steuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausge⸗ schlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuer⸗ pflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige An⸗ meldung erfolgt, ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme 8 letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien 2 nʒzeige u erstatten. ö
. 5 2 en im 844 Absatz ? des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren so anzu⸗ bringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter dem⸗ selben aufgedruckt werden kann.
III. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
Zur Tarifnummer 46.
. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, wird von den Landes— regierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichs⸗— kanzler behufs Veröffentlichung im „Reichs⸗Centralblatt“ mit⸗ getheilt.
Zu 5. 7 Absatz 1 des Gesetzes. 10) Bei foͤgenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §. 40 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima fest— zustellen. . Zu §. 8s des Gesetzes. 11) Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als
ein Geschäft geltenden Geschäfte ist nach Maßgabe des .
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden Geschäfte bereits vorher besteuerte Schluß⸗ noten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden; die Prüfung und Entscheidung steht der Direktivbehörde zu.“ Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu vermerken.
. Zu, §s§. 10, 11 und 30 des Gesetz es.
12a) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 an—⸗ geordneten Abgabe werden Reichsstempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denfelben an— gegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt.
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben einen gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift REICHS-STEMPEIL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerleg'! bar, von denen jeder die Werthbezeichnung und den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 0,10, 9, 20 30. äh, h, O30, Hr, 1, s,, Zh. 400. Y,), Gh), bc. Wü, T hö. 16 bc. 1 ch Bb, h zin ö w gestempelten Formulgre zu Schlußnoten entsprechen . und Vordruck dem Muster 4. Dieselben sind ent—
1) mit einem Stempelaufdruck versehe elcher de Muster der ,,, rf r n 7 druck den und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder . 2) von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig . . ungestempelte Formulare des Musters d durch ö erwendung von Reichsstempel marken zu dem verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande auf der durch den Vor— druck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars in der Art außukleben. daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf das Formular übergreifenden Aufdruck des Amts— , , ö ö sowie durch Eintragung des ; s der Abstempe f jeder Hälfte der Marken; . pelung auf jeder Hälfte der Marke zu
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die gleiche fortlaufende Nummer.
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von C020, O, 40, O60, O, 80, 100, 2,00, 300 Töb, d, ö, Tc, s, äh, g, h imb, 16 (6 6 zum Ver⸗ kauf gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte For⸗ mulare können zu jedem Steuerbetrage von den Ste uerstẽllen hergestellt und verabfolgt werden.
. 126) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Formulare des Musters d ausgegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf denselben Seitens der Seu erpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken.
. Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Raum darbietet, auf dieser, im Uebrigen an einer be⸗
liebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte
jeder Marke auf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Auf— ö getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der letzteren auf dem Formular, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben Allgemein übliche und verständliche Ab⸗ lürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnun sind zulässig (z. B. 8. Oktb Sh 7 Septbr. vf . ;
zul z. B. 8. Oktbr. S5, 7. Septbr. 87).
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der einzelnen Marken nieder zuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil, der Firma oder des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere halbe Marken, welche sich auf demselben Theile des letzteren befinden, oder auf beide hinüberreicht. .
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben. . .
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vor⸗ druck bezeichneten Stelle zu stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages- und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jeder einzelnen halben Marke aufgedruckt sein. ;
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Marken werden als nicht verwendet angesehen G. 31 des Gesetzes).
124) Es ist ful ssfß anbere als die von den Steuer—
stellen zum Verkauf gestellten Formulare (Privatformulare) zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vor⸗ ausgesetzt, daß dieselben dem Muster d entsprechend aus zwei demnãchst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Liefe⸗ rung enthält; insofern die Formulare nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen dieselben ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide Theile des Formulars greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amt⸗ lich gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Neichsstempelmarken versehen werden. Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem An— trage der Betheiligten entweder durch Aufdruck des in Nummer 122 unter Ziffer bezeichneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichsstempel⸗ marken durch die Steuerstellen.
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur wenn mindestens je hundert Formulare zu demselben Steuer betrage gestempelt werden sollen; die Formulare sind in glattem Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je zwanzig Stück (als Ersatz für gtwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Kredit bewilligt ist, unter Deponirung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Das eine Exemplar der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dasselbe mit der Quittung über den Empfang der Formulare und des Steuerbetrages versehen worden, zurück. Die Steuer— stelle veranlaßt die Stempelung der Formulare durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen Überschüssigen Formulare unter Be— scheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Exem—⸗ plare und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichs druckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf dem bei ihr zurückgebliebenen Exemplar der Anmel— dung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuer— stellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung der— . Formulare durch die Reichs druckerei betreffen, sind . Vermerk „Reichsdienstsache“ zu versehen und
Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken erfolgen, so bedarf es einer beson⸗ deren Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestim—= mung unter Nummer 12a, zu verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung nicht erhoben.
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den frag- lichen Formularen Seitens der Aussteller der Schlußnoten ift nach Maßgabe der unter Nummer 125 getroffenen Bestim— mungen zu bewirken.
. Verwendung von Reichsstempelmarken auf ö ö 1 ö eines fehlenden Be— kages ist zulässig und gleichfalls nach den Besti e e , n g. iin nt gleichf nach den Bestimmungen unter 12e) Wenn im Falle des 8. 11 Absatz 1 und 2 Des, Ge— setzes ö einer zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die er⸗ orden ichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Be⸗ stimmung unter Nummer 126 zu entwerthen; ingbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte der⸗ selben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. ö. 126) Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und anderweit zur Entrichtung der Aibgah 5 var wenden.
28) Bei Geschäften, für welche die Abgabe 6 halben Betrage zu entrichten tit (6. ö Abs. . Gare bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den a m. Kontrahenten nicht. In diesem Falle hat der inländis he Kontrahent das Doppelformular der Schlußnote in ö ven chr , Weise ö ungetheilt aufzubewahren. D eschriebene Hälfte der Schluß ist 3 ich⸗ ö Hälfte der Schlußnote ist zu durch—
. Zu 5. 11 Absagtz 3 des Gesetzes.
J t lleber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des 5. 11 Absatz 3 des Gesetzes entscheidet die Direktivbehörde des— jenigen Bezirks, in welchem der die Zurückerstattung Ver⸗ langende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohn⸗ ort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die er— folgte Zurückerstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. Zu 5. 14 des Gesetz es.
14) Die Abstempelung der J erfolgt Sei⸗ tens der Steuerstelle durch Verwendung von Reichsstempel— marken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thun⸗ 6 der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch 9 intragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels in der unter Nr. 1222 vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Exem— plar und eventuell auch auf den weiteren Exemplaren mit ,, n g , des Amtssteinpels zu ver— 1 6 her Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträge deren Urschriften den Kontrahenten h ,, find der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
. E3Zu S§. 15 des Gesetzes. * 15) Ueber Geschäfte, für welche eine ö Berech⸗ nung der Steuer nicht möglich ist, weil der Werth des Gegen— n. des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage (5. 7 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der S§. 19 und 11 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben
=
*
t die Steuerbehörde so⸗ sprucht w i Formulare zu erstatten seien. . . An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Zugrundelegun
ob es sich um
zweifelhaften Fra
r Mittheilung ha ter Nummer st wegen Fe ch Umständen we und Einleitung des
aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lan
bleibt, bis die Steuerberechnung n ᷣ Ribst * Schlußnote einschließlich dieses Direktivbehörde zu übersenden.
Auf Grund diese
Ablauf der un 192 für die Anmeldung
und Beitreibung de zen der Verhinderung de Strafverfahrens das
Vermerks ist gleichzeiti gleich nach
Sobald die Berechnu deren Entrichtung * 3
erstausgestellte Schluß 2 stausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, z Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich * engl heitul . . n n, nachweisen zu lassen. m Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäß— das nach §. 14 des Gesetzes . . der heiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versi um ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertrag zurtun t fe der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschuujt ö erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde 4 z auf den mehreren Exemplaren derselben mit Unterschrist * unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung 1 ü zen zeitiger Unmöglichkeit der 9. . rechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der n . kunde oder mindestens der für das Steuerinteresse wesenttic heil elhen ick. Sobald die Berechnung der Sten möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertraä ' urkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der 9 e 14 des Gesetzes zu erfolgen; . Exemplare dieser Urkunde hestehen, genügt die Vorlegung eine ; . Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in 2 eigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtu 3 ; Bezüglich der in den S§. 10 und 11 sowie im 5. 14 des z setzes bestimmten Fristen gilt hierbei der Tag an welchem s. Steuerberechnung ausführbar geworden ist ö Geschäftsabschlusses. ⸗ Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 diese e sneberdhn kö ., , die Berechnung 2 Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entri . . gabe möglich ist, die Entrichtung das Geschäft
Steuerstelle nach ; Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vor⸗ J
r? 2a neu ausgestellte Werthpapiere von hören. J st haben diese de branchen Sach
Abgabe, sowi TZoosabsatze
Nachdem de er eingeza elfreiheit der erkannt wo die zustän
schriften unter Numme elben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln. Die etwa e Die verdorbenen 1 un n den Werthpapieren herausgeschnittenen Stempe bei der Direktivbehörde nichtet. 276) Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte For⸗ mulare des Musters d können, wenn bei den von den Landesregierung egen gestempelte Formulare o eträgen umgetauscht werden; Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempe . Formulare, der Umtausch von Marken gestempelten
stellt, gebucht und dems tlich nachdem die Behörde an⸗
bgabenbetrag festge der gestundet, beziehen der zuständigen Abstempelung der Loose lst Stempelaufdrucks. und führt den
Loose von erfolgt die telle vermitte runder o über demsel darunter das Unterscheidung Die Loose oder Spielausweise Beschaffenheit herzustellen, daß
der ovaler Form ben die Aufschrift „Versteuert= tempelfrei, zeichen der lungsstelle. Form und lung eignen. Ungestempelt Nach näherer
einer solchen
micht ausgegeben werden. r Landesregierung kann in⸗ stattfindenden bgabefreien Rücksicht auf die Abstempelung unverhältniß⸗ satz 7 des Gesetzes b gabe der ihnen ertheilten von Ueberzeugung nehmen, gemäß verfahren worden ist. renden Anstalten, an welche
Vorschrift de brigkeitlicher der Abstempelung werden, wenn mit
Reichsstempelabgabe erloosungen von Abstempelung von genommen Preis der Loose die ühwaltung verur abgestempelten nigung auf de Das andere
Belag zum
Theile derselben zurück. aose Umgang Loose Umgan
sachen würde. ; Empfangs⸗ Inmeldung zurück⸗ Anlagen (Nr. 192) der Abgabe bewilligt un des Loosabsatzes st nach Abstempelung s
schrift im falls mehr nen Exemplar der
bleibt nebst seiner
Wenn Stundung
zum Begi
Exemplars.
Genehmigung
r Abgabe er Zweck gewünschten
sonstige Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher legen zu lassen, Auskunf / gemessenen Raum ür b / zur Verfügung zu stellen.
ntrichtung de
als Tag des ndigt werden. . ; der Tarifnummer 2 unterliegen
den auf Jahrmärkten n üblichen öffentlichen geben werden.
velche bei Volksbelustigunge stände ausge derartige Spielar die versteuerten
auch nach ihrer der Abgabe „, in welcher ll die Serienbezeichnung
diejenigen Spielausweise, Gelegenheit von mgeringwerth Quittung über die pelabgabe
Nummern und eve Findet Stundung g zu ertheile
Ausspielunger iger Gegenste ——
entrichtete Reichssten ausweise nach ihren
Serienbezeichnung ist hierüber e ls die Nummern
lausweise ersichtl Genehmigung geführt ge sweise zu e zur Ausgabe
t, zwischen Kontrahenten, rte befindlich sind, durch briefliche oder che Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so . Schlußnote ;
Abgabe zunächst Verpflich
nicht an demselben telegraphis trägt die Frist zur Ausstellung der I) für den zur Entrichtung der teten jn ö I ö . des Gesetzes) zehn Tage, Y) für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpllichteten drei We JJ Die Frist beginnt für den die Annahmeerklär / benden Kontrahenten am Tage nach der r er r n gn. erklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Fan,. buchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden zehn henten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung um zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der te graphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der legten. Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen lusen⸗ elbst abgeschlossen (8. 6 Abs. 2 und;
ine Bescheinigun und eventue ich zu mache zuständigen bliebene Ausspielungen iner anderen Zeit, bezw. gelangen, sof er Antrag unter iber die für
über die erfolgte Anmeldung gemäß ie Genehmigung ist
zörde dürfen bestimmt ge⸗
Steuerbel
die für unaus n Spielau Gelegenheit Steuerbehörde ein der Spielausweise gezahlte Abgabe, Stundung dieser der Nummer 192 eine schriftliche Be
Bei Ausspielungen der e Abstempelun
Norle . . Vorlegung die Versteuerung beziehungsweile
und der Quittung i Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen nac
der Bescheinigung Abgabe, mit de gestellt wird. scheinigung der bezeichneter ersten und d
Fi Fznnen die Steuer⸗ genden. umstehend shezifiz 1Art können die Sten standen, daß dem Ueberhringer der, u
haltes im Auslande dorts es letzten Looses
bescheinigung gegen
erden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten
näherer Anweisung der Direktivbehörde dem
Marken und Formulare, sowie die aus lzeichen werden
in' Gegenwart zweier Beamten ver⸗
= mn. ö ntstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. daß
en bestimmten Steuerstellen der Marken zu anderen Steuer- indessen findet auch hier in der nur gegen Marken
Der Verabfolgung gestempelter Formulare steh Privatformularen des Antragstellers gleich.
t zu ertheilen und ihm einen an— ie Erledigung seiner Obliegenheiten
Zu 5§. 40 des Gesetzes. 29) Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens kaufmännischen Geschäftsformen zu Zwei Beurtheilung des Sachverhãältnisses Anlaß geben oder für
Meuster a. . Eingegangen am. 18 .
. des Anmeldungs⸗Registers. / J des Hebe⸗Registers. (Schwarzstempel.)
ö
J 4 betreffend
Abstempelung von inländischen
) dem Reichsgesetz über
die Erhebung von Reichsstempelabgaben. Reichs⸗Gesetzbl. 1886 S. 179.)
/ Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung Ter anbei erfol⸗ ifizirten Werthpapiere und ist damit einver⸗
d unten ausgefertigten Empfangs⸗ Aushändigung derselben die abgestempelten Werth⸗
die Anwendung der stehen, ob das Ges Usancen einer börsenmäßig gehandelte geeignete welche Handel e für die verschied
über die In Bezirken, für r Steuerbehörd zerständige zu bezeichnen.
Schlußnoten nach sie unbeschädigt sind, sowie
st pelter Formulare marken (Nr. 122 gonnen werden kan
t die Reichsstempelmarken 1881 S. 286 und 287, 36 1. keit; es ist Zu 8. 38 des Gesetzes . k Nichtverwendung 28) Die Beamten zur Wahrne , 28) Die Beamten zur Wahrnehmung der im 5. 3 Ab Ven (ber! Steuerßpflichtigen
weitere gleich zu achten. sich befindenden 3stempelmarken Stempelabgabe auf Die Landesregierungen die Erstattung unter bar gewordenen Formulare und Stempelzeichen oder die so erfolgt die Erstattung der zen noch kein oder doch kein gegenüber durch die Steuer⸗ fährdet erscheint.
31. März 1886
ezeichneten Geschäfte werden nach Maß⸗ Sqhlußnoten und Reich näheren Anweisung selbständig da:. Ri 94 e, ar. zo den Vorschristen des Gesetzes 1 ent i ten. db et Rorhände der zu revidi Direktivbehörde baar erstattet. Die Vorstände der zu revidi stimmen die Steuerstellen, . ten, a der. revidirende Beamte bei Be. Einreichung der unverwend ginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Narken zu' beantragen ist. Werthpapiere, Schlußnoten, . und Formulare nicht unversehrt, zur Einsicht vor- gabe nur dann, wenn von denselb gemacht ist, dem iskalische Interesse ge Erstattung muß bis zum eErstattung erst nach diesem T
solcher Gebrauch erstattung das f Der Antrag auf gestellt werden. beantragt, so erfolgt dieselbe nur feln in Betreff Beantragung ni ich gewese Versehen versäumt worden ist.
ijere zurückgegeben werden, s Ueberbringers htet sein soll. und Zuname.
8 Anmeldende 9 ] Des Anmeldenden Ü Wohnort und Wohnung.
papiere zr der Legitimation der rl berechtigt, aber nicht verpflie
Die umstehend verzeichneten neten Steuerstelle übergeben dem Neberbringer dieser Em Die Steuerstelle behält sich das bringers dieser Empfangsbescheinigung folchen Prüfung nicht verpflichtet.
und
k .
Tarifnummer 4 B ö s ein solches anzuseh⸗ Börse abges
Uebergangsbestimmungen.
andesregierungen Abstempelung Bestimmungen gestempelter Schlußnoten und neuer 13) vor dem 1. Oktober 1
werden
von
Oktober 1885 ab verl
Formulare 31 Schlußnoten Un
(Centralbl. : Nei S. 198 und 422) ihre Gültig⸗ rwendung derselben einer
Ne
Sind die
sowie daß die
Vor
Empfangsbescheinigung.
Schwarzstempel der Steuerstelle.)
stellen auf di jeder Serie, schränken; di der auszuste der Ausspielung der Steuerstelle wä und beim Verkau Serien und der dürfen sie keine anderen stempelten Serien o
des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der L er z
Entrichtung der Abgabe festgesetzten inn n .
den Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in
das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuer
pflichtigen wird hierdurch nicht geändert. . . Zu 5. 16 des Gesetzes.
17) Nach Maßgabe der von ö. Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, insbesondere auch rüchich . . . . , . dürfen gestempelte Formulare
12a) auf Kredit verabf d eigene Formulare Drug, The i folgt und eigene Formulare der & 120). Abgabenheträge unter 50 6 werden nicht kreditirt Die kreditirten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tan
enhängenden Bogens Art der Abstempelung in Die Veranstalter t, die Quittung ch zu führen r Reihenfolge der ch zu richten; auch der Spielbude 2c.) e zu den abge⸗
oder jedes eselben haben als llenden Quittung solchen Fä
anzugeben. llen verpflichte r Auszspielung bei f der Loose genau einzelnen Nummern Orte der Ausspielung vorräthig haben, a der Bogen gehörigen. 3. 22 des Gesetzes. erungen bestimmen, alitäten die Genehmigun
Laufende Nummer.
gestempelt in welchen Fällen g zum Absatz
Die Landesre und unter welchen
Der Werthpapiere
Name und , Bezeichnung nach! Ort Datum Gattung . Wohnort (B . Nenn⸗ Be⸗ — 2 — des 3 * 5 . werth. nennung) 8 12 45 . Anmelden⸗ ' 213 33 ** der Und ö 3 ö R den. ö 8 53 * S S SI Ausfertigung. Emittent. 23 4 88 7 ö ö i 2 4 n 6 7 8 9 10.
8
1— 1
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t für jede elabgaben
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zarauf sind p. Reichsstemp
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dithin noch zu erh lbgaben für jedes
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des dritten auf den Monat der Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. H Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt.
cherstellung
Abgabe gegen Si e Abgabe
Entrichtung der g : ilt, oder sonst di
solche erthe
der Loose vor der der letzteren oder ohne gestundet werden kann. 23 und 24 des Gesetzes.
weise über Spiele dem anliegen⸗ g unter Ein⸗ 23 des Ge—
Lotterieloose.
J Zum Tarif, Nummer 5. 18) hut Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle finn den Erwerb eines Looses an den Unternehmer ö. en Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Lobses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 8 1, ö. ö. * des Gesetzes. desgebiet Lotterien oder Ausspielunge J gebiet ö gen veranstalten will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Er— laubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzu—
se und Aus mit einer nach nden Anmeldun halb der im 5. lung vorzulegen. der Beläge und Bestimmungen unter findet nicht statt.
§. 26 des Gesetzes.
etzt geblieben ung wird die
ische Loos
2h Auskändische Loo n Steuerstelle
der zuständige Muster f doppelt au zahlung des Abgabenbetrag etzes bezeichneten ber Buchung der A lung der Loose ge der Steuer
Nummer zl.
8 U S 19a) Wer im Bun Stundung. r zu Stande
e Loose ꝛc. eine bgabe nicht
25) Für unabges doose Reichsstempela
gekommenen Ausspiel
27 des Gesetzes. r Staatslotterie lblauf der Ziehun r abgesetzten
8 5 5 2 * ?
in,, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den plan— mäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände,
n haben spätestens g jeder Klasse Loose und den Anzeigen sind chatzamt vorzuschrei⸗ Das Reichs-Schatz⸗
26) Die Verwaltungen de Tage nach 2 mt die Zahl de 18) anzu
am fünfzehnten dem Reichs⸗Schatza Preis der Loose (Nr. unter Benutzung eines von benden Formulars doppe amt setzt die zu entrichten
und den Ort der Aus— zu erstatten.
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem de Steuer fest.
Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten
ö Personen. ö Anmeldung ist als Anlage ein amtlich Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen.
Mit, der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des s gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder guist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch ge— nommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen Zwe Ueber die Anwensbarkeit der Be— ob ein mildthätiger Die obersten e Abgabe in solchen in welchen die Anspruch
V. Allgemeine Bestimmungen.
30 des Gesetzes. bene Reichsstempe
begl aubigtes
st verdorbene For⸗ kann Erstattur
Formularen cher Gebrauch Erstattung das
zeichen, mit Werthpapiere ve wenn von den och kein oder m gegenüber
Reichsstempel mulare oder ansprucht werden, und Werthpapieren n gemacht worden ist, de Steuerinteresse gefährdet e
Der Erstattungsanspru Vorlegung der ve
rsehen sind, ka Vertriebes der Loose ö . ] ohne solche be— doch kein so ansprucht, so i hne solch
Direktivbehörde des Formulare ie quittirten verdorbenen
ch ist bei der rdorbenen Marken sErfordern sind der für die beizufügen.
zteten Reichsstempe Bei Formularen und des Umtaus dorbene Formu Marken Marken
zu führen inn Bezirks unter und Werthpapiere anzume Anmeldungen, welche Werthpapiere entrichte Eine baare Zurü abgabe findet solch Marken erfolgt die zwar werden in de pelte Formulare, verabfolgt. die Abstempe des Antragste ĩ Stücke ist thunlichst regierungen können ano gestempelte Form Umtausch gegen
Verwendung finden wird. freiung und insbesondere über die Frage Zweck vorliegt, entscheidet die bei Tandes Finanzbehörden sind ermächtigt, di Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung i genommen ist.
ö 20) Die Behörde, welche die obrigkeitliche E Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Au theilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde t ing. Unternehmens und seines Zweckes, des Namens nung des Unternehmers, und des Zeitpunkts, an we letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schrift⸗ lich Mittheilung zu machen. ;
ten Abgabe ergeben ckzahlung der entri ls nicht statt.
Erstattung im r Regel für für verdorbene Verabfolgung gestempe lung von Privatf llers hinsichtlich
Direktivbehörde.
ches, und lare gestem⸗ abgabefrei
rlaubniß zur 3spi er⸗ n, Den Wünschen
ormularen g ; der einzelnen
des Abgabebetrages Fällen, in denen er Menge im der Marken
unter Bezeichnung des und der Woh⸗ lchem dem
Rechnung rdnen, daß in solchen des Musters verdorbene Formulare o
d in größer
Muster H.
Eingegangen den. . 18 J. . des Anmeldungs⸗Registers. R., des Hebe⸗Registers.
Schwarzstempel.)
Anmeldung, betreffend kö die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von auständi chen Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen nach dem Reichsgesetz über die Erhebung von Reichsstempelabgaben. Reichs⸗Gesetzbl. 1885 8
Der Unterzeichnete. beantragt die Abstempelung der anbei erfolgen den, amstehend spezifizirten Werthpapiere und ist damit einverstanden, daß dem Ueberbri
gegeben werden, daß Legitimation des rechtigt, aber nicht verp
Die umstehend verzeichneter d werden
Steuerstelle übergeben un en ng angsbescheinigung
Teberbringer dieser Empf Steuerstelle sich das ieser Empfangsbes zrüfung nicht verpflichtet. .
inger der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung . . (Firma, Unterschriften un
die
Vor⸗
Empfangsbescheinigung.
Recht
selben die abgestempelten Werthpapiere zurück⸗
gegen Aushändigung der
Zu versteuern
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Zweifel darüber be⸗ en ist, das unter chlossen ist, oder Waaren handelt, so sind Sachverständige zu Svorstande enen Geschäfts⸗
Vorkehrung Privatformularen
Reichsstempel⸗
die bisherigen bisherigen
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Formulare zu bisherigen Art Anweisung der
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der unterzeichneten Abstempelung dem ausgehändigt werden, Die die Legitimation des Ueb cheinigung zu prüfen,
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