1885 / 177 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1885 18:00:01 GMT) scan diff

derartige Arbeiten und Lieferungen ju beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Ab⸗ weichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.

§. 4. Minderleistung gegen den Vertrag.

§. 14. ĩ Zahlungen. Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einm reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und * stellung derselben. z

Adresse nach wie vor bei der Berechnung außer Ansatz bleiben soll, wurde mit 108 gegen 62 Stimmen abgelehnt.

Das Oberhaus genehmiate heute sammtliche einzelnen Artikel der Bill, betreffend die Aufhebung der Bestimmung,

§. 9. Entziehung der Arbeit ꝛc. Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Ar⸗ beiten und Lieferungen ganz oder tbeilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder

ab, stellt also einen ganz eminenten Fortschritt dar. Um sie ins Leben zu rufen, waren erforderlich: der Bau einer Eisenbahn von Neustrelitz über Waren nach Rostock

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.

Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten ge⸗ troffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ibm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (8. 19).

§. 5.

Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten ꝛc., Konventionalstrafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat nach den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

Ist über den Beginn der Arbeiten ꝛc. in den besonderen Bedingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unter⸗ nehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung Seitens . bauleitenden Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu eginnen.

Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen gefördert werden.

Die Zahl der zu verwendenden Arbeite kräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ist.

Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Ver⸗ zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.

§ 6. Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer sich der ordnungsmäßigen Fortführung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bauleitenden Be⸗ hörde oder des bauleitenden Beamten oder durch das nicht gebörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon Anzeige zu erstatten.

Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden, Umstände begründete An— sprüche oder Einwendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen.

Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungs⸗ fristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen.

Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver⸗ trags mãßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücsichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreise ent— sprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete beson⸗ 4 zu ermitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu be— rechnen.

Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnabme von der Bauausführung den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, oder insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige, Um— stände in Frage stehen, sich auf Seiten der bauleitenden Behörde zugetragen haben.

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz ver⸗ pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindern den, Umstände von ihm verschuldet sind, oder auf seiner Seite sich zugetragen haben.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens— ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Konventionalstrafen in Anrechnung. Ist die Schadensersatzforderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung. ö.

In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg— lichen Ansprüche das Schiedsgericht. (5. 19.)

Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theile zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa er— wachsenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Konventionalstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus— bedungene Vollendungssrist um die Dauer der Bauunterbrechung ver längert wird. z

6.

Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungs-⸗Anschlages und des Vertrages entsprechen.

Bei den Arbeiten beschäftigt werden. Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten

Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort, und unter Aus— schluß der Anrufung eines Schiedsgerichts, zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.

Arbeiter, welche nach dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.

Materialien, welche dem Anschlage, bezw. den besonderen Be⸗ dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

§. 8. Erfüllung der dem Unternehmer, Handwerkern und Arbeitern gegen— über obliegenden Verbindlichkeiten.

Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bau— leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Be— treff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbei- tern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unter— nehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lobnlisten zc. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung

dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter

selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn a, seine Leistungen untüchtig sind, oder

nügend gefördert sind, oder

§. 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt

aufzufordern.

eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.

mäßige Anwendung.

Schuld mitgetheilt.

entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu erhebenden

vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Einigung das Schiedsgericht (5. 19. 5. 10.

Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf⸗— ferderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des Letzteren die zutreffenden baulichen An— ordnungen ein mündliches Benehmen guf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau heschäftigten Berollmäch⸗ tigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauaut führung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bau—⸗ platze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stell vertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre so—⸗ fortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden. . Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächste Be— seitigung Sorge tragen. Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc, sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be— nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhandwerker vor— zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

6 11. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten ꝛc.

Für die Befolgung der für Baugusführungen bestehenden polizei lichen Vorschritten und der etwa besonders ergebenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang sciner ver tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rech—

nung gestellt werden. Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Berstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Bevollmächtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver— nachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter persön— lich. Er hat inebesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefüzt wird.

3 16.

Aufmessungen während des Baues und Abnahme. Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berech⸗ nung zu Grunde zu legen sind. Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun— lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes be— kannt gegeben wird. Ueber die Abnahme wird in der Regel cine Verhandlung aufge⸗ nommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau— leitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen 2c. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (5. 9) finden diese Bestimmungen gleich mäßige Anwendung. Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung ab— genommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

§. 18. Rechnungsaufstellunz.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form. Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungẽanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschãftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige k dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutbeilen.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem

zu stellen.

b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht ge⸗ c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß

Vor der Entziehung der Arbeiten c. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der ge⸗ troffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist

Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im 5§. 6 gleich⸗

Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und

Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenisen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der

Abschlagsjahlungen werden dem Unternehmer in angem Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Zell ist t * der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretba ren geri g ben bei der Schluß

. eiben bei der Schlußabrecknung Meinungeverschiedenbei zwischen dem bauleitenden Beamten oder der 3 und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem Letzteren unbestritten zustebende Guthaben demselben gleichwobl nicht vorenthalten werden

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ausdrücklich

vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnabme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung ange— botenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die bebördlicherseits anerkannten binaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist. =

Zablende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in ven besonderen Bedin⸗ gungen etwas anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der bauleitenden Behörde.

C. 15. . . Gewährleistung. Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschristen sich bestimmende, Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr— leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitvunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand wicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter

Waaren (Art. 347 des ande e, den ist nicht statthaft. 16.

Sicherheitsstellung. Bürgen.

Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit ein— zutreten.

; Kautionen.

Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern be— stellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm und Stamm ⸗Prioritäts, Aktien und die Prioritäts-Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Court werthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleibbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtbeil des Courswerthes als Kaution angenommen,

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in Folge eines Coursrückganges der Courk— werth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bejüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes be— stimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Ver⸗ bindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeits terminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere . den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu orgen.

Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver— bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu . Schadlot⸗ baltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthyapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig er— füllt bat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantie⸗ verpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Er— mangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die

Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit ein— zube halten ist. 6

Uebertragbarkeit des Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter , seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über ragen. Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Kon— kurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des S. 9 sinngemäße Anwendung. Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, be⸗ vor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als aufg goöst betrachten will. . ö . Gerichtsstand. Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Uaternehmer unheschadet der im S. 19 vorgesehenen Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den Ort der Bau— ausführung zuständigen 9 zu nehmen. 1

ö . Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, zu⸗ nächst der bauleitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen Anordnungen darf bierdurch nicht aufgehalten werden.

Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 8858 851— 872 in Anwendung. Bezüglich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Vertragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reihe maßgebend. Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt mangels

anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen durch den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbebörde

2 Verwaltungszweiges, welchem die vertragschließende Behörde angehört.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens

entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. 5§. 20

. Kosten und Stempel Briefe und Degeschen, welche den Abschluß und die Ausführung

des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.

Die Portokosten für solche Geld! und sonstige Sendungen, welche

ö Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der Letztere.

Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

bauleitenden Beamten einzureichen.

zur Hälfte zur Last.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile

Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Verloosung der jür das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗ Aktien der Niederschlesisch-⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 1785 Stück gezogen worden.

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung

ĩ i t, . 2 amn den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das 2. Halbjahr 1885 vom 15. Dezember d. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien nebst den dazu ge⸗ hörigen Zinsscheinen Reihe IX Nr. 5 bis 8 und Anweisungen zur Reihe X bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße Nr. 29, zu erheben. i

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. ̃

Bie Einlösung geschieht auch bei den Regierungs⸗ Hauptkassen und bei der Kreiskasse zu Frankfurt ö

Zu diesem Zwecke können die Aktien nebst Zinsscheinen und AÄnweisungen einer dieser Kassen schon vom 15. November d. J. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden⸗ Tilaungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach ersolgter Fesistellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. 46

irkt. . 6 Vom 1. Januar 1886 ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Dokumente wieder⸗ holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Ver⸗ zinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Ver— loosung aufgehört hat. ;

Der Betrag der etwa f den 2Zinsscheine wird von dem zurückbehalten. m, zu den Quittungen werden von den oben bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin, den 1. Juli 1885. .

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow.

ehlenden, unentgeltlich abzuliefern⸗ zu zahlenden Kapitalbetrage

In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 31 der Zeichen register— Bekanntmachungen veröffentlicht.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Bertin, 31. Juli, Se. Majestät der machten, wie „W. T. B.“ aus in Begleitung des Flügel-Adjutanten, eine Promenade auf dem

Preußen. Be Kaiser und König Gastein meldet, heute ö Bberst-Lieutenants von Petersdorff, Kaiserwege. . .

1 Diner sind heute keine Einladungen ergangen.

Den Kam merherrendienst bei Ihr er Majestät der Kaiserin und Königin hat der Königliche Kammerherr Freiherr von Ompteda übernommen.

Der Kaiserliche Botschafter Fürst von Hohenlohe ist nach Paris zurückgekehrt und hat die Geschäfte der dortigen Botschaft wieder übernommen.

Der Kaiserliche Botschafter am Königlich italienischen Hofe, von Keu dell, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Ürlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit von Rom fungirt der Botschaftsrath Graf von Arco-Valley als interimistischer Geschäftsträger.

Der Archiv⸗Assistent Dr. phil. Hermann Hoogeweg in Münster ist an das Staatsarchiv in Düsseldorf versetzt worden.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeigers“ ist eine „Besondere Beilage“ (Nr. 6), enthaltend Entscheidungen des Reichsgerichts, beigefügt.

Stettin, 30. Juli. Auf der Werft des „Vulcan“ fand heute der Stapellauf des Post schnelldampfers „Kaiser Wilhelm“ statt, bei welchem der Staatssekretär pr. von Stephan den Taufakt nach folgender Rede vollzog:

Wieder verläßt ein Schiff diese Werft, auf welcher durch deutsche Intelligenz und deutschen Fleiß schon ganze Geschwader ent ·

anden sind. . . ö Lil durchfurchen alle Merre der Erde, theils um die Donner des Krieges zu entsenden, wenn kein anderes Mittel mehr verfangen will theils um dem friedlichen Völkerver kehr zu dienen, den Austausch der Erzeugnisse 3 5 . zu befördern, den ost⸗ und Reiseverkehr zu vermitteln. . . . tin . e g it der schöne Schnelldampfer bestimmt, den wir vor uns sehen! Auf einer neuen hervorragend wichtigen Verkehre straße nach unserem Nachbarreiche Dänemark und dem skandinavischen Norden soll er in Betrieb gesetzt werden. .

Nachdem Se. Majestäf der Kaiser die Allerhöchste Genehmigung. zur Herstellung dieser Verbindung ertheilt und die Königlich dänische Stastsregierung ihr Einverständniß bereitwilligst kundgegeben hatte. wurden durch die Initiative des Reichskanzlers die Verhandlungen mit Dänemark erfolgreich zu Ende geführt. .

Dem Entgegenkommen der Großherzoglich mecklenburgischen Landes regierungen und Landstände, und der städtischen. Körperschaften gon Rostock, sowie der Thatkraft des Deutsch Nordischen Lloyd ist es zu danken, daß das Werk, . . binnen Kurzem seiner Vollendung entgegengehen wird. .

d taufe ich ö du schönes Schiff, mit Allerhöchster Ge⸗ nehmigzung auf den Namen, der allen Deutschen tbeuer ist und theuer

bleiben wird, so lange deutsche Herzen auf diesem Erdenrunde schlagen Wilhelm.

werden: auf den Namen Kaiser n . Mögen deine Fahrten unter Gettes Beistand glückliche sein; und

möge das Wehen Leiner Flagge von Neuem verkünden, wie die landes. väterliche Sorgfalt unseres erhabenen Monarchen stetẽ auch auf die Werke des Friedens und der Befestigung des friedlichen Verkehrs unter den Völkern bedacht ist. Se. Majestät der Kaiser, unser Aller⸗ nädigster Herr, er lebe hoch! ; le ee rien Dampfer sind noch 2 andere, „Großherzog Friedrich Franz“ und „König Christian“ für die neue Post verbindung Rostock Kopenhagen erbaut. Die Dampfer haben 750 indizirte Pferdekraft und machen 14 Knoten. Diese Route kürzt die Verbindung zwischen Berlin und Kopenhagen, welche bisher über Hamburg Kiel Korsör

(125 km) zur Abkürzung des bisherigen Umweges über Neubrandenburg bezw. über Hagenow; sodann der Bau einer Bahn von Rostock bis unmittelbar ans Meer bei Warnemünde, ferner die Vergrößerung und Vertlefung der Hafenanlagen in Warnemünde, Verlangerung der Molen, Herstellung eines genügend tiefen und breiten Bassins für die Postdampfer unmittelbar neben dem Bahn⸗ hofe u. f. w.; auf dänischer Seite die Herstellung der schnellsten Ueberfahrten von Vordinaborg über den Masned⸗ sünd nach Falster, der Bau einer Eisenbahn von Nykjöbing bis an die äußerste Südspitze der Insel Falster bei Kroghage, endlich die Anlegung eines Postdampsschifflafens an letztem Orte. Zwischen Kroghage und Warnemünde sollen nun die obengenannten 3 Postdampfer die Verbindung unterhalten und zwar wird die Ueberfahrt in 2 Stunden erfolgen, taglich einmal, später zweimal. Alle nach Obigem erforderlichen Vorbereitungen müssen zufolge der zwischen der Reichs⸗Post⸗ verwaltung und der dänischen Postoerwaltung sowie dem Deutsch-Rordischen Lloyd abgeschlossenen Verträge derge⸗ stalt fertig gestellt werden, daß der Dienst auf der neuer

Linie mit dem J. Juli 1886 beginnen kann. Auf deutscher Seite find dieselben soweit vorgerückt, daß der Betrieb schon zum 1. April beginnen könnte. ; )

An den Taufakt auf der Werft, zu welchem außer dem General-Postmeister der Direktor im Reichs⸗Postamt, Sachse, der Ober-Postdirektor von Stettin, Cunio, und der Ober⸗Postdireftor von Mecklenburg-Schwerin, Ritzler, der Bau⸗ direktor Mensch von der mecklenburg⸗schwerinschen Regierung, ferner der Vertreter des Deutsch Nordischen Lon, Direltor Stoclet, Becks und Hofrath Schlaaff, sowie die Vertreter des „Vulcan“, Kommerzien-Räthe Schlutom und Haker und die 3 Direktoren erschienen waren, schloß sich ein vom Deutsch⸗ Nordischen Lloyd veranstaltetes Festmahl, bei welchem Direktor Stoclet den Toast auf Se. Majestät den Kaiser, und Staatssekretär von Stephan den Toast auf Se. Könia⸗ liche Hoheit den Großherzog von Mecklen zurg⸗Schweorin aus⸗ brachte. Direktor Becke hob in warmen Worten die Verdienste des Reichskanzlers um das Zustandekommen auch dicses wichtigen Fortschritts hervor. Hofrath Schlaaff gedachte, in beredter Weise der energischen Wirksamkeit der Reichs⸗Post⸗ verwaltung bei der Herstellung des bedeutsamen Unternehmens, während Ministerial⸗Direktor Sachse die erfolgreiche Thãätigkeit des Deutsch-Nordischen Lloyd und die auch bei dieser Gelegen⸗ heit wieder zu Tage getretenen ausgezeichneten Leistungen des Vulcan hervorhob. . ö

Die innere Ausstattung der Schiffe wird bereits im September beendet, und es werden dieselben noch im Herbst von Stettin nach Warnemünde übergeführt werden. Es ist dies um so erwünschter, als auf den Werften des „Vulcan“ für den Bau der 6 Postdampfer der ostasiatischen und austra—⸗ lischen Linie, welche der Bremer Lloyd in Bestellung gegeben hat, Platz geschafft werden muß.

Sachsen⸗ Weimar ⸗Eisenach. Weimar, 30. Juli. (Weim. Itg) Das heute früh ausgegebene Bulletin über das Befinden Ihrer Hoheit der Prinzessin Elisabeth . Hoheit der Prinzessin bat die allgemeine Erkrãfligung des Körpers nach mehreren gut verbrachten Nächten sichtlich zugenom⸗ men. Von den Störungen, die durch die Erschütterung des Gehirns bedingt waren, ist nichts mehr übrig geblieben als ah und zu etwas Ohrensausen und eine leichte Schwerhörigkeit links. Die Beweglich⸗ keit der Augen ist nicht gehindert, Doppelsehen nicht mehr vorhanden. Bei weiterem günstigen Fortgang der Rekonvaler genz steht in sicherer Aussicht, daß auch diese Erscheinungen in der allernächsten Zeit sich verlieren werden. Dr. Pfeiffer.

Oesterreich Ungarn. Pest, 29. Juli. Die „Presse entnimmt einem anderen Blatte folgende Meldung: „Bezüglich der Erneuerung des Privilegiums der. Oester⸗ reichisch⸗Ungarischen Bank, haben die beiderseitigen Regierungen bisher noch in keiner Richtung meritorische Berathungen gepflogen, da hierzu bis jetzt auch noch keine fonkrete Veranlaffung vorhanden war. Erst nach Eintreffen der die weitere Verleihung des Bankprivilegiums ansuchen⸗ den Note des General-Raths der Oesterreichisch Ungarischen Vank in den beiden Finanz Ministerien wird die ungarische und die österreichische Regierung in der Lage sein, hierüber zu konferiren. Das Ansuchen der Bank dürfte Ende September vom Generalrath festgestellt werden und wahrscheinlich eine Anzahl Anträge auf Modifikation des jetzigen Statuts ent⸗ halten. Die Frage der Veränderung des Textes der Bant⸗ noten, resp. die Anwendung einer anderen Sprache auf den Noten als der deutschen und ungarischen, dürste, wie wir informirt sind, bei den Berathungen zwischen den beiden Ne⸗ gierungen, resp. mit den Vertretern der Bank gar nicht zur

örterung gelangen.“ ä . 28. Juli. (Presse) Der vom Landtage des Herzogthums Kärnten beschlossene Gesetzentwurf, betreffend die Theilung gem einschaftlicher Grund⸗ stücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen Benützungs⸗ und Verwaltungsrechte, hat die Kaiserliche Sanktion erhalten.

Großbritannien und Irland. London, 30. Juli. (G T B n der heutigen Sitzung des Unterhauses erwiderte der Staatssekretär für Indien, Lord Churchill auf eine bezügliche Anfrage: die Ausdehnung der Eisen⸗ bahn von Süettah bis Schehlo sei genehmigt. Von einer Absicht, die Eisenbahn noch über diesen Punkl hinaus zu ver— längern, sei ihm nichts bekannt; indeß werde viel Eisenbahn⸗ material in Quettah konzentrirt, sodaß die Eisenbahnlinie, falls zu irgend einer Zeit die kommerziellen oder politischer Inter⸗ essen dies wünschenswerth erscheinen lassen sollten, ohne großen Verzug in der Richtung nach Kandahar fortges⸗tzt werden könne. Auf eine andere Anfrage antwortete der Kanzler der Schatzkammer Hicks-Beach: das vorige Kabinet habe die Absicht gehabt, die egyptische Anleihe durch die Bank. von England zur öffentlichen Subfkription gelangen zu lassen; der intèrnationale Charakter der Anleihe habe aber eine Ab⸗— änderung dieses Arrangements. nothwendig gemacht. Die Rothschildschen Bankhaäuser erhielten außer den Kosten eine Prodbision von 5090 Pfd. Sterl. per Million; der Schrist⸗ wechsel mit Rothschild werde dem Parlament vorgelegt werden. Bei der Einzelberathung der Bill, betreffend die Ein⸗ führung eines internen Sirpence⸗Telegramm⸗ Tarifs, wurden sämmtliche Artikel unverändert angenom⸗

ging und 19 Stunden in Anspruch nahm, auf 12 Stunden

men. Ein Amendement von Manners, wonach die

welche den auf Kosten de das Wahlrecht entzieht, in der vom Unterh Fassung.

vom heutigen Tage, meldet: Die indische die Errichtung eines befestigten Thale beschlossen. General Mac Quettah gehen, wählen.

in Betreff der Zulfikar⸗Frage.

schafter Thornton versichert: der Kaiser sei der Meinung, daß eine schleunig⸗

afghanischen Grenzfrage von größte

liege wie den übrigen europäischen Mächten.

Frankreich. Paris, 30. Juli. Deputirten kammer

Kreditforderung für Madagaskar ceau wandte sich in langer Rede gegen Ferry's er Kolonialpolitik eine akademische Theorie

ob Kol

suchen solle; man müsse wissen, o die Th

Quelle Ruins seien. Auch höher stehenden und auf einer stehenden Rassen sei nicht zutreffend; die Frankreichs protestire gegen diese Theorie,

des

man damit

sinnige Politik. Wenn m nationalen

die Sicherheit des . habe man nicht das Recht, die Vertheidigung bestimmten Streitkräfte (Beifall von der Rechten und von der

keine retrospektive Politik treiben; das Zie binets sei unausgesetzt, alle republikanischer ander zu vereinigen. Die R . hab frage zu prüfen, sondern eine thatsächliche weder eine Politik des Aufgebens, n der Abenteuer, sondern eine Politik des nationalen Gebiets. In trage er die Bewilligung des für Kredits. Frankreichs

Kammer könne dann über die Kolonial Der geforderte Kredit wurde hierauf 1 Stimmen bewilligt. Der ; richtete über die Lage in Annam eine

gegenwärtig sei keinerlei Grund zu Besorgr Nachrichten aus Hus zufolge sind die ständischen desorganisirt. Die französ

gefangen genommen.

Italien. Rom, 30. Juli. (W. T. überreichte heute den neuernannten K Kardinalshut . den Bischof Pr. Krementz zum Exzbisch

Venedig, 30. Juli. (W. T. B.) des Panzerschiffs „Morosini“ hat h des Königs stattgefunden.

Türkei. (A. C.) gemeldet, daß daselbst ein zweites Ta türkischen Truppen angekommen ist, d der Garnisonen von Tripolis und Bengha

Griechenland. Athen, 31. Juli. Deputirtenkammer hat sich, nachdem angenommen, bis zum Oktober vertagt.

Rußland und Polen. St. Peter (St. Pet. Ztg.). D. A. Tolstoi ist, Gesundheit bis zum n!

31. Juli. (W. T. B. Der Kais den diesseitigen Botschafter in Paris, Baro

heim, welcher auf s

Süd⸗ Amerika. 2 Washington hat am 28. d., von seiner Regi empfangen, welche meldet, daß Ostküste von e er selbst wieder hergestellt worden sei.

Afrika. Egypten. Kasr-el-Nus ist in Dongola. Bishe Kämpfe stattgefunden, aber Alles befindet der Anarchie. Kasr-⸗el⸗Nus wird wahrscheir von Dongola übernehmen. Zwei 19. Husaren⸗Regiments sind von angekommen.

der Armenpflege ärztlich

(B. T. B) setzte heute die Berathung uber die

vom vorigen Dienstag und behauptete,

niedrigeren

der Menschenrechte nicht hatte aufgestellt werden sollen. foloniale Ausdehnung mit Gewalt betreiben, sei beauftragt Bodens zu für

Der Minister-Präsident Brisson erklärte:

diesem Madagaskar geforderten Er werde bemüht sein, in Bezug auf die Besitzungen so haushälterisch zu wirthschaften, daß dieselben weniger kosteten und mehr einbrächten als bisher.

Deputirte

Dem Minister des ern, wie der „Grashdanin“ mittheilt, Aller⸗ höchst gestattet worden, behufs vollständiger Herstellung seiner Oktober auf dem Lande zu verbleiben.

die Revolution Venezuela unterdrückt und die

Kairo, 27. Juli.

Behandelten ause beschlossenen

Ein Telegramm des „Reuterschen Bureaus“ aus Simla,

Regierung hat

Lagers im Pishin⸗ Gregor wird nach um ein geeignetes Terrain hierzu auszu⸗

31. Juli. (W. T. B.) Lord Salis bur empfing gestern von dem Botschafter Thornt an eine Depesche Die Post“ will wissen: der Minister von Giers habe dem Bot⸗

„Moxning⸗

von Rußtand 2 Lösung der r Wichtigkeit im

Interesse des Friedens sei, der ihm ebenso sehr am Herzen

Die

fort. Clémen⸗ die Ausführungen daß die

sei. Man müsse

wissen, ob Frankreich im Jahre 1885 nach neuen Kolonien

onien nicht eine eorie Ferry's von Kulturstufe ganze Geschichte die in dem Lande Die eine wahn⸗ sei, für sorgen, die nationale zu verzetteln. äußersten Linken.) er wolle l des neuen Ka⸗ 1 Kräfte mit ein⸗

Regierung habe nicht die Kolonial⸗

Frage; sie wolle och eine Politik der Erhaltung Sinne bean⸗

Die neue frage entscheiden. nit 291 gegen 142 Blancsubs Anfrage an die

Regierung. Der Kriegs-⸗Minister Campenon erwiderte,

nissen vorhanden. Banden der Auf⸗ ischen Truppen

haben den Vater Thuyets, des Führers der Aufständischen,

B.) Der Papst ardinälen den

und kreirte mehrere Bischöfe, darunter

of von Köln.

Der Stapellauf

eute in Gegenwart

Aus Tripolis wird unterm 27. d. Transportschiff mit

ie zur Verstärkung zi bestimmt sind.

(W. T. B.) Die sie das Budget

sC burg, 29. Juli.

Innern, Grafen

er empfing gestern n von Mohren⸗

einer Urlaubsreise hier eingetroffen ist. (A. C.) Der venezuelische Gesandte in

erung eine Depesche an der Ruhe da⸗

(Allg. Corr.) r haben dort keine

sich im Zustande lich die Regierung Schwadronen des Ober⸗Egypten hier

Zeitungsstimmen.

In dem „Berliner Fremdenblat

In Sachen der Holzzölle wurde einem no 15. d. M. aus Flensburg geschrieben: .

„Im vorigen Monat herrschte in unserer Treiben, als wir es seit Jahren gekannt haben. die sich beeilt hatten, Holz von

Juli

leute hatten nämlich, um den am 1 gemacht.

fparen, größere Holzeinkäufe als sonst gen die Holjläger wohl gefüllt waren, so daß sie den Bedarf zu decken vermögen, kommt vplötzli interessante Kunde, daß man vom 1. Juli ab den Betrag des deutschen Zolles billiger off er re

Ueberraschend wird diese bemerkenswerthe M kommen, die dem Reichskanzler nicht geglaubt b vom Auslande werde getragen werden. Sachke

kannt, daß das in Schweden und Norwegen,

atten die Schiffbrücke in ihrer ganzen Länge besetzt. . ; eintretenden Holzjoll ju

t“„ lesen wir: rddeutschen Blatt am

n Hafen ein regeres Segler und Dampfer,

Schweden und Finnland zu bringen,

Unsere Kauf⸗

Nachdem am JI. Juli

sie für zwei Jahre hinaus

ch aus Schweden die das Holz hierher um eldung nur denjenigen aben, daß der Holizoll nnern war längst be⸗ wie in Rußland und