1885 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Sep 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

.

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

X 8 ———— ** 2 Das Abonnement betrũãgt 4 M 50 *

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Berlin, Dienstag,

Aue Post. Anstalten nehmen gestellaug an;

für Gerlin außer den Host-Anstalten auch die Expt⸗

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den 1. September, Abends.

dition: SW. Wilhelm straße Nr. 32. 2

1885.

Dentsches Reich.

Reichs-Versicherungsamt.

ö. u ö 1 In dem gestern veröffentlichten 4. Wescheide ist in Ziffer 6, Zeile 8 von oben, das Wort „jedoch“ zu streichen.

Königreich Prenßen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Ersten Seminarlehrer Ernst Munther zu Angerburg zum Seminar⸗-Direktor zu ernennen; und dem Ober⸗Buchbalter Weber zu Merseburg bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs— Rath zu verleihen.

Staats⸗Ministerium.

Bei dem „Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ ist der Expedient August Scholz zum Vorsteher der Expedition, der Expedient Franz Schulze zum Rendanten der Kasse, und der Hülssarbeiter Heinrich Goerges zum Expedienten ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Konservator der Kunstsammlungen und Bibliothekar der Königlichen Kunst⸗Akademie, Theodor Levin zu Düsseldorf, ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Dem Seminar⸗Direktor Munther ist das Dire ttorat

des Schullehrer⸗Seminars zu Tondern verliehen worden.

Der Erste Lehrer Dransfeld vom Schullehrer⸗Seminar zu Waldau ist in gleicher Eigenschaft an das Schullehrer— Seminar zu Neu⸗Ruppin, und

der Erste Lehrer Weiland vom Schullehrer-Seminar zu Delitzsch in gleicher Eigenschaft an das Schullehrer— Seminar zu Neuwied versetzt worden.

Am Schullehrer-Seminar zu Delttzsch ist der bisherige kommissarische Erste Lehrer Dr. Schürmann definitiv an— gestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Dem Kreis⸗Thierarzt Oscar Schumann in Fischhausen ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amt und Anweisung seines Wohnsitzes in Gnesen, die Kreis-Thierarzt— stelle des Kreises Gnesen verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

än dernng

des Reglements für die öffentlich anzustellenden Land-(Feld⸗)messer vom 2. März 1871

(Ges.⸗ Samml. 1871 S. 101/112).

Die Bestimmungen sub Nr. IV des Feldmesser⸗Reglements vom 2. März 1871 88. S6 37, betreffend die Bezahlung der Feldmesser arbeiten, werden vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben und treten an Stelle derselben nachfolgende Bestimmungen in Kraft.

IV. Bezahlung der Land ⸗(Feld⸗)messerarbeiten.

Allgemeine Bestimmungen. §. 36. ür die Bezablung der Arbeiten der von den Auseinandersetzunge⸗ !

8

3*' bebörden ausschließlich und dauernd beschäftiaten Vermessungsbeamten, nicht minder für die Bejablung der Vermessungsarbeiten im Bereiche der Verwaltung des Grund und Gebäudesteuerkatasters sind die dafür bestebenden besonderen Vorschriften maßgebend.

Hinsichtlich der Gebühren des Landgeometers in Frankfurt a. M. verbleibt es bei der Verordnung, betreffend die Bildung der Feld—⸗ gerichte u. s. w., vom 10. März 1825 (Frankfurter Gesetz⸗ und Statuten Sammlung Band IV Seite 7-27. .

Im Uebrigen gelten für die Bejahlurg der im Auftrage der Staatsbehörden angefertigten Land ⸗(Feld ⸗Mmesserarbeiten, sofern nicht besondere Entschädigunessätze ron der zuständigen Bebörde fest— gestellt oder von den Betheiligten vereinbart worden sind, nachstehende Bestimmungen:

Art der Bezahlung. §. 37.

Die Bejablung der Land (Feld ⸗)messerarbeiten soll in der Regel und Mangels anderweiter Vereinbarung durch Diäten statt— finden. Insbesondere tritt die Bezablung nach Gebührensätzen, außer in dem Falle der Vereinbarung, nur insoweit ein, als für den einen oder anderen Zweig des Staatsdienstes diese Art der Bezahlung be⸗ sonders vorgeschrieben werden sollte.

Dauer der täglichen Arbeit.

tens Diäten der Vermessungs-⸗Revisoren. 83 39. Vermessungs ⸗Revisoren werden für die Geschäfte und Reisen, welche sie behufs Feststellung der Richtigkeit von Feldmesserarbeiten auszuführen haben, sowie für die ihnen übertragenen Rektiftkationen

als unrichtig erkannter Arbeiten nach denselben Bestimmungen be zablt, welche nach Inbalt des gegenwärtigen Reglement? für die übrigen Land ⸗(Feld⸗)messer gelten. Diã tensãtze. §. 40.

Für jeden Arbeits und für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an den letzteren auch gearbeitet worden ist, oder nicht, wird ein Diätensatz von 8 M gewäbrt.

Bei Arbeiten außerbalb des Wohnorts des Land-(Feld⸗)messers können die Diäten auch liquidirt werden

I) für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert, X.

2) für die zwischen den Arbeitstagen Legenden Sonn⸗ und Fest—⸗ tage mit Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn— und ein Festtag oꝛer mehrere Fesftage unmittelbar auf einander folgen,

insoweit diese Tage von dem Land⸗(F Wohnortes haben zugebrackt werden

Dagegen darf neben den Diäten (für dle volle Zahl der Kalender tage) mit den Ausnahmen, welche sich aug 5. 36 dieses Reglements ergeben, keine Bezahlung für Ueberstunden in Rechnung gestellt werden.

Feld und ern 1

eine

Ymesser außerhalb

Außer den Diäten erhält der Land⸗sßeld)messer für jeden Kalendertag, welcken er im Interesse der Arbeiten ganz oder theil— weise und zwar in nicht weniger als jwel Kilometer Entfernung außerbalb seines Wohnorts zubringen mußte, eine Feld oder Reise⸗ zulage von 450 MS, bei mehr tägin⸗ Abwesenheit ¶und dadurch be⸗ dingter Uebernachtung außerhalb de Wohnortes von 6 MS, worin die Entschädigung für die Zurücklegung es Weges zwischen Nachtquartier und Arbeitsstelle mit enthalten ist. 5

Die im Staatedienste angestel len Land⸗(Feld⸗)messer, welche für ihr diesfälliges Amt eine dolle Besoldang aus der Staats kasse bezieben, erbalten in beiden Fällen nir ern Feld oder Reisezulage don 5 6 neben di ihnen nach 8. 20 Vrareg Tagegeldern.

2 4 Auslagen. 1er 1

S. 42. an

Wenn den Land⸗(Feld)messern die zu den Arbeiten auf dem Felde erforderlichen, brauchbaren und geübten Handarbeiter nickt ge—⸗ stellt werden, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der erforderlichen Zahl annehmen und denselben je nach der Schwierigkeit der Arbeit einen den ortsüblichen bis zu dreißig Prozent übersteigenden Tagelohn bewilligen. Die Anschaffungskosten der zu den Vermessungen und Nivellements erforderlichen Pfähle, Stan gen ze, sowie baare Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. s. w. werden, sofern die Betheiligten ablebnen, ibrerseits Lieferungen und Leistungen dieser Art unmittelbar zu übernehmen, gegen quittirte Be— läge rergütigt.

Reisekosten. §. 43.

Die Land⸗(Feld⸗)messer erhalten an Reisekosten, um sich von ihrem Wobnsitze, oder von ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ott der Vermissung und zurück zu begeben, einschließlich der Ent . schädigung für die Fortschaffung des Gepäcks, der Karten und In— strumente:

a. bei Reisen auf Eisenbahnen oder Damrsschiffen für das Kilo— meter 13 und außerdem für jeden Zu⸗ und Abgang nach und von der Eisenbabn je 3 A,

b. bei Reisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für das Kilsmeter 40 .

Die Reisekosten werden für die Hin und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Land⸗(Feld⸗)messer Geschäfte an verschie⸗ denen Orten nacheinander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.

Für Geschäfte in geringerer Entfernung als? km vom Wohnsitze, bezw. Aufenthaltsorte, werden Reisekosten nicht gezahlt.

Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilo- meter für ein volles Kilometer gerechnet Bei Reisen von nicht weniger als 2 kin, aber unter 8 km, sind die Fuhrkosten für 8 km zu gewähren.

Haben erweislich böbere Reisekosten alzg vorstehend bestimmte auf. gewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

Vergütung für Zeichenpapier. S. 44.

Für das zu den Karten und Zeichnungen zu verwendende Zei papier bester Qualität werden für 0, qm 25 3, we e auf Kattun oder Leinwand aufgezogen ist, 50 3 vergü

Andere Auslagen für Schreib und Zeichenmat nicht liquidirt werden.

Tage und Feldbücher. 5. 4

9.

D

Das Tagebuch, welches von dem Land⸗(Feld)messer zu führen und jeden Abend pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feld bücher, Nivellementstabellen, die trigonometrischen, die Flächen und Eintheilungs-Berechnungen müssen am Schlusse jedes Tages das Ge— leistete vollständig nachweisen.

Das Tagebuch ist den einzelnen Diäten⸗Liquidationen jedesmal beizufügen.

8 46

Der Land⸗(Feld)messer ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich und hat für den Fall absichtlich unrichtiger Angaben die Einleitung des Verfahrens wegen Zurücknahme der Bestallung (5. 4) zu ge— wärtigen.

Abzuliefernde Arbeiten. S. 47D.

Nach Vollendung seiner Arbeiten bat der Land (Feld⸗)messer, sofern nicht bei Ertheilung des Auftrages andere Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen worden sind, folgende Gegenstände ge⸗ hörig geordnet abzuliefern:

a. die nach §. 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläute⸗

tungen sowie die bei Ausführung des Geschäfts gefübrten Akten;

neten Vermessungs und en) gle ie Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, ebenso die etwaigen Berechnungen, trigon rischer ße sowie die sveziellen Flächenberechnungen, dieselben iginal⸗ oder Zirkelmaßen oder mit besonderen zur Fläͤ geeigneten Instrumenten bewirkt sein;

e. die Urschrift des andersetzungsarbeiten erfor

1

b. die sämmtlichen im Nidellements Manuale (Fel

. . Vermessungẽ te * 2 rderli

chen vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutlich r Flächen gezeichneten Ur (Brouillon⸗) Plan; Ur⸗ (Brouillon .) Plans, als Reinkarte ge⸗ Eintragung der Stationslinien, jedoch mit Angabe und Eintheilung der gemessenen, oder trigonometrisch berechneten Haurt— linien und Dreiecke.

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Velinpapier guter Qualität gen auf f Leinwand oder Kattun so lange dem Gebrauche sorgfält aufzuzieben ist, daß ein es ziehen nicht mehr statt finden

kann. Fest setzung S5, 48.

Entstehen Zweifel über die Ric tigkeit der v messern für die Ausführung von Aufträgen de gestellten Liquidationen der Diäten, Gebübren weil die angenommenen Sätze befstritten, oder Beschaffenheit der abzuliefernden Gegenstände stungen in der verwendeten Zeit behauptet werden,

effende Auseinan es Gutachtens eines Prüfung bestanden hat e ist verpflichtet, des Land ⸗(Feld⸗)hmesfers mit den Feldbüche Tagebüchern und rechnungen genau zu vergleichen und sodann die etwa für nöthig er— achteten Reduktionen gehörig zu begründen. Die Kosten dieser Revision trägt die Törabirende Beböcde, un— beschadet ihres etwaigen Rearesses an dn Feldmefee, sofern die Liquidationen desselben in wesentlichen Punkten unrichtig befunden werden sollten. Berufung.

Gegen diese Festsetz: fung zulässig, welche bei iter e seinand setzungs behörde ausgefi sind, an das Ministerium für Landwirth— schaft. Domänen und Forsten, in allen anderen Fällen an das Mini—

ist endgültig. Die ob

Festsetzung de Auftrage, we von Sta—

1d 1 Land-(Feld⸗)messer ⸗Liguidationen sbehörden ertheilt sind, greifen e in diesem Reglement festgesetzte zwischen den Bel w”solten, es sei rechtsgültige Abmachung zwische betheiligten Bebs Land (Feld⸗)messer ein Sachverständiger, welchem der Liquidationen mit Ausschluß Bestimmungen dieses Reg worden wäre. Berlin, den 26. August 1885.

Der Minister ĩ

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Der Minister für Land 2 der öffentlichen De en un Finanz⸗Minister. Arbeiten. Forsten. m Auftrage:

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Bekanntmachung,

ddenumtausch der Schul dverschreibungen

rozentigen konsolidirten Staatsanleihe

olche der 4prozentigen kon solidirten Staatsanleihe.

Die Inhaber von Schuldverschreibungen der 4 prozenti— gen konsolidirten Staatsanleihe, welche nach 8. 2 des Gesetzes vom 4. März 1885 (GesetzSamml. S. 55) die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 4prozentigen kon— solidirten Staatsanleihe angenommen haben, sind nach der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 8. März d. J. (Reichs- und Staats⸗Anzeiger Nr. 58) befugt, entweder

bis zum 31. März 1886 die kostenfreie Ein— tragung eines dem Nennwerth der Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1885 ab zu 4 Prozent ver— zinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch zu bean— tragen

Hauptverwaltung de

betreffen der 4/½ p

gegen

oder die 4 prozentigen Schuldverschreibungen gegen neu auszufertigende Schuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe umzutauschen.

Die näheren Anordnungen wegen der Eintragung in das Staatsschuldbuch sind von uns in der Bekanntmachung vom 16. März d. J. (Reichs- und Staats-Anzeiger Nr. 65) ge— troffen. In Betreff des Umtausches gegen neu auszuferti— gende Schuldverschreibungen ist Folgendes zu beachten:

I) Die 41M prozentigen Schuldverschreibungen sind vom 21. September d. J. ab bei der Kontrole der Staais⸗ papiere, Oranienstraße Nr. 92,93 hierselbst, oder bei einer