am Tage des Abschlusses be⸗ stimmt. Die zu den Werthpapieren ge⸗ hörigen Zins⸗ und Dividendencoupons bleiben bei Berech⸗

nung der Abgabe außer Betracht.